Obsah (16)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 45§ 9§§ 2Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW141 2252398-1 SpruchW141 2252398-1/ 7E, , W141 2252398-1/ 7E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 27.10.2021 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung am 04.10.2021 als Abteilungsleitungsstellvertretung (Damenschmuck) beim Dienstgeber XXXX (in Überlassung über SÖB Ü XXXX ) mit einer Entlohnung von brutto € 2.000,00 pro Monat auf Vollzeitbasis, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Angebot auf Rat seiner XXXX -Betreuerin abgelehnt habe, um im Rahmen einer AMS-Schulung den Kurs „Businessenglisch“ besuchen zu können.
- Bei der am 27.10.2021 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung am 04.10.2021 als Abteilungsleitungsstellvertretung (Damenschmuck) beim Dienstgeber römisch 40 (in Überlassung über SÖB Ü römisch 40 ) mit einer Entlohnung von brutto € 2.000,00 pro Monat auf Vollzeitbasis, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Angebot auf Rat seiner römisch 40 -Betreuerin abgelehnt habe, um im Rahmen einer AMS-Schulung den Kurs „Businessenglisch“ besuchen zu können.
- Mit Bescheid vom 11.11.2021 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.10.2021 bis 14.11.2021 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 11.11.2021 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.10.2021 bis 14.11.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX abgelehnt und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass er eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 abgelehnt und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 26.11.2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte in dieser im Wesentlichen an, dass die Behauptung, er habe die Teilnahme an der von der belangten Behörde zugewiesenen Maßnahme verweigert, nicht der Wahrheit entspreche. Er bringt weiters vor, dass das Einkommen des ersten Jobangebotes zu niedrig gewesen sei und ihm seine Beraterin von XXXX versichert habe, dass eine Ablehnung des Stellenangebotes zu keiner Sanktion führen würde. Hinsichtlich des zweiten – verfahrensgegenständlichen – Jobangebotes bei der Firma XXXX führt der Beschwerdeführer an, dass er sich gezwungen sah, das Stellenangebot abzulehnen, da er an einem von der belangten Behörde angebotenen Wirtschaftsenglischkurs teilnehmen wollte, um seine Person auf dem Arbeitsmarkt zu steigern und eine Annahme von Niedriglohnjobs zu verhindern. Die XXXX -Beraterin des Beschwerdeführers habe ihm auch hier versichert, dass eine Stellenablehnung keine Sanktion mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer führte in dieser im Wesentlichen an, dass die Behauptung, er habe die Teilnahme an der von der belangten Behörde zugewiesenen Maßnahme verweigert, nicht der Wahrheit entspreche. Er bringt weiters vor, dass das Einkommen des ersten Jobangebotes zu niedrig gewesen sei und ihm seine Beraterin von römisch 40 versichert habe, dass eine Ablehnung des Stellenangebotes zu keiner Sanktion führen würde. Hinsichtlich des zweiten – verfahrensgegenständlichen – Jobangebotes bei der Firma römisch 40 führt der Beschwerdeführer an, dass er sich gezwungen sah, das Stellenangebot abzulehnen, da er an einem von der belangten Behörde angebotenen Wirtschaftsenglischkurs teilnehmen wollte, um seine Person auf dem Arbeitsmarkt zu steigern und eine Annahme von Niedriglohnjobs zu verhindern. Die römisch 40 -Beraterin des Beschwerdeführers habe ihm auch hier versichert, dass eine Stellenablehnung keine Sanktion mit sich bringen würde. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass XXXX nicht dazu berechtigt gewesen sei, ihm eine Stelle anzubieten bzw. zuzuweisen und verweist darauf, dass er keine klaren Informationen zu XXXX erhalten habe. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass römisch 40 nicht dazu berechtigt gewesen sei, ihm eine Stelle anzubieten bzw. zuzuweisen und verweist darauf, dass er keine klaren Informationen zu römisch 40 erhalten habe. Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein Verfahrensfehler vorläge und er nicht darüber informiert wurde, dass XXXX nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz sanktioniert werden könne.Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein Verfahrensfehler vorläge und er nicht darüber informiert wurde, dass römisch 40 nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz sanktioniert werden könne.
