Obsah (24)
Art 133§ 7§ 6§ 8§ 194§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 131§ 25§ 3§ 22§ 23§ 164§ 170§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlG305 2241643-1 Spruch, G305 2241643-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie auf Grund ihrer Stellung als Kommanditistin in der Firma XXXX , FN XXXX , (nunmehr: XXXX ) (in der Folge: Kommanditgesellschaft oder kurz: KG) von XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie auf Grund ihrer Stellung als Kommanditistin in der Firma römisch 40 , FN römisch 40 , (nunmehr: römisch 40 ) (in der Folge: Kommanditgesellschaft oder kurz: KG) von römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF auf Grund ihrer Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX (in der Folge kurz: GmbH) im Zeitraum von XXXX bis XXXX unstrittig der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Als Kommanditistin der XXXX sei sie seit XXXX mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 400,00 eingetragen und komme ihr auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom XXXX samt Ergänzung vom XXXX eine Beteiligung von 10% zu. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX vom XXXX weise bei ihr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 aus. Nach dem zu § 188 BAO am 13.06.2014 ergangenen Feststellungsbescheid habe die Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 53.808,60 erwirtschaftet, wobei der BF ein Betrag in Höhe von EUR 3.106,71 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden sei. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 stammten zur Gänze aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin an der GmbH. Im Jahr XXXX seien ihr Sozialversicherungsbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von EUR 15.905,16 vorgeschrieben worden. Aus der Datei des Hauptverbandes gehe hervor, dass die BF im Kalenderjahr XXXX weder zur GmbH noch zur KG in einem Dienstverhältnis nach dem ASVG gestanden sei und auch sonst keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bestanden habe. Aus § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages gehe hervor, dass Gegenstand des Unternehmens der Betrieb einer XXXX samt allen damit verbundenen Nebenleistungen gewesen sei.
§ 7Abs.
3 des Gesellschaftsvertrages bedürften
- a)Investitionen, insbesondere auch der Erwerb und das Leasing von Wirtschaftsgütern, die einen Betrag von EUR 500,00 im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von EUR 15.000,00 in einem Geschäftsjahr übersteigen und
- b)die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von EUR 15.000,00 im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von EUR 15.000,00 übersteigen, sowie
- f)die Erteilung und der Widerruf von Handlungs- und Generalhandlungsvollmachten der Zustimmung der Kommanditisten.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF auf Grund ihrer Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 (in der Folge kurz: GmbH) im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 unstrittig der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei. Als Kommanditistin der römisch 40 sei sie seit römisch 40 mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 400,00 eingetragen und komme ihr auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom römisch 40 samt Ergänzung vom römisch 40 eine Beteiligung von 10% zu. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 weise bei ihr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 aus. Nach dem zu Paragraph 188, BAO am 13.06.2014 ergangenen Feststellungsbescheid habe die Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 53.808,60 erwirtschaftet, wobei der BF ein Betrag in Höhe von EUR 3.106,71 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden sei. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 stammten zur Gänze aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin an der GmbH. Im Jahr römisch 40 seien ihr Sozialversicherungsbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von EUR 15.905,16 vorgeschrieben worden. Aus der Datei des Hauptverbandes gehe hervor, dass die BF im Kalenderjahr römisch 40 weder zur GmbH noch zur KG in einem Dienstverhältnis nach dem ASVG gestanden sei und auch sonst keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bestanden habe. Aus Paragraph 3, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages gehe hervor, dass Gegenstand des Unternehmens der Betrieb einer römisch 40 samt allen damit verbundenen Nebenleistungen gewesen sei.
Paragraph 7, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages bedürften
- a)Investitionen, insbesondere auch der Erwerb und das Leasing von Wirtschaftsgütern, die einen Betrag von EUR 500,00 im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von EUR 15.000,00 in einem Geschäftsjahr übersteigen und
- b)die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von EUR 15.000,00 im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von EUR 15.000,00 übersteigen, sowie
- f)die Erteilung und der Widerruf von Handlungs- und Generalhandlungsvollmachten der Zustimmung der Kommanditisten. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es, dass für die Beurteilung, ob den Kommanditisten in der Gesellschaft über das UGB hinausgehende Rechte und Pflichten zukommen, der Gesellschaftsvertrag relevant sei. Wenn den Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder ihnen ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zusteht, sei es unerheblich, in welcher Häufigkeit von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werde und ob und in welcher Form sich ein Kommanditist am „operativen Geschäft“ beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richte sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, sohin ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 Abs. 1 UGB zusteht. Für die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, sei im Einzelfall der Gesellschaftsvertrag maßgebend. Aus § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, dass der BF auf Grund ihrer Stellung als Kommanditistin ein Zustimmungsrecht zugekommen sei. Aus dem Anlageverzeichnis gehe hervor, dass im Jahr XXXX beispielsweise eine Musikanlage im Wert von EUR 1.800,00 angeschafft worden sei. In den Jahren davor seien eine Kaffeemaschine im Wert von EUR 2.300,00, ein Fernseher der Marke PHILIPS im Wert von EUR 1.145,83, ein Doppelfilter ESD12Cl und eine Kochplatte im Wert von EUR 2.040,00 angeschafft worden. Geschäfte in dieser Größenordnung seien wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit in einem XXXX dieser Größenordnung zu erwarten, weshalb sie nicht der außergewöhnlichen Geschäftsführung zugeordnet werden könnte. Es sei allgemein bekannt, dass Investitionen in Höhe von EUR 500,00 in einem XXXX kein außergewöhnliches Geschäft darstellen, da bereits bei der Geschäftsausstattung der Anschaffungswert über diesem Betrag liege. Auch hätten diese Geschäfte keinen Ausnahmecharakter, da es sich hierbei keinesfalls um Großinvestitionen handle. Auch sei die Erteilung und der Widerruf der Handlungs- und Generalvollmachten gem. § 7 Abs. 3 lit. f des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Handlungsvollmacht als eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme zu qualifizieren.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es, dass für die Beurteilung, ob den Kommanditisten in der Gesellschaft über das UGB hinausgehende Rechte und Pflichten zukommen, der Gesellschaftsvertrag relevant sei. Wenn den Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder ihnen ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zusteht, sei es unerheblich, in welcher Häufigkeit von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werde und ob und in welcher Form sich ein Kommanditist am „operativen Geschäft“ beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, UGB zustehen, richte sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, sohin ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, Absatz eins, UGB zusteht. Für die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, sei im Einzelfall der Gesellschaftsvertrag maßgebend. Aus Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, dass der BF auf Grund ihrer Stellung als Kommanditistin ein Zustimmungsrecht zugekommen sei. Aus dem Anlageverzeichnis gehe hervor, dass im Jahr römisch 40 beispielsweise eine Musikanlage im Wert von EUR 1.800,00 angeschafft worden sei. In den Jahren davor seien eine Kaffeemaschine im Wert von EUR 2.300,00, ein Fernseher der Marke PHILIPS im Wert von EUR 1.145,83, ein Doppelfilter ESD12Cl und eine Kochplatte im Wert von EUR 2.040,00 angeschafft worden. Geschäfte in dieser Größenordnung seien wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit in einem römisch 40 dieser Größenordnung zu erwarten, weshalb sie nicht der außergewöhnlichen Geschäftsführung zugeordnet werden könnte. Es sei allgemein bekannt, dass Investitionen in Höhe von EUR 500,00 in einem römisch 40 kein außergewöhnliches Geschäft darstellen, da bereits bei der Geschäftsausstattung der Anschaffungswert über diesem Betrag liege. Auch hätten diese Geschäfte keinen Ausnahmecharakter, da es sich hierbei keinesfalls um Großinvestitionen handle. Auch sei die Erteilung und der Widerruf der Handlungs- und Generalvollmachten gem. Paragraph 7, Absatz 3, Litera f, des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Handlungsvollmacht als eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme zu qualifizieren. 