Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW101 2222036-1 Spruch, W101 2222036-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 32 Abs. 1 GebAG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GebAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am Dienstag, den 26.03.2019, erbrachte die Beschwerdeführerin bei einer Einvernahme bei der Regionaldirektion Salzburg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Zeitraum von 10:00 bis 11:50 Uhr Dolmetschertätigkeiten. Für diese Leistung legte die Beschwerdeführerin fristgerecht folgende Gebührennote, Nr. 52, datiert mit 26.03.2019 (eingelangt am 27.03.2019), vor (Anm.: Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht): Für diese Leistung legte die Beschwerdeführerin fristgerecht folgende Gebührennote, Nr. 52, datiert mit 26.03.2019 (eingelangt am 27.03.2019), vor Anmerkung, Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht): I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1)
- a)Hin- und Rückreise (unter 30
- km)- 2 Stunden zu je € 22,70 € 45,40 II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen - für die erste halbe Stunde
- a)Werktag von 06:00 – 20:00 zu je € 24,50 € 24,50 - für drei weitere halbe Stunden
- a)Werktag von 06:00 – 20:00 zu je € 12,40 € 37,20 2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung € 20,00 V. Reisekosten (§ 27 ff)römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27,
- ff)
- b)öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) € 5,40SUMME € 132,5020 % USt € 26,50ENDSUMME € 159,00b) öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) € 5,40, SUMME € 132,50, 20 % USt € 26,50, ENDSUMME € 159,00 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019 sprach die belangte Behörde unter Punkt I.)
- a)für „Entschädigung für Zeitversäumnis“ eine – statt die von der Beschwerdeführerin beantragten zwei – begonnene Stunde zu. Die restlichen Gebühren wurden antragsgemäß zugesprochen und der Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin iHv insgesamt € 131,80 bestimmt. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus Folgendes aus: 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019 sprach die belangte Behörde unter Punkt römisch eins.)
- a)für „Entschädigung für Zeitversäumnis“ eine – statt die von der Beschwerdeführerin beantragten zwei – begonnene Stunde zu. Die restlichen Gebühren wurden antragsgemäß zugesprochen und der Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin iHv insgesamt € 131,80 bestimmt. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus Folgendes aus: Die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Gebühr ergebe sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des §§ 53b iVm 53a AVG und des GebAG. Laut dem Routenplaner des SVV ergebe sich von der Wohnadresse bis zum Ort der Dolmetscherleistung, welche mit dem Bus zurückgelegt worden sei, ein maximaler Zeitaufwand (hin und retour) von 22 Minuten inklusive Gehzeit. Selbst bei der Einrechnung einer Zeitspanne von 10 Minuten zur Einhaltung der Pünktlichkeit ergebe sich eine maximale Zeitversäumnis von 42 Minuten. Eine volle Stunde werde somit nicht überschritten. Der Aufforderung vom 05.04.2019, eine schriftliche Begründung einer etwaigen Zeitüberschreitung von einer Stunde anzugeben, habe die Beschwerdeführerin bis dato keine Folge geleistet. Die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Gebühr ergebe sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und des GebAG. Laut dem Routenplaner des SVV ergebe sich von der Wohnadresse bis zum Ort der Dolmetscherleistung, welche mit dem Bus zurückgelegt worden sei, ein maximaler Zeitaufwand (hin und retour) von 22 Minuten inklusive Gehzeit. Selbst bei der Einrechnung einer Zeitspanne von 10 Minuten zur Einhaltung der Pünktlichkeit ergebe sich eine maximale Zeitversäumnis von 42 Minuten. Eine volle Stunde werde somit nicht überschritten. Der Aufforderung vom 05.04.2019, eine schriftliche Begründung einer etwaigen Zeitüberschreitung von einer Stunde anzugeben, habe die Beschwerdeführerin bis dato keine Folge geleistet. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 08.07.2019 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Die Wegzeit für die Hinfahrt inklusive Gehzeit von 11 Minuten sei völlig unrealistisch. Der Fußweg von der Wohnung bis zur Bushaltestelle betrage 3 Minuten, die reine Fahrt mit dem Bus 4 Minuten und der Fußweg von der Bushaltestelle bis zu den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 6 Minuten. Somit ergebe sich ein maximaler Zeitaufwand von 13 Minuten. Außerdem sei die Bundesstraße wegen der Grenzkontrolle eine überlastete Strecke und es könne jederzeit zu Staus kommen und die Busse würden sich immer häufiger verspäten. Die belangte Behörde habe allerdings bei der Berechnung des Zeitaufwandes eine Wartezeit bei der Bushaltestelle von 8 bis 10 Minuten