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{'item': 'W217 2253628-1'}

Obsah (6)Art 133§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW217 2253628-1 SpruchW217 2253628-1/4E, W217 2253628-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 29.10.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 29.10.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er bei: - Radiologischer Befund vom 02.09.2021, Kniegelenk rechts, Hüftgelenk rechts - Fachärztlicher Befund vom 27.09.2021 von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie- Fachärztlicher Befund vom 27.09.2021 von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie
  3. Dem von der belangten Behörde hierauf eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.01.2022 von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, ist Folgendes zu entnehmen:
  4. Dem von der belangten Behörde hierauf eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.01.2022 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, ist Folgendes zu entnehmen: „Anamnese: Appendektomie; HTEP rechts 2021.Lungenunfarkt
  5. 11-12/2021 Remob Kh XXXX . Appendektomie; HTEP rechts 2021.Lungenunfarkt
  6. 11-12/2021 Remob Kh römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: ‚Zu Hause kann ich schon ohne Krücken gehen, ausser Haus nehme ich sie aus Sicherheitsgründen, die Knie sind auch schmerzhaft und stechen oft. Die Hüftoperation war am 17.11.wie geplant.‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste KH XXXX 10/2021: Liste KH römisch 40 10/2021: Xarelto, Allopurinol, Iterium, Exforge, Doxazosin, Cipralex, Inkontan, Rosuvastatin. Sozialanamnese: verheiratet, 2 Söhne, in Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen Dr XXXX 1/2022: Varusgonarthrose beidseits. Röntgen Dr römisch 40 1/2022: Varusgonarthrose beidseits. Bericht Dr. XXXX 9/2021: Coxarthrose rechts mit Hüftkopfnekrose Bericht Dr. römisch 40 9/2021: Coxarthrose rechts mit Hüftkopfnekrose Nebenbefunde: Hypertonie, Zustand nach Pulmonalembolie 2011, Prostatahypertrophie, Hyperurikämie, Adipositas, Schlafapnoe, Gonarthrose rechts Medikation: Pradaxa, Iterium, Amlodipin/Valsartan, Doxazosin, Cipralex, Simvasatatin, Inkontan, Tamsu, Esomeprazol, Allopurinol Allergie negativ Die Implantation einer Hüft-TEP rechts ist am 17.11.2021 um 13:00 Uhr im Evangelischen Krankenhaus XXXX geplant. Allergie negativ Die Implantation einer Hüft-TEP rechts ist am 17.11.2021 um 13:00 Uhr im Evangelischen Krankenhaus römisch 40 geplant. Radiologie XXXX 9/2021: Varusgonarthrose. Radiologie römisch 40 9/2021: Varusgonarthrose. Femoropatellaarthrose. Chondrose dissecans am medialen Femurgelenkskonstituenten unverändert zum Juni2021 Hüftgelenk rechts 47,75 dGycm2 DFP, 15,35 dGycm2 DFP Ausgeprägte Koxarthrose mit vollständig aufgebrauchtem Gelenkspalt. Keine Dynamik am Juni
  7. Unveränderte Anbauten und periartikuläre Verkalkung am Ramus inferior ossis pubis. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 187,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, KBA 35 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 160-0-50, R bei F90 70-0-60, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S rechts 0-0-90 zu links 0-0-100, F rechts 20-0-10 zu links 25-0-20, R rechts 20-0-10 zu links 30-0-10, Kniegelenke rechts 0-0-120 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-
  8. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich, kleinerschrittig, aber sicher. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Gonarthrose beidseits oberer Rahmensatz, da zwar beidseits über 90 Grad beugbar, aber Belastungsdefizit. 02.05.19 30 2 Hüftendoprothese rechts nach Coxarthrose oberer Rahmensatz, da noch Belastungseinschränkung 02.05.07 20 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) unterer Rahmensatz, da mit Maske keine Komplikation 06.11.02 20 4 Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 nicht relevant wechselwirksam Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustand (…)
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein“
  12. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, die Beurteilung des Sachverständigen und die Durchführung der Untersuchung sei für ihn nicht nachvollziehbar (geringer Zeitaufwand, teilweise unrichtige Angaben -bzw. nicht berücksichtigte Unterlagen wie Risikogruppenzugehörigkeit). Er könne nicht selbst fahren und sei von seinem Sohn zur Untersuchung und wieder nach Hause gebracht worden. Im Gutachten stehe jedoch ‚keine Begleitperson anwesend/erforderlich'. Er sei im Sommer auf Reha gewesen, wo ihm die behandelnden Fachärzte aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Mobilitätseinschränkung geraten hätten, den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. Er habe mehrmals betont, Risikopatient zu sein und könne er wegen seines Gesundheitszustandes und seiner Mobilitätseinschränkung keine öffentlichen Verkehrsmittel (hohe Stiegen, Steh-Wartezeiten, fallweise keine Sitzmöglichkeiten) benutzen. Da er selbst noch als Sachverständiger tätig sei und seine Kunden nur mit dem Auto erreichen könne, wäre es für ihn hilfreich, mehr und nähere Parkmöglichkeiten zu haben. Längere Wegstrecken, mehr als 150 m, schaffe er leider nicht. Ein Aktionsradius von 10 min - wie im Gutachten angegeben - sei für ihn unmöglich. Er selbst sei als gerichtlich beeideter/zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet XXXX , immer noch selbständig tätig, und brauche für ein fachlich korrektes Gutachten mindestens 30-45 Minuten. Er verstehe daher nicht, dass sein Fall in 17 Minuten beurteilt wurde. Die Beurteilung ‚AlIgemeinzustand gut‘ sei für ihn nicht nachvollziehbar, auch im Punkt ‚Gesamtmobilität‘ reichten seiner Meinung nach nicht 2 Meter vom Sessel zum Schreibtisch bzw. zur Tür ohne Gehbehelfe (Krücken). Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt.
  13. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, die Beurteilung des Sachverständigen und die Durchführung der Untersuchung sei für ihn nicht nachvollziehbar (geringer Zeitaufwand, teilweise unrichtige Angaben -bzw. nicht berücksichtigte Unterlagen wie Risikogruppenzugehörigkeit). Er könne nicht selbst fahren und sei von seinem Sohn zur Untersuchung und wieder nach Hause gebracht worden. Im Gutachten stehe jedoch ‚keine Begleitperson anwesend/erforderlich'. Er sei im Sommer auf Reha gewesen, wo ihm die behandelnden Fachärzte aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Mobilitätseinschränkung geraten hätten, den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. Er habe mehrmals betont, Risikopatient zu sein und könne er wegen seines Gesundheitszustandes und seiner Mobilitätseinschränkung keine öffentlichen Verkehrsmittel (hohe Stiegen, Steh-Wartezeiten, fallweise keine Sitzmöglichkeiten) benutzen. Da er selbst noch als Sachverständiger tätig sei und seine Kunden nur mit dem Auto erreichen könne, wäre es für ihn hilfreich, mehr und nähere Parkmöglichkeiten zu haben. Längere Wegstrecken, mehr als 150 m, schaffe er leider nicht. Ein Aktionsradius von 10 min - wie im Gutachten angegeben - sei für ihn unmöglich. Er selbst sei als gerichtlich beeideter/zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet römisch 40 , immer noch selbständig tätig, und brauche für ein fachlich korrektes Gutachten mindestens 30-45 Minuten. Er verstehe daher nicht, dass sein Fall in 17 Minuten beurteilt wurde. Die Beurteilung ‚AlIgemeinzustand gut‘ sei für ihn nicht nachvollziehbar, auch im Punkt ‚Gesamtmobilität‘ reichten seiner Meinung nach nicht 2 Meter vom Sessel zum Schreibtisch bzw. zur Tür ohne Gehbehelfe (Krücken). Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt.
  14. In seiner Stellungnahme vom 23.02.2022 führt der bereits befasste Facharzt für Orthopädie aus: „Antwort(en): Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, es wurden Befunde nicht berücksichtigt, die Untersuchung war zu kurz, Angaben im Gutachten seien unrichtig, auch sei eine Begleitperson nötig gewesen. Der Sohn durfte coronabedingt nicht mit zur Untersuchung. Er sei auch Risikopatient. Er könne keine 10 Minuten gehen, wie im Gutachten festgehalten. Es sind zwei Befunde vom AW im Vorfeld eingebracht worden. Diese sind korrekt berücksichtigt und eingestuft worden. Wenn der AW will, kann selbstverständlich der Allgemeinzustand im Gutachten geändert werden. Allerdings nicht die Einschätzung, da keine diesbezüglichen Befunden vorlagen und auch nicht nachgereicht wurden. Dass der AW Risikopatient sei, ist nicht befunddokumentiert; die erforderliche Gehstrecke ist orthopädischerseits erbringbar, auch das sichere Benützen von ÖVM ist möglich. Anderslautende Befunde lagen nicht vor.“
  15. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 25.02.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2021 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ersuchte um neuerliche Überprüfung seiner Unterlagen bzw. eine neuerliche Begutachtung seines Gesundheitszustandes, um einige Ungereimtheiten, wie in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ausgeführt, auszuräumen und klarzustellen. Unter einem legte er einen Ausdruck seiner Krankengeschichte in chronologischer Auflistung vom 31.03.2022 von Dr. XXXX , Arzt für Orthopädie, vor.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ersuchte um neuerliche Überprüfung seiner Unterlagen bzw. eine neuerliche Begutachtung seines Gesundheitszustandes, um einige Ungereimtheiten, wie in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ausgeführt, auszuräumen und klarzustellen. Unter einem legte er einen Ausdruck seiner Krankengeschichte in chronologischer Auflistung vom 31.03.2022 von Dr. römisch 40 , Arzt für Orthopädie, vor.
  18. Die Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  21. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  22. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2021 bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 1.
  23. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. GdB % 1 Gonarthrose beidseits oberer Rahmensatz, da zwar beidseits über 90 Grad beugbar, aber Belastungsdefizit. 02.05.19 30 2 Hüftendoprothese rechts nach Coxarthrose oberer Rahmensatz, da noch Belastungseinschränkung 02.05.07 20 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) unterer Rahmensatz, da mit Maske keine Komplikation 06.11.02 20 4 Hypertonie 05.01.01 10 1.
  24. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  25. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.2) Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 20.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag in der Zeit von 11:40 Uhr bis 12:00 Uhr, sowie auf dessen Stellungnahme vom 22.02.
  26. Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 20.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag in der Zeit von 11:40 Uhr bis 12:00 Uhr, sowie auf dessen Stellungnahme vom 22.02.
  27. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund von Dr. XXXX .Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund von Dr. römisch 40 . Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er könne keine längeren Wegstrecken als 150m zurücklegen. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist die Gonarthrose beidseits. Der beigezogene Facharzt für Orthopädie ordnete diese Funktionseinschränkung nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu (Kniegelenk, Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig, 20 – 30 %, Streckung/Beugung bis 0-0-90). Die Zuordnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2022 ermittelten und festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit, konkret entsprechend den objektivierten geringgradigen Bewegungseinschränkungen („Hüftgelenke in S rechts 0-0-90 zu links 0-0-100, F rechts 20-0-10 zu links 25-0-20, R rechts 20-0-10 zu links 30-0-10, Kniegelenke rechts 0-0-120 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-
  28. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich, kleinerschrittig, aber sicher.“) als zutreffend. Dabei wurde das Belastungsdefizit berücksichtigt, obwohl beide Kniegelenke über 90° beugbar sind. Ebenso wurde das Leiden 2 „Hüftendoprothese rechts nach Coxarthrose“ der Positionsnummer 02.05.07 (Hüftgelenke, Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 %, Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) entsprechend dem klinischen Status festgestellt. Auch hier wurde der obere Rahmensatz unter Berücksichtigung der noch bestehenden Belastungseinschränkung herangezogen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, der Sachverständige habe seine Risikogruppenzugehörigkeit nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass er hierzu keine Befunde vorgelegt hat. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, sein Sohn hätte ihn zur Untersuchung und wieder nach Hause zurückgebracht, habe jedoch coronabedingt nicht bei der Untersuchung anwesend sein dürfen, der Vermerk im Gutachten „keine Begleitperson anwesend/erforderlich“ sei sohin unrichtig, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein substantielles Vorbringen erstattete, weshalb bei ihm die Voraussetzungen für die Eintragung „Bedarf einer Begleitperson“ vorliegen würden. Weder ist der Beschwerdeführer überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen, noch blind oder hochgradig sehbehindert, oder taubblind. Auch besteht beim Beschwerdeführer keine Entwicklungsverzögerung oder ausgeprägte Verhaltensstörung oder eine kognitive Einschränkung, sodass er im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfe. Wenngleich der befasste Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 22.02.2022 ausführte, der Allgemeinzustand (welcher als „gut“ bezeichnet wurde) könne im Gutachten geändert werden, so betonte er ebenso, dass die Einschätzung nicht geändert werden kann, da der Beschwerdeführer keine neuen Befunde vorgelegt hat. Auch bei der Dauer der Untersuchung, die - wie sich aus dem Gutachten vom 20.01.2022 ergibt - 20 Minuten gedauert hat, handelt es sich um eine durchschnittliche Untersuchungsdauer. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Hüftoperation erst am 17.11.2021 erfolgte. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass eine stattgehabte Operation im Allgemeinen grundsätzlich zum Zwecke der Verbesserung des Gesundheitszustandes durchgeführt wird, mag es auch zunächst zu (kurzfristigen) Einschränkungen im Bewegungsumfang kommen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung am 20.01.2022 an, dass er zu Hause schon ohne Krücken gehe, außer Haus allerdings diese aus Sicherheitsgründen nehme. Auch der befasste Sachverständige führt in seinem Gutachten zur Gesamtmobilität des Beschwerdeführers aus, „Gang in Strassenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich, kleinerschrittig, aber sicher.“ In dem mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Ausdruck seiner Krankengeschichte in chronologischer Auflistung vom 31.03.2022 von Dr. XXXX , Arzt für Orthopädie, ist unter dem Datum 31.03.2022 vermerkt: „T Subjektiv Pat nicht fähig wegen erhöhter Sturzgefahr öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.“In dem mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Ausdruck seiner Krankengeschichte in chronologischer Auflistung vom 31.03.2022 von Dr. römisch 40 , Arzt für Orthopädie, ist unter dem Datum 31.03.2022 vermerkt: „T Subjektiv Pat nicht fähig wegen erhöhter Sturzgefahr öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.“ Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind jedoch objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Orthopädische Befunde, welche eine höhere Einschränkung des Bewegungsapparates dokumentieren würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Dem mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Ausdruck seiner Krankengeschichte in chronologischer Auflistung vom 31.03.2022 von Dr. XXXX , Arzt für Orthopädie, ist lediglich eine Auflistung der bekannten Diagnosen zu entnehmen. Er enthält jedoch keinen klinischen Befund und kommt ihm daher mangels Beschreibung von Funktionsdefiziten keine Aussagekraft zu. Orthopädische Befunde, welche eine höhere Einschränkung des Bewegungsapparates dokumentieren würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Dem mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Ausdruck seiner Krankengeschichte in chronologischer Auflistung vom 31.03.2022 von Dr. römisch 40 , Arzt für Orthopädie, ist lediglich eine Auflistung der bekannten Diagnosen zu entnehmen. Er enthält jedoch keinen klinischen Befund und kommt ihm daher mangels Beschreibung von Funktionsdefiziten keine Aussagekraft zu. Weitere Befunde, die neue Tatsachen bzw. noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden belegen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.01.
  29. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den medizinischen Sachverständigen konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 20.01.2022 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 20.01.2022 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2253628.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.