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{'item': 'W212 2253322-1'}

Obsah (5)Art. 17Art. 3Art. 15Art. 8Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW212 2253322-1 Spruch, W212 2253323-1/6E W212 2253322-1/4E W212 2253321-1/5E W212 2253319-1/4E IM NAMEN DER REPUB

Durchreise durch ihm unbekannte Länder sei er

Rumänien gelangt, wo er einen Monat gelebt habe. Österreich habe er schließlich

Durchreise durch weitere unbekannte Länder am 29.11.2021 erreicht. In Rumänien habe er um Asyl angesucht, er sei dort zwei Wochen in Quarantäne gewesen. Insgesamt habe er sich in Rumänien einen Monat aufgehalten, dort sei es sehr schlecht und schmutzig gewesen. Die Entscheidung im Asylverfahren habe er nicht abgewartet. In Rumänien gebe es keine medizinische Versorgung und seien er und die BF 4 Diabetiker. Er wolle dorthin einfach nicht zurück. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF 1 an, Angst vor den Taliban zu haben. Die BF 2 gab an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Die Angaben zur Reiseroute entsprechen denen des BF 1. Sie gab ebenfalls an, in Rumänien zwei Wochen in Quarantäne und etwa einen Monat aufhältig gewesen zu sein. Es sei dort schlecht gewesen und wolle sie dorthin auch nicht zurück, weil es in Österreich bessere medizinische Versorgung geben würde. Der BF 1 leide an einem Hirntumor und könne dieser laut den rumänischen Ärzten in Rumänien nicht behandelt werden. Befragt zu ihrem Fluchtgrund, gab die BF 2 an, sie habe Angst vor den Taliban. Der BF 3 gab ebenfalls an Diabetiker zu sein und viermal täglich 18 mg Insulin zu spritzen. Hinsichtlich der Reiseroute gab er lediglich an, Afghanistan vor dreieinhalb Monaten verlassen zu haben. Wie lange er in Rumänien gewesen sei, könne er nicht einschätzen. Danach sei er über ihm unbekannte Länder

Österreich gelangt. Er wisse nicht, ob er in anderen Ländern um Asyl angesucht habe, sein Vater würde dies wissen. In Rumänien sei es schlecht gewesen und habe er etwa zwei Wochen in Quarantäne verbracht. Der BF 3 gab zudem an, dass der BF 1 und die BF 2 keine Diabetiker seien. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, der BF 1 habe ihm gesagt, dass die Taliban gefährlich seien. Mehr wisse er nicht.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2021 (BF 1) und am 13.12.2021 (BF 2-4) auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Rumänien. Mit Schreiben vom 27.12.2021 erklärte sich Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Aufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich bereit. Im Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass über ihre am 01.11.2021 gestellten Asylanträge noch nicht entschieden worden sei. Hinsichtlich des BF 1 und der BF 2 wurden auch Aliasidentitäten übermittelt.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2021 (BF 1) und am 13.12.2021 (BF 2-4) auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Rumänien. Mit Schreiben vom 27.12.2021 erklärte sich Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Aufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich bereit. Im Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass über ihre am 01.11.2021 gestellten Asylanträge noch nicht entschieden worden sei. Hinsichtlich des BF 1 und der BF 2 wurden auch Aliasidentitäten übermittelt.
  3. Am 14.01.2022 fanden unter Beiziehung eines Dolmetschers für die usbekische Sprache die niederschriftlichen Einvernahmen der BF 1-3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF 1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, er leide an Krebs im Kopf und sei deshalb fünfmal in Pakistan operiert worden, zuletzt vor zweieinhalb Jahren. Die letzte Untersuchung (vor seiner Einreise

Österreich) habe vor mehr als einem Jahr in Afghanistan stattgefunden. In Rumänien sei ihm nicht geholfen worden. Er habe Schmerzen und liege die meiste Zeit. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. In der Europäischen Union und Österreich habe er keine Verwandten. Er habe in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollen, sei aber von der Polizei aufgegriffen worden. Rumänien habe ihn nicht unterstützt, die Unterbringung sei nicht gut gewesen und sei er nicht medizinisch behandelt worden, obwohl er oft

gefragt habe. Ihm sei jedoch gesagt worden „kauft selbst“. Er wollte einfach nicht zurück

Rumänien, er würde das nicht überleben. Die BF 2 gab zunächst an, bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Sie selbst leide an keinen Krankheiten. Die BF 4 habe ein Loch im Herzen gehabt und sei deshalb in Pakistan operiert worden. Sie seien auch in Österreich bei einem Arzt gewesen und habe dieser gesagt, es gehe ihr gut. Befunde hinsichtlich der BF 4 habe sie nicht. Der BF 3 sei schon drei Jahre Diabetiker und müsse Insulin nehmen. Der BF 1 habe einen Tumor im Kopf. In Rumänien sei sie gezwungen worden ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie sei in Quarantäne gewesen und dann in einer schmutzigen Unterkunft. Das Anhaltezentrum habe ihr Geld gegeben und habe sie dafür selbst Essen kaufen müssen. Der BF 3 sei in Rumänien krank geworden – er falle öfters in Ohnmacht – und habe man ihm die Behandlung verweigert. Überhaupt seien sie nicht medizinisch versorgt worden. Befragt woher sie das Insulin bekommen habe, gab die BF 2 an, der Schlepper habe ihnen eine Notration gegeben. Als der BF 1 zur Apotheke gehen wollte, habe man ihm die Tasche gestohlen und so hätten sie keines mehr kaufen können. Der BF 3 gab hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, er leide seit drei Jahren an Zucker. Wenn sein Zucker steige, bekomme er Kopfweh, seine Augen würden schwach und sein Mund trocken werden. Befragt woher er auf der Flucht Insulin hatte, erklärte der BF 3, die Schlepper hätten es organisiert. In Rumänien habe er den Rest aufgebraucht, aber im Camp kein Insulin bekommen. Sein Vater habe ihm dann eine Dosis gebracht, woher wisse er nicht. In Rumänien sei er nicht angenommen und nicht gepflegt worden, seine Gesundheit würde sich dort verschlechtern. Er wolle sich in Österreich medizinisch betreuen lassen und in die Schule gehen. Vorgelegt wurden: Fotos aus der Betreuungseinrichtung in Rumänien; Fotos des BF 1 hinsichtlich seiner Tumoroperationen; medizinische Unterlagen des BF 1, BF 3 und der BF 4 aus Österreich. 6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, zugestellt am 17.03.2022, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, zugestellt am 17.03.2022, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen: Covid-19-Pandemie Letzte Änderung: 18.08.2021 Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verhängte der Präsident am

