RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW133 2253242-1 Spruch, W133 2253242-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Den Anträgen legte sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2021 betreffend die Leistungshöhe aus der Invaliditätspension bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Den Anträgen legte sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2021 betreffend die Leistungshöhe aus der Invaliditätspension bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 23.08.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Folgezustand nach Kleinhirnoperation im Jahr 2001 Oberer Rahmensatz, da vor allem armbetonte rechtsseitige Koordinationsstörungen vorliegen. 04.01.01 40 2 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden und gutes postoperatives Ergebnis nach TLIF L1/2 und Dekompression L5/S1 vorliegen. 02.01.02 30 3 Hypertonie 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde, das Leiden 3 hingegen mangels ungünstiger Beeinflussung und maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz zu keiner weiteren Erhöhung führe. Eine Leukozytose bei Nikotinabusus und Thrombozytose bedinge keinen Grad der Behinderung. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes/einer Unterarmstützkrücke, womit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden könne und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im erheblichen Ausmaß erschwert werde – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden würden sich auch nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirken. Mit Schreiben vom 23.08.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass zwar die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin hierzu ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 23.08.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass zwar die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin hierzu ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 03.09.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.09.2021, brachte die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage neuer Beweismittel – eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass einige Umstände im Gutachten unrichtig wiedergegeben (die Rückenschmerzen würden in das linke Bein [nicht in das rechte Bein] ausstrahlen und sie habe aufgrund des Zitterns in der rechten Hand vieles umgelernt, nicht jedoch das Schreiben) bzw. gar nicht erwähnt worden seien. Ihr rechtes Bein werde bereits nach einer Gehstrecke von fünf Metern müde und versteife sich, und sie habe auch Schwierigkeiten auf unebenem, nassem, glattem oder steilem Untergrund. Bei Bedarf benutze sie zur Vorbeugung eines Sturzes einen Rollator, einen Stock oder eine Krücke könne sie aufgrund der Koordinationsstörungen hingegen nicht verwenden. Weiters sei ihm Gutachten nicht auf ihre Koordinations- und Feinmotorikstörungen eingegangen worden und auch die Gleichgewichtsstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten seien nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe sie beim Gehen über Treppen, bei unebenem Untergrund und beim Tragen von Gegenständen Probleme. Bei schnelleren Bewegungen bzw. beim Schütteln des Kopfes trete ein Schwindel auf, weiters stoße sie oft gegen Hindernisse wie Türrahmen und sie könne aus einer Hocke nicht ohne Hilfe aufstehen. Sie sei in vielen Situationen des Alltags auf Hilfe angewiesen. Durch die Bandscheibenoperation habe sich ihr Gesundheitszustand noch weiter verschlechtert. Diese Umstände seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden, insbesondere habe ihr der Arzt nicht wirklich zugehört und sei sein Verhalten unprofessionell gewesen. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 23.08.2021 erstellt hatte, vom 20.10.2021 ein. Darin führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin absolut korrekt und antragsrelevant untersucht und beurteilt worden sei, alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen seien korrekt bewertet worden. Nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials ergebe sich keine Änderung der getroffenen Beurteilung, da die relevanten, aktuell objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet worden seien. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführerin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel somit zumutbar. Am 20.10.2021 stellte das Sozialministeriumservice der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Ebenfalls mit Bescheid vom 20.10.2021 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.07.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sowie auf die ergänzende ärztliche Überprüfung, die zu keiner Änderung der Sachlage geführt habe. Die ergänzende Stellungnahme vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 03.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2021, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, ein. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie unter erheblichen Einschränkungen neurologischer Art leide. Ein neurologischer Befund werde nachgereicht. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In diesem Gutachten vom 22.02.2022 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Operation einer Cavernomeinblutung rechtes Cerebellum 2001 mit ataktischer Bewegungsstörung rechts sowie geringen spastischen Halbseitenzeichen rechts 2 Zustand nach Operation TLIF L1/L2 und Dekompression L5/S1 bei Diskusprolaps, Instabilität und Vertebrostenose, Cervikalsyndrom 3 arterielle Hypertonie festgestellt und ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine kalkülsrelevante Veränderung eingetreten sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin wiederum als zumutbar erachtet. Diesbezüglich führte der Gutachter aus, dass eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar sei. Es bestehe zwar eine merkliche, jedoch nicht ausgeprägte Gangstörung, sodass die Beschwerdeführerin – allenfalls unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel – kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen könne und auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln bei ausreichend erhaltener Handkraft nicht maßgeblich beeinträchtigt sei. Die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum seien ausreichend gegeben und es bestehe keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Mit Schreiben vom 22.02.2022 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 22.02.2022 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 08.03.