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{'item': 'W136 2252202-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 123§ 91§ 46§ 35§ 6§ 24§ 118§ 95§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW136 2252202-1 SpruchW136 2252202-1/2E, , W136 2252202-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter der XXXX und wird als leitender Beamter und XXXX verwendet. Mit Bekanntwerden von gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe wurde er mit 01.09.2021 zum XXXX dienstzugeteilt.
  2. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter der römisch 40 und wird als leitender Beamter und römisch 40 verwendet. Mit Bekanntwerden von gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe wurde er mit 01.09.2021 zum römisch 40 dienstzugeteilt.
  3. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. gegen den Beschwerdeführer

§ 123

Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, (im Original, anonymisiert)2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 123, Absatz 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, (im Original, anonymisiert) „

  1. Er habe ca. am 03.03.2020, im Dienst, ein Foto des von ihm zu bearbeitenden Aktes XXXX , mit dem Titel „Papierkram. Nur noch 10 offene Akte zu erledigen“ auf seinem Instagram-Profil „Major XXXX “ veröffentlicht, obwohl auf dem Foto die Namen eines Polizeibeamten und der von der Amtshandlung (Zwangsmittelanwendung) betroffenen Partei lesbar waren.„
  2. Er habe ca. am 03.03.2020, im Dienst, ein Foto des von ihm zu bearbeitenden Aktes römisch 40 , mit dem Titel „Papierkram. Nur noch 10 offene Akte zu erledigen“ auf seinem Instagram-Profil „Major römisch 40 “ veröffentlicht, obwohl auf dem Foto die Namen eines Polizeibeamten und der von der Amtshandlung (Zwangsmittelanwendung) betroffenen Partei lesbar waren.
  3. Er habe zwischen 12.03.2020 und 01.10.2021, ein Foto des zivilen Dienstfahrzeuges XXXX auf seinem Instagram-Profil „Major XXXX “ veröffentlicht und dadurch in Kauf genommen, dass dieses Fahrzeug von der Öffentlichkeit als Polizei-Dienstfahrzeug identifiziert werden konnte.
  4. Er habe zwischen 12.03.2020 und 01.10.2021, ein Foto des zivilen Dienstfahrzeuges römisch 40 auf seinem Instagram-Profil „Major römisch 40 “ veröffentlicht und dadurch in Kauf genommen, dass dieses Fahrzeug von der Öffentlichkeit als Polizei-Dienstfahrzeug identifiziert werden konnte. Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und ® § 46 Abs. 1 BDG, nämlich über alle im ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist, Verschwiegenheit zu wahren,

§ 91

BDG schuldhaft verletzt zu haben.“Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und ® Paragraph 46, Absatz eins, BDG, nämlich über alle im ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist, Verschwiegenheit zu wahren,

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“ Begründend wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Verdacht von Dienstpflichtverletzungen Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinar-anzeige der Landespolizeidirektion XXXX XXXX , vom

