GVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 10.12.2021 GrInsp. i.R. XXXX (im Folgenden: Antragsteller) ab 01.04.2021 eine Gesamtpension in näher genannter Höhe gewährt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 10.12.2021 GrInsp. i.R. römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller) ab 01.04.2021 eine Gesamtpension in näher genannter Höhe gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller selbständig mit Schreiben vom 02.02.2022 fristgerecht, eine mit Mängeln behaftete Beschwerde und gab seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt. Am 17.02.2022 richtete die BVAEB ein Schreiben an den Antragsteller, dass laut fernmündlicher Auskunft der genannte Rechtsanwalt die rechtsfreundliche Vertretung nicht übernommen habe. Die Frist zur Beibringung von Beschwerdegründen wurde um zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens „verlängert“. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde einer eigenhändigen Unterschrift bedürfe. Eine Rechtsfolgenbelehrung gem. § 13 Abs. 3 AVG war in diesem Schreiben nicht enthalten.Am 17.02.2022 richtete die BVAEB ein Schreiben an den Antragsteller, dass laut fernmündlicher Auskunft der genannte Rechtsanwalt die rechtsfreundliche Vertretung nicht übernommen habe. Die Frist zur Beibringung von Beschwerdegründen wurde um zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens „verlängert“. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde einer eigenhändigen Unterschrift bedürfe. Eine Rechtsfolgenbelehrung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG war in diesem Schreiben nicht enthalten. Mit Schreiben vom 09.03.2022 begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Ein befülltes Verfahrenshilfeformular war diesem Begehren nicht beigelegt. Die Verfahrenshilfesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Verfahrenshilfesache wurde
Paragraph 8 a, Absatz 6, erster Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 06.04.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag samt Rechtsfolgenbelehrung unter Beilage eines auszufüllenden Verfahrenshilfeantragsformulars. Aufgrund der Bekanntgabe des Antragstellers, bis 28.04.2022 ortsabwesend zu sein, erfolgte die Verbesserung durch Einbringung des ausgefüllten Verfahrenshilfeantragsformulars fristgerecht am 04.05.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.05.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.
1 Z 3 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO, Rz 16).
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 64, ZPO, Rz 16). Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst auszuführen, dass in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, sohin auch zur Erhebung einer Beschwerde, keine Anwaltspflicht besteht und der entscheidungserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln ist. Ob der zu ermittelnde Sachverhalt zudem eine entsprechende rechtliche Komplexität aufweist, die das Einschreiten eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würde, kann aufgrund der sogleich nachfolgenden Ausführungen in dieser Entscheidung dahingestellt bleiben. Des Weiteren ist auf die Erfolgsaussichten Bedacht zu nehmen. In § 8a Abs. 1 VwGVG ist die Aussichtslosigkeit als Versagungsgrund für den Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich erwähnt und steht dies im Einklang mit Art. 6 EMRK, da der Zugang zu einem Gericht nicht absolut gewährt werden muss und Beschränkungen der Verfahrenshilfe grundsätzliche zulässig sind, sodass auch die mangelnde Aussicht auf Erfolg zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages führen kann (EGMR 13.3.2007 Laskowska, 77.765/01 Rz 52).Des Weiteren ist auf die Erfolgsaussichten Bedacht zu nehmen. In Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist die Aussichtslosigkeit als Versagungsgrund für den Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich erwähnt und steht dies im Einklang mit Artikel 6, EMRK, da der Zugang zu einem Gericht nicht absolut gewährt werden muss und Beschränkungen der Verfahrenshilfe grundsätzliche zulässig sind, sodass auch die mangelnde Aussicht auf Erfolg zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages führen kann (EGMR 13.3.2007 Laskowska, 77.765/01 Rz 52). Offenbar aussichtslos ist die Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Argumente als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist vom Verwaltungsgericht anhand der ihm vorgelegten Akten objektiv zu beurteilen; ob die antragstellende Person selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. Der Erfolg muss zur Genehmigung von Verfahrenshilfe zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Erforderlich ist hierfür allerdings kein besonders strenger Maßstab, weil sonst unter Umständen durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. Einzubeziehen sind vom Verwaltungsgericht daher nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte. Erachtet das Gericht zur Beurteilung etwa Beweisaufnahmen oder sonstige Ermittlungen für erforderlich, ist nicht mehr von einer "offenkundigen" Aussichtslosigkeit auszugehen und der Verfahrenshilfeantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen (Beate Sündhofer, Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2018, 17). Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob es eines Wiedereinsetzungsantrages bzw. einer Verhandlung aufgrund eines Wiedereinsetzungsantrages bedarf. Da der Antragsteller eine Beschwerde, wenn auch mit Mängeln behaftet (fehlende Unterschrift, rudimentäre Nennung von Beschwerdegründen durch Verweise auf nichtbeigelegte Schreiben), rechtzeitig bei der BVAEB eingebracht hat und die BVAEB am 17.02.2022 keinen den Kriterien des § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag erteilte – die Rechtsfolgenbelehrung bei Nichterfüllung des Auftrages fehlte – ist die BVAEB noch immer verpflichtet, einen solchen einwandfreien Mängelbehebungsauftrag dem Antragsteller zuzustellen. Daher kann der gegenständliche, verbesserte Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers nur als offenbar aussichtslos gewertet werden, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und eine allfällige Verhandlung dazu) mangels Versäumung einer Frist bis dato nicht geboten ist. Da der Antragsteller eine Beschwerde, wenn auch mit Mängeln behaftet (fehlende Unterschrift, rudimentäre Nennung von Beschwerdegründen durch Verweise auf nichtbeigelegte Schreiben), rechtzeitig bei der BVAEB eingebracht hat und die BVAEB am 17.02.2022 keinen den Kriterien des Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag erteilte – die Rechtsfolgenbelehrung bei Nichterfüllung des Auftrages fehlte – ist die BVAEB noch immer verpflichtet, einen solchen einwandfreien Mängelbehebungsauftrag dem Antragsteller zuzustellen. Daher kann der gegenständliche, verbesserte Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers nur als offenbar aussichtslos gewertet werden, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und eine allfällige Verhandlung dazu) mangels Versäumung einer Frist bis dato nicht geboten ist. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich auch eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht gegeben sind, ist der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2253145.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.