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.03.2022, brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel erneut eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sehr wohl eine erhebliche Einschränkung neurologischer Fähigkeiten bestehe. Etwa könne sie aufgrund des Schwindels nicht selbst mit dem Auto fahren und auch die Reaktion des rechten Fußes sei nicht in Ordnung. Weiters habe sie aufgrund der Gleichgewichtsstörungen Probleme mit (Roll-)Treppen und es bestehe Sturzgefahr, insbesondere bei Bremsungen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder wenn sie angerempelt werde. Zudem würden Menschenmengen bei ihr Stress und Panikattacken auslösen, sie fange dann stark an zu zittern und werde unsicher. Ihr Gesundheitszustand sei von der Tagesverfassung abhängig und werde durch ihre Rückenschmerzen verschlimmert. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine Stellungnahme jenes Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, welcher das Gutachten vom 22.02.2022 erstellt hatte, vom 23.03.2022 ein. Darin führte der Gutachter zusammengefasst aus, dass die objektivierbaren behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Befundberichte anlässlich der aktuellen Untersuchung einer adäquaten Einstufung gemäß der Einstufungsverordnung unterzogen worden seien. Die subjektiven Leidens- und Symptomschilderungen würden keine Hinweise auf noch nicht ausreichend berücksichtigte, behinderungsrelevante Funktionsdefizite beinhalten, weshalb die vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, das Begutachtungsergebnis zu entkräften. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2022 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage wird ausgeführt, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung überschritten worden sei. Mit Schreiben vom 01.04.2022, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 05.04.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 23.03.2022, die gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellungnahme ein. Die von der belangten Behörde eingeholte ergänzende Stellungnahme vom 23.03.2022 wurde somit nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2021 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gilt.Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2021 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gilt. Am 20.10.2021 stellte das Sozialministeriumservice der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Mit Bescheid vom 20.10.2021 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Zustand nach Operation einer Cavernomeinblutung rechtes Cerebellum 2001 mit ataktischer Bewegungsstörung rechts sowie geringen spastischen Halbseitenzeichen rechts;
- Zustand nach Operation TLIF L1/L2 und Dekompression L5/S1 bei Diskusprolaps, bei Instabilität und Vertebrostenose sowie Cervikalsyndrom;
- arterielle Hypertonie. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Trotz der bestehenden merklichen, jedoch nicht ausgeprägten Gangstörung ist der Beschwerdeführerin das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern – allenfalls unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel – zumutbar und möglich. Auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist bei einer ausreichend erhaltenen Handkraft nicht maßgeblich beeinträchtigt. Weiters ist das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen nicht objektiviert. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ausreichend möglich. Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Das aktuelle Fachgutachten (samt Ergänzung) deckt sich auch im Wesentlichen mit der Beurteilung im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.08.2021 (samt Ergänzung vom 20.10.2021), welches die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hatte. Beide Gutachter kommen zur übereinstimmenden Beurteilung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.02.2022 samt Ergänzung vom 23.03.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde bzw. in ihren Stellungnahmen keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten, welche geeignet wären, das gegenständliche Gutachten samt Ergänzung zu entkräften oder in Frage zu stellen; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Insbesondere erhob sie auch im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen mehr gegen die ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Gutachters vom 23.03.
- Eine vom Gutachten (samt Ergänzung) abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Datum der Einbringung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 sowie den Inhalt der im vorliegenden Fall erhobenen Beschwerde basieren auf dem Akteninhalt.Die Feststellungen betreffend das Datum der Einbringung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 sowie den Inhalt der im vorliegenden Fall erhobenen Beschwerde basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu den bestehenden Funktionseinschränkungen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das durch die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.02.2022 (samt Ergänzung vom 23.03.2022). Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und mit den vorliegenden Befunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.02.2022 wurde folgender klinischer Status erhoben: „Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: links: unauffällig, rechts: Tonus geringgradig erhöht, grobe Kraft: Faustschluss 5-, MER rechtsbetont auslösbar, VdA ataktische Einstellbewegungen, FNV ataktisch mit Endstückzunahme UE: links: unauffällig, rechts: Tonus gesteigert, grobe Kraft 5-, Babinski negativ, VdB geringe Einstellbewegungen, KHV ataktisch Sensibilität: stgl. unauffällig bis auf Fußsohlen und Handflächen gering reduziert Gesamtmobilität – Gangbild: Stand: unauffällig, minimale Unsicherheit bei Augenschluss, Push-Test negativ Gang: frei, intramural möglich mit ataktischer Komponente rechts Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen, wirkt jedoch etwas ermüdet, berichtet von Weinattacken, auch ohne Grund, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration altersentsprechend unauffällig“ Der vom Sachverständigen erhobene klinische Status deckt sich auch mit den vorgelegten Befunden. Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität der Beschwerdeführerin begründet der Gutachter nachvollziehbar damit, dass der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden merklichen, jedoch nicht ausgeprägten Gangstörung das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern – allenfalls unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel – zumutbar und möglich ist und auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer ausreichend erhaltenen Handkraft nicht maßgeblich beeinträchtigt ist. Weiters führt der Gutachter aus, dass auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vorliegen und der Beschwerdeführerin insbesondere die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ausreichend möglich ist. Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde bzw. in ihren Stellungnahmen keine konkreten und substantiierten Einwendungen, die das gegenständliche Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) widerlegen und eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden. So setzte sich der beigezogene Gutachter im Rahmen der ergänzenden Befassung vom 23.03.2022 nochmals mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2022 behaupteten Funktionseinschränkungen auseinander und führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderten Einschränkungen im Gutachten bereits gewürdigt und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte und der aktuellen Untersuchungsergebnisse ausreichend berücksichtigt worden seien. Die subjektiven Leidens- und Symptomschilderungen würden daher keine Hinweise auf noch nicht ausreichend berücksichtigte, behinderungsrelevante Funktionsdefizite beinhalten und seien sohin auch nicht dazu geeignet, eine Änderung des Gutachtens zu begründen. Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden, zumal die von der Beschwerdeführerin behaupteten (subjektiv empfundenen) Gleichgewichtsstörungen sowie Gang- und Standunsicherheiten auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht bzw. nicht in einem solchen Ausmaß objektiviert werden konnten, dass der Beschwerdeführerin dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Insbesondere konnte keine wesentliche Einschränkung des Gangbildes bzw. der Standsicherheit – wie auch schon im Zuge der vormaligen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.08.2021, in der ohne Hilfsmittel ein freies, sicheres, unbehindertes und nicht weiter auffälliges Gangbild beobachtet werden konnte – festgestellt werden; so zeigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Untersuchung einen unauffälligen Stand bei lediglich minimaler Unsicherheit bei Augenschluss und negativem Push-Test sowie ein im Raum freies Gangbild bei ataktischer Komponente rechts. Insgesamt war anhand der aktuellen Untersuchung daher zwar eine merkliche, jedoch nicht ausgeprägte Gangstörung feststellbar. Im Übrigen ist eine maßgebliche Einschränkung der Gang- und Standsicherheit bzw. des Gleichgewichtes auch nicht durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt. Den im Sachverständigengutachten vom 22.02.2022 auszugsweise wiedergegebenen medizinischen Unterlagen (konkret der Befund eines näher genannten Facharztes für Neurochirurgie vom 01.02.2022 sowie der Bericht einer näher genannten Rehabilitationsanstalt vom 02.12.2021) ist zwar zu entnehmen, dass sich die Restbeschwerden seitens des Kleinhirns verschlechtern würden und die Beschwerdeführerin an einer Spastik im rechten Arm und Bein, an einer cerebellären Ataxie im Sinne von Gleichgewichtsstörungen und Schwindel sowie an Gefühlsstörungen der Handflächen und Fußsohlen mit einer merklichen Gangunsicherheit leiden würde, eine ausreichend maßgebliche Gleichgewichtsstörung oder Gangunsicherheit ist anhand dieser – in Bezug auf das Ausmaß und die Auswirkungen der beschriebenen Symptomatik nicht näher konkretisierten – medizinischen Unterlagen allerdings nicht auszumachen. Insbesondere sind diese – zeitlich vor der persönlichen Untersuchung am 16.02.2022 datierten – medizinischen Unterlagen aber auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus (unauffälliger Stand bei lediglich minimaler Unsicherheit bei Augenschluss, keine ausgeprägte Gangstörung) nicht dazu geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften, zumal auch im Rehabilitationsbericht vom 02.12.2021 lediglich eine merkliche Gangunsicherheit bei einem ausgeglichenen Gangbild beschrieben wird. Eine deutliche Gangunsicherheit wird hingegen nur auf unebenem Gelände beschrieben, wobei der Rehabilitationsbericht aber auch diesbezüglich nähere Ausführungen zur Ausprägung dieser deutlichen Gangunsicherheit vermissen lässt und somit dem gegenständlichen Sachverständigengutachten nicht ausreichend substantiiert entgegentritt. Anhand des im Zuge der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus sowie der vorliegenden Befunde war sohin keine maßgebliche Gang- oder Standunsicherheit oder eine maßgebliche Gleichgewichtsstörung objektivierbar, die der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln verunmöglichen würde. Vor diesem Hintergrund gehen auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 09.09.2021 vorgebrachten, subjektiv empfundenen Beschwerden (sie habe beim Gehen über Treppen sowie auf unebenem, nassem, glattem oder steilem Untergrund Probleme, bei schnelleren Bewegungen bzw. beim Schütteln des Kopfes trete ein Schwindel auf, sie stoße aufgrund der Gleichgewichtsstörungen oft gegen Hindernisse wie Türrahmen und könne aus einer Hocke nicht ohne Hilfe aufstehen) ins Leere, da diese behaupteten Beschwerden jedenfalls nicht in einem solchen Ausmaß objektiviert werden konnten, dass der Beschwerdeführerin dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, dass sie bereits nach einer Gehstrecke von fünf Metern Krämpfe in der rechten Wade bekomme und das Bein müde bzw. schwer werde und sich versteifen würde, so ist auch dieses Vorbringen nicht dazu geeignet, das gegenständliche Gutachten ausreichend substantiiert zu bestreiten, zumal die Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet, dass ihr ein Weitergehen aufgrund der Krämpfe unmöglich sei und sie deshalb die geforderte Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Metern nicht zurücklegen könne. Ungeachtet dessen erschließt sich aber auch aus dem im Gutachten vom 22.02.2022 wiedergegebenen Rehabilitationsbericht vom 02.12.2021, wonach die Beschwerdeführerin bei längerem Gehen über 30 Minuten starke Schmerzen habe, dass der Beschwerdeführerin selbst das Zurücklegen einer 30-minütigen Gehstrecke möglich ist. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin geht sohin ins Leere. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Bandscheibenschäden und Rückenschmerzen, die zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würden, ist der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass weder im Rahmen der vormaligen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.08.2021 noch im Rahmen der aktuellen Untersuchung am 16.02.2022 eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder neurologischer Funktionen festgestellt werden konnte. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aber auch im gesamten Verfahren nicht näher aus, welche konkreten Einschränkungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus den behaupteten Bandscheibenschäden und Rückenschmerzen resultieren würden. Dieser nicht ausreichend konkretisierte und substantiierte Einwand der Beschwerdeführerin vermag das gegenständliche Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse daher ebenfalls nicht zu entkräften. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich erstmals im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 09.09.2022 vorbringt, dass sie bei Menschenmengen Panikattacken bekomme, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinen medizinischen Fachbefund hinsichtlich eines psychischen Leidens, einer Angststörung, Klaustrophobie, Soziophobie und phobischen Angst vorgelegt hat. Es liegen somit keine medizinischen Fachbefunde hinsichtlich eines psychischen Leidens oder einer Angststörung vor, sodass davon auszugehen ist, dass Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht wesentliche Bestandteile des behaupteten psychischen Leidens sind und ferner auch die diesbezüglichen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft werden. Es besteht weder eine laufende psychiatrisch fachärztliche Betreuung, noch eine ambulante Psychotherapie. Bisher hat auch noch kein Aufenthalt an einer stationären Psychotherapiestation stattgefunden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass keine entsprechenden Befunde in Vorlage gebracht wurden. Es kann daher nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne von Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr ausgegangen werden. Abschließend ist weiters darauf hinzuweisen, dass auch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendeten Konzentrationsschwierigkeiten nicht durch entsprechende Befunde belegt sind und auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Zuge derer eine altersentsprechend unauffällige Konzentration festgestellt wurde, nicht objektiviert werden konnten. Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Gutachters ist es der Beschwerdeführerin sohin insgesamt nicht gelungen, das gegenständliche Gutachten zu entkräften. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022 die von der belangten Behörde eingeholte ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 23.03.2022 übermittelt und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die von der belangten Behörde eingeholte Gutachtensergänzung vom 23.03.2022 blieb seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, somit nicht mehr entgegengetreten. Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass der beigezogene Gutachter die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde sowie der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden. Das aktuelle Fachgutachten samt Ergänzung deckt sich auch im Wesentlichen mit der Beurteilung im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.08.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 20.10.2021). Beide Gutachter kommen in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Schließlich legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine aktuellen Befunde vor, die das gegenständliche Gutachten entkräften könnten. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.02.2022 samt Ergänzung vom 23.03.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
- … ,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. …“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.02.2022 samt Ergänzung vom 23.03.2022 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.02.2022 samt Ergänzung vom 23.03.2022 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Trotz der bestehenden merklichen, jedoch nicht ausgeprägten Gangstörung sind der Beschwerdeführerin dennoch das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten samt Ergänzung auf gleicher fachlicher Ebene entkräften würden. Das Gutachten samt Ergänzung erweist sich als richtig, vollständig und schlüssig. Auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Funktionseinschränkungen ist – wie oben bereits ausgeführt wurde – nicht belegt. Von einer spezifischen Therapie gegen eine angegebene psychische Belastung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist ebenfalls eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten. Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführerin ist schließlich darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach § 46 BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 225/2021-
- Die Beschwerdeführerin ist schließlich darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach Paragraph 46, BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen; vergleiche zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 225/2021-
- Bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht.Bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens vom 22.02.2022 samt Ergänzung vom 23.03.2022 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens vom 22.02.2022 samt Ergänzung vom 23.03.2022 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden. Auch in diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden. Auch in diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2253242.1.00