Obsah (24)
§ 5Art. 133Art. 12§ 61§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Artikel 46Artikel 14Artikel 15Art. 21Art. 4Art. 3Art. 39Art. 24Art. 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW243 2250065-1 Spruch, W243 2250064-1/4EW243 2250066-1/5EW243 2250065-1/4EW243 2250062-1/4EW243 2250063-1/4EW243
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind ein Ehepaar und sind diese die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX ) sowie der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin ( XXXX ). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Libanons und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
- Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind ein Ehepaar und sind diese die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( römisch 40 ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( römisch 40 ) sowie der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin ( römisch 40 ). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Libanons und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage zu den Beschwerdeführern ergab keine Treffermeldung. Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern seitens der spanischen Vertretungsbehörde in Bata jeweils ein Visum mit einer Gültigkeit von 18.10.2021 bis 07.11.2021 ausgestellt wurde.
- Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 03.11.2021 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass einer ihrer Brüder in Deutschland lebe. Der Erstbeschwerdeführer verfüge weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat über Familienangehörige mit Status. Befragt zu ihrem Reiseweg führte der Erstbeschwerdeführer zunächst aus, sie hätten ihren Wohnort im Libanon am 28.10.2021 schlepperunterstützt in Richtung Türkei verlassen. Über Griechenland und ihnen unbekannte Länder seien sie nach Österreich gelangt. Konfrontiert mit dem Visums-Treffer räumte der Erstbeschwerdeführer ein, dass die vorgenannte Reiseroute falsch sei und die Familie in Wahrheit ohne Schlepper und dafür mittels Visa von Äquatorialguinea über Italien nach Spanien eingereist sei, wo sie zwei Tage aufhältig gewesen sei. Diese Angaben wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sie von Spanien nach Deutschland und dann weiter nach Österreich gereist seien. Als Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer an, er sei von der Partei Hisbollah belästigt worden und habe er Angst um seine Familie gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, ihr Mann habe in Äquatorialguinea gearbeitet und sei sie für ihn dorthin gereist. Die derzeitige Lage im Libanon sei nicht sehr gut und es würden überall Bomben abgeworfen. Da es sich bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern um minderjährige Kinder bzw. ein Kleinkind handelt, wurden diese keiner Erstbefragung unterzogen. Hinsichtlich der Gründe für die erfolgte Antragstellung wurde auf die Angaben der Eltern als ihre gesetzliche Vertreter verwiesen.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 16.11.2021 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) gestützte – die Beschwerdeführer betreffende – Aufnahmegesuche an Spanien.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 16.11.2021 auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) gestützte – die Beschwerdeführer betreffende – Aufnahmegesuche an Spanien. Mit Schreiben vom 19.11.2021 stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 19.11.2021 stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.12.2021 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache zu Protokoll, geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Der Erstbeschwerdeführer ergänzte, dass er keine schwerwiegenden Krankheiten habe, jedoch seit seiner Kindheit an einer Allergie – ähnlich wie Asthma – zu leiden, wogegen er einen Spray einnehme. In Österreich sei er deshalb nicht in Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie selbst seit ihrer Kindheit an einer Stauballergie leide. Sie vermeide Staub und wenn sie einmal einen Anfall habe, dann nehme sie Hustensaft ein. Ansonsten seien sie selbst und auch ihre Kinder gesund. Nur die älteste Tochter habe hin und wieder Beschwerden mit den Nasennebenhöhlen. Diese werde deshalb nicht behandelt. Ab einem gewissen Alter müsse das Mädchen dann an der Nase operiert werden. Der Erstbeschwerdeführer entschuldigte sich