RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW156 2150660-2 Spruch, W156 2150660-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11)
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […] § 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. § 11
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Artikel 18,, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff). Auf den Beschwerdefall bezogen: Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG:Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Dazu führt sie einerseits aus, dass das Ermittlungsergebnis ergeben hätte, dass die Voraussetzungen weder zum Zeitpunkt der Zuerkennung vorgelegen, noch aktuell gegeben wären, weshalb die Grundlagen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des § 9 Abs.1 Z 1,
- Fall AsylG 2005 vorliegen würden (Bescheid S. 190). Dazu führt sie einerseits aus, dass das Ermittlungsergebnis ergeben hätte, dass die Voraussetzungen weder zum Zeitpunkt der Zuerkennung vorgelegen, noch aktuell gegeben wären, weshalb die Grundlagen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall AsylG 2005 vorliegen würden (Bescheid S. 190). Im Folgenden sollen dieser Begründungsweg der belangten Behörde näher beleuchtet werden: 3.1.
- § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG (
- Fall): 3.1.
- Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (
- Fall): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082). Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029 sowie VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037)Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082). Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben vergleiche VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029 sowie VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037) Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG (Bescheid S. 191). Die diesbezüglichen (positiven) persönlichen Eigenschaften des BF hätten zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, wären der belangten Behörde allerdings nicht bekannt gewesen. Im Aberkennungsverfahren sei demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen vorzunehmen, welche im Falle des BF ergeben hätte, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden (vgl. Seite 191 f. des Bescheides vom 01.04.2020). Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Bescheid S. 191). Die diesbezüglichen (positiven) persönlichen Eigenschaften des BF hätten zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, wären der belangten Behörde allerdings nicht bekannt gewesen. Im Aberkennungsverfahren sei demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen vorzunehmen, welche im Falle des BF ergeben hätte, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden vergleiche Seite 191 f. des Bescheides vom 01.04.2020). Wie bereits ausgeführt und festgestellt, lagen zum Zeitpunkt der Zuerkennung jedoch keine Tatsachen den BF betreffend vor, die der Behörde nicht bekannt gewesen wären. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung somit fälschlicherweise auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG. Außerdem ist die belangte Behörde entsprechend der oben genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG es ihr ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung - losgelöst davon – eine Neubewertung vorzunehmen. Schließlich ist dazu auszuführen, dass diese Feststellungen insoweit irrelevant sein, da die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf Grund eines Fehlens dieser Eigenschaften erfolgte, sondern zusammengefasst aufgrund des Mangels des sozialen oder familiären Netzwerkes sowie der schlechten Lage der Herkunftsprovinz (Ghazni) des BF. Wie bereits ausgeführt und festgestellt, lagen zum Zeitpunkt der Zuerkennung jedoch keine Tatsachen den BF betreffend vor, die der Behörde nicht bekannt gewesen wären. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung somit fälschlicherweise auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Außerdem ist die belangte Behörde entsprechend der oben genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG es ihr ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung - losgelöst davon – eine Neubewertung vorzunehmen. Schließlich ist dazu auszuführen, dass diese Feststellungen insoweit irrelevant sein, da die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf Grund eines Fehlens dieser Eigenschaften erfolgte, sondern zusammengefasst aufgrund des Mangels des sozialen oder familiären Netzwerkes sowie der schlechten Lage der Herkunftsprovinz (Ghazni) des BF. 3.1.
- § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG (
- Fall): 3.1.
- Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (
- Fall): Weiters führt die belangte Behörde ebenso aus, dass sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert hätte (Bescheid S. 181/182). Dazu führt sie aus, dass der BF eine erhebliche Entwicklung im Bereich seiner Bildung vollzogen hätte. Seine Situation hätte sich im Vergleich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblich geändert, weshalb der subsidiäre Schutz aberkannt werden müsste (Bescheid S. 181/182). Aber eine rechtliche Beurteilung im Sinne des zweiten Falls des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG berechtigt nicht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Aber eine rechtliche Beurteilung im Sinne des zweiten Falls des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG berechtigt nicht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG (Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor) wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor) wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf, geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf, geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415). Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG betrifft zusammengefasst somit jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mwN).Der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG betrifft zusammengefasst somit jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mwN). Dazu ist auszuführen, dass unter der Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden es nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gegeben seien (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496, mwN).Dazu ist auszuführen, dass unter der Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden es nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gegeben seien vergleiche VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496, mwN). Im vorliegenden Fall argumentiert die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, es hätte sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert, dass er volljährig und uneingeschränkt arbeitsfähig sei, eine weitere Sprache gelernt hätte und lesen und schreiben könne. Der BF stehe zudem kurz vor dem Abschluss einer hochwertigen Ausbildung in Österreich. Weiters sei ihm eine Rückkehr nach Herat oder Mazar-e-Sharif ohne familiäre Anknüpfungspunkte als innerstaatliche Fluchtaltnative zumutbar. Insgesamt hätten sich die persönlichen Umstände des BF derart geändert, dass nun eine Rückkehr in sein Heimatland problemlos möglich wäre. Hier ist jedoch auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dadurch nicht näher konkretisieren vermochte, warum sie vermeint, dass sich die subjektiven Verhältnisse des BF in Afghanistan geändert haben sollen. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF hat seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter keine Änderung erfahren und der BF war bei der Zuerkennung des Status bereits volljährig. Festzuhalten ist, dass (lediglich) eine mittlerweile andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. In der Gesamtbetrachtung ist somit keine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände (im Sinne einer gravierenden und nachhaltigen Verbesserung der subjektiven Lage des BF in Afghanistan) zu erkennen. Insbesondere ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach dem BF mit Mazar-e-Sharif und Herat mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen in Afghanistan zur Verfügung stehen würden (vgl. Bescheid S. 184), insofern entgegenzutreten, als sowohl den EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom April 2022 als auch den UNHCR-Leitlinien vom Februar 2022 derzeit ein gänzlicher Ausschluss einer innerstaatlichen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu entnehmen ist.Insbesondere ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach dem BF mit Mazar-e-Sharif und Herat mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen in Afghanistan zur Verfügung stehen würden vergleiche Bescheid S. 184), insofern entgegenzutreten, als sowohl den EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom April 2022 als auch den UNHCR-Leitlinien vom Februar 2022 derzeit ein gänzlicher Ausschluss einer innerstaatlichen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu entnehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher unter Berücksichtigung dieser aktuellen Länderberichte ebenso davon aus, dass für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls ausgeschlossen ist. In einer Gesamtbetrachtung ist somit zu erkennen, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist.In einer Gesamtbetrachtung ist somit zu erkennen, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG und § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. 3.1.
- Der Vollständigkeit halber ist auszuführen: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist "die zu entscheidende Angelegenheit" im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das BVwG nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist "die zu entscheidende Angelegenheit" im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das BVwG nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst somit sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorzunehmen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst somit sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorzunehmen sind vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat; Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben.Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat; Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben. Hinweise, dass beim BF einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) liegen ebenfalls nicht vor. § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG ist daher ebenfalls nicht erfüllt.Hinweise, dass beim BF einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) liegen ebenfalls nicht vor. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist daher ebenfalls nicht erfüllt. Aufgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 oder Z 3 AsylG (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich; Verurteilung des BF von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens). Aufgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich; Verurteilung des BF von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens). Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen sohin gegenständlich ebenfalls nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen sohin gegenständlich ebenfalls nicht vor. Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem BF aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. 3.
- Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Der Gesetzgeber gibt mit der Anordnung des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des subsidiär Schutzberechtigten. Selbst im Fall, dass eine rechtskräftige negative Entscheidung über den (rechtzeitig gestellten) Verlängerungsantrag erginge, wäre von dem Fortbestehen der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung auszugehen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Der Gesetzgeber gibt mit der Anordnung des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des subsidiär Schutzberechtigten. Selbst im Fall, dass eine rechtskräftige negative Entscheidung über den (rechtzeitig gestellten) Verlängerungsantrag erginge, wäre von dem Fortbestehen der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung auszugehen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Der BF beantragte am 19.12.2019 fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005die verfahrensgegenständliche Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.Der BF beantragte am 19.12.2019 fristgerecht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005die verfahrensgegenständliche Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde, war die dem BF bis zur gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß um zwei weitere Jahre zu verlängern und beginnt diese Frist mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde, war die dem BF bis zur gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß um zwei weitere Jahre zu verlängern und beginnt diese Frist mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). 3.2.) Entfall der mündlichen Verhandlung Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2150660.2.00