Obsah (7)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 46§ 55§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW222 2249795-1 SpruchW222 2249793-1/5EW222 2249795-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!, , W222 2249793-1/5E, W222 2249795-
den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG und 53 Abs. 1 iVm Abs.2 Ziffer 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer sind indischer Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF zu seiner Person an, XXXX , Indien geboren worden und verheiratet zu sein. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Im Heimatland würden seine Mutter und seine Schwester leben. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in Indien besucht und mit Matura abgeschlossen, ein 3jähriges Bachelor Studium in IT und ein Jahr ein Masterstudium in IT absolviert. Zuletzt habe er als XXXX gearbeitet.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF zu seiner Person an, römisch 40 , Indien geboren worden und verheiratet zu sein. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Im Heimatland würden seine Mutter und seine Schwester leben. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in Indien besucht und mit Matura abgeschlossen, ein 3jähriges Bachelor Studium in IT und ein Jahr ein Masterstudium in IT absolviert. Zuletzt habe er als römisch 40 gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „[…] Die Familie meiner Ehefrau ist gegen unser Heirat. Sie ist eine weitschichtige Verwandte von mir. Das wird in unserer Familie nicht akzeptiert. Da ihre Eltern nun Probleme machen mussten wir flüchten. Meine Ehefrau ist derzeit in Italien aufhältig. „Das sind alle meine Fluchtgründe“ […]“ Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Weiters wurde ausgeführt: Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Weiters wurde ausgeführt: „[…] F: Möchten Sie zu den in Ihrem bisherigen Verfahren gemachten Aussagen in den Einvernahmen etwas ergänzen bzw. richtigstellen? A: Mein Vorbringen ist ein anderes als das meiner Ehefrau, aber es wurde zusammengeführt wie auch beim ersten Interview. F: Sie haben bereits bei der Erstbefragung angegeben warum Sie Indien verlassen mussten. A: Das ist auch mein einziger Grund. F: Meinen Sie den Grund, den Sie bei der Erstbefragung angegeben haben? A: Ja. F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in Indien, XXXX , geboren.A: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in Indien, römisch 40 , geboren. F: Von welchem Staat besitzen Sie die Staatsangehörigkeit? A: Indien. F: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? A: Ich gehöre der Volksgruppe der JAT an und bin Sikh. F: Möchten Sie heute Beweismittel vorlegen, die für Ihren Antrag von Bedeutung sind? A: Nein. F: Besitzen amtliche Dokumente, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben? A: Führerschein und ich hatte auch eine Steuerbescheinigungskarte. F: Warum lassen Sie sich keine Kopien per E-Mail zusenden, damit die Behörde endlich weiß, wer Sie wirklich sind? A: Es ist schon zwei Jahre her, dass die Dokumente dort verblieben sind. Es ist schon zwei Jahre her, dass ich ausgereist bin. F: Vorhalt: Sie haben Kontakt zur Familie in Indien, Sie wollen an der Feststellung Ihrer Identität nicht mitwirken A: Ich habe Streitereien mit den Familienangehörigen, deshalb ist es nicht möglich. F: Seit wann haben Sie Streitereien mit der Familie? A: 2018 haben wir geheiratet, die Probleme gab es schon davor. F. Sind Sie im Streit mit IHRER Familie? A: Ich war dann politisch involviert und mein Vater verlor sogar den Job. F: Warum lassen Sie über Ihre Eltern keine Dokumente der Behörde zukommen? Sie haben ja Kontakt zur Familie. A: Mein Vater ist bei meiner Schwester. F. Haben Sie Kontakt zum Vater? A: Ich habe schon seit ca. ein Jahr keinen Kontakt mit dem Vater. F: Mit wem von Ihrer Familie haben Sie dann Kontakt? A: So direkten Kontakt habe ich nicht, nur über Freunde. F: Warum nur über Freunde? A: Weil es wegen der Heirat Probleme geben würde, sie werden es nicht gutheißen, wenn die Heiratsangelegenheit wieder an sie herantritt. F: Sein Sie verstoßen von Ihrer Familie? A: Es ist wegen der politischen Involvierung werde ich von den Angehörigen meiner Ehefrau umgebracht. F: Ich stelle fest, dass Sie Kontakt zu Ihrer Familie haben und nicht gewillt sind, Identitätsdokumente vorzulegen. A: Einige Dokumente sind auch am Weg hier her verloren gegangen. F: Welche Dokumente sind verloren gegangen? A: Die Steuebescheinigungskarte und der Führerschein. Schule und Universitätszeugnisse ebenso. F: Vorher sagten Sie, dass Sie diese Dokumente in Indien hätten A: In Indien ist nichts mehr. F: Sie sagten in einer Einvernahme vor der Polizei am 13.09.2021, dass Ihre Familie für die Schleppung von Rumänien nach Österreich 4.500 Euro bezahlt hat. Bleiben Sie bei der Aussage? A: Das stimmt. Ich bleibe bei der Aussage. F. Das heißt, Sie haben doch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen A: Ich habe seit einem Jahr keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich spreche nur mit einem Freund F: Warum gaben sie en Kontakt zur Familie auf? A: Es hat bisher nichts gebracht, wenn ich den Kontakt wiederaufnehme, könnte es nur wieder Schwierigkeiten geben. F: Welche Ausbildung bzw. Schulbildung haben Sie genossen? A: Bis zur 12 Jahre die Grundschule besucht und danach ein Bachelor Studium in IT gemacht, anschließend ein Jahr ein Masterstudium. F: Von was haben Sie nach dem Studium gelebt? A: Ich war im Marketing einer XXXX .A: Ich war im Marketing einer römisch 40 . F: Stimmen Ihre Angaben zu Ihrer Reiseroute aus der Erstbefragung vom XXXX ? (der VP werden die Angaben aus dem Punkt 9.
- noch einmal vorgelesen)F: Stimmen Ihre Angaben zu Ihrer Reiseroute aus der Erstbefragung vom römisch 40 ? (der VP werden die Angaben aus dem Punkt 9.
