Obsah (16)
Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlG303 2236566-1 Spruch, G303 2236566-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Laut Aktenvermerk vom 20.05.2020 hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am selben Tag telefonisch beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie die Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ beantragt.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.07.2020 wurde aufgrund der Aktenlage ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass sich entsprechend dem neuen Reha-Bericht die Mobilität weiter verbessert habe; zuletzt sei die BF für ca. 30 Minuten ohne Hilfe mobil gewesen und auch der sichere Transport sei gewährleistet. Aktuell sei die BF in den „ADL“ (gemeint: Activities of Daily Living) selbständig, die Gehstrecke betrage nun 1 km ohne Hilfsmittel, das Stiegensteigen sei mit Festhalten alternierend und selbständig möglich. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.07.2020 wurde aufgrund der Aktenlage ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass sich entsprechend dem neuen Reha-Bericht die Mobilität weiter verbessert habe; zuletzt sei die BF für ca. 30 Minuten ohne Hilfe mobil gewesen und auch der sichere Transport sei gewährleistet. Aktuell sei die BF in den „ADL“ (gemeint: Activities of Daily Living) selbständig, die Gehstrecke betrage nun 1 km ohne Hilfsmittel, das Stiegensteigen sei mit Festhalten alternierend und selbständig möglich.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2020 wurde der BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Es wurde mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung unverändert bleibe und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ derzeit nicht vorliegen, sodass ein Parkausweis nicht ausgestellt werden könne. Der BF wurde ein schriftliches Parteiengehör
§ 45
AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2020 wurde der BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Es wurde mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung unverändert bleibe und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ derzeit nicht vorliegen, sodass ein Parkausweis nicht ausgestellt werden könne. Der BF wurde ein schriftliches Parteiengehör
Paragraph 45, AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Eine Stellungnahme der BF langte bei der belangten Behörde nach vorliegender Aktenlage nicht ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2020 wurde der Antrag vom 30.04.2020 (richtigerweise 20.05.2020) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorliegen würden. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX . Dieses sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen und der Grad der Behinderung 50 % betragen. Zudem wurde angeführt, dass eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 . Dieses sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen und der Grad der Behinderung 50 % betragen. Zudem wurde angeführt, dass eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22.10.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, binnen offener Frist Beschwerde ein. Es wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Grad der Behinderung der BF nach einer ausführlichen, gutachterlichen Ermittlung des Leidenszustandes der BF mit mehr als 50 % festzusetzen. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF nach einer Aneurysmaruptur vom 17.11.2018 an schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen leide. Die linke Körperhälfte sei erheblich behindert, der linke Arm und die linke Hand könne von der BF nahezu nicht zielgerichtet eingesetzt werden, dasselbe gelte für das linke Bein und den Fuß. Der BF sei es nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden. Auch beim Kochen, Waschen, Putzen und ihrer eigenen Körperpflege, der Beschaffung von Nahrungsmitteln, Behördenwegen, sei die BF aufgrund ihrer Leidenszustände so eingeschränkt, dass sie der ständigen Hilfe bedürfe. Diese Leidenszustände seien von der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben worden, es sei nur ein oberflächliches Aktengutachten erstellt worden. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher, was die Erhebung des Leidenszustandes der BF betreffe, äußert mangelhaft geblieben und sei deshalb dem Antrag der BF auf Feststellung des Grades ihrer Behinderung über ein Ausmaß von mehr als 50 % nicht stattgegeben worden.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2020 vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021 wurde die belangte Behörde zur Erstattung einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Es wurde gefragt, welche Anträge im gegenständlichen Verfahren seitens der BF gestellt wurden; welche Behindertenpässe (Grad der Behinderung) mit welchen Zusatzeintragungen sowie über welche Zeiträume (Angabe des Gültigkeitszeitraumes) die BF seit ihrer ersten Antragstellung besessen hat; sowie ob die BF jemals im Besitz eines Parkausweises nach § 29b StVO gewesen war.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021 wurde die belangte Behörde zur Erstattung einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Es wurde gefragt, welche Anträge im gegenständlichen Verfahren seitens der BF gestellt wurden; welche Behindertenpässe (Grad der Behinderung) mit welchen Zusatzeintragungen sowie über welche Zeiträume (Angabe des Gültigkeitszeitraumes) die BF seit ihrer ersten Antragstellung besessen hat; sowie ob die BF jemals im Besitz eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gewesen war.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2021 wurde eine Stellungnahme übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass der BF im November 2019 aufgrund eines Pass-Antrages vom September 2019 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 % und den Zusätzen „öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar“, „Fahrpreisermäßigung“ und „Begleitperson erforderlich“ ausgestellt worden sei, da die BF ein Pflegegeld der Stufe 4 bezogen habe. Der Behindertenpass sei mit 30.04.2020 befristet worden. Im Jänner 2020 habe die BF einen Parkausweisantrag gestellt und habe aufgrund des medizinischen Gutachtens vom Oktober 2019, am 30.03.2020 einen neuen Pass mit einem Grad der Behinderung von 50 % erhalten, befristet bis 28.02.