2. Gegen diesen, der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich deren zum XXXX datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass für die BF im Zeitraum XXXX bis XXXX eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht bestehe und im Rahmen einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung das erstinstanzlich mangelhaft gebliebene Verfahren nachholen.2. Gegen diesen, der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am römisch 40 zugestellten Bescheid richtete sich deren zum römisch 40 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass für die BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht bestehe und im Rahmen einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung das erstinstanzlich mangelhaft gebliebene Verfahren nachholen. Begründend führte die BF im Kern aus, dass die Behörde auf Grund ihres Vorbringens und der angebotenen Beweise zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass sie ausschließlich kapitalbeteiligte Kommanditistin an der KG gewesen sei. In der Stellungnahme vom XXXX habe sie vorgebracht, dass sie ab dem Jahr XXXX mit einer Haftsumme von EUR 400,00 an der Kommanditgesellschaft beteiligt gewesen sei. Im Zeitraum XXXX und 2012 sei Komplementär der Gesellschaft XXXX mit einer Kapitalbeteiligung von EUR 3.600,00 gewesen. Weiterer Komplementär sei XXXX mit einer Kapitalbeteiligung von EUR 400,00 gewesen. In dieser Zeit sei die BF mit ca. 9% am Unternehmen beteiligt gewesen. Die Beteiligung eines jeden Gesellschafters errechne sich nach seinem jeweiligen starren Kapitalanteil. Seit Beginn ihrer Kommanditistenstellung habe die BF als reine Kapitalgeberin fungiert. Sie sei zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise in die operative Führung des Unternehmens eingebunden gewesen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner anderen Art und Weise für das Unternehmen gearbeitet oder arbeitsähnliche Tätigkeiten verrichtet. Die im fraglichen Zeitraum bei der KG erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten bei ihr mangels tatsächlicher Tätigkeit keine Pflichtversicherung zur Sozialversicherung ausgelöst. In der Stellungnahme vom XXXX habe es geheißen, dass es sich bei der KG um einen XXXX gehandelt habe. Die BF sei zu keinem Zeitpunkt ins tägliche Geschäft involviert gewesen und habe sie tatsächlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung genommen. Tatsächlich sei der Betrieb von XXXX allein geführt worden. Der Beschluss über die Anschaffung eines einzigen Wirtschaftsgutes im Jahr XXXX (nämlich einer Musikanlage im Wert von EUR 1.800,00) sei bereits im Jahr XXXX unter den Komplementären gefasst worden. Die Geschäftsführung sei allein vom jeweiligen Komplementär ausgeübt worden. Mit der Stellungnahme vom XXXX sei eine Bestätigung der seinerzeitigen Mitgesellschafter der KG übermittelt worden, aus der sich ergebe, dass die BF keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung bzw. auf sonstige operative Tätigkeiten genommen habe. Daraus ergebe sich, dass ein einvernehmliches Abgehen von einzelnen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen möglich sei. Auch sei glaubhaft und ausführlich dargelegt worden, warum im gegenständlichen Fall vom Gesellschaftsvertrag in der praktischen Handhabung abgewichen wurde. Da die Zeugen XXXX und XXXX nicht einvernommen wurden, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Bei ausreichender Erörterung des Sachverhalts hätte die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die BF überhaupt nicht in die Geschäftsführung involviert gewesen und daher im Zeitraum XXXX bis XXXX Pflichtversicherung nicht gegeben sei.Begründend führte die BF im Kern aus, dass die Behörde auf Grund ihres Vorbringens und der angebotenen Beweise zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass sie ausschließlich kapitalbeteiligte Kommanditistin an der KG gewesen sei. In der Stellungnahme vom römisch 40 habe sie vorgebracht, dass sie ab dem Jahr römisch 40 mit einer Haftsumme von EUR 400,00 an der Kommanditgesellschaft beteiligt gewesen sei. Im Zeitraum römisch 40 und 2012 sei Komplementär der Gesellschaft römisch 40 mit einer Kapitalbeteiligung von EUR 3.600,00 gewesen. Weiterer Komplementär sei römisch 40 mit einer Kapitalbeteiligung von EUR 400,00 gewesen. In dieser Zeit sei die BF mit ca. 9% am Unternehmen beteiligt gewesen. Die Beteiligung eines jeden Gesellschafters errechne sich nach seinem jeweiligen starren Kapitalanteil. Seit Beginn ihrer Kommanditistenstellung habe die BF als reine Kapitalgeberin fungiert. Sie sei zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise in die operative Führung des Unternehmens eingebunden gewesen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner anderen Art und Weise für das Unternehmen gearbeitet oder arbeitsähnliche Tätigkeiten verrichtet. Die im fraglichen Zeitraum bei der KG erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten bei ihr mangels tatsächlicher Tätigkeit keine Pflichtversicherung zur Sozialversicherung ausgelöst. In der Stellungnahme vom römisch 40 habe es geheißen, dass es sich bei der KG um einen römisch 40 gehandelt habe. Die BF sei zu keinem Zeitpunkt ins tägliche Geschäft involviert gewesen und habe sie tatsächlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung genommen. Tatsächlich sei der Betrieb von römisch 40 allein geführt worden. Der Beschluss über die Anschaffung eines einzigen Wirtschaftsgutes im Jahr römisch 40 (nämlich einer Musikanlage im Wert von EUR 1.800,00) sei bereits im Jahr römisch 40 unter den Komplementären gefasst worden. Die Geschäftsführung sei allein vom jeweiligen Komplementär ausgeübt worden. Mit der Stellungnahme vom römisch 40 sei eine Bestätigung der seinerzeitigen Mitgesellschafter der KG übermittelt worden, aus der sich ergebe, dass die BF keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung bzw. auf sonstige operative Tätigkeiten genommen habe. Daraus ergebe sich, dass ein einvernehmliches Abgehen von einzelnen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen möglich sei. Auch sei glaubhaft und ausführlich dargelegt worden, warum im gegenständlichen Fall vom Gesellschaftsvertrag in der praktischen Handhabung abgewichen wurde. Da die Zeugen römisch 40 und römisch 40 nicht einvernommen wurden, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Bei ausreichender Erörterung des Sachverhalts hätte die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die BF überhaupt nicht in die Geschäftsführung involviert gewesen und daher im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Pflichtversicherung nicht gegeben sei. 3. Am XXXX brachte die belangten Behörde den Ausgangsbescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und einen zum selben Tag datierten, als „Beschwerdevorlage“ titulierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 3. Am römisch 40 brachte die belangten Behörde den Ausgangsbescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und einen zum selben Tag datierten, als „Beschwerdevorlage“ titulierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 5. Mit hg. Verfügung vom XXXX wurde dieser Vorlagebericht der BF zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.5. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 wurde dieser Vorlagebericht der BF zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern. 6. In ihrer in der Folge ergangenen Stellungnahme brachte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass von der belangten Behörde festzustellen gewesen sei, ob sie als Mutter eines wenige Monate alten Kleinkindes als Kommanditistin mit einer 9%igen Beteiligung in der damaligen Kommanditgesellschaft in die ordentliche Geschäftsführung eingebunden gewesen sei oder als reine Kapitalbeteiligte zu betrachten sei. Dabei habe die Prüfung auf der Grundlage und Formulierung des Gesellschaftsvertrages zu erfolgten, dies unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelsachverhalts. Der belangten Behörde seien Bescheinigungsmittel vorgelegt und angeboten worden, die bescheinigt hätten, dass die BF zum Zeitpunkt, als ihr Kind wenige Monate alt war, in irgendeiner Art und Weise in die Geschäftsführung der damaligen Gesellschaft eingebunden gewesen sei. Eine Befragung der angebotenen Zeugen hätte keinesfalls gegen die „Grundsätze der Verfahrenseffizienz und Ökonomität“ verstoßen und Klarheit darüber erbracht, dass der ordentliche Geschäftsbetrieb ausschließlich durch die jeweiligen Komplementäre erledigt worden ist und die BF als Kommanditistin reine Kapitalgeberin „am Papier“ gewesen sei. 7. Mit hg. Verfügung vom XXXX wurde die Stellungnahme der BF zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.7. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 wurde die Stellungnahme der BF zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern. 8. Mit Schriftsatz vom XXXX gab auch die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass die BF verkenne, dass es nach der sozialversicherungsrechtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf ankomme, ob und in welcher Häufigkeit der Kommanditist von seinen im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechten Gebrauch mache. In seiner Entscheidung vom XXXX , Zl. XXXX habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Kommanditisten einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise aktiv im Unternehmen betätigt, könne in rechtlicher Sicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur ihr Kapital arbeiten ließen, und nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollten, seien jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgingen. Wurden dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder stehe ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann sei es unerheblich, in welcher Häufigkeit von den Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am „operativen Geschäft“ beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist.8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab auch die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass die BF verkenne, dass es nach der sozialversicherungsrechtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf ankomme, ob und in welcher Häufigkeit der Kommanditist von seinen im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechten Gebrauch mache. In seiner Entscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Kommanditisten einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise aktiv im Unternehmen betätigt, könne in rechtlicher Sicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur ihr Kapital arbeiten ließen, und nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollten, seien jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgingen. Wurden dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder stehe ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann sei es unerheblich, in welcher Häufigkeit von den Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am „operativen Geschäft“ beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. 9. Anlässlich einer am 04.05.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die beiden Komplementäre der KG einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, Mutter eines am XXXX geborenen Sohnes und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. 1.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, Mutter eines am römisch 40 geborenen Sohnes und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. 1.2. Sie ist seit dem XXXX mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 400,00 an der im Firmenbuch zur XXXX a eingetragenen Firma XXXX (vormals XXXX ) als Kommanditistin eingetragen. 1.2. Sie ist seit dem römisch 40 mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 400,00 an der im Firmenbuch zur römisch 40 a eingetragenen Firma römisch 40 (vormals römisch 40 ) als Kommanditistin eingetragen. Am XXXX wurde im Firmenbuch die Änderung der auf XXXX lautenden Firma auf XXXX eingetragen. Auch nach diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin Kommanditistin der Gesellschaft geblieben.Am römisch 40 wurde im Firmenbuch die Änderung der auf römisch 40 lautenden Firma auf römisch 40 eingetragen. Auch nach diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin Kommanditistin der Gesellschaft geblieben. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren der Vater der Beschwerdeführerin, der am XXXX geborene XXXX , und der am XXXX geborene XXXX als unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) im Firmenbuch der Gesellschaft eingetragen, wobei der Vater der Beschwerdeführerin eine Einlage in Höhe von EUR 3.600,00 (d.s. 81,81 %) und der zweite Komplementär, XXXX , eine Einlage in Höhe von EUR 400,00 (d.s. 9,09%) halten. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren der Vater der Beschwerdeführerin, der am römisch 40 geborene römisch 40 , und der am römisch 40 geborene römisch 40 als unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) im Firmenbuch der Gesellschaft eingetragen, wobei der Vater der Beschwerdeführerin eine Einlage in Höhe von EUR 3.600,00 (d.s. 81,81 %) und der zweite Komplementär, römisch 40 , eine Einlage in Höhe von EUR 400,00 (d.s. 9,09%) halten. Aufgrund einer am XXXX geschlossenen Vereinbarung trat der Komplementär XXXX seine an der Kommanditgesellschaft gehaltenen Anteile zur Gänze an den Komplementär XXXX ab, was zur Folge hatte, dass dieser als einziger die Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter eingenommen hat. Die Beschwerdeführerin behielt ihre Stellung als Kommanditistin. Der am XXXX von allen Gesellschaftern unterzeichnete Firmenbuchantrag auf Durchführung der mit der Vereinbarung vom XXXX angestoßenen gesellschaftsrechtlichen Änderung wurde von allen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft (sohin auch von der BF) unterfertigt, am XXXX beim Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingereicht und dort am XXXX durchgeführt [Antrag auf Eintragung von Veränderungen bei den Gesellschaftern der XXXX vom XXXX ; FB-Auszug].Aufgrund einer am römisch 40 geschlossenen Vereinbarung trat der Komplementär römisch 40 seine an der Kommanditgesellschaft gehaltenen Anteile zur Gänze an den Komplementär römisch 40 ab, was zur Folge hatte, dass dieser als einziger die Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter eingenommen hat. Die Beschwerdeführerin behielt ihre Stellung als Kommanditistin. Der am römisch 40 von allen Gesellschaftern unterzeichnete Firmenbuchantrag auf Durchführung der mit der Vereinbarung vom römisch 40 angestoßenen gesellschaftsrechtlichen Änderung wurde von allen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft (sohin auch von der BF) unterfertigt, am römisch 40 beim Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingereicht und dort am römisch 40 durchgeführt [Antrag auf Eintragung von Veränderungen bei den Gesellschaftern der römisch 40 vom römisch 40 ; FB-Auszug]. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) scheinen beide Komplementäre als Vertreter der Kommanditgesellschaft nach außen auf.Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) scheinen beide Komplementäre als Vertreter der Kommanditgesellschaft nach außen auf. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft vom XXXX und der Ergänzung desselben vom XXXX kommt der Beschwerdeführerin eine Beteiligung von 10% an der Gesellschaft zu. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft vom römisch 40 und der Ergänzung desselben vom römisch 40 kommt der Beschwerdeführerin eine Beteiligung von 10% an der Gesellschaft zu. 1.3. Der Geschäftszweig der KG besteht im Betrieb der „ XXXX und allen damit verbundenen Nebenleistungen“ und hat sie auch tatsächlich einen XXXX geführt. Der Sitz der KG befand sich in XXXX [FB-Auszug]. Im Betrieb war der Komplementär XXXX in der Funktion des XXXX und XXXX operativ tätig [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 04.05.2022, S. 5 oben]. Als Geldgeber bei Investitionen fungierte der mehrheitlich an der KG beteiligte Komplementär XXXX [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 04.05.2022, S. 10 oben].1.3. Der Geschäftszweig der KG besteht im Betrieb der „ römisch 40 und allen damit verbundenen Nebenleistungen“ und hat sie auch tatsächlich einen römisch 40 geführt. Der Sitz der KG befand sich in römisch 40 [FB-Auszug]. Im Betrieb war der Komplementär römisch 40 in der Funktion des römisch 40 und römisch 40 operativ tätig [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 04.05.2022, S. 5 oben]. Als Geldgeber bei Investitionen fungierte der mehrheitlich an der KG beteiligte Komplementär römisch 40 [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 04.05.2022, S. 10 oben]. 