Obsah (10)
Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 9Art 8§ 28Art 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlI416 2254545-1 SpruchI416 2254545-1/5E, I416 2254545-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, hält sich beginnend mit 04.01.2019 – mit einigen Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf und war als Saisonarbeiter in Österreich tätig.
- Am 09.10.2021 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer am 09.10.2021 die Untersuchungshaft wegen §§ 15 StGB, 105 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 125 StGB verhängt wurde.
- Am 09.10.2021 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer am 09.10.2021 die Untersuchungshaft wegen Paragraphen 15, StGB, 105 Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 125, StGB verhängt wurde.
- Mit Schriftsatz vom 24.10.2021, bezeichnet als „Einräumung von Parteiengehör - Fremdenpolizeiliche Maßnahme – beabsichtigtes Aufenthaltsverbot“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Dieser Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2021 persönlich übernommen, eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
- Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2021 durch das Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2021 durch das Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
- Am 03.01.2022 langte bei der belangten Behörde ein Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX (im Folgenden: N.S.) ein.
- Am 03.01.2022 langte bei der belangten Behörde ein Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 (im Folgenden: N.S.) ein.
- Der Berufung an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil des 08.03.2022 zu XXXX keine Folge gegeben, wodurch das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX mit 08.03.2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 wurde mit Urteil des 08.03.2022 zu römisch 40 keine Folge gegeben, wodurch das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 mit 08.03.2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Am 18.03.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er XXXX heiße, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Deutschland sei. Zu seiner Verurteilung in Österreich führte er an, dass er diese Tat bereuen würde, es eine Ausnahmesituation gewesen sei und er in seinem ganzen Leben noch nie gewalttätig aufgefallen sei. Er sei mit guten Absichten nach Österreich gekommen, habe zunächst auf Saison gearbeitet und sei aufgrund der Corona-Situation ein Jahr gewandet und habe sich zurückgezogen. Er sei einmal in XXXX ausgegangen und habe dort einem Mann, der Schulden gehabt und ihm leidgetan habe, Geld geliehen, jedoch habe dieser ihn „betrogen und beklaut“. Er sei öfters zu ihm hingefahren, um sein Geld wiederzubekommen, und sei es dabei zum Hausfriedensbruch, zur fahrlässigen Körperverletzung und zur anschließenden Schlägerei gekommen. Er habe mit der Polizei kooperiert, wahrheitsgetreue Aussagen gemacht und sich auch bei Vorlage des Haftbefehls freiwillig gestellt. Im Ausland habe er eine Haftstrafe wegen Diebstahls verbüßt. Er sei damals drogenabhängig gewesen und habe eine „Therapie statt Strafe“ gemacht. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Therapie sei er nach Österreich gekommen, um nicht wieder in sein altes Umfeld zurückzufallen. Er sei zum ersten Mal etwa im Dezember 2019 nach Österreich eingereist, wobei er dies nicht mehr genau wisse. Nach den jeweiligen Saisonen sei er immer wieder für etwa ein bis drei Monate nach Deutschland zurückgekehrt und habe bei seinen Freunden und Bekannten gelebt. Seit Ende August 2021 halte er sich durchgehend in Österreich auf. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er laut Aufzeichnungen des zentralen Fremdenregisters über keine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger verfügen würde, erklärte er, dass er bereits von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Strafe erhalten habe, woraufhin er im Frühjahr oder Sommer 2020 sofort ausgereist sei. Er sei derzeit bei seiner Freundin N.S. mit einem Wohnsitz gemeldet und habe vor seinem Haftantritt als Koch mit einem Nettoverdienst von etwa EUR 1,800,00 plus Trinkgeld gearbeitet. Er habe keine Verwandten, aber Freunde in Österreich, jedoch sei er noch von niemanden in Haft besucht worden. Er habe eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX . Sie studiere derzeit BWL in XXXX , und habe den Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in Österreich nicht besucht. In Deutschland würden außerdem einige Freunde leben, zu seiner Familie habe er jedoch, ausgenommen zu seiner Tochter, keinen Kontakt.
