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{'item': 'W116 2252972-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 123§ 118§ 92§§ 43§ 91Art. 130Art. 131§ 7§ 6§ 135a§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW116 2252972-1 SpruchW116 2252972-1/2E, W116 2252972-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) hat am 30.03.1987 den Dienst bei der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung, in weiterer Folge Post und Telekom AG und nunmehr Österreichische Post AG angetreten. Am 01.09.1987 wurde er als Vertragsbediensteter in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1990 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Ab 01.10.1998 erfolgte der Wechsel in den Landzustelldienst. Der BF ist ernannt auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B (Landzustelldienst) und seit 01.09.2012 dauernd auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe A (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) in der Zustellbasis XXXX verwendet.
  2. Der römisch 40 geborene Beschwerdeführer (BF) hat am 30.03.1987 den Dienst bei der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung, in weiterer Folge Post und Telekom AG und nunmehr Österreichische Post AG angetreten. Am 01.09.1987 wurde er als Vertragsbediensteter in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1990 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Ab 01.10.1998 erfolgte der Wechsel in den Landzustelldienst. Der BF ist ernannt auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B (Landzustelldienst) und seit 01.09.2012 dauernd auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe A (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) in der Zustellbasis römisch 40 verwendet.
  3. Mit Schreiben vom 10.01.2022 erstattete das Personalamt Linz der österreichischen Post AG als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen den BF. Darin wurde ihm zum Vorwurf gemacht, an konkret bekannten Tagen
  4. wiederholt Pausenbuchungen am MDE (Gerät zur mobilen Datenerfassung) gar nicht oder verfälscht gebucht zu haben,
  5. wiederholt Buchungen, wie „GEHEN", „PAUSE ENDE", „DIENSTGANG ANFANG" und „MITBESORGUNG ENDE", nachträglich und nicht den tatsächlichen Zeiten entsprechend, am MDE geändert zu haben,
  6. mehrmals Briefsendungen außerhalb der vorgegebenen Dienstzeit zugestellt zu haben,
  7. wiederholt bescheinigte Briefsendungen, die im Zuge des Zustellgangs nicht an den Empfänger ausgefolgt werden konnten und somit für die Abholung in der entsprechenden Postfiliale hinterlegt werden mussten, entgegen den Prozessvorgaben dort nicht am selben Tag abgegeben zu haben,
  8. entgegen den Vorschriften das Dienst-KFZ mit Kennzeichen PT 46300 wiederholt für private Zwecke zu Fahrten außerhalb des Zustellrayons verwendet zu haben,
  9. entgegen dem geltenden Alkoholverbot im Dienst alkoholische Getränke konsumiert zu haben und
  10. trotz Kenntnis der zu den Punkten 1 bis 6 geltenden Vorschriften, diesen zuwidergehandelt zu haben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Anschuldigungen gegen BF auf ein Beobachtungsprotokoll von zwei namentlich genannten Qualitätsmanagern stütze. Die darin angeführten Kontrollbeobachtungen erfolgten am 10.08.2021, am 12.08.2021, am 13.08.2021, am 20.08.2021, am 24.08.2021 sowie am 02.09.
  11. Dem Beobachtungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der BF an den Kontrolltagen wiederholt Dienstpflichtverletzungen begangen , mehrfach Prozessvorgaben des Fachbereichs nicht eingehalten und das Dienst-KFZ für private Einkaufsfahrten verwendet habe. In der am 06.10.2021 mit ihm durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme habe der BF bestätigt, alle Vorschriften und Prozessvorgaben im Zustelldienst sowie die Bestimmungen zur Nutzung des Dienst-KFZ zu kennen und dass er alle im Beobachtungsprotokoll dokumentierten Dienstpflichtverletzungen im vollen Bewusstsein, damit gegen die Vorschriften zu verstoßen, begangen habe. Zudem habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auch angegeben, während des Dienstes trotz Alkoholverbots oft mehrere Biere zu trinken.
  12. trotz Kenntnis der zu den Punkten 1 bis 6 geltenden Vorschriften, diesen zuwidergehandelt zu haben. , Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Anschuldigungen gegen BF auf ein Beobachtungsprotokoll von zwei namentlich genannten Qualitätsmanagern stütze. Die darin angeführten Kontrollbeobachtungen erfolgten am 10.08.2021, am 12.08.2021, am 13.08.2021, am 20.08.2021, am 24.08.2021 sowie am 02.09.
  13. Dem Beobachtungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der BF an den Kontrolltagen wiederholt Dienstpflichtverletzungen begangen , mehrfach Prozessvorgaben des Fachbereichs nicht eingehalten und das Dienst-KFZ für private Einkaufsfahrten verwendet habe. In der am 06.10.2021 mit ihm durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme habe der BF bestätigt, alle Vorschriften und Prozessvorgaben im Zustelldienst sowie die Bestimmungen zur Nutzung des Dienst-KFZ zu kennen und dass er alle im Beobachtungsprotokoll dokumentierten Dienstpflichtverletzungen im vollen Bewusstsein, damit gegen die Vorschriften zu verstoßen, begangen habe. Zudem habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auch angegeben, während des Dienstes trotz Alkoholverbots oft mehrere Biere zu trinken.
  14. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gegen den BF auf Grundlage der Disziplinaranzeige

§ 123

Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, als Briefzusteller in W (im Original, anonymisiert):3. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gegen den BF auf Grundlage der Disziplinaranzeige

Paragraph 123, Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, als Briefzusteller in W (im Original, anonymisiert):