1.4. Der Bestimmung des § 3 des der KG zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrages lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft „im Übrigen zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt“ ist, „welche zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, wie insbesondere der Erwerb von und die Beteiligung an anderen Unternehmungen und Gesellschaften in jeder beliebigen Rechtsform im In- und Ausland, ferner die Errichtung und der Betrieb von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland“.1.4. Der Bestimmung des Paragraph 3, des der KG zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrages lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft „im Übrigen zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt“ ist, „welche zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, wie insbesondere der Erwerb von und die Beteiligung an anderen Unternehmungen und Gesellschaften in jeder beliebigen Rechtsform im In- und Ausland, ferner die Errichtung und der Betrieb von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland“. Die Bestimmung des § 5 Gesellschafterbeiträge und Kapitalanteile sieht in dessen Abs. 3 vor, dass die Einlagen der Gesellschafter auf starren Kapitalkonten verbucht werden. § 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages legt fest, dass sich die Beteiligung eines jeden Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft „verhältnismäßig nach seinem starren Kapitalanteil laut Kapitalkonto bestimmt“. In § 5 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass Verlustanteile der Kommanditisten auf Verlustverrechnungskonten und Gewinnanteile, Einlagen anderer Art als Kapitaleinlagen und Entnahmen der Kommanditisten auf Privatkonten (Verrechnungskonten) gebucht werden.Die Bestimmung des Paragraph 5, Gesellschafterbeiträge und Kapitalanteile sieht in dessen Absatz 3, vor, dass die Einlagen der Gesellschafter auf starren Kapitalkonten verbucht werden. Paragraph 5, Absatz 6, des Gesellschaftsvertrages legt fest, dass sich die Beteiligung eines jeden Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft „verhältnismäßig nach seinem starren Kapitalanteil laut Kapitalkonto bestimmt“. In Paragraph 5, Absatz 8, des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass Verlustanteile der Kommanditisten auf Verlustverrechnungskonten und Gewinnanteile, Einlagen anderer Art als Kapitaleinlagen und Entnahmen der Kommanditisten auf Privatkonten (Verrechnungskonten) gebucht werden. Aus der Bestimmung des § 6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft Abs. 1 ergibt sich, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft den jeweiligen Komplementären obliegt und sie die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen haben. Für den Fall, dass die Gesellschaft mehr als einen Komplementär hat, bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass „jeder von ihnen selbständig“ vertritt.Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft Absatz eins, ergibt sich, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft den jeweiligen Komplementären obliegt und sie die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen haben. Für den Fall, dass die Gesellschaft mehr als einen Komplementär hat, bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass „jeder von ihnen selbständig“ vertritt.
§ 6Abs.
2 des Gesellschaftsvertrags bedürfen Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses.
Paragraph 6, Absatz 2, des Gesellschaftsvertrags bedürfen Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Beschlüsse der Gesellschafter sind
§ 7Abs.
1 des Gesellschaftsvertrages in den Gesellschafterversammlungen oder auf schriftlichem Wege zu fassen. In dieser Bestimmung heißt es weiter, dass die schriftliche Beschlussfassung in „sinngemäßer Anwendung des § 34 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorzunehmen“ ist.Beschlüsse der Gesellschafter sind
Paragraph 7, Absatz eins, des Gesellschaftsvertrages in den Gesellschafterversammlungen oder auf schriftlichem Wege zu fassen. In dieser Bestimmung heißt es weiter, dass die schriftliche Beschlussfassung in „sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorzunehmen“ ist.
§ 7Abs.
2 hat die Gesellschafterversammlung über Angelegenheit Beschluss zu fassen, die nach den Bestimmungen des der KG zu Grunde gelegten Gesellschaftsvertrages oder des Gesetzes einer Erklärung der Gesellschafter (Zustimmung, Beschlussfassung) bedürfen.
Paragraph 7, Absatz 2, hat die Gesellschafterversammlung über Angelegenheit Beschluss zu fassen, die nach den Bestimmungen des der KG zu Grunde gelegten Gesellschaftsvertrages oder des Gesetzes einer Erklärung der Gesellschafter (Zustimmung, Beschlussfassung) bedürfen. Weiter heißt es, dass die Gesellschafterversammlung „über alle wichtigen Gesellschaftsangelegenheiten, sowie über die Auszahlung von Gewinnanteilen“ zu entscheiden hat. Zur Einberufung der Gesellschafterversammlung ist nach dieser Bestimmung jeder Gesellschafter (sohin auch ein Gesellschafter, der eine Kommanditistenstellung einnimmt) berechtigt. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit bestimmt § 7 Abs. 2, dass eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn zumindest 75% des Gesellschaftskapitals vertreten ist.Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit bestimmt Paragraph 7, Absatz 2,, dass eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn zumindest 75% des Gesellschaftskapitals vertreten ist. § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sieht für bestimmte taxativ aufgezählte Angelegenheiten, die im Folgenden wörtlich wiedergegeben werden, Einstimmigkeit vor:Paragraph 7, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages sieht für bestimmte taxativ aufgezählte Angelegenheiten, die im Folgenden wörtlich wiedergegeben werden, Einstimmigkeit vor:
- a)Investitionen, insbesondere auch der Erwerb und das Leasing von Wirtschaftsgütern, die einen Betrag von € 500,-- (Euro fünfhundert) im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von € 15.000,-- (Euro fünfzehntausend) in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- b)die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von € 15.000,-- (Euro fünfzehntausend) im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von € 30.000,-- in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- c)die Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Patronatserklärungen oder das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten sowie die Gewährung von Darlehen und Krediten;
- d)der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
- e)der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen;
- f)die Erteilung und der Widerruf von Handlungs- und Generalhandlungsvollmachten;
- g)alle Angelegenheiten, die für die Gesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind;
- h)Geschäfte, die zu einer wesentlichen Änderung des Geschäftsbetriebes führen;
- i)Auflösung der Gesellschaft;
- j)Erwerb von und Beteiligungen an anderen Unternehmen, Veräußerung oder Teilung oder Belastung von Gesellschaftsanteilen;
- k)die Erweiterung oder Einschränkung der Entnahmebefugnisse;
- l)die Fortsetzung der Gesellschaft nach Aufkündigung durch einen Gesellschafter (§ 4) nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters sowie nach Kündigung durch einen Privatgläubiger (§ 10 Abs. 4);
- l)die Fortsetzung der Gesellschaft nach Aufkündigung durch einen Gesellschafter (Paragraph 4,) nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters sowie nach Kündigung durch einen Privatgläubiger (Paragraph 10, Absatz 4,);
- m)die Bestellung anderer als der in § 13 bestellten Liquidatoren.
- m)die Bestellung anderer als der in Paragraph 13, bestellten Liquidatoren.
§ 8Abs.
3 des Gesellschaftsvertrages ist jeder Gesellschafter der KG „am Gewinn und Verlust der Gesellschaft“ „im Verhältnis seines jeweiligen starren Kapitalanteils beteiligt“. Abs. 4 erklärt „Entnahmen zu Lasten des Kapitalkontos“ für unzulässig. Zu Entnahmen sind die Gesellschafter nur von positiven Verrechnungskosten berechtigt, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss etwas Anderes festgelegt wird.
Paragraph 8, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages ist jeder Gesellschafter der KG „am Gewinn und Verlust der Gesellschaft“ „im Verhältnis seines jeweiligen starren Kapitalanteils beteiligt“. Absatz 4, erklärt „Entnahmen zu Lasten des Kapitalkontos“ für unzulässig. Zu Entnahmen sind die Gesellschafter nur von positiven Verrechnungskosten berechtigt, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss etwas Anderes festgelegt wird. 1.