  1. März 2020 den Ausnahmezustand (EASO 2.6.2020). Die Grenzschutzagentur wurde verstärkt und die Maßnahmen zur Verhinderung "illegaler" Migration verschärft. Darüber hinaus erließ die Regierung entsprechende Verordnungen, in denen die Notstandsmaßnahmen festgelegt wurden. Unter anderem wurde die vorübergehende Beschränkung der Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verfügt. Der aufgrund der Pandemie verhängte Ausnahmezustand wurde wiederholt verlängert (ECRE 28.5.2020). Währenddessen wurden die Registrierung mit Ausnahme der Aktivitäten im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz und auf Zugang zu einem neuen Asylverfahren ebenso wie das Dublin-Verfahren und die Verfahren zur Familienzusammenführung weitgehend ausgesetzt (ECRE 7.12.2020; vgl. ECRE 28.5.2020). Laut Jesuit Refugee Service (JRS) wurden Rückführungsverfahren ausgesetzt oder gestrichen (ECRE 28.5.2020).Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verhängte der Präsident am
  2. März 2020 den Ausnahmezustand (EASO 2.6.2020). Die Grenzschutzagentur wurde verstärkt und die Maßnahmen zur Verhinderung "illegaler" Migration verschärft. Darüber hinaus erließ die Regierung entsprechende Verordnungen, in denen die Notstandsmaßnahmen festgelegt wurden. Unter anderem wurde die vorübergehende Beschränkung der Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verfügt. Der aufgrund der Pandemie verhängte Ausnahmezustand wurde wiederholt verlängert (ECRE 28.5.2020). Währenddessen wurden die Registrierung mit Ausnahme der Aktivitäten im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz und auf Zugang zu einem neuen Asylverfahren ebenso wie das Dublin-Verfahren und die Verfahren zur Familienzusammenführung weitgehend ausgesetzt (ECRE 7.12.2020; vergleiche ECRE 28.5.2020). Laut Jesuit Refugee Service (JRS) wurden Rückführungsverfahren ausgesetzt oder gestrichen (ECRE 28.5.2020).

der zweiten Covid-Welle wurde versucht, den Asylbetrieb durch die Implementierung umfassender Präventivmaßnahmen (Tragen von Masken; hygienische Maßnahmen; Abstandsregeln etc.) weitgehend aufrechtzuerhalten (EASO 7.12.2020). Anhörungen wurden inzwischen – ebenso wie Überstellungen - unter Berücksichtigung entsprechender gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen in beschränkter Form wieder aufgenommen (AIDA 30.4.2021).

derzeitigem Stand gilt bis zum 9. September 2021 weiterhin der Ausnahmezustand, wobei eine weitere Verlängerung nicht ausgeschlossen ist. Die Regierung hat - abhängig von der jeweiligen Höhe der Inzidenz - in den betroffenen Ortschaften stufenweise Maßnahmen beschlossen. Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen (AA 16.8.2021). Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vergleiche AIDA 30.4.2021). Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (16.8.2021): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.8.2021  AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021  EASO European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/publications/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 13.8.2021  EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 12.8.2021  ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Information Sheet 7 Decembre 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 16.8.2021  ECRE - European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): Information Sheet 28 May 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 17.11.2020  IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 18.08.2021 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 30.4.2021). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 30.3.2021; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 30.4.2021). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt: Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 gab es insgesamt 6.158 Asylanträge, wovon 91,5% auf Männer, 8,4% auf Frauen, 25,4% auf Kinder und 15,9% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Irak (AIDA 30.4.2021). Während die meisten EU-Staaten 2020 weniger Asylanträge zu verzeichnen hatten als im Jahr zuvor, widersetzten sich die Länder entlang der Balkanroute diesem Trend, wobei der Anstieg in Rumänien (+3.565, +138%) sowohl absolut als auch relativ gesehen der größte unter den EU-Ländern war (EASO 2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 9.8.2021  EASO - European Asylum Support Office

(2021): EASO Asylum Report 2021, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report-2021.pdf, Zugriff 13.8.2021  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 6.8.2021  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 6.8.2021  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 6.8.2021  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 6.8.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 11.8.2021 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 18.08.2021 Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab (AIDA 30.4.2021; vgl. IGI 2021).Hierbei gilt Folgendes:Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab (AIDA 30.4.2021; vergleiche IGI 2021)., Hierbei gilt Folgendes: ● Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt (AIDA 30.4.2021). ● Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, kann er, sofern er das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, das Asylverfahren bei Rückkehr

Rumänien nicht fortsetzen, sondern muss einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021). ● Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt der Antrag

30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten

Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021). ● Für Personen, die

Rumänien zurückgeführt wurden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, wonach auf Haft verzichtet wird, wenn sie eine alternative Unterbringung

weisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 30.9.2020). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report – Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 10.8.2021  IGI - Generalinspektorat für Immigration

(2021): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 10.8.2021  VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 18.08.2021 Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen

Zustellung eingelegt werden (AIDA 30.4.2021). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 13.8.2021 Versorgung Letzte Änderung: 18.08.2021 Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und

dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2 EUR, Anm.)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20 EUR, Anm.) im Winter und 67 Lei (13 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,2 EUR)/Person/Tag gewährt. Der monatliche Zuschuss beträgt somit insgesamt knapp über 100 EUR (IGI o.D.g; vgl. VB 30.9.2020, AIDA 30.4.2021).Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2 EUR, Anm.)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20 EUR, Anmerkung im Winter und 67 Lei (13 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,2 EUR)/Person/Tag gewährt. Der monatliche Zuschuss beträgt somit insgesamt knapp über 100 EUR (IGI o.D.g; vergleiche VB 30.9.2020, AIDA 30.4.2021). Somit sind Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung Staatsangehörigen gegenüber in etwa gleich gestellt (AIDA 30.4.2021). Auch haben Asylwerber -

Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Asylantrags - unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt (IGI o.D.g). Allerdings bestehen in der Praxis oftmals Probleme, legale Arbeit zu finden; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aufgrund der Zurückhaltung zahlreicher Arbeitgeber, Flüchtlinge anzustellen (USDOS 30.3.2021). Kinder von Asylwerbern erhalten vom Staat unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige entsprechende Beihilfen für Minderjährige (IGI o.D.g). Auch verschiedene NGOs bieten Unterstützungsleistungen an. Das von AidRom durchgeführte Projekt "A.C.A.S.A. - Complex Social Assistance for Asylum Seekers" zielt darauf ab, Asylwerber über gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem, das Sozialversicherungssystem usw. zu informieren sowie entsprechende soziale und rechtliche Beratung anzubieten und damit den Zugang zu den verfügbaren öffentlichen Diensten zu erleichtern und soziale Integration durch soziokulturelle, Bildungs- und Freizeitaktivitäten und die Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen zu unterstützen. Auch materielle Hilfe wird gewährt (AIDRom o.D.b). Das "Jesuit Refugee Service" (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten. Die meisten Aktivitäten richten sich direkt an die Begünstigten, d. h. an mindestens 3 000 Personen pro Jahr, und umfassen Rechtsbeistand und -vertretung, soziale Beratung, materielle Unterstützung und Unterbringung, medizinische Versorgung sowie kulturelle und Bildungsaktivitäten (JRS o.D.). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 16.8.2021  AIDRom (o.D.b): A.C.A.S.A. - Complex social assistance for asylum applicants, http://aidrom.ro/english/index.php/portfolio/a-c-a-s-a-complex-social-assistance-for-asylum-applicants/, Zugriff 16.8.2021  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 16.8.2021  JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 16.8.2021  VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail Unterbringung Letzte Änderung: 18.08.2021 Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und

dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021). Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit insgesamt 1.100 Unterbringungsplätzen (AIDA 30.4.2021). Zusätzlich betreibt AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms in Timișoara und in Bukarest zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (insbesondere Alleinerziehende mit Kindern) mit insgesamt 33 Plätzen. (AIDA 30.4.2021; vgl. AIDRom o.D.c).Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit insgesamt 1.100 Unterbringungsplätzen (AIDA 30.4.2021). Zusätzlich betreibt AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms in Timișoara und in Bukarest zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (insbesondere Alleinerziehende mit Kindern) mit insgesamt 33 Plätzen. (AIDA 30.4.2021; vergleiche AIDRom o.D.c). Asylwerber können auch die Unterbringung in einer Privatunterkunft auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müssen sie dem Generalinspektorat für Immigration (IGI-DAI) einen entsprechenden Mietvertrag vorlegen (AIDA 30.4.2021). Die Aufnahmezentren erfüllen grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind auch für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet (VB 30.09.2020; vgl. AIDA 30.4.2021).Die Aufnahmezentren erfüllen grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind auch für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet (VB 30.09.2020; vergleiche AIDA 30.4.2021). Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern und alleinstehende Männer zusammen mit alleinerziehenden Männern untergebracht (AIDA 30.4.2021). Asylwerber, die in den genannten Aufnahmezentren untergebracht sind, haben Zugang zu sozialer Unterstützung, kulturellen Aktivitäten und kultureller Orientierung. Sozial- und Gemeindearbeiter in den Zentren organisieren verschiedene Aktivitäten für Erwachsene und Minderjährige (AIDA 30.4.2021). Der Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen Aufnahmezentren vertreten (AIDA 30.4.2021). Darüber hinaus betreibt die Organisation zwei Integrationszentren in Galati und Constanta. Auch führt JRS regelmäßige Besuche an den Grenzen und auf den internationalen Flughäfen durch und bietet Geduldeten Unterbringung und soziale Dienste an (JRS o.D.). Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns widerspiegeln. In Giurgiu, Rădăuţi und Timișoara wird über Ungeziefer, den schlechten Zustand der Matratzen und zum Teil auch über längst überfällige Sanierungsarbeiten insbesondere von Küchen und Sanitäranlagen berichtet, wenngleich in den vergangenen Jahren einige Reparaturen und Verbesserungen vorgenommen wurden. Vor allem in Timișoara sind die hygienischen Zustände schlecht (AIDA 30.4.2021). Die Aufnahmezentren können nur

Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Zentrum in ein anderes verlegt werden, wobei gegen eine solche Verlegung keine Beschwerde zulässig ist. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 30.4.2021). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 30.4.2021; vgl. VB 30.9.2020).Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 30.4.2021; vergleiche VB 30.9.2020). In Arad und Otopeni gibt es zwei Schubhaftzentren mit insgesamt 274 Plätzen (AIDA 30.4.2021). Die Insassen dieser beiden Zentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 30.09.2020). Das Jesuit Refugee Service (JRS) ist in den beiden Zentren aktiv (JRS o.D.). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021  AIDRom - Ecumenical Asociation of churches from Romania (o.D.c): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 16.8.2021  JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021  VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 18.08.2021 Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 30.4.2021). Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner (AIDA 30.4.2021). In Giurgiu gibt es