  1. „wiederholt Pausenbuchungen am MDE (Gerät zur mobilen Datenerfassung) gar nicht oder verfälscht gebucht zu haben, und zwar a. in seiner Privatwohnung (XXXstraße 20, XXXX)a. in seiner Privatwohnung (XXXstraße 20, römisch 40 ) i. am 10.08.2021, 07:40 Uhr - 08:08 Uhr (28 Minuten), ii. am 10.08.2021, 11:40 Uhr -13:29 Uhr (1:49 Stunden), iii. am 12.08.2021, 07:27 Uhr - 07:53 Uhr (26 Minuten), iv. am 13.08.2021, zwischen 07:04 Uhr und 09:09 Uhr im Ausmaß von ca. 100 Minuten, v. am 20.08.2021, 07:19 Uhr - 07:51 Uhr (32 Minuten), vi. am 24.08.2021, 08:01 Uhr - 09:01 Uhr (60 Minuten), vii. am 02.09.2021, ab 08:53 Uhr im Ausmaß von ca. 25 Minuten, b. im Gasthof K. (YYYstraße 7, XXXX)b. im Gasthof K. (YYYstraße 7, römisch 40 ) i, am 10.08.2021, 11:40 Uhr -13:29 Uhr (109 Minuten), ii. am 12.08.2021, 10:50 Uhr - 12:39 Uhr (109 Minuten), tatsächliche Eingabe am MDE: Pause von 11:12 Uhr - 12:06 Uhr (54 Minuten), 55 Minuten wurden aber wieder als Arbeitszeit gebucht, iii. 02.09.2021, 11:48 Uhr - 13:06 Uhr (78 Minuten), c. bei B Lebensmittel (ZZZstraße 15, XXXX) am 24.08.2021,10:42 Uhr -10:47 Uhr (5 Minuten),c. bei B Lebensmittel (ZZZstraße 15, römisch 40 ) am 24.08.2021,10:42 Uhr -10:47 Uhr (5 Minuten), d. bei KFZ-K (TTTstraße 2, XXXX)d. bei KFZ-K (TTTstraße 2, römisch 40 ) i. am 24.08.2021, 11:35 Uhr - 12:00 Uhr (25 Minuten), ii. am 02.09.2021, 10:36 Uhr - 10:46 Uhr (10 Minuten), e. am 02.09.2021, während des Zustellvorganges zwischen LLLstraße 174 bis LLLstraße 179 in XXXX, im Ausmaß von ca. 60 Minuten,e. am 02.09.2021, während des Zustellvorganges zwischen LLLstraße 174 bis LLLstraße 179 in römisch 40 , im Ausmaß von ca. 60 Minuten,
  2. wiederholt Buchungen, wie „GEHEN", „PAUSE ENDE", „DIENSTGANG ANFANG" und „MITBESORGUNG ENDE", nachträglich und nicht den tatsächlichen Zeiten entsprechend, am MDE geändert zu haben, und zwar a. am 10.08.2021 - Auswertung Buchung „*GEHEN" korrigiert auf *15:36 Uhr, das tatsächliche Zustellende findet um 16:17 Uhr statt, die wahrscheinlich konsumierte Pause am Nachmittag wird mit einem korrigierten GEHEN - Buchungssatz 15:36 Uhr „verschleiert", b. am 12.08.2021 - Auswertung Buchung „*PAUSE ENDE" korrigiert auf *12:06 Uhr Uhr, die konsumierte Pause im Gasthof Kumpl wird in der Buchung am MDE unrichtig später angegeben und früher korrigiert beendet dargestellt, c. am 20.08.2021 - Auswertung Buchung „*DIENSTGANG ANFANG" korrigiert auf *08:03 Uhr, die Buchung „*MITBESORGUNG ENDE" wird korrigiert auf *09:46 Uhr, für den
  3. Teil des Zustellgangs (Gangfolge) werden 6:10 Stunden an Arbeitszeit gebucht, der gesamte Zeitaufwand für beide Teile des Zustellgangs (Outdoortätigkeit) wurde It. Kapazitätsermittlung aber mit nur 5:55 Stunden ermittelt,c. am 20.08.2021 - Auswertung Buchung „*DIENSTGANG ANFANG" korrigiert auf *08:03 Uhr, die Buchung „*MITBESORGUNG ENDE" wird korrigiert auf *09:46 Uhr, für den
  4. Teil des Zustellgangs (Gangfolge) werden 6:10 Stunden an Arbeitszeit gebucht, der gesamte Zeitaufwand für beide Teile des Zustellgangs (Outdoortätigkeit) wurde römisch eins t. Kapazitätsermittlung aber mit nur 5:55 Stunden ermittelt, d. am 24.08.2021 - Auswertung Buchung „*GEHEN" nachträglich korrigiert auf *15:40 Uhr, das tatsächliche Zustellende findet um 16:32 Uhr statt, die wahrscheinlich konsumierte Pause am Nachmittag (52 Minuten) wird erneut mit einem korrigierten GEHEN-Buchungssatz „verschleiert", e. am 02.09.2021 - Auswertung Buchung „GEHEN" nachträglich korrigiert auf *16:11 Uhr, Dienstfahrzeug aber erst um 17:17 Uhr abgestellt vorgefunden,