für die getätigten falschen Angaben im Zuge der Erstbefragung und bestätigten er sowie die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie für Spanien jeweils ein Visum erhalten hätten. Einen Antrag auf internationalen Schutz hätten sie anderswo nicht gestellt. Angehörige oder sonstige Verwandte hätten sie in Österreich nicht. In Deutschland lebe der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Spanien zu veranlassen, führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, nicht nach Spanien zu wollen. Ihr Ziel sei Österreich gewesen und seien sie von anderen Arabern in Spanien gewarnt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin dürfe in der Öffentlichkeit kein Handy oder eine Geldtasche tragen, da man sonst von der Mafia überfallen werde. Einmal sei der Erstbeschwerdeführer Wäsche waschen gegangen und habe er auf der Straße gesehen, dass viele Leute dort Haschisch konsumierten. Konkret die Familie betreffende Vorfälle hätte es während ihres zwei- bis dreitägigen Aufenthaltes in Spanien nicht gegeben. Sie wollten jedenfalls gerne in Österreich bleiben.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass die Beschwerdeführer über spanische Visa verfügten und sich Spanien mit Schreiben vom 19.11.2021
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Der Erstbeschwerdeführer leide an einer Allergie, die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Stauballergie und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin habe wiederkehrende Beschwerden mit den Nasennebenhöhlen. Die Beschwerdeführer litten an keinen Krankheiten oder Beschwerden, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstünden. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin seien gesund. Familienangehörige oder Verwandte iSd Art. 8 EMRK hätten die Beschwerdeführer nicht. Das BFA stellte nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass die Beschwerdeführer über spanische Visa verfügten und sich Spanien mit Schreiben vom 19.11.2021
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Der Erstbeschwerdeführer leide an einer Allergie, die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Stauballergie und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin habe wiederkehrende Beschwerden mit den Nasennebenhöhlen. Die Beschwerdeführer litten an keinen Krankheiten oder Beschwerden, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstünden. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin seien gesund. Familienangehörige oder Verwandte iSd Artikel 8, EMRK hätten die Beschwerdeführer nicht. Zur Lage in Spanien traf das BFA folgende Feststellungen (ungekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): „
- COVID-19-Pandemie Im März 2020 hat Spanien Interviews im Asylverfahren zurückgefahren, aber weiterhin Asylanträge angenommen und Entscheidungen getroffen. Dublin-Überstellungen wurden de facto suspendiert. Die Anträge gingen insgesamt stark zurück (ECRE 28.5.2020). Integrationsmaßnahmen (zB Sprachkurse) wurden suspendiert bzw. so gut als möglich online abgehalten (EASO 2.6.2020). Später im Jahr 2020 wurden Asylverfahren und diesbezügliche Aktivitäten so weit als möglich wieder wie normal aufgenommen, unter Einhaltung von Gesundheits- und Abstandsmaßnahmen (ECRE 7.12.2020). Spanien hat den Alarmzustand bis
- Mai 2021 verlängert. Im März soll die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme erneut geprüft werden. Während dieser Zeit kann jeder Präsident einer Autonomen Gemeinschaft die Maßnahmen, welche die Bewegung von Menschen auf der Grundlage der Indikatoren ihres Territoriums einschränken, ändern oder aussetzen (GdE 3.11.2020). Quellen: • EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.2.2021 • ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 25.1.2021 • ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.1.2021 • GdE – Gobierno de Espana [Spanien] (3.11.2020): El Gobierno aprueba la prórroga del Estado de alarma hasta el 9 de mayo, https://www.lamoncloa.gob.es/consejodeministros/resumenes/Paginas/2020/031120-cministros.aspx, Zugriff 3.2.2021
