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{'item': 'W133 2234847-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW133 2234847-2 Spruch, W133 2234847-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 09.08.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Am 08.03.2019 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und auf Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass. Dem Antrag wurde ein Parkausweis für Behinderte, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, beigelegt. Das Sozialministeriumservice holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 09.09.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Prostatakarzinom (Erstdiagnose 07/2017) Prostatakarzinom (Erstdiagnose 07 aus 2017,) Unterer Rahmensatz bei laufender Heilungsbewährung und unauffälligen onkologischen Nachkontrollen. Keine Fernmetastasen. Die Harninkontinenz ist in dieser Position berücksichtigt. 13.01.04 50 2 Chronische Polyarthritis Oberer Rahmensatz bei erforderlicher Basistherapie. Typische polyarthritische Veränderungen beider Hände. 02.02.02 40 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, der die Schmerzen in den Hüftgelenken berücksichtigt. Geringe Funktionseinschränkungen. 02.01.01 20 4 Hypertonie, Leichte Hypertonie 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von abermals 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da das Leiden 2 ebenfalls schwerwiegend sei. Die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen, da das führende Leiden 1 nicht negativ beeinflusst werde. Eine Schrumpfniere rechts erreiche bei normalen Nierenfunktionsparametern keinen Grad der Behinderung. Auch im Vergleich zum Vorgutachten hätten sich keine Änderungen ergeben. Eine Nachuntersuchung wurde für Juli 2022 vorgeschlagen, da eine Evaluierung des Leidens 1 nach Ablauf der Heilungsbewährung notwendig sei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als zumutbar erachtet. Aufgrund von Einwendungen des Beschwerdeführers im Neufestsetzungsverfahren gegen dieses Gutachten holte die belangte Behörde in der Folge eine Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 09.09.2019 erstellt hatte, vom 13.11.2019 ein. Darin führte diese zusammengefasst aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung unverändert bleibe und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. In der Folge stellte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer am 21.07.2020 einen bis 01.11.2022 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von abermals 60 v.H. aus. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.07.2020 den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2019 und deren ergänzende Stellungnahme vom 13.11.2019, deren Ergebnisse sie als schlüssig erkannte und der Entscheidung zugrunde legte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit E- Mail vom 03.09.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass seit der letzten Begutachtung, zusätzlich zu den schon festgestellten Leidenszuständen, noch weitere Krankheiten hinzugekommen seien, insbesondere eine Herzinsuffizienz, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten. Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten leide der Beschwerdeführer deshalb sehr wohl unter Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der Funktionen der unteren Extremitäten, wobei die Sachverständige auch übersehe, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2013 Inhaber eines blauen Behindertenparkausweises gemäß § 29b StVO sei. Die chronische seropositive Polyarthritis habe überwiegend die Handgelenke, das rechte Bein und die beiden Sprunggelenke befallen, wodurch der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung oder starke Schmerzen eine Wegstrecke von über 300 m zurückzulegen. Auch das Anhalten sei ihm nicht möglich. Er sei schon mehrmals in öffentlichen Verkehrsmitteln gestürzt, weil er sich nicht ordnungsgemäß festhalten habe können. Zudem verfüge die Sachverständige als Allgemeinmedizinerin nicht über die nötigen fachärztlichen Qualifikationen, weshalb die Einholung weiterer Sachverständigengutachten beantragt werde. Der Beschwerde wurden Unterlagen bezüglich des dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten Parkausweises für Behinderte beigelegt, insbesondere ein Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29b StVO vom 05.12.2012.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit E- Mail vom 03.09.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass seit der letzten Begutachtung, zusätzlich zu den schon festgestellten Leidenszuständen, noch weitere Krankheiten hinzugekommen seien, insbesondere eine Herzinsuffizienz, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten. Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten leide der Beschwerdeführer deshalb sehr wohl unter Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der Funktionen der unteren Extremitäten, wobei die Sachverständige auch übersehe, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2013 Inhaber eines blauen Behindertenparkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sei. Die chronische seropositive Polyarthritis habe überwiegend die Handgelenke, das rechte Bein und die beiden Sprunggelenke befallen, wodurch der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung oder starke Schmerzen eine Wegstrecke von über 300 m zurückzulegen. Auch das Anhalten sei ihm nicht möglich. Er sei schon mehrmals in öffentlichen Verkehrsmitteln gestürzt, weil er sich nicht ordnungsgemäß festhalten habe können. Zudem verfüge die Sachverständige als Allgemeinmedizinerin nicht über die nötigen fachärztlichen Qualifikationen, weshalb die Einholung weiterer Sachverständigengutachten beantragt werde. Der Beschwerde wurden Unterlagen bezüglich des dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten Parkausweises für Behinderte beigelegt, insbesondere ein Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach Paragraph 29 b, StVO vom 05.12.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2021, hg. GZ. W133 2234847-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom 29.07.2020 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Obwohl zwischen dem Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung rund ein Jahr vergangen sei, sei dem Beschwerdeführer nach seiner Stellungnahme vom 09.09.2019 keine förmliche Möglichkeit zur Beweismittelvorlage oder Geltendmachung neuer veränderter Leidenszustände mehr eingeräumt worden. Dies habe der Beschwerdeführer daher im Zuge der Beschwerdeerhebung nachgeholt, worin er weitere Funktionseinschränkungen (Herzinsuffizienz, chronisch obstruktive Lungenerkrankung und sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten) geltend gemacht habe, die durchaus für die beantragte Zusatzeintragung relevant sein könnten, jedoch in dem von der Behörde zugrunde gelegten Gutachten nicht beurteilt worden seien. Die belangte Behörde habe auch keine weiteren Ermittlungsschritte zu diesen in der Beschwerde geltend gemachten Funktionseinschränkungen unternommen. Das seitens der Behörde zugrunde gelegte Gutachten vom 09.09.2019 und die Stellungnahme vom 13.11.2019 würden sich daher als unvollständig und unschlüssig erweisen und hätten in Gesamtbetrachtung von der belangten Behörde ohne entsprechende Ergänzungen durch die beigezogene Gutachterin der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2021, hg. GZ. W133 2234847-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom 29.07.2020 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Obwohl zwischen dem Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung rund ein Jahr vergangen sei, sei dem Beschwerdeführer nach seiner Stellungnahme vom 09.09.2019 keine förmliche Möglichkeit zur Beweismittelvorlage oder Geltendmachung neuer veränderter Leidenszustände mehr eingeräumt worden. Dies habe der Beschwerdeführer daher im Zuge der Beschwerdeerhebung nachgeholt, worin er weitere Funktionseinschränkungen (Herzinsuffizienz, chronisch obstruktive Lungenerkrankung und sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten) geltend gemacht habe, die durchaus für die beantragte Zusatzeintragung relevant sein könnten, jedoch in dem von der Behörde zugrunde gelegten Gutachten nicht beurteilt worden seien. Die belangte Behörde habe auch keine weiteren Ermittlungsschritte zu diesen in der Beschwerde geltend gemachten Funktionseinschränkungen unternommen. Das seitens der Behörde zugrunde gelegte Gutachten vom 09.09.2019 und die Stellungnahme vom 13.11.2019 würden sich daher als unvollständig und unschlüssig erweisen und hätten in Gesamtbetrachtung von der belangten Behörde ohne entsprechende Ergänzungen durch die beigezogene Gutachterin der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 15.03.2021 auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen aktuelle Befunde bezüglich der Herzinsuffizienz, der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und der sensomotorischen Ausfälle der unteren Extremitäten vorzulegen. Mit E-Mail vom 29.03.2021 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine ärztliche Bestätigung einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.03.2021 vor, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner rheumatoiden Arthritis in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sei und nur kurze Strecken schmerzfrei bewältigen könne. Weiters ersuchte der Rechtsvertreter um Rückäußerung, ob die Vorlage weiterer fachärztlicher Befunde erforderlich sei, sowie um Verlängerung der Vorlagefrist. Mit Schreiben vom 29.03.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen Befunde bezüglich der Herzinsuffizienz und der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung vorzulegen. Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde die Frist zur Vorlage der Befunde bis 20.08.2021 verlängert. Mit E-Mail vom 21.07.2021 wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers schließlich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt und ausgeführt, dass sich daraus jedenfalls die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würde. Auf die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen werde ausdrücklich verzichtet. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.10.2021 ein. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Prostatakarzinom (Erstdiagnose 07/2017)Prostatakarzinom (Erstdiagnose 07 aus 2017,) 2 Chronische Polyarthritis 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 4 Hypertonie festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten sei keine Änderung eingetreten. Eine Nachuntersuchung werde aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung für Juli 2022 empfohlen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da weder erhebliche Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten noch der Wirbelsäule vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe – bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten – zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter üblichen Transportbedingungen ebenfalls möglich. Die Verwendung eines Gehstockes sei zur Steigerung der Sicherheit der Gehleistung zweckmäßig und erschwere die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohen Maß. Mit Schreiben vom 12.10.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das eingeholte Gutachten vom 11.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 12.10.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das eingeholte Gutachten vom 11.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 18.10.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass das eingeholte Gutachten nicht mit den vorgelegten Befunden in Einklang zu bringen sei. Zusätzlich zu den bereits festgestellten Leidenszuständen seien noch weitere Krankheiten hinzugekommen (Schrumpfniere rechts, Zustand nach Finger- und Zehenoperationen, Zustand nach radikaler Prostatektomie, Zustand nach Bestrahlung, Hormontherapie, Harninkontinenz, Herzinsuffizienz, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten). Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten leide der Beschwerdeführer deshalb sehr wohl unter Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der Funktionen der unteren Extremitäten, wobei die Sachverständige auch übersehe, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2013 Inhaber eines blauen Behindertenparkausweises gemäß § 29b StVO sei. Die chronische seropositive Polyarthritis habe überwiegend die Handgelenke, das rechte Bein und die beiden Sprunggelenke befallen, wodurch der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung oder starke Schmerzen eine Wegstrecke von über 300 m zurückzulegen. Auch das Anhalten sei ihm nicht möglich, zumal die Sachverständige selbst diagnostiziert habe, dass ein Faustschluss und Spitzgriff rechts nur erschwert möglich sei. Er sei schon mehrmals in öffentlichen Verkehrsmitteln gestürzt, weil er sich nicht ordnungsgemäß festhalten habe können. Zudem verfüge die Sachverständige als Allgemeinmedizinerin nicht über die nötigen fachärztlichen Qualifikationen, weshalb die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie, der Rheumatologie, der Urologie, der Inneren Medizin und der Lungenkrankheiten beantragt werde. Der Stellungnahme wurden bereits vorliegende Befunde beigelegt.Mit E-Mail vom 18.10.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass das eingeholte Gutachten nicht mit den vorgelegten Befunden in Einklang zu bringen sei. Zusätzlich zu den bereits festgestellten Leidenszuständen seien noch weitere Krankheiten hinzugekommen (Schrumpfniere rechts, Zustand nach Finger- und Zehenoperationen, Zustand nach radikaler Prostatektomie, Zustand nach Bestrahlung, Hormontherapie, Harninkontinenz, Herzinsuffizienz, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten). Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten leide der Beschwerdeführer deshalb sehr wohl unter Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der Funktionen der unteren Extremitäten, wobei die Sachverständige auch übersehe, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2013 Inhaber eines blauen Behindertenparkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sei. Die chronische seropositive Polyarthritis habe überwiegend die Handgelenke, das rechte Bein und die beiden Sprunggelenke befallen, wodurch der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung oder starke Schmerzen eine Wegstrecke von über 300 m zurückzulegen. Auch das Anhalten sei ihm nicht möglich, zumal die Sachverständige selbst diagnostiziert habe, dass ein Faustschluss und Spitzgriff rechts nur erschwert möglich sei. Er sei schon mehrmals in öffentlichen Verkehrsmitteln gestürzt, weil er sich nicht ordnungsgemäß festhalten habe können. Zudem verfüge die Sachverständige als Allgemeinmedizinerin nicht über die nötigen fachärztlichen Qualifikationen, weshalb die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie, der Rheumatologie, der Urologie, der Inneren Medizin und der Lungenkrankheiten beantragt werde. Der Stellungnahme wurden bereits vorliegende Befunde beigelegt. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 11.10.2021 erstellt hatte, vom 21.10.2021 ein. Darin hielt die Gutachterin zunächst fest, dass sie als Allgemeinmedizinerin sehr wohl über die erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfüge, zumal die Gutachtenserstellung lediglich die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfasst habe und nicht die Beurteilung einzelner Richtsatzpositionen. Die vom Beschwerdeführer beschriebene höhergradige Einschränkung der Mobilität habe anlässlich der Untersuchung aber gerade nicht objektiviert werden können und würden auch die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung erbringen. In Bezug auf die urgierten Leidenszustände führte die Gutachterin weiters aus, dass eine Schrumpfniere rechts, eine Herzinsuffizienz, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten aktuell nicht befundmäßig belegt seien sowie dass der Zustand nach Finger- und Zehenoperationen, der Zustand nach Bestrahlung, die Hormontherapie und die Harninkontinenz bereits in den Positionen 1 und 2 berücksichtigt seien. Insgesamt ergebe sich daher keine Änderung der vorliegenden Beurteilung. Mit Bescheid vom 22.