  1. Jänner 2022, (eingelangt am
  2. Jänner 2022). Ergänzend zu dem bereits erlassenen Einleitungsbeschluss hatte die Bundesdisziplinarbehörde noch zu den Punkten 1, 2, 3 und 6 abzusprechen:Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinar-anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 römisch 40 , vom
  3. Jänner 2022, (eingelangt am
  4. Jänner 2022). Ergänzend zu dem bereits erlassenen Einleitungsbeschluss hatte die Bundesdisziplinarbehörde noch zu den Punkten 1, 2, 3 und 6 abzusprechen: Social-Media Postings Die Dienstbehörde wirft dem DB in ihrer Disziplinaranzeigt insgesamt 37 Veröffentlichungen auf Instagram vor. Posting Nr. 28 Es handelt sich um ein Foto (Boomerang-Funktion) eines Aktes betreffend einer Zwangsmittelanwendung vom XXXX , bei dem im Hintergrund weitere Aktenteile mit dem Namen des einschreitenden Polizeibeamten und der betroffenen Partei lesbar sind. Bei XXXX handelt es sich um die von der Amtshandlung betroffene Person, die sich über das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Zwangsmittelanwendung auch beschwerte.Es handelt sich um ein Foto (Boomerang-Funktion) eines Aktes betreffend einer Zwangsmittelanwendung vom römisch 40 , bei dem im Hintergrund weitere Aktenteile mit dem Namen des einschreitenden Polizeibeamten und der betroffenen Partei lesbar sind. Bei römisch 40 handelt es sich um die von der Amtshandlung betroffene Person, die sich über das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Zwangsmittelanwendung auch beschwerte. Posting Nr. 37 Es handelt sich um ein Foto, auf welchem das zivile Dienstfahrzeug des SPK XXXX abgebildet ist. Das Fahrzeug mit Deckkennzeichen führt ein Blaulicht und weiters ist eine Tellerkappe am Armaturenbrett sichtbar. Im Kontext mit dem Profil „Major XXXX “ ist daher auch für die Öffentlichkeit ohne weiteres erkennbar, dass es sich hier um ein Dienstfahrzeug der Polizei handelt.“Es handelt sich um ein Foto, auf welchem das zivile Dienstfahrzeug des SPK römisch 40 abgebildet ist. Das Fahrzeug mit Deckkennzeichen führt ein Blaulicht und weiters ist eine Tellerkappe am Armaturenbrett sichtbar. Im Kontext mit dem Profil „Major römisch 40 “ ist daher auch für die Öffentlichkeit ohne weiteres erkennbar, dass es sich hier um ein Dienstfahrzeug der Polizei handelt.“ Nach Zitat der zur Anwendung gebrachten Rechtsnormen führte die Bundesdisziplinarbehörde in ihrer rechtlichen Würdigung Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Punkt
  5. Durch das posting wurde relevante Persönlichkeitsinteressen einer Privatperson, aber auch des einschreitenden Beamten verletzt. Bedenkt man, dass gerade in letzter Zeit Polizeibeamte wiederholt verbalen Angriffen und Beleidigungen auf diversen social-media Plattformen ausgesetzt waren, versteht es sich von selbst, Informationen über Amtshandlungen (mit Gewaltanwendung) nicht proaktiv und unter Identifizierung der einschreitenden Mitarbeiter zu veröffentlichen. Von einem leitenden Polizeibeamten im Offiziersrang muss erwartet werden, dass er sich der Sensibilität und Problematik einer solchen Veröffentlichung - auch für den einschreitenden Mitarbeiter - bewusst ist und derartiges unterlässt. Es ist in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, warum der DB diesen Akten überhaupt postete und was er damit erreichen, bzw. zum Ausdruck bringen wollte. Die Dienstbehörde hat jedenfalls ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter - unbeschadet des Rechtsschutzsystems des SPG, welches die Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit solcher Amtshandlungen natürlich zulässt — vor Veröffentlichungen auf diversen social-media-Kanälen geschützt sind und nicht Bashing ausgesetzt werden. Auch hier liegt der Verdacht einer Verletzung von Interessen des Dienstgebers und damit der Treuepflicht vor. Punkt
  6. Der Sinn der Verwendung von zivilen Kraftfahrzeugen und Deckkennzeichen besteht darin, der Polizei verdeckte Ermittlungen, aber auch verdeckte Verkehrsüberwachungen zu ermöglichen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Polizei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihre zivilen Dienstfahrzeuge nicht ohne Weiteres als Polizeifahrzeuge identifiziert werden können. Der DB hat ein Foto dieses Fahrzeuges veröffentlicht, welches eindeutig geeignet ist, diesem „Geheimhaltungsbedürfnis“ entgegenzuwirken. Das Fahrzeug der Type XXXX ist durch folgende Besonderheiten als Polizeifahrzeug identifizierbar:Der Sinn der Verwendung von zivilen Kraftfahrzeugen und Deckkennzeichen besteht darin, der Polizei verdeckte Ermittlungen, aber auch verdeckte Verkehrsüberwachungen zu ermöglichen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Polizei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihre zivilen Dienstfahrzeuge nicht ohne Weiteres als Polizeifahrzeuge identifiziert werden können. Der DB hat ein Foto dieses Fahrzeuges veröffentlicht, welches eindeutig geeignet ist, diesem „Geheimhaltungsbedürfnis“ entgegenzuwirken. Das Fahrzeug der Type römisch 40 ist durch folgende Besonderheiten als Polizeifahrzeug identifizierbar: • Blaulicht am Dach • Abgelegte weiße Tellerkappe am Armaturenbrett • Profil-Name: Major XXXX • Profil-Name: Major römisch 40 Die Veröffentlichung auf Instagram ist geeignet die Pflicht des Beamten zur treuen Dienstverrichtung, was auch die Wahrung berechtigter Interessen des Dienstgebers impliziert, zu verletzen.