- Allgemeines zum Asylverfahren Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: (AIDA 04.2020) Die Wartezeit für das Einbringen eines Asylantrags lag vor dem COVID-Ausbruch bei durchschnittlich sechs Monaten, je nach Region aber auch länger. Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Durch den COVID-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustandes gingen die Asylanträge ab März 2020 insgesamt stark zurück (AIDA 04.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). 2018 und 2019 hat Spanien etwa 7.700 Venezolanern, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizierten, einen humanitären Schutz für ein Jahr (verlängerbar auf zwei Jahre) zuerkannt (USDOS 11.3.2020). Die Zahl der Menschen, die 2020 auf dem Seeweg in Spanien angekommen sind, lag Anfang Dezember 2020 bei 32.427, das waren 45,5% mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres
- Davon reisten 51,7% oder 16.760 Migranten über die Kanarischen Inseln nach Spanien ein (ECRE 7.12.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.1.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021
- Dublin-Rückkehrer Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) ist ein weiterer Kritikpunkt. 2018 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Vorkehrungen getroffen um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch gab es im Juni 2019 NGO-Berichte über einige Dublin-Rückkehrer, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe und die daher von NGOs versorgt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylverfahren. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde („discontinued“), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 04.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel), sind laut Gesetz Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Betreuung garantieren. Es fehlen jedoch Durchführungsbestimmungen hierzu. Eine Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität wird von Beamten während des Asylinterviews oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten, vorgenommen. Die Zunahme der Zahl an Asylwerbern in den Jahren 2017-2019 hat die Schwierigkeiten bei der Erkennung von Vulnerabilität noch verschärft. UNHCR spielt eine große Rolle im spanischen Asylverfahren und somit auch in der Vulnerabilitätserkennung und im Monitoring vulnerabler Fälle, auch in den Enklaven Ceuta und Melilla, wo allerdings Überbelegung und Ressourcenmangel diese Arbeit erschweren. Bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel gibt es erhebliche Defizite. Für sie ist es auch schwer internationalen Schutz zu erhalten (AIDA 04.2020). Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags, was die Verfahrensdauer halbiert. Ansonsten haben Vulnerable keine spezifischen Verfahrensgarantien. Vulnerable sind laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, aber OAR macht für manche Fälle Ausnahmen, etwa für Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen (AIDA 04.2020). Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Es gibt laufende Monitoringmechanismen diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Die vulnerabelsten Asylwerber (Opfer von Menschenhandel bzw. Folter, UM, psychisch Kranke, ...) werden an externe spezialisierte Dienste zu Unterbringung übergeben. Einige NGOs bieten diesbezügliche Leistungen an (AIDA 04.2020). Die Betreuung und Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige ist in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen. Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen zu ernennen. Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die dafür von den Jugendschutzdiensten entschädigt werden. Sie sind verpflichtet den Schutz der Interessen eines UM wahrzunehmen, seinen Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung sicherzustellen und ihn mit allen nötigen Informationen für dessen Zugang zum Asylverfahren zu versorgen (AIDA 04.2020). Die Ernennung eines Vormunds erfolgt nach dem ersten Screening und Überweisung in ein Schutzzentrum (StC 2.9.2020). Seit 2014 gibt es ein interministerielles Protokoll zur Identifizierung und Altersfeststellung von UM, das lediglich eine Richtlinie darstellt. Reisedokumente von Minderjährigen sind grundsätzlich als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Dies kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Am Ende wird das geschätzte Mindestalter als tatsächliches Alter angenommen. Die Aussagekraft der Tests wird aber von internationalen Organisationen, NGOs, Experten, Beamten und dem Ombudsmann kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die Altersfeststellung würde zu oft angewandt (eher als Regel denn als Ausnahme, auch bei Vorliegen von Identitätsdokumenten) und damit der Judikatur des spanischen Verfassungsgerichtshofes widersprechen. Schließlich beklagen NGOs eine diskriminierende Anwendung der Altersfeststellung (diese werde z.B. bei marokkanischen Antragstellern immer angewandt) und dass die autonomen Regionen wiederholte Altersfeststellungen als Mittel nützten, um die Zahl der Minderjährigen in ihrer Obhut zu minimieren. An den Einreisepunkten werden vor allem Minderjährige ohne Papiere an der Schwelle zum