- Mit Bescheid vom 27.01.2022 wurde die Beschwerde vom 26.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 27.01.2022 wurde die Beschwerde vom 26.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Am 03.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 04.03.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 20.04.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR1) und fachkundige Laienrichterin Mag. Anna Fuchs (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde Roman TIAPAL (BHV), der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) und die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer XXXX (BF) ist unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.
- Am 20.04.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR1) und fachkundige Laienrichterin Mag. Anna Fuchs (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde Roman TIAPAL (BHV), der Zeuge römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2) und die Zeugin römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) ist unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, woraufhin die Partei auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Z1 erörtert, dass der BF umfangreich darüber informiert wurde, dass eine Zubuchung bei XXXX den Sinn habe, so schnell wie möglich wieder am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Darüber hinaus wurde der BF sowohl schriftlich beim Zubuchungsschreiben sowie auch bei der telefonischen Beratung durch den Z1 informiert und aufgeklärt. Der BF sei laufend mit dem Z1 in Kontakt gestanden und habe per E-Mail am 12.05.2021 sowie am 09.09.2021 um Beendigung der Zubuchung zu XXXX ersucht. Die Zubuchung sei beides mal aufrecht geblieben und es gab nach Ansicht der belangten Behörde keine Veranlassung den BF vorzeitig von XXXX bzw. dem SÖB abzubuchen. Z1 erörtert, dass der BF umfangreich darüber informiert wurde, dass eine Zubuchung bei römisch 40 den Sinn habe, so schnell wie möglich wieder am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Darüber hinaus wurde der BF sowohl schriftlich beim Zubuchungsschreiben sowie auch bei der telefonischen Beratung durch den Z1 informiert und aufgeklärt. Der BF sei laufend mit dem Z1 in Kontakt gestanden und habe per E-Mail am 12.05.2021 sowie am 09.09.2021 um Beendigung der Zubuchung zu römisch 40 ersucht. Die Zubuchung sei beides mal aufrecht geblieben und es gab nach Ansicht der belangten Behörde keine Veranlassung den BF vorzeitig von römisch 40 bzw. dem SÖB abzubuchen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Die Z2 führt aus, dass dem BF zwei Jobs angeboten worden seien, ein Job im Bereich eines Call Centers, den er aufgrund der Entlohnung abgelehnt habe und den zweiten Job beim Dienstgeber XXXX habe er abgelehnt, da er lieber einen Englischkurs besuchen wolle. Daraufhin sei die Zusammenarbeit mit dem BF beendet worden. Wie der BF ausgeführt habe, sei ihm gesagt worden, dass XXXX bezüglich seiner Ablehnungsgründe keine Sanktionen erteilen könne, jedoch würden sämtliche Ablehnungen von Jobangeboten an die belangte Behörde weitergeleitet werden und dort würde man dann darüber entscheiden, inwieweit Sanktionen gegen diese Ablehnungsgründe verhängt werden.Die Z2 führt aus, dass dem BF zwei Jobs angeboten worden seien, ein Job im Bereich eines Call Centers, den er aufgrund der Entlohnung abgelehnt habe und den zweiten Job beim Dienstgeber römisch 40 habe er abgelehnt, da er lieber einen Englischkurs besuchen wolle. Daraufhin sei die Zusammenarbeit mit dem BF beendet worden. Wie der BF ausgeführt habe, sei ihm gesagt worden, dass römisch 40 bezüglich seiner Ablehnungsgründe keine Sanktionen erteilen könne, jedoch würden sämtliche Ablehnungen von Jobangeboten an die belangte Behörde weitergeleitet werden und dort würde man dann darüber entscheiden, inwieweit Sanktionen gegen diese Ablehnungsgründe verhängt werden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Z3 bringt vor, dass zu Beginn der Zubuchung zu einem SÖB die Teilnehmer umfangreich informiert werden, es dann auch noch eine Betreuungsvereinbarung mit den einzelnen Teilnehmern gäbe- in diesem Falle auch mit dem BF-, die von beiden Seiten unterschrieben werde. Es