- Am 18.03.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Deutschland sei. Zu seiner Verurteilung in Österreich führte er an, dass er diese Tat bereuen würde, es eine Ausnahmesituation gewesen sei und er in seinem ganzen Leben noch nie gewalttätig aufgefallen sei. Er sei mit guten Absichten nach Österreich gekommen, habe zunächst auf Saison gearbeitet und sei aufgrund der Corona-Situation ein Jahr gewandet und habe sich zurückgezogen. Er sei einmal in römisch 40 ausgegangen und habe dort einem Mann, der Schulden gehabt und ihm leidgetan habe, Geld geliehen, jedoch habe dieser ihn „betrogen und beklaut“. Er sei öfters zu ihm hingefahren, um sein Geld wiederzubekommen, und sei es dabei zum Hausfriedensbruch, zur fahrlässigen Körperverletzung und zur anschließenden Schlägerei gekommen. Er habe mit der Polizei kooperiert, wahrheitsgetreue Aussagen gemacht und sich auch bei Vorlage des Haftbefehls freiwillig gestellt. Im Ausland habe er eine Haftstrafe wegen Diebstahls verbüßt. Er sei damals drogenabhängig gewesen und habe eine „Therapie statt Strafe“ gemacht. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Therapie sei er nach Österreich gekommen, um nicht wieder in sein altes Umfeld zurückzufallen. Er sei zum ersten Mal etwa im Dezember 2019 nach Österreich eingereist, wobei er dies nicht mehr genau wisse. Nach den jeweiligen Saisonen sei er immer wieder für etwa ein bis drei Monate nach Deutschland zurückgekehrt und habe bei seinen Freunden und Bekannten gelebt. Seit Ende August 2021 halte er sich durchgehend in Österreich auf. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er laut Aufzeichnungen des zentralen Fremdenregisters über keine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger verfügen würde, erklärte er, dass er bereits von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Strafe erhalten habe, woraufhin er im Frühjahr oder Sommer 2020 sofort ausgereist sei. Er sei derzeit bei seiner Freundin N.S. mit einem Wohnsitz gemeldet und habe vor seinem Haftantritt als Koch mit einem Nettoverdienst von etwa EUR 1,800,00 plus Trinkgeld gearbeitet. Er habe keine Verwandten, aber Freunde in Österreich, jedoch sei er noch von niemanden in Haft besucht worden. Er habe eine Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie studiere derzeit BWL in römisch 40 , und habe den Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in Österreich nicht besucht. In Deutschland würden außerdem einige Freunde leben, zu seiner Familie habe er jedoch, ausgenommen zu seiner Tochter, keinen Kontakt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von viereinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers - aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Zudem bestehe der begründete Verdacht, dass er im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich bzw. nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut rechtswidrige Handlungen setzen werde, zumal er trotz einer empfindlichen Freiheitsstrafe in Deutschland im Jahr 2017 bereits im Jahr 2020 in Österreich wieder straffällig geworden sei. Zu seinem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und seine Lebensgefährtin in Österreich und seine volljährige Tochter in Deutschland leben würde. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge aber über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Er verfüge somit über ein Privat- und Familienleben in Österreich und in Deutschland.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von viereinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers - aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Zudem bestehe der begründete Verdacht, dass er im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich bzw. nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut rechtswidrige Handlungen setzen werde, zumal er trotz einer empfindlichen Freiheitsstrafe in Deutschland im Jahr 2017 bereits im Jahr 2020 in Österreich wieder straffällig geworden sei. Zu seinem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und seine Lebensgefährtin in Österreich und seine volljährige Tochter in Deutschland leben würde. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge aber über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Er verfüge somit über ein Privat- und Familienleben in Österreich und in Deutschland.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 02.05.2022 vorgelegt und langten am 03.05.2022 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Identität steht fest.Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war erstmals von 04.01.2019 bis 28.02.2019 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und folgten im Anschluss Wohnsitzmeldungen in den Zeiträumen 01.04.2019 bis 07.10.2019, 06.06.2019 bis 22.07.2019, 30.12.2019 bis 27.01.2020, 14.01.2020 bis 19.06.2020, 08.10.2020 bis 20.01.2021, 20.01.2021 bis 08.03.2021 und seit 09.08.
