← Österreich

{'item': 'W192 2253854-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW192 2253854-1 SpruchW192 2253854-1/2E, W192 2253854-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022, Zl. 1296019200/220404923, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022, Zl. 1296019200/220404923, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text XXXX , römisch 40 I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am 03.03.2022 im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei bei illegalen Arbeiten auf einer Baustelle betreten, in weiterer Folge nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Am gleichen Tag wurde über den Beschwerdeführ nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mandatsbescheid vom 03.03.2022 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Spruchpunkt I.).
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am 03.03.2022 im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei bei illegalen Arbeiten auf einer Baustelle betreten, in weiterer Folge nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Am gleichen Tag wurde über den Beschwerdeführ nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mandatsbescheid vom 03.03.2022 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.).
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2022 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2022 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach“ Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsfindung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Die Rückkehrentscheidung stützte das Bundesamt auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und begründete dies damit, dass beim Beschwerdeführer keine familiären, beruflichen oder relevanten sozialen Bindungen zu Österreich bestehen. Zudem sei auch keine außergewöhnliche, schützenswerte Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziert. Die Zulässigkeit der Abschiebung stützte das Bundesamt auf den Umstand, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine derartige Gefährdung ergebe, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Im Hinblick auf das Einreiseverbot erachtete das Bundesamt den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG als erfüllt und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle bei illegalen Arbeiten auf einer Baustelle betreten worden sei. Er habe weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis vorweisen können. Zudem gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern; zudem sei die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsfindung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Die Rückkehrentscheidung stützte das Bundesamt auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und begründete dies damit, dass beim Beschwerdeführer keine familiären, beruflichen oder relevanten sozialen Bindungen zu Österreich bestehen. Zudem sei auch keine außergewöhnliche, schützenswerte Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziert. Die Zulässigkeit der Abschiebung stützte das Bundesamt auf den Umstand, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine derartige Gefährdung ergebe, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Im Hinblick auf das Einreiseverbot erachtete das Bundesamt den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG als erfüllt und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle bei illegalen Arbeiten auf einer Baustelle betreten worden sei. Er habe weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis vorweisen können. Zudem gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern; zudem sei die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
  5. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 30.03.2022 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz mit einer Gültigkeit bis zum 22.11.2022 verfüge. Der Beschwerdeführer sei im konkreten Fall durch das Bundesamt zu keinem Zeitpunkt zur Ausreise in die Schweiz verpflichtet worden. Da für die Schweiz auch die Rückführungs-Richtlinie, der Schengener Grenzkodex sowie das Schengener Durchführungsabkommen anwendbar sei, sei die Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG bei einem Aufenthaltstitel in der Schweiz unstrittig. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine individuelle Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, welche jedoch nicht vorgenommen werde. Somit wäre der Beschwerdeführer durch das Bundesamt aufzufordern gewesen, in die Schweiz auszureisen. Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie - damit zusammenhängend - alle anderen Aussprüche seien somit rechtswidrig.
  6. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 30.03.2022 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz mit einer Gültigkeit bis zum 22.11.2022 verfüge. Der Beschwerdeführer sei im konkreten Fall durch das Bundesamt zu keinem Zeitpunkt zur Ausreise in die Schweiz verpflichtet worden. Da für die Schweiz auch die Rückführungs-Richtlinie, der Schengener Grenzkodex sowie das Schengener Durchführungsabkommen anwendbar sei, sei die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG bei einem Aufenthaltstitel in der Schweiz unstrittig. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine individuelle Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, welche jedoch nicht vorgenommen werde. Somit wäre der Beschwerdeführer durch das Bundesamt aufzufordern gewesen, in die Schweiz auszureisen. Die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie - damit zusammenhängend - alle anderen Aussprüche seien somit rechtswidrig.
  7. Am 14.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aus einem PAZ entlassen. Am 15.03.2022 reiste er freiwillig über den Luftweg aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Kosovo. Seine Identität steht fest. Er reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Österreich ein, war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet, abgesehen von seiner Anhaltung in einem PAZ, behördlich gemeldet und verfügte über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. 1.
  10. Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2022 durch Organe der Finanzpolizei im Bundesgebiet auf einer Baustelle bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Dabei verfügte er weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde zwar eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Sein gesetztes Verhalten begründet jedoch keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Der gesunde und strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer verfügt über ein Visum für die Schweiz mit einer Gültigkeit bis zum 22.11.
  11. Er wurde zu keinem Zeitpunkt während seines Aufenthaltes in Österreich (erfolglos) dazu aufgefordert, das Bundesgebiet (unverzüglich) zu verlassen und sich in die Schweiz zu begeben. 1.
  12. Am 14.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aus dem PAZ entlassen und reiste am 15.03.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden Reisepass des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am
  15. oder 27.02.2022 nach Österreich ein. Die Feststellungen, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt, abgesehen von seiner Anhaltung in einem PAZ, behördlich gemeldet war sowie, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und Zentrale Melderegister. 2.
