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{'item': 'W212 2250931-1'}

Obsah (11)§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW212 2250931-1 SpruchW212 2250931-1/6E, W212 2250931-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde am 21.12.2021 bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet von der Landespolizeidirektion XXXX betreten und angezeigt.
  2. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde am 21.12.2021 bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet von der Landespolizeidirektion römisch 40 betreten und angezeigt.
  3. Am 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme bzw. der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, gesund zu sein und an keinen Krankheiten oder Beschwerden zu leiden. Es stimme, dass er sich seit 21.08.2021 durchgehend im Schengenraum aufhalte. Er sei über Österreich nach Deutschland eingereist, wo er sich drei bis vier Monate aufgehalten habe und vor zwei Tagen zurück nach Österreich gekommen. Belege für seinen Aufenthalt in Deutschland und dass er dort auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gewartet habe, könne er nicht vorweisen. Nach Österreich sei er gekommen um Verwandte zu besuchen, eine Nacht sei er bei einem Freund, XXXX , die andere bei einer Freundin, XXXX , gewesen. In Österreich werde er von einem Freund finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer gab an, im Bundesgebiet niemals erwerbstätig gewesen zu sein, obwohl eine Meldung als Arbeiter von 06.04.2021 bis 07.04.2021 vorliegt. Er verfüge über keine Barmittel, keine Vermögenswerte oder Ersparnisse und über kein regelmäßiges Einkommen in Nordmazedonien. Im Herkunftsland lebe er in XXXX , XXXX mit seinen Eltern und einem Bruder. Er sei ledig und kinderlos und habe im Herkunftsland acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule besucht. Der Sohn einer Tante lebe in Österreich, ansonsten habe er im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Er sei ausreisewillig.
  4. Am 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme bzw. der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, gesund zu sein und an keinen Krankheiten oder Beschwerden zu leiden. Es stimme, dass er sich seit 21.08.2021 durchgehend im Schengenraum aufhalte. Er sei über Österreich nach Deutschland eingereist, wo er sich drei bis vier Monate aufgehalten habe und vor zwei Tagen zurück nach Österreich gekommen. Belege für seinen Aufenthalt in Deutschland und dass er dort auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gewartet habe, könne er nicht vorweisen. Nach Österreich sei er gekommen um Verwandte zu besuchen, eine Nacht sei er bei einem Freund, römisch 40 , die andere bei einer Freundin, römisch 40 , gewesen. In Österreich werde er von einem Freund finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer gab an, im Bundesgebiet niemals erwerbstätig gewesen zu sein, obwohl eine Meldung als Arbeiter von 06.04.2021 bis 07.04.2021 vorliegt. Er verfüge über keine Barmittel, keine Vermögenswerte oder Ersparnisse und über kein regelmäßiges Einkommen in Nordmazedonien. Im Herkunftsland lebe er in römisch 40 , römisch 40 mit seinen Eltern und einem Bruder. Er sei ledig und kinderlos und habe im Herkunftsland acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule besucht. Der Sohn einer Tante lebe in Österreich, ansonsten habe er im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Er sei ausreisewillig.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Nordmazedonien, in Österreich sei er unzureichend integriert und bisher ausschließlich negativ in Erscheinung getreten. Ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können und sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei. Zudem habe er massiv die Bestimmungen nach dem FPG, MeldeG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle auch dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sein persönliches Verhalten stelle in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung dar und würde sein Aufenthalt unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung sei auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Nordmazedonien, in Österreich sei er unzureichend integriert und bisher ausschließlich negativ in Erscheinung getreten. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können und sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei. Zudem habe er massiv die Bestimmungen nach dem FPG, MeldeG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle auch dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sein persönliches Verhalten stelle in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung dar und würde sein Aufenthalt unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung sei auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden.

  1. Per E-Mail vom 18.01.2022 wurde vonseiten der BBU GmbH ein Busticket des Beschwerdeführers für seine freiwillige Ausreise am 21.01.2022 übermittelt.
  2. Am 19.01.2022 übermittelte die Finanzpolizei einen Strafantrag bezüglich der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend den Beschwerdeführer. Im Zuge eines COVID-Schwerpunkts habe die Landespolizeidirektion XXXX am 21.12.2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Unternehmen XXXX , in XXXX , XXXX als Lieferant tätig gewesen sei, ohne im Besitz arbeitsmarktbehördlicher Papiere gewesen zu sein.
