RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2022 GeschäftszahlW259 2232941-1 Spruch, W259 2232941-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird seit 01.08.2018 in der „ XXXX “ als dienstführender Beamter im Polizeianhaltezentrum XXXX verwendet.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird seit 01.08.2018 in der „ römisch 40 “ als dienstführender Beamter im Polizeianhaltezentrum römisch 40 verwendet.
- Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich der Nichtgewährung der Jubiläumszulage zum 40-jährigen Dienstjubiläum zur Kenntnis. Die belangte Behörde führte darin an, dass die Voraussetzung zur Gewährung, nämlich die „Leistung von treuen Diensten“ bei dem Beschwerdeführer nicht erfüllt sei.
- Mit Schreiben vom 21.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache.
- Mit Bescheid vom XXXX 2020 wurde entschieden, dass dem Beschwerdeführer eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren mangels Vorliegens treuer Dienste nicht gewährt werde.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2020 wurde entschieden, dass dem Beschwerdeführer eine Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren mangels Vorliegens treuer Dienste nicht gewährt werde. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Art und die Vielfalt der Dienstpflichtverletzungen dafür sprechen würden, dass sich der Beschwerdeführer mit den Werten und Verhaltensweisen, die von einem durchschnittlichen (dienstführenden) Exekutivbeamten zu erwarten seien, in keiner Weise identifizieren könne, geschweige denn dazu gewillt sei, sein persönliches Verhalten daran anzupassen. So sei von der Disziplinarkommission etwa festgestellt worden, dass er insgesamt drei Mal in seiner Freizeit ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, wobei er einmal auch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe und sich ein anderes Mal der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durch Flucht entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vor der Verwirklichung von Strafrechtsdelikten zurückgeschreckt. Er habe nämlich beharrlich seine geschiedene Gattin durch zahlreiche Telefonate und wiederholtes Aufsuchen verfolgt, sodass sein Verhalten eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Lebensführung verursacht habe. Er habe auch nicht davor zurückgescheut, die Terrassentür des Wohnhauses seiner geschiedenen Ehegattin aufzubrechen, um aus dem Haus eine Schäferhündin zu stehlen. Außerdem habe er seine Ex-Gattin drei Mal mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe sich durch die genannten Verhaltensweisen selbst diversen Strafrechtsdelikten schuldig gemacht und sei deswegen vom Landesgericht XXXX zu einer diversionellen Geldbuße verurteilt worden. Er sei wegen dieser Verhaltenseskapaden mehr als zwei Monate vom Dienst suspendiert worden. Ferner sei als erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2012 ein dienstlich zugewiesenes und im Eigentum des Bundes stehendes Alkovortestgerät an sich genommen habe, welches seither fehle und dessen Verbleib ungeklärt geblieben sei. Weiters stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer am selben Tag offensichtlich krankheitshalber von seiner Dienststelle entfernt und er es dabei unterlassen habe, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Abgesehen davon sei er am XXXX 2016 um 07:00 Uhr bei seinem Dienstbeginn auf der Polizeiinspektion XXXX in alkoholisiertem Zustand erschienen. Nicht näher berücksichtigt sei die Verwirklichung des Tatbestandes der Ordnungsstörung gemäß § 81 Abs. 1 SPG am XXXX 2012 sowie die am XXXX 2012 öffentlich wahrnehmbaren Beschimpfungen und der respektlose und durchaus aggressive Umgang mit seiner Gattin. Die vom Beschwerdeführer verwirklichten Dienstpflichtverletzungen seien sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht weder mit dem Berufsethos eines Polizeibeamten noch mit dem Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Polizisten vereinbar. Der Beschwerdeführer habe durch seine Dienstpflichtverletzungen sowohl in strafrechtlicher als auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wiederholt sämtliche Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz Polizeibeamte berufen seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er dienstführender Beamte sei und mit der damit einhergehenden Vorgesetztenfunktion gegenüber zahlreichen jungen Polizistinnen und Polizisten ein Vorbild im Hinblick auf das Verhalten eines Exekutivbeamten darstellen müsste. In Gesamtschau komme die belangte Behörde zur Schlussfolgerung, dass die gemäß § 20c Abs. 1 GehG festgeschriebene Voraussetzung der treuen Dienste nicht gegeben sei, zumal eine Vielzahl von Fehlverhalten in einer solchen Art und Weise vorliege, wie es vom Gesetzgeber hinsichtlich der Erbringung treuer Dienste nicht intendiert werde. Ein Verdienst sei zwar aktenkundig, aber vermöge die verletzte Treuepflicht insgesamt betrachtet nicht aufzuwiegen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Art und die Vielfalt der Dienstpflichtverletzungen dafür sprechen würden, dass sich der Beschwerdeführer mit den Werten und Verhaltensweisen, die von einem durchschnittlichen (dienstführenden) Exekutivbeamten zu erwarten seien, in keiner Weise identifizieren könne, geschweige denn dazu gewillt sei, sein persönliches Verhalten daran anzupassen. So sei von der Disziplinarkommission etwa festgestellt worden, dass er insgesamt drei Mal in seiner