- Lebensjahr von der Grenzpolizei nicht an das öffentliche Schutzsystem für Minderjährige übergeben, sondern von der Polizei festgehalten, bis sie in das nächstgelegene Krankenhaus gebracht werden, um ihr Alter festzustellen. Zwischen 2014 und 2018 ergab die Mehrheit der Altersfeststellungen in Spanien, mit regionalen Unterschieden, eine Minderjährigkeit des Betreffenden. In den Exklaven Ceuta und Melilla ziehen angeblich viele UM es vor, sich als volljährig zu deklarieren, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, anstatt als unbegleitete Minderjährige vor Ort zu bleiben. Sobald sie einmal als Erwachsene registriert sind, ist es für sie fast unmöglich wieder als Minderjährige anerkannt zu werden (AIDA 04.2020). Während der Altersbestimmung haben UM keinen Zugang zu einem gesetzlichen Vertreter oder Vormund. Um dieses und andere Probleme anzugehen, wurde eines neues Modell ausgearbeitet, das Mechanismen zur Aufteilung der Verantwortung zwischen den Regionen und die Einführung eines nationalen Überweisungsmechanismus enthält. Der Vorschlag wurde jedoch bislang noch nicht angenommen (StC 2.9.2020). Mehr als 70% der 12.000 unbegleiteten Minderjährigen im Land leben in der Autonomen Region Andalusien und der autonomen Stadt Melilla (StC 2.9.2020). Die Unterbringungsbedingungen für UM in Melilla wurden 2019 von den Behörden der Enklave als „humanitäre Katastrophe“ bezeichnet. Im März 2020 lebten dort weiterhin fast 900 Minderjährige bei einer Kapazität von 350 Plätzen. Im Feber 2020 lebten in Melilla 35 UM auf der Straße um die illegale Einreise auf das spanische Festland zu versuchen. Auch in Ceuta wurde in früheren Jahren von Obdachlosigkeit unter UM berichtet. Das Problem der Obdachlosigkeit unter UM wurde 2019 auch aus Barcelona berichtet. Obwohl laut Gesetz UM bei Ankunft in Spanien eine Aufenthaltsgenehmigung auszustellen ist, waren 2019 mindestens 10.000 UM unter Verantwortung der autonomen Gemeinden undokumentiert. Im März 2019 urteile ein spanisches Gericht, dass die Kommunen auf fremde Minderjährige dieselben Regeln der Registrierung anzuwenden haben wie auf spanische Kinder. Noch im Juni 2019 kritisierte die spanische Ombudsperson die Ungenauigkeit der Registrierung von UM (AIDA 04.2020). Kritisiert werden Fälle, in denen Betroffene die Schutzzentren verlassen müssen, sobald sie 18 Jahre alt werden, obwohl sie noch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, was zu Obdachlosigkeit führen kann und besonders 2019 ein Problem war. In der Praxis werden von UM nur sehr wenige Asylanträge gestellt (101 Anträge zwischen 2011 und 2016, von denen 31 Schutz erhalten haben; 2018 gab es 77 Asylanträge von UM). Dies wird von Kritikern als Zeichen für die Unzulänglichkeiten beim Zugang von UM zu internationalem Schutz in Spanien interpretiert (AIDA 04.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - StC - Save The Children (2.9.2020): Protection Beyond Reach: State of play of refugee and migrant children's rights in Europe, https://resourcecentre.savethechildren.net/node/18172/pdf/report_5_years_migration_1.pdf, Zugriff 1.2.2021
- Non-Refoulement An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es 2019 zu Fällen von Refoulement von Migranten nach Marokko. Spanien und Marokko unterzeichneten außerdem ein Abkommen, das es den spanischen Behörden erlaubt von marokkanischen Häfen aus zu operieren und auf See aufgebrachte Migranten dorthin zurückzubringen. Ein bilaterales Rückkehrabkommen gibt es auch mit Algerien (USDOS 11.3.2020). Es gibt für das Jahr 2019 Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks. Durch den COVID-19-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustands im März 2020 gingen die Ankünfte in Spanien stark zurück. Die größten Hindernisse beim Zugang zum spanischen Territorium gibt es in den Enklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko.
spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht, was von Kritikern weiterhin als Pushback interpretiert wird. Es gibt auch ein bilaterales Abkommen Spaniens mit Mauretanien, in dessen Rahmen Mauretanien Migranten zurücknimmt, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis als indirekte Pushbacks und im Falle von Malischen Migranten als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots. Im Feber 2020 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall N.D and N.T v Spain, dass Spanien mit der unmittelbaren Rückführung nach Marokko der beiden Beschwerdeführer aus Subsahara-Afrika, welche den Zaun von Marokko in die Enklave Melilla widerrechtlich überwinden wollten, nicht seine Verpflichtung verletzt hat, Gelegenheiten zur legalen Einreise bereitzustellen, sondern, dass die Beschwerdeführer legale Wege zur Einreise hätten beschreiten können anstatt den illegalen Grenzübertritt zu versuchen. Dieses Urteil wird von zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert (AIDA 04.2020). Hunderte von Menschen wurden 2019 im Rahmen des Rückübernahmeabkommens von 1992 im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Marokko ausgewiesen, das unter bestimmten Umständen den Zugang zu Asyl möglicherweise nicht gewährleistet hat (AI 16.4.2020). Trotz der vorübergehenden Einschränkungen bei der Registrierung von Asylanträgen wegen der COVID-Maßnahmen betonte Spanien ausdrücklich, dass der Grundsatz des Non-Refoulements garantiert werde (EASO 2.6.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028216.html, Zugriff 2.2.2021 - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.2.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021
- Versorgung Das spanische Unterbringungssystem umfasst folgende Unterbringungstypen:
- Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen: • vier temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 04.2020). • sieben Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED) mit zusammen 1.476 Plätzen, geführt vom spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche umfassende Unterstützung bieten. Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 04.2020).
- Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es: • Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020). • Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 21 NGOs betrieben werden (AIDA 04.2020).
- In den Enklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020). Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln für die Arbeit innerhalb des spanischen Aufnahmesystems für Asylbewerber derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs. Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 04.2020). Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen: • die Bewertungs- und Zuweisungsphase dauert im Idealfall nur 30 Tage (tatsächlich bisweilen auch länger) und wird daher nicht gezählt (AIDA 04.2020). • die Unterbringungsphase (Phase 1); Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe erhalten in der ersten Versorgungsphase Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 04.2020). die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2). Während dieser Phase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber ihre Ausgaben werden übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der • Grundbedürfnisse erhalten (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem
- Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 04.2020). Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Erst dort kommen sie in den Genuss der vollen Unterstützungsleistungen. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 04.2020). 2019 wurden Probleme im spanischen Unterbringungssystem für Asylwerber kritisiert, etwa auch der Mangel an Unterbringungsplätzen, der zu Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern in Madrid geführt hat. Diese Probleme bestanden auch Anfang 2020 weiter fort. Um dieses Problem zu lösen begann Anfang 2020 das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylwerber und Migranten zu verhandeln. Nach dem COVID-19-Ausbruch in Spanien und der Erklärung des Alarmzustands wurde eine Reihe von Anweisungen zur Verwaltung des Asylunterbringungssystems erlassen. Die CETI wurden in der Vergangenheit wegen Überbelegung und schlechter Unterbringungsbedingungen und dem Mangel an Psychologen und Übersetzern kritisiert. Als Präventivmaßnahme wegen des COVID-19-Ausbruchs wurden 105 Personen aus den CETI auf das Festland transferiert (AIDA 04.2020). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Schubhaftzentren (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.589 Plätzen (AIDA 04.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - Min – Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration [Spanien] (4.1.2021): La segunda fase del Sistema de Acogida estará reservada a beneficiarios de protección internacional, https://prensa.inclusion.gob.es/WebPrensaInclusion/noticias/inmigracionemigracion/detalle/3961, Zugriff 2.2.2021 6.
- Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge, erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet (AIDA 04.2020). Bestimmte Gruppen wie Asylwerber, illegale Migranten und Obdachlose können beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf Hürden administrativer oder anderer Natur stoßen (OECD 2019). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail - OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development
(2019), European Observatory on Health Systems and Policies (Autor): State of Health in the EU. Spain Country Health Profile 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022427/Country-Health-Profile-2019-Spain.pdf, Zugriff 2.2.2021 Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführer anhand der VIS-Auszüge feststehe. Hinsichtlich der angeführten Allergien des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Nasennebenhöhlenbeschwerden der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin verwies das BFA auf die Länderberichte, wonach Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem hätten wie spanische Bürger. Es sei somit gesichert, dass die Beschwerdeführer auch in Spanien Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung hätten. Es seien auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten hervorgekommen. Die Verfahren sämtlicher Beschwerdeführer werde in gleicher Weise entschieden und ebenfalls eine Außerlandesbringung nach Spanien veranlasst. Ein Familienleben zu einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden könne nicht festgestellt werden. Festgehalten wurde weiters, dass sich Asylwerber nicht jenen Mitgliedstaat für die Führung ihres Verfahrens aussuchen könnten, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Die von den Beschwerdeführern angeführte angebliche Kriminalität in Spanien stelle keine reale Gefahr dar. Eine tatsächlich sie betreffende Bedrohung in Spanien hätten die Beschwerdeführer nicht vorgebracht. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen
§ 61Abs.
3 FPG aufzuschieben.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen
Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.
- Gegen die zitierten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.12.2021 binnen offener Frist die vorliegenden, gleichlautenden Beschwerden, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Darin wurde im Wesentlichen auf das bisher Vorgebrachte verwiesen und gerügt, dass sich die belangte Behörde mit den geschilderten Problemen der Beschwerdeführer in Spanien nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführer seien als Familie mit Kleinkindern besonders vulnerabel. Die seitens des BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Spanien seien unvollständig, einseitig und nicht mehr aktuell. Auch könne von einer Ausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden. Es wurde auf einen ECRE-Bericht von Dezember 2020 verwiesen, wonach Dublin-Rückkehrern die Versorgung verwehrt werde, und gerügt, dass die belangte Behörde das Kindeswohl nicht geprüft habe. Die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte per 29.12.
- Am 01.04.2022 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W243 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und deren beiden minderjährigen Töchter sowie deren minderjähriger Sohn, sind Staatsangehörige Libanons. Sie reisten über Italien, Spanien und Deutschland kommend nach Österreich ein, wo sie am 03.11.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten waren sie im Besitz von der spanischen Vertretungsbehörde in Bata ausgestellten Schengen-Visa mit einer Gültigkeit von 18.10.2021 bis 07.11.
- Das BFA richtete am 16.11.2021 Aufnahmegesuche an Spanien, denen die spanische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 19.11.2021
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO zugestimmt haben. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Spaniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das BFA richtete am 16.11.2021 Aufnahmegesuche an Spanien, denen die spanische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 19.11.2021
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zugestimmt haben.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Spaniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Allergie, die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Stauballergie und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hat hin und wieder Beschwerden mit den Nasennebenhöhlen. Ansonsten sind alle Beschwerdeführer gesund und es wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt. Schwere oder lebensbedrohende Erkrankungen, welche der Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien entgegenstehen, liegen nicht vor. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Spanien. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. In Österreich sind keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführer aufhältig. Zwischen den Beschwerdeführern und einer in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten Person kann keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts ihres bisher kurzen Aufenthalts in Österreich seit wenigen Monaten auch nicht zu erwarten.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der gültigen Schengen-Visa ergeben sich aus der – im Verwaltungsakt dokumentierten – Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 02.11.