  3. Am 19.01.2022 übermittelte die Finanzpolizei einen Strafantrag bezüglich der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend den Beschwerdeführer. Im Zuge eines COVID-Schwerpunkts habe die Landespolizeidirektion römisch 40 am 21.12.2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Unternehmen römisch 40 , in römisch 40 , römisch 40 als Lieferant tätig gewesen sei, ohne im Besitz arbeitsmarktbehördlicher Papiere gewesen zu sein.
  4. Mit Schriftsatz vom 19.01.2022 wurde gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle weiterhin zu Besuchszwecken nach Österreich einreisen können, um seine Verwandtschaft zu besuchen. Er habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren und hätte er auch jederzeit von seinen Verwandten und Freunden Unterstützung in Anspruch nehmen können. Außerdem sei der Beschwerdeführer ausreisewillig und habe das Bundesgebiet auch bereits verlassen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. So habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.12.2021 äußerst kooperativ verhalten, umfassende Angaben gemacht und sich zur Ausreise nach Nordmazedonien auf eigene Kosten bereit erklärt habe. Er sei zudem nicht vorbestraft und habe zu keinem Zeitpunkt versucht seine Identität zu verschleiern. Der angefochtene Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose auf Basis des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers.
  5. Mit Schriftsatz vom 19.01.2022 wurde gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle weiterhin zu Besuchszwecken nach Österreich einreisen können, um seine Verwandtschaft zu besuchen. Er habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren und hätte er auch jederzeit von seinen Verwandten und Freunden Unterstützung in Anspruch nehmen können. Außerdem sei der Beschwerdeführer ausreisewillig und habe das Bundesgebiet auch bereits verlassen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. So habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.12.2021 äußerst kooperativ verhalten, umfassende Angaben gemacht und sich zur Ausreise nach Nordmazedonien auf eigene Kosten bereit erklärt habe. Er sei zudem nicht vorbestraft und habe zu keinem Zeitpunkt versucht seine Identität zu verschleiern. Der angefochtene Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose auf Basis des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers. Die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 23.12.2021 erwuchsen somit in Rechtskraft. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides vom 23.12.2021 erwuchsen somit in Rechtskraft.
  6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.01.2022 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Am 27.01.2022 langte die Bestätigung über die am 21.01.2022 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Nordmazedoniens und führt die im Spruch genannten Personalien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste am 21.08.2021 in den Schengenraum ein. Wann er in Österreich einreiste und wie lange er sich im Bundesgebiet aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung in Österreich. Am 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Der Beschwerdeführer reiste am 21.01.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit Strafantrag der Finanzpolizei vom 10.01.2022 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen beim Unternehmen XXXX als Lieferant tätig gewesen zu sein, ohne im Besitz arbeitsmarktbehördlicher Papiere gewesen zu sein. Mit Strafantrag der Finanzpolizei vom 10.01.2022 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen beim Unternehmen römisch 40 als Lieferant tätig gewesen zu sein, ohne im Besitz arbeitsmarktbehördlicher Papiere gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mittellos und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten bzw. Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts rechtmäßig zu erlangen. Sein Lebensmittelpunkt lag bisher in Nordmazedonien. Dort hat der Beschwerdeführer acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule besucht und gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Er ist ledig und kinderlos und ist lediglich ein Neffe in Österreich aufhältig, zu dem der Beschwerdeführer aber keinen engen Kontakt pflegt. Nachweise über Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsleistungen wurden nicht erbracht. Auch besonders enge private Kontakte wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet von 06.04.2021 bis 07.04.2021 als Arbeiter bei XXXX und von 18.12.2021 bis 21.12.2021 als geringfügig Beschäftigter bei XXXX angemeldet, wobei er zumindest in letzterem Fall über keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere verfügte. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sein Lebensmittelpunkt lag bisher in Nordmazedonien. Dort hat der Beschwerdeführer acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule besucht und gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Er ist ledig und kinderlos und ist lediglich ein Neffe in Österreich aufhältig, zu dem der Beschwerdeführer aber keinen engen Kontakt pflegt. Nachweise über Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsleistungen wurden nicht erbracht. Auch besonders enge private Kontakte wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet von 06.04.2021 bis 07.04.2021 als Arbeiter bei römisch 40 und von 18.12.2021 bis 21.12.2021 als geringfügig Beschäftigter bei römisch 40 angemeldet, wobei er zumindest in letzterem Fall über keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere verfügte. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile sind in Rechtskraft erwachsen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile sind in Rechtskraft erwachsen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden nordmazedonischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die am 21.08.2021 erfolgte Einreise in den Schengenraum ergibt sich aus seinem Reisepass. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet war, resultiert zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass er jedoch zumindest von 06.04.2021 bis 07.04.2021 und ab 18.12.2021 im Bundesgebiet aufhältig war, geht aus einer Abfrage aus dem AJ-WEB hervor, da er zu diesen Zeitpunkten als Arbeiter bzw. als geringfügig Beschäftigter angemeldet war. Die Anzeige des Beschwerdeführers aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 22.12.2021, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt befindlichen Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX . Die Anzeige des Beschwerdeführers aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 22.12.2021, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt befindlichen Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 . Die Feststellung zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser den Besitz eigener Geldmittel oder Vermögenswerte respektive einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen im Verfahren nicht nachgewiesen hat und weder zum Aufenthalt, noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt ist. Dieser gab anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.12.2021 auf die Frage nach der Finanzierung seines Lebensunterhalts ausdrücklich an, keine Barmittel zu haben und von einem Freund finanziell unterstützt zu werden. In der Beschwerde wurde kein Vorbringen zum Besitz allfälliger Unterhaltsmittel erstattet und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 10.01.2022 befindet sich in Kopie im Akt. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und seinen Familienmitgliedern in Nordmazedonien sowie seinem Familienstand ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 22.12.