Angaben des Leiters einen Arzt, eine Krankenschwester und einen Psychologen. In Rădăuţi besteht eine Betreuung durch einen Arzt und zwei im Jahr 2020 eingestellte medizinische Assistenten. Weiters wurde ein Arzt als Dienstleister unter Vertrag genommen, und ein Arzt der Stiftung IKAR wurde eingestellt. Die Asylwerber werden einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Der Dolmetscher wird in dieser Phase nicht immer hinzugezogen (AIDA 30.4.2021). Im Aufnahmezentrum Timișoara ist ein Arzt auf Teilzeitbasis (11 bis 15 Uhr) anwesend; zwei Krankenschwestern, die in acht-Stunden-Schichten arbeiten, werden von IGI-DAI gestellt (AIDA 30.4.2021). Das Aufnahmezentrum Bukarest verfügte 2020 über zwei medizinische Assistenten und einen Arzt sowie einen Psychologen. Im Falle medizinischer Probleme werden die Asylwerber an die Krankenhäuser des Innenministeriums überwiesen. Die Untersuchung erfolgt ohne Hilfe eines Dolmetschers (AIDA 30.4.2021). Galaţi: Es gibt einen Arzt, eine Krankenschwester und eine Psychologin in Vollzeit. Der Arzt und die Krankenschwester führen die medizinischen Untersuchungen durch, wiederum meistens ohne Dolmetscher. Şomcuta Mare: Die medizinische Untersuchung wird von einem Arzt des IGI-DAI durchgeführt. Wenn der Dolmetscher von IGI-DAI zu diesem Zeitpunkt nicht im Zentrum ist, wird jemand aus der Gemeinde für Übersetzungen herangezogen (AIDA 30.4.2021). Die ICAR Foundation bietet in Partnerschaft mit AIDRom zusätzlich medizinische Dienstleistungen für Asylsuchende an, die über das nationale Programm AMIF finanziert werden. So führt ICAR beispielsweise bis 25. September 2021 das Projekt "Krankenversicherung für Asylwerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen Asylsuchende medizinisch versorgt und spezialisierte psychologische Hilfe und Beratung erhalten (AIDA 30.4.2021). ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 30.4.2021). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vergleiche AIDA 30.4.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021  ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 15.8.2021  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 13.8.2021  IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.8.2021  IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021 Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst aus, dass ein Familienverfahren vorliege und sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben habe. Aus den vorgelegten Befunden des BF 1 gehe hervor, dass es keine Hinweise auf einen erneuten Tumor oder einen Rückfall gebe. Der BF 3 leide an Diabetes. Die BF 4 sei

den Angaben ihrer Mutter in Österreich ärztlich behandelt und hierbei kein weiteres Problem festgestellt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an schweren oder ansteckenden Erkrankungen und/oder schweren psychischen Störungen leiden würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine weiteren Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten oder schweren psychischen Störungen leiden würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer gehe nicht hervor, dass ihnen in Rumänien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde alle relevanten Informationen vor Durchführung der Überstellung an Rumänien übermittelt werden und sei somit gewährleistet, dass seitens der rumänischen Behörden erforderliche Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können und eine kontinuierliche medizinische Betreuung gegeben sei. Die Beschwerdeführer hätten kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, aufgezeigt und habe daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 nicht erschüttert werden können. Es seien in Österreich weder schützenswerte familiäre oder verwandtschaftliche noch private Anknüpfungsprunke gegeben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass Art. 8 EMRK einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer entgegenstehe. Die Entscheidung stehe im Einklang mit dem Kindeswohl. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst aus, dass ein Familienverfahren vorliege und sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben habe. Aus den vorgelegten Befunden des BF 1 gehe hervor, dass es keine Hinweise auf einen erneuten Tumor oder einen Rückfall gebe. Der BF 3 leide an Diabetes. Die BF 4 sei

den Angaben ihrer Mutter in Österreich ärztlich behandelt und hierbei kein weiteres Problem festgestellt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an schweren oder ansteckenden Erkrankungen und/oder schweren psychischen Störungen leiden würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine weiteren Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten oder schweren psychischen Störungen leiden würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer gehe nicht hervor, dass ihnen in Rumänien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde alle relevanten Informationen vor Durchführung der Überstellung an Rumänien übermittelt werden und sei somit gewährleistet, dass seitens der rumänischen Behörden erforderliche Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können und eine kontinuierliche medizinische Betreuung gegeben sei. Die Beschwerdeführer hätten kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, aufgezeigt und habe daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, nicht erschüttert werden können. Es seien in Österreich weder schützenswerte familiäre oder verwandtschaftliche noch private Anknüpfungsprunke gegeben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass Artikel 8, EMRK einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer entgegenstehe. Die Entscheidung stehe im Einklang mit dem Kindeswohl. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen. 7. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer am 24.03.2022 in individuellen Schriftsätzen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich des BF 1 wurde ausgeführt, er leide an einem Gehirntumor. Laut Befund vom 07.03.2022 entspreche der Tumor einem pleomorphen Adenom, Therapie der Wahl sei die chirurgische Entfernung. Der BF 1 leide an starken Kopfschmerzen und sei in ärztlicher Behandlung. Es bestehe auch der Verdacht auf Rhinoliquorrhoe. Die von der belangten Behörde zitierten Länderberichte würden zur Frage einer fachärztlichen Versorgung schweigen. Die belangte Behörde hätte den Gesundheitszustand des BF 1 durch einen medizinischen Sachverständigen abklären lassen müssen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde würden der BF 1, der BF 3 und die BF 4 sehr wohl an schweren körperlichen Erkrankungen leiden. Der BF 3 und die BF 4 würden laufende kinderärztliche bzw. kardiologische Kontrolle benötigen, der BF 1 laufende neurochirurgische Betreuung und die Behandlung durch einen HNO-Facharzt. Der BF 3 benötige Zugang zu Insulin und die BF 4 müsse erneut operiert werden. Sie sei auch an eine kinderkardiologische Ambulanz überwiesen worden. Insbesondere der BF 3, der an Diabetes Mellitus Typ I leide, sei als besonders vulnerabel zu bezeichnen. Die Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführer selbst angegeben hätten, im Rumänien medizinisch versorgt worden wären, sei unrichtig. Auch sei die aktuelle Situation in Rumänien aufgrund des Krieges in der Ukraine völlig ausgeblendet worden. Den Beschwerdeführern drohe im Fall der Abschiebung

