2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und wird dieser
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I).
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) römisch eins.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 5 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Gegen dies Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlagenantrag gestellt. erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
4 FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V).).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf).). Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. , Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt.Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:Paragraph 18, BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: „§ 18
Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L512.2254388.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.