- Da aufgrund des zuvor genannten medizinischen Gutachtens der Zusatz „Öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar“ nicht mehr einzutragen gewesen sei, sei der BF am 26.02.2020 ein diesbezügliches Parteiengehör erteilt worden. Die BF habe gegen dieses keine Einwände eingebracht und es sei der BF somit am 01.04.2020 ein Abweisungsbescheid betreffend den Zusatz „Öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar“ ausgestellt worden. Eine Beschwerde sei weder gegen diesen Bescheid noch gegen den ausgestellten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % eingebracht worden. Am 20.05.2020 habe die BF angerufen und um Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung und um neuerliche Eintragung von „Öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar“ ersucht. Das Pass-Zusatzverfahren sei für ein Pass-Neufestsetzungsverfahren dupliziert worden und sei somit die mündliche Mitteilung als Antragstellung anerkannt worden. Im Zuge dieses Verfahrens sei am 08.07.2020 ein medizinisches Gutachten erstellt worden, in dem neuerlich ein Grad der Behinderung von 50 % und nun „Öffentliche Verkehrsmittel-Zumutbarkeit“ (diesmal auf Dauer) festgestellt worden sei. Die BF habe gegen den Bescheid vom 07.09.2020 die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die BF laut Pflegegeldinformation seit November 2019 nunmehr ein Pflegegeld der Stufe 2 beziehe.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.08.2021 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 19.07.2021, im Wesentlichen folgendes festgehalten:9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.08.2021 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 19.07.2021, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:, Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Hirnblutung bei zerebralem Aneurysma mit operativer Versorgung und Shunt Oberer RSW entsprechend der noch deutlichen linksseitigen Hemiparese, der leichten Sprachstörung und der reaktiven Dysthymie sowie der Konzentrationsprobleme 04.01.02 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich führend durch die Gesundheitsschädigung
- Im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.07.2020 werde der Grad der Behinderung von 50 auf 70 v.H. angehoben. Die Änderung ergebe sich im Zuge der persönlichen Untersuchung. Hier würden sich noch erhebliche Einschränkungen bzw. Folgeerscheinungen nach der Gehirnblutung zeigen. Es bestehe eine armbetonte spastische Lähmung links mit deutlicher Einschränkung der groben Kraft und der Feinmotorik. Es seien zwar für die Fortbewegung keine Hilfsmittel erforderlich, jedoch seien auch die Sprachstörung und die Konzentrationsprobleme und die noch deutlich verminderte Belastbarkeit mit Konzentrationsproblemen zu berücksichtigen. Es würden bei der BF keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Die körperliche Belastbarkeit sei noch reduziert. Es liege keine hochgradige Sehbehinderung vor. Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass eine Gehstrecke von mehr als 400 m durchgehend zurückgelegt werden könne. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei noch ohne fremde Hilfe möglich. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei noch gewährleistet. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor. Zum Gangbild wurde festgehalten: „Gang ausreichend sicher und stabil, Wernicke Mannsche Haltung, keine Fallneigung, auf Zehen und Fersen kaum möglich, Strichgang kaum möglich.“
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.10.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die belangte Behörde noch die BF machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. 10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.10.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die belangte Behörde noch die BF machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF ist am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF ist Inhaberin eines bis zum 28.02.2022 befristet ausgestellten Behindertenpasses. Der zuletzt rechtskräftig festgestellte Grad der Behinderung der BF betrug 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.). Dieser wurde auch im Behindertenpass eingetragen. Die BF stellte am 20.05.2020 telefonisch beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die BF leidet an folgender behinderungsrelevanter Gesundheitsschädigung: - Zustand nach Hirnblutung bei zerebralem Aneurysma mit operativer Versorgung und Shunt (Grad der Behinderung 70 %)- Zustand nach Hirnblutung bei zerebralem Aneurysma mit operativer Versorgung und , Shunt (Grad der Behinderung 70 %) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70 (siebzig) von Hundert. Der Gang der BF ist ausreichend sicher und stabil. Die BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft selbständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Bei der BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des befristet ausgestellten Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Ebenso ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.07.2021, dass der zuletzt rechtskräftig festgestellte Grad der Behinderung der BF 50 % betrug.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des befristet ausgestellten Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Ebenso ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.07.2021, dass der zuletzt rechtskräftig festgestellte Grad der Behinderung der BF 50 % betrug. Die Feststellung zum Wohnsitz der BF im Inland ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die BF am 20.05.2020 telefonisch einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ stellte, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.05.2020 sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.07.