  5. mehrmals die Zustellung von Briefsendungen am MDE falsch verbucht zu haben, und zwar a. am 01.09.2021 - mit einer Zustellzeit um 04:59 Uhr an der Abgabestelle „NNNstraße 8", b. am 02.09.2021 - mit einer Zustellzeit um 04:20 Uhr an der Abgabestelle „PPPstraße 32a", c. am 02.09.2021 - mit einer Zustellzeit um 04:21 Uhr an der Abgabestelle „KKKstraße 23",
  6. am 02.09.2021 insgesamt drei bescheinigte Briefsendungen, die im Zuge des Zustellgangs nicht an den Empfänger ausgefolgt werden konnten und somit für die Abholung in der entsprechenden Postfiliale hinterlegt werden mussten, entgegen den Prozessvorgaben dort nicht am selben Tag, sondern erst am nächsten Tag in der Filiale abgegeben zu haben,
  7. entgegen den Vorschriften das Dienst-KFZ mit Kennzeichen PT 46300 wiederholt für private Zwecke zu Fahrten außerhalb des Zustellrayons verwendet zu haben, und zwar a. am 24.08.2021 - der Beamte benützt sein Dienst-KFZ für den Privateinkauf außerhalb seines Rayons bei LIDL (WWWstraße 1, XXXX) ab 16:39 Uhr,a. am 24.08.2021 - der Beamte benützt sein Dienst-KFZ für den Privateinkauf außerhalb seines Rayons bei LIDL (WWWstraße 1, römisch 40 ) ab 16:39 Uhr, b. am 02.09.2021 - Abweichung vom Dienstweg/von der Gangfolge für Fahrt zum „Pausenort" Gasthaus K, c. die täglichen Fahrten in der Früh zur eigenen Wohnung, die NICHT im Zustellrayon des Beamten gelegen ist
  8. am 12.08.2021 entgegen dem geltenden Alkoholverbot im Dienst alkoholische Getränke konsumiert zu haben, und zwar zwischen 10:50 und 12:39 Uhr zwei Gläser Bier im Gasthof K. (Der BF steht) im Verdacht, dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), nämlich • seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 leg.cit.),• seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, leg.cit.), • in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg.cit.) sowie• in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, leg.cit.) sowie • seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),• seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.“schuldhaft verletzt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.“ Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund der vorliegenden Beweismittel im Verdacht stehe, die oben im Spruch näher beschriebenen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Wie sich aus der Beilage 7 der Disziplinaranzeige ergebe, gelte im Zustelldienst ein striktes Alkoholverbot (Einstellungsunterweisung Teil 1), sei eine korrekte Zeiterfassung zu führen (Dienstanweisung vom 12.12.2012) und seien die mit einer Heimfahrtgenehmigung verbundenen Vorgaben einzuhalten (Dienstanweisung vom 21.02.2013). Die im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen würden sich im Detail aus dem als Beilage a) der Disziplinaranzeige beigeschlossenen Beobachtungsprotokoll der namentlich genannten Qualitätsmanager zu ihren Kontrollbeobachtungen am 10.08.2021, 12.08.2021, 24.08.2021 und 02.09.2021 sowie Auswertungen vom 13.08.2021 und 20.08.2021 ergeben und könnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Beschuldigte sei am 06.10.2021 von den Qualitätsmanagern dazu niederschriftlich befragt worden und habe dabei die Angaben im Beobachtungsprotokoll sowie die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften bestätigt.Rechtlich wurde nach Darstellung des § 123 BDG 1979 und der dazu einschlägigen Judikatur des VwGH ausgeführt, dass ein ausreichend begründeter Verdacht schuldhafter Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 1 und 2 sowie § 44 Abs 1 iVm § 91 Abs 1 BDG 1979 zu bejahen sei. Offenkundige Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen.