- noch einmal vorgelesen) A: Passt F: Haben Sie Indien legal verlassen? A: Ja mit dem Flugzeug bin ich nach Armenien F: Wie lautete Ihre letzte Adresse in Indien und von wann bis wann haben Sie dort gelebt? A: Indien, XXXX . Die genaue Adresse möchte ich nicht nennen.A: Indien, römisch 40 . Die genaue Adresse möchte ich nicht nennen. F: Warum möchten Sie die genaue Adresse nicht nennen? A: Weil die politischen Probleme sehr intensive sind und ich keine weiteren Probleme haben möchte. F: Haben Sie kein Vertrauen in die Verfahrensführung in Österreich A: ich schreibe ihnen die Adresse auf: XXXX .A: ich schreibe ihnen die Adresse auf: römisch 40 . F: Sie sind durch mehrere sicheren Länder gereist, Sie waren zum Beispiel für acht Monate in Armenien, sieben Monate in Serbien und sieben Monate in Rumänien, also alles sichere Länder. Wollen Sie dazu etwas sagen warum Sie dort nicht verblieben sind? A: Dort war die Lage sehr schlimm. Von Afghanen wird man dort nur geschlagen, außerdem gab es oft Lock down Situationen. F: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? A: Ich bin verheiratet mit meiner Ehefrau XXXX , nachgefragt es wurde im Sikh Tempel registriert und wir haben traditionell geheiratet, nachgefragt wir haben am XXXX geheiratet.A: Ich bin verheiratet mit meiner Ehefrau römisch 40 , nachgefragt es wurde im Sikh Tempel registriert und wir haben traditionell geheiratet, nachgefragt wir haben am römisch 40 geheiratet. F. Wer von den Angehörigen war bei der Hochzeit dabei? A. Niemand. F: Wann haben Sie die Ehefrau kennen gelernt? A: Das war
- F: Wie und wo haben Sie sich kennen gelernt? A: Meine Schwester hat im Jahr 2016, also im Dezember 2015 geheiratet und dort war sie da. Gekannt habe ich sie aber schon vom College zuvor. F: Welche Angehörigen haben Sie in Indien und wo leben diese? A: Meinen Vater und eine Schwester. Sie leben in Indien. Die Schwester ist im öffentlichen Dienst und lebt in XXXX in Indien. Mein Vater lebt auch dort. A: Meinen Vater und eine Schwester. Sie leben in Indien. Die Schwester ist im öffentlichen Dienst und lebt in römisch 40 in Indien. Mein Vater lebt auch dort. F: Was ist die Schwester konkret von Beruf? A: Sie ist in einer XXXX , Sie hat eine administrative Arbeit.A: Sie ist in einer römisch 40 , Sie hat eine administrative Arbeit. F: Was war Ihre Frau von Beruf? A: Sie war Studentin. F: Konnten Sie alleine für Ihren Lebensunterhalt in Indien sorgen? A: Ja. Nachgefragt ich lebte zu Hause. F: Waren Sie in Indien jemals in Haft, wenn ja, von wann bis wann und warum? A: Nein, nie. F: Gab oder gibt es in Indien ein Gerichtsverfahren oder ein Strafurteil gegen Sie? A: Nein. F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, eine Ausbildung bzw. üben Sie einen Beruf aus? A: Ich habe in XXXX mit dem Deutschunterricht begonnen, der Unterricht ist privat.A: Ich habe in römisch 40 mit dem Deutschunterricht begonnen, der Unterricht ist privat. F: Haben Sie in Österreich, ausgenommen Ihrer Ehefrau, Verwandte? A: Nein. Wir leben auch getrennt derzeit. F: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bekomme Geld von Freunden. F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Den Grund habe ich ja ausgeführt. Dann war ich Bedrohungen ausgesetzt und sogar mein Vater hat seine Arbeit verloren. F: Was meinen Sie damit, dass Sie Bedrohungen ausgesetzt waren? Wer hat Sie bedroht? A: Nachdem erfahren wurde, dass wir heiraten, ist es mehr geworden, ich wurde bedroht von ihrem Vater, ihrem Bruder und ihre Familie ist politisch sehr einflussreich. F: Inwieweit ist die Familie politisch einflussreich? A: Sie haben landwirtschaftliche Grundstücke und Beziehungen in die Politik. Es ist zwar eine Mittelklasse Familie haben aber starke Beziehungen in die Politik. F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? A: Das sind alle Gründe. Mein Leben war in Gefahr. F. Gab es ein besonderes Erlebnis, warum Sie schlussendlich den weitreichenden Entschluss zur Ausreise im Jahr 2019 gesetzt haben? A: Zuletzt wurde auch mein Vater von seinen Vorgesetzten aufgefordert, dass er die Arbeit verlassen soll und mich zurückhalten soll. F: Sie haben nach der Hochzeit noch ein Jahr in Indien gelebt, warum reisten Sie dann aus? A: Ich war nicht in XXXX , ich war in XXXX , ich bin dann, nachdem ich einer Bedrohung ausgesetzt war, in XXXX .A: Ich war nicht in römisch 40 , ich war in römisch 40 , ich bin dann, nachdem ich einer Bedrohung ausgesetzt war, in römisch 40 . F. Lebten Sie in der Zeit mit der Ehefrau zusammen? A: Ja, wir waren seit der Heirat immer zusammen. F: Bitte schildern Sie die Bedrohungen etwas konkreter. Bleiben Sie nicht so allgemein mit den Ausführungen A: Nachdem wir geheiratet haben, haben die Eltern es erfahren und mein Vater wurde auch aufgefordert, dass er die Arbeit verlassen soll. Ich hatte Angst, dass mir jederzeit etwas geschehen kann. F. Welche Bedrohungen gab es konkret gegen Sie oder Ihre Ehefrau? A: Das man mich umbringt oder ins Gefängnis schickt F. Wie wurden Sie auf die Bedrohungen aufmerksam? A: Meine Mutter ist ja verstorben, die Bedrohungen machten sie gegenüber meinem Vater in der Arbeit. F: Ihnen selber oder Ihrer Ehefrau hat man das nicht direkt gesagt? A: Auch mich haben sie persönlich bedroht, es kam auch zu Auseinandersetzungen. Nachgefragt, wann und wo das was und wer involviert war gebe ich an: Es waren ihr Bruder und Onkel väterlicherseits, nachdem sie nie antwortete auf die Fragen wegen einer Heirat, haben sie im Nachhinein erfahren, dass sie mit mir verheiratet ist. Dann haben die Drohungen begonnen. F. Wann haben die Drohungen begonnen? A: Nachdem ich den Heiratsantrag stellte und sie ihnen nicht antwortete, haben sie erfahren, dass sie eine Beziehung hat. F: Warum konnten Sie 2019 nicht in XXXX bleiben mit der Ehefrau?F: Warum konnten Sie 2019 nicht in römisch 40 bleiben mit der Ehefrau? A: Mein Vater wurde immer bedroht wegen mir, deshalb konnte ich nicht zurück und in XXXX waren die Lebenskosten zu hoch. Deswegen bin ich dann nach XXXX umgezogen.A: Mein Vater wurde immer bedroht wegen mir, deshalb konnte ich nicht zurück und in römisch 40 waren die Lebenskosten zu hoch. Deswegen bin ich dann nach römisch 40 umgezogen. F: Von was haben Sie 2019 gelebt und wie haben Sie die Ausreise finanziert? A: Ich hatte eine Arbeit in der XXXX und auch Ersparnisse.A: Ich hatte eine Arbeit in der römisch 40 und auch Ersparnisse. F. Wie lange haben Sie gearbeitet in der XXXX ?F. Wie lange haben Sie gearbeitet in der römisch 40 ? A: Bis zum XXXX . ich habe auch in XXXX in einer XXXX gearbeitet, ich habe mich versetzten lassen.A: Bis zum römisch 40 . ich habe auch in römisch 40 in einer römisch 40 gearbeitet, ich habe mich versetzten lassen. F. Wie hat das XXXX unternehmen geheißenF. Wie hat das römisch 40 unternehmen geheißen A: XXXX , die gibt es in ganz Indien. Die XXXX hat auch eine gute Bewertung in Indien.A: römisch 40 , die gibt es in ganz Indien. Die römisch 40 hat auch eine gute Bewertung in Indien. F: Sonderbar ist, dass zwar Ihr Vater im Job bedroht wurde, Sie aber offensichtlich problemlos arbeiten konnten. A: ich bin ja von XXXX ausgereist und war dann in XXXX , dort hatte ich Angst, dass ich einer Bedrohung ausgesetzt sein könnte, dann bin ich nach XXXX gegangen, weil dort die Aufenthaltskosten günstiger sind als in XXXX .A: ich bin ja von römisch 40 ausgereist und war dann in römisch 40 , dort hatte ich Angst, dass ich einer Bedrohung ausgesetzt sein könnte, dann bin ich nach römisch 40 gegangen, weil dort die Aufenthaltskosten günstiger sind als in römisch 40 . F: Haben Sie oder Ihre Ehefrau sich jemals wegen der Probleme mit den Angehörigen an die örtlichen staatlichen Stellen gewendet, um Schutz und Hilfe zu erhalten? A: Wir hätten nicht zu einer Behörde gehen können, weil sie auch dorthin einen Einfluss haben. Wir sind ja sogar aus XXXX weggezogen, aus Angst. Sie haben auch Einfluss zur Polizei.A: Wir hätten nicht zu einer Behörde gehen können, weil sie auch dorthin einen Einfluss haben. Wir sind ja sogar aus römisch 40 weggezogen, aus Angst. Sie haben auch Einfluss zur Polizei. F: Gab es eine polizeiliche Anzeige gegen Sie in Indien? A: Ich hatte früher Auseinandersetzungen, aber nach der Heirat gab es nichts mehr. Nachgefragt um welche Auseinandersetzungen es sich dabei gehandelt hat gebe