werde den Teilnehmern mitgeteilt, dass wenn ihnen Jobangebote übermittelt oder ausgehändigt werden, im SÖB nicht entschieden werde, ob es irgendwelche Sanktionen gibt. Allerdings erfolge die Information, dass Ablehnungen von Jobangeboten der belangten Behörde mitgeteilt und dort über allfällige Sanktionen entschieden werde. Der BF habe stets gesagt, er wolle bei XXXX aufhören, da er seiner Ansicht nach nicht am richtigen Platz gewesen sei. Ob es direkt so an die belangte Behörde weitergegeben wurde, könne sie nicht sagen, es sei jedoch dokumentiert, dass sich der BF bei ihnen nicht richtig gefühlt habe. Zu Beginn bei XXXX habe der BF eine Jobzusage vorgelegt, jedoch nach einer Woche mitgeteilt, dass man sich gegen ihn entschieden und er diesen Job doch nicht bekommen habe.Z3 bringt vor, dass zu Beginn der Zubuchung zu einem SÖB die Teilnehmer umfangreich informiert werden, es dann auch noch eine Betreuungsvereinbarung mit den einzelnen Teilnehmern gäbe- in diesem Falle auch mit dem BF-, die von beiden Seiten unterschrieben werde. Es werde den Teilnehmern mitgeteilt, dass wenn ihnen Jobangebote übermittelt oder ausgehändigt werden, im SÖB nicht entschieden werde, ob es irgendwelche Sanktionen gibt. Allerdings erfolge die Information, dass Ablehnungen von Jobangeboten der belangten Behörde mitgeteilt und dort über allfällige Sanktionen entschieden werde. Der BF habe stets gesagt, er wolle bei römisch 40 aufhören, da er seiner Ansicht nach nicht am richtigen Platz gewesen sei. Ob es direkt so an die belangte Behörde weitergegeben wurde, könne sie nicht sagen, es sei jedoch dokumentiert, dass sich der BF bei ihnen nicht richtig gefühlt habe. Zu Beginn bei römisch 40 habe der BF eine Jobzusage vorgelegt, jedoch nach einer Woche mitgeteilt, dass man sich gegen ihn entschieden und er diesen Job doch nicht bekommen habe. 10. Mit Schreiben vom 20.04.2022, welches dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.04.2022 eigenhändig ausgefolgt wurde, wurde er über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, in der Beilage wurde ihm das Verhandlungsprotokoll vom 20.04.2022 übermittelt sowie
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen.10. Mit Schreiben vom 20.04.2022, welches dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.04.2022 eigenhändig ausgefolgt wurde, wurde er über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, in der Beilage wurde ihm das Verhandlungsprotokoll vom 20.04.2022 übermittelt sowie
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2005 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt steht er seit 23.01.2020 im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 01.04.2019 bis 04.06.2019 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber XXXX tätig. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2005 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt steht er seit 23.01.2020 im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 01.04.2019 bis 04.06.2019 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber römisch 40 tätig. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In der Betreuungsvereinbarung bzw im Betreuungsplan vom 27.04.2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde bei der Suche nach einer Beschäftigung als Management-Accountant bzw. Projekt-Manager im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung unterstützt. Insbesondere wurde in dieser mit dem Beschwerdeführer verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
§ 9Al
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung bzw im Betreuungsplan vom 27.04.2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde bei der Suche nach einer Beschäftigung als Management-Accountant bzw. Projekt-Manager im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung unterstützt. Insbesondere wurde in dieser mit dem Beschwerdeführer verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Am 27.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Informations-Veranstaltung für „ XXXX " postalisch übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde über die Zusendung telefonisch im Rahmen eines Beratungsgespräches informiert und wurde auch die Teilnahme bei XXXX in seinem Betreuungsplan vom 27.04.2021 festgehalten. Am 27.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Informations-Veranstaltung für „ römisch 40 " postalisch übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde über die Zusendung telefonisch im Rahmen eines Beratungsgespräches informiert und wurde auch die Teilnahme bei römisch 40 in seinem Betreuungsplan vom 27.04.2021 festgehalten. Dieses Schreiben enthält eine detaillierte Beschreibung bezüglich Inhalt und Ablauf sowie die Information, dass das Ziel von XXXX die Aufnahme eines befristeten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses am
