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{'item': 'W133 2244148-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW133 2244148-1 Spruch, W133 2244148-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 16.11.2006 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Zuvor hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 bereits einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass gestellt. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), holte damals ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.11.2014 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen acht Leidenspositionen („Koronare Herzkrankheit“ / „Arterielle Verschlusskrankheit“ / „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ / „Diabetes mellitus Typ II“ / „Schwerhörigkeit beidseits, mittelgradig rechts, geringgradig links“ / „Chronisch venöse Insuffizienz beidseits“ / „Funktionseinschränkung des rechten Mittelfingers [Gebrauchshand]“ / „Gonarthrosen beidseits, Z. n. OP beidseits“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von abermals 60 v.H. eingeschätzt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund der Leidenspositionen 1 und 2 in seiner Mobilität sowie in seiner körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt sei, dass jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht in erheblicher Weise erschwert bzw. verunmöglicht werde. In der Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 07.01.2015 ab. Der Entscheidung wurde das eingeholte Gutachten vom 13.11.2014 zugrunde gelegt. Am 02.11.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie Kopien seiner e-card, seines Reisepasses, einer Meldebestätigung sowie eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.12.2019 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei.Am 02.11.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie Kopien seiner e-card, seines Reisepasses, einer Meldebestätigung sowie eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.12.2019 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 01.02.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 ischämische Cardiomyopathie mit Zustand nach ACBP OP, Stenting und Defi Implantation 2 periphere arterielle Verschlusskrankheit 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 4 Diabetes mellitus 5 Einschränkungen des Hörvermögens 6 chronisch venöse Insuffizienz 7 Gonarthrose beidseits 8 Funktionseinschränkung rechter Mittelfinger festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten sei aufgrund zweier Herzstillstände ein „Defi“ implantiert worden, dieser werde unter Leiden 1 mitberücksichtigt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer erneut als zumutbar erachtet. Diesbezüglich führte die Gutachterin aus, dass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar sei. Zwar bestehe eine koronare Herzerkrankung mit reduzierter Linksventrikelfunktion, allerdings liege unter laufender Therapie ein durchwegs kardiorespiratorisch kompensierter Zustand ohne Hinweis auf Dekompensationen vor. Weiters sei auch die bestehende periphere arterielle Verschlusskrankheit ausreichend kompensiert. Zudem sei das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Mit Schreiben vom 01.02.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 01.02.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.02.2021, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen bevollmächtigten rechtlichen Vertretung – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen sowie einer Vollmacht – eine Stellungnahme ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beidseitigen PAVK IIb, der Cardiomyopathie sowie des Zustandes nach Herzstillstand und Myocardinfarkt in seiner körperlichen Belastbarkeit und Gehfähigkeit stark eingeschränkt sei. Weiters leide er an einer Lumboischialgie mit Hypästhesie an der Unterschenkelaußenseite und dem Fußrücken rechts. Aufgrund seiner Erkrankungen könne er weder eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen, noch Niveauunterschiede überwinden. Außerdem sei er auf die Verwendung eines Rollators angewiesen. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.02.2021, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen bevollmächtigten rechtlichen Vertretung – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen sowie einer Vollmacht – eine Stellungnahme ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beidseitigen PAVK römisch zwei b, der Cardiomyopathie sowie des Zustandes nach Herzstillstand und Myocardinfarkt in seiner körperlichen Belastbarkeit und Gehfähigkeit stark eingeschränkt sei. Weiters leide er an einer Lumboischialgie mit Hypästhesie an der Unterschenkelaußenseite und dem Fußrücken rechts. Aufgrund seiner Erkrankungen könne er weder eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen, noch Niveauunterschiede überwinden. Außerdem sei er auf die Verwendung eines Rollators angewiesen. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine Stellungnahme jener Fachärztin für Innere Medizin, welche das Gutachten vom 01.02.2021 erstellt hatte, vom 22.03.2021 ein. Darin führte die Gutachterin aus, dass die nachgereichten Befunde im Gutachten ausführlich berücksichtigt worden seien. Insbesondere seien die Schmerzen angiologisch nicht erklärbar (angiologischer Befund vom 24.06.2021). Auch bei der durchgeführten Begutachtung habe sich der Unterschenkel mit warmer, gut durchbluteter Haut präsentiert und die Fußpulse seien abgeschwächt palpabel gewesen. Insgesamt würden die Einwendungen deshalb keine neuen Erkenntnisse erbringen. Mit Bescheid vom 24.