und die Zeitspanne für Staus von etwa 10 Minuten nicht miteinberechnet. Mit der Wartezeit bei der Bushaltestelle von 20 Minuten und die Verzögerung aufgrund der Staus von 20 Minuten (für beide Strecken) betrage die Zeitversäumnis der Beschwerdeführerin 66 Minuten, weshalb ihr die Entschädigung für zwei begonnene Stunden gebühre. Aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshofes gehe hervor, dass grundsätzlich die Angaben eines Dolmetschers über den Zeitaufwand zugrunde zu legen und solange als wahr anzunehmen seien, als nicht das Gegenteil bewiesen werde (vgl. OGH 11 Os 51/08x RIS-Justiz RS0120631; Krammer/Schmidt/ SDG-GebAG 33 32 E 42).Die Wegzeit für die Hinfahrt inklusive Gehzeit von 11 Minuten sei völlig unrealistisch. Der Fußweg von der Wohnung bis zur Bushaltestelle betrage 3 Minuten, die reine Fahrt mit dem Bus 4 Minuten und der Fußweg von der Bushaltestelle bis zu den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 6 Minuten. Somit ergebe sich ein maximaler Zeitaufwand von 13 Minuten. Außerdem sei die Bundesstraße wegen der Grenzkontrolle eine überlastete Strecke und es könne jederzeit zu Staus kommen und die Busse würden sich immer häufiger verspäten. Die belangte Behörde habe allerdings bei der Berechnung des Zeitaufwandes eine Wartezeit bei der Bushaltestelle von 8 bis 10 Minuten und die Zeitspanne für Staus von etwa 10 Minuten nicht miteinberechnet. Mit der Wartezeit bei der Bushaltestelle von 20 Minuten und die Verzögerung aufgrund der Staus von 20 Minuten (für beide Strecken) betrage die Zeitversäumnis der Beschwerdeführerin 66 Minuten, weshalb ihr die Entschädigung für zwei begonnene Stunden gebühre. Aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshofes gehe hervor, dass grundsätzlich die Angaben eines Dolmetschers über den Zeitaufwand zugrunde zu legen und solange als wahr anzunehmen seien, als nicht das Gegenteil bewiesen werde vergleiche OGH 11 Os 51/08x RIS-Justiz RS0120631; Krammer/Schmidt/ SDG-GebAG 33 32 E 42). 5. Mit Schreiben vom 01.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am 26.03.2019 von ihrer Wohnung in XXXX , zu einer Vernehmung im Amtsgebäude der belangten Behörde, XXXX , mit öffentlichen Verkehrsmitteln an- und danach wieder zurückgereist. Die Einvernahme begann um 10:00 Uhr und dauerte bis 11:50 Uhr. Die Beschwerdeführerin ist am 26.03.2019 von ihrer Wohnung in römisch 40 , zu einer Vernehmung im Amtsgebäude der belangten Behörde, römisch 40 , mit öffentlichen Verkehrsmitteln an- und danach wieder zurückgereist. Die Einvernahme begann um 10:00 Uhr und dauerte bis 11:50 Uhr. Als maßgeblich wird festgestellt: Die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt für die von der Beschwerdeführerin zurückgelegte Wegstrecke an Zeitversäumnis maximal 13 Minuten in eine Richtung. Somit ergibt sich vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Ort der Vernehmung und retour eine Wegzeit von insgesamt 26 Minuten. Auch ist der Fußweg für eine Strecke in maximal 26 Minuten zu bewältigen. Demzufolge wird für die Hin- und Rückreise der Beschwerdeführerin zur belangten Behörde an Zeitversäumnis insgesamt eine volle Stunde jedenfalls nicht überschritten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Gebührennote. Die Feststellung zur Wegzeit der Strecke hin und retour von insgesamt 26 Minuten, ergibt sich aus der betreffenden Abfrage aus dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Routenplaner „fahrplan-salzburg-verkehr.at“ und „www.google.at/maps“ sowie aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Dass der Weg zu Fuß in 26 Minuten (bzw. in 52 Minuten für hin und retour) zurückgelegt werden kann, folgt ebenfalls aus einer Abfrage des Routenplaners „www.google.at/maps“. Das lediglich pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr die zweite Stunde zuzurechnen, da noch etwa 10 Minuten für die Verspätung der Busse sowie ca. weitere 10 Minuten wegen Verzögerungen aufgrund von Staus miteinzukalkulieren seien, ist nicht substantiiert genug um damit die Überschreitung von einer Stunde nachvollziehbar darzulegen. Vor allem ist es nicht nachvollziehbar, dass für die Fahrt mit dem Bus anstatt von grundsätzlich 4 Minuten aufgrund von Staus 14 Minuten einzuberechnen sei. Auch wenn man diesem Vorbringen samt regelmäßiger Wartezeit von rund 10 Minuten Glauben schenken würde, wäre der gegenständliche Weg zu Fuß in 26 Minuten (bzw. in 52 Minuten für hin und retour) zu bewältigen. Dass mit dem sich aufgrund der festgestellten Wegzeit von 26 Minuten verbliebenen Zeitpolster von 34 Minuten für etwaige Wartezeiten für den Bus sowie Verzögerungen aufgrund von Staus nicht das Auslangen gefunden werden konnte und eine weitere Stunde angebrochen wäre, konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 53b
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, lauten: „Entschädigung für Zeitversäumnis § 32.
