RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlI419 2228253-7 Spruch, I419 2228253-7/8EI419 2228253-8/7EI419 2228253-7/8E, I419 2228253-8/7E BESCHLUSS Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss vom 07.07.2020 behob das Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des AMS, mit dem das Arbeitslosengeld des Antragstellers bemessen worden war, und verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurück. Zwar gebühre (entgegen dem Beschwerdevorbringen den Sohn betreffend) kein Familienzuschlag, jedoch habe die belangte Behörde unterlassen, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Bemessungsgrundlagenschutz in ihre Entscheidung miteinzubeziehen und in der Folge ein für die Ermittlung des Anspruchs des Beschwerdeführers nicht vorgesehenes Einkommen herangezogen. (I419 2228253-1/15E)
- Am selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des AMS ab, mit welchem ein Wiederaufnahmeantrag betreffend die erfolgte Einstellung seines Weiterbildungsgeldes abgewiesen worden war. (I419 2228253-2/2E)
- Am 25.04.2022 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme der mit Beschluss und Erkenntnis vom 07.07.2020 beendeten Beschwerdeverfahren. Dazu brachte er vor, eine Mitteilung der Landesvolksanwaltschaft vom 11.04.2022, wonach seinem Sohn keine EWR Anmeldebescheinigung ausgestellt werden könne, da dieser keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründe, zeige „mindestens“, dass Beschluss und Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die in den Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können. Der 2015 in Österreich geborene Sohn sei bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes und des Weiterbildungsgeldes mitzuberücksichtigen, und das Weiterbildungsgeld für das zweite Semester auszuzahlen.
- Die Anträge langten am 25.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Der Antragsteller ist Vater eines 2015 geborenen Sohnes, der in Italien wohnt. Nach Ansicht des Antragstellers wird dem Kind seit Jahren der Kontakt mit ihm vorenthalten, während er selbst, auch seit Jahren, „pathologisiert und kriminalisiert“ werde, beispielsweise als Unterhaltsschuldner. 1.2 Die laut Antragsteller an ihn ergangenen Nachricht des Büros der Landesvolksanwältin vom 11.04.2022 lautet gemäß seinem Vorbringen folgendermaßen: „Sehr geehrter Herr [...], der Referatsleiter des Referates Aufenthaltsangelegenheiten [der Wohngemeinde des Antragstellers, Anm.] hat auf die Eingabe der Landesvolksanwaltschaft Folgendes geantwortet: Sehr geehrter Herr Mag. [...], da der mj. Sohn des Herrn [...] keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet, kann diesem auch keine EWR Anmeldebescheinigung ausgestellt werden. Mit freundlichen Grüßen Damit haben wir zumindest eine offizielle Antwort. Im Falle einer Rückkehr nach Österreich steht Ihrem Sohn ja eine Frist von drei Monaten offen in der er Zeit hat, einen neuen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung einzubringen und diesen positiv behandelt zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen [...]“ 1.3 In den Begründungen sowohl des Beschlusses I419 2228253-1/15E als auch des Erkenntnisses I419 2228253-2/2E ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller Vater eines 2015 geborenen, in Italien wohnhaften Sohnes ist (jeweils Punkt 1.1 der Feststellungen). 1.4 Der Antragsteller hat keine Umstände angegeben, die ihm in den beiden Wochen vor dem 25.04.2022 bekannt geworden wären und bewirkt hätten, dass eine der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2020 durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden wäre (oder beide es wären). 1.5 Die dem Antragsteller behauptetermaßen am 11.04.2022 erteilte Auskunft beinhaltet keine Umstände, deren Berücksichtigung – soweit nicht ohnedies erfolgt – in auch nur einem der zu I419 2228253-2 und I419 2242247-1 geführten Beschwerdeverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, als es in den ergangenen Entscheidungen zum Ausdruck kommt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden AMS-Akten und den genannten bisherigen Entscheidungen sowie den Angaben des Antragstellers in seinen nunmehrigen Anträgen. Die Feststellungen in 1.4 und 1.5 ergeben sich daraus, dass zwischen den seinerzeitigen Feststellungen betreffend den Sohn des Beschwerdeführers und dessen Wohnsitz und dem Inhalt der vom Antragsteller zitierten Auskunft ein Widerspruch weder behauptet wurde noch ersichtlich ist, sowie ferner, dass das Vorbringen kein Verhaltenselement beinhaltet, das als (behauptetes) Erstatten falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände durch eine der Parteien ein Erschleichen auch nur denkmöglich machte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Anträge: 3.1 Nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn (soweit hier von Interesse) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z. 1), oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z. 2).3.1 Nach Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn (soweit hier von Interesse) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins,), oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Ziffer 2,). 3.2 Die für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes geltenden Bestimmungen des § 32 VwGVG sind nach dessen Abs. 5 auf (nicht für verfahrensleitende) Beschlüsse sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse, die ein Beschwerdeverfahren beenden, sind nicht bloß verfahrensleitend. (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208)3.2 Die für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes geltenden Bestimmungen des Paragraph 32, VwGVG sind nach dessen Absatz 5, auf (nicht für verfahrensleitende) Beschlüsse sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse, die ein Beschwerdeverfahren beenden, sind nicht bloß verfahrensleitend. (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208) 3.3 Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.3.3 Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt „Erschleichen“ vor, wenn diese Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ des Erkenntnisses nach § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung als erwiesen annimmt. (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, mwN)3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt „Erschleichen“ vor, wenn diese Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ des Erkenntnisses nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung als erwiesen annimmt. (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, mwN) Wie festgestellt, kann dem Vorbringen nichts entnommen werden, was als Verhalten (des Antragstellers oder des AMS) darauf gerichtet gewesen wäre, das Verwaltungsgericht in auch nur einem der beiden Beschwerdeverfahren durch falsche oder fehlende Angaben in die Irre zu führen. Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG liegt demnach nicht vor.Wie festgestellt, kann dem Vorbringen nichts entnommen werden, was als Verhalten (des Antragstellers oder des AMS) darauf gerichtet gewesen wäre, das Verwaltungsgericht in auch nur einem der beiden Beschwerdeverfahren durch falsche oder fehlende Angaben in die Irre zu führen. Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG liegt demnach nicht vor. 3.5 Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d. h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN)3.5 Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d. h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN) Vorliegend ist zunächst beachtlich, dass die ins Treffen geführte Benachrichtigung zwar behauptetermaßen vom 11.04.2022 stammt, der Inhalt aber unstrittig einen Sachverhalt betrifft, der bereits in den beiden Beschwerdeverfahren bekannt war und berücksichtigt wurde, nämlich Existenz und Wohnort des Sohnes, wobei darüber hinaus nur die mitgeteilte Konsequenz (für den Antragsteller) „neu“ sein könnte, dass daraus (auch) folgt, dass diesem Sohn keine EWR-Anmeldebescheinigung der österreichischen Behörde ausgestellt wird. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann aber von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN) Die Nichterteilung einer EWR-Anmeldebescheinigung (oder deren Erteilung) spielte in den beiden genannten Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptetermaßen eine Rolle. Demnach liegt auch der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG bei keinem von ihnen vor.Die Nichterteilung einer EWR-Anmeldebescheinigung (oder deren Erteilung) spielte in den beiden genannten Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptetermaßen eine Rolle. Demnach liegt auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bei keinem von ihnen vor. 3.6 Insgesamt erweisen sich die Wiederaufnahmeanträge somit als nicht begründet im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG, sodass Sie wie im Spruch geschehen abzuweisen waren.3.6 Insgesamt erweisen sich die Wiederaufnahmeanträge somit als nicht begründet im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG, sodass Sie wie im Spruch geschehen abzuweisen waren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erschleichen einer Entscheidung oder zu den Anforderungen an neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erschleichen einer Entscheidung oder zu den Anforderungen an neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Anträgen auf Wiederaufnahme geklärt ist, es sich bei der Klärung von Eignung von Tatsachen und Beweismitteln (dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten) um Rechtsfragen handelt (VwGH 18.10.2021, Ra 2019/07/0063, mwN), und ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (VwGH 07.09.2021, Ra 2019/11/0190, mwN), konnte die Abhaltung einer Verhandlung damit unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Anträgen auf Wiederaufnahme geklärt ist, es sich bei der Klärung von Eignung von Tatsachen und Beweismitteln (dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten) um Rechtsfragen handelt (VwGH 18.10.2021, Ra 2019/07/0063, mwN), und ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt (VwGH 07.09.2021, Ra 2019/11/0190, mwN), konnte die Abhaltung einer Verhandlung damit unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2228253.7.00