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{'item': 'L523 2253100-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlL523 2253100-1 Spruch, L523 2253100-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS Zell am See (AMS) vom 22.02.2022 wurde gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 20.01.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 20.01.2022 eingebracht.
  2. Mit Bescheid des AMS Zell am See (AMS) vom 22.02.2022 wurde gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 20.01.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 20.01.2022 eingebracht.
  3. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am ersten Werktag seiner Arbeitslosigkeit, 03.01.2022, den Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Gemeinde XXXX abgeholt habe. Danach sei er durch eine Corona-Infektion einige Tag isoliert gewesen. Er habe sich jedoch telefonisch beim AMS Zell am See gemeldet, das ihm gesagte habe, dass es aufgrund der Pandemie besser sei, den Antrag per Post zu schicken. Er habe beim Arbeitgeber noch die erforderlichen Papiere abgeholt und habe das Ganze per Post an das AMS Zell am See gesendet. Nach einiger Zeit habe er jedoch feststellen müssen, dass auf seinem Bankkonto noch immer keine Zahlung eingegangen sei. Nach telefonischer Rücksprache mit dem AMS habe sich herausgestellt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld auf dem Postweg verloren gegangen sei. Er habe sich keinerlei Versäumnis vorzuwerfen und bitte das AMS höflich, seinem Antrag ab 01.01.2022 stattzugeben.
  4. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am ersten Werktag seiner Arbeitslosigkeit, 03.01.2022, den Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Gemeinde römisch 40 abgeholt habe. Danach sei er durch eine Corona-Infektion einige Tag isoliert gewesen. Er habe sich jedoch telefonisch beim AMS Zell am See gemeldet, das ihm gesagte habe, dass es aufgrund der Pandemie besser sei, den Antrag per Post zu schicken. Er habe beim Arbeitgeber noch die erforderlichen Papiere abgeholt und habe das Ganze per Post an das AMS Zell am See gesendet. Nach einiger Zeit habe er jedoch feststellen müssen, dass auf seinem Bankkonto noch immer keine Zahlung eingegangen sei. Nach telefonischer Rücksprache mit dem AMS habe sich herausgestellt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld auf dem Postweg verloren gegangen sei. Er habe sich keinerlei Versäumnis vorzuwerfen und bitte das AMS höflich, seinem Antrag ab 01.01.2022 stattzugeben. Beigelegt wurden die Bestätigung der Gemeinde sowie der Absonderungsbescheid.
  5. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, GZ: XXXX , gab das AMS Zell am See der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den Bescheid vom 22.02.2022 dahingehend ab, dass ihm das Arbeitslosengeld ab 18.01.2022 gebühre. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass das am 03.01.2022 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis 12.01.2022 versehene Antragsformular erst am 20.01.2021 beim AMS Zell am See eingelangt sei, auf dem Antrag jedoch der Vermerk „Stempel Kuvert 18.01.2022“ ersichtlich sei. Die Abgabe des Antrags am 18.01.2022 sei nicht innerhalb der Frist bis zum 12.01.2022 erfolgt, weshalb dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab 18.01.2022 gebühre. Entscheidend für die Einhaltung der Einbringungsfrist sei nämlich grundsätzlich der Zeitpunkt der Postaufgabe (Datum des Poststempels).
  6. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, GZ: römisch 40 , gab das AMS Zell am See der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den Bescheid vom 22.02.2022 dahingehend ab, dass ihm das Arbeitslosengeld ab 18.01.2022 gebühre. Begründend führte das AMS hierzu aus, dass das am 03.01.2022 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis 12.01.2022 versehene Antragsformular erst am 20.01.2021 beim AMS Zell am See eingelangt sei, auf dem Antrag jedoch der Vermerk „Stempel Kuvert 18.01.2022“ ersichtlich sei. Die Abgabe des Antrags am 18.01.2022 sei nicht innerhalb der Frist bis zum 12.01.2022 erfolgt, weshalb dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab 18.01.2022 gebühre. Entscheidend für die Einhaltung der Einbringungsfrist sei nämlich grundsätzlich der Zeitpunkt der Postaufgabe (Datum des Poststempels).