Zur Prüfung einer allfälligen Verjährung sei anzumerken, dass der Tatzeitraum zwischen 10.08.2021 und 02.09.2021 liege und die Dienstbehörde nach Abschluss der Erhebungen am 06.10.2021 vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt hat, weshalb die Verjährungsfristen nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 noch nicht abgelaufen sind. Das Disziplinarverfahren sei daher einzuleiten gewesen. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage bleibe dem Disziplinarverfahren vorbehalten.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund der vorliegenden Beweismittel im Verdacht stehe, die oben im Spruch näher beschriebenen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Wie sich aus der Beilage 7 der Disziplinaranzeige ergebe, gelte im Zustelldienst ein striktes Alkoholverbot (Einstellungsunterweisung Teil 1), sei eine korrekte Zeiterfassung zu führen (Dienstanweisung vom 12.12.2012) und seien die mit einer Heimfahrtgenehmigung verbundenen Vorgaben einzuhalten (Dienstanweisung vom 21.02.2013). Die im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen würden sich im Detail aus dem als Beilage a) der Disziplinaranzeige beigeschlossenen Beobachtungsprotokoll der namentlich genannten Qualitätsmanager zu ihren Kontrollbeobachtungen am 10.08.2021, 12.08.2021, 24.08.2021 und 02.09.2021 sowie Auswertungen vom 13.08.2021 und 20.08.2021 ergeben und könnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Beschuldigte sei am 06.10.2021 von den Qualitätsmanagern dazu niederschriftlich befragt worden und habe dabei die Angaben im Beobachtungsprotokoll sowie die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften bestätigt., Rechtlich wurde nach Darstellung des Paragraph 123, BDG 1979 und der dazu einschlägigen Judikatur des VwGH ausgeführt, dass ein ausreichend begründeter Verdacht schuldhafter Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 zu bejahen sei. Offenkundige Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Zur Prüfung einer allfälligen Verjährung sei anzumerken, dass der Tatzeitraum zwischen 10.08.2021 und 02.09.2021 liege und die Dienstbehörde nach Abschluss der Erhebungen am 06.10.2021 vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt hat, weshalb die Verjährungsfristen nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 noch nicht abgelaufen sind. Das Disziplinarverfahren sei daher einzuleiten gewesen. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage bleibe dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.03.2021 brachte der BF über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein, worin der Einleitungsbeschluss seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Begründend wird vorgebacht, dass die Einvernahme des BF ohne jegliche Vorankündigung erfolgt sei, weder zeitlich noch inhaltlich. Insbesondere sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Thematik im Vorfelde mit einer juristisch vertrauten Person, etwa einem Rechtsanwalt, zu erörtern bzw. sich zumindest beraten zu lassen. Er habe auch in diese Richtung offensichtlich keinerlei Aufklärung erhalten, dass er sich in Wahrheit nicht äußern müsse und ihm sei keine Überlegungszeit eingeräumt worden. Der BF sei damit im Rahmen seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt bzw. nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass seine Niederschrift vom 06.10.2021 nicht verwertbar bzw. zumindest unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu interpretieren sei. Ungeachtet dessen würden auch dessen Ausführungen ausschließlich zum Nachteile des Beschuldigten wiedergegeben. Unter richtiger Interpretation habe er keine Pflichtverletzungen zugestanden, weil er auch keine begangen habe, zumindest nicht in der Form, dass in irgendeiner Form ein rechtswidriger Vorgang dadurch rekonstruiert werden könnte bzw. irgendein nachteiliges oder schädliches Verhalten hervorkommt. Allenfalls könne man ihm vorhalten, dass er im Zuge der Pausenabsolvierung beim Gasthaus K gelegentlich ein Bier konsumiert habe, dies bei heißen Tagen im Gastgarten, jedoch in keiner Weise regelmäßig oder über Gebühr, sondern in einer Art und Weise, die in keiner Weise seine Arbeitstätigkeit beeinträchtige. Wäre dies der Fall, wäre dies wohl auch schon im Unternehmen aufgefallen, oder hätte es gegebenenfalls bei Kunden, bei Mitarbeitern oder sonstigen Personen irgendwelche Beschwerden/Beanstandungen gegeben. Diesbezüglich sei überhaupt nichts bekannt oder aktenkundig, sodass dieser Umstand keinerlei nachteilige Einwirkung/Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit habe. Wenn überhaupt, dann erfolge dieser Konsum ohnehin am Nachmittag kurz vor der Beendigung des Dienstes. Der Vorhalt, er hätte oft mehrere Bier getrunken, sei weder von Seiten des Beschuldigten so in dieser Form ausgesagt worden, noch gebe es irgendein Beweisergebnis oder sonstige Dokumentierung, woraus ein derartiger Rückschluss abzuleiten wäre. Der BF sei seit rund 35 Jahren als Postbeamter tätig und es habe weder in Belegschaft noch bei den Kunden Beschwerden gegeben. Hier würden Dinge/Vorkommnisse in den Raum gestellt und aufgebauscht werden, die wohl überall und in jedem Unternehmen, auch bei der Post bei anderen Mitarbeitern, vorkommen, die aber in Wahrheit keinerlei gesonderte Beanstandungen bedürfen, insbesondere als damit der Dienst nicht beeinträchtigt sei und das Dienstverhalten ansonsten klaglos durchgeführt werde. Betreffend die Nichtbuchung von Pausen sei darauf hinzuweisen, dass die Regeldienstzeiten ab 06:00 Uhr mit „Stempeln" beginnen würden; der BF sei aber in Wahrheit fast ausnahmslos bereits gegen 04:30 Uhr morgens im Unternehmen anwesend. Dieser Umstand sei auch stets von ihm so dargelegt, aber in keiner Weise von der belangten Behörde überprüft worden. Bezeugt könne dies von den Vorsortierkräften werden. Die belangte Behörde habe aber diesbezüglich keinerlei Befragung durchgeführt. Dies sei deshalb von immanenter Bedeutung, weil das sogenannte „Stempeln" erst ab 06:00 Uhr möglich sei. Der Beschuldigte sei aber natürlich nicht 1,5 Stunden vorher dort, um irgendwo sitzend seine Zeit zu verbringen, sondern arbeite. Er beginne schon 1,5 Stunden vorher zu arbeiten, was aber nirgends einen Niederschlag in der Stempeluhr finde. Da es aber auch nicht sein könne, dass diese Arbeitszeit dem Dienstgeber geschenkt werde, versuche der Beschuldigte einen Ausgleich herbeizuführen, was eben im Wesentlichen mit dem ihm angelasteten Vergehen wegen der Pausenzeiten erfolgt sei. Um hier einen gewissen Ausgleich für diese 1,5 Stunden herbeizuführen, würden zuweilen Pausen nicht gebucht. Es gebe aber genauso auch Zeiten, wo er deshalb die Pause nicht buchen würde, weil er tatsächlich keine Pause gemacht habe. Dies sei aber aktuell nicht mehr im Detail feststellbar. Gerade aber dieser Umstand, dass hier Pausen nicht gebucht werden, sei keine Pflichtverletzung, sondern viel mehr ein Ausgleich seiner ansonsten überbordenden Arbeitstätigkeit für den Dienstgeber. Er setze sich ein für die Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten und werde dafür disziplinär angegriffen. Diese Verantwortung habe er auch im ersten bzw. zweiten Absatz seiner Einvernahme vom