- Im Kalenderjahr XXXX schaffte die Kommanditgesellschaft eine Musikanlage (Laptop Gastro Sound) im Wert von EUR 1.800,00 an.1.
- Im Kalenderjahr römisch 40 schaffte die Kommanditgesellschaft eine Musikanlage (Laptop Gastro Sound) im Wert von EUR 1.800,00 an. Die Investitionen der Gesellschaft umfassten zudem eine Kaffeemaschine im Anschaffungspreis von EUR 2.300,00, ein Fernsehgerät der Marke PHILIPS im Anschaffungspreis von EUR 1.145,83, eine Doppelfilter ESD 12 CI und Kochplatte im Anschaffungspreis von 2.040,00 [im Behördenakt einliegendes Anlagenverzeichnis]. 1.
- Im Jahr 2012 erwirtschaftete die Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 53.808,
- Hievon entfielen auf den unbeschränkt haftenden Gesellschafter XXXX Einkünfte in Höhe von EUR 22.741,
- Hievon entfielen auf den unbeschränkt haftenden Gesellschafter römisch 40 Einkünfte in Höhe von EUR 22.741,
- Auf den unbeschränkt haftenden Gesellschafter XXXX entfielen Einkünfte in Höhe von EUR 27.960,51.Auf den unbeschränkt haftenden Gesellschafter römisch 40 entfielen Einkünfte in Höhe von EUR 27.960,
- An die BF als Kommanditistin gelangten Einkünfte in Höhe von EUR 3.106,71 zur Auszahlung [Bescheid des Finanzamtes XXXX über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2012 vom XXXX , Steuer Nr. XXXX ].An die BF als Kommanditistin gelangten Einkünfte in Höhe von EUR 3.106,71 zur Auszahlung [Bescheid des Finanzamtes römisch 40 über die Feststellung von Einkünften gem. Paragraph 188, BAO 2012 vom römisch 40 , Steuer Nr. römisch 40 ]. 1.
- Demnach erzielte die BF im Kalenderjahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,
- Weiter erzielte sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von – EUR 2.125,76 [in Rechtskraft erwachsener Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Jahr XXXX vom XXXX , Steuer Nr.: XXXX ].1.
- Demnach erzielte die BF im Kalenderjahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,
- Weiter erzielte sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von – EUR 2.125,76 [in Rechtskraft erwachsener Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 , Steuer Nr.: römisch 40 ]. Während die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 zur Gänze aus ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafterin bei der Fa. XXXX (in der Folge so oder kurz: GmbH) stammten, flossen die aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71 erzielten Einkünfte aus dem von der BF an der KG gehaltenen Kommanditanteil [Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Jahr XXXX vom XXXX , Steuer Nr.: XXXX ].Während die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 zur Gänze aus ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafterin bei der Fa. römisch 40 (in der Folge so oder kurz: GmbH) stammten, flossen die aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71 erzielten Einkünfte aus dem von der BF an der KG gehaltenen Kommanditanteil [Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 , Steuer Nr.: römisch 40 ]. 1.
- Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stand die BF weder zur GmbH noch zur KG in einem Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und auch sonst in keiner Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz [Zentrale Versicherungsdatenspeicherung und Versicherungsverlauf für XXXX vom XXXX ].1.
- Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stand die BF weder zur GmbH noch zur KG in einem Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und auch sonst in keiner Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz [Zentrale Versicherungsdatenspeicherung und Versicherungsverlauf für römisch 40 vom römisch 40 ]. 1.
- Die BF war am operativen Geschäft der Kommanditgesellschaft zwar nicht beteiligt, jedoch wurden immer wieder Investitionen über der in § 7 Abs. 3 lit. a) definierten Wertgrenze getätigt, die eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter bedurften und der BF als Kommanditistin einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eröffneten.1.
- Die BF war am operativen Geschäft der Kommanditgesellschaft zwar nicht beteiligt, jedoch wurden immer wieder Investitionen über der in Paragraph 7, Absatz 3, Litera a,) definierten Wertgrenze getätigt, die eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter bedurften und der BF als Kommanditistin einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eröffneten. 1.
- Auf Grund der Geburt ihres Sohnes am XXXX wurde der BF im Jahr XXXX Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbsteinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 14.388,00 zuerkannt und ausgezahlt. Allerdings wurde sie mit Bescheid vom XXXX zum Rückersatz dieses Geldbetrages aufgefordert, da ihre Einkünfte nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX die damals gültige Zuverdienstgrenze von EUR 6.100,00 (§ 24 Abs. 1 Z 3 KBBG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung) überschritten. 1.
- Auf Grund der Geburt ihres Sohnes am römisch 40 wurde der BF im Jahr römisch 40 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbsteinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR 14.388,00 zuerkannt und ausgezahlt. Allerdings wurde sie mit Bescheid vom römisch 40 zum Rückersatz dieses Geldbetrages aufgefordert, da ihre Einkünfte nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 die damals gültige Zuverdienstgrenze von EUR 6.100,00 (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBBG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung) überschritten. Wie schon ausgeführt, erzielte die BF im Kalenderjahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,
- Wie schon ausgeführt, erzielte die BF im Kalenderjahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,
- Gegen diesen Bescheid richtet sich eine beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt erhobene Klage, worin sie ausführte, dass die im Jahr XXXX in Höhe von EUR 3.106,71 aus einer Gewinnzuweisung auf Grund einer Beteiligung als Kommanditistin an der Fa. XXXX (nunmehr: XXXX ) stammten.Gegen diesen Bescheid richtet sich eine beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt erhobene Klage, worin sie ausführte, dass die im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR 3.106,71 aus einer Gewinnzuweisung auf Grund einer Beteiligung als Kommanditistin an der Fa. römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ) stammten.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid festgestellten Sachverhalt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von beiden erschienenen Parteienvertretern (sohin vom Rechtsvertreter der BF und vom Behördenvertreter) explizit außer Streit gestellt wurde [VH-Niederschrift vom 04.05.2022, S. 3 Mitte] und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, der in sachlicher Sicht ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde. Demnach erweist sich der Sachverhalt als unstrittig, während zwischen den Parteien einzig die rechtliche Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts strittig ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind
§ 194
GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind
Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt: „§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:„§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
- wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
- wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden
§ 67ausspricht,4.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
§ 113vorschreibt,5.
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
§ 98Abs.
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
§ 4Abs.
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
- wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
- wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i
Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs.
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX bis XXXX auf Grund ihrer Stellung als Kommanditistin in der XXXX XXXX (nunmehr XXXX ) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei, gründet im Kern auf der Rechtsauffassung, dass der BF durch den Gesellschaftsvertrag „mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt“ worden seien, als ihr nach § 164 UGB zugestanden hätten. So sei ihr im konkreten Fall ein Zustimmungsrecht bei einen Wert von EUR 500,00 übersteigenden Investitionen zugekommen. Dabei habe es sich um eine Beteiligung der BF als Kommanditistin an Geschäften gehandelt, die nicht als „außergewöhnlich“ anzusehen sind. Auch habe sie ein Mitspracherecht an der laufenden Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Aufnahme von Darlehen und Krediten gehabt. Infolge der Beschränkung auf EUR 15.000,00 im Einzelfall und EUR 30.000,00 im Geschäftsjahr habe es sich hierbei ebenfalls um eine Beteiligung an Geschäften gehandelt, die nicht als außergewöhnlich anzusehen seien, was die belangte Behörde an einem in der XXXX üblichen „ XXXX “ festmachte. Schon auf Grund dieser Zustimmungsrechte sei eine rechtliche Einflussnahme bei Angelegenheiten der gewöhnlichen Geschäftsführung möglich.3.2.
- Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf Grund ihrer Stellung als Kommanditistin in der römisch 40 römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei, gründet im Kern auf der Rechtsauffassung, dass der BF durch den Gesellschaftsvertrag „mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt“ worden seien, als ihr nach Paragraph 164, UGB zugestanden hätten. So sei ihr im konkreten Fall ein Zustimmungsrecht bei einen Wert von EUR 500,00 übersteigenden Investitionen zugekommen. Dabei habe es sich um eine Beteiligung der BF als Kommanditistin an Geschäften gehandelt, die nicht als „außergewöhnlich“ anzusehen sind. Auch habe sie ein Mitspracherecht an der laufenden Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Aufnahme von Darlehen und Krediten gehabt. Infolge der Beschränkung auf EUR 15.000,00 im Einzelfall und EUR 30.000,00 im Geschäftsjahr habe es sich hierbei ebenfalls um eine Beteiligung an Geschäften gehandelt, die nicht als außergewöhnlich anzusehen seien, was die belangte Behörde an einem in der römisch 40 üblichen „ römisch 40 “ festmachte. Schon auf Grund dieser Zustimmungsrechte sei eine rechtliche Einflussnahme bei Angelegenheiten der gewöhnlichen Geschäftsführung möglich. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, worin im Kern eingewendet wurde, dass die BF in die Geschäftsführung überhaupt nicht involviert gewesen sei und eine Pflichtversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX somit nicht gegeben sei. Auch habe sie eine „Erwerbstätigkeit“ nicht ausgeübt, weshalb für sie eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht bestehe.Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, worin im Kern eingewendet wurde, dass die BF in die Geschäftsführung überhaupt nicht involviert gewesen sei und eine Pflichtversicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 somit nicht gegeben sei. Auch habe sie eine „Erwerbstätigkeit“ nicht ausgeübt, weshalb für sie eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht bestehe. Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob die Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum XXXX bis XXXX auf Grund ihrer Stellung als Kommanditistin in der Fa. XXXX , zu Recht erfolgt ist.Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob die Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf Grund ihrer Stellung als Kommanditistin in der Fa. römisch 40 , zu Recht erfolgt ist. 3.2.
- Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. Nr. 135/2009 hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut:3.2.
- Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut: „§ 2
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: […]
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
- die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
§ 131
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. […]“ Nach der zitierten Bestimmung unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Nach der zitierten Bestimmung unterliegen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. § 4 Abs. 1 und 2 GSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 92/2010, der auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet, sah Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG unter bestimmten Umständen vor:Paragraph 4, Absatz eins und 2 GSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 2010,, der auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet, sah Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG unter bestimmten Umständen vor: § 4.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: […] 6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
§ 25Abs.
4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
- a)sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
- b)eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
- b)eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
§ 2Abs.
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; […]“ Nach der zitierten Bestimmung sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b) beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht übersteigt und die eine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG nicht abgegeben haben.Nach der zitierten Bestimmung sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,) beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht übersteigt und die eine Versicherungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG nicht abgegeben haben. In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 398/2011 hatte die Bestimmung des § 25 Abs. 4 GSVG folgenden Wortlaut:In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, hatte die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG folgenden Wortlaut: „§ 25.
(4)Die Beitragsgrundlage
Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
(4)Die Beitragsgrundlage
Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
- für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
- für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
- für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1 Z 42. für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
- a)sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
- b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 376,26 €;
- b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 376,26 €; 3. für Pflichtversicherte
§ 3Abs.
1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
§ 2Abs.
1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge
Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. […]“ Anlassbezogen erzielte die BF nach dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr XXXX vom XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71, solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von – EUR 2.125,
- Die Gesamthöhe der von der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielten Einkünfte belief sich auf insgesamt EUR 10.115,06, d.s. EUR 842,92 monatlich. Anlassbezogen erzielte die BF nach dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 für das Kalenderjahr römisch 40 vom römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71, solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von – EUR 2.125,
- Die Gesamthöhe der von der BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erzielten Einkünfte belief sich auf insgesamt EUR 10.115,06, d.s. EUR 842,92 monatlich. Berücksichtigt man allein ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 (d.s. 761,18 monatlich) kann sie allein schon damit nicht den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für sich in Anspruch nehmen.Berücksichtigt man allein ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 (d.s. 761,18 monatlich) kann sie allein schon damit nicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für sich in Anspruch nehmen. Im gegenständlichen Zusammenhang wird nicht verkannt, dass auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz einen Ausnahmetatbestand
§ 4Abs.
1 Z 6 GSVG darstellen kann.Im gegenständlichen Zusammenhang wird nicht verkannt, dass auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz einen Ausnahmetatbestand
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG darstellen kann. Die Bestimmung des § 25 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, welche die Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld normiert, hatte in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 139/2011 folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 25, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, welche die Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld normiert, hatte in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, folgenden Wortlaut: „§ 24.
(1)Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
- die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind,
- die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 erfüllt sind,
- dieser Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig
Abs. 2 war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und2. dieser Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig
Absatz 2, war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und
- dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte, erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs. 1) von nicht mehr als 6 100 € pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.
- dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte, erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (Paragraph 8, Absatz eins,) von nicht mehr als 6 100 € pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.