- Arbeitsmarkt ist. Der Beschwerdeführer wurde über die Vorteile eines Dienstvertrages bei einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser und sonstige angebotene Hilfestellungen informiert.Dieses Schreiben enthält eine detaillierte Beschreibung bezüglich Inhalt und Ablauf sowie die Information, dass das Ziel von römisch 40 die Aufnahme eines befristeten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses am
- Arbeitsmarkt ist. Der Beschwerdeführer wurde über die Vorteile eines Dienstvertrages bei einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser und sonstige angebotene Hilfestellungen informiert. Die Firma XXXX ist ein eigenständiges Unternehmen (Teil der ÖSB Gruppe), welches sich auf die Betreuung und Vermittlung von arbeitsmarktfernen Personen spezialisiert und im Auftrag (Geschäftsvertrag) des Arbeitsmarktservice Wien (
§§ 2
— 7 AMFG) damit beauftragt ist, zugewiesene arbeitssuchende Personen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und ihnen, wenn möglich, auch entsprechende Job-Angebote zu unterbreiten.Die Firma römisch 40 ist ein eigenständiges Unternehmen (Teil der ÖSB Gruppe), welches sich auf die Betreuung und Vermittlung von arbeitsmarktfernen Personen spezialisiert und im Auftrag (Geschäftsvertrag) des Arbeitsmarktservice Wien (
Paragraphen 2, — 7 AMFG) damit beauftragt ist, zugewiesene arbeitssuchende Personen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und ihnen, wenn möglich, auch entsprechende Job-Angebote zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer gab am 14.05.2021 gegenüber XXXX an, eine Einstellzusage seines ehemaligen Dienstgebers „Go Green Planet" erhalten zu haben und ab 01.06.2021 als Geschäftsführer arbeiten zu können. Eine Woche später teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich der Dienstgeber doch für jemand anderen entschieden habe.Der Beschwerdeführer gab am 14.05.2021 gegenüber römisch 40 an, eine Einstellzusage seines ehemaligen Dienstgebers „Go Green Planet" erhalten zu haben und ab 01.06.2021 als Geschäftsführer arbeiten zu können. Eine Woche später teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich der Dienstgeber doch für jemand anderen entschieden habe. Folglich wurden dem Beschwerdeführer alternativ zwei Stellen bei Kooperationspartnerinnen angeboten – der Firma XXXX als Call Center Agent mit einem Bruttogehalt von € 1.646,32 und der Firma XXXX als Abteilungsleiter Stellvertreter mit einem Bruttogehalt von € 2.000,00.Folglich wurden dem Beschwerdeführer alternativ zwei Stellen bei Kooperationspartnerinnen angeboten – der Firma römisch 40 als Call Center Agent mit einem Bruttogehalt von € 1.646,32 und der Firma römisch 40 als Abteilungsleiter Stellvertreter mit einem Bruttogehalt von € 2.000,
- Dabei handelte es sich um eine Überlassung mit dem Ziel einer Fix-Übernahme durch die Beschäftiger. Die Beschäftigungen hätten Ende September bzw. Anfang Oktober begonnen werden können. Die Stellenangebote wurden dem Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch unterbreitet und von diesem abgelehnt. Aufgrund der Ablehnungen wurde die Betreuung von XXXX beendet.Dabei handelte es sich um eine Überlassung mit dem Ziel einer Fix-Übernahme durch die Beschäftiger. Die Beschäftigungen hätten Ende September bzw. Anfang Oktober begonnen werden können. Die Stellenangebote wurden dem Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch unterbreitet und von diesem abgelehnt. Aufgrund der Ablehnungen wurde die Betreuung von römisch 40 beendet. Der Beschwerdeführer war ausreichend über die Rechtsfolgen der