§ 46Abs.

1 BDG hat ein Beamter über ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Partei liegt, Verschwiegenheit zu wahren.

Paragraph 46, Absatz eins, BDG hat ein Beamter über ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Partei liegt, Verschwiegenheit zu wahren. Das vom DB auf Instagram veröffentlichte Foto lässt aufgrund der Lesbarkeit von Namen Rückschlüsse auf die von der Amtshandlung betroffene Person ( XXXX ) zu und ist daher geeignet dessen Interesse auf Geheimhaltung zu verletzen. Durch das posting wurden relevante Persönlichkeitsinteressen einer Privatperson, aber auch des einschreitenden Beamten verletzt. Von einem leitenden Polizeibeamten im Offiziersrang muss erwartet werden, dass er sich der Sensibilität und Problematik einer solchen Veröffentlichung für die betroffene Partei bewusst ist und derartiges unterlässt Es ist in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, warum der DB diesen Akt überhaupt postete und was er damit erreichen, bzw. zum Ausdruck bringen wollte. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist im Umfange des Spruchteils I nicht gegeben. […]“Das vom DB auf Instagram veröffentlichte Foto lässt aufgrund der Lesbarkeit von Namen Rückschlüsse auf die von der Amtshandlung betroffene Person ( römisch 40 ) zu und ist daher geeignet dessen Interesse auf Geheimhaltung zu verletzen. Durch das posting wurden relevante Persönlichkeitsinteressen einer Privatperson, aber auch des einschreitenden Beamten verletzt. Von einem leitenden Polizeibeamten im Offiziersrang muss erwartet werden, dass er sich der Sensibilität und Problematik einer solchen Veröffentlichung für die betroffene Partei bewusst ist und derartiges unterlässt Es ist in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, warum der DB diesen Akt überhaupt postete und was er damit erreichen, bzw. zum Ausdruck bringen wollte. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG ist im Umfange des Spruchteils römisch eins nicht gegeben. […]“ 3. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein, worin der Einleitungsbeschluss seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird, dessen Aufhebung und die Einstellung des Verfahrens begehrt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lichtbilder von zwei Postings, auf die sich der ergänzende Einleitungsbeschluss stütze, bereits Gegenstand einer strafrechtlichen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch in ihrem Schreiben vom 17. Jänner 2022 an das XXXX klargestellt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 35c St