ich an: Es gab Streitereien mit dem Bruder und dem Onkel der Ehefrau, aber die Sache wurde nicht weiterverfolgt und es gab keine Anzeige. F: Sind oder waren Sie jemals politisch tätig? A: Nein. F: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation (zB.: NGOs)? A: Nein. F: Bestehen gegen Sie Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe oder ähnliches? A: Nein ich denke nicht. F: Wissen Sie, ob Ihr Vater noch bedroht wird? A: Er ist ja nicht mehr in der Stadt dort. F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Dann werden sie erfahren, dass ich zurückkomme, die könnten mich umbringen. F: Ist Ihre Ehefrau nach der Hochzeit bedroht worden und wenn ja, wie? A: Vor 6 oder 7 Monaten wurde sie angerufen. F: Wie konnte Ihre Ehefrau sich die Reise finanzieren? A: Ich hatte Ersparnisse. Ich hatte auch vom Vater Geld für die Reise meiner Frau. F. Was war Ihr Vater von Beruf? A: Er hat in einer XXXX gearbeitet, es war eine öffentliche XXXX , nachgefragt wie die XXXX geheißen hat gebe ich nach langem Überlegen an: XXXX . Er hat als XXXX und XXXX gearbeitet.A: Er hat in einer römisch 40 gearbeitet, es war eine öffentliche römisch 40 , nachgefragt wie die römisch 40 geheißen hat gebe ich nach langem Überlegen an: römisch 40 . Er hat als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. F. Bekommt er eine Pensionszahlung von der XXXX ?F. Bekommt er eine Pensionszahlung von der römisch 40 ? A: Nein, er hat ja schon früher gekündigt. F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurück? A: Nein. Ich bin ja von ihrer Familie bedroht. F: Was hat die Familie Ihrer Frau gegen Sie oder die Heirat? A: Sie sind eine hoch angesehene Familie. Aber sie sind nicht so gebildet und wollen, dass man nur dort heiratet wo sie es möchten, innerhalb ihrer Angehörigen. Sie leben in einem Dorf und haben ein zurückgebliebenes Gedankengut. F: Hätten Sie den Streit mit Geldleistungen schlichten können? A: Das hätte nicht gereicht, sie haben bereits viel Geld. F: Haben Sie einmal versucht, den Streit zu bereinigen? A: Nach 6 bis 7 Monaten nach der Heirat haben wir es versucht, es hat nichts gebracht. Wir haben angerufen und gesagt, dass wir geheiratet haben aber sie haben es nicht akzeptiert. F. Wer wäre als Ehemann für Ihre Ehefrau vorgesehen gewesen? A: einer, der ebenfalls von einer Reichen Familie ist. F: Sie werden auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich konnte alles vorbringen. F: Wie weit ist XXXX von dem Heimatort Ihrer Ehefrau entfern?F: Wie weit ist römisch 40 von dem Heimatort Ihrer Ehefrau entfern? A: Ca. XXXX .A: Ca. römisch 40 . F: Ich stelle fest, Sie konnten nach der Heirat in XXXX und XXXX , das heißt in weiter entfernten Landesteilen ein neues Leben aufbauen konnten, konnten Problemlos bis zur Ausreise ein der XXXX Ihrer Arbeit nachgehen und Sie haben keine Hilfe von den staatlichen Stellen in Anspruch genommen. Wollen Sie dazu etwas sagen?F: Ich stelle fest, Sie konnten nach der Heirat in römisch 40 und römisch 40 , das heißt in weiter entfernten Landesteilen ein neues Leben aufbauen konnten, konnten Problemlos bis zur Ausreise ein der römisch 40 Ihrer Arbeit nachgehen und Sie haben keine Hilfe von den staatlichen Stellen in Anspruch genommen. Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Wir hatten dort Angst wieder bedroht zu werden und wir waren in Depression und die Leute haben es auch gemerkt. Die Angehörigen der Frau hätten es sicher herausbekommen und wir dachten wir gehen weit weg, wo wir uns keine Sorgen machen müssen. F: Sind Sie derzeit in Österreich in einem Gerichtsverfahren (Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel) ein Zeuge oder Opfer? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich Opfer von Gewalt und ist diesbezüglich ein Gerichtsverfahren laufend? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern? A: Ja. Vorhalt: Es kann unter Abstützung auf die Länderinformationen gesagt werden, dass es Ihnen möglich und zumutbar wäre, sich im Falle eines möglichen Übergriffes an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren. Sie haben aber ungeachtet der in Indien im Allgemeinen gut funktionierenden Rechtsschutzinstrumentarien, nicht einmal den Versuch eines solchen Vorgehens unternommen, sondern haben, einfach das Land verlassen, was den Schluss nahe legt, dass Sie das Asylrecht dazu missbraucht haben, um in das Bundesgebiet unter Umgehung der legalen gesetzlichen Vorschriften einzuwandern. F: Wollen Sie dazu etwas vorbringen? A: Nachdem ich attackiert wurde, haben die Leute den Beamten Geld gegeben, damit die keine Anzeige aufnehmen. Vorhalt: Sie hätten sich einen Anwalt bedienen können um Ihre Rechtsforderungen durchzusetzen. A: Mein Vater ist zur Polizei gegangen als ich im Spital war und wollte eine Anzeige einbringen, aber die Polizei hat nicht einmal ein XXXX aufgenommen. Mein Vater war sogar bei einem hohen Polizeibeamten, es hat aber nichts gebracht. Das war XXXX .A: Mein Vater ist zur Polizei gegangen als ich im Spital war und wollte eine Anzeige einbringen, aber die Polizei hat nicht einmal ein römisch 40 aufgenommen. Mein Vater war sogar bei einem hohen Polizeibeamten, es hat aber nichts gebracht. Das war römisch 40 . F: Wann hat Ihr Vater den Job gekündigt? A: Zwischen 2015 und
- F: Warum konnten Sie der Polizei in Österreich am 14.09.2012 ein Foto von Ihrem Reisepass vorzeigen und uns heute nicht? Anmerkung: Foto im Akt A: Ein Freund hat das Foto gezeigt. Ich selbst habe das Foto nicht. F. Sie haben eine Heiratsurkunde vorgelegt und darin steht, dass die Eltern bei der Trauung anwesend waren: A: Meine Mutter hat ja nicht mehr gelebt. F: Aber es ist vermerkt, dass die Eltern der Braut anwesend waren. A: Meine zwei Freund haben als ihre Eltern unterschrieben. Vorhalt: Dazu wird Ihnen kein Glauben geschenkt. F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? A: Sehr gut. […]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Beweiswürdigend führte das BFA u.a. aus: „[…] In Ihrer Einvernahme vor dem BFA hat sich der Referent einen persönlichen Eindruck von Ihnen verschafft, wobei der Eindruck entstanden ist, dass Sie eine Person sind, die in der Lage ist, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. In den in diesem Bescheid eingangs ersichtlichen Auszüge aus Ihrer Einvernahme vor der Behörde stützten Sie Ihre Ausreisegründe im Wesentlichen darauf, dass die Familie Ihrer Ehefrau mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und Sie Angst gehabt hätten, dass Sie von den angesprochenen Verwandten umgebracht werden würden oder diese Sie unter Anwendung falscher Tatvorwürfe ins Gefängnis bringen könnten.Die Fragen, ob Sie selbst jemals politisch tätig gewesen seien oder Probleme mit den Behörden in Indien gehabt haben, verneinten Sie. Sie haben auch niemals andere Sie betreffende Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei in Indien gehabt.Weitere Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes konnten nicht festgestellt werden bzw. haben Sie nicht vorgebracht.Vorab sah sich die Behörde veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie, unabhängig Ihres Fluchtvorbringens, von potentieller Vulnerabilität betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit ihrer Familienanamnese zu verneinen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung ihrer Person innerhalb der Gesellschaft Ihres Herkunftslandes, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen zu den konkreten Ausreisegründen, obwohl dazu aufgefordert, die Gründe für die Ausreise möglichst detailreich zu schildern, nur sehr allgemein gehalten wurden. Das Vorbringen, Indien aus dem Gefühl heraus, dass die Familie Ihrer Ehefrau mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und Sie deshalb verfolgt hätte, lässt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, Sie sich in so einer Situation an die indische Polizei wenden müssen, der Rechtsstaat ist in Indien und vor allem im XXXX intakt, und staatlicher Schutz wäre in jedem Fall gegeben gewesen. Auffallend ist gewesen, und deshalb wird Ihnen an der von Ihnen vorgetragenen Geschichte ohnehin kein Glauben geschenkt, dass Sie vor Ihrer Ausreise unbehelligt in Indien, genauer gesagt in XXXX , leben und einer Arbeit nachgehen konnten, sich dort nicht versteckt gehalten haben, wie sich aus Ihren