Verweigerung der Annahme einer angebotenen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung informiert. Die beschwerdegegenständliche Stelle beim Dienstgeber XXXX war dem Beschwerdeführer zumutbar. Die beschwerdegegenständliche Stelle beim Dienstgeber römisch 40 war dem Beschwerdeführer zumutbar. Dem Beschwerdeführer wurde zwar durch die belangte Behörde ein Englischkurs angeboten, dieser befreit den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Annahme einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung. Der Beschwerdeführer hat erst am 07.03.2022 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Leistungsbezug, zum letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, sowie, dass er erst zum 07.03.2022 vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, gründen sich auf den Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.03.2022 und 19.04.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 27.04.2021 ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Informations-Veranstaltung für XXXX von der belangten Behörde übermittelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Betreuungsplan vom 27.04.2021.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 27.04.2021 ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Informations-Veranstaltung für römisch 40 von der belangten Behörde übermittelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Betreuungsplan vom 27.04.
- Unstrittig ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an XXXX sowie die am 11.05.2021 erfolgte Aufnahme des Beschwerdeführers in das von XXXX angebotene „Jobservice Projekt Wien 2021“. Unstrittig ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an römisch 40 sowie die am 11.05.2021 erfolgte Aufnahme des Beschwerdeführers in das von römisch 40 angebotene „Jobservice Projekt Wien 2021“. Die Feststellungen zu den angebotenen Beschäftigungen bei der Firma XXXX und der Firma XXXX und zur Ablehnung durch den Beschwerdeführer ergeben sich unzweifelhaft aus den von XXXX übermittelten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokollen, und wird dies von Seiten des Beschwerdeführers auch in seinem Beschwerdevorbringen bestätigt.Die Feststellungen zu den angebotenen Beschäftigungen bei der Firma römisch 40 und der Firma römisch 40 und zur Ablehnung durch den Beschwerdeführer ergeben sich unzweifelhaft aus den von römisch 40 übermittelten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokollen, und wird dies von Seiten des Beschwerdeführers auch in seinem Beschwerdevorbringen bestätigt. Dem Protokoll vom 21.09.2021 bezüglich der angebotenen Beschäftigung XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund des angebotenen Bruttogehaltes von € 1.600,00 nicht angenommen hat, da ihm die Entlohnung zu gering ist. Im Protokoll vom 28.09.2021 bezüglich der verfahrensgegenständlichen Stelle bei XXXX ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Stelle nicht bereit war anzunehmen, da er am 04.10.2021 einen Englisch Kurs besuchen müsse.Dem Protokoll vom 21.09.2021 bezüglich der angebotenen Beschäftigung römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund des angebotenen Bruttogehaltes von € 1.600,00 nicht angenommen hat, da ihm die Entlohnung zu gering ist. Im Protokoll vom 28.09.2021 bezüglich der verfahrensgegenständlichen Stelle bei römisch 40 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Stelle nicht bereit war anzunehmen, da er am 04.10.2021 einen Englisch Kurs besuchen müsse. Die Feststellung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Englischkurses ergibt sich unstrittig aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 01.09.2021, in welchem dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung und Einstiegstestung für den Kurs „Englisch und Wirtschaftsenglisch“ angeboten wurde. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten machte der Beschwerdeführer keine Einwendungen geltend. Es konnte sohin zweifelsfrei festgestellt werden, dass die angebotene Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar war. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ausreichend über die Verpflichtungen im Rahmen seiner Teilnahme an XXXX und insbesondere den Konsequenzen einer Beschäftigungsablehnung informiert wurde. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ausreichend über die Verpflichtungen im Rahmen seiner Teilnahme an römisch 40 und insbesondere den Konsequenzen einer Beschäftigungsablehnung informiert wurde. Der Zeuge XXXX gab diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer von ihm im Zubuchungsschreiben und bei der telefonischen Beratung über die Gründe der Zuweisung, insbesondere der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, informiert wurde. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst gewesen sein, dass XXXX als ein von der belangten Behörde beauftragtes Unternehmen das Ziel verfolgt, Arbeitssuchende so bald als möglich wieder in Beschäftigung zu bringen.Der Zeuge römisch 40 gab diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer von ihm im Zubuchungsschreiben und bei der telefonischen Beratung über die Gründe der Zuweisung, insbesondere der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, informiert wurde. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst gewesen sein, dass römisch 40 als ein von der belangten Behörde beauftragtes Unternehmen das Ziel verfolgt, Arbeitssuchende so bald als möglich wieder in Beschäftigung zu bringen. Der Beschwerdeführer moniert, es handle sich bei der Maßnahme XXXX um eine Maßnahme zur Unterstützung und habe diese sich auf eine reine „Hilfestellung" zu beschränken. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass XXXX ein von der belangten Behörde beauftragter Dienstleister ist, welcher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des AMFG §§ 2-7 dazu berechtigt ist, neben Hilfestellungen zu Bewerbungen zu geben, auch Stellenvorschläge zu unterbreiten und Vermittlungen vorzunehmen. XXXX hat dem Beschwerdeführer genau diese Hilfestellung zu kommen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Jobangebot die Hilfestellung angeboten, seine Arbeitslosigkeit tatsächlich zu beenden. Der Beschwerdeführer moniert, es handle sich bei der Maßnahme römisch 40 um eine Maßnahme zur Unterstützung und habe diese sich auf eine reine „Hilfestellung" zu beschränken. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass römisch 40 ein von der belangten Behörde beauftragter Dienstleister ist, welcher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des AMFG Paragraphen 2 -, 7, dazu berechtigt ist, neben Hilfestellungen zu Bewerbungen zu geben, auch Stellenvorschläge zu unterbreiten und Vermittlungen vorzunehmen. römisch 40 hat dem Beschwerdeführer genau diese Hilfestellung zu kommen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Jobangebot die Hilfestellung angeboten, seine Arbeitslosigkeit tatsächlich zu beenden. Weiters ist auszuführen, dass es sich bei XXXX um keine „Wiedereingliederungsmaßnahme" handelt, sondern um einen Betrieb dessen Aufgabe es ist wie bei einem „sonstigen Personalvermittler" Stellenangebote zu unterbreiten, mögliche Stellen zu besetzten und Arbeitskräfte im Rahmen eines „Überlassungsvertrags" bei dem jeweiligen Kooperationspartner zu überlassen. XXXX hat in diesem Zusammenhang seine Pflicht erfüllt.Weiters ist auszuführen, dass es sich bei römisch 40 um keine „Wiedereingliederungsmaßnahme" handelt, sondern um einen Betrieb dessen Aufgabe es ist wie bei einem „sonstigen Personalvermittler" Stellenangebote zu unterbreiten, mögliche Stellen zu besetzten und Arbeitskräfte im Rahmen eines „Überlassungsvertrags" bei dem jeweiligen Kooperationspartner zu überlassen. römisch 40 hat in diesem Zusammenhang seine Pflicht erfüllt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund unklarer, widersprüchlicher und unzureichender Informationen berechtigte Zweifel an der rechtlichen Konformität der ihm vorgelegten „Vereinbarung " hatte, ist für den erkennenden Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar, da wie bereits angeführt, der Beschwerdeführer über den Zweck der Zuweisung und das Ziel der Beschäftigungsaufnahme in Kenntnis gesetzt wurde. In seiner Eigenschaft als gemeinnütziger Arbeitskräfteüberlasser, hat XXXX dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befugnisse ein Dienstverhältnis angeboten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund unklarer, widersprüchlicher und unzureichender Informationen berechtigte Zweifel an der rechtlichen Konformität der ihm vorgelegten „Vereinbarung " hatte, ist für den erkennenden Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar, da wie bereits angeführt, der Beschwerdeführer über den Zweck der Zuweisung und das Ziel der Beschäftigungsaufnahme in Kenntnis gesetzt wurde. In seiner Eigenschaft als gemeinnütziger Arbeitskräfteüberlasser, hat römisch 40 dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befugnisse ein Dienstverhältnis angeboten. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe von seiner XXXX -Betreuerin die Auskunft erhalten, dass die Ablehnung eines Stellenangebots keine Sanktionen nach sich führen würde, ist auf die Aussage der Zeugin XXXX zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt worden sei, dass von ihnen keine Sanktion erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch ebenfalls mitgeteilt, dass die Ablehnungen von Jobangeboten der belangten Behörde weitergeleitet werden. Dies ist insofern nachvollziehbar, da die Sanktionen der belangten Behörde vorbehalten sind. Zudem wurde bereits in der Stellungnahme vom 18.01.2022 ausgeführt, dass TeilnehmerInnen darüber informiert werden, dass
dem Auftrag Berichte über den Beratungsverlauf an die belangte Behörde gesendet und auch Job-Ablehnungen in diesem Bericht festgehalten werden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich bei XXXX bezüglich Sanktionen nachgefragt haben, so hätte sich dieser dennoch vor Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses an die belangte Behörde wenden müssen, um mögliche Konsequenzen zu erfragen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe von seiner römisch 40 -Betreuerin die Auskunft erhalten, dass die Ablehnung eines Stellenangebots keine Sanktionen nach sich führen würde, ist auf die Aussage der Zeugin römisch 40 zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt worden sei, dass von ihnen keine Sanktion erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch ebenfalls mitgeteilt, dass die Ablehnungen von Jobangeboten der belangten Behörde weitergeleitet werden. Dies ist insofern nachvollziehbar, da die Sanktionen der belangten Behörde vorbehalten sind. Zudem wurde bereits in der Stellungnahme vom 18.01.2022 ausgeführt, dass TeilnehmerInnen darüber informiert werden, dass
dem Auftrag Berichte über den Beratungsverlauf an die belangte Behörde gesendet und auch Job-Ablehnungen in diesem Bericht festgehalten werden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich bei römisch 40 bezüglich Sanktionen nachgefragt haben, so hätte sich dieser dennoch vor Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses an die belangte Behörde wenden müssen, um mögliche Konsequenzen zu erfragen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er lieber einen Englischkurs absolvieren wollte, um seinen Wert am Arbeitsmarkt zu steigern, ist zu entgegnen, dass es sich bei diesem Englischkurs um eine „beliebige Maßnahme" der belangten Behörde handelt, die jederzeit erneut zugewiesen werden kann. Einer möglichen Dienstverhältnisaufnahme, welche die Arbeitslosigkeit beendet, ist immer Vorrang zu geben, zumal dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde in keiner Weise mitgeteilt wurde, dass er aufgrund des Englischkurses kein Dienstverhältnis aufnehmen müsse oder ein solches ablehnen könne. Der Beschwerdeführer wurde daher von der belangten Behörde über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung eines zumutbaren Dienstverhältnisses über die Bestimmungen des §§ 9 und 10 AlVG vorab ausreichend informiert und ist es auch der belangten Behörde vorbehalten entsprechende Sanktionen zu prüfen und auszusprechen.Der Beschwerdeführer wurde daher von der belangten Behörde über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung eines zumutbaren Dienstverhältnisses über die Bestimmungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG vorab ausreichend informiert und ist es auch der belangten Behörde vorbehalten entsprechende Sanktionen zu prüfen und auszusprechen. 3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.10.2021 bis 14.11.
- Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer erst am 07.03.2022 (somit über drei Monate nach Ablauf der erweiterten Sperrfrist) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Firma XXXX ist ein im Auftrag des AMS agierender Arbeitsvermittler, der im Auftrag der belangten Behörde arbeitsuchende Personen wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und dem Beschwerdeführer dabei entsprechende Job-Angebote machen soll und ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalvermittler auch rechtlich dazu berichtigt, Jobangebote zu unterbreiten.Die Firma römisch 40 ist ein im Auftrag des AMS agierender Arbeitsvermittler, der im Auftrag der belangten Behörde arbeitsuchende Personen wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und dem Beschwerdeführer dabei entsprechende Job-Angebote machen soll und ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalvermittler auch rechtlich dazu berichtigt, Jobangebote zu unterbreiten. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Betreuung von XXXX zwei Stellenangebote im Rahmen einer Überlassung zu Kooperationspartner-Unternehmen angeboten, speziell für dieses Verfahren gegenständlich bei dem Dienstgeber XXXX .Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Betreuung von römisch 40 zwei Stellenangebote im Rahmen einer Überlassung zu Kooperationspartner-Unternehmen angeboten, speziell für dieses Verfahren gegenständlich bei dem Dienstgeber römisch 40 . Unzweifelhaft ist, dass die verfahrensgegenständliche Stelle den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und daher dem Beschwerdeführer zumutbar nach den Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gewesen wäre. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung bei der Firma XXXX mit der Begründung, dass er am 04.10.2021 einen Englisch Kurs besuchen müsse, abgelehnt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit der Begründung, dass er am 04.10.2021 einen Englisch Kurs besuchen müsse, abgelehnt. Der Beschwerdeführer hatte am 28.09.2021 die Möglichkeit, eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX , welche ihm im Rahmen der Betreuung eines vom AMS beauftragten Dienstleister
§§ 2
bis 7 AMFG angeboten wurde, anzunehmen und dadurch seine seit 27.06.2019 bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden.Der Beschwerdeführer hatte am 28.09.2021 die Möglichkeit, eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 , welche ihm im Rahmen der Betreuung eines vom AMS beauftragten Dienstleister
Paragraphen 2 bis 7 AMFG angeboten wurde, anzunehmen und dadurch seine seit 27.06.2019 bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Im vorliegenden Fall kam das Beschäftigungsverhältnis deshalb nicht zustande, da der Beschwerdeführer es abgelehnt hat und ist daher eine Kausalität entsprechend § 10 A1VG gegeben.Im vorliegenden Fall kam das Beschäftigungsverhältnis deshalb nicht zustande, da der Beschwerdeführer es abgelehnt hat und ist daher eine Kausalität entsprechend Paragraph 10, A1VG gegeben. Im Ergebnis bestehen somit keine Bedenken dagegen, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Rechtsfolgen die Aufnahme einer ihm zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Ablehnung einer Maßnahme sanktioniert wurde, sondern, da er ein konkretes – ihm zumutbares – Jobangebot, welches seine Arbeitslosigkeit beenden hätte können, abgelehnt hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 3 Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.
§ 10Abs 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
§ 10Abs 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Als relevanter Nachsichtszeitraum ist jedenfalls der um zwei Wochen verlängerte Ausschlusszeitraum
§ 10Abs 1 Al
VG zu sehen (vgl VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136).Als relevanter Nachsichtszeitraum ist jedenfalls der um zwei Wochen verlängerte Ausschlusszeitraum
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu sehen vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Der Beschwerdeführer hat innerhalb des Nachsichtszeitraums keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, sondern erst am 07.03.2022. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2252398.1.00