AG abgesehen wird, weil kein Anfangsverdacht besteht. In diesem Zusammenhang führe die Staatsanwaltschaft Graz wörtlich aus:" […] Aus dem Profil sei eindeutig erkennbar, dass XXXX Angehöriger der Polizei sei. […] Zu den Lichtbildern ist auszuführen, dass diese zwar teilweise Formulare, Computerprogramme, Dienstwaffen, Einsatzübungen oder ähnliches der Polizei zeigten, es wurden jedoch keine relevanten Informationen veröffentlicht, die geeignet sind, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen. Lediglich im Zuge eines Boomerangs (Bild Nummer 14) waren die Namen zweier Parteien (schwer) leserlich und dies auch nur dann, wenn man den Boomerang anhielt. Ein vorsätzliches Handeln kann daraus jedoch keinesfalls abgeleitet werden, zumal der Angezeigte im Übrigen stets bemüht war, allfällige personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Ein Verdacht in Richtung Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310, Abs. 1, StGB ergibt sich daraus nicht, weshalb von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen war." Begründend wurde ausgeführt, dass die Lichtbilder von zwei Postings, auf die sich der ergänzende Einleitungsbeschluss stütze, bereits Gegenstand einer strafrechtlichen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch in ihrem Schreiben vom 17. Jänner 2022 an das römisch 40 klargestellt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 35, c StAG abgesehen wird, weil kein Anfangsverdacht besteht. In diesem Zusammenhang führe die Staatsanwaltschaft Graz wörtlich aus:" […] Aus dem Profil sei eindeutig erkennbar, dass römisch 40 Angehöriger der Polizei sei. […] Zu den Lichtbildern ist auszuführen, dass diese zwar teilweise Formulare, Computerprogramme, Dienstwaffen, Einsatzübungen oder ähnliches der Polizei zeigten, es wurden jedoch keine relevanten Informationen veröffentlicht, die geeignet sind, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen. Lediglich im Zuge eines Boomerangs (Bild Nummer 14) waren die Namen zweier Parteien (schwer) leserlich und dies auch nur dann, wenn man den Boomerang anhielt. Ein vorsätzliches Handeln kann daraus jedoch keinesfalls abgeleitet werden, zumal der Angezeigte im Übrigen stets bemüht war, allfällige personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Ein Verdacht in Richtung Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310,, Absatz eins,, StGB ergibt sich daraus nicht, weshalb von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen war." Zu Punkt 1 wurde ausgeführt, dass das im Disziplinarakt befindliche Foto manipuliert worden sei. Es sei vom Beschwerdeführer als sogenannter "Boomerang" angefertigt worden, weshalb aufgrund des schnellen Kameraschwenks keine Details erkennbar seien. Auch habe der Beschwerdeführer immer darauf geachtet, über persönliche Daten Balken bzw. Schriftzüge zu legen, damit diese nicht ersichtlich seien. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es Personen mit speziellen Kenntnissen und krimineller Energie technisch möglich sei, einen Boomerang so zu manipulieren, dass das Foto „eingefroren" und vergrößert werde, um Details sichtbar zu machen. Zu Punkt 2 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dieses Foto nicht im Dienst geschossen habe, sondern es sich um ein privates Foto handle, dass er in seiner Freizeit aufgenommen habe, als eine Demo an ihm vorbeigefahren sei. Das abgelichtete Fahrzeug sei das Spitzenfahrzeug der Demo und somit öffentlich als Polizeiauto erkennbar gewesen. Das Fahrzeug werde nicht im zivilen Streifendienst verwendet, sondern permanent für öffentliche Veranstaltungen und sei dessen Kennung öffentlich bekannt. Auf der Seite „ XXXX " sei das Fahrzeug derzeit fast wöchentlich bei öffentlichen Veranstaltungen, wie Corona-Demos, zu sehen, dabei werde auch von den Medien das Kennzeichen dieses Fahrzeuges weder ausgeblendet noch verpixelt. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Internetseiten angegeben, aus denen sich die Richtigkeit dieses Vorbringens ergäbe. Hinsichtlich des Punkt 1 zugrundeliegenden Fotos sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt habe, sondern nur aufgrund einer technischen Manipulation das Bilde erkennbar wurde, das zweite Lichtbild sei privat angefertigt worden und das Fahrzeug ohnehin der breiten Öffentlichkeit (samt Kennzeichen) als Polizeiauto bekannt. Der Beschwerdeführer habe daher nicht gegen eine Geheimhaltungspflicht verstoßen, selbst wenn man von einem Verschulden ausgehen würde, wäre dies aufgrund der obigen Ausführungen äußerst gering und läge ein Einstellungsgrund nach § 118, Abs. 1 Z. 4 BDG vor.Zu Punkt 1 wurde ausgeführt, dass das im Disziplinarakt befindliche Foto manipuliert worden sei. Es sei vom Beschwerdeführer als sogenannter "Boomerang" angefertigt worden, weshalb aufgrund des schnellen Kameraschwenks keine Details erkennbar seien. Auch habe der Beschwerdeführer immer darauf geachtet, über persönliche Daten Balken bzw. Schriftzüge zu legen, damit diese nicht ersichtlich seien. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es Personen mit speziellen Kenntnissen und krimineller Energie technisch möglich sei, einen Boomerang so zu manipulieren, dass das Foto „eingefroren" und vergrößert werde, um Details sichtbar zu machen. Zu Punkt 2 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dieses Foto nicht im Dienst geschossen habe, sondern es sich um ein privates Foto handle, dass er in seiner Freizeit aufgenommen habe, als eine Demo an ihm vorbeigefahren sei. Das abgelichtete Fahrzeug sei das Spitzenfahrzeug der Demo und somit öffentlich als Polizeiauto erkennbar gewesen. Das Fahrzeug werde nicht im zivilen Streifendienst verwendet, sondern permanent für öffentliche Veranstaltungen und sei dessen Kennung öffentlich bekannt. Auf der Seite „ römisch 40 " sei das Fahrzeug derzeit fast wöchentlich bei öffentlichen Veranstaltungen, wie Corona-Demos, zu sehen, dabei werde auch von den Medien das Kennzeichen dieses Fahrzeuges weder ausgeblendet noch verpixelt. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Internetseiten angegeben, aus denen sich die Richtigkeit dieses Vorbringens ergäbe. Hinsichtlich des Punkt 1 zugrundeliegenden Fotos sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt habe, sondern nur aufgrund einer technischen Manipulation das Bilde erkennbar wurde, das zweite Lichtbild sei privat angefertigt worden und das Fahrzeug ohnehin der breiten Öffentlichkeit (samt Kennzeichen) als Polizeiauto bekannt. Der Beschwerdeführer habe daher nicht gegen eine Geheimhaltungspflicht verstoßen, selbst wenn man von einem Verschulden ausgehen würde, wäre dies aufgrund der obigen Ausführungen äußerst gering und läge ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118,, Absatz eins, Ziffer 4, BDG vor. 4. Mit Schreiben vom 23.02.2022 legte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer gesteht zu, die ihm im Verdachtsbereich als Pflichtverletzung angelastete Handlung, nämlich die Veröffentlichung von zwei näher beschriebenen Fotos auf seinem Instagram-Profil, gesetzt haben. Zum Vorbringen, dass dies keine Pflichtverletzung darstellen würde siehe unter 2. Rechtliche Beurteilung 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 2..2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer ohnehin nicht beantragt wurde abgesehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 2.