- Er war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt für mehrere Monate als Saisonarbeiter legal beschäftigt und dabei auch melderechtlich erfasst sowie sozialversichert, wobei er zwischenzeitlich immer wieder nach Deutschland zurückkehrte. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat eine volljährige Tochter, die in Deutschland lebt und zu der er Kontakt unterhält. In Deutschland leben noch weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers, zu denen er laut eigenen Angaben keinen Kontakt hat. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers, jedoch hat er eine Lebensgefährtin in Österreich. Er war von 20.01.2021 bis 08.03.2021 sowie seit 09.08.2021 bei seiner Lebensgefährtin N.S. melderechtlich erfasst, wobei die tatsächliche Wohngemeinschaft mit seiner Inhaftierung am 08.10.2021 endete. Der Beschwerdeführer weist aufgrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet private Kontakte auf. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.10.2021 in Haft, wobei er bislang keinen Besuch von seiner Lebensgefährtin oder von Freunden erhalten hat. Der ECRIS-Auszug für Deutschland weist 10 Eintragungen auf: Demnach wurde er am 27.09.2006 wegen Betruges zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen, am 02.02.2007 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen, am 04.09.2007 wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen, am 21.05.2008 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen, am 30.01.2009 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen, am 06.03.2009 wegen Betruges zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen, am 16.03.2010 nachträglich durch eine mit Beschluss gebildete Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen, am 06.08.2012 wegen vorsätzlichem Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen, am 25.02.2014 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug, Diebstahl, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten und am 22.07.2016 wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Computerbetrug und Diebstahl in vier Fällen und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer den Zweitangeklagten am 28.07.2021 nach dessen versuchter Körperverletzung vorsätzlich schwer am Körper verletzte, indem er ihm zumindest zwei Schläge mit einem „Schonhammer“ gegen den rechten Brustkorb versetzte, wodurch dieser einen Bruch der
- Rippe rechts, mithin eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung erlitt, sowie dass der Beschwerdeführer sich am 04.11.2020 den Eintritt in die Wohnstätte des Zweitangeklagten mit Gewalt erzwungen hat, indem er die Wohnungstür und die Wohnzimmertür eintrat und solcherart in dessen Wohnung eindrang. Außerdem hat er am 02.10.2021 seine „Ex-Freundin“ N.S. und deren Begleiter D.J. gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er beiden nächtens vor einem Wohnhaus auflauerte, mit einem Holzpflock gegen das Regenabflussrohr eines Wohnhauses schlug, um auf sich aufmerksam zu machen, sich beiden annäherte, wobei er dabei den Holzpflock zunächst noch in der Hand hielt, diesen dann jedoch wegwarf und die beiden beschimpfte. Weiters hat er N.S. durch die an sie gerichtete WhatsApp-Nachrichten „… und schick mir mal den XXXX runter, ansonsten brennt, was ich gehört“ und „…das war klar, was ein Mann, hätte ihn gleich wegklatschen sollen. Sehe ich euch jemals irgendwo zusammen, dann … kannst du dir vorstellen“, mit gefährlichen Drohung mit einer Körperverletzung und einer Sachbeschädigung zu einer Handlung, nämlich den D.J. zu ihm vor die Haustür zu schicken, und zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, gemeinsame Zeit mit diesem zu verbringen, zu nötigen versucht und sie auch vorsätzlich am Körper verletzt, indem er zwei Schläge mit der flachen Hand gegen ihren Kopf versetzte, wodurch diese gegen den Kasten stieß und ein infraorbitales Hämatom recht erlitt. Auch hat er eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt, und zwar das Regenabflussrohr eines noch unbekannten Hauseigentümers, indem er mit einem Holzpflock gegen das Rohr schlug, wodurch das Rohr eingedellt wurde.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer den Zweitangeklagten am 28.07.2021 nach dessen versuchter Körperverletzung vorsätzlich schwer am Körper verletzte, indem er ihm zumindest zwei Schläge mit einem „Schonhammer“ gegen den rechten Brustkorb versetzte, wodurch dieser einen Bruch der