Rumänien jedenfalls eine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Ihnen drohe auch eine Kettenabschiebung

Afghanistan. 7. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer am 24.03.2022 in individuellen Schriftsätzen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich des BF 1 wurde ausgeführt, er leide an einem Gehirntumor. Laut Befund vom 07.03.2022 entspreche der Tumor einem pleomorphen Adenom, Therapie der Wahl sei die chirurgische Entfernung. Der BF 1 leide an starken Kopfschmerzen und sei in ärztlicher Behandlung. Es bestehe auch der Verdacht auf Rhinoliquorrhoe. Die von der belangten Behörde zitierten Länderberichte würden zur Frage einer fachärztlichen Versorgung schweigen. Die belangte Behörde hätte den Gesundheitszustand des BF 1 durch einen medizinischen Sachverständigen abklären lassen müssen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde würden der BF 1, der BF 3 und die BF 4 sehr wohl an schweren körperlichen Erkrankungen leiden. Der BF 3 und die BF 4 würden laufende kinderärztliche bzw. kardiologische Kontrolle benötigen, der BF 1 laufende neurochirurgische Betreuung und die Behandlung durch einen HNO-Facharzt. Der BF 3 benötige Zugang zu Insulin und die BF 4 müsse erneut operiert werden. Sie sei auch an eine kinderkardiologische Ambulanz überwiesen worden. Insbesondere der BF 3, der an Diabetes Mellitus Typ römisch eins leide, sei als besonders vulnerabel zu bezeichnen. Die Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführer selbst angegeben hätten, im Rumänien medizinisch versorgt worden wären, sei unrichtig. Auch sei die aktuelle Situation in Rumänien aufgrund des Krieges in der Ukraine völlig ausgeblendet worden. Den Beschwerdeführern drohe im Fall der Abschiebung

Rumänien jedenfalls eine Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK. Ihnen drohe auch eine Kettenabschiebung

Afghanistan. Vorgelegt wurden: Medizinische Unterlagen zu BF 1, BF 3 und BF

  1. Die Beschwerdevorlagen langten am 28.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 22.04.2022 sowie 06.05.2022 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen bezüglich dem BF 1 und dem BF 3 vor.
  3. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Usbeken zugehörig. Der BF 1 und die BF 2 sind die Eltern des minderjährigen BF 3 und der minderjährigen BF
  5. Die BF 2 ist die gesetzliche Vertreterin des BF 3 und der BF
  6. Sie stellten am 29.11.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor am 18.10.2021 Antragstellungen in Rumänien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2021 (BF 1) und am 13.12.2021 (BF 2-4) auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Rumänien, denen die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 27.12.2021 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben wurde festgehalten, dass über die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer noch nicht entschieden wurde. Hinsichtlich des BF 1 und der BF 2 wurden auch Aliasidentitäten übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.12.2021 (BF 1) und am 13.12.2021 (BF 2-4) auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Rumänien, denen die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 27.12.2021 auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben wurde festgehalten, dass über die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer noch nicht entschieden wurde. Hinsichtlich des BF 1 und der BF 2 wurden auch Aliasidentitäten übermittelt. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung

Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 28.04.2022, 4.161.125 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 19.487 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 2.889.363 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen

gewiesen und wurden bisher 65.430 Todesfälle bestätigt (WHO, 28.04.2022).

dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Für die Einreise

Rumänien gilt seit dem 01.02.2022 die VO 6/2022 vom 31.01.2022, mit der die Einteilung der Länder in grüne, gelbe und rote Zonen aufgehoben bzw. abgeschafft wurde. Seit dem 11.03.2022 gilt zudem die VO 16/2022 worin alle Einreisevoraussetzungen/-maßnahmen aufgehoben wurden. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 28.04.2022). Für die Einreise

Rumänien gilt seit dem 01.02.2022 die VO 6 aus 2022, vom 31.01.2022, mit der die Einteilung der Länder in grüne, gelbe und rote Zonen aufgehoben bzw. abgeschafft wurde. Seit dem 11.03.2022 gilt zudem die VO 16 aus 2022, worin alle Einreisevoraussetzungen/-maßnahmen aufgehoben wurden. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 28.04.2022). Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Die BF 1, 2 und 4 nehmen regelmäßig keine Medikamente ein. Der BF 1 gab an, „Krebs im Kopf“ zu haben und deshalb in Pakistan fünfmal operiert worden zu sein, zuletzt vor zweieinhalb Jahren. Im Zuge von ärztlichen Untersuchungen in Österreich wurde bestätigt, dass der BF 1 mehrere Turmoroperationen im Bereich der Frontobasis hatte. Weder im CT-Befund vom 28.12.2021 noch in jenem vom 14.04.2022 war ein klarer Hinweis auf einen Rezidivtumor (Rückfall) erkennbar. Beim BF 1 liegt somit aktuell keine Krebserkrankung und kein Gehirntumor vor. Während seines Aufenthalts in Österreich war der BF 1 bisher fünfmal in einer Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten ambulant in Behandlung. Zu keinem Zeitpunkt war Rhinoliquorrhoe (Liquorabfluss aus der Nase) erkennbar. Beim BF 1 liegt zwar eine knapp 3,5 cm im Durchmesser große, solide Raumforderung im Kieferwinkel rechts vor, diese konnte im Zuge einer Sonographie am 07.03.2022 jedoch als pleomorphes Adenom (gutartiger Tumor) diagnostiziert werden. Suspekte Lymphknoten wurden nicht