Freizeit ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, wobei er einmal auch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe und sich ein anderes Mal der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durch Flucht entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vor der Verwirklichung von Strafrechtsdelikten zurückgeschreckt. Er habe nämlich beharrlich seine geschiedene Gattin durch zahlreiche Telefonate und wiederholtes Aufsuchen verfolgt, sodass sein Verhalten eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Lebensführung verursacht habe. Er habe auch nicht davor zurückgescheut, die Terrassentür des Wohnhauses seiner geschiedenen Ehegattin aufzubrechen, um aus dem Haus eine Schäferhündin zu stehlen. Außerdem habe er seine Ex-Gattin drei Mal mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe sich durch die genannten Verhaltensweisen selbst diversen Strafrechtsdelikten schuldig gemacht und sei deswegen vom Landesgericht römisch 40 zu einer diversionellen Geldbuße verurteilt worden. Er sei wegen dieser Verhaltenseskapaden mehr als zwei Monate vom Dienst suspendiert worden. Ferner sei als erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2012 ein dienstlich zugewiesenes und im Eigentum des Bundes stehendes Alkovortestgerät an sich genommen habe, welches seither fehle und dessen Verbleib ungeklärt geblieben sei. Weiters stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer am selben Tag offensichtlich krankheitshalber von seiner Dienststelle entfernt und er es dabei unterlassen habe, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Abgesehen davon sei er am römisch 40 2016 um 07:00 Uhr bei seinem Dienstbeginn auf der Polizeiinspektion römisch 40 in alkoholisiertem Zustand erschienen. Nicht näher berücksichtigt sei die Verwirklichung des Tatbestandes der Ordnungsstörung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG am römisch 40 2012 sowie die am römisch 40 2012 öffentlich wahrnehmbaren Beschimpfungen und der respektlose und durchaus aggressive Umgang mit seiner Gattin. Die vom Beschwerdeführer verwirklichten Dienstpflichtverletzungen seien sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht weder mit dem Berufsethos eines Polizeibeamten noch mit dem Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Polizisten vereinbar. Der Beschwerdeführer habe durch seine Dienstpflichtverletzungen sowohl in strafrechtlicher als auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wiederholt sämtliche Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz Polizeibeamte berufen seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er dienstführender Beamte sei und mit der damit einhergehenden Vorgesetztenfunktion gegenüber zahlreichen jungen Polizistinnen und Polizisten ein Vorbild im Hinblick auf das Verhalten eines Exekutivbeamten darstellen müsste. In Gesamtschau komme die belangte Behörde zur Schlussfolgerung, dass die gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG festgeschriebene Voraussetzung der treuen Dienste nicht gegeben sei, zumal eine Vielzahl von Fehlverhalten in einer solchen Art und Weise vorliege, wie es vom Gesetzgeber hinsichtlich der Erbringung treuer Dienste nicht intendiert werde. Ein Verdienst sei zwar aktenkundig, aber vermöge die verletzte Treuepflicht insgesamt betrachtet nicht aufzuwiegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass nicht bestritten werde, dass die durch die belangte Behörde aufgezählten Dienstpflichtverletzungen stattgefunden hätten. Es gehe hier um ein Fehlverhalten im Ausmaß von wenigen Tagen, dem eine einwandfreie Dienstleistung über Jahrzehnte gegenüberstehe. Dieses Fehlverhalten basiere nachweislich auf einer Erkrankung des Beschwerdeführers (Alkoholsucht). Der Dienstbehörde sei bekannt, dass der Beschwerdeführer alkoholkrank sei und sei diese Krankheit auch aus seinem dienstlichen Umfeld heraus entstanden bzw. jedenfalls gefördert worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Gendarmerie- bzw. Polizeimusik tätig gewesen und sei bei diversen Veranstaltungen oft Alkohol konsumiert worden, was nicht nur seinen Vorgesetzten, sondern auch der Dienstbehörde bekannt gewesen sei. Dies habe letztendlich auch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer ein Suchtverhalten entwickelt habe, welches zur mehrfachen Suchttherapie im Rahmen von stationären Aufenthalten geführt habe. Zu berücksichtigen sei weiters das Wohlverhalten durch die erlangte Kontrolle über die Alkoholsucht in den letzten vier Jahren. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Dienstbehörde, so seine Krankheit nicht akut gewesen sei, in den restlichen 36 Jahren seiner Dienstverrichtung und seiner Eigenschaft als Beamter auch außer Dienst, immer wohlverhalten. Wenn alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt worden wären, wäre eine Ablehnung der Jubiläumszuwendung jedenfalls nicht auszusprechen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Stammdienststelle befindet sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums XXXX . Er wurde seit XXXX 2018 in der „ XXXX “ als dienstführender Beamter im Polizeianhaltezentrum XXXX verwendet. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Stammdienststelle befindet sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums römisch 40 . Er wurde seit römisch 40 2018 in der „ römisch 40 “ als dienstführender Beamter im Polizeianhaltezentrum römisch 40 verwendet. Der Jubiliäumsstichtag des Beschwerdeführers ist der XXXX