(2)Unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.“
(2)Unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.“ Die Voraussetzungen iSd § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 KBGG müssen kumulativ erfüllt sein. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung wirken sich die im Kalenderjahr XXXX von der BF in der vom Finanzamt XXXX rechtskräftig festgestellten Gesamthöhe von EUR 10.115,06 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (darin enthalten auch die Negativeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung) auf das von ihr im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 14.388,00 bezogene Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich anspruchsvernichtend aus. Vor diesem Hintergrund wurde von der zuständigen Behörde auch der vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht in Klage gezogene Bescheid erlassen.Die Voraussetzungen iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KBGG müssen kumulativ erfüllt sein. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung wirken sich die im Kalenderjahr römisch 40 von der BF in der vom Finanzamt römisch 40 rechtskräftig festgestellten Gesamthöhe von EUR 10.115,06 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (darin enthalten auch die Negativeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung) auf das von ihr im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR 14.388,00 bezogene Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich anspruchsvernichtend aus. Vor diesem Hintergrund wurde von der zuständigen Behörde auch der vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht in Klage gezogene Bescheid erlassen. In der Sache selbst ist vom erkennenden Gericht nicht weiter auf den Widerruf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes einzugehen; anzumerken ist nur, dass das erkennende Bundesverwaltungsgericht einen sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmetatbestand iSd § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG nicht zu erblicken vermag.In der Sache selbst ist vom erkennenden Gericht nicht weiter auf den Widerruf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes einzugehen; anzumerken ist nur, dass das erkennende Bundesverwaltungsgericht einen sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmetatbestand iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG nicht zu erblicken vermag. Eine Anwendung des in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG normierten Tatbestands auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) scheidet daher aus.Eine Anwendung des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG normierten Tatbestands auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) scheidet daher aus. 3.2.3. Die Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG („neuer Selbständiger“) ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser konkreten Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, sohin eine Betätigung voraus, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).3.2.3. Die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG („neuer Selbständiger“) ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 bzw. Paragraph 23, EStG 1988 erzielt und mit dieser konkreten Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, sohin eine Betätigung voraus, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG
- Aufl., Rz. 55 zu Paragraph 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Erzielung von Betriebseinkünften - in die belangte Behörde bindender Weise - erwerbswirtschaftliches Handeln in einer über die Privatsphäre hinausreichenden Weise und damit Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG voraus, wobei dies bei einem rein kapitalgebenden Kommanditisten und reinen Betriebsverpachtungen, bei denen kein erweitertes Unternehmerrisiko vorliegt, keine Geschäftsführungsbefugnis bzw. kein Einfluss auf die gewerberechtliche Geschäftsführung oder Mittätigkeit gegeben ist, nicht gilt (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307 und vom 23.09.2010, Zl. 2006/15/0358 mwN; Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 58 zu § 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Erzielung von Betriebseinkünften - in die belangte Behörde bindender Weise - erwerbswirtschaftliches Handeln in einer über die Privatsphäre hinausreichenden Weise und damit Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG voraus, wobei dies bei einem rein kapitalgebenden Kommanditisten und reinen Betriebsverpachtungen, bei denen kein erweitertes Unternehmerrisiko vorliegt, keine Geschäftsführungsbefugnis bzw. kein Einfluss auf die gewerberechtliche Geschäftsführung oder Mittätigkeit gegeben ist, nicht gilt (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307 und vom 23.09.2010, Zl. 2006/15/0358 mwN; Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 58 zu Paragraph 2,). Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sind Erwerbseinkünfte und zählen zu den vier Haupteinkunftsarten. Fallen Einkünfte (auch solche aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder solche, die unter die ersten drei Arten der sonstigen Einkünfte fallen) im Rahmen einer selbständigen Arbeit bzw. eines Gewerbebetriebes an, sind diese unter die Einkunftsart der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit zählen auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von „freiberuflich“ bzw. gewerblich tätigen Personengesellschaften (hier vor allem OG und KG), weiters die Vergütungen, die die Gesellschafter für besondere Leistungen gegenüber der Personengesellschaft von dieser erhalten. Unter die Einkunftsarten „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bzw. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ sind auch die Gewinne zu subsumieren, die bei einer Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögens oder eines Teils des Vermögens bzw. bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bzw. bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder bei Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft erzielt werden (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 68 zu § 2). Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG) und aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG) sind Erwerbseinkünfte und zählen zu den vier Haupteinkunftsarten. Fallen Einkünfte (auch solche aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder solche, die unter die ersten drei Arten der sonstigen Einkünfte fallen) im Rahmen einer selbständigen Arbeit bzw. eines Gewerbebetriebes an, sind diese unter die Einkunftsart der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit zählen auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von „freiberuflich“ bzw. gewerblich tätigen Personengesellschaften (hier vor allem OG und KG), weiters die Vergütungen, die die Gesellschafter für besondere Leistungen gegenüber der Personengesellschaft von dieser erhalten. Unter die Einkunftsarten „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bzw. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ sind auch die Gewinne zu subsumieren, die bei einer Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögens oder eines Teils des Vermögens bzw. bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bzw. bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder bei Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft erzielt werden (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 68 zu Paragraph 2,). Wie schon oben angedeutet, richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art (Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG) hervorgehen, nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Abgabenbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006 und vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0155).Wie schon oben angedeutet, richtet sich die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Art (Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG) hervorgehen, nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Abgabenbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006 und vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0155). Dabei bildet das Vorhandensein bzw. die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit im zu beurteilenden Zeitraum die Voraussetzung für die Pflichtversicherung (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/01559). Wenn der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 72 zu § 2 mwH), so ist grundsätzlich doch davon auszugehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. In aller Regel trifft daher ihn die Beweispflicht (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG,
- Aufl. Rz. 74 zu § 2).Wenn der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 72 zu Paragraph 2, mwH), so ist grundsätzlich doch davon auszugehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. In aller Regel trifft daher ihn die Beweispflicht (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG,
- Aufl. Rz. 74 zu Paragraph 2,). Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger - das Verwaltungsgericht bindender - Einkommensteuerbescheid der für die BF zuständigen Abgabenbehörde für das Kalenderjahr XXXX vor. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger - das Verwaltungsgericht bindender - Einkommensteuerbescheid der für die BF zuständigen Abgabenbehörde für das Kalenderjahr römisch 40 vor. Anlassbezogen kam hervor, dass die im Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit der BF in Höhe von EUR 9.134,11 zur Gänze aus ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafterin bei der XXXX stammen, während die in Höhe von EUR 3.106,71 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ihrer Stellung als Kommanditistin an der KG herrühren.Anlassbezogen kam hervor, dass die im Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit der BF in Höhe von EUR 9.134,11 zur Gänze aus ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafterin bei der römisch 40 stammen, während die in Höhe von EUR 3.106,71 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ihrer Stellung als Kommanditistin an der KG herrühren. Die Beitragsgrundlagen aller der Pflichtversicherung nach dem GSVG (d.s. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71) unterliegenden Tätigkeiten lagen über der für das Kalenderjahr XXXX maßgeblichen Versicherungsgrenze von EUR 376,26 monatlich (d.s. EUR 376,26 x 12 = EUR 4.515,12 jährlich).Die Beitragsgrundlagen aller der Pflichtversicherung nach dem GSVG (d.s. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.134,11 und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.106,71) unterliegenden Tätigkeiten lagen über der für das Kalenderjahr römisch 40 maßgeblichen Versicherungsgrenze von EUR 376,26 monatlich (d.s. EUR 376,26 x 12 = EUR 4.515,12 jährlich). 3.2.
- Kommanditisten sind nur dann in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einzubeziehen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Tätigkeitsvergütungen, die Kommanditisten mit „Mitunternehmer“-Status aus allfälligen, für die Gesellschaft im Rahmen von Arbeits- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnissen erzielen, werden als Sonderbetriebseinnahmen den Einkünften aus selbständiger Arbeit
§ 22ESt
G oder aus Gewerbebetrieb
§ 23ESt
G zugeordnet (Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 159 zu § 2; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 106a zu § 2). 3.2.4. Kommanditisten sind nur dann in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einzubeziehen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Tätigkeitsvergütungen, die Kommanditisten mit „Mitunternehmer“-Status aus allfälligen, für die Gesellschaft im Rahmen von Arbeits- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnissen erzielen, werden als Sonderbetriebseinnahmen den Einkünften aus selbständiger Arbeit
Paragraph 22, EStG oder aus Gewerbebetrieb
Paragraph 23, EStG zugeordnet (Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 159 zu Paragraph 2,; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 106a zu Paragraph 2,). Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) und/oder trägt er ein Unternehmerrisiko, das über eine Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 105 zu § 2 mwN).Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) und/oder trägt er ein Unternehmerrisiko, das über eine Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 105 zu Paragraph 2, mwN). Zudem setzt die Pflichtversicherung eines Kommanditisten als Neuer Selbständiger voraus, dass er über Einfluss innerhalb der Gesellschaft verfügt, der über die Befugnisse des § 164 UGB hinausgeht.
§ 164
UGB sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.Zudem setzt die Pflichtversicherung eines Kommanditisten als Neuer Selbständiger voraus, dass er über Einfluss innerhalb der Gesellschaft verfügt, der über die Befugnisse des Paragraph 164, UGB hinausgeht.