Aussagen ergibt, und Sie von keinen konkreten Vorfällen mit der Familie Ihrer Ehefrau berichten haben können. Außerdem haben Sie eine Heiratsurkunde vorgelegt, auf der die Unterschriften der Eltern ersichtlich sind. Ihre angeführten Gründe stellen jedenfalls selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Argumente anlässlich der Einvernahme, dass die Familie Ihrer Frau - welche starke politische Beziehungen und somit einflussreich seien, sodass Sie befürchten müssten, dass ihnen auch die Polizisten nicht helfen würden und korrupt seien - sind aber vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen über eine bestehende innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht glaubhaft, zudem wäre zu erwähnen, dass, hätte es tatsächlich eine derart starke Ablehnung gegen Ihre Person gegeben und die angesprochene Familie so einflussreich gewesen wäre, es Ihnen nicht möglich gewesen wäre, bis zur Ausreise eine Anstellung in einer in Indien anerkannten XXXX zu haben. Es ist davon auszugehen, dass in so einem Falle die Familie der Braut alles getan hätte, um Ihnen das Leben schwer bis unmöglich zu machen, was nicht der Fall gewesen ist. Auch haben Sie nichts davon berichten können, dass die Familie Ihrer Frau versucht hätte, Ihrer Ehefrau zurückzuholen. Ihre Ehefrau sagte in deren Einvernahme vor dem BFA am XXXX auf die Frage, ob es jemals zu einer persönlichen Bedrohung gegen Sie oder Ihre Ehefrau gekommen wäre, dass es keine gegeben hätte. (Einvernahmeprotokoll Ihrer Ehefrau vom XXXX ). Aus den Länderberichten ergibt sich nämlich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile-Verdächtige" auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (zB. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Sie würden daher auch bei Zugrundelegung Ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation durch einen Streit innerhalb der Familie die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil Ihres Heimatlandes außerhalb der Herkunftsregion Sicherheit finden, selbst dann, wenn die Verfolger einflussreiche Mitglieder einer Partei wären. Dies erscheint für Sie insbesondere auf Grund ihrer absolvierten Schulbildung und Berufserfahrung zumutbar, zumal Sie den Lebensunterhalt auch durch andere Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Auf Grund der vielen Einreisemöglichkeiten nach Indien ist ihnen die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls auch möglich. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste glaubwürdige Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens wäre. Sie sind mit gültigem Reisepass unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen mit dem Flugzeug ausgereist. Dies wäre bei einer staatlichen Verfolgung nicht möglich gewesen. Folglich erachtet die Behörde Ihr Vorbringen als nicht asylrelevant und wird hierzu auch auf die rechtlichen Ausführungen unter Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides verwiesen. […]“ Beweiswürdigend führte das BFA u.a. aus: „[…] In Ihrer Einvernahme vor dem BFA hat sich der Referent einen persönlichen Eindruck von Ihnen verschafft, wobei der Eindruck entstanden ist, dass Sie eine Person sind, die in der Lage ist, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. In den in diesem Bescheid eingangs ersichtlichen Auszüge aus Ihrer Einvernahme vor der Behörde stützten Sie Ihre Ausreisegründe im Wesentlichen darauf, dass die Familie Ihrer Ehefrau mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und Sie Angst gehabt hätten, dass Sie von den angesprochenen Verwandten umgebracht werden würden oder diese Sie unter Anwendung falscher Tatvorwürfe ins Gefängnis bringen könnten.Die Fragen, ob Sie selbst jemals politisch tätig gewesen seien oder Probleme mit den Behörden in Indien gehabt haben, verneinten Sie. Sie haben auch niemals andere Sie betreffende Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei in Indien gehabt.Weitere Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes konnten nicht festgestellt werden bzw. haben Sie nicht vorgebracht.Vorab sah sich die Behörde veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie, unabhängig Ihres Fluchtvorbringens, von potentieller Vulnerabilität betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit ihrer Familienanamnese zu verneinen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung ihrer Person innerhalb der Gesellschaft Ihres Herkunftslandes, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen zu den konkreten Ausreisegründen, obwohl dazu aufgefordert, die Gründe für die Ausreise möglichst detailreich zu schildern, nur sehr allgemein gehalten wurden. Das Vorbringen, Indien aus dem Gefühl heraus, dass die Familie Ihrer Ehefrau mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und Sie deshalb verfolgt hätte, lässt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, Sie sich in so einer Situation an die indische Polizei wenden müssen, der Rechtsstaat ist in Indien und vor allem im römisch 40 intakt, und staatlicher Schutz wäre in jedem Fall gegeben gewesen. Auffallend ist gewesen, und deshalb wird Ihnen an der von Ihnen vorgetragenen Geschichte ohnehin kein Glauben geschenkt, dass Sie vor Ihrer Ausreise unbehelligt in Indien, genauer gesagt in römisch 40 , leben und einer Arbeit nachgehen konnten, sich dort nicht versteckt gehalten haben, wie sich aus Ihren Aussagen ergibt, und Sie von keinen konkreten Vorfällen mit der Familie Ihrer Ehefrau berichten haben können. Außerdem haben Sie eine Heiratsurkunde vorgelegt, auf der die Unterschriften der Eltern ersichtlich sind. Ihre angeführten Gründe stellen jedenfalls selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Argumente anlässlich der Einvernahme, dass die Familie Ihrer Frau - welche starke politische Beziehungen und somit einflussreich seien, sodass Sie befürchten müssten, dass ihnen auch die Polizisten nicht helfen würden und korrupt seien - sind aber vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen über eine bestehende innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht glaubhaft, zudem wäre zu erwähnen, dass, hätte es tatsächlich eine derart starke Ablehnung gegen Ihre Person gegeben und die angesprochene Familie so einflussreich gewesen wäre, es Ihnen nicht möglich gewesen wäre, bis zur Ausreise eine Anstellung in einer in Indien anerkannten römisch 40 zu haben. Es ist davon auszugehen, dass in so einem Falle die Familie der Braut alles getan hätte, um Ihnen das Leben schwer bis unmöglich zu machen, was nicht der Fall gewesen ist. Auch haben Sie nichts davon berichten können, dass die Familie Ihrer Frau versucht hätte, Ihrer Ehefrau zurückzuholen. Ihre Ehefrau sagte in deren Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 auf die Frage, ob es jemals zu einer persönlichen Bedrohung gegen Sie oder Ihre Ehefrau gekommen wäre, dass es keine gegeben hätte. (Einvernahmeprotokoll Ihrer Ehefrau vom römisch 40 ). Aus den Länderberichten ergibt sich nämlich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile-Verdächtige" auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (zB. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Sie würden daher auch bei Zugrundelegung Ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation durch einen Streit innerhalb der Familie die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil Ihres Heimatlandes außerhalb der Herkunftsregion Sicherheit finden, selbst dann, wenn die Verfolger einflussreiche Mitglieder einer Partei wären. Dies erscheint für Sie insbesondere auf Grund ihrer absolvierten Schulbildung und Berufserfahrung zumutbar, zumal Sie den Lebensunterhalt auch durch andere Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Auf Grund der vielen Einreisemöglichkeiten nach Indien ist ihnen die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls auch möglich. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste glaubwürdige Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens wäre. Sie sind mit gültigem Reisepass unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen mit dem Flugzeug ausgereist. Dies wäre bei einer staatlichen Verfolgung nicht möglich gewesen. Folglich erachtet die Behörde Ihr Vorbringen als nicht asylrelevant und wird hierzu auch auf die rechtlichen Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides verwiesen. […]“ Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die BF zu ihrer Person an, XXXX , Indien geboren worden und verheiratet zu sein. Sie habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Ihre Eltern und ein Bruder würden in ihrem Heimatland leben und ihr Ehemann sei seit XXXX in Österreich. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab die BF zu ihrer Person an, römisch 40 , Indien geboren worden und verheiratet zu sein. Sie habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Ihre Eltern und ein Bruder würden in ihrem Heimatland leben und ihr Ehemann sei seit römisch 40 in Österreich. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF an: „[…] Meine Familie ist sehr streng und radikal. Sie hat mich mein ganzes Leben unter Druck gesetzt. Ich hatte keinerlei Freiheiten und keine Rechte. Da ich gegen ihren Willen aus Liebe geheiratet habe, sind sie gegen mich und meinen Ehemann. Wir sind uns sicher, dass sie uns töten werden. Aus Angst mussten wir flüchten. „Das sind alle meine Fluchtgründe“ […]“ Am XXXX erfolgte eine Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Beschwerdeführerin gab an, jetzt gesund zu sein. Weiters wurde ausgeführt: Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Beschwerdeführerin gab an, jetzt gesund zu sein. Weiters wurde ausgeführt: „[…] F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja, habe ich. F: Möchten Sie zu den in Ihrem bisherigen Verfahren gemachten Aussagen in den Einvernahmen etwas ergänzen bzw. richtigstellen? A: Nein, es passt alles. F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX , geboren.A: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 , geboren. F: Von welchem Staat besitzen Sie die Staatsangehörigkeit? A: Indien. F: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? A: Ich gehöre der Volksgruppe der Shergill an und bin Sikh. F: Möchten Sie heute Beweismittel vorlegen die für Ihren Antrag von Bedeutung sind? A: Ich habe die Heiratsurkunde bereits vorgelegt. F: Besitzen amtliche Dokumente, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben? A: Nein. F: Welche Identitätsdokumente haben sie in Indien besessen und wo befinden sich diese? A: Ich habe in Indien alle Dokumente. Diese sind jetzt vermutlich zu Hause, ich habe die nicht mitgenommen. F: Welche Ausbildung bzw. Schulbildung haben Sie genossen? A: Bis zur 12 Jahre die Grundschule besucht. Ich wurde dann von der Schule abgezogen und nach ein bis zwei Jahren habe ich mich im College angemeldet, aber es nicht fertiggemacht. Nachgefragt war der Grund dafür, dass meine Familienangehörigen gesagt haben, ich soll nicht mehr ins College gehen. F. Wie lange waren Sie im College? A: Ich habe das erste Jahr abgeschlossen. Während des zweiten Jahres habe ich abgebrochen. F. Wo war das College? A: XXXX A: römisch 40 F: Von was haben Sie nach dem Schulbesuch gelebt? A: Durch die Familienangehöriegn. F: Stimmen Ihre Angaben zu Ihrer Reiseroute aus der Erstbefragung vom XXXX ? (der VP werden die Angaben aus dem Punkt 9.
- noch einmal vorgelesen)F: Stimmen Ihre Angaben zu Ihrer Reiseroute aus der Erstbefragung vom römisch 40 ? (der VP werden die Angaben aus dem Punkt 9.
- noch einmal vorgelesen) A: Passt F: Haben Sie Indien legal verlassen? A: Ich habe Indien legal mit meinem Mann verlassen. F: Wie lautete Ihre letzte Adresse in Indien und von wann bis wann haben Sie dort gelebt? A: Nach der Heirat sind wir nach XXXX gezogen zu Freunden von meinem Mann, danach nach XXXX . A: Nach der Heirat sind wir nach römisch 40 gezogen zu Freunden von meinem Mann, danach nach römisch 40 . F. Warum zogen Sie von XXXX nach XXXX ?F. Warum zogen Sie von römisch 40 nach römisch 40 ? A: Wir wollten weiterziehen und außerdem wollte XXXX mit dem Freund in XXXX besprechen und Rat einholen, wie es weitergehen soll. A: Wir wollten weiterziehen und außerdem wollte römisch 40 mit dem Freund in römisch 40 besprechen und Rat einholen, wie es weitergehen soll. F: Ich Mann sagte, dass die hohen lebenskosten in XXXX der Grund für den Umzug waren?F: Ich Mann sagte, dass die hohen lebenskosten in römisch 40 der Grund für den Umzug waren? A: Ja das war es sowieso. Die Kosten dort sind viel weniger teuer. F: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? A: Ich bin verheiratet mit meinem Ehemann XXXX , nachgefragt sind wir traditionell verheiratet, wir haben am XXXX geheiratet.A: Ich bin verheiratet mit meinem Ehemann römisch 40 , nachgefragt sind wir traditionell verheiratet, wir haben am römisch 40 geheiratet. F: Wer von Ihren Angehörigen war bei der Hochzeit anwesend? A: Es waren keine Angehörigen anwesend. F: Welche Angehörigen haben Sie in Indien und wo leben diese? A: Wir leben als Großfamilie dort zusammen. Mein Vater hat dort drei ältere und einen jüngeren Bruder, die alle eine Familie dort haben. Ein älterer Bruder von meinem Vater ist gestorben. Außerdem habe ich eine Mutter und einen Bruder. F: Besteht Kontakt zu Ihren Angehörigen in Indien? Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? A: Ich habe schon seit 2018 keinen Kontakt zu den Angehörigen. F. Ihre Eltern haben aber auf der vorgelegten Heiratsurkunde unterschrieben, wie erklären Sie das? A: Wenn man als Zeuge festgehalten wird in der Urkunde, dann muss man zuerst nicht erscheinen, sondern erst, wenn man die Registrierung bei Gericht veranlasst. Dann muss man anführen, dass die zeugen nicht tatsächlich die Eltern sind. Dann wir vom Gericht Kontakt zu den Eltern aufgenommen. Deshalb haben wir das Verfahren nicht weitergeführt. Die zeugen sind eigentlich Bekannte von XXXX . A: Wenn man als Zeuge festgehalten wird in der Urkunde, dann muss man zuerst nicht erscheinen, sondern erst, wenn man die Registrierung bei Gericht veranlasst. Dann muss man anführen, dass die zeugen nicht tatsächlich die Eltern sind. Dann wir vom Gericht Kontakt zu den Eltern aufgenommen. Deshalb haben wir das Verfahren nicht weitergeführt. Die zeugen sind eigentlich Bekannte von römisch 40 . F: Von was leben Ihre Angehörigen in Indien? A: Sie haben recht viele Grundstücke. F: Waren Sie in Indien jemals in Haft, wenn ja, von wann bis wann und warum? A: Nein, nie. F: Gab oder gibt es in Indien ein Gerichtsverfahren oder ein Strafurteil gegen Sie? A: Nein. F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, eine Ausbildung bzw. üben sie einen Beruf aus? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Verwandte? A: Nein, nur meinen Mann F: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bin in der Grundversorgung. F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Weil ich und XXXX eine Liebesheirat vollzogen haben und unser Leben ist deshalb in Gefahr.A: Weil ich und römisch 40 eine Liebesheirat vollzogen haben und unser Leben ist deshalb in Gefahr. F. Welche Vorfälle gab es, dass Ihnen ein Leben in Indien unmöglich machte? A: Wir waren nicht mehr in Sicherheit. Es ist zu 100 % sicher, dass, falls wir zurückkehren, umgebracht werden. Wir haben auch versucht außerhalb von XXXX zu leben, waren aber immer gestresst, dass wir ausfindig gemacht werden. Denn wenn man eine Arbeit macht, dann muss man seine Identität bekanntgeben, dann werden wir nachverfolgt.A: Wir waren nicht mehr in Sicherheit. Es ist zu 100 % sicher, dass, falls wir zurückkehren, umgebracht werden. Wir haben auch versucht außerhalb von römisch 40 zu leben, waren aber immer gestresst, dass wir ausfindig gemacht werden. Denn wenn man eine Arbeit macht, dann muss man seine Identität bekanntgeben, dann werden wir nachverfolgt. F. Ihr Mann hat aber bis zur Ausreise normal gearbeitet in der XXXX und musste sich auch am Wohnort registrieren.F. Ihr Mann hat aber bis zur Ausreise normal gearbeitet in der römisch 40 und musste sich auch am Wohnort registrieren. A: Für Männer ist eine Arbeitsstelle leichter anzunehmen, XXXX musste die Unterkunft finanzieren. A: Für Männer ist eine Arbeitsstelle leichter anzunehmen, römisch 40 musste die Unterkunft finanzieren. F. Waren Sie auch Wohnsitzregistriert in XXXX ?F. Waren Sie auch Wohnsitzregistriert in römisch 40 ? A: Dort? Ich verstehe sie nicht. Frage wird wiederholt. Ich weiß nicht, ob XXXX uns registriert hat oder nicht, ich war in einer traurigen Stimmung. Wenn man für eine kurze Zeit eine Mietunterkunft bezieht, ist eine Registrierung nicht notwendig. Wir hatten Angst, dass wir bei einer