RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW192 2237680-1 SpruchW192 2237680-1/46E , W192 2237680-1/46E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2021, Zl. W281 2237680-1/32E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2021, Zl. W281 2237680-1/32E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 05.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2022 mittels ERV eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist vorweg festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in Ansehung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2021 gestellten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, dies mit Beschluss vom 29.06.2021 zu GZ E2395/2021-4. Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen nicht entgegenstehen würde und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist davon auszugehen, dass dieser Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes auch für die Frage der aufschiebenden Wirkung dieser Revision Gültigkeit zukommt, tatsächlich stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Bei Rückkehr in den Kosovo würde das Kind des Revisionswerbers mangels hinreichenden Einkommens des Revisionswerbers nicht weiter behandelt werden können und sohin massiv in dessen Leben gefährdet sein. Bei der derzeitigen Situation im Kosovo würde der Revisionswerber tatsächlich keine Chance haben, auch nur annähernd hinreichend Geldmittel ins Verdienen zu bringen, um eine Behandlung für seine lebensbedrohlich erkrankte Tochter bzw. die Nebenkosten dieser Behandlungen zu finanzieren. Die Tochter des Revisionswerbers muss derzeit jeden dritten Tag Blutabnahmen zur Kontrolle in Anspruch nehmen, ein Mal im Monat wird die Tochter des Revisionswerbers im Sankt Anna Kinderspital in Wien untersucht. Der Revisionswerber ist - wie auch dessen Ehegattin - in einem Beschäftigungsverhältnis stehend und völlig unbescholten. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können dritten Personen keine Nachteile erwachsen, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als gegeben anzusehen sind.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Der Beschwerde der revisionswerbenden Partei wurde auch vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2021, Zl. E 2395/2021-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstanden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden gewesen wäre. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28.02.2022, Zl. E 2395/2021-11, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2237680.1.00
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