← Österreich

{'item': 'W116 2251523-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 13§ 25a§ 26

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW116 2251523-1 SpruchW116 2251523-1/2E, W116 2251523-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Vw

GVG iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG abgewiesen. Die Beschwerde wird als

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 29.01.2020, eingelangt am 05.02.2020, ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes, da er gemeinsam mit seinem Bruder einen Obstbaubetrieb führe und ihm die Ableistung des Zivildienstes arbeitstechnisch nicht möglich sei.
  2. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bereits am 17.08.2018 für tauglich befunden und habe ungeachtet seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit am 07.02.2022 eingelangten Schreiben Beschwerde. Zusammengefasst brachte er vor, er habe von klein auf, daher bereits vor Feststellung seiner Tauglichkeit auf dem elterlichen Hof gearbeitet. Es seien aus sozialversicherungs- und steuertechnischen Gründen Gesellschaften gegründet worden, die jedoch nur teilweise die bewirtschafteten Flächen des Familienbetriebs umfassen würden.
  4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.02.2022 die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist wehrpflichtig, er wurde am 17.08.2018 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist wehrpflichtig, er wurde am 17.08.2018 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Aufgrund einer mängelfreien Zivildiensterklärung wurde mit Bescheid vom 18.09.2018 der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 11.09.2018 festgestellt. Der Beschwerdeführer schloss mit seinem Bruder und seiner Mutter am 18.01.2019 einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer KG. Diese wurde mit Beschluss vom 26.02.2019 ins Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind Komplementäre der KG deren Mutter ist Kommanditistin.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A):

§ 13Abs.

1 ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Z 2).Gründe die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen ins Treffen. Konkret brachte er vor, gemeinsam mit seinem Bruder einen Obstbaubetrieb als Vollerwerbsbetrieb zu führen.Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). Hat ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten (präsenzdienstbedingten) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (VwGH 10.11.1998, 97/11/0293)Ist die teiweise Ersetzbarkeit des Zivildienstpflichtigen in seinem Unternehmen – sei es durch angelernte Mitarbeiter, Angehörige oder durch den mit dem Betrieb bereits vertrauten Steuerberater – möglich, ohne dass die vom Zivildienstpflichtigen befürchteten schweren wirtschaftlichen Nachteile eintreten bzw der Fortbetrieb nur durch ruinöse finanzielle Aufwendungen gesichert werde könnte, kommt eine Befreiung

§ 13Abs 1 Z 2 ZDG nicht in Frage (Vw

GH 24.08.1999, 99/11/0156).In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007, 2006/11/0266 führte der VwGH aus, dass indem der Zivildienstpflichtige, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (Hinweis E 1. Juli 1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG anzusehen sind.Der Beschwerdeführer verletzte die Harmonisierungspflicht, da er – ohne auf seine Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes Bedacht zu nehmen – ein Unternehmen gründete. Auch unterließ es der Wehrpflichtige, seinen Betrieb – zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft – derart auf seine Abwesenheit vorzubereiten, dass er in der Lage wäre, seiner Zivildienstpflicht nachzukommen. Es kann daher im Lichte der oben genannten Rechtsprechung nicht vom Bestehen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen ausgegangen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer auch vor Gründung des Betriebes im elterlichen Betrieb gearbeitet habe und die KG nur aus sozialverischerungs- und steuertechnischen Gründen errichtet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Wehrpflichtigen auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die Verpflichtung trifft, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht einzurichten bzw. die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (VwGH 28.06.1988, 88/11/0040; im vom Verwaltungsgerichtshof im dortigen Verfahren entschiedenen Fall war es Sache einer Mutter als Inhaberin eines Familienbetriebes, in dem ihr wehrpflichtiger Sohn und dessen nahezu arbeitsunfähiger Vater als Angestellte beschäftigt sind, die erforderlichen Vorkehrungen für die Zeit der bevorstehenden Präsenzdienstleistung bzw. Zivildienstleistung ihres Sohnes zu treffen und auf die Wehrdienstpflicht bzw. Zivildienstpflicht ihres Sohnes überhaupt Bedacht zu nehmen. Das Unterlassen entsprechender Dispositionen wie die mangelnde Bedachtnahme auf die Wehrdienstpflicht bzw Zivildienstpflicht überhaupt bewirkt zwangsläufig das Fehlen der besonderen Rücksichtswürdigkeit des geltend gemachten familiären Interesses an der Befreiung; VwGH 21.10.1994, 94/11/0270). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (mwN VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).Ein familiäres Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung kommt nicht in Betracht, wenn der Wehrpflichtige als Angestellter im Unternehmen, dessen Inhaber seine Mutter ist, tätig ist, und diese auf seine Mithilfe angewiesen ist (zu Zivildienstpflichtigen: VwGH 21.10.1994, 94/11/0270).Es konnte daher auch im allfälligen Unterstützungsbedarf der Eltern in deren Betrieb nicht ein besonders rücksichtswürdiges Interesse des Beschwerdeführers erkannt werden.Der Behörde war daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zu Spruchpunkt A):,