  2. Oktober 2021 ausgeführt, sei aber in keiner Weise im Einleitungsbescheid thematisiert/gewürdigt worden. Wäre man diesen Ausführungen nachgegangen, hätte diese 1,5 Stunden „Vorarbeitszeit" als Arbeitszeit bewertet werden müssen, hätte man das mit den nicht verbuchten Pausen gegenübergestellt, und hätte man die Erkenntnis gewonnen, dass daraus überhaupt kein Fehlverhalten abzuleiten sei, zumindest in keiner Weise irgendein Verhalten daraus resultierte, welches den Beschuldigten bevorteilt bzw. den Dienstgeber benachteiligt hätte. Als zweiter wesentlicher Aspekt, den die Behörde in keiner Weise thematisiere bzw. fälschlich in völlig untergeordneter Weise beschreibe, sei der Umstand, dass die Abgabestellen in den letzten zwei-drei Jahren enorm zugenommen hätten. Schon in der Disziplinaranzeige wie auch im Einleitungsbescheid sei lediglich davon die Rede, dass mit Mitte Mai 2019 eine Systemisierung stattgefunden und sich der Rayon des Beschuldigten um 29 Abgabenstellen vergrößert habe. Das sei eine massive Untertreibung und widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten völlig. Die Abgabenstellen seien enorm gewachsen, was natürlich auch für die Erledigung des Rayons einen enormen Zuwachs an notwendigem Zeitaufwand bedeute. Wäre dies berücksichtigt worden, gäbe es überhaupt keine Vorhaltungen, dass in irgendeiner Weise unzulässig oder ungebührlich Überstunden gesammelt worden seien. Man könne ja auch nicht jede Abgabestelle gleich betrachten. Es sei etwas anderes, wenn man in einer Siedlung „ruckzuck" die Briefkästen/Postkästen anfülle, oder ob man in einem Rayon zu Landwirten zufahren müsse. Hier gebe es natürlich einen unterschiedlichen Zeitaufwand. Der Einleitungsbeschluss habe sich mit diesem Umstand auch nicht auseinandergesetzt. Vor allem aber liege diese unrichtige Einschätzung der belangten Behörde daran, als lediglich von einem Zuwachs von 29 Abgabenstellen ausgegangen sei. Seit dem Mai 2019 habe es zwei Systemisierungen gegeben, wobei ursprünglich 464 Abgabestellen festgestellt worden seien. Aktuell sei derzeit der Zustellbezirk, den der Beschuldigte zu bedienen habe, mit 584 Abgabestellen ausgestattet, es seien daher nicht 29, sondern 120 Abgabestellen mehr zu bedienen. Zum Beweis wäre der Teamleiter zu befragen und Einsicht in die Aufstellung des Zustellbezirks zu nehmen. Dem Vorhalt der Zustellungen außerhalb der Dienstzeit sei entgegenzuhalten, dass der Status zum Zeitpunkt der wahren Zustellung nicht eingegeben habe werden können, weil das MDE (Gerät zur mobilen Datenerfassung) ausgefallen sei. Die Eingabe habe dann am nächsten Tag direkt bei der Post stattgefunden. Man möge ihm vorhalten können, dass er dies nicht in einer dafür vorgesehenen Spalte festgehalten habe; das sei ein „redaktioneller" Fehler, ein Ausführungsfehler, der aber nichts daran ändere, dass die Zustellungen gepasst hätten und daher keine Pflichtverletzung begründen würden, welche ein Disziplinarverfahren rechtfertigen würden. Wenn diesbezüglich auf Seite 8 im letzten Absatz angeführt sei, dass er Zustellzeiten mit 04:30 Uhr, 04:21 Uhr und 04:59 Uhr angegeben habe, so sei es natürlich richtig, dass zu diesen Zeitpunkten tatsächlich keine Zustellungen erfolgt seien. An diesen frühen Morgenstunden werde eine Zustellung faktisch nicht durchführbar sein, habe aber auch ganz zurecht der Beschuldigte bekundet, dass eben die Zustellung am Vortag stattgefunden habe, aufgrund technischem Fehler der Status nicht vergeben worden konnte und am nächsten Tag dann die Eingabe erfolgt sei. Es zeige sich aber ganz eindeutig die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten, dass er sich nämlich schon sehr früh, zumindest 1,5 bis sogar 2 Stunden vor dem offiziellen Dienstbeginn im Unternehmen des Dienstgebers befinde. Schlussfolgerungen, dass es sich hier um Sendungen handeln würde, die der Beschuldigte bereits am Vortag zur Zustellung übernommen habe, diese aber nicht zugestellt habe, sind schlichtweg verfehlt. Man habe in diesem Zusammenhang die Argumentation und die Ausführungen des Beschuldigten unzureichend gewürdigt bzw. auch keiner Überprüfung zugeführt. Soweit es die konkreten Vorhaltungen auf Seite 8 (letzter Absatz) anlangen würde, sei diesbezüglich aber der Teamleiter vom Team 4, informiert gewesen. Zur Nutzung des Firmenautos sei festzuhalten, dass tatsächlich der Beschuldigte ein Zusteller sei, der eine Heimfahrgenehmigung für das Dienst-KFZ habe. In diesem Zusammenhang werde mit völlig unangemessenen Mitteln gegen den Beschuldigten vorgegangen, wenn er bei der Heimfahrt einen „Abstecher" zum Lidl mache, sich dort noch etwas kaufe und dann nach Hause fahre, zumal dieses Geschäft in Wahrheit gar keinen Umweg bedeute, wenn er von der Post nachhause in die XXXstraße fahre, sondern gehe es maximal um 200 Meter. Es werde aus einer „Mücke ein Elefant gemacht". Schließlich seien auch die Ausführungen und Schlussfolgerungen, wonach der Beschuldigte Verfälschungen gemacht hätte, um sich ein höheres Einkommen, mehr Überstunden, etc. zu erhaschen, schlichtweg unbegründet. Gerade was ungerechtfertigte Überstundenvorhaltungen anlange, werde völlig der Mehraufwand übersehen und würden hier aus einzelnen Beobachtungen Hochrechnungen durchgeführt, die durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt seien. Aus der Sicht des Beschuldigten habe es insgesamt keine bewussten Verfälschungen gegeben, die in irgendeiner Weise seine eigene Position, gerade was das Einkommen anlange, verbessern sollten, sondern ausschließlich daraus motiviert seien, einen Ausgleich herbeizuführen. Letztlich verbleibe die Nutzung des Firmen-KFZ im völlig überschaubaren Rahmen, welche genauso wie der Alkoholkonsum in keiner Weise eine nachteilige Beeinträchtigung mit sich bringe. Es wäre diesbezüglich auch völlig hinreichend gewesen im Sinne des § 131 BDG ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, nämlich durch die Dienstbehörde selbst und

§ 92

BDG mit einem Verweis vorzugehen, was sicherlich nicht zu gering sei, weil man sich ja auch vor Augen führen müsse, dass es sich um einen jahrzehntelangen treuen Mitarbeiter handeln würde.Schließlich seien auch die Ausführungen und Schlussfolgerungen, wonach der Beschuldigte Verfälschungen gemacht hätte, um sich ein höheres Einkommen, mehr Überstunden, etc. zu erhaschen, schlichtweg unbegründet. Gerade was ungerechtfertigte Überstundenvorhaltungen anlange, werde völlig der Mehraufwand übersehen und würden hier aus einzelnen Beobachtungen Hochrechnungen durchgeführt, die durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt seien. Aus der Sicht des Beschuldigten habe es insgesamt keine bewussten Verfälschungen gegeben, die in irgendeiner Weise seine eigene Position, gerade was das Einkommen anlange, verbessern sollten, sondern ausschließlich daraus motiviert seien, einen Ausgleich herbeizuführen. Letztlich verbleibe die Nutzung des Firmen-KFZ im völlig überschaubaren Rahmen, welche genauso wie der Alkoholkonsum in keiner Weise eine nachteilige Beeinträchtigung mit sich bringe. Es wäre diesbezüglich auch völlig hinreichend gewesen im Sinne des Paragraph 131, BDG ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, nämlich durch die Dienstbehörde selbst und

Paragraph 92, BDG mit einem Verweis vorzugehen, was sicherlich nicht zu gering sei, weil man sich ja auch vor Augen führen müsse, dass es sich um einen jahrzehntelangen treuen Mitarbeiter handeln würde.

  1. Mit Schreiben vom 16.03.2022 legte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor (eingelangt am 18.03.2022). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruch des beschwerdebezogenen Einleitungsbeschlusses zum Vorwurf gemachten Tathandlungen (sieh oben unter Punkt I.3.) tatsächlich begangen hat.Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruch des beschwerdebezogenen Einleitungsbeschlusses zum Vorwurf gemachten Tathandlungen (sieh oben unter Punkt römisch eins.3.) tatsächlich begangen hat. Es besteht darüber hinaus der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

§§ 43Abs.

1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen

§ 91

BDG 1979 begangen hat.Es besteht darüber hinaus der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 91, BDG 1979 begangen hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.

  1. Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der Disziplinaranzeige des Personalamts der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 10.01.2022 und den dieser beigelegten Beweismitteln, darunter „Zeitreihenreports“ und „Sendungsnachforschungen“, woraus sich die vom Beschwerdeführer an den tatrelevanten Tagen durchgeführten Arbeitszeitbuchungen und Buchungen von Zustellungen ergeben, die mit Fotografien (die den Beschwerdeführer im Gastagarten eines Gashauses bei einem Bier sitzend zeigen) versehene Dokumentation der Kontrollbeobachtungen der namentlich genannten Qualitätsmanager, die beigelegten Dienstanweisungen vom 12.12.2012 betreffend die Verpflichtung zur korrekten Zeiterfassung für Beamte in der Briefzustellung/Distribution, vom 21.02.2013 betreffend „Heimfahrtgenehmigung neu;
  2. Ergänzung“, die Betriebsanweisung „Einstellungsunterweisung / Teil 1 und 2“, woraus sich das strikte Alkoholverbot für Postbedienstete ergibt, das Beobachtungsprotokoll des Kontrollteams und schließlich das Protokoll über die niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 06.10 2021 zum Verdacht der unrichtigen Zeiterfassung. Darin gibt der Beschwerdeführer zu, dass er manchmal auch zu Hause eine Pause macht. Zur Nichtverbuchung solcher Pausen gab er an, dass er sich gedacht habe, dass er diese nicht buchen müsse, weil er auch immer früher in der Arbeit sei. Auch gab er zu, regelmäßig in dem genannten Gasthaus und in dem genannten KfZ-Werk verschieden lange Pausen zu machen, die er auch nicht verbuche, weil er glaube, dass es sich mit dem, was er für die Post mache, ausgleichen würde. Er wisse schon wie er buchen müsse, er habe es aber nicht gemacht. Zu den nachträglich korrigierten Zeitbuchungen gab er an, dass er manchmal bis um fünf Uhr am Nachmittag fahren würde und dann seine Arbeitszeit zurückkorrigiere, weil er längere Zeit im Gasthaus gesessen habe. Er kenne die Vorschriften für Buchungen, mache das aber trotzdem. Die ihm gezeigten korrigierten Buchungssätze vom Jahr 2021 würden stimmen und seien von ihm. Zur Benützung des Dienst KfZ gab er an, dass er dieses nach seiner Dienstzeit zum Einkaufen verwendet habe. Es sei aber nicht weit zu ihm nachhause. Er wisse, dass er das Dienst KfZ nicht für Privatfahrten verwenden dürfe. Zu einer ihm unter Punkt 3 zum Vorwurf gemachten Verbuchung der Zustellung einer Briefsendung um 04:20 Uhr gab er an, dass ihm hier sein MDA abgestürzt sei. Manchmal mache er die Buchungen noch bevor er in die Arbeit fahre. Zum Vorwurf, dass er bescheinigte Briefsendungen, welche nicht ausgefolgt werden konnten, nicht am selben Tag bei der Postfiliale hinterlegt habe, gab er an, dass er meist nicht früher fertig werde und es sich nicht mehr ausgegangen sei. Er kenne die Vorschrift, taggleich zu hinterlegen, wenn es sich ausgehe. In einem Fall habe er bereits den Status vergeben, dass die Sendung erst am nächsten Tag zu holen sei. Zum Konsum von Alkohol im Dienst gab er an, dass er bereits öfters ein Bier getrunken habe, wenn es passe. Er wisse, dass er eigentlich kein Bier trinken dürfe. Er trinke nichts, was ihm nicht schmecke. Manchmal seien es auch zwei Bier gewesen. Die Richtigkeit der von der Bundesdisziplinarbehörde ihm zum Vorwurf gemachten und konkret dargestellten Tathandlungen wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten. Eingewendet wird zunächst, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Vorankündigung und ohne die Möglichkeit, sich davor rechtlich beraten zu lassen, zu den Vorwürfen einvernommen worden sei und auch keine Belehrung erhalten habe, dass er sich zu den Vorwürfen nicht äußern müsse, weshalb er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sei und die Niederschrift nicht verwertet werden dürfe. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es im Disziplinarverfahren selbst bei allfällig rechtswidrigem Zustandekommen keine Beweisverwertungsverbote gibt (zB. VwGH vom 29.11.2000, Zl. 2000/09/0079). Zu den weiteren Einwendungen in der Beschwerde, wonach die dem BF zum Vorwurf gemachten Tathandlungen keine disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzungen darstellen würden, und zur Feststellung, dass ein ausreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

§§ 43Abs.

1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen hat, ist auf die folgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3. zu verweisen.Zu den weiteren Einwendungen in der Beschwerde, wonach die dem BF zum Vorwurf gemachten Tathandlungen keine disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzungen darstellen würden, und zur Feststellung, dass ein ausreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen hat, ist auf die folgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt

  1. zu verweisen. Zudem haben sich weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen offenkundiger Gründe für eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Zudem haben sich weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen offenkundiger Gründe für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) id

F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 135 a, Absatz 3, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt: Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E

  1. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  2. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
  3. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  4. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“ Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides: Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen

§§ 91

BDG 1979 begangen zu haben.Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraphen 91, BDG 1979 begangen zu haben. 3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 153/2020 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lauten: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. … Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organ walter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organ walter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. … Dienstpflichtverletzungen § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,,
  5. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  6. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“ 3.3.3. Zur Auslegung: Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

§ 118Abs.

1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). 3.3.
  3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts, den der BF auch nicht bestreitet, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen ein Disziplinarverfahren gegen den BF eingeleitet hat. Wie sich aus den oben zitierten Gesetzesstellen im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nämlich unmissverständlich ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§
  4. Abs. 1 BDG 1979) und haben dabei ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts, den der BF auch nicht bestreitet, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen ein Disziplinarverfahren gegen den BF eingeleitet hat. Wie sich aus den oben zitierten Gesetzesstellen im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nämlich unmissverständlich ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) und haben dabei ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen generelle Weisungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt hat und zwar: - mit den ihm unter den Punkten
  5. und
  6. zum Vorwurf gemachten Tathandlungen die mit schriftlicher Dienstanweisung vom 12.12.2012 getroffene Anordnung: „Die Beamtinnen sind verpflichtet, täglich Beginn und Ende ihrer Tagesdienstzeit, Beginn und Ende des Dienstganges, Beginn und Ende einer Mitbesorgung sowie Arbeitsbereichswechsel (wie zB. …) aufzuzeichnen. Auch die Ruhepause(n) ist (sind) selbst zu buchen.“ - mit den ihm unter Punkt
  7. zum Vorwurf gemachten Tathandlungen die Prozessvorgabe, den Zeitpunkt von Zustellungen korrekt zu verbuchen. - mit den ihm unter Punkt
  8. zum Vorwurf gemachten Tathandlungen die in der Dienstanweisung vom 21.02.2013 betreffend Heimfahrtgenehmigung Neu getroffene Anordnung: „Die Gewährung einer Heimfahrtgenehmigung ist zulässig, wenn die taggleiche Ableitung der übernommenen E+1 Sendungen bewerkstelligt werden kann und die Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung aller organisatorischen Maßnahmen und sonstigen örtlichen oder persönlichen Gegebenheiten auf Basis des beigefügten Exceltools gegeben ist.“ - mit den ihm unter Punkt
  9. zum Vorwurf gemachten Tathandlungen die in der Dienstanweisung vom 21.02.2013 betreffend Heimfahrtgenehmigung Neu getroffene Anordnung: „Die Nutzung des posteigenen KFZ hat ausschließlich auf der wirtschaftlich kürzesten Fahrtstrecke vom Standort der letzten dienstlichen Tätigkeit (letzte Abgabestelle, Benachrichtigungsfiliale oder Depotstelle) zur Wohnung, sowie von der Wohnung zur Zustellbasis zu erfolgen.“ - mit dem ihm unter Punkt