gewiesen. Ein stationärer Aufenthalt des BF 1 war zu keinem Zeitpunkt notwendig und wurden ihm hinsichtlich seiner früheren Operationen und der Schwellung im Kieferbereich keine Medikamente verschrieben. Die Notwendigkeit einer laufenden ärztlichen Behandlung im Bereich der Neurochirurgie bzw. einer HNO-Abteilung geht aus den vorgelegten Ambulanzbriefen nicht hervor. Am 19.03.2022 wurde der BF 1 wegen starker Rückenschmerzen ins Krankenhaus gebracht. Auch hieraus geht keine akut lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung hervor. Dem BF 1 wurde lediglich eine lokale Wärmeapplikation sowie Schonung empfohlen und ihm Tramundal und Novalgin (beides Schmerzmittel) verschrieben. Ein stationärer Aufenthalt war auch hier nicht notwendig. Aus einem

gereichten Röntgenbefund vom 10.03.2022 geht ein geringgradiges Wirbelgleiten, Bandscheibenverschleiß sowie Minderung einer Wirbelkörperhöhe hervor. Auch die sonstigen Beschwerden, die der BF 1 vorbrachte – Müdigkeit, Druck im Kopf und Schmerzen – sind nicht lebensbedrohlich oder schwerwiegend und wurden ihm diesbezüglich nicht einmal Medikamente verschrieben. Festzuhalten ist, dass der BF 1 im Zuge der Erstbefragung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes Falschangaben machte. Er gab nämlich an, an Diabetes zu leiden und dreimal täglich Insulin zu spritzen. Trotz zahlreicher Untersuchungen in Österreich wurde beim BF 1 zu keinem Zeitpunkt Diabetes diagnostiziert und brachte er dies in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr vor. Der BF 3 leidet an Typ I Diabetes. Er war von 17.01.2022 bis 28.01.2022 in stationärer Behandlung, jedoch nicht aufgrund eines akuten gesundheitlichen Problems, sondern wegen einer geplanten Schulung und Einstellung auf eine Humalog-Therapie. Ihm wurden die Medikamente Humalog und Lantus verschrieben. Der BF 3 nimmt monatliche Kontrolltermine war und wird der Blutzucker-Verlauf darin als weitgehend zufriedenstellend beschrieben. Aus den Ambulanzbefunden gehen insbesondere keine Hinweise hervor, die darauf hindeuten würden, dass die Therapie beim BF 3 nicht anschlagen bzw. funktionieren würde oder dass eine solche nur in Österreich durchgeführt werden kann. Es ist auch nicht erkennbar, dass er eine regelmäßige Betreuung oder Kontrolle benötigt. Im letzten vorliegenden Befund lag der HbA1c-Wert bei 7,1 % und fällt der BF 3 somit auch nicht unter die Covid-19-Risikogruppe. Dafür ist bei Typ I Diabetes ein Wert von 7,5 % oder größer notwendig. Der BF 3 leidet an Typ römisch eins Diabetes. Er war von 17.01.2022 bis 28.01.2022 in stationärer Behandlung, jedoch nicht aufgrund eines akuten gesundheitlichen Problems, sondern wegen einer geplanten Schulung und Einstellung auf eine Humalog-Therapie. Ihm wurden die Medikamente Humalog und Lantus verschrieben. Der BF 3 nimmt monatliche Kontrolltermine war und wird der Blutzucker-Verlauf darin als weitgehend zufriedenstellend beschrieben. Aus den Ambulanzbefunden gehen insbesondere keine Hinweise hervor, die darauf hindeuten würden, dass die Therapie beim BF 3 nicht anschlagen bzw. funktionieren würde oder dass eine solche nur in Österreich durchgeführt werden kann. Es ist auch nicht erkennbar, dass er eine regelmäßige Betreuung oder Kontrolle benötigt. Im letzten vorliegenden Befund lag der HbA1c-Wert bei 7,1 % und fällt der BF 3 somit auch nicht unter die Covid-19-Risikogruppe. Dafür ist bei Typ römisch eins Diabetes ein Wert von 7,5 % oder größer notwendig. Die BF 4 wurde aufgrund eines Loches im Herzen bereits in Pakistan operiert. Dass die BF 4 weitere Operationen oder eine engmaschige kardiologische Kontrolle benötigt, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr gab die BF 2 an, dass die ärztliche Kontrolle der BF 4 in Österreich ergeben habe, dass es ihr gut gehe. Die BF 4 wurde zwar an eine kinderkardiologische Ambulanz überwiesen, scheint dieser Termin jedoch nicht stattgefunden zu haben. Jedenfalls wurden hinsichtlich der BF 4 keine Befunde vorgelegt. Es liegt ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführer haben im österreichischen Bundesgebiet keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Auch liegt keine besondere Integrationsverfestigung vor. Anhaltspunkte darauf, dass der BF 3 und die BF 4 in Rumänien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Rumänien Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die gemeinsam

Österreich eingereisten Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung

Rumänien. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer

Rumänien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. In der Beschwerde wurde auch überhaupt nicht behauptet, dass das Kindeswohl des BF 3 und der BF 4 nur in Österreich gewahrt werden könnte. Anhaltspunkte darauf, dass der BF 3 und die BF 4 in Rumänien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Rumänien Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die gemeinsam

Österreich eingereisten Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung

Rumänien. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer

Rumänien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. In der Beschwerde wurde auch überhaupt nicht behauptet, dass das Kindeswohl des BF 3 und der BF 4 nur in Österreich gewahrt werden könnte.