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht dazu geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Das eingeholte Gutachten vom 11.10.2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 21.10.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 08.11.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2021 ein, in der er im Wesentlichen sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 18.10.2021 wiederholte. Insbesondere wurde nochmals ausgeführt, dass die Sachverständige als Allgemeinmedizinerin nicht über die nötigen fachärztlichen Qualifikationen verfüge, sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie, der Rheumatologie, der Urologie, der Inneren Medizin und der Lungenkrankheiten beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Beschwerde wurden bereits vorliegende Befunde sowie Unterlagen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vom 28.02.2022 eingeholt. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Prostatakarzinom 7/2017 2 Chronische Polyarthritis 3 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule 4 Bluthochdruck festgestellt. Zudem führte die beigezogene Gutachterin mit eingehender Begründung aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es würden weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das sichere Bewegen sowie das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln seien möglich. Zudem würden sich keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten, ergeben. Auch sei eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten sei. In Bezug auf die Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers führte die Gutachterin weiters aus, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar sei. Beide unteren Extremitäten seien voll belastbar und es sei ein ausreichender Bewegungsumfang sowie eine ausreichende Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um ein- und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, gegeben. Die chronische Polyarthritis und die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule würden zu keinen hochgradigen Funktionseinschränkungen und zu keinen neurologischen Defiziten führen. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer eingewendeten Funktionseinschränkungen würden zu keiner maßgeblichen Funktionsbehinderung führen bzw. seien diese nicht durch entsprechende Befunde belegt. Schließlich würden auch die vorgelegten Befunde im Einklang mit den getroffenen Beurteilungen stehen bzw. würden sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben. Mit Schreiben vom 28.03.2022, der belangten Behörde sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am selben Tag zugestellt, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Weder der rechtlich vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eine Stellungnahme ein. Das aktuelle Gutachten wurde somit nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 09.08.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 08.03.2019 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und auf Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass. In der Folge stellte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer am 21.07.2020 einen bis 01.11.2022 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von wiederum 60 v.H. aus. Mit Bescheid vom 22.10.2021 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Mit der gegenständlichen Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  3. Prostatakarzinom 7/2017;
  4. Prostatakarzinom 7 aus 2017,;
  5. Chronische Polyarthritis;
  6. Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule;
  7. Bluthochdruck. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Beim Beschwerdeführer bestehen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Insbesondere liegen im Bereich der Hüftgelenke lediglich geringgradige Funktionseinschränkungen und geringgradige radiologische Veränderungen vor. Im Bereich der Füße konnte zwar eine Fehlstellung der