- Feststellungen über die Art der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sind im Hinblick auf den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht erforderlich. Die Feststellungen betreffend die Aufnahmegesuche seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Spanien und die erfolgte Zustimmung Spaniens zur Aufnahme der Beschwerdeführer beruhen auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Spanien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Spanien haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt. Festzuhalten ist, dass sich hinsichtlich der angeführten Allergie des Erstbeschwerdeführers, der Stauballergie der Zweitbeschwerdeführerin und den wiederkehrenden Nasennebenhöhlenbeschwerden der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin aktuell kein Behandlungsbedarf ergeben hat. Hinweise darauf, dass die Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen besteht, liegen nicht vor, da keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei Bedarf auch in Spanien notwendige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen können. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei Bedarf auch in Spanien notwendige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen können. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw. zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen, sodass insofern insgesamt eine Situation gegeben ist, die jener vor Ausbruch der Pandemie nahekommt. Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5.
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5.
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)-
(3)[…]“ 3.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. […]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz„"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[...] Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)-
(5)[...] Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Artikel 15
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Artikel 15Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)-
(3)[...] Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)-
(5)[...]
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren
Art. 21Abs.
2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren
Artikel 21
, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten
Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat
Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten
Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ 3.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. In den gegenständlichen Fällen liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Spaniens in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich im Besitz von durch die spanische Behörde ausgestellten noch gültigen Schengen-Visa waren.In den gegenständlichen Fällen liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Spaniens in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich im Besitz von durch die spanische Behörde ausgestellten noch gültigen Schengen-Visa waren. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien finden sich keine Anhaltspunkte und wurde dies auch nicht behauptet. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.6.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.6.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass „[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […]“ geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass „[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […]“ geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung
§§ 5Asyl
G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – (subjektiv) in ihren Rechten
Art. 3EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – (subjektiv) in ihren Rechten
Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015). Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Spanien nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der spanischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen zum spanischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Spanien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Spanien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Spanien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen.Nach den Länderberichten zu Spanien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Spanien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Spanien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Soweit in der Beschwerde die Befürchtung geäußert wird, dass den Beschwerdeführern in Spanien als Dublin-Rückkehrer die Versorgung verwehrt werden würde, ist Nachfolgendes zu entgegnen: für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es in Spanien vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR), betrieben von den spanischen Behörden sowie Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 21 NGOs betrieben werden. Wenn den Asylwerbern finanzielle Mittel fehlen, haben sie ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Die Unterbringung erfolgt in zwei Phasen. Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe erhalten in der ersten Versorgungsphase Asylwerber ein Taschengeld. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben gedeckt. Während der zweiten Phase (Vorbereitungsphase für Autonomie) werden sie in private Unterbringungen entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr. Ihre Ausgaben werden aber übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem 1. Jänner 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021). Zwar lässt sich aus den behördlichen Länderfeststellungen gleichfalls entnehmen, dass 2019 Probleme im spanischen Unterbringungssystem für Asylwerber kritisiert wurden, wie etwa auch der Mangel an Unterbringungsplätzen, der zu Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern in Madrid geführt hat. Um dieses Problem zu lösen, begann das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration Anfang 2020 jedoch bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylwerber und Migranten zu verhandeln und es wurden nach dem COVID-19 Ausbruch in Spanien und der Erklärung des Alarmzustands auch bereits eine Reihe von Anweisungen zur Verwaltung des Asylunterbringungssystems erlassen. Ebenso wurden, nachdem es im Jahr 2018 Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung gegeben hat, nach einer Reihe von Gerichtsurteilen Vorkehrungen getroffen, um deren Zugang zum Versorgungssystem zu gewährleisten (vgl. AIDA 04.2020).Ebenso wurden, nachdem es im Jahr 2018 Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung gegeben hat, nach einer Reihe von Gerichtsurteilen Vorkehrungen getroffen, um deren Zugang zum Versorgungssystem zu gewährleisten vergleiche AIDA 04.2020). Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass es offenkundig auch danach einige Dublin-Rückkehrer gegeben hat, denen die Asylbehörde die Unterbringung verweigert hat, doch wurden diese laut den Länderberichten von NGOs versorgt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer bislang noch keine Anträge auf internationalen Schutz in Spanien gestellt haben, weshalb sie auch noch nicht in den „Genuss“ obangefühter Unterstützungsleistungen gelangen konnten. Mit Hinblick auf die verwaltungsbehördlichen Berichte geht das erkennende Gericht aber jedenfalls nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Spanien und während ihrer dort geführten Asylverfahren mangelnder Versorgung ausgesetzt wären. Dass der Standard der Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die angeblich in Spanien herrschende Kriminalität ist festzuhalten, dass der spanische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Übergriffe welcher Art auch immer auf Asylwerber von den spanischen Sicherheitsorganen geduldet würden und sanktionslos blieben. Insofern die Beschwerdeführer angeben, dass ihr Ziel nicht Spanien, sondern Österreich gewesen sei, so ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführer, sich ein Land ihrer Wahl für die Führung ihrer Asylverfahren auszusuchen, eindeutig der Dublin III-VO widerspricht. Das Grundprinzip der Dublin III-VO ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten, hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht und liegen auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückführung nach Spanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die spanischen Behörden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt sein werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Zusammenfassend wurde jedenfalls eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die Beschwerdeführer in Spanien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Zusammenfassend wurde jedenfalls eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die Beschwerdeführer in Spanien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Art. 39EGMR-Verf
O, geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Artikel 39, EGMR-Verf
O, geltend zu machen. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin III-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Beschwerdeführer leiden, wie festgestellt, an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der im Verfahren vorgebrachten Allergien bzw. Nasennebenhöhlenbeschwerden besteht derzeit kein Behandlungsbedarf. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei den Beschwerdeführern eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Spanien unzumutbar erscheinen lässt.Die Beschwerdeführer leiden, wie festgestellt, an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der im Verfahren vorgebrachten Allergien bzw. Nasennebenhöhlenbeschwerden besteht derzeit kein Behandlungsbedarf. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei den Beschwerdeführern eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Spanien unzumutbar erscheinen lässt. Zudem ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Spanien gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass allfällige notwendige medizinische Behandlungen gewährleistet sind, sollten die Beschwerdeführer solche benötigen. Asylwerber in Spanien haben denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie spanische Staatsbürger. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus noch anzumerken, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine junge Familie handelt und diese – wie soeben gewürdigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht erkennbar. Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation der Beschwerdeführer – auf die beweiswürdigenden Erwägungen – zu verweisen, wonach die aktuelle Corona-Pandemie unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von sechs Monaten aus der Dublin III-VO als Schranke zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis bezogen auf eben diese unionrechtlich vorgesehene Zeitspanne und insofern auch keine Notwendigkeit tagesaktueller Ermittlungen in jedem Fall auszulösen vermag. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht (vgl. insb. BVwG 14.04.2020, W125 2229105-1).Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus noch anzumerken, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine junge Familie handelt und diese – wie soeben gewürdigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch hierzu nicht erkennbar. Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation der Beschwerdeführer – auf die beweiswürdigenden Erwägungen – zu verweisen, wonach die aktuelle Corona-Pandemie unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von sechs Monaten aus der Dublin III-VO als Schranke zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis bezogen auf eben diese unionrechtlich vorgesehene Zeitspanne und insofern auch keine Notwendigkeit tagesaktueller Ermittlungen in jedem Fall auszulösen vermag. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht vergleiche insb. BVwG 14.04.2020, W125 2229105-1).
Art. 24Abs.
1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Artikel 24
, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
Art. 52Abs.
1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Artikel 52
, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer nach Spanien dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer erfolgt gemeinsam mit ihren Eltern bzw. Geschwistern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Spanien gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezo