GVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, (im Original, anonymisiert)2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 123, Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, (im Original, anonymisiert) „
BDG schuldhaft verletzt zu haben.“Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und ® Paragraph 46, Absatz eins, BDG, nämlich über alle im ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist, Verschwiegenheit zu wahren,
Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“ Begründend wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Verdacht von Dienstpflichtverletzungen Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinar-anzeige der Landespolizeidirektion XXXX XXXX , vom
1 BDG hat ein Beamter über ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Partei liegt, Verschwiegenheit zu wahren.
Paragraph 46, Absatz eins, BDG hat ein Beamter über ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Partei liegt, Verschwiegenheit zu wahren. Das vom DB auf Instagram veröffentlichte Foto lässt aufgrund der Lesbarkeit von Namen Rückschlüsse auf die von der Amtshandlung betroffene Person ( XXXX ) zu und ist daher geeignet dessen Interesse auf Geheimhaltung zu verletzen. Durch das posting wurden relevante Persönlichkeitsinteressen einer Privatperson, aber auch des einschreitenden Beamten verletzt. Von einem leitenden Polizeibeamten im Offiziersrang muss erwartet werden, dass er sich der Sensibilität und Problematik einer solchen Veröffentlichung für die betroffene Partei bewusst ist und derartiges unterlässt Es ist in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, warum der DB diesen Akt überhaupt postete und was er damit erreichen, bzw. zum Ausdruck bringen wollte. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist im Umfange des Spruchteils I nicht gegeben. […]“Das vom DB auf Instagram veröffentlichte Foto lässt aufgrund der Lesbarkeit von Namen Rückschlüsse auf die von der Amtshandlung betroffene Person ( römisch 40 ) zu und ist daher geeignet dessen Interesse auf Geheimhaltung zu verletzen. Durch das posting wurden relevante Persönlichkeitsinteressen einer Privatperson, aber auch des einschreitenden Beamten verletzt. Von einem leitenden Polizeibeamten im Offiziersrang muss erwartet werden, dass er sich der Sensibilität und Problematik einer solchen Veröffentlichung für die betroffene Partei bewusst ist und derartiges unterlässt Es ist in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, warum der DB diesen Akt überhaupt postete und was er damit erreichen, bzw. zum Ausdruck bringen wollte. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG ist im Umfange des Spruchteils römisch eins nicht gegeben. […]“ 3. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein, worin der Einleitungsbeschluss seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird, dessen Aufhebung und die Einstellung des Verfahrens begehrt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lichtbilder von zwei Postings, auf die sich der ergänzende Einleitungsbeschluss stütze, bereits Gegenstand einer strafrechtlichen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch in ihrem Schreiben vom 17. Jänner 2022 an das XXXX klargestellt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
AG abgesehen wird, weil kein Anfangsverdacht besteht. In diesem Zusammenhang führe die Staatsanwaltschaft Graz wörtlich aus:" […] Aus dem Profil sei eindeutig erkennbar, dass XXXX Angehöriger der Polizei sei. […] Zu den Lichtbildern ist auszuführen, dass diese zwar teilweise Formulare, Computerprogramme, Dienstwaffen, Einsatzübungen oder ähnliches der Polizei zeigten, es wurden jedoch keine relevanten Informationen veröffentlicht, die geeignet sind, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen. Lediglich im Zuge eines Boomerangs (Bild Nummer 14) waren die Namen zweier Parteien (schwer) leserlich und dies auch nur dann, wenn man den Boomerang anhielt. Ein vorsätzliches Handeln kann daraus jedoch keinesfalls abgeleitet werden, zumal der Angezeigte im Übrigen stets bemüht war, allfällige personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Ein Verdacht in Richtung Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310, Abs. 1, StGB ergibt sich daraus nicht, weshalb von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen war." Begründend wurde ausgeführt, dass die Lichtbilder von zwei Postings, auf die sich der ergänzende Einleitungsbeschluss stütze, bereits Gegenstand einer strafrechtlichen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch in ihrem Schreiben vom 17. Jänner 2022 an das römisch 40 klargestellt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 35, c StAG abgesehen wird, weil kein Anfangsverdacht besteht. In diesem Zusammenhang führe die Staatsanwaltschaft Graz wörtlich aus:" […] Aus dem Profil sei eindeutig erkennbar, dass römisch 40 Angehöriger der Polizei sei. […] Zu den Lichtbildern ist auszuführen, dass diese zwar teilweise Formulare, Computerprogramme, Dienstwaffen, Einsatzübungen oder ähnliches der Polizei zeigten, es wurden jedoch keine relevanten Informationen veröffentlicht, die geeignet sind, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen. Lediglich im Zuge eines Boomerangs (Bild Nummer 14) waren die Namen zweier Parteien (schwer) leserlich und dies auch nur dann, wenn man den Boomerang anhielt. Ein vorsätzliches Handeln kann daraus jedoch keinesfalls abgeleitet werden, zumal der Angezeigte im Übrigen stets bemüht war, allfällige personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Ein Verdacht in Richtung Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310,, Absatz eins,, StGB ergibt sich daraus nicht, weshalb von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen war." Zu Punkt 1 wurde ausgeführt, dass das im Disziplinarakt befindliche Foto manipuliert worden sei. Es sei vom Beschwerdeführer als sogenannter "Boomerang" angefertigt worden, weshalb aufgrund des schnellen Kameraschwenks keine Details erkennbar seien. Auch habe der Beschwerdeführer immer darauf geachtet, über persönliche Daten Balken bzw. Schriftzüge zu legen, damit diese nicht ersichtlich seien. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es Personen mit speziellen Kenntnissen und krimineller Energie technisch möglich sei, einen Boomerang so zu manipulieren, dass das Foto „eingefroren" und vergrößert werde, um Details sichtbar zu machen. Zu Punkt 2 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dieses Foto nicht im Dienst geschossen habe, sondern es sich um ein privates Foto handle, dass er in seiner Freizeit aufgenommen habe, als eine Demo an ihm vorbeigefahren sei. Das abgelichtete Fahrzeug sei das Spitzenfahrzeug der Demo und somit öffentlich als Polizeiauto erkennbar gewesen. Das Fahrzeug werde nicht im zivilen Streifendienst verwendet, sondern permanent für öffentliche Veranstaltungen und sei dessen Kennung öffentlich bekannt. Auf der Seite „ XXXX " sei das Fahrzeug derzeit fast wöchentlich bei öffentlichen Veranstaltungen, wie Corona-Demos, zu sehen, dabei werde auch von den Medien das Kennzeichen dieses Fahrzeuges weder ausgeblendet noch verpixelt. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Internetseiten angegeben, aus denen sich die Richtigkeit dieses Vorbringens ergäbe. Hinsichtlich des Punkt 1 zugrundeliegenden Fotos sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt habe, sondern nur aufgrund einer technischen Manipulation das Bilde erkennbar wurde, das zweite Lichtbild sei privat angefertigt worden und das Fahrzeug ohnehin der breiten Öffentlichkeit (samt Kennzeichen) als Polizeiauto bekannt. Der Beschwerdeführer habe daher nicht gegen eine Geheimhaltungspflicht verstoßen, selbst wenn man von einem Verschulden ausgehen würde, wäre dies aufgrund der obigen Ausführungen äußerst gering und läge ein Einstellungsgrund nach § 118, Abs. 1 Z. 4 BDG vor.Zu Punkt 1 wurde ausgeführt, dass das im Disziplinarakt befindliche Foto manipuliert worden sei. Es sei vom Beschwerdeführer als sogenannter "Boomerang" angefertigt worden, weshalb aufgrund des schnellen Kameraschwenks keine Details erkennbar seien. Auch habe der Beschwerdeführer immer darauf geachtet, über persönliche Daten Balken bzw. Schriftzüge zu legen, damit diese nicht ersichtlich seien. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es Personen mit speziellen Kenntnissen und krimineller Energie technisch möglich sei, einen Boomerang so zu manipulieren, dass das Foto „eingefroren" und vergrößert werde, um Details sichtbar zu machen. Zu Punkt 2 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dieses Foto nicht im Dienst geschossen habe, sondern es sich um ein privates Foto handle, dass er in seiner Freizeit aufgenommen habe, als eine Demo an ihm vorbeigefahren sei. Das abgelichtete Fahrzeug sei das Spitzenfahrzeug der Demo und somit öffentlich als Polizeiauto erkennbar gewesen. Das Fahrzeug werde nicht im zivilen Streifendienst verwendet, sondern permanent für öffentliche Veranstaltungen und sei dessen Kennung öffentlich bekannt. Auf der Seite „ römisch 40 " sei das Fahrzeug derzeit fast wöchentlich bei öffentlichen Veranstaltungen, wie Corona-Demos, zu sehen, dabei werde auch von den Medien das Kennzeichen dieses Fahrzeuges weder ausgeblendet noch verpixelt. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Internetseiten angegeben, aus denen sich die Richtigkeit dieses Vorbringens ergäbe. Hinsichtlich des Punkt 1 zugrundeliegenden Fotos sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt habe, sondern nur aufgrund einer technischen Manipulation das Bilde erkennbar wurde, das zweite Lichtbild sei privat angefertigt worden und das Fahrzeug ohnehin der breiten Öffentlichkeit (samt Kennzeichen) als Polizeiauto bekannt. Der Beschwerdeführer habe daher nicht gegen eine Geheimhaltungspflicht verstoßen, selbst wenn man von einem Verschulden ausgehen würde, wäre dies aufgrund der obigen Ausführungen äußerst gering und läge ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118,, Absatz eins, Ziffer 4, BDG vor. 4. Mit Schreiben vom 23.02.2022 legte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer gesteht zu, die ihm im Verdachtsbereich als Pflichtverletzung angelastete Handlung, nämlich die Veröffentlichung von zwei näher beschriebenen Fotos auf seinem Instagram-Profil, gesetzt haben. Zum Vorbringen, dass dies keine Pflichtverletzung darstellen würde siehe unter 2. Rechtliche Beurteilung 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 2..2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer ohnehin nicht beantragt wurde abgesehen.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 2.
1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E
Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E
2 BDG 1979 ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden und darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat, es ist ihr aber nicht verwehrt, einen Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren von den Strafverfolgungsbehörden eingestellt oder, wie im vorliegenden Fall überhaupt nicht aufgenommen wurde, in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/12/0094).In der Beschwerde wird zunächst darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes abgesehen habe. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt. Zwar ist die Disziplinarbehörde
Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden und darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat, es ist ihr aber nicht verwehrt, einen Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren von den Strafverfolgungsbehörden eingestellt oder, wie im vorliegenden Fall überhaupt nicht aufgenommen wurde, in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu prüfen vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/12/0094). Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt habe, weil die auf Foto 1 genannten Daten erst durch eine technische Manipulation des Fotos sichtbar geworden seien und der Beschwerdeführer mit einer derartigen Bearbeitung durch Dritte nicht habe rechnen müssen, ist nicht geeignet, den Verdacht einer Pflichtverletzung im Verdachtsbereich auszuräumen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass in einem solchen Fall der Beschwerdeführer gänzlich aus der Verantwortung zu entlassen wäre, gesteht er doch immerhin zu, das fragliche Posting, wenn auch mittels Boomerang-Darstellung auf sein Profil gestellt zu haben. Diese Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere sein Verschulden, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer das Foto des zivilen Dienst-KFZ außerhalb des Dienstes angefertigt habe, als es eine Demonstration begleitet habe, und es überdies durch einige Veröffentlichungen von Bildern dieses KFZ durch andere ohnehin der Allgemeinheit bekannt sei, dass es sich um ein Polizeifahrzeug handle. Sollte sich dieses Vorbringen nach Prüfung im Disziplinarverfahren als richtig erweisen, wird wohl wenig Raum für das Vorliegen einer Pflichtverletzung verbleiben. Diese Prüfung bleibt allerdings ebenso wie die abschließende Prüfung des Verschuldens des Beschwerdeführers dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt. Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Verfahren nach § 118 BDG 1979 einzustellen wäre, weil ein allfälliges Verschulden äußerst gering sei, ist darauf verwiesen, dass die belangte Behörde entsprechend ihren Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite 6 unten) davon gerade nicht ausgeht.Die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt. Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Verfahren nach Paragraph 118, BDG 1979 einzustellen wäre, weil ein allfälliges Verschulden äußerst gering sei, ist darauf verwiesen, dass die belangte Behörde entsprechend ihren Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite 6 unten) davon gerade nicht ausgeht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchteil B):
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2252202.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.