  16. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten wurde, er zu diesem Zeitpunkt weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte, beruht auf der im Akt befindlichen Anzeige einer Landespolizeidirektion sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, fußt auf den im angefochtenen Bescheid dahingehend getroffenen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die getroffene Gefährdungsprognose hinsichtlich eines weiteren respektive neuerlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verstoß gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen bzw. gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz verfügt, beruht auf dem im Reisepass des Beschwerdeführers einliegenden und auf seinen Namen ausgestellten Visum. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich (erfolglos) aufgefordert wurde das Bundesgebiet zu verlassen und sich in die Schweiz zu begeben, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen und wurde dies auch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht dargelegt. 2.
  17. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet beruht auf der im Akt befindlichen Ausreisebestätigung, seine Entlassung aus dem PAZ auf dem im Akt einliegenden Entlassungsschein.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  19. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):3.
  20. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.): 3.1.
  21. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  22. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)
(5)[…]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)
(9)[…]“ Der mit „Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „§ 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
  13. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  3. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
  4. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,
  5. geduldet sind (§ 46a) oder
  6. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder
  7. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
  8. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.
(4)[…]“ Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-Richtlinie lautet:Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-Richtlinie lautet: „Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.
(29)Für die Schweiz stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.“ § 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex lautet: „Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  5. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  6. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  7. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  8. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
(40)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören.“ 3.1.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist mangels Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG; außerdem ist er aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über ein Visum für die Schweiz mit einer Gültigkeit bis zum 22.11.2022 und ist somit zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz berechtigt.Der Beschwerdeführer ist mangels Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG; außerdem ist er aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über ein Visum für die Schweiz mit einer Gültigkeit bis zum 22.11.2022 und ist somit zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. Er reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde in weiterer Folge am 03.03.2022 bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit (Verstoß gegen das AuslBG) betreten, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet spätestens ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 FPG wurde.Er reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde in weiterer Folge am 03.03.2022 bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit (Verstoß gegen das AuslBG) betreten, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet spätestens ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, FPG wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, lässt dabei jedoch den Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein Visum für die Schweiz und somit gemäß § 52 Abs. 6 FPG bzw. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-Richtlinie über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung verfügt, unberücksichtigt. Insofern wäre die Rückkehrentscheidung vielmehr aufgrund von § 52 Abs. 6 FPG und nicht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu prüfen gewesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, lässt dabei jedoch den Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein Visum für die Schweiz und somit gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG bzw. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-Richtlinie über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung verfügt, unberücksichtigt. Insofern wäre die Rückkehrentscheidung vielmehr aufgrund von Paragraph 52, Absatz 6, FPG und nicht auf der Grundlage von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu prüfen gewesen. § 52 Abs. 6 FPG normiert:Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“„Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“ Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie festgestellt, zu keinem Zeitpunkt (erfolglos) dazu aufgefordert wurde, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und sich in die Schweiz zu begeben. Folglich ist die „erste Alternative“ des § 52 Abs. 6 FPG als nicht erfüllt anzusehen.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie festgestellt, zu keinem Zeitpunkt (erfolglos) dazu aufgefordert wurde, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und sich in die Schweiz zu begeben. Folglich ist die „erste Alternative“ des Paragraph 52, Absatz 6, FPG als nicht erfüllt anzusehen. Zu prüfen bleibt, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und somit die „zweite Alternative“ des § 52 Abs. 6 FPG erfüllt:Zu prüfen bleibt, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und somit die „zweite Alternative“ des Paragraph 52, Absatz 6, FPG erfüllt: § 53 Abs. 2 Z 7 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.“„Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.“ Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer auf einer Baustelle bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Dabei verfügte er weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Folglich hat der Beschwerdeführer den in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG umschriebenen Tatbestand erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN). Dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten auch einen anderen Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG oder des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen.Folglich hat der Beschwerdeführer den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG umschriebenen Tatbestand erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN). Dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten auch einen anderen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG oder des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen. Trotz der unstrittigen Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers über die Gefährdungsannahme des § 53 Abs. 2 FPG hinausgehen würde. Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Trotz der unstrittigen Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers über die Gefährdungsannahme des Paragraph 53, Absatz 2, FPG hinausgehen würde. Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Dem Beschwerdeführer ist zwar anzulasten, dass er mit seinem Verhalten einen Verstoß gegen das AuslBG begründet hat. Dies alleine genügt jedoch nicht, um von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, auszugehen. Folglich ist auch die „zweite Alternative“ des § 52 Abs. 6 FPG nicht erfüllt, sodass eine Rückkehrentscheidung auch aufgrund dieses Tatbestandes, wie bereits in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, nicht erfolgen konnte.Dem Beschwerdeführer ist zwar anzulasten, dass er mit seinem Verhalten einen Verstoß gegen das AuslBG begründet hat. Dies alleine genügt jedoch nicht, um von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, auszugehen. Folglich ist auch die „zweite Alternative“ des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht erfüllt, sodass eine Rückkehrentscheidung auch aufgrund dieses Tatbestandes, wie bereits in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, nicht erfolgen konnte. 3.1.
  2. Somit war die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.3.1.
  3. Somit war die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Folglich ist auch die rechtliche Grundlage für die anderen Spruchpunkte weggefallen, sodass auch die Spruchpunkte I., III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Folglich ist auch die rechtliche Grundlage für die anderen Spruchpunkte weggefallen, sodass auch die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
  4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mangels einer Rechtsgrundlage aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mangels einer Rechtsgrundlage aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
  5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2253854.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.