Registrierung die Identität angeben müssen.A: Dort? Ich verstehe sie nicht. Frage wird wiederholt. Ich weiß nicht, ob römisch 40 uns registriert hat oder nicht, ich war in einer traurigen Stimmung. Wenn man für eine kurze Zeit eine Mietunterkunft bezieht, ist eine Registrierung nicht notwendig. Wir hatten Angst, dass wir bei einer Registrierung die Identität angeben müssen. F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? A: Das sind alle Gründe. F. Gab es ein besonderes Erlebnis, warum Sie schlussendlich den weitreichenden Entschluss zur Ausreise im Jahr 2019 gesetzt haben? A: Es ist auf jeden Fall zu 100% so, dass in unserer Gesellschaft eine solche Liebesheirat nicht akzeptiert wird und gegen di Ehre verstößt. Entweder wird man boykottiert oder verstoßen und der Unehre bezichtigt. F: Wo haben sie die Übersetzung der Heiratsurkunde machen lassen? A: Das wurde in XXXX übersetzt, ich denke das ein Freund von XXXX es besorgt und übersetzen hat lassen.A: Das wurde in römisch 40 übersetzt, ich denke das ein Freund von römisch 40 es besorgt und übersetzen hat lassen. F. Wurden Sie oder Ihr Ehemann jemals in Indien persönlich bedroht? A: Wäre eine Bedrohung passiert, dann wäre es die letzte Bedrohung gewesen. Ich hatte ohnehin kein Telefon bei mir und XXXX hat seine Sim Karte am Telefon ausgewechselt.A: Wäre eine Bedrohung passiert, dann wäre es die letzte Bedrohung gewesen. Ich hatte ohnehin kein Telefon bei mir und römisch 40 hat seine Sim Karte am Telefon ausgewechselt. F: Das heißt, Ihre Angehörigen können sie seit 2019 nicht mehr telefonisch erreichen, da diese die Telefonnummer nicht kennen? A: Seit 2018 schon nicht mehr. F. Ihr Mann sagte, dass Sie kürzlich telefonisch einen Anruf von einem Angehörigen erhalten hätten. Bitte erklären Sie sich. A: Auf die alte indische Telefonnummer und die jetzige bekomme ich Anrufe, aber ich habe nicht den Mut mich zurückzumelden oder zu antworten. Anonyme Anrufe ignoriere ich ohnehin. F: Warum waren Ihre Eltern gegen die Heirat? A: Wegen der Mentalität unserer Gesellschaft. Bei uns ist es so, dass man bis zur Heirat, weder das Gesicht des anderen kennt, noch weiß, wer es ist. Eine Liebesheirat ist eine Sünde, selbst wenn man es ausspricht ist es schlimm. F. Haben Sie nach der Heirat versucht, Frieden mit den Eltern zu schließen? A: Nein, das hat keine Chance. Selbst wenn sie wissen, wer uns alles unterstützt hat, hätten sie uns nicht in Ruhe gelassen. Ich glaube wegen dem Lock Down wurden wir gerettet und haben es nach Österreich geschafft. F: Haben Sie oder Ihr Ehemann sich jemals wegen der Probleme mit den Angehörigen an die örtlichen staatlichen Stellen gewendet, um Schutz und Hilfe zu erhalten? A: Nein, meine Familie ist sehr einflussreich, sowohl in der Politik als auch bei der Polizei. Wären wir zur Polizei gegangen, hätten diese sicherlich uns ausgeliefert. F: Gab es eine polizeiliche Anzeige gegen Sie in Indien? A: Gegen mich persönlich nicht, aber ob etwas eingebracht wurde weiß ich nicht. F: Wann und wo haben Sie Ihren Mann kennen gelernt? A: Sie können sagen, dass wir weitschichtige verwandte sind. Das erste Mal haben wir uns getroffen, als die Mutter von XXXX gestorben ist. A: Sie können sagen, dass wir weitschichtige verwandte sind. Das erste Mal haben wir uns getroffen, als die Mutter von römisch 40 gestorben ist. F: Wer ist mit wem verwandt? A: Die Tante meines Vaters ist eine angeheiratete Person von der mütterlichen Verwandtschaft des Vaters von XXXX . Mein Vater und der Vater von XXXX waren recht enge Freunde.A: Die Tante meines Vaters ist eine angeheiratete Person von der mütterlichen Verwandtschaft des Vaters von römisch 40 . Mein Vater und der Vater von römisch 40 waren recht enge Freunde. F. Ist die Familie von XXXX wohlhabend?F. Ist die Familie von römisch 40 wohlhabend? A: Ja mir kommt es so vor. F: Wo lebt der Vater von XXXX , Ihrem Ehemann?F: Wo lebt der Vater von römisch 40 , Ihrem Ehemann? A: XXXX .A: römisch 40 . F. Kenne Sie die Schwester von XXXX ?F. Kenne Sie die Schwester von römisch 40 ? A: Ja ich kenne sie, sie ist verheiratet und lebt mit dem Vater zusammen XXXX .A: Ja ich kenne sie, sie ist verheiratet und lebt mit dem Vater zusammen römisch 40 . F: Was ist der Vater Ihres Mannes von Beruf? A: er ist ebenfalls XXXX und arbeitete auch bei der XXXX .A: er ist ebenfalls römisch 40 und arbeitete auch bei der römisch 40 . F. Warum arbeitete er bei der XXXX , ist er schon in Pension?F. Warum arbeitete er bei der römisch 40 , ist er schon in Pension? A: Ich glaube, weiß es aber nicht sicher. Er hat schon ein recht hohes Alter. F: Hatte der Vater Ihres Mannes auch etwas gegen die Hochzeit? A: Ich weiß es nicht, aber geholfen hat er nicht. Er wusste, dass es besser ist uns nicht zu helfen, als Probleme mit meinen Eltern zu bekommen. F. Aber Ihr Schwiegervater hat die Ausreise sehr großzügig unterstützt. A: Damit meine Familienangehörigen nicht viel erfahren. Ich war immer so gestresst, dass ich nichts mitbekam, was XXXX organisierte, er sagte immer nur ich soll mich nicht stressen, es wird alles gut werden.A: Damit meine Familienangehörigen nicht viel erfahren. Ich war immer so gestresst, dass ich nichts mitbekam, was römisch 40 organisierte, er sagte immer nur ich soll mich nicht stressen, es wird alles gut werden. F. Hat der Vater von XXXX größere landwirtschaftliche Grundstücke besessen als Ihr Vater?F. Hat der Vater von römisch 40 größere landwirtschaftliche Grundstücke besessen als Ihr Vater? A: Ich weiß darüber nichts. F: Wie weit entfernt sind ihre Elternhäuser? A: Ich durfte ja nie außer Haus gehen, ich kannte ja nicht einmal die Nachbarn, wenn wir uns getroffen haben, dann über Umwege, da es in derselben Stadt war, hat es immer ungefähr 40 Minuten gedauert. F: Wie groß ist XXXX ?F: Wie groß ist römisch 40 ? A: Es ist eine große Stadt. F: Sind Sie derzeit in Österreich in einem Gerichtsverfahren (Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel) ein Zeuge oder Opfer? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich Opfer von Gewalt und ist diesbezüglich ein Gerichtsverfahren laufend? A: Nein. F: Sind oder waren Sie jemals politisch tätig? A: Nein. F: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation? A: Nein. F: Bestehen gegen Sie aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe oder ähnliches? A: Nein. F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Erledigt, ich wäre erledigt. F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurück? A: Nein. F: Sie werden auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich konnte alles vorbringen. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern? A: Ja. Vorhalt: Es kann unter Abstützung auf die Länderinformationen gesagt werden, dass es Ihnen möglich und zumutbar wäre, sich im Falle eines möglichen Übergriffes an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren. Sie haben aber ungeachtet der in Indien im Allgemeinen gut funktionierenden Rechtsschutzinstrumentarien, nicht einmal den Versuch eines solchen Vorgehens unternommen, sondern haben, einfach das Land verlassen, was den Schluss nahe legt, dass Sie das Asylrecht dazu missbraucht haben, um in das Bundesgebiet unter Umgehung der legalen gesetzlichen Vorschriften einzuwandern. A: Wir sind zwei verschiedene Personen und haben zwei verschiedene Gedanken und Vorbringen. Ich war immer unter Stress. In XXXX ist alles korrupt, wenn sie Geld haben, ist die Regierung auf ihrer Seite. A: Wir sind zwei verschiedene Personen und haben zwei verschiedene Gedanken und Vorbringen. Ich war immer unter Stress. In römisch 40 ist alles korrupt, wenn sie Geld haben, ist die Regierung auf ihrer Seite. F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? A: Sehr gut. Belehrung: Sie haben die Möglichkeit, Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in Indien zu nehmen. Möchten Sie davon Gebrauch machen? A: Ich möchte davon keinen Gebrauch machen. […]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Beweiswürdigend führte das BFA u.a. aus: „[…] In Ihrer Einvernahme vor dem BFA hat sich der Referent einen persönlichen Eindruck von Ihnen verschafft, wobei der Eindruck entstanden ist, dass Sie eine Person sind, die in der Lage ist, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. In den in diesem Bescheid eingangs ersichtlichen Auszüge aus Ihrer Einvernahme vor der Behörde stützten Sie Ihre Ausreisegründe im Wesentlichen darauf, dass die Familie Ihrer Ehefrau mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und Sie Angst gehabt hätten, dass Sie von den angesprochenen Verwandten umgebracht werden würden oder diese Sie unter Anwendung falscher Tatvorwürfe ins Gefängnis bringen könnten. Die Fragen, ob Sie selbst jemals politisch tätig gewesen seien oder Probleme mit den Behörden in Indien gehabt haben, verneinten Sie. Sie haben auch niemals andere Sie betreffende Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei in Indien gehabt.