Paragraph 13, Absatz eins, ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Ziffer 2,)., Gründe die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. , Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen ins Treffen. Konkret brachte er vor, gemeinsam mit seinem Bruder einen Obstbaubetrieb als Vollerwerbsbetrieb zu führen., Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). , Hat ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten (präsenzdienstbedingten) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (VwGH 10.11.1998, 97/11/0293), Ist die teiweise Ersetzbarkeit des Zivildienstpflichtigen in seinem Unternehmen – sei es durch angelernte Mitarbeiter, Angehörige oder durch den mit dem Betrieb bereits vertrauten Steuerberater – möglich, ohne dass die vom Zivildienstpflichtigen befürchteten schweren wirtschaftlichen Nachteile eintreten bzw der Fortbetrieb nur durch ruinöse finanzielle Aufwendungen gesichert werde könnte, kommt eine Befreiung

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG nicht in Frage (VwGH 24.08.1999, 99/11/0156)., In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007, 2006/11/0266 führte der VwGH aus, dass indem der Zivildienstpflichtige, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (Hinweis E 1. Juli 1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG anzusehen sind., Der Beschwerdeführer verletzte die Harmonisierungspflicht, da er – ohne auf seine Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes Bedacht zu nehmen – ein Unternehmen gründete. Auch unterließ es der Wehrpflichtige, seinen Betrieb – zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft – derart auf seine Abwesenheit vorzubereiten, dass er in der Lage wäre, seiner Zivildienstpflicht nachzukommen. Es kann daher im Lichte der oben genannten Rechtsprechung nicht vom Bestehen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen ausgegangen werden. , Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer auch vor Gründung des Betriebes im elterlichen Betrieb gearbeitet habe und die KG nur aus sozialverischerungs- und steuertechnischen Gründen errichtet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Wehrpflichtigen auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die Verpflichtung trifft, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht einzurichten bzw. die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (VwGH 28.06.1988, 88/11/0040; im vom Verwaltungsgerichtshof im dortigen Verfahren entschiedenen Fall war es Sache einer Mutter als Inhaberin eines Familienbetriebes, in dem ihr wehrpflichtiger Sohn und dessen nahezu arbeitsunfähiger Vater als Angestellte beschäftigt sind, die erforderlichen Vorkehrungen für die Zeit der bevorstehenden Präsenzdienstleistung bzw. Zivildienstleistung ihres Sohnes zu treffen und auf die Wehrdienstpflicht bzw. Zivildienstpflicht ihres Sohnes überhaupt Bedacht zu nehmen. Das Unterlassen entsprechender Dispositionen wie die mangelnde Bedachtnahme auf die Wehrdienstpflicht bzw Zivildienstpflicht überhaupt bewirkt zwangsläufig das Fehlen der besonderen Rücksichtswürdigkeit des geltend gemachten familiären Interesses an der Befreiung; VwGH 21.10.1994, 94/11/0270). , Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (mwN VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167)., Ein familiäres Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung kommt nicht in Betracht, wenn der Wehrpflichtige als Angestellter im Unternehmen, dessen Inhaber seine Mutter ist, tätig ist, und diese auf seine Mithilfe angewiesen ist (zu Zivildienstpflichtigen: VwGH 21.10.1994, 94/11/0270)., Es konnte daher auch im allfälligen Unterstützungsbedarf der Eltern in deren Betrieb nicht ein besonders rücksichtswürdiges Interesse des Beschwerdeführers erkannt werden., Der Behörde war daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen

§ 26Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom Vw

GH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2251523.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.