- Der Beschwerdeführer hat die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. Der Jubiliäumsstichtag des Beschwerdeführers ist der römisch 40
- Der Beschwerdeführer hat die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. Der Beschwerdeführer hat disziplinarrechtliche geahndete Verfehlungen begangen. Es liegen fünf Erkenntnisse der Disziplinarkommission – XXXX , eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vor, die jeweils in Rechtskraft erwuchsen.Der Beschwerdeführer hat disziplinarrechtliche geahndete Verfehlungen begangen. Es liegen fünf Erkenntnisse der Disziplinarkommission – römisch 40 , eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vor, die jeweils in Rechtskraft erwuchsen. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX , eingerichtet beim XXXX , vom XXXX 2007, Zl. XXXX , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt, am XXXX 2007, gegen 13:45 Uhr außer Dienst und in zivil in offensichtlich alkoholisiertem Zustand mit seinem PKW von XXXX nach XXXX gefahren zu sein und sich dort ca. eine Stunde später der Aufforderung eines Polizeibeamten, einen Alkotest durchzuführen, durch Flucht entzogen zu haben und somit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer mit Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2007, Zl. XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 1.162,- verhängt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen. Da er in diesem Zeitraum kein Dienstfahrzeug lenken durfte, war der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 , eingerichtet beim römisch 40 , vom römisch 40 2007, Zl. römisch 40 , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt, am römisch 40 2007, gegen 13:45 Uhr außer Dienst und in zivil in offensichtlich alkoholisiertem Zustand mit seinem PKW von römisch 40 nach römisch 40 gefahren zu sein und sich dort ca. eine Stunde später der Aufforderung eines Polizeibeamten, einen Alkotest durchzuführen, durch Flucht entzogen zu haben und somit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer mit Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 2007, Zl. römisch 40 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.162,- verhängt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen. Da er in diesem Zeitraum kein Dienstfahrzeug lenken durfte, war der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2008, Zl. XXXX , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 5.400,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt, in seiner Freizeit und in zivil Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2008, Zl. römisch 40 , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 5.400,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt, in seiner Freizeit und in zivil 1) vom XXXX 2008 bis XXXX 2008 seine geschiedene Gattin XXXX durch zahlreiche Telefonate und das wiederholte Aufsuchen sowohl an ihrer Arbeitsstätte als auch in ihrem Wohnhaus beharrlich verfolgt zu haben, was zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihrer Lebensführung führte;1) vom römisch 40 2008 bis römisch 40 2008 seine geschiedene Gattin römisch 40 durch zahlreiche Telefonate und das wiederholte Aufsuchen sowohl an ihrer Arbeitsstätte als auch in ihrem Wohnhaus beharrlich verfolgt zu haben, was zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihrer Lebensführung führte; 2) am XXXX 2008, zwischen 11:55 Uhr und 12:20 Uhr die Terrassentüre am Wohnhaus der XXXX aufgebrochen und die nach der erfolgten Scheidung und nach Aufteilung des Vermögens der Ehefrau zugesprochene und im Haus gehaltene etwa 4-jährige Schäferhündin gestohlen zu haben und2) am römisch 40 2008, zwischen 11:55 Uhr und 12:20 Uhr die Terrassentüre am Wohnhaus der römisch 40 aufgebrochen und die nach der erfolgten Scheidung und nach Aufteilung des Vermögens der Ehefrau zugesprochene und im Haus gehaltene etwa 4-jährige Schäferhündin gestohlen zu haben und 3) am XXXX 2008 seine geschiedene Ehegattin XXXX zumindest drei Mal mit dem Umbringen bedroht zu haben. 3) am römisch 40 2008 seine geschiedene Ehegattin römisch 40 zumindest drei Mal mit dem Umbringen bedroht zu haben. Dadurch hat der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG schuldhaft verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des XXXX vom XXXX 2008, Zl. XXXX , mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert. Die vorläufige Suspendierung wurde auch vom zuständigen XXXX der Disziplinarkommission bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX ein Strafverfahren durchgeführt, welches mit Diversion erledigt wurde. Mit Bescheid vom XXXX 2008 wurde die vorläufige Suspendierung wieder aufgehoben.Dadurch hat der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2008, Zl. römisch 40 , mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert. Die vorläufige Suspendierung wurde auch vom zuständigen römisch 40 der Disziplinarkommission bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde vom Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 ein Strafverfahren durchgeführt, welches mit Diversion erledigt wurde. Mit Bescheid vom römisch 40 2008 wurde die vorläufige Suspendierung wieder aufgehoben. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2013, Zl. XXXX , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von € 900,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt,Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2013, Zl. römisch 40 , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von € 900,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt, 1) in der Nacht zum XXXX 2012 während seiner dienstfreien Zeit eine Auseinandersetzung mit anderen Gästen im Lokal XXXX gehabt zu haben, im Zuge derer er einen Gast öffentlich gröblich beschimpft und ihm ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet zu haben;1) in der Nacht zum römisch 40 2012 während seiner dienstfreien Zeit eine Auseinandersetzung mit anderen Gästen im Lokal römisch 40 gehabt zu haben, im Zuge derer er einen Gast öffentlich gröblich beschimpft und ihm ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet zu haben; Mit Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2013, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 50,- verhängt. Mit Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 2013, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 50,- verhängt. 2) sich am XXXX 2012 um 09:20 Uhr offensichtlich krankheitshalber von seiner Dienststellt entfernt und es unterlassen zu haben, den Grund seiner Abwesenheit unvezüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, indem er sich erst um ca. 11:30 Uhr krank gemeldet habe;2) sich am römisch 40 2012 um 09:20 Uhr offensichtlich krankheitshalber von seiner Dienststellt entfernt und es unterlassen zu haben, den Grund seiner Abwesenheit unvezüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, indem er sich erst um ca. 11:30 Uhr krank gemeldet habe; 3) am XXXX 2012 gegen 09:20 Uhr das der Polizeiinspektion XXXX zugewiesene und im Eigentum des Bundes stehende Alkovortestgerät XXXX , mit einem Wiederbeschaffungswert von € 413,- an sich genommen zu haben, welches seither fehlt und dessen Vertrieb ungeklärt blieb;3) am römisch 40 2012 gegen 09:20 Uhr das der Polizeiinspektion römisch 40 zugewiesene und im Eigentum des Bundes stehende Alkovortestgerät römisch 40 , mit einem Wiederbeschaffungswert von € 413,- an sich genommen zu haben, welches seither fehlt und dessen Vertrieb ungeklärt blieb; 4) am XXXX 2012 seiner Gattin XXXX öffentlich wahrnehmbar, wenn auch nicht in Verletzungs- oder Misshandlungsabsicht – vor dem gemeinsamen Wohnsitz in XXXX im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung für andere Personen wahrnehmbar mit den Worten „das faule Trampel“ – womit er seine Gattin gemeint hat – „einmal etwas arbeiten soll“ beschimpft und durch wildes Gestikulieren vor ihrem Gesicht und forsches „Aufsiezugehen“ auch optisch – letztlich durch den Sturz der Frau dokumentiert – den Eindruck vermittelt, gegen sie tätlich vorgehen zu wollen;4) am römisch 40 2012 seiner Gattin römisch 40 öffentlich wahrnehmbar, wenn auch nicht in Verletzungs- oder Misshandlungsabsicht – vor dem gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung für andere Personen wahrnehmbar mit den Worten „das faule Trampel“ – womit er seine Gattin gemeint hat – „einmal etwas arbeiten soll“ beschimpft und durch wildes Gestikulieren vor ihrem Gesicht und forsches „Aufsiezugehen“ auch optisch – letztlich durch den Sturz der Frau dokumentiert – den Eindruck vermittelt, gegen sie tätlich vorgehen zu wollen; 5) am XXXX 2013 gegen 17:22 Uhr im Krankenstand seinen Privat-PKW mit dem Kennzeichen XXXX , auf der A1 Richtung Salzburg gelenkt zu haben und auf Höhe der Ausfahrt XXXX aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit (155 km/h anstatt erlaubte 130 km/h) von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion XXXX angehalten worden zu sein und dabei einen Alkoholgehalt von 0,84 mg/l gehabt zu haben, wie der Alkovortest ergeben hat. Die Mitwirkung an der Messung der Atemluft mittels Alkomates ist vom Beschwerdeführer in der Folge trotz Aufforderung der Beamten verweigert worden. Sein Führerschein ist ihm daraufhin abgenommen worden. Den einschreitenden Beamten gegenüber hat sich der Beschwerdeführer unhöflich und renitent verhalten.5) am römisch 40 2013 gegen 17:22 Uhr im Krankenstand seinen Privat-PKW mit dem Kennzeichen römisch 40 , auf der A1 Richtung Salzburg gelenkt zu haben und auf Höhe der Ausfahrt römisch 40 aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit (155 km/h anstatt erlaubte 130 km/h) von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 angehalten worden zu sein und dabei einen Alkoholgehalt von 0,84 mg/l gehabt zu haben, wie der Alkovortest ergeben hat. Die Mitwirkung an der Messung der Atemluft mittels Alkomates ist vom Beschwerdeführer in der Folge trotz Aufforderung der Beamten verweigert worden. Sein Führerschein ist ihm daraufhin abgenommen worden. Den einschreitenden Beamten gegenüber hat sich der Beschwerdeführer unhöflich und renitent verhalten. Dadurch hat der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Mit Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2013, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 1.826,- verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde deswegen auch die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Dadurch hat der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Mit Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 2013, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 1.826,- verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde deswegen auch die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2016, Zl. XXXX , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 800,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt, am XXXX 2016 gegen 04:23 Uhr außer Dienst und in zivil in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ergab einen Messwert von 0,69 mg/l) seinen PKW mit dem Kennzeichen XXXX auf der A7, XXXX bei km 0,22 gelenkt und somit gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG verstoßen zu haben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2016, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer aufgrund dieser Tat eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- zuzüglich Verfahrenskosten verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen.Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 800,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt, am römisch 40 2016 gegen 04:23 Uhr außer Dienst und in zivil in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ergab einen Messwert von 0,69 mg/l) seinen PKW mit dem Kennzeichen römisch 40 auf der A7, römisch 40 bei km 0,22 gelenkt und somit gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen zu haben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 2016, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer aufgrund dieser Tat eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- zuzüglich Verfahrenskosten verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2016, Zl. XXXX , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 600,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt, sich am XXXX 2016 um 07:00 Uhr trotz des Wissens, dass er seinen Dienst auf der Polizeiinspektion XXXX zu diesem Zeitpunkt beginnen hätte müssen, durch übermäßigen Alkoholkonsum (Alkomattestmesswert 0,63 mg/l) in einen Zustand versetzt zu haben, der ihn am ordnungsgemäßen nüchternen Dienstantritt gehindert hätte. Damit hat der Beschwerdeführer schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen.Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 600,- verhängt wurde, wurde er für schuldig erkannt, sich am römisch 40 2016 um 07:00 Uhr trotz des Wissens, dass er seinen Dienst auf der Polizeiinspektion römisch 40 zu diesem Zeitpunkt beginnen hätte müssen, durch übermäßigen Alkoholkonsum (Alkomattestmesswert 0,63 mg/l) in einen Zustand versetzt zu haben, der ihn am ordnungsgemäßen nüchternen Dienstantritt gehindert hätte. Damit hat der Beschwerdeführer schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen. Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer weist einen Verdienst in Form eines Belobungszeugnisses des XXXX vom XXXX 06.1987 vor.Der Beschwerdeführer weist einen Verdienst in Form eines Belobungszeugnisses des römisch 40 vom römisch 40 06.1987 vor.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und zu seiner Verwendung und zur Vollendung der 40-jährigen Dienstzeit ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der gegenständlichen Beschwerde. 2.
- Die Feststellungen der disziplinarrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den entsprechenden Erkenntnissen der Disziplinarkommission, XXXX , welche sich im Verwaltungsakt befinden. Auch die restlichen Feststellungen zu den verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren sind den Ausführungen der belangten Behörde sowie teilweise den Erkenntnissen der Disziplinarkommission zweifelsfrei zu entnehmen und führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift selbst aus, dass die durch die belangte Behörde im Bescheid aufgezählten Dienstpflichtverletzungen stattgefunden hätten (Seite 3 der Beschwerdeschrift). Die Feststellung des Verdienstes des Beschwerdeführers im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit ergibt sich zweifelsfrei aus dem bekämpften Bescheid (Seite 12 des Bescheides). Weitere positive Leistungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. 2.
- Die Feststellungen der disziplinarrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den entsprechenden Erkenntnissen der Disziplinarkommission, römisch 40 , welche sich im Verwaltungsakt befinden. Auch die restlichen Feststellungen zu den verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren sind den Ausführungen der belangten Behörde sowie teilweise den Erkenntnissen der Disziplinarkommission zweifelsfrei zu entnehmen und führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift selbst aus, dass die durch die belangte Behörde im Bescheid aufgezählten Dienstpflichtverletzungen stattgefunden hätten (Seite 3 der Beschwerdeschrift). Die Feststellung des Verdienstes des Beschwerdeführers im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit ergibt sich zweifelsfrei aus dem bekämpften Bescheid (Seite 12 des Bescheides). Weitere positive Leistungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idgF (GehG) lautet wie folgt:3.
- Paragraph 20 c, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, idgF (GehG) lautet wie folgt: „Jubiläumszuwendung § 20c.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Z 2 sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.Paragraph 20 c,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.
(2)Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.
(3)Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
- durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
- mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein
- Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.
(4)Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5)Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
- der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
- des Ausscheidens gemäß Abs.