  1. Zu Spruchteil A): 2.3.
  2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idF, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, lauten: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. … Amtsverschwiegenheit § 46.
(1)Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).Paragraph 46,
(1)Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Dienstpflichtverletzungen § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,,
  5. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  6. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“ 2.3.2. Zur Auslegung: Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind (VwGH vom 31.01.2022, Zl. Ra 2020/09/0011). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

§ 118Abs.

1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). 2.3.
  3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: In der Beschwerde wird zunächst darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes abgesehen habe. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt. Zwar ist die Disziplinarbehörde

§ 95Abs.

2 BDG 1979 ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden und darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat, es ist ihr aber nicht verwehrt, einen Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren von den Strafverfolgungsbehörden eingestellt oder, wie im vorliegenden Fall überhaupt nicht aufgenommen wurde, in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/12/0094).In der Beschwerde wird zunächst darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes abgesehen habe. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt. Zwar ist die Disziplinarbehörde

Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden und darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat, es ist ihr aber nicht verwehrt, einen Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren von den Strafverfolgungsbehörden eingestellt oder, wie im vorliegenden Fall überhaupt nicht aufgenommen wurde, in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu prüfen vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/12/0094). Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt habe, weil die auf Foto 1 genannten Daten erst durch eine technische Manipulation des Fotos sichtbar geworden seien und der Beschwerdeführer mit einer derartigen Bearbeitung durch Dritte nicht habe rechnen müssen, ist nicht geeignet, den Verdacht einer Pflichtverletzung im Verdachtsbereich auszuräumen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass in einem solchen Fall der Beschwerdeführer gänzlich aus der Verantwortung zu entlassen wäre, gesteht er doch immerhin zu, das fragliche Posting, wenn auch mittels Boomerang-Darstellung auf sein Profil gestellt zu haben. Diese Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere sein Verschulden, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer das Foto des zivilen Dienst-KFZ außerhalb des Dienstes angefertigt habe, als es eine Demonstration begleitet habe, und es überdies durch einige Veröffentlichungen von Bildern dieses KFZ durch andere ohnehin der Allgemeinheit bekannt sei, dass es sich um ein Polizeifahrzeug handle. Sollte sich dieses Vorbringen nach Prüfung im Disziplinarverfahren als richtig erweisen, wird wohl wenig Raum für das Vorliegen einer Pflichtverletzung verbleiben. Diese Prüfung bleibt allerdings ebenso wie die abschließende Prüfung des Verschuldens des Beschwerdeführers dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt. Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Verfahren nach § 118 BDG 1979 einzustellen wäre, weil ein allfälliges Verschulden äußerst gering sei, ist darauf verwiesen, dass die belangte Behörde entsprechend ihren Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite 6 unten) davon gerade nicht ausgeht.Die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt. Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Verfahren nach Paragraph 118, BDG 1979 einzustellen wäre, weil ein allfälliges Verschulden äußerst gering sei, ist darauf verwiesen, dass die belangte Behörde entsprechend ihren Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite 6 unten) davon gerade nicht ausgeht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchteil B):

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2252202.1.00

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