  8. Zehe rechts festgestellt werden, die Fußform ist ansonsten allerdings im Wesentlichen unauffällig und es werden orthopädische Maßschuhe getragen. Sämtliche weiteren Gelenke der unteren Extremitäten sind funktionell nicht eingeschränkt, beide unteren Extremitäten sind voll belastbar und es liegt keine Durchblutungsstörung vor. Auch liegen keine erheblichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vor und ist das Erreichen von Haltegriffen sowie ein ausreichend sicheres Festhalten – trotz der mäßig ausgeprägten Veränderungen und funktionellen Einschränkungen bei chronischer Polyarthritis – möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits vorliegt. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insbesondere finden sich im fachärztlichen Befund vom 08.06.2021 keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz (keine Beinödeme, unauffälliger Auskultationsbefund, unauffällige Echokardiographie) und auch eine Lungenfunktionseinschränkung ist weder anhand der vorliegenden Befunde objektivierbar, noch werden entsprechende Behandlungen durchgeführt. Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Weder liegen aktuelle Befunde eines Facharztes für Neurologie oder einer Nervenleitgeschwindigkeit vor, noch ist ein sensomotorisches Defizit objektivierbar, da keine Gefühlsstörungen angegeben wurden und auch keine Lähmungen festgestellt werden konnten. Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es Hinweise auf Infektionen mit Problemkeimen. Weiters besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit, da eine solche anhand der klinischen Untersuchung nicht feststellbar war und auch nicht durch entsprechende Befunde belegt ist. Zum Ausmaß der Auswirkungen der festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgestellt: In Bezug auf das Prostatakarzinom, Diagnose 7/2017, mit Zustand nach Prostatektomie, Bestrahlung und Hormontherapie, welches regelmäßig onkologisch kontrolliert wird, besteht kein Hinweis für ein Rezidiv und auch maßgebliche Folgeschäden sind nicht objektivierbar; hinsichtlich einer allfälligen Harninkontinenz liegen keine urologischen Befunde und Behandlungsdokumentationen vor. In Bezug auf das Prostatakarzinom, Diagnose 7 aus 2017,, mit Zustand nach Prostatektomie, Bestrahlung und Hormontherapie, welches regelmäßig onkologisch kontrolliert wird, besteht kein Hinweis für ein Rezidiv und auch maßgebliche Folgeschäden sind nicht objektivierbar; hinsichtlich einer allfälligen Harninkontinenz liegen keine urologischen Befunde und Behandlungsdokumentationen vor. Die Chronische Polyarthritis führt zu keinen erheblichen Funktionsbehinderungen. Insbesondere bestehen im Bereich der Hände keine mutilierenden Veränderungen, sodass das Festhalten ausreichend möglich ist, und auch im Bereich der Füße liegen keine wesentlichen Veränderungen vor; eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit ist mit orthopädischen Maßschuhen nicht objektivierbar. Darüber hinaus ist auch keine höhergradige Hüftgelenksarthrose feststellbar. Auch die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule führen zu keiner höhergradigen Einschränkung des Bewegungsumfanges und zu keinem neurologischen Defizit und resultiert aus den rezidivierenden Beschwerden bei dokumentierten Abnützungserscheinungen ohne Hinweis für eine Vertebrostenose unter analgetischer Medikation – unter Berücksichtigung des aktuellen Status – auch keine maßgebliche Immobilität. Der Bluthochdruck ist für die beantragte Zusatzeintragung nicht relevant, insbesondere ist eine Herzinsuffizienz nicht objektivierbar. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Wegstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400m möglich, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, insbesondere im Bereich der Hüftgelenke, der Füße und der Wirbelsäule objektivierbar ist. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist dem Beschwerdeführer möglich, da eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten nicht festgestellt werden konnte. Zudem sind dem Beschwerdeführer das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Es konnte diesbezüglich weder eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit festgestellt werden, noch ist das Anhalten mangels höhergradiger Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, insbesondere der Hände, erheblich erschwert. Zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, wird festgestellt: Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, konnten nur indirekt beurteilt werden. Anhand des beobachteten Gangbildes – mit orthopädischen Maßschuhen ohne Gehhilfe nicht hinkend, Spurbreite und Schrittlänge physiologisch, barfuß gutes Abrollen, Richtungswechsel sicher möglich –, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen Therapieerfordernisses (Ebetrexat, Vimovo bei Bedarf) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist ebenfalls nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Das aktuelle Fachgutachten deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung im Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.10.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 21.10.2021), welches die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hatte. Beide Gutachterinnen kommen zur Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 28.02.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer erhob im gesamten Verfahren keine hinreichend substantiierten Einwendungen, welche geeignet wären, das gegenständliche Gutachten zu entkräften oder in Frage zu stellen; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Insbesondere erhob er auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen mehr gegen das aktuelle Gutachten. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Ausstellung der Behindertenpässe, die gegenständliche Antragstellung, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2021 sowie den Inhalt der im vorliegenden Fall erhobenen Beschwerde basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 28.02.