  1. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zur illegalen Einreise, dem Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Rumänien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und rumänischen Dublinbehörde. 2.
  2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer

der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Rumänien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). 2.
  3. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.

dem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführer basieren auf ihren eigenen Angaben im Verfahren und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Demnach leiden die Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Nur der BF 3 nimmt regelmäßig Medikamente wegen seiner Diabeteserkrankung ein. Aus keinem der vorgelegten Befunde geht hervor, dass die Beschwerdeführer engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung benötigen, die nur in Österreich durchgeführt werden kann. Die Beschwerdeführer fallen auch nicht unter die COVID-19-Risikogruppen. Insbesondere konnten beim BF 1 keine Krebserkrankung, kein Gehirntumor und kein Rückfall festgestellt werden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF 1 leide an einem Gehirntumor, der einem pleomorphen Adenom entspreche, ist festzuhalten, dass sich dieses festgestellte pleomorphe Adenom (gutartiger Tumor) im Bereich des rechten Kieferwinkels befindet, nicht im Gehirn. Dass dieses Adenom jedenfalls operativ entfernt werden muss, geht aus keinem der vorgelegten Befunde hervor. Auch die Behauptung, wonach der Verdacht einer Rhinoliqourrhoe bestehe, ist nicht richtig. Das Vorliegen einer Rhinoliqourrhoe konnte bei keiner der fünf ambulanten HNO-Untersuchungen des BF 1 festgestellt werden. Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der BF 4 vorgebracht wurde, sie benötige eine regelmäßige kardiologische Kontrolle und müsse noch einmal operiert werden, ist hierzu zu bemerken, dass dies weder aus den vorlegten medizinischen Unterlagen noch den Angaben ihrer Mutter (der BF 2) hervorgeht. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich und dem Kindeswohl ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  4. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Rumäniens illegal überschritten haben und sie dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. 3.1.
  5. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Rumäniens illegal überschritten haben und sie dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO, da über die Anträge auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 noch nicht entschieden wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO, da über die Anträge auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 noch nicht entschieden wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.

der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am rumänischen Asylwesen/die Situation in Rumänien Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Rumänien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO

Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Den Befürchtungen, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien mangelhaft versorgt oder unzureichend untergebracht werden würden, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen ergibt sich, dass die staatlichen Unterstützungsleistungen für Asylwerber Unterkunft, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld beinhalten. Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden EUR 2,00 pro Person und Tag, für Kleidung EUR 20,00 im Winter und EUR 13,00 in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben EUR 1,20 pro Person und Tag gewährt. Asylwerber sind hinsichtlich der materiellen Unterstützung Staatsangehörigen gegenüber in etwa gleichgestellt. Kinder von Asylwerbern erhalten vom Staat unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige entsprechende Beihilfen für Minderjährige. Auch verschiedene NGOs, wie AidRom und Jesuit Refugee Service bieten Unterstützungsleisten an. AidRom zielt darauf ab, Asylwerber über gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf Arbeitsmarkt, das Bildungs- und Sozialversicherungssystem zu informieren sowie entsprechende soziale und rechtliche Beratung anzubieten. Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit insgesamt 1.100 Unterbringungsplätzen. Die Aufnahmezentren erfüllen grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind auch für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet. Die Beschwerdeführer erstatteten kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Rumänien, sondern brachten nur allgemein vor, dort schlecht behandelt und medizinisch nicht versorgt worden zu sein. Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführer angaben in einem Anhaltezentrum untergebracht gewesen zu sein. Das Vorbringen der BF 2, wonach sie in der Unterkunft nichts zu essen bekommen hätten, wird bereits dadurch relativiert, dass sie selbst angab, Geld vom Anhaltezentrum bekommen zu haben. Die Beschwerdeführer waren also sehr wohl in der Lage sich mit Lebensmitteln zu versorgen. Zum Vorbringen, die Unterkunft sei schmutzig gewesen und den diesbezüglich vorgelegten Fotos ist zu bemerken, dass die hygienischen Bedingungen eines Lagers stets auch von den dort aufhältigen Personen mitverursacht sind und es diesen auch obliegt das Lager sauber und die dort befindlichen (Einrichtungs-)gegenstände in gutem Zustand zu erhalten. Dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem Österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, in Rumänien nicht medizinisch versorgt worden zu sein, ist hierzu zu bemerken, dass dies als nicht glaubhaft gewertet wird. Zunächst ist festzuhalten, dass die BF 2 im Zuge der Erstbefragung ergänzend angab, „mein Mann hat einen Hirntumor. Dieser kann laut den rumänischen Ärzten in Rumänien nicht behandelt werden. Darum benötigen wir in Österreich gute medizinische Versorgung. Auch die Ärzte in Rumänien meinten, dass wir in Österreich bessere Chancen auf eine medizinische Versorgung haben werden“. Diese Angaben implizieren sehr wohl, dass eine ärztliche Untersuchung des BF 1 stattgefunden hat und ist diesbezüglich nicht glaubhaft, dass die BF 2-4 nicht ebenfalls untersucht worden sind. Zudem geht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer (zumindest hinsichtlich der BF 1, 2 und 4) nicht hervor, welche konkrete Behandlung ihnen verweigert wurde. Aus den vorgelegten Befunden aus Österreich, ergibt sich nicht, dass der BF 1, die BF 2 oder die BF 4 auf Medikamente oder eine akut notwendige medizinische Behandlung angewiesen sind. Lediglich der BF 3 benötigt wegen seiner Diabeteserkrankung Zugang zu Insulin. Diesbezüglich ist jedoch nicht glaubhaft, dass er während des gesamten einmonatigen Aufenthalts in Rumänien kein Insulin erhalten hat. Die Angaben der Beschwerdeführer hierzu sind vage und nicht