- Rippe rechts, mithin eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung erlitt, sowie dass der Beschwerdeführer sich am 04.11.2020 den Eintritt in die Wohnstätte des Zweitangeklagten mit Gewalt erzwungen hat, indem er die Wohnungstür und die Wohnzimmertür eintrat und solcherart in dessen Wohnung eindrang. Außerdem hat er am 02.10.2021 seine „Ex-Freundin“ N.S. und deren Begleiter D.J. gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er beiden nächtens vor einem Wohnhaus auflauerte, mit einem Holzpflock gegen das Regenabflussrohr eines Wohnhauses schlug, um auf sich aufmerksam zu machen, sich beiden annäherte, wobei er dabei den Holzpflock zunächst noch in der Hand hielt, diesen dann jedoch wegwarf und die beiden beschimpfte. Weiters hat er N.S. durch die an sie gerichtete WhatsApp-Nachrichten „… und schick mir mal den römisch 40 runter, ansonsten brennt, was ich gehört“ und „…das war klar, was ein Mann, hätte ihn gleich wegklatschen sollen. Sehe ich euch jemals irgendwo zusammen, dann … kannst du dir vorstellen“, mit gefährlichen Drohung mit einer Körperverletzung und einer Sachbeschädigung zu einer Handlung, nämlich den D.J. zu ihm vor die Haustür zu schicken, und zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, gemeinsame Zeit mit diesem zu verbringen, zu nötigen versucht und sie auch vorsätzlich am Körper verletzt, indem er zwei Schläge mit der flachen Hand gegen ihren Kopf versetzte, wodurch diese gegen den Kasten stieß und ein infraorbitales Hämatom recht erlitt. Auch hat er eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt, und zwar das Regenabflussrohr eines noch unbekannten Hauseigentümers, indem er mit einem Holzpflock gegen das Rohr schlug, wodurch das Rohr eingedellt wurde. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die teilweise einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von sechs Vergehen und einem Verbrechen, die teilweise Begehung während anhängigen Verfahren sowie der Umstand, dass sich die Taten teilweise gegen mehrere Opfer richteten, als mildernd die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass die Nötigung beim Versuch blieb, gewertet. Aufgrund der Vorstrafenbelastung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits Haftstrafen in Deutschland verbüßt hat, konnte nach Ansicht des Straflandesgerichtes aus spezialpräventiven Gründen keine teilbedingte oder gänzlich bedingte Freiheitsstrafe verhängt werden. Der Berufung an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil des 08.03.2022 zu XXXX keine Folge gegeben, wodurch das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX mit 08.03.2022 in Rechtskraft erwachsen ist.Der Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 wurde mit Urteil des 08.03.2022 zu römisch 40 keine Folge gegeben, wodurch das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 mit 08.03.2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer hat die in Österreich besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Volljährigkeit stehen aufgrund seines vorgelegten deutschen Identitätsnachweises, einem Personalausweis mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 19.10.2017 durch die Stadt XXXX , fest.Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Volljährigkeit stehen aufgrund seines vorgelegten deutschen Identitätsnachweises, einem Personalausweis mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 19.10.2017 durch die Stadt römisch 40 , fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Wohnsitzmeldungen und seinen Erwerbstätigkeiten ergeben sich einerseits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, andererseits aus den einholten aktuellen Auszügen aus dem ZMR und AJ-Web. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Deutschland und in Österreich basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt und seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. So ergibt sich die aufrechte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und N.S. aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen von N.S. in ihrer Stellungnahme datiert mit 03.01.