- Das im gegenständlichen Bescheid angeführte Antragsdatum (30.04.2020) wurde laut E-Mail der belangten Behörde vom 21.06.2021 vom automationsunterstützten Akten-System irrtümlich automatisch herangezogen. Das seitens des erkennenden Gerichts eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.08.2021, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens der BF. Die festgestellte Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.Das seitens des erkennenden Gerichts eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.08.2021, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens der BF. Die festgestellte Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Insgesamt konnte daraus ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert objektiviert und festgestellt werden. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.07.2020, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, konnte die Sachverständige Univ.-Prof. Dr. XXXX die höhere Einschätzung des Zustandes nach der Gehirnblutung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, da aufgrund der persönlichen Untersuchung festgestellt wurde, dass noch erhebliche Einschränkungen bzw. Folgeerscheinungen nach der Gehirnblutung vorliegen. Es besteht eine armbetonte spastische Lähmung links mit deutlicher Einschränkung der groben Kraft und der Feinmotorik. Das Beschwerdevorbringen der BF, wonach ihre linke Körperhälfte erheblich behindert sei, wurde damit bei der Einschätzung berücksichtigt. Des Weiteren wurden die Sprachstörung und die Konzentrationsprobleme sowie die noch deutlich verminderte Belastbarkeit mitberücksichtigt. Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert.Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.07.2020, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, konnte die Sachverständige Univ.-Prof. Dr. römisch 40 die höhere Einschätzung des Zustandes nach der Gehirnblutung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, da aufgrund der persönlichen Untersuchung festgestellt wurde, dass noch erhebliche Einschränkungen bzw. Folgeerscheinungen nach der Gehirnblutung vorliegen. Es besteht eine armbetonte spastische Lähmung links mit deutlicher Einschränkung der groben Kraft und der Feinmotorik. Das Beschwerdevorbringen der BF, wonach ihre linke Körperhälfte erheblich behindert sei, wurde damit bei der Einschätzung berücksichtigt. Des Weiteren wurden die Sprachstörung und die Konzentrationsprobleme sowie die noch deutlich verminderte Belastbarkeit mitberücksichtigt. Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert. Aus dem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX konnte weiters entnommen werden, dass bei der BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, insbesondere keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit, vorliegen. Diesbezüglich wird auch nicht verkannt, dass die Belastbarkeit der BF noch reduziert ist, jedoch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der oben angeführten Verordnung ermittelt werden konnte.Aus dem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 konnte weiters entnommen werden, dass bei der BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, insbesondere keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit, vorliegen. Diesbezüglich wird auch nicht verkannt, dass die Belastbarkeit der BF noch reduziert ist, jedoch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der oben angeführten Verordnung ermittelt werden konnte. Die Feststellungen, dass die BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen, ergeben sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX . Zudem kann aus der Anamnese im vorliegenden Sachverständigengutachten entnommen werden, dass die BF im Rahmen der medizinischen Begutachtung gegenüber der Sachverständigen angab, zumindest 500 Meter gehen zu können. Zudem konnte durch die medizinische Begutachtung der BF ein sicheres Gangbild ohne Hilfsmittel festgestellt werden. Die Feststellungen, dass die BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen, ergeben sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 . Zudem kann aus der Anamnese im vorliegenden Sachverständigengutachten entnommen werden, dass die BF im Rahmen der medizinischen Begutachtung gegenüber der Sachverständigen angab, zumindest 500 Meter gehen zu können. Zudem konnte durch die medizinische Begutachtung der BF ein sicheres Gangbild ohne Hilfsmittel festgestellt werden. Maßgebliche Anhaltspunkte, dass der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre, konnten im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ.-Prof. Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde seitens der Parteien nicht erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde seitens der Parteien nicht erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg
F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Überdies wurde eine mündliche Verhandlung auch seitens der Verfahrensparteien nicht beantragt.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Überdies wurde eine mündliche Verhandlung auch seitens der Verfahrensparteien nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option; einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen; einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz; bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie; bei COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie; bei Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder wenn ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt werden muss.Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option; einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen; einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz; bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie; bei COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie; bei Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder wenn ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt werden muss. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
§ 13Abs.
1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war einerseits die Höhe des Grades der Behinderung, welche im angefochtenen Bescheid mit 50 von Hundert festgestellt wurde, zu überprüfen und andererseits ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass vorliegen. Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache
§ 41Abs.
1 BBG unter Mitwirkung der ärztlichen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. XXXX nach Beschwerdeerhebung der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache
Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung der ärztlichen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. römisch 40 nach Beschwerdeerhebung der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Diesbezüglich war der Beschwerde stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 70 von Hundert neu festzusetzen. Hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist auszuführen, dass bei der BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden konnten.Hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist auszuführen, dass bei der BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden konnten. Die BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für die BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen die gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten keine Einwendungen seitens der Verfahrensparteien erhoben. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor. Der vorliegenden Beschwerde war somit teilweise stattzugeben und der Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. festzustellen. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G303.2236566.1.00