  10. zum Vorwurf gemachten Verhalten das generelle Alkoholverbot während des Dienstes und insbesondere beim Umgang mit posteigenen Fahrzeugen. Wie sich aus den im Akt aufliegenden und vom BF unterfertigten Schulungsnachweisen ergibt, waren diese dienstlichen Anordnungen den Beschwerdeführer bekannt, was von diesem im Zuge seiner schriftlichen Einvernahme auch ausdrücklich bestätigt wurde. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer diese Anordnungen vorsätzlich nicht befolgt und damit schuldhaft gegen die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Weisungsbefolgungspflicht verstoßen hat. Darüber hinaus begründen Falscheintragungen in einem Zeiterfassungssystem auch grundsätzlich den Verdacht einer schuldhaften Verletzung der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierten Treupflicht eines Bediensteten.Wie sich aus den im Akt aufliegenden und vom BF unterfertigten Schulungsnachweisen ergibt, waren diese dienstlichen Anordnungen den Beschwerdeführer bekannt, was von diesem im Zuge seiner schriftlichen Einvernahme auch ausdrücklich bestätigt wurde. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer diese Anordnungen vorsätzlich nicht befolgt und damit schuldhaft gegen die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierte Weisungsbefolgungspflicht verstoßen hat. Darüber hinaus begründen Falscheintragungen in einem Zeiterfassungssystem auch grundsätzlich den Verdacht einer schuldhaften Verletzung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 normierten Treupflicht eines Bediensteten. Wenn nun in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, dass die dem BF unter Punkt
  11. und
  12. Zum Vorwurf gemachten fehlenden Pausen- und falschen Dienstzeitbuchungen deshalb keine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen darstellen könnten, weil der BF sehr oft bereits 1,5 Stunden vor seinem Dienstbeginn an der Dienststelle gewesen sei und Arbeit verrichtet aber nicht verbuchen habe können, weshalb in den Nichtverbuchungen von Pausen und den Falschverbuchungen seiner Dienstzeit lediglich als Ausgleich von geleisteter Arbeitstätigkeit zu sehen sei, so ist dem zu entgegnen, dass dies keine Rechtfertigung für eine fehlende oder falsche Buchungen im Gerät für mobile Datenerfassungen sein kann. Es obliegt generell dem Dienstgeber die Dienstzeiten der Beamten innerhalb des dienstrechtlichen Rahmens entsprechend zu regeln. Wenn der Dienstgeber den frühest möglichen Dienstbeginn eines Beamten mit 06:00 Uhr festlegt, so hat dieser ohne besondere Anordnung oder Genehmigung auch keinen Anspruch darauf, dass von ihm allenfalls davor geleistete Arbeiten auf die von ihm einzuhaltende Dienstzeit angerechnet werden. Dem Einwand in der Beschwerde, dass der Zuwachs im Rayon des BF eigentlich viel größer gewesen sei, als es die Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige dargestellt habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF unzulässig oder ungebührlich Überstunden angehäuft habe, ist zu entgegnen, dass ihm das mit gegenständlichen Einleitungsbeschluss auch nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Ob die falschen Pausen- und Dienstzeitbuchungen allenfalls auch zu ungerechtfertigten Mehrdienstleistungen geführt haben, wird von der Bundesdisziplinarbehörde im noch zu führenden Disziplinarverfahren im Hinblick auf einen allenfalls vom BF mit seinen Handlungen verursachten Schaden noch zu prüfen sein. Auch die Einwendungen, dass es sich bei dem ihm unter Punkt
  13. zum Vorwurf gemachten Verbuchungen von Zustellungen außerhalb der Dienstzeit lediglich um „redaktionelle Fehler“ und bei dem ihm unter Punkt
  14. zum Vorwurf gemachten Fahrten für private Zwecke ausschließlich um kurze „Abstecher“ von maximal 200 m handeln würde, sind grundsätzlich nicht geeignet, den vorliegende Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium vollständig zu entkräften. Ob der Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im Zuge des nun eingeleiteten Disziplinarverfahrens hinsichtlich jedes einzelnen Anschuldigungspunktes von der Bundesdisziplinarbehörde zu klären sein. Die vom Beschwerdeführer hier ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung zu erheben und entsprechend zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Auch die Einwendungen, dass es sich bei dem ihm unter Punkt
  15. zum Vorwurf gemachten Verbuchungen von Zustellungen außerhalb der Dienstzeit lediglich um „redaktionelle Fehler“ und bei dem ihm unter Punkt
  16. zum Vorwurf gemachten Fahrten für private Zwecke ausschließlich um kurze „Abstecher“ von maximal 200 m handeln würde, sind grundsätzlich nicht geeignet, den vorliegende Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium vollständig zu entkräften. Ob der Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im Zuge des nun eingeleiteten Disziplinarverfahrens hinsichtlich jedes einzelnen Anschuldigungspunktes von der Bundesdisziplinarbehörde zu klären sein. Die vom Beschwerdeführer hier ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung zu erheben und entsprechend zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Da hinsichtlich der mit gegenständlichem Einleitungsbeschluss gegen den BF erhobenen Anschuldigungen ein für diese Phase des Verfahrens ausreichend begründeter Verdacht vorliegt und auch im Beschwerdeverfahren keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 1 BDG 1979) hervorgekommen sind, sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

§ 123Abs.

1 BDG 1979 gegeben.Da hinsichtlich der mit gegenständlichem Einleitungsbeschluss gegen den BF erhobenen Anschuldigungen ein für diese Phase des Verfahrens ausreichend begründeter Verdacht vorliegt und auch im Beschwerdeverfahren keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979) hervorgekommen sind, sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 gegeben. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchteil B):

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. 3.4. Zu Spruchteil B):,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2252972.1.00

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