  7. Mit am 10.03.2022 eingebrachtem Beschwerdeschreiben, das als Vorlageantrag gewertet wird, beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf sein Vorbringen in der Beschwerde und bringt ergänzend vor, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass nach der telefonischen Meldung beim AMS die Frist nicht automatisch verlängert werde. Die Jahre davor sei dies immer der Fall gewesen. Er sei dieses Jahr nicht darüber informiert worden, dass keine Verlängerung der Frist stattfinde. Auch sei ihm nicht bekannt, dass die Unterlagen vom Dienstgeber nicht zwingend beim Übermitteln des Antrags beigelegt sein müssen. Die Papiere der Firma seien ihm erst ab dem 10.01.2022 zur Verfügung gestanden. Da er aufgrund einer Corona-Infektion isoliert gewesen sei, wäre es ihm nicht möglich gewesen, die Papiere rechtzeitig abzusenden. Er bitte kulanter Weise um Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 01.01.2022, da er das Geld brauchen würde, um Zahlungen begleichen zu können. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war bis 31.12.2021 und ist seit 07.03.2022 bei der Firma XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt und war von 01.01.2022 bis 06.03.2022 beim Betrieb XXXX geringfügig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war bis 31.12.2021 und ist seit 07.03.2022 bei der Firma römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt und war von 01.01.2022 bis 06.03.2022 beim Betrieb römisch 40 geringfügig beschäftigt. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.01.2022 von der Gemeinde XXXX ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld ausgefolgt, auf dem eine Rückgabefrist beim AMS bis zum 12.01.2022 vermerkt wurde.Dem Beschwerdeführer wurde am 03.01.2022 von der Gemeinde römisch 40 ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld ausgefolgt, auf dem eine Rückgabefrist beim AMS bis zum 12.01.2022 vermerkt wurde. Am 05.01.2022 teilte der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch mit, aufgrund einer Coronavirus-Infektion den Antrag nicht persönlich abgeben zu können. Das AMS forderte ihn auf, den ausgefüllten Antrag per Post an das AMS zu senden. Mit Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12.01.2022 wurde für den Beschwerdeführer als „an COVID-19 erkrankte Person oder als positiv auf Sars-CoV-2 getestete Person“ die Quarantäne bis zum 20.01.2022 angeordnet. Am 20.01.2022 langte der mit Poststempel vom 18.01.2022 ausgewiesene Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS ein. Das AMS teilte dem Beschwerdeführer am 21.02.2022 telefonisch mit, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld nicht eingelangt sei. Daher brachte er den Antrag auf Arbeitslosengeld am 22.02.2022 ein zweites Mal ein. Da der am 18.01.2022 eingebrachte Antrag vom AMS schließlich aufgefunden wurde, blieb der Antrag vom 22.02.2022 unbeachtlich. Mit Bescheid vom 22.02.2022 sprach das AMS Zell am See aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 20.01.2022 das Arbeitslosengeld gebührt, weil er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 20.01.2022 eingebracht hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, GZ: XXXX , gab das AMS Zell am See der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 18.01.2022 gebührt.Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, GZ: römisch 40 , gab das AMS Zell am See der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 18.01.2022 gebührt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, der Antrag auf Arbeitslosmeldung, der Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, der Antrag auf Arbeitslosmeldung, der Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zur letzten vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur Ausfolgung des Antrags auf Arbeitslosengeld ist unstrittig und ergibt sich aus dem Vermerk am Antrag sowie aus dem Bestätigungsschreiben der Gemeinde XXXX vom 03.03.
  8. Das Datum des Ablaufs der Rückgabefrist ergibt sich zweifelsfrei aus dessen schriftlicher Niederlegung im Formular.Die Feststellung zur Ausfolgung des Antrags auf Arbeitslosengeld ist unstrittig und ergibt sich aus dem Vermerk am Antrag sowie aus dem Bestätigungsschreiben der Gemeinde römisch 40 vom 03.03.
  9. Das Datum des Ablaufs der Rückgabefrist ergibt sich zweifelsfrei aus dessen schriftlicher Niederlegung im Formular. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 05.01.2022 telefonisch mitteilte, aufgrund einer Coronavirus-Infektion den Antrag nicht persönlich abgeben zu können, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass er am 03.01.2022 den Antrag bei der Gemeinde XXXX abgeholt habe. Danach sei er durch eine Corona-Infektion einige Tag isoliert gewesen. Er habe sich jedoch telefonisch beim AMS Zell am See gemeldet, das ihm gesagte habe, dass es aufgrund der Pandemie besser sei, den Antrag per Post zu schicken. Am im Akt einliegenden Beschwerdeschreiben vom 06.03.2022 ist über dem Satz „Ich meldete mich jedoch telefonisch beim AMS Zell am See“ handschriftlich vom AMS „5.01.“ vermerkt worden. In der Beschwerdevorentscheidung wurde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten, sondern festgestellt, dass er am 05.01.2022 beim AMS angerufen habe und erklärt habe, dass er derzeit nicht persönlich beim AMS Zell am See vorsprechen könne. Es erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer telefonisch bekannt gab, wegen einer Corona-Infektion an der persönlichen Abgabe gehindert zu sein, zumal das AMS in der Folge von einer persönlichen Vorsprache absah, ein anderer Grund nicht ersichtlich ist und der Vermerk des AMS auf der Beschwerde indiziert, dass der Beschwerdeführer beim Telefonat am 05.01.2022 ein diesbezügliches Vorbringen erstattete. Wie sich aus dem Absonderungsbescheid vom 12.01.2022 ergibt, war der Beschwerdeführer tatsächlich infiziert und entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Zustellung von Absonderungsbescheiden durchaus einige Tage in Anspruch nehmen kann.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 05.01.2022 telefonisch mitteilte, aufgrund einer Coronavirus-Infektion den Antrag nicht persönlich abgeben zu können, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass er am 03.01.2022 den Antrag bei der Gemeinde römisch 40 abgeholt habe. Danach sei er durch eine Corona-Infektion einige Tag isoliert gewesen. Er habe sich jedoch telefonisch beim AMS Zell am See gemeldet, das ihm gesagte habe, dass es aufgrund der Pandemie besser sei, den Antrag per Post zu schicken. Am im Akt einliegenden Beschwerdeschreiben vom 06.03.2022 ist über dem Satz „Ich meldete mich jedoch telefonisch beim AMS Zell am See“ handschriftlich vom AMS „5.01.“ vermerkt worden. In der Beschwerdevorentscheidung wurde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten, sondern festgestellt, dass er am 05.01.2022 beim AMS angerufen habe und erklärt habe, dass er derzeit nicht persönlich beim AMS Zell am See vorsprechen könne. Es erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer telefonisch bekannt gab, wegen einer Corona-Infektion an der persönlichen Abgabe gehindert zu sein, zumal das AMS in der Folge von einer persönlichen Vorsprache absah, ein anderer Grund nicht ersichtlich ist und der Vermerk des AMS auf der Beschwerde indiziert, dass der Beschwerdeführer beim Telefonat am 05.01.2022 ein diesbezügliches Vorbringen erstattete. Wie sich aus dem Absonderungsbescheid vom 12.01.2022 ergibt, war der Beschwerdeführer tatsächlich infiziert und entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Zustellung von Absonderungsbescheiden durchaus einige Tage in Anspruch nehmen kann. Die Aufforderung des AMS an den Beschwerdeführer, den Antrag per Post zu senden, ist unstrittig und ergibt sich übereinstimmend aus dem Aktenvermerk vom 05.01.2022, der Beschwerdevorentscheidung und der Beschwerde. Die Feststellung zur Verhängung der Quarantäne über den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Absonderungsbescheid vom 12.01.
  10. Die Feststellung zum Einlangen und zum Poststempel des Antrags ergibt sich aus dem Eingangsstempel und dem Vermerk mit dem Datum des Poststempels am Antrag selbst. Die Feststellungen, dass das AMS dem Beschwerdeführer am 21.02.2022 telefonisch mitteilte, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld nicht eingelangt ist, er daher den Antrag am 22.02.2022 ein zweites Mal einbrachte und dieser Antrag unbeachtlich blieb, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Aktenvermerk vom 22.02.
  11. Die Feststellung zur Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 20.01.2022 ergibt sich aus dem Bescheid vom 22.02.
  12. Die Abänderung des Bescheids vom 22.02.2022 durch die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 18.01.2022 mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, GZ: LGS SBG/2/0566/2022, ergibt sich aus ebendieser. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
  13. Anzuwendendes Recht Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
  14. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  15. die Anwartschaft erfüllt und
  16. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.Gemäß Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen gemäß Abs. 5 Z 3 leg. cit. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.Nr. 186/1950, vor.Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen gemäß Absatz 5, Ziffer 3, leg. cit. während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.Nr. 186 aus 1950,, vor. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  17. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  18. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  19. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März2020, § 17, Rz.408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar römisch eins, März2020, Paragraph 17,, Rz.408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom
  20. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).Im Erkenntnis vom
  21. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). Gemäß § 7 Abs 1a EpidemieG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Auch eine Absonderung kann in diesen Fällen angeordnet werden (§ 17 Abs 1 EpidemieG 1950).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, EpidemieG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Auch eine Absonderung kann in diesen Fällen angeordnet werden (Paragraph 17, Absatz eins, EpidemieG 1950).
  22. Bezogen auf den Beschwerdeführer Gegenständlich ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Ende der Beschäftigung, sohin ab 01.01.2022, Arbeitslosengeld gebührt, obwohl er erst mit 18.01.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass das AMS von der persönlichen Vorsprache abgesehen hat, eine postalische Übermittlung des Antrags gefordert hat und dem Antrag eine Rückgabefrist bis zum 12.01.2022 zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, am 05.01.2022 dem AMS seine Corona-Infektion mitgeteilt zu haben. Mit Absonderungsbescheid vom 12.01.2022 wurde er als „an COVID-19 erkrankte Person oder als positiv auf Sars-CoV-2 getestete Person“ an seinem Hauptwohnsitz bis 20.01.2022 behördlich abgesondert. Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob die Erkrankung bzw. Infektion des Beschwerdeführers es ihm unmöglich machte, den Antrag auf Arbeitslosengeld fristgerecht mit der Post zu versenden, und dementsprechend ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Abgabe des Antrages vorliegt. § 46 Abs. 1 AlVG führt als Gründe, welche die persönliche Vorsprache entbehrlich machen, beispielhaft die Verhinderung infolge Krankheit oder Arbeitsaufnahme an.Paragraph 46, Absatz eins, AlVG führt als Gründe, welche die persönliche Vorsprache entbehrlich machen, beispielhaft die Verhinderung infolge Krankheit oder Arbeitsaufnahme an. § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Wie beweiswürdigend festgestellt, war der Beschwerdeführer bereits am 05.01.2022 an COVID-19 erkrankt bzw. positiv auf Sars-CoV-2 getestet, weshalb von einer persönlichen Vorsprache abgesehen wurde. Die belangte Behörde hat sich auch nach Vorlage des Absonderungsbescheids mit der Beschwerde nicht mit der Erkrankung bzw. Infektion des Beschwerdeführers sowie der deswegen angeordneten Quarantäne auseinandergesetzt. Dies, obwohl der Absonderungsbescheid mit 12.01.2022 datiert ist und sich somit mit dem letzten Tag der Rückgabefrist des Antrags auf Arbeitslosengeld deckt. Aufgrund der Isolierung des Beschwerdeführers von 05.01.2022 bis zum 20.01.2022 war es ihm objektiv nicht möglich, den Antrag bis zum 12.01.2022 mit der Post aufzugeben, zumal dieser jeden persönlichen Kontakt zu meiden hatte und insofern auch keine Möglichkeit bestand, den Antrag von einem Vertreter in seinem Auftrag der Post zu übergeben. Demnach liegt im vorliegenden Fall ein zwingender Grund iSd § 46 Abs. 1