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32,
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat, 2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
- a)dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
- b)er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.“ 3.2.3. Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f; Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E51 zu § 32, und die dort enthaltenen Judikaturverweise).3.2.3. Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche etwa OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f; Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E51 zu Paragraph 32,, und die dort enthaltenen Judikaturverweise). Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, die von der Beschwerdeführerin für die Erbringung ihrer Dolmetscherleistungen am 26.03.2019 im Ausmaß von zwei Stunden beantragte, jedoch von der belangten Behörde lediglich für eine Stunde zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 22,70 nach § 32 Abs. 1 GebAG.Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, die von der Beschwerdeführerin für die Erbringung ihrer Dolmetscherleistungen am 26.03.2019 im Ausmaß von zwei Stunden beantragte, jedoch von der belangten Behörde lediglich für eine Stunde zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 22,70 nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG. Die Beschwerdeführerin führt dazu im Wesentlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (11 Os 51/08x) ins Treffen, aus welcher hervorgehe, dass die Angaben eines Dolmetschers über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen seien, als nicht das Gegenteil bewiesen werde. Mit dem Verweis auf diese Rechtsprechung ist für die Beschwerdeführerin jedoch aus folgenden Gründen nichts gewonnen: Richtig ist, dass sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Judikatur mit der Frage der Entschädigung für Zeitversäumnis bei Dolmetschergebühren beschäftigt und demnach bei deren Beurteilung der oben genannte Rechtssatz in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Anzumerken ist nunmehr jedoch, dass diesem Beschluss eine Einzelfallbeurteilung zugrunde liegt, welche sich aufgrund des Vorbringens des Dolmetschers, behördlich durchgeführter Ermittlungen usw. ergibt. In der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Judikatur, ist das Gericht zum Ergebnis gekommen, den Ausführungen des Dolmetschers (u.a. erhöhtes Verkehrsaufkommen und pünktliches Erscheinen) zu folgen und daher eine weitere Stunde zuzusprechen. Aus dieser Annahme leitet sich jedoch kein Rechtsanspruch für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab, jedem Dolmetscher bei seinen Ausführungen grundsätzlich Glauben zu schenken, sondern ist vielmehr jeder Einzelfall neu zu beurteilen. Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass – wie auch in der von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur ausgeführt – die Daten der Zeitversäumnis nach den tatsächlichen Verhältnissen zu berechnen sind und längere Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel sowie ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster geltend gemacht werden können. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich vor, für den Weg von ihrer Wohnung zum Ort der Vernehmung – anstatt den von der belangten Behörde angenommenen 11 Minuten – grundsätzlich mindestens 13 Minuten benötige. Dazu seien allerdings noch etwa 10 Minuten für die Verspätung der Busse sowie ca. weitere 10 Minuten wegen Verzögerungen aufgrund von Staus miteinzukalkulieren. Somit habe die Zeitversäumnis der Beschwerdeführerin für eine Strecke zum Ort der Vernehmung 33 Minuten bzw. insgesamt 66 Minuten für die An- und Abreise betragen, weshalb ihr die Entschädigung für zwei begonnene Stunden gebühre. Da dieses Vorbringen lediglich pauschal vorgebracht und – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – damit keine nachvollziehbare Überschreitung von einer Stunde Zeitversäumnis glaubhaft gemacht werden konnte, war der Beschwerdeführerin auch keine zweite Stunde Zeitversäumnis zuzusprechen. Der Zeitaufwand für die Anreise der Beschwerdeführerin am 26.03.2019 von ihrer in der Gebührennote angeführten Wohnadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise war somit mit insgesamt maximal 26 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes (vgl. dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/ 0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) – von weiteren 20 Minuten, ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 GebAG nicht gerechtfertigt ist, vertretbar. Der Zeitaufwand für die Anreise der Beschwerdeführerin am 26.03.2019 von ihrer in der Gebührennote angeführten Wohnadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise war somit mit insgesamt maximal 26 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes vergleiche dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/ 0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) – von weiteren 20 Minuten, ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nicht gerechtfertigt ist, vertretbar. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin –
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2222036.1.00