- des Ausscheidens gemäß Absatz 3 als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6)Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“
(6)Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“ § 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idgF (BDG) lautet wie folgt:Paragraph 43, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF (BDG) lautet wie folgt: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.“ 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 11.10.1973, 410/73; 09.10.2002, 97/12/0402; 30.05.2011, 2010/12/0118). Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 13.03.2013, 2012/12/0105; 17.04.2013, 2012/12/0065).Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 13.03.2013, 2012/12/0105; 17.04.2013, 2012/12/0065). Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa - die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177, VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189), - die Schwere des Fehlverhaltens (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147), - der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044) - sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189) maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189; 13.03.2013, 2012/12/0105; 17.04.2013, 2012/12/0144 mwN). Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes stehen der Annahme treuer Dienste iSd § 20c GehG 1956 entgegen. Eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat ist nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen. Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, genügen für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches. Beschränkt sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen - im Vergleich zur 25-jährigen Dienstzeit - nur kurzen Zeitraum und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, so steht dies der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht entgegen. Hat der Beamte nicht unverzüglich, sondern erst am nächsten Tag seine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit gemeldet und blieb er 13 Tage ungerechtfertigt vom Dienst fern, mag dies auch zur Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt haben, so ist in Anbetracht der im Übrigen unbeanstandeten Dienstleistung des Beamten, dessen dienstliche Verfehlungen als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 auch nicht durch eine besondere dienstliche Position oder eine besondere Verantwortung hervorgehoben waren, noch nicht als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend anzusehen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009 mwN).Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes stehen der Annahme treuer Dienste iSd Paragraph 20 c, GehG 1956 entgegen. Eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat ist nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen. Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, genügen für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches. Beschränkt sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen - im Vergleich zur 25-jährigen Dienstzeit - nur kurzen Zeitraum und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, so steht dies der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht entgegen. Hat der Beamte nicht unverzüglich, sondern erst am nächsten Tag seine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit gemeldet und blieb er 13 Tage ungerechtfertigt vom Dienst fern, mag dies auch zur Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt haben, so ist in Anbetracht der im Übrigen unbeanstandeten Dienstleistung des Beamten, dessen dienstliche Verfehlungen als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 auch nicht durch eine besondere dienstliche Position oder eine besondere Verantwortung hervorgehoben waren, noch nicht als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend anzusehen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009 mwN). In einem Fall der Geldbuße von € 500,00 nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen treuer Dienste (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144). In einem Fall der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges nach 10 rechtswidrigen Kontoabfragen an 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte der Verwaltungsgerichtshof treue Dienste "gerade noch" (VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105). Wurde der Beamte mit Disziplinarerkenntnis - rechtskräftig - einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist schon damit für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beamten bindend festgestellt (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065 mwN). 3.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 20c GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in Paragraph 20 c, GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet hat. Fallbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer disziplinarrechtliche geahndete Verfehlungen begangen hat, die teilweise zu höheren Strafen als die in den oben zitierten höchstgerichtlichen Verfahren führten (vgl. Pkt. 3.2.):Fallbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer disziplinarrechtliche geahndete Verfehlungen begangen hat, die teilweise zu höheren Strafen als die in den oben zitierten höchstgerichtlichen Verfahren führten vergleiche Pkt. 3.2.): Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2007, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt; mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX , eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2008, Zl. XXXX , eine Geldstrafe in Höhe von € 5.400,- ; mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2013, Zl. XXXX , eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von € 900,-; mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2016, Zl. XXXX , eine Geldbuße in Höhe von € 800,- und mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2016, Zl. XXXX , eine Geldbuße in Höhe von € 600,-.Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2007, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt; mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 , eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2008, Zl. römisch 40 , eine Geldstrafe in Höhe von € 5.400,- ; mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2013, Zl. römisch 40 , eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von € 900,-; mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , eine Geldbuße in Höhe von € 800,- und mit Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , eine Geldbuße in Höhe von € 600,-. Da der Beschwerdeführer mit diesen Disziplinarerkenntnissen – rechtskräftig – mehrerer Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt wurde, ist schon damit für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer bindend festgestellt. Der Beschwerdeführer hat dadurch nicht bloß einmalig, sondern wiederholt, nämlich am XXXX 2007, XXXX 2008, XXXX 2008, XXXX 2012, XXXX 2012, XXXX 2013, XXXX 2016 und XXXX 2016 – und somit über einen Zeitraum von fast 10 Jahren - durchaus gravierende Dienstpflichten im Kernbereich seiner Aufgaben als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wiederholt begangen. Es liegt somit eine gehäufte Verletzung von Dienstpflichten vor.Der Beschwerdeführer hat dadurch nicht bloß einmalig, sondern wiederholt, nämlich am römisch 40 2007, römisch 40 2008, römisch 40 2008, römisch 40 2012, römisch 40 2012, römisch 40 2013, römisch 40 2016 und römisch 40 2016 – und somit über einen Zeitraum von fast 10 Jahren - durchaus gravierende Dienstpflichten im Kernbereich seiner Aufgaben als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wiederholt begangen. Es liegt somit eine gehäufte Verletzung von Dienstpflichten vor. Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid umfassend aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Dienstpflichtverletzungen sowohl in strafrechtlicher als auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wiederholt sämtliche Rechtsgüter verletzt habe, zu deren Schutz Polizeibeamte berufen seien, und dass der Beschwerdeführer als dienstführender Beamte gegenüber zahlreichen jungen Polizistinnen und Polizisten ein Vorbild im Hinblick auf das Verhalten eines Exekutivbeamten darstellen müsste. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes grundsätzlich verpflichtet ist, genau jene Vergehen, die er begangen hat, zu verfolgen. Zudem hat der Beschwerdeführer zur Verfolgung dieser Vergehen auch einen Treueid geleistet und damit gelobt, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen. Erschwerend kommt beim Beschwerdeführer hinzu, dass er sich nicht nur disziplinär zu verantworten hatte, sondern auch verwaltungsstrafrechtlich und es kam zu wiederholten monatelangen Abnahmen des Führerscheins, die auch Auswirkungen auf seine Dienstführung hatten, nachdem er dadurch auch keinen Dienstwagen lenken durfte. Zusätzlich kam es aufgrund einer disziplinären Verhaltensweise ebenfalls zu einer vorläufigen Suspendierung. Auch aufgrund der Höhe der verhängten disziplinären Geldbußen – gesamt € 11.100,- - wiegen die Dienstpflichtverletzungen besonders schwer. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer gemessen an den 40 Jahren über einen langen Zeitraum auch wohlverhalten hat, jedoch ist das gesetzte Fehlverhalten erst in dem letzten Drittel des maßgeblichen Zeitraums gesetzt worden, weshalb es schwerer wiegt als die Zeit davor, in der der Beschwerdeführer keine Dienstpflichtverletzungen verwirklicht hat. Soweit der Beschwerdeführer auf sein Wohlverhalten durch die erlangte Kontrolle über die Alkoholsucht in den letzten vier Jahre verweist, ist dazu auszuführen, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der letzten drei Jahre vor Erreichung der 40 Dienstjahre – 28.09.2016 bis 01.10.2019 -jedoch aufgrund der Schwere und Häufung der festgestellten Verletzungen von Dienstpflichten und insbesondere vor dem Hintergrund der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beschwerdeführers als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurücktreten. Daran vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten zum Großteil in seiner Freizeit gesetzt hat. Durch sein Fehlverhalten hat er letztendlich mehrere Dienstpflichtverletzungen verwirklicht und das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber massiv beeinträchtigt, weshalb auch dieses maßgeblich für die Beurteilung von treuen Diensten im Sinne des § 20c GehG ist.Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid umfassend aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Dienstpflichtverletzungen sowohl in strafrechtlicher als auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wiederholt sämtliche Rechtsgüter verletzt habe, zu deren Schutz Polizeibeamte berufen seien, und dass der Beschwerdeführer als dienstführender Beamte gegenüber zahlreichen jungen Polizistinnen und Polizisten ein Vorbild im Hinblick auf das Verhalten eines Exekutivbeamten darstellen müsste. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes grundsätzlich verpflichtet ist, genau jene Vergehen, die er begangen hat, zu verfolgen. Zudem hat der Beschwerdeführer zur Verfolgung dieser Vergehen auch einen Treueid geleistet und damit gelobt, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen. Erschwerend kommt beim Beschwerdeführer hinzu, dass er sich nicht nur disziplinär zu verantworten hatte, sondern auch verwaltungsstrafrechtlich und es kam zu wiederholten monatelangen Abnahmen des Führerscheins, die auch Auswirkungen auf seine Dienstführung hatten, nachdem er dadurch auch keinen Dienstwagen lenken durfte. Zusätzlich kam es aufgrund einer disziplinären Verhaltensweise ebenfalls zu einer vorläufigen Suspendierung. Auch aufgrund der Höhe der verhängten disziplinären Geldbußen – gesamt € 11.100,- - wiegen die Dienstpflichtverletzungen besonders schwer. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer gemessen an den 40 Jahren über einen langen Zeitraum auch wohlverhalten hat, jedoch ist das gesetzte Fehlverhalten erst in dem letzten Drittel des maßgeblichen Zeitraums gesetzt worden, weshalb es schwerer wiegt als die Zeit davor, in der der Beschwerdeführer keine Dienstpflichtverletzungen verwirklicht hat. Soweit der Beschwerdeführer auf sein Wohlverhalten durch die erlangte Kontrolle über die Alkoholsucht in den letzten vier Jahre verweist, ist dazu auszuführen, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der letzten drei Jahre vor Erreichung der 40 Dienstjahre – 28.09.2016 bis 01.10.2019 -jedoch aufgrund der Schwere und Häufung der festgestellten Verletzungen von Dienstpflichten und insbesondere vor dem Hintergrund der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beschwerdeführers als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurücktreten. Daran vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten zum Großteil in seiner Freizeit gesetzt hat. Durch sein Fehlverhalten hat er letztendlich mehrere Dienstpflichtverletzungen verwirklicht und das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber massiv beeinträchtigt, weshalb auch dieses maßgeblich für die Beurteilung von treuen Diensten im Sinne des Paragraph 20 c, GehG ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen ausschließlich auf die Alkoholerkrankung zurückzuführen seien, vermag dieser Umstand alleine die verwirklichten Dienstpflichtverletzungen nicht aufzuwiegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Alkoholsucht bereits im Rahmen der Disziplinarverfahren beachtet wurde, nachdem etwa im Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2008, Zl. XXXX , sowie im Erkenntnis der Disziplinarkommission – XXXX , eingerichtet beim Bundesministerium XXXX , vom XXXX 2013, Zl. XXXX die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, jedoch war aufgrund der Schwere der Vergehen von einem Überwiegen der Erschwernisgründe auszugehen. Somit wurde die vorgebrachte Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der verhängten Disziplinarstrafen berücksichtigt. Dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Alkoholkrankheit auch aus seinem dienstlichen Umfeld heraus entstanden sei bzw. jedenfalls gefördert worden sei, erscheint nicht nachvollziehbar. Es kann hier kein Verhalten der belangten Behörde erkannt werden, das zum Ziel eine Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers bzw. dessen Förderung hatte. Die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers begründet sich somit lediglich auf Spekulationen und kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen ausschließlich auf die Alkoholerkrankung zurückzuführen seien, vermag dieser Umstand alleine die verwirklichten Dienstpflichtverletzungen nicht aufzuwiegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Alkoholsucht bereits im Rahmen der Disziplinarverfahren beachtet wurde, nachdem etwa im Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2008, Zl. römisch 40 , sowie im Erkenntnis der Disziplinarkommission – römisch 40 , eingerichtet beim Bundesministerium römisch 40 , vom römisch 40 2013, Zl. römisch 40 die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, jedoch war aufgrund der Schwere der Vergehen von einem Überwiegen der Erschwernisgründe auszugehen. Somit wurde die vorgebrachte Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der verhängten Disziplinarstrafen berücksichtigt. Dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Alkoholkrankheit auch aus seinem dienstlichen Umfeld heraus entstanden sei bzw. jedenfalls gefördert worden sei, erscheint nicht nachvollziehbar. Es kann hier kein Verhalten der belangten Behörde erkannt werden, das zum Ziel eine Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers bzw. dessen Förderung hatte. Die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers begründet sich somit lediglich auf Spekulationen und kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Bei Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Dienstzeit von 40 Dienstjahren, und der einschlägigen Verfehlungen, zu deren Verhinderung gerade der Beschwerdeführer als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestellt wurde und zu deren Verfolgung er bei der Ernennung als Polizist ein Gelöbnis erbracht hat, ergibt sich ein besonders schweres Fehlverhalten, sodass die Erfüllung des Erfordernisses „treue Dienste“ seinem Dienstgeber gegenüber daraus nicht abgeleitet werden kann. Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigenden sonst erbrachten positiven dienstlichen Leistungen – ein Verdienst im Jahr 1987 und das Wohlverhalten vor und nach den Dienstpflichtverletzungen -, treten aufgrund des vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten Fehlverhaltens im letzten Drittel des zu berücksichtigen Gesamtzeitraumes in den Hintergrund. Der Gesamteindruck hinsichtlich der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers in den letzten 40 Jahren schon allein aufgrund der festgestellten disziplinären und außerdisziplinären Dienstverfehlungen steht der Qualifikation als „treue Dienste“ entgegen. Dies ist schon im Hinblick auf die fünf in den Jahren 2007 bis 2016 unstrittig erfolgten disziplinären Verurteilungen nicht als unvertretbar anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189, 20.10.2014, Ra 2014/12/0012, mwN). Das Vorliegen „treuer Dienste“ aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums ist im gegenständlichen Fall zu verneinen und somit ist die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG nicht erfüllt.Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigenden sonst erbrachten positiven dienstlichen Leistungen – ein Verdienst im Jahr 1987 und das Wohlverhalten vor und nach den Dienstpflichtverletzungen -, treten aufgrund des vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten Fehlverhaltens im letzten Drittel des zu berücksichtigen Gesamtzeitraumes in den Hintergrund. Der Gesamteindruck hinsichtlich der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers in den letzten 40 Jahren schon allein aufgrund der festgestellten disziplinären und außerdisziplinären Dienstverfehlungen steht der Qualifikation als „treue Dienste“ entgegen. Dies ist schon im Hinblick auf die fünf in den Jahren 2007 bis 2016 unstrittig erfolgten disziplinären Verurteilungen nicht als unvertretbar anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189, 20.10.2014, Ra 2014/12/0012, mwN). Das Vorliegen „treuer Dienste“ aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums ist im gegenständlichen Fall zu verneinen und somit ist die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall bei Verneinung des Vorliegens „treuer Dienste“ des Beschwerdeführers im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall bei Verneinung des Vorliegens „treuer Dienste“ des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.4.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2232941.1.00