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)., Beweiswürdigend führte das BFA u.a. aus: „[…] In Ihrer Einvernahme vor dem BFA hat sich der Referent einen persönlichen Eindruck von Ihnen verschafft, wobei der Eindruck entstanden ist, dass Sie eine Person sind, die in der Lage ist, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. In den in diesem Bescheid eingangs ersichtlichen Auszüge aus Ihrer Einvernahme vor der Behörde stützten Sie Ihre Ausreisegründe im Wesentlichen darauf, dass die Familie Ihrer Ehefrau mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und Sie Angst gehabt hätten, dass Sie von den angesprochenen Verwandten umgebracht werden würden oder diese Sie unter Anwendung falscher Tatvorwürfe ins Gefängnis bringen könnten. Die Fragen, ob Sie selbst jemals politisch tätig gewesen seien oder Probleme mit den Behörden in Indien gehabt haben, verneinten Sie. Sie haben auch niemals andere Sie betreffende Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei in Indien gehabt. Weitere Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes konnten nicht festgestellt werden bzw. haben Sie nicht vorgebracht. Vorab sah sich die Behörde veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie, unabhängig Ihres Fluchtvorbringens, von potentieller Vulnerabilität betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit ihrer Familienanamnese zu verneinen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung ihrer Person innerhalb der Gesellschaft Ihres Herkunftslandes, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen zu den konkreten Ausreisegründen, obwohl dazu aufgefordert, die Gründe für die Ausreise möglichst detailreich zu schildern, nur sehr allgemein gehalten wurden. Das Vorbringen, Indien aus dem Gefühl heraus, dass Ihre Familie mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und Sie deshalb verfolgt hätte, lässt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, Sie sich in so einer Situation an die indische Polizei wenden müssen, der Rechtsstaat in Indien und vor allem im XXXX intakt ist und staatlicher Schutz in jedem Fall gegeben gewesen wäre.Das Vorbringen, Indien aus dem Gefühl heraus, dass Ihre Familie mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und Sie deshalb verfolgt hätte, lässt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, Sie sich in so einer Situation an die indische Polizei wenden müssen, der Rechtsstaat in Indien und vor allem im römisch 40 intakt ist und staatlicher Schutz in jedem Fall gegeben gewesen wäre. Auffallend ist schon gewesen, und deshalb wird Ihnen an der von Ihnen vorgetragenen Geschichte ohnehin kein Glauben geschenkt, dass Sie vor Ihrer Ausreise unbehelligt in Indien, genauer gesagt in XXXX und XXXX , leben konnten, sich dort nicht versteckt gehalten haben, wie sich aus Ihren Aussagen und den ihres Mannes auch unmissverständlich ergibt, und Sie von keinen konkreten Vorfällen mit der Familie berichten haben können.Auffallend ist schon gewesen, und deshalb wird Ihnen an der von Ihnen vorgetragenen Geschichte ohnehin kein Glauben geschenkt, dass Sie vor Ihrer Ausreise unbehelligt in Indien, genauer gesagt in römisch 40 und römisch 40 , leben konnten, sich dort nicht versteckt gehalten haben, wie sich aus Ihren Aussagen und den ihres Mannes auch unmissverständlich ergibt, und Sie von keinen konkreten Vorfällen mit der Familie berichten haben können. Zudem sagten Sie vor dem BFA aus, schon seit 2018, also auch vor der Hochzeit, keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, von Vorfällen in dieser Zeit, wo Sie sich noch XXXX aufgehalten haben, haben Sie nichts zu Berichten gewusst.Zudem sagten Sie vor dem BFA aus, schon seit 2018, also auch vor der Hochzeit, keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, von Vorfällen in dieser Zeit, wo Sie sich noch römisch 40 aufgehalten haben, haben Sie nichts zu Berichten gewusst. Außerdem haben Sie eine Heiratsurkunde vorgelegt, auf der die Unterschriften Ihrer Eltern ersichtlich sind. Ihre angeführten Gründe stellen jedenfalls selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Argumente anlässlich der Einvernahme, dass Ihre Familie - welche starke politische Beziehungen und somit einflussreich seien soll, sodass Sie befürchten müssten, dass ihnen auch die Polizisten nicht helfen würden und korrupt seien - sind aber vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen über eine bestehende innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht glaubhaft, zudem wäre zu erwähnen, dass, hätte es tatsächlich eine derart starke Ablehnung gegen die Person Ihres Ehemannes gegeben und die Ihre Familie so einflussreich gewesen wäre, es ihrem Mann nicht möglich gewesen wäre, bis zur Ausreise eine Anstellung in einer in ganz Indien anerkannten XXXX zu haben. Es ist davon auszugehen, dass in so einem Falle Ihre Familie alles getan hätte, um Ihnen und Ihrem Mann das Leben so schwer bis unmöglich zu machen, was aber nicht der Fall gewesen ist. Auch haben Sie nichts davon berichten können, dass Ihre Familie versucht hätte Sie mit Gewalt zurückzuholen. Die Argumente anlässlich der Einvernahme, dass Ihre Familie - welche starke politische Beziehungen und somit einflussreich seien soll, sodass Sie befürchten müssten, dass ihnen auch die Polizisten nicht helfen würden und korrupt seien - sind aber vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen über eine bestehende innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht glaubhaft, zudem wäre zu erwähnen, dass, hätte es tatsächlich eine derart starke Ablehnung gegen die Person Ihres Ehemannes gegeben und die Ihre Familie so einflussreich gewesen wäre, es ihrem Mann nicht möglich gewesen wäre, bis zur Ausreise eine Anstellung in einer in ganz Indien anerkannten römisch 40 zu haben. Es ist davon auszugehen, dass in so einem Falle Ihre Familie alles getan hätte, um Ihnen und Ihrem Mann das Leben so schwer bis unmöglich zu machen, was aber nicht der Fall gewesen ist. Auch haben Sie nichts davon berichten können, dass Ihre Familie versucht hätte Sie mit Gewalt zurückzuholen. Sagten Sie doch auch in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX auf die Frage, ob es jemals zu einer persönlichen Bedrohung gekommen wäre, dass es keine gegeben hätte. (Einvernahmeprotokoll vom XXXX ).Sagten Sie doch auch in der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 auf die Frage, ob es jemals zu einer persönlichen Bedrohung gekommen wäre, dass es keine gegeben hätte. (Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 ). Aus den Länderberichten ergibt sich nämlich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile-Verdächtige" auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (zB. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Sie würden daher auch bei Zugrundelegung Ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation durch einen Streit innerhalb der Familie die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil Ihres Heimatlandes außerhalb der Herkunftsregion Sicherheit finden, selbst dann, wenn die Verfolger einflussreiche Mitglieder einer Partei wären. Dies erscheint für Sie insbesondere auf Grund ihrer absolvierten Schulbildung und Berufserfahrung zumutbar, zumal Sie den Lebensunterhalt auch durch andere Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Auf Grund der vielen Einreisemöglichkeiten nach Indien ist ihnen die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls auch möglich. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste glaubwürdige Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens wäre. Sie sind mit gültigem Reisepass unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen mit dem Flugzeug ausgereist. Dies wäre bei einer staatlichen Verfolgung nicht möglich gewesen. Folglich erachtet die Behörde Ihr Vorbringen als nicht asylrelevant und wird hierzu auch auf die rechtlichen Ausführungen unter Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides verwiesen. […]“ Aus den Länderberichten ergibt sich nämlich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile-Verdächtige" auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (zB. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Sie würden daher auch bei Zugrundelegung Ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation durch einen Streit innerhalb der Familie die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil Ihres Heimatlandes außerhalb der Herkunftsregion Sicherheit finden, selbst dann, wenn die Verfolger einflussreiche Mitglieder einer Partei wären. Dies erscheint für Sie insbesondere auf Grund ihrer absolvierten Schulbildung und Berufserfahrung zumutbar, zumal Sie den Lebensunterhalt auch durch andere Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Auf Grund der vielen Einreisemöglichkeiten nach Indien ist ihnen die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls auch möglich. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste glaubwürdige Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens wäre. Sie sind mit gültigem Reisepass unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen mit dem Flugzeug ausgereist. Dies wäre bei einer staatlichen Verfolgung nicht möglich gewesen. Folglich erachtet die Behörde Ihr Vorbringen als nicht asylrelevant und wird hierzu auch auf die rechtlichen Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides verwiesen. […]“ Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Am 04.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und zu ihren Lebensumständen in Österreich sowie in Indien befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige von Indien, miteinander verheiratet und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Grundschulbildung und hat anschließend 4 Jahre an einem College studiert und verfügt über einen Bachelor- und Masterabschluss. Sein Vater und seine Schwester leben im Heimatland. Er verfügt über Arbeitserfahrung in seinem Heimatland (u.a. XXXX usw.)Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Grundschulbildung und hat anschließend 4 Jahre an einem College studiert und verfügt über einen Bachelor- und Masterabschluss. Sein Vater und seine Schwester leben im Heimatland. Er verfügt über Arbeitserfahrung in seinem Heimatland (u.a. römisch 40 usw.) Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt zumindest über eine zwölfjährige Grundschulbildung. Ihre Eltern, ihr Bruder sowie ihre Großfamilie leben in Indien. Im Bundesgebiet verfügen die beiden Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrschen, sich sozial engagiert oder hier Freunde gefunden haben. Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer hat am XXXX im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Erstbeschwerdeführer hat am römisch 40 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am XXXX im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Zweitbeschwerdeführerin hat am römisch 40 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland aus den von ihnen genannten Gründen verlassen haben. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Quellen: • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 7.5.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html , Zugriff 3.3.2022 • HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorg losigkeit-Mutanten-und himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html , Zugriff 4.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html , Zugriff 18.1.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html , Zugriff 3.3.2022 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
- Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 03.02.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022 • BICC- Bonn InternationalCentre for Conversion(12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff am 1.3.2022 • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): TheWorld Factbook- India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society , Zugriff 6.5.2021 • DS - DerStandard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle , Zugriff 6.5.2021 • DW - Deutsche Welle (27.2.2020): SierensChina: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817 , Zugriff 28.2.2020 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html , Zugriff 28.2.2020 • GIZ- DeutscheGesellschaft für InternationaleZusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] • KBSKoreanBroadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in NeuDelhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626 , Zugriff 14.2.2020 • ÖB - ÖsterreichischeBotschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien • Quantara.de(14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in NeuDelhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf , Zugriff 11.5.2021 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft- Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft , Zugriff 1.3.2022 • TG - TheGuardian (26.2.2020): Anti-Muslim violencein Delhi servesModi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjpcitizenship-law, Zugriff 28.2.2020 • USDOS - US Department of State[USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on HumanRights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
- Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
- November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenzund Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenzund Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem
- Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem
- Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am
- Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am
- Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE („Tamil Tigers“) in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 2.3.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 11.5.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 2.3.2022 • BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382 , Zugriff 22.7.2020 • BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 29.1.2019 • BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff 1.3.2022 • BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir , Zugriff 7.5.2021 • BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 18.3.2020 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021 • EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html , Zugriff 23.3.2021 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html , Zugriff 6.8.2019 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 23.3.2021 • FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: Deescalatetensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020 https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-alongborder-lines-and-seek , Zugriff 22.7.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html , Zugriff 23.3.2021 • KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/ , Zugriff 22.7.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien • Piazolo, Michael
(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 • PIB - Press Information Bureau [Indien] (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682 , Zugriff 7.5.2021 • SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india , Zugriff 6.5.2021 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020 https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf , Zugriff 22.7.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas , Zugriff 22.10.2020 • SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103 , Zugriff 7.5.2021 • SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509 , Zugriff 6.8.2019 • WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709 , Zugriff 6.8.2019 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 08.03.2022 Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss
der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung eingerichtet (FH 2020; vgl. FAZ 7.8.2019, GIZ 8.2020a, ÖB 8.2021, AA 22.9.2021). Artikel 370 der indischen Verfassung wurde aufgehoben (FAZ 7.8.2019), welcher J