vollziehbar. So gab der BF 3 an, im Camp kein Insulin bekommen zu haben und dass sein Vater ihm dann eine Dosis gebracht habe, wobei er nicht wisse woher er sie herbekommen habe. Die BF 2 gab an, der BF 1 habe in Rumänien Insulin in der Apotheke kaufen wollen, es sei ihm jedoch die Tasche gestohlen worden. Der BF 1 machte keine Angaben die mit jenen der BF 2 oder des BF 3 übereinstimmten und erwähnte die Erkrankung seines Sohnes überhaupt nicht. Dass der BF 3 wochenlang keinen Zugang zu Insulin hatte, ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil er die Erstbefragung – die am selben Tag wie die Einreise in das Bundesgebiet stattfand – problemlos durchführen konnte und dies auch selbst angab. Zudem geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der BF 3 im Zuge der medizinischen Erstuntersuchung in ein Krankenhaus gebracht werden musste oder eine Notversorgung brauchte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der BF 3 auch in Rumänien und während der Reise

Österreich Zugang zu Insulin hatte. Dass den Beschwerdeführern im Zuge ihres Aufenthalts in Rumänien während des laufenden Verfahrens auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen, insbesondere das Recht auf medizinische Versorgung, rechtswidrig verweigert worden sind, ist demnach nicht zu erkennen. Rumänien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerde ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zu. Die Asylverfahren der Beschwerdeführer werden demnach fortgesetzt werden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. Es gibt keine Information dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich

Rumänien überstellt worden sind, ohne Prüfung ihrer Asylanträge in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte.Rumänien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerde ausdrücklich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. Die Asylverfahren der Beschwerdeführer werden demnach fortgesetzt werden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. Es gibt keine Information dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich

Rumänien überstellt worden sind, ohne Prüfung ihrer Asylanträge in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Soweit die Beschwerdeführer vorbrachten, ihnen seien in Rumänien zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU (so auch Österreich) gehalten sind, irregulär eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme, die insbesondere für die Wahrung der Sicherheit der Mitgliedstaaten notwendig ist, und somit um einen zumutbaren Eingriff. Ferner ist festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Rumäniens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es konnten keine substantiierten Erwägungen vorgebracht werden, die aufzuzeigen vermochten, dass durch die Abschiebung

Rumänien die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte

Art. 3EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 Asyl

G 2005 entkräftet würde (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6, RZ 10). Die Sicherheitsvermutung bezüglich Rumänien ist demensprechend unverändert aufrecht. Es konnten keine substantiierten Erwägungen vorgebracht werden, die aufzuzeigen vermochten, dass durch die Abschiebung

Rumänien die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Asyl

G 2005 entkräftet würde vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6, RZ 10). Die Sicherheitsvermutung bezüglich Rumänien ist demensprechend unverändert aufrecht. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Bis auf den BF 3, der an Typ I Diabetes leidet, nehmen die Beschwerdeführer keine Medikamente ein. Nur der BF 3 war in Österreich stationär in einem Krankenhaus aufhältig und diente dieser Aufenthalt lediglich der Schulung und Einstellung auf eine optimierte Humalog-Therapie. Aus den vorgelegten Befunden hinsichtlich des BF 1 und des BF 3 geht keinesfalls hervor, dass sie engmaschiger fachärztlicher Kontrollen oder akut notwendigen stationären Behandlungen bedürfen, die nur in Österreich durchgeführt werden können. Hinsichtlich der BF 4 wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt und lassen die Angaben der BF 2 nicht den Schluss zu, dass eine akute Behandlung der BF 4 notwendig ist. Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Bis auf den BF 3, der an Typ römisch eins Diabetes leidet, nehmen die Beschwerdeführer keine Medikamente ein. Nur der BF 3 war in Österreich stationär in einem Krankenhaus aufhältig und diente dieser Aufenthalt lediglich der Schulung und Einstellung auf eine optimierte Humalog-Therapie. Aus den vorgelegten Befunden hinsichtlich des BF 1 und des BF 3 geht keinesfalls hervor, dass sie engmaschiger fachärztlicher Kontrollen oder akut notwendigen stationären Behandlungen bedürfen, die nur in Österreich durchgeführt werden können. Hinsichtlich der BF 4 wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt und lassen die Angaben der BF 2 nicht den Schluss zu, dass eine akute Behandlung der BF 4 notwendig ist. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung

Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung

Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen. Festzuhalten ist auch, dass Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Zudem bietet die ICAR Foundation in Partnerschaft mit AIDRom zusätzlich medizinische Dienstleistungen für Asylsuchende an, die über das nationale Programm AMIF finanziert werden. Ein Überstellungshindernis

Rumänien kann demnach nicht erkannt werden. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt, sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aktuell 50 (BF 1), 40 (BF 2), 16 (BF 3) und 1 (BF 4) Jahr(e) alt sind und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Auch der BF 3 fällt nicht unter die Risikogruppen, da sein letzter HbA1c-Wert bei 7,1 % lag. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer

Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aktuell 50 (BF 1), 40 (BF 2), 16 (BF 3) und 1 (BF 4) Jahr(e) alt sind und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Auch der BF 3 fällt nicht unter die Risikogruppen, da sein letzter HbA1c-Wert bei 7,1 % lag. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer

Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie – unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag, selbst wenn derzeit eine Reisewarnung für Rumänien gilt. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht. 3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Familienleben ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung aller Beschwerdeführer

Rumänien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Familienleben ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung aller Beschwerdeführer

Rumänien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Weitere Familienangehörige haben die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im österreichischen Bundesgebiet nicht. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführer

Rumänien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführer

Rumänien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12). 3.

  1. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. 3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. 3.
  3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Rumänien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Rumänien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die

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