  10. Dass er einen Neffen in Österreich hat, stützt sich ebenfalls auf seine Angaben in der Einvernahme. Ein besonders enge Beziehung konnte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Insbesondere lebte der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt mit seinem Neffen in einem gemeinsamen Haushalt. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultiert zweifelsfrei aus der Einsicht in das Strafregister. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und legte diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vor.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Zu Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot)3.
  13. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) 3.1.
  14. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FGP lautet wie folgt:3.1.
  15. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FGP lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […] 3.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mittellos, verdiene seinen Aufenthalt durch illegale Einnahmequellen, weise keine allumfassende Versicherung auf und habe auch massiv die Bestimmungen nach dem FPG, MeldeG und dem SGK/SDÜ übertreten.3.1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mittellos, verdiene seinen Aufenthalt durch illegale Einnahmequellen, weise keine allumfassende Versicherung auf und habe auch massiv die Bestimmungen nach dem FPG, MeldeG und dem SGK/SDÜ übertreten. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019). Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts im Bundesgebiet über ausreichend Barmittel verfügt, ist zu bemerken, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit verneinte, über Barmittel oder sonstige Ersparnisse oder Vermögenswerte zu verfügen. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte jederzeit von seinen Verwandten und Freunden finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen können, geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer keinen wie auch immer gearteten Rechtsanspruch auf diese Geldleistungen hat. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über kein Einkommen aus legalen Quellen und kann auch in Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass er ein solches erwirtschaften kann. Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden eigeninitiativ weder behauptet noch belegt, sodass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sein Unterhalt im Bundesgebiet gesichert ist. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist daher erfüllt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist daher erfüllt. Zur Gefährdungsprognose ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst Falschangaben machte, indem er behauptete, in Österreich nie erwerbstätig gewesen zu sein und sich überhaupt nur wenige Tage in Österreich aufgehalten zu haben. Seine Angaben drei bis vier Monate in Deutschland auf einen Aufenthaltstitel gewartet zu haben, sind unrichtig, denn teilten die deutschen Behörden auf Nachfrage mit, dass zum Beschwerdeführer weder polizeiliche noch ausländerrechtliche Einträge vorliegen. Zudem war er in Österreich zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet und zumindest in der Zeit von 18.12.2021 bis 21.12.2021 ohne arbeitsmarktbehördliche Papiere geringfügig beschäftigt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht erneut versuchen wird, seinen Lebensunterhalt aus illegalen Quellen zu erwirtschaften oder Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen begehen wird. Hinsichtlich dieser Ausführungen kann für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.3.
  4. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Ein Neffe lebt zwar in Österreich, brachte der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt vor, mit diesem in Kontakt zu stehen, geschweige denn ein Familienleben zu führen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich oder dem Gebiet der Hoheitsstaaten Familienmitglieder hat, zu denen eine enge Beziehung besteht, wurde nicht vorgebracht, allfällige Kontakte können aber über Telefon oder Internet aufrechterhalten werden. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen.3.3.
  5. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Ein Neffe lebt zwar in Österreich, brachte der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt vor, mit diesem in Kontakt zu stehen, geschweige denn ein Familienleben zu führen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich oder dem Gebiet der Hoheitsstaaten Familienmitglieder hat, zu denen eine enge Beziehung besteht, wurde nicht vorgebracht, allfällige Kontakte können aber über Telefon oder Internet aufrechterhalten werden. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen. 3.3.
  6. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, erweist sich das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte dreijährige Einreiseverbot als angemessen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuweisen. 3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des § 53 FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des Paragraph 53, FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2250931.1.00

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