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sowie auf die ergänzende ärztliche Überprüfung, die zu keiner Änderung der Sachlage geführt habe. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 01.02.2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 22.03.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen und einer Vollmacht – fristgerecht eine Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Sachverständigengutachten nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer leide an einer komplexen kardiovaskulären Erkrankung (PAVK IIb, koronare Herzkrankheit mit deutlich reduzierter Pumpfunktion), an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates sowie an einer neuropathischen Schmerzerkrankung. Infolgedessen sei er in seiner körperlichen Belastbarkeit und Beweglichkeit stark eingeschränkt, weshalb er auf die Benützung eines Rollators angewiesen sei. Weiters bestehe eine eingeschränkte Gehleistung mit auftretenden Schmerzen nach einer Strecke von 50m. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm aus diesen Gründen unzumutbar. Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Angiologie, Orthopädie und Neurologie werde beantragt.Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen und einer Vollmacht – fristgerecht eine Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Sachverständigengutachten nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer leide an einer komplexen kardiovaskulären Erkrankung (PAVK römisch zwei b, koronare Herzkrankheit mit deutlich reduzierter Pumpfunktion), an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates sowie an einer neuropathischen Schmerzerkrankung. Infolgedessen sei er in seiner körperlichen Belastbarkeit und Beweglichkeit stark eingeschränkt, weshalb er auf die Benützung eines Rollators angewiesen sei. Weiters bestehe eine eingeschränkte Gehleistung mit auftretenden Schmerzen nach einer Strecke von 50m. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm aus diesen Gründen unzumutbar. Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Angiologie, Orthopädie und Neurologie werde beantragt. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde daraufhin ein Aktengutachten jener Fachärztin für Innere Medizin, welche schon das Gutachten vom 01.02.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 22.03.2021) erstellt hatte, vom 11.05.2021 ein. In diesem Gutachten wurden unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 ischämische Cardiomyopathie mit Zustand nach ACBP OP, Stenting und Defi Implantation 2 periphere arterielle Verschlusskrankheit 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 4 Diabetes mellitus 5 Einschränkungen des Hörvermögens 6 chronisch venöse Insuffizienz 7 Gonarthrose beidseits 8 Funktionseinschränkung rechter Mittelfinger festgestellt und ausgeführt, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung ergebe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer wiederum als zumutbar erachtet. Diesbezüglich führte die Gutachterin aus, dass die neu vorgelegten Befunde nicht im Widerspruch zu der bereits getroffenen Entscheidung stehen würden. Die Abgangsstenose des Truncus coeliacus sei nicht behandlungsrelevant und die periphere arterielle Verschlusskrankheit sei befunddokumentiert stabilisiert und sogar gebessert. Neue kardiale Befunde sowie Befunde aus den Fachgebieten der Orthopädie oder Neurologie würden nicht vorliegen. Zusammenfassend seien das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert. Mit Schreiben vom 11.05.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Aktengutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 11.05.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Aktengutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 16.06.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und sich in der Begründung auf das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Begutachtung sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Stellungnahmemöglichkeit zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens stützte. Das Aktengutachten vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer abermals als Beilage übermittelt. Mit Schriftsatz vom 02.07.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Gutachterin nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt habe. Neben der kardiovaskulären Krankheit leide der Beschwerdeführer auch unter hochgradigen degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, einer Gonarthrose beidseits sowie neuropathischen Schmerzen, welche die Beweglichkeit und Gehstrecke schmerzbedingt weiter einschränken würden. Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie, Neurologie und Angiologie wurde erneut beantragt. Dem Vorlageantrag wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt.Mit Schriftsatz vom 02.07.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Gutachterin nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt habe. Neben der kardiovaskulären Krankheit leide der Beschwerdeführer auch unter hochgradigen degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, einer Gonarthrose beidseits sowie neuropathischen Schmerzen, welche die Beweglichkeit und Gehstrecke schmerzbedingt weiter einschränken würden. Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie, Neurologie und Angiologie wurde erneut beantragt. Dem Vorlageantrag wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 06.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vom 19.02.2022 eingeholt. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Ischämische Cardiomyopathie mit Zustand nach aortocoronarer Bypassoperation, Stenting und Defibrillatorimplantation 2 Periphere arterielle Verschlusskrankheit 3 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 4 Diabetes mellitus 5 Chronisch venöse Insuffizienz 6 Kniegelenksarthrose beidseits 7 Funktionseinschränkung rechter Mittelfinger 8 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt. Zudem führte die beigezogene Gutachterin mit eingehender Begründung aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es würden weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das sichere Bewegen sowie das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln seien möglich. Zudem würden sich keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten, ergeben. Auch sei eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten sei, vor allem hinsichtlich der pAVK seien Therapiereserven (Dehnung, Stent, Gefäßoperation) gegeben. In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers führte die Gutachterin weiters aus, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar sei. Beide unteren Extremitäten seien voll belastbar und es sei ein ausreichender Bewegungsumfang sowie eine ausreichende Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um ein- und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, gegeben. Insbesondere sei die subjektiv angegebene Einschränkung der Gehstrecke auf 50 m durch den aktuellen Status und die vorgelegten Befunde nicht ausreichend begründbar; die Herzerkrankung sei kompensiert ohne Dekompensationszeichen. Auch das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators sei nicht ausreichend begründbar, da weder eine Dyspnoe noch ein maßgeblicher Hinkmechanismus festgestellt werden habe können. Schließlich würden die vorgelegten bzw. nachgereichten Befunde nicht im Widerspruch zu den getroffenen Beurteilungen stehen bzw. würden sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben. Mit Schreiben vom 28.03.2022, der belangten Behörde zugestellt am 28.03.2022, der Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 01.04.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Weder der rechtlich vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eine Stellungnahme ein. Das aktuelle Gutachten wurde somit nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 16.11.2006 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 02.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt.Am 02.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Mit Bescheid vom 24.03.2021 bzw. mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Ischämische Cardiomyopathie mit Zustand nach aortocoronarer Bypassoperation, Stenting und Defibrillatorimplantation;
  3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit;
  4. Obstruktives Schlafapnoesyndrom;
  5. Diabetes mellitus;
  6. Chronisch venöse Insuffizienz;
  7. Kniegelenksarthrose beidseits;
  8. Funktionseinschränkung rechter Mittelfinger;
  9. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Beim Beschwerdeführer bestehen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Im Bereich der Kniegelenke liegen zwar mäßige Abnützungserscheinungen vor, daraus resultiert jedoch keine relevante funktionelle Einschränkung. Sämtliche weiteren Gelenke der unteren Extremitäten sind funktionell nicht eingeschränkt, beide unteren Extremitäten sind voll belastbar und es liegt keine maßgebliche Durchblutungsstörung vor (die Füße sind warm, Akren kühler, ausreichende Kollateralisierung der Gefäße ist gegeben). Auch liegen keine erheblichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vor und ist das Erreichen von Haltegriffen sowie das Festhalten möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits vorliegt. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Zwar ist eine koronare Herzkrankheit mit reduzierter Linksventrikelfunktion dokumentiert, allerdings liegt unter laufender Therapie ein kardiorespiratorisch kompensierter Zustand ohne Hinweis auf Dekompensation vor. Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Insbesondere liegen keine aktuellen Befunde eines Facharztes für Psychiatrie vor. Es bestehen auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Zum Ausmaß der Auswirkungen der festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgestellt: Die Herzerkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, die Bewältigung der geforderten Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind jedoch bei einem durchwegs kardial kompensierten Status nicht erheblich erschwert. Auch die periphere arterielle Verschlusskrankheit liegt – bei ausreichender Durchblutung insbesondere auch der linken unteren Extremität – nicht in einem Ausmaß vor, dass dadurch eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke ausreichend begründbar wäre. Ebenso führen die Abnützungserscheinungen im Bereich der Kniegelenke zu keiner erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität. Kurze Wegstrecken können zurückgelegt werden, das Überwinden von Niveauunterschieden und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht erheblich erschwert. Schließlich führen auch die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule zu keiner höhergradigen Einschränkung des Bewegungsumfanges und zu keinem neurologischen Defizit und resultiert aus den rezidivierenden Beschwerden bei dokumentierten Abnützungserscheinungen ohne Hinweis für eine Vertebrostenose unter analgetischer Medikation – unter Berücksichtigung des aktuellen Status – auch keine maßgebliche Immobilität. Auch die weiteren festgestellten Leidenszustände (Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Diabetes mellitus, Chronisch venöse Insuffizienz, Funktionseinschränkung rechter Mittelfinger) führen jeweils zu keiner relevanten funktionellen Einschränkung und sind daher für die beantragte Zusatzeintragung nicht von Relevanz. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m möglich, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, insbesondere hinsichtlich der kompensierten Herzerkrankung und Durchblutungsstörung sowie im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule objektivierbar ist. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist dem Beschwerdeführer möglich, da eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten nicht festgestellt werden konnte. Zudem ist dem Beschwerdeführer das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Es konnte diesbezüglich weder eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit festgestellt werden, noch ist das Anhalten mangels höhergradiger Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, insbesondere der Hände, erheblich erschwert. Zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, wird festgestellt: Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt beurteilt werden. Anhand des im Rahmen der Begutachtung beobachteten Gangbildes – das Gangbild ohne Rollator ist leicht vorgeneigt, mit Anhalten kleinschrittig, nicht hinkend, raumgewinnend –, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und ausreichender Durchblutung sowie des derzeitigen Therapieerfordernisses (Novalgin, Pregabalin, fraglich Schmerzpflaster) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist ebenfalls nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Insbesondere sind auch hinsichtlich der pAVK Therapiereserven (Dehnung, Stent, Gefäßoperation) gegeben. Das aktuelle Fachgutachten deckt sich zum überwiegenden Teil mit den Beurteilungen in den Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.02.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 22.03.2021) und vom 11.05.2021, welche die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt hatte. Beide Gutachterinnen kommen zur Beurteilung, dass in Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehende Herzerkrankung und die periphere arterielle Verschlusskrankheit jeweils ein ausreichend kompensierter Zustand vorliegt und dass auch sonst keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vorliegen, sodass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 19.02.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der vertretene Beschwerdeführer erhob im gesamten Verfahren keine hinreichend substantiierten Einwendungen, welche geeignet wären, das gegenständliche Gutachten zu entkräften oder in Frage zu stellen; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Insbesondere erhob er auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen das aktuelle Gutachten. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.03.2021 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2021 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 19.02.
  11. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden bzw. den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen umfassenden Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und mit den vorliegenden Befunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2021 wurde folgender klinischer Status erhoben: „STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 163 cm, Gewicht 98 kg, Alter: XXXX Größe 163 cm, Gewicht 98 kg, Alter: römisch 40 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch, Schrittmacher Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Mittelfinger rechts: PIP Gelenk und DIP-Gelenk annähernd in Streckstellung versteift Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger außer Mittelfinger rechts seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist Mittelfinger rechts komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Durchblutung: periphere Pulse nicht tastbar, Füße warm, Akren kühler, Kapillarfüllungszeit rechts annähernd normal, links geringgradig verlängert, geringgradig Ödeme, distal geringgradig livide Verfärbung, Varizen, die Sensibilität wird distal als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60°, links bis 80° möglich, dann Schmerzangabe. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, R und F je 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ohne Rollator ist leicht vorgeneigt, mit Anhalten kleinschrittig, nicht hinkend, raumgewinnend. Gesamtmobilität beim Aufstehen, Hinlegen auf die Untersuchungsliege, Aufstehen von der Liege, Fortbewegen im Untersuchungszimmer verlangsamt, jedoch nicht wesentlich eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“ Der von der Sachverständigen erhobene klinische Status deckt sich auch mit den vorgelegten Befunden. Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität des Beschwerdeführers begründete die Gutachterin nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung damit, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Die bestehende koronare Herzerkrankung mit reduzierter Linksventrikelfunktion führt zwar zu einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie das Bewegen und Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist dem Beschwerdeführer bei einem durchwegs kardial kompensierten Status aber dennoch zumutbar und möglich. Darüber hinaus liegt auch die periphere arterielle Verschlusskrankheit bei ausreichender Durchblutung nicht in einem Ausmaß vor, dass eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke ausreichend begründbar wäre, und auch die Abnützungserscheinungen im Bereich der Kniegelenke sowie die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule führen zu keiner hochgradigen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. zu keinem neurologischen Defizit. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 16.12.2021 – zu der der Beschwerdeführer mit einem Rollator erschien – zeigte sich ohne Rollator ein leicht vorgeneigtes und mit Anhalten kleinschrittiges, aber insgesamt nicht hinkendes und raumgewinnendes Gangbild sowie eine verlangsamte, aber nicht wesentlich eingeschränkte Gesamtmobilität. Die Gutachterin gelangte anhand ihres Begutachtungsergebnisses nachvollziehbar auch zur Beurteilung, dass das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators nicht ausreichend begründbar ist. Weder konnten eine Dsypnoe festgestellt werden, noch ein maßgeblicher Hinkmechanismus. Darüber hinaus legte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar dar, dass eine Therapierefraktion in Bezug auf die angegebenen Beschwerden nicht gegeben ist, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre und vor allem auch hinsichtlich der pAVK Therapiereserven (Dehnung, Stent, Gefäßoperation) gegeben sind. Der Beschwerdeführer erhob im gesamten Verfahren, insbesondere auch in seiner Beschwerde bzw. seinem Vorlageantrag, keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, das vorliegende Gutachten zu entkräften: Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten vom 19.02.2022 auch schlüssig und umfassend mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebrachten Einwendungen sowie den im Verfahren vorgelegten Befunden auseinander. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde bzw. in seinem Vorlageantrag vorbringt, dass er an einer komplexen kardiovaskulären Erkrankung (PAVK IIb, koronare Herzkrankheit mit deutlich reduzierter Pumpfunktion), an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Gonarthrose beidseits) und an neuropathischen Schmerzen leide, infolgedessen seine körperliche Belastbarkeit sowie die Beweglichkeit und die Gehstrecke stark eingeschränkt seien und er auf die Benützung eines Rollators angewiesen sei, da nach einer Gehstrecke von 50 m Schmerzen auftreten würden, so sind dem die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin entgegenzuhalten, die in ihrem Gutachten vom 19.02.2022 nachvollziehbar darlegte, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar sei. Beide unteren Extremitäten seien voll belastbar und es sei ein ausreichender Bewegungsumfang sowie eine ausreichende Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um ein- und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, gegeben. Insbesondere sei die subjektiv angegebene Einschränkung der Gehstrecke auf 50 m durch den aktuellen Status und die vorgelegten Befunde – vor allem die CT-Angiographie vom 10.01.2020, die eine ausreichende Durchblutung dokumentiere – nicht ausreichend begründbar. Auch sei die Herzerkrankung kompensiert ohne Anzeichen für eine Dekompensation. Weiters legte die beigezogene Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar dar, dass das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators nicht ausreichend begründbar sei, da weder eine Dyspnoe noch ein maßgeblicher Hinkmechanismus festgestellt werden habe können.Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten vom 19.02.2022 auch schlüssig und umfassend mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebrachten Einwendungen sowie den im Verfahren vorgelegten Befunden auseinander. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde bzw. in seinem Vorlageantrag vorbringt, dass er an einer komplexen kardiovaskulären Erkrankung (PAVK römisch zwei b, koronare Herzkrankheit mit deutlich reduzierter Pumpfunktion), an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Gonarthrose beidseits) und an neuropathischen Schmerzen leide, infolgedessen seine körperliche Belastbarkeit sowie die Beweglichkeit und die Gehstrecke stark eingeschränkt seien und er auf die Benützung eines Rollators angewiesen sei, da nach einer Gehstrecke von 50 m Schmerzen auftreten würden, so sind dem die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin entgegenzuhalten, die in ihrem Gutachten vom 19.02.2022 nachvollziehbar darlegte, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar sei. Beide unteren Extremitäten seien voll belastbar und es sei ein ausreichender Bewegungsumfang sowie eine ausreichende Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um ein- und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, gegeben. Insbesondere sei die subjektiv angegebene Einschränkung der Gehstrecke auf 50 m durch den aktuellen Status und die vorgelegten Befunde – vor allem die CT-Angiographie vom 10.01.2020, die eine ausreichende Durchblutung dokumentiere – nicht ausreichend begründbar. Auch sei die Herzerkrankung kompensiert ohne Anzeichen für eine Dekompensation. Weiters legte die beigezogene Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar dar, dass das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators nicht ausreichend begründbar sei, da weder eine Dyspnoe noch ein maßgeblicher Hinkmechanismus festgestellt werden habe können. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden und decken sich auch mit den Ergebnissen der aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der oben wiedergegebenen Statuserhebung, im Zuge derer weder eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden konnte. Vielmehr zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung im Bereich der unteren Extremitäten (insbesondere auch im Bereich der Kniegelenke) und im Bereich der Wirbelsäule gute Bewegungsumfänge und konnte eine wesentliche Einschränkung des Gangbildes bzw. der Gesamtmobilität – wie auch schon im Zuge der vormaligen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2020 im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, in der ohne Rollator ein unauffälliges Gangbild festgestellt wurde – nicht objektiviert werden; so zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Untersuchung ohne Rollator zwar ein leicht vorgeneigtes und mit Anhalten kleinschrittiges, aber insgesamt nicht hinkendes und raumgewinnendes Gangbild sowie eine verlangsamte, aber nicht wesentlich eingeschränkte Gesamtmobilität. Weiters ergaben sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und auch eine maßgebliche Durchblutungsstörung im Bereich der unteren Extremitäten konnte anhand der Untersuchungsergebnisse (Füße warm, Akren kühler) bei einer ausreichenden Kollateralisierung der Gefäße nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde bzw. seines Vorlageantrages vorgebrachten Einschränkungen der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule sowie der körperlichen Belastbarkeit konnten sohin im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht bzw. nicht in einem solchen Ausmaß festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Im Übrigen werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkungen auch nicht durch die im Verfahren vorgelegten Befunde belegt. So wurden sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachten Befunde seitens der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang setzte sich die beigezogene Gutachterin auch umfassend mit den der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag beigelegten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass diese nicht im Widerspruch zu der getroffenen Beurteilung stehen bzw. sich daraus keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung ergeben. Der vorliegende internistische Befund vom 16.04.2021 belegt sogar eine Besserung der Durchblutungssituation auch ohne Intervention. Insbesondere ist anhand der Befunde aber auch keine erhebliche kardiale Funktionseinschränkung oder eine höhergradige Nierenfunktionseinschränkung objektivierbar. Die im CT-Befund vom 08.04.2021 beschriebene höhergradige Abgangsstenose des Truncus coeliacus führt ebenso zu keiner objektivierbaren Durchblutungsstörung im versorgten Areal. In Bezug auf den Rehabilitationsbericht vom Jänner/Februar 2020 – darin wird die Gehstrecke des Beschwerdeführers mit 25 bzw. 28 Metern angegeben sowie eine hochgradig reduzierte globale Pumpfunktion dokumentiert – führte die Sachverständige im Gutachten schließlich nochmals aus, dass sich die reduzierte Linksventrikelfunktion unter laufender Therapie im kardiorespiratorisch kompensierten Zustand zeigt, ohne Hinweis für eine Dekompensation, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert ist. Insoweit in diesem Zusammenhang im vorliegenden ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2021 sowie im Ambulanzbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 16.04.2021 die Gehstrecke des Beschwerdeführers mit 50 Metern angegeben wird, so ist darauf hinzuweisen, dass in diesen medizinischen Unterlagen nicht näher ausgeführt wird, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse diese Einschätzungen getroffen oder welche Untersuchungsmethoden diesen Einschätzungen zugrunde gelegt wurden; vielmehr beruht dieser Wert offenkundig auf der Wiedergabe der eigenen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese. In Gesamtbetrachtung kommt daher diesen medizinischen Unterlagen, die einer schlüssigen Begründung und daher auch Nachvollziehbarkeit entbehren, nicht jener Beweiswert zu, wie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer umfassenden Statuserhebung sowie nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erstellten – Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m zumutbar und möglich ist. Abschließend setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige in ihrem Gutachten vom 19.02.2022 auch mit den im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befunden nachvollziehbar auseinander und führte dazu aus, dass daraus ebenfalls keine andere medizinische Beurteilung abzuleiten sei. Die im dermatologischen Ambulanzbericht vom 13.07.2021 dokumentierten Beinödeme beidseits (in
  12. Linie cardialer Genese) sowie die Stauungsdermatitis im Unterschenkel rechts hätten im Rahmen der aktuellen Untersuchung, im Zuge derer nur geringgradige Ödeme ohne Hinweise für Entzündungen festgestellt werden hätten können, nicht objektiviert werden können. Insbesondere nahm die beigezogene Gutachterin aber auch zu den Ausführungen im nachgereichten internistischen Bericht eines näher genannten Krankenhauses vom 18.10.2021, wonach die schmerzfreie Gehstrecke auch mit Rollator auf nur 30 m beschränkt sei, ausführlich Stellung und legte nachvollziehbar dar, dass es sich dabei lediglich um eine subjektive Angabe handle. Für die Beurteilung seien hingegen objektivierbare Tatsachen maßgeblich, im Speziellen das vorliegende klinische Untersuchungsergebnis ohne Hinweis auf eine erhebliche Minderdurchblutung der Peripherie und der CT-Angiographiebefund mit dem Nachweis einer ausreichenden Durchblutungssituation; hinsichtlich der Herzfunktion seien das Untersuchungsergebnis und die vorliegenden Befunde ohne Hinweis für eine Dekompensation maßgeblich. Darüber hinaus habe auch keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates festgestellt werden können. Insgesamt ergebe sich daher – vor dem Hintergrund der objektivierten Gesamtmobilität – auch im Zusammenwirken sämtlicher Leiden keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Beschwerden und Schmerzen nochmals darauf hinzuweisen, dass die aktuell beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass eine Therapierefraktion in Bezug auf die angegebenen Beschwerden nicht gegeben ist, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre und insbesondere auch hinsichtlich der pAVK Therapiereserven (Dehnung, Stent, Gefäßoperation) gegeben sind. Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der beigezogenen Gutachterin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das gegenständliche Gutachten zu entkräften. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.02.2022 den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2022 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 19.02.2022 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Es liegen somit beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Zusammenfassend liegen die vollständigen und schlüssigen Ergebnisse eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor und wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im zugrunde gelegten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 19.02.2022 umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden; bei der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen handelt es sich um eine erfahrene und bewährte Ärztin, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes häufig zu Begutachtungen herangezogen wird und an deren Qualifikation und Unbefangenheit kein Zweifel besteht. Das aktuelle Fachgutachten deckt sich auch zum überwiegenden Teil mit den Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.02.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 22.03.2021) und vom 11.05.
  13. Beide Gutachterinnen kommen in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Herzerkrankung und der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit jeweils ein ausreichend kompensierter Zustand vorliegt und dass auch sonst keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vorliegen, sodass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Schließlich legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine aktuellen Befunde vor, die das gegenständliche Gutachten entkräften könnten. Der Beschwerdeführer ist somit dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist somit dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 19.02.
  14. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
  2. … ,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. …“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.03.2021 bzw. mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.03.2021 bzw. mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 19.02.2022 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 19.02.2022 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule und der vorliegenden Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist dem Beschwerdeführer dennoch das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Insbesondere legte die beigezogene Gutachterin in Bezug auf die koronare Herzkrankheit mit reduzierter Linksventrikelfunktion im Gutachten nachvollziehbar dar, dass unter laufender Therapie ein kardiorespiratorisch kompensierter Zustand ohne Hinweis für eine Dekompensation vorliegt. Auch eine Therapierefraktion in Bezug auf die angegebenen Beschwerden ist nicht belegt, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, sowie durch einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Weiters führte die beigezogene Gutachterin in Bezug auf die arterielle Verschlusskrankheit des Beschwerdeführers – im Einklang mit den Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bei einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option gegeben ist – nachvollziehbar aus, dass Therapiereserven (Dehnung, Stent, Gefäßoperation) gegeben sind. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräften würden. Das Gutachten erweist sich als richtig, vollständig und schlüssig. Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2021 zu bestätigen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als zumutbar zu erachten. Bezüglich der nachgereichten Befunde vom 13.07.2021 und vom 18.10.2021 ist Folgendes festzuhalten: Diese wurden von der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens vom 19.02.2022 miteinbezogen; aus diesen Befunden war eine andere medizinische Beurteilung nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen moniert, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen moniert, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, vom vertretenen Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen und schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2022 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang in weiterer Folge weder von der belangten Behörde noch vom vertretenen Beschwerdeführer beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, vom vertretenen Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen und schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2022 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang in weiterer Folge weder von der belangten Behörde noch vom vertretenen Beschwerdeführer beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2244148.1.00

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