- Die Feststellung des zeitweisen gemeinsamen Haushalts gründet auf den aktuellen ZMR-Auszügen und ist dahingehend festzuhalten, dass dieser lediglich für dreieinhalb Monate bestand. Zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten ergänzenden Vorbringen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben mit seiner Lebensgefährtin nur unzureichend festgestellt hat, da sie die Stellungnahme seiner Lebensgefährtin nicht näher gewürdigt habe, ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid die Lebensgemeinschaft mit N.S. sowie der vor der Haft bestehende gemeinsame Haushalt festgestellt wurden und auch auf die Stellungnahme Bezug genommen wurde. Das erkennende Gericht verkennt jedoch auch nicht, dass seine Lebensgefährtin den Beschwerdeführer während seiner Haft nie besucht hat, wie sich aus der am 03.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Besucherliste der JA XXXX ergibt. Auf eine besonders berücksichtigungswürdige Nahebeziehung kann nicht geschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer nun vermeint, dass die belangte Behörde bei ausreichender Berücksichtigung der Stellungnahme seiner Lebensgefährtin zum Schluss gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde, kann dem ebenso nicht gefolgt werden. Dahingehend ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der aufrechten Beziehung zu N.S. straffällig geworden ist und er auch gegen ihre Person gewalttätige Handlungen gesetzt hat, die letztlich in der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich resultierten.Zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten ergänzenden Vorbringen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben mit seiner Lebensgefährtin nur unzureichend festgestellt hat, da sie die Stellungnahme seiner Lebensgefährtin nicht näher gewürdigt habe, ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid die Lebensgemeinschaft mit N.S. sowie der vor der Haft bestehende gemeinsame Haushalt festgestellt wurden und auch auf die Stellungnahme Bezug genommen wurde. Das erkennende Gericht verkennt jedoch auch nicht, dass seine Lebensgefährtin den Beschwerdeführer während seiner Haft nie besucht hat, wie sich aus der am 03.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Besucherliste der JA römisch 40 ergibt. Auf eine besonders berücksichtigungswürdige Nahebeziehung kann nicht geschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer nun vermeint, dass die belangte Behörde bei ausreichender Berücksichtigung der Stellungnahme seiner Lebensgefährtin zum Schluss gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde, kann dem ebenso nicht gefolgt werden. Dahingehend ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der aufrechten Beziehung zu N.S. straffällig geworden ist und er auch gegen ihre Person gewalttätige Handlungen gesetzt hat, die letztlich in der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich resultierten. Der Beschwerdeführer machte überdies keine Angaben, die die Annahme einer berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu seiner Verurteilung im Bundesgebiet sowie den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2021.Die Feststellungen zu seiner Verurteilung im Bundesgebiet sowie den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.
- Zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten ergänzenden Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine Tat zutiefst bereuen und deren Unrecht einsehen würde sowie von nun an ein straffreies Leben führen wolle, ist auszuführen, dass der Begründung der belangten Behörde damit nicht substantiiert entgegengetreten wird. Dies zeigt sich insbesondere in einem Abgleich dieser Ausführungen mit seiner niederschriftlichen Einvernahme, woraus ersichtlich ist, dass diese bereits berücksichtigt worden sind. Die Feststellungen zum seinen strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich einem aktuellen Auszug aus dem ECRIS, wobei festzuhalten ist, dass es sich zwei Mal um Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis handelt. Ein derartiges gesetzwidriges Verhalten stellt in Österreich jedoch eine Verwaltungsübertretung dar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.3.1.
- Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
§ 67Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 67Abs.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Verhinderung von Vermögens- und Eigentumsdelikten stellt ebenso wie die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Integrität, jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen und zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Wurden nach der Judikatur des VwGH Aufenthaltsverbote in bestimmten Fallkonstellationen als rechtmäßig erachtet, so schließt dies, zumal bei wiederholter Tatbegehung, schon grundsätzlich nicht aus, dass auch in weniger schwerwiegenden Fällen ein Aufenthaltsverbot - nach Maßgabe des Gefährdungsmaßstabes - gerechtfertigt sein kann (VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370). Aufgrund einschlägigen Vorstrafen, seiner Verantwortung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und seiner damit einhergehenden mangelnden Tat- und Schuldeinsicht, ist auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen.Wurden nach der Judikatur des VwGH Aufenthaltsverbote in bestimmten Fallkonstellationen als rechtmäßig erachtet, so schließt dies, zumal bei wiederholter Tatbegehung, schon grundsätzlich nicht aus, dass auch in weniger schwerwiegenden Fällen ein Aufenthaltsverbot - nach Maßgabe des Gefährdungsmaßstabes - gerechtfertigt sein kann (VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370). Aufgrund einschlägigen Vorstrafen, seiner Verantwortung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und seiner damit einhergehenden mangelnden Tat- und Schuldeinsicht, ist auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, dass sich im gegenständlichen Fall insbesondere in der Ausnützung eines Vertrauensverhältnisses, welches im Rahmen einer Liebesbeziehung zweifelsfrei besteht widerspiegelt. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und seine körperliche Überlegenheit ausgespielt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2021 von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit 08.10.2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2021 von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit 08.10.2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, kann bereits aus diesem Grund von einem Wegfall der Gefährdung nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen, zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen – wenn auch in Deutschland - seine nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angegebene Bereuung der Tat relativierend zu beurteilen.Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, kann bereits aus diesem Grund von einem Wegfall der Gefährdung nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen, zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen – wenn auch in Deutschland - seine nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angegebene Bereuung der Tat relativierend zu beurteilen. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte in Deutschland nicht von der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte in Deutschland nicht von der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Unter Bedachtnahme auf die begangenen Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, welches sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers– unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland - ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Delinquenz, die sich in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen unbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er sich nach wie vor in Haft befindet und führte auch das Straflandesgericht aus, dass von einer bedingten oder teilbedingten Strafe, trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit in Österreich, aus spezialpräventiven Gründen abzusehen war.Unter Bedachtnahme auf die begangenen Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, welches sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers– unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland - ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Delinquenz, die sich in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen unbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er sich nach wie vor in Haft befindet und führte auch das Straflandesgericht aus, dass von einer bedingten oder teilbedingten Strafe, trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit in Österreich, aus spezialpräventiven Gründen abzusehen war. Wenn im Rahmen der Beschwerde wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer seine Straftat zutiefst bereue, so ist dahingehend zu auszuführen, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht lediglich ein teilweises reumütiges Geständnis abgelegt hat. Es darf auch seine Verantwortung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht außer Acht gelassen werden, wonach der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er bislang noch nie gewalttätig aufgefallen sei und es sich um einen eimaligen Ausrutscher gehandelt habe. Dahingehend ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenständlich wegen zwei voneinander unabhängigen Körperverletzungen verurteilt wurde, wobei es sich sogar in einem Fall um eine schwere Körperverletzung gehandelt hat. Eine Einmaligkeit der Gewaltanwendung kann daher nicht erkannt werden und zeigte er durch seine Gewaltbereitschaft vielmehr eine offenkundige Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer. Aus diesem Grund kann nicht von einer wirklichen Schuld- und Tateinsicht gesprochen werden, sodass die Intention des Beschwerdeführers hinsichtlich seines teilweisen Geständnisses im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung seines Vorlebens und der wiederholten Verurteilungen augenscheinlich darauf gerichtet war, das Strafausmaß so gering wie möglich zu halten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das an den im Strafverfahren Mitangeklagten geborgte Geld zurückfordern wollte, wäre es ihm jedenfalls zumutbar gewesen, ein rechtswidriges Verhalten des Mitangeklagten bei der Polizei anzuzeigen. Die gegen seine Lebensgefährtin gerichteten Tathandlungen werden trotz der nach wie aufrechten Beziehung nicht abgeschwächt und zeigt sich darin im Besonderen die erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit einer Österreicherin und lebte mit dieser vor seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt, sodass vom Vorhandensein eines Familienlebens auszugehen ist. Sohin ist zu prüfen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot im Sinne des Art 8 EMRK gerechtfertigt ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit einer Österreicherin und lebte mit dieser vor seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt, sodass vom Vorhandensein eines Familienlebens