  23. Satz AlVG, nämlich eine Erkrankung bzw. Infektion mit einer ansteckenden Krankheit, vor, welcher den Beschwerdeführer daran hinderte, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen sowie ein triftiger Grund iSd § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG, der ihn daran hinderte, fristgerecht bis zum 12.01.2022 den Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Post zum AMS zu senden. Demnach liegt im vorliegenden Fall ein zwingender Grund iSd Paragraph 46, Absatz eins,
  24. Satz AlVG, nämlich eine Erkrankung bzw. Infektion mit einer ansteckenden Krankheit, vor, welcher den Beschwerdeführer daran hinderte, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen sowie ein triftiger Grund iSd Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG, der ihn daran hinderte, fristgerecht bis zum 12.01.2022 den Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Post zum AMS zu senden. Für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen ist aus § 17 Abs. 1 Z 1 AlVG abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltendmachung dann vorsieht, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung ohne Verschulden der Betroffenen objektiv nicht möglich ist. Eine ähnliche Intention liegt der in § 46 Abs. 1 AlVG enthaltenen Sonderregelung zu Grunde, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen (wie z.B. Krankheit) verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Wird als Grund für die Nichteinhaltung von Terminen der Verdacht des Vorliegens einer Coronavirus-Infektion eingewendet, sind die konkreten Umstände zu prüfen. Ein triftiger Grund für eine Nachsicht (insbesondere von einer Sanktion gemäß § 10 AlVG oder einer versäumten Kontrollmeldung gemäß § 49 AlVG) liegt jedenfalls vor für Personen mit bestätigtem Nachweis von SARS-CoV-2 sowie für Krankheitsverdächtige und deren Kontaktpersonen, die unter angeordneter Quarantäne (Quarantänestation oder Wohnung) stehen. Eine Nachsicht kann auch ohne angeordnete Quarantäne in Betracht kommen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nach Kontakt mit einem Covid-19-Fall-Patienten oder nach einem Aufenthalt in einer Region, in der die Übertragung von SARS-CoV-2erfolgt sein kann, entsprechende Krankheitssymptome vorliegen (Leissler/Lopatka, COVID-19-Recht 1.01 Arbeitslosenversicherung; Geltendmachung von Leistungsansprüchen sowie Einhaltung bestimmter Termine; Vorgangsweise bei Verdacht des Vorliegens einer Coronavirus-Infektion (SARS-CoV-2) (GZ 2020-0.147.111), rdb.at, 31.12.2020).Für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen ist aus Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltendmachung dann vorsieht, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung ohne Verschulden der Betroffenen objektiv nicht möglich ist. Eine ähnliche Intention liegt der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG enthaltenen Sonderregelung zu Grunde, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen (wie z.B. Krankheit) verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Wird als Grund für die Nichteinhaltung von Terminen der Verdacht des Vorliegens einer Coronavirus-Infektion eingewendet, sind die konkreten Umstände zu prüfen. Ein triftiger Grund für eine Nachsicht (insbesondere von einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG oder einer versäumten Kontrollmeldung gemäß Paragraph 49, AlVG) liegt jedenfalls vor für Personen mit bestätigtem Nachweis von SARS-CoV-2 sowie für Krankheitsverdächtige und deren Kontaktpersonen, die unter angeordneter Quarantäne (Quarantänestation oder Wohnung) stehen. Eine Nachsicht kann auch ohne angeordnete Quarantäne in Betracht kommen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nach Kontakt mit einem Covid-19-Fall-Patienten oder nach einem Aufenthalt in einer Region, in der die Übertragung von SARS-CoV-2erfolgt sein kann, entsprechende Krankheitssymptome vorliegen (Leissler/Lopatka, COVID-19-Recht 1.01 Arbeitslosenversicherung; Geltendmachung von Leistungsansprüchen sowie Einhaltung bestimmter Termine; Vorgangsweise bei Verdacht des Vorliegens einer Coronavirus-Infektion (SARS-CoV-2) (GZ 2020-0.147.111), rdb.at, 31.12.2020). Entsprechend wird auf der Homepage das AMS darauf hingewiesen, dass die Quarantäne einen triftigen Grund iSd § 46 Abs 1 AlVG darstellt: „Keine Sorge: Wenn Sie unter Quarantäne stehen, brauchen Sie keine Termine beim AMS einhalten. Auch wenn Sie wegen der Quarantäne zu spät für einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind, werden wir Ihnen rasch und unkompliziert zu Ihren Ansprüchen verhelfen. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, müssen Sie jedoch innerhalb einer Woche nach Ende der Quarantäne den Antrag stellen“ (Aktuelle Informationen zum Coronavirus (COVID-19), https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/aktuelle-informationen-zum-coronavirus?execution=e1s2#ich-stehe-unter-quarantaene-un%E2%80%A6, 04.05.2022).Entsprechend wird auf der Homepage das AMS darauf hingewiesen, dass die Quarantäne einen triftigen Grund iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG darstellt: „Keine Sorge: Wenn Sie unter Quarantäne stehen, brauchen Sie keine Termine beim AMS einhalten. Auch wenn Sie wegen der Quarantäne zu spät für einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind, werden wir Ihnen rasch und unkompliziert zu Ihren Ansprüchen verhelfen. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, müssen Sie jedoch innerhalb einer Woche nach Ende der Quarantäne den Antrag stellen“ (Aktuelle Informationen zum Coronavirus (COVID-19), https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/aktuelle-informationen-zum-coronavirus?execution=e1s2#ich-stehe-unter-quarantaene-un%E2%80%A6, 04.05.2022). Somit ist bei Versäumnis einer rechtzeitigen Antragstellung eine rückwirkende Geltendmachung zulässig, wenn die versäumte Handlung spätestens binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (analog zu § 50 Abs. 1 AlVG) nachgeholt wird. Die Quarantäne ist ein solcher Grund (vgl. BVwG 22.03.2021, W141 2240159-1/5E).Somit ist bei Versäumnis einer rechtzeitigen Antragstellung eine rückwirkende Geltendmachung zulässig, wenn die versäumte Handlung spätestens binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (analog zu Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) nachgeholt wird. Die Quarantäne ist ein solcher Grund vergleiche BVwG 22.03.2021, W141 2240159-1/5E). Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld am 18.01.2022 mit der Post versendete, ist davon auszugehen, dass das Hindernis mit 18.01.2022 weggefallen ist und sohin die Einbringung seines Antrags auf Arbeitslosengeld am gleichen Tag rechtzeitig war, da sie ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes – noch vor dem angeordneten Ende der Quarantäne – erfolgte. Der Beschwerdeführer hat die Erkrankung bzw. Infektion der belangten Behörde ordnungsgemäß am 05.01.2022 – und noch vor Fristverstreichung – gemeldet und den Absonderungsbescheid übermittelt. Es war somit der belangten Behörde bekannt, dass eine persönliche oder postalische Antragsabgabe des Beschwerdeführers bis zum 12.01.2022 nicht möglich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht darin gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer die Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld am 12.01.2022 ohne triftigen Grund versäumt hat. Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2022 gewährt wird. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  25. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem beantragte der Beschwerdeführer auch keine mündliche Verhandlung. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen aber nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt erschien. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Im Übrigen ist im Beschwerdefall eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem beantragte der Beschwerdeführer auch keine mündliche Verhandlung. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen aber nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt erschien. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Im Übrigen ist im Beschwerdefall eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2253100.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.