  10. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden bzw. den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen umfassenden Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und mit den vorliegenden Befunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2022 wurde folgender klinischer Status erhoben: „STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 170 cm, Gewicht 100 kg, Alter: XXXX Größe 170 cm, Gewicht 100 kg, Alter: römisch 40 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Handgelenke: geringgradige Umfangsvermehrung, endlagig Bewegungsschmerzen Hände rechts: Fehlstellung der Langfinger rechts, Auftreibung der MCP Gelenke, Achsenabweichung vor allem des Ringfingers und Kleinfingers nach ulnar, Beugedefizit und Streckdefizit mit Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1-2 cm, Greiffunktion mit Opponensfunktion erhalten, Spitzgriff möglich, geringgradige Dupuytren'sche Kontraktur
  11. Strahl rechts, geringgradige Arthrosen der PIP-Gelenke und DIP-Gelenke Hand links: geringgradige Beugehemmung mit geringgradigem Streckdefizit des linken Kleinfingers, geringgradige Umfangsvermehrung im Bereich der Fingergelenke, jedoch kein Streckdefizit und kein Beugedefizit, Faustschluss komplett, Opponensfunktion erhalten, geringgradige Arthrosen der PIP-Gelenke und DIP-Gelenke Gänslen beidseits positiv Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke endlagig eingeschränkt, Daumen und Langfinger siehe oben. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenk beidseits: Rotationsschmerzen und Druckschmerz über dem Trochanter major rechts mehr als links Kniegelenke beidseits: unauffällig Füße beidseits: Fußform im Wesentlichen unauffällig, die rechte
  12. Zehe ist nach dorsal verschlagen und kommt über der
  13. Zehe zu liegen, fixiert, sonst Zehenstellung unauffällig. Gänslen geringgradig positiv Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 5/0/30, Knie frei, Sprunggelenke frei, Zehen siehe oben. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der oberen BWS regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann paralumbal, geringgradig Klopfschmerz in der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Maßschuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild ist nicht hinkend, Spurbreite und Schrittlänge physiologisch, barfuß gutes Abrollen, Richtungswechsel sicher möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, teilweise Hilfe durch den Sohn. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“ Der von der Sachverständigen erhobene klinische Status deckt sich auch mit den vorgelegten Befunden. Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität des Beschwerdeführers begründete die Gutachterin nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung damit, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Dem Beschwerdeführer ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie das Bewegen und Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Insbesondere führen die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule zu keiner relevanten Einschränkung der Bewegungsumfänge bzw. zu keinem neurologischen Defizit und auch die chronische Polyarthritis führt im Bereich der Hände und Füße zu keinen wesentlichen Veränderungen, sodass das Festhalten ausreichend möglich ist und auch eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit mit orthopädischen Maßschuhen nicht objektivierbar ist. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.01.2022 – zu der der Beschwerdeführer mit orthopädischen Maßschuhen und ohne Gehhilfe erschien – zeigte sich insgesamt ein weitgehend unauffälliges und sicheres Gangbild. Darüber hinaus legte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar dar, dass eine Therapierefraktion in Bezug auf die angegebenen Beschwerden nicht gegeben ist, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde bzw. im gesamten Verfahren keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, das vorliegende Gutachten zu entkräften: Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 auch schlüssig und umfassend mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sowie den der Beschwerde beigelegten Befunden auseinander. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde vorbringt, dass er unter einer Vielzahl an Krankheiten leide, die zu einer verminderten körperlichen Belastbarkeit und zu einer Einschränkung im Bereich der unteren Extremitäten mit verminderter Mobilität führen würden, und er insbesondere aufgrund der Polyarthritis (davon seien überwiegend die Handgelenke, das rechte Bein und die Sprunggelenke befallen) eine Wegstrecke von über 300 m nicht zurücklegen könne und ihm auch das Anhalten in Verkehrsmitteln nicht möglich sei, so sind dem die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin entgegenzuhalten, die in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 nachvollziehbar darlegte, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar sei. Beide unteren Extremitäten seien voll belastbar und es sei ein ausreichender Bewegungsumfang sowie eine ausreichende Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um ein- und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, gegeben. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer festgestellten Leidenszustände führte die Gutachterin ferner aus, dass weder die chronische Polyarthritis noch die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule zu einer hochgradigen Funktionseinschränkung oder zu einem neurologischen Defizit führen würden. Weiters sei der Bluthochdruck medikamentös gut eingestellt und auch der Zustand nach Prostatakarzinom, radikaler Prostatektomie, Bestrahlung und Hormontherapie stehe nicht im Widerspruch zu der getroffenen Beurteilung, da eine körperliche Schwäche nicht objektivierbar sei und auch keine maßgeblichen Folgeschäden vorliegen würden. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteten Leidenszustände legte die beigezogene Gutachterin schließlich noch dar, dass der Zustand nach Finger- und Zehenoperationen bei der Beurteilung berücksichtigt werde, dieser jedoch zu keiner maßgeblichen Funktionsbehinderung führe, und auch die Schrumpfniere rechts zu keiner Nierenfunktionseinschränkung führe, was auch durch den Laborbefund vom 05.07.2021 bestätigt werde. Zudem seien eine Harninkontinenz, eine Herzinsuffizienz, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten nicht durch entsprechende Befunde belegt. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden und decken sich auch mit den Ergebnissen der aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der oben wiedergegebenen Statuserhebung, im Zuge derer weder eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer Funktionen objektiviert werden konnte. Vielmehr zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung im Bereich der Wirbelsäule sowie der unteren und oberen Extremitäten gute Bewegungsumfänge ohne Sensibilitätsstörungen und konnte – wie auch schon im Zuge der vormaligen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.10.2021 im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens – ohne Gehhilfe ein sicheres Gangbild ohne wesentliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit festgestellt werden. Aber auch im Bereich der Fingergelenke konnte keine höhergradige Funktionseinschränkung festgestellt werden, welche ein Festhalten verunmöglichen würde. So hielt die Gutachterin im Rahmen der Aufzeichnungen zur Statuserhebung fest, dass im Bereich der linken Hand ein vollständiger Faustschluss bei erhaltener Opponensfunktion möglich sei und im Bereich der rechten Hand zwar ein Beuge- und Streckdefizit bestehe, dies jedoch mit einem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von lediglich 1-2cm bei erhaltener Greiffunktion mit Opponensfunktion, wobei auch die Durchführung des Spitzgriffes möglich gewesen sei. Das Festhalten ist daher insgesamt möglich und nicht wesentlich erschwert. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit sowie neurologischer Funktionen konnten sohin im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht bzw. nicht in einem solchen Ausmaß festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Im Übrigen werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkungen auch nicht durch die im Verfahren vorgelegten Befunde belegt. Die vorliegenden Befunde untermauern vielmehr die getroffenen Beurteilungen bzw. stehen sie nicht im Widerspruch zu diesen; insbesondere sind auch dem Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 08.06.2021 keine Hinweise für eine Herzinsuffizienz oder eine Lungenfunktionseinschränkung zu entnehmen. Aber auch der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.03.2021, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner rheumatoiden Arthritis in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sei und nur kurze Strecken schmerzfrei bewältigen könne, da besonders die Hüftgelenke stark betroffen seien, sind die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 entgegenzuhalten, die nachvollziehbar darlegte, dass die vorliegende ärztliche Bestätigung zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führe, da eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit nicht festzustellen sei. Dass nur kurze Strecken schmerzfrei bewältigt werden könnten und besonders die Hüftgelenke stark betroffen seien, sei anhand des klinischen Status betreffend die Gesamtmobilität und die Hüftgelenke nicht nachvollziehbar, insbesondere sei eine maßgebliche Hüftgelenksarthrose aber auch im vorliegenden Röntgen-Befund vom 10.06.2021 nicht dokumentiert. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die vorliegende ärztliche Bestätigung (ohne Statuserhebung) jeglicher Konkretisierung hinsichtlich des Ausmaßes der Einschränkungen der Beweglichkeit und der Gesamtmobilität des Beschwerdeführers entbehrt und somit das vorliegende Gutachten nicht zu entkräften vermag. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2022 keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden. In Gesamtbetrachtung kommt daher der nicht ausreichend konkretisierten ärztlichen Bestätigung vom 25.03.2021, welche einer schlüssigen Begründung und daher auch Nachvollziehbarkeit entbehrt, nicht jener Beweiswert zu, wie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer umfassenden Statuserhebung sowie nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erstellten – Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m zumutbar und möglich ist. Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Gutachterin geht auch das weitere – nicht substantiierte – Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung am 27.01.2022, dass er nach einer Gehstrecke von etwa 50m aufgrund der Schmerzen eine Pause machen müsse, ins Leere. Darüber hinaus setzte sich die Gutachterin auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Laborbefund vom 05.07.2021 auseinander und führte aus, dass diesem zwar Hinweise für ein entzündliches Geschehen zu entnehmen seien, sich die Ursache allerdings nicht aus dem Akteninhalt ergebe. Jedenfalls habe aber keine erhöhte rheumatische entzündliche Aktivität mit entsprechenden klinischen Veränderungen festgestellt werden können und sei ein Zusammenhang mit dem rheumatischen Leiden auch durch einen rheumatologisch fachärztlichen Befund nicht eindeutig bestätigt. Schließlich legte die Gutachterin in Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Röntgen- bzw. MRT-Befunde vom 10.06.2021 nachvollziehbar dar, dass die dokumentierten radiologischen Veränderungen – unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen guten Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule ohne Nachweis eines neurologischen Defizits – zu keiner höhergradigen Funktionseinschränkung führen würden. Insbesondere sei auch eine forcierte Schmerzbehandlung, wie zum Beispiel regelmäßige Injektionen, nicht dokumentiert. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Beschwerden nochmals darauf hinzuweisen, dass die aktuell beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass eine Therapierefraktion in Bezug auf die angegebenen Beschwerden nicht gegeben ist, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schließlich noch einwendet, dass er in der Vergangenheit bereits mehrmals in öffentlichen Verkehrsmitteln gestürzt sei, da er sich nicht ordnungsgemäß festhalten habe können, ist – der Vollständigkeit halber – nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer, wie oben bereits eingehend ausgeführt wurde, trotz der mäßig ausgeprägten Veränderungen und funktionellen Einschränkungen im Bereich der Hände ein ausreichend sicheres Festhalten möglich ist; allfällige Sturzereignisse sind im Übrigen auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der beigezogenen Gutachterin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das gegenständliche Gutachten zu entkräften. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2022 das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 28.02.2022 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der rechtlich vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Es liegen somit beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 Inhaber eines blauen Behindertenparkausweises gemäß § 29b StVO ist, nichts zu ändern, da beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine ausreichend erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit sowie neurologischer Funktionen festgestellt werden konnten.Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 Inhaber eines blauen Behindertenparkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ist, nichts zu ändern, da beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine ausreichend erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit sowie neurologischer Funktionen festgestellt werden konnten. Zusammenfassend liegen die vollständigen und schlüssigen Ergebnisse eines äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor und wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im zugrunde gelegten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 28.02.2022 umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden; bei der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen handelt es sich um eine erfahrene und bewährte Ärztin, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes häufig zu Begutachtungen herangezogen wird und an deren Qualifikation und Unbefangenheit kein Zweifel besteht. Das aktuelle Fachgutachten deckt sich auch im Wesentlichen mit der Beurteilung in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.10.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 21.10.2021). Beide Gutachterinnen kommen in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Schließlich legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine aktuellen Befunde vor, die das gegenständliche Gutachten entkräften könnten. Der Beschwerdeführer ist somit dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist somit dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 28.02.
  14. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
  2. … ,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. …“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 28.02.2022 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 28.02.2022 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule ist dem Beschwerdeführer dennoch das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Auch eine Therapierefraktion in Bezug auf die angegebenen Beschwerden ist nicht belegt, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräften würden. Das Gutachten erweist sich als richtig, vollständig und schlüssig. Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen moniert, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen moniert, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Schließlich wurden die Parteien des Verfahrens auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.03.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Auch in diesem Zusammenhang beantragten weder der rechtlich vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2234847.2.00

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