auszugehen ist. Sohin ist zu prüfen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot im Sinne des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist. Es wird nicht verkannt, dass das Familienleben ein besonders schützenswertes Gut darstellt, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses im gegenständlichen Fall bereits seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 08.10.2021 wesentlich eingeschränkt ist. Auch erfährt die Bewertung des Familienlebens des Beschwerdeführers dadurch eine gewichtige Minderung, dass er dieses selbst durch seine Begehung von Straftaten und die deshalb drohenden fremdenrechtlichen Sanktionen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seiner Lebensgefährtin damit bewusst in Kauf genommen hat. Auch erfährt die Gewichtung des Familienlebens dadurch eine Minderung, dass der Beschwerdeführer wegen einer Körperverletzung und einer gefährlichen Drohung gegen seine Lebensgefährtin strafgerichtlich verurteilt wurde und die Beziehung noch nicht lange besteht. Daran vermag auch die Angabe von N.S. in ihrer Stellungnahme, dass sie sich eine baldige Eheschließung vorstellen könne und einen Kinderwunsch habe, nichts zu ändern. Zudem ist der belangten Behörde dahingehend beizutreten, dass es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durch ihre österreichische Staatsbürgerschaft jedenfalls möglich sein wird, die Beziehung in Deutschland fortzusetzen bzw. diese ohne großen Aufwand im Rahmen von Wochenendbesuchen aufrechtzuerhalten. Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, ist entgegen zu halten, dass allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes - wie mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, ist entgegen zu halten, dass allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes - wie mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Bei einer Abwägung der Bindungen des Beschwerdeführers an Deutschland bzw. an Österreich überwiegen zweifelsohne jene an seinen Herkunftsstaat, in welchem seine Tochter und weitere Verwandte leben und wo er den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. In Österreich hält sich der Beschwerdeführer erst seit rund drei Jahren auf und bestehen, abgesehen von seiner Lebensgefährtin, keine nennenswerten Bindungen. Soweit der Beschwerdeführer anführte, dass er über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügen würde, ist festzuhalten, dass dieser für den Beschwerdeführer zwar subjektiv von Bedeutung sein möge, er sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet ist, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch seine Ausreise aus Österreich gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel anderweitig aufrecht zu erhalten.Soweit der Beschwerdeführer anführte, dass er über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügen würde, ist festzuhalten, dass dieser für den Beschwerdeführer zwar subjektiv von Bedeutung sein möge, er sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet ist, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch seine Ausreise aus Österreich gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel anderweitig aufrecht zu erhalten. Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK erkennen lassen. Auch eine berücksichtigungswürdige Integration in beruflicher Hinsicht des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, so hat der Beschwerdeführer zwar zeitweise legal im Bundesgebiet gearbeitet und weist dahingehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, eine darüberhinausgehende integrative Verfestigung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Auch eine berücksichtigungswürdige Integration in beruflicher Hinsicht des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, so hat der Beschwerdeführer zwar zeitweise legal im Bundesgebiet gearbeitet und weist dahingehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, eine darüberhinausgehende integrative Verfestigung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche integrative Verankerung im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts Substantiiertes vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte.Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche integrative Verankerung im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts Substantiiertes vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit derart gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs.
2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit derart gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von viereinhalb Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung, insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorlebens, nicht zu einem geordneten Leben finden wird, das ihn davon abhält, weitere Straftaten zu begehen. Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil den Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verurteilungen zu empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen nicht an der Begehung weiterer Straftaten gehindert haben und daher aufgrund von spezialpräventiven Überlegungen des Straflandesgericht eine teilbedingte oder bedingte Freiheitsstrafe nicht zur Anwendung gelangen konnte. Ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von viereinhalb Jahren kann daher jedenfalls als verhältnismäßig angesehen werden. Da sich das Aufenthaltsverbot auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt, wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, zukünftig beispielsweise in Deutschland oder Italien eine Saisonarbeit aufzunehmen und sich im Grenzgebiet zu Österreich niederzulassen, womit eine geographische Nähe zu seiner Lebensgefährtin bestehen würde. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in Deutschland derzeit nicht höher als in Österreich. 3.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.)
§ 70Abs.
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
§ 18Abs.
3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Art 2
oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde aufgezeigt. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Artikel 2
, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde aufgezeigt. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 03.05.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 06.05.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 03.05.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 06.05.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70Abs.
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, seinen Verurteilungen in Deutschland und seinen privaten und familiären Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, seinen Verurteilungen in Deutschland und seinen privaten und familiären Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2254545.1.00