Paragraph 164, UGB sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Werden dem Kommanditisten auf Grund des Gesellschaftsvertrages Befugnisse eingeräumt, die auch den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen, liegt regelmäßig eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor (sic. Brameshuber in Neumann, GSVG, Rz 169 zu § 2 GSVG).Werden dem Kommanditisten auf Grund des Gesellschaftsvertrages Befugnisse eingeräumt, die auch den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen, liegt regelmäßig eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vor (sic. Brameshuber in Neumann, GSVG, Rz 169 zu Paragraph 2, GSVG). Vor dem Hintergrund der Materialien (RV 886 BlgNR 20. GP) zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Da der Kommanditist
§ 170
UGB (früher § 170 HGB) von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob er sich in einer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2006/08/0341). Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form er sich am „operativen Geschäft“ beteiligt, oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0288 mwN).Vor dem Hintergrund der Materialien Regierungsvorlage 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Da der Kommanditist
Paragraph 170, UGB (früher Paragraph 170, HGB) von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob er sich in einer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2006/08/0341). Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form er sich am „operativen Geschäft“ beteiligt, oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0288 mwN). 3.2.4.
- Anlassbezogen ist festzuhalten, dass § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bestimmte taxativ aufgezählte Angelegenheiten normiert, die der BF als Kommanditistin eine Geschäftsführungsbefugnis in Hinblick auf gewöhnliche Geschäfte einräumten. Das resultiert daraus, dass der Gesellschaftsvertrag der KG bei bestimmten - konkret in den in § 7 Abs. 3 normierten - Geschäftsfällen, die im Rahmen eines XXXX als geradezu typisch anzusehen sind und daher als gewöhnliche Geschäftsfälle zu gelten haben, Einstimmigkeit bei der Fassung des Gesellschafterbeschlusses voraussetzen.3.2.4.
- Anlassbezogen ist festzuhalten, dass Paragraph 7, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages bestimmte taxativ aufgezählte Angelegenheiten normiert, die der BF als Kommanditistin eine Geschäftsführungsbefugnis in Hinblick auf gewöhnliche Geschäfte einräumten. Das resultiert daraus, dass der Gesellschaftsvertrag der KG bei bestimmten - konkret in den in Paragraph 7, Absatz 3, normierten - Geschäftsfällen, die im Rahmen eines römisch 40 als geradezu typisch anzusehen sind und daher als gewöhnliche Geschäftsfälle zu gelten haben, Einstimmigkeit bei der Fassung des Gesellschafterbeschlusses voraussetzen. Bei diesen im Rahmen eines XXXX geradezu typischen (d.h. gewöhnlichen) Geschäften handelt es sich insbesondere um Investitionen, der Erwerb und das Leasing von Wirtschaftsgütern, die einen Betrag von € 500,-- (Euro fünfhundert) im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von € 15.000,-- (Euro fünfzehntausend) in einem Geschäftsjahr übersteigen gem. § 7 Abs. 3 lit. a des Gesellschaftsvertrages. So kam nach Durchsicht des Anlagenverzeichnisses hervor, dass der Anschaffungswert nahezu aller für den XXXX der KG angeschafften Gegenstände die angeführten Wertgrenzen überschritten, weshalb die Anschaffung dieser Gegenstände als zum gewöhnlichen Betrieb gehörig anzusehen sind und der BF als Kommanditistin mit dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip ein erheblicher Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt wurde.Bei diesen im Rahmen eines römisch 40 geradezu typischen (d.h. gewöhnlichen) Geschäften handelt es sich insbesondere um Investitionen, der Erwerb und das Leasing von Wirtschaftsgütern, die einen Betrag von € 500,-- (Euro fünfhundert) im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von € 15.000,-- (Euro fünfzehntausend) in einem Geschäftsjahr übersteigen gem. Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, des Gesellschaftsvertrages. So kam nach Durchsicht des Anlagenverzeichnisses hervor, dass der Anschaffungswert nahezu aller für den römisch 40 der KG angeschafften Gegenstände die angeführten Wertgrenzen überschritten, weshalb die Anschaffung dieser Gegenstände als zum gewöhnlichen Betrieb gehörig anzusehen sind und der BF als Kommanditistin mit dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip ein erheblicher Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt wurde. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass auch die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von EUR 15.000,00 im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von EUR 30.000,00 in einem Geschäftsjahr übersteigen, als typische, zu einem XXXX gehörige (und daher als gewöhnlich anzusehende) Geschäfte zu werten sind. Darunter fällt nicht nur der in der XXXX übliche XXXX , sondern auch die in der XXXX ebenfalls übliche, auf Kommission erfolgende Beschaffung von XXXX , die für die XXXX benötigt werden.Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass auch die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von EUR 15.000,00 im Einzelfall sowie insgesamt einen Betrag von EUR 30.000,00 in einem Geschäftsjahr übersteigen, als typische, zu einem römisch 40 gehörige (und daher als gewöhnlich anzusehende) Geschäfte zu werten sind. Darunter fällt nicht nur der in der römisch 40 übliche römisch 40 , sondern auch die in der römisch 40 ebenfalls übliche, auf Kommission erfolgende Beschaffung von römisch 40 , die für die römisch 40 benötigt werden. Auszugehen ist davon, dass die zuvor taxativ genannten Geschäftsfälle zwar nicht täglich, so doch von Zeit zu Zeit in einem in einem XXXX , wie er von der KG betrieben wurde, zu erwarten ist zw. war.Auszugehen ist davon, dass die zuvor taxativ genannten Geschäftsfälle zwar nicht täglich, so doch von Zeit zu Zeit in einem in einem römisch 40 , wie er von der KG betrieben wurde, zu erwarten ist zw. war. 3.2.4.
- Den Einwendungen der BF, dass sie am operativen Geschäft der Kommanditgesellschaft nicht mitgewirkt hätte, ist mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu begegnen. Nach dieser kommt es gar nicht darauf an, ob ihr auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Vertretungs- und/oder Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde bzw. dass - wie in der Beschwerde angegeben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den einvernommenen Zeugen dargetan - eine „Mittätigkeit“ der BF im Betrieb der Kommanditgesellschaft erst gar nicht vorlag und sie dort keine Dienstleistungen erbrachte (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041). Schon aus der zitierten Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der KG bezüglich der Einstimmigkeitserfordernisse in der Beschlussfassung bezüglich Geschäftsfällen, die auch als „gewöhnliche Geschäfte“ anzusehen sind, ergibt sich, dass der Gesellschaftsvertrag in § 7 der BF als Kommanditistin die rechtliche Möglichkeit eingeräumt hat, Einfluss auf die Geschäftsführung auch bei sog. gewöhnlichen Geschäften zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kommanditist tatsächlich mittätig war bzw. ob tatsächlich Geschäfte dieser Art getätigt wurden (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043). Schon aus der zitierten Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der KG bezüglich der Einstimmigkeitserfordernisse in der Beschlussfassung bezüglich Geschäftsfällen, die auch als „gewöhnliche Geschäfte“ anzusehen sind, ergibt sich, dass der Gesellschaftsvertrag in Paragraph 7, der BF als Kommanditistin die rechtliche Möglichkeit eingeräumt hat, Einfluss auf die Geschäftsführung auch bei sog. gewöhnlichen Geschäften zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kommanditist tatsächlich mittätig war bzw. ob tatsächlich Geschäfte dieser Art getätigt wurden (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043). 3.2.
- Für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist weiter maßgeblich, dass auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (z.B. § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG) eingetreten ist. 3.2.
- Für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist weiter maßgeblich, dass auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (z.B. Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG) eingetreten ist. Es ist unstrittig, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit der BF weder eine Pflichtversicherung nach dem GSVG noch eine solche nach einem anderen Bundesgesetz bestand. 3.2.
- Insgesamt begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevante Rechtsstellung im Unternehmen innegehabt habe und sie diese in Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach der genannten Bestimmung unterwarf.3.2.
- Insgesamt begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevante Rechtsstellung im Unternehmen innegehabt habe und sie diese in Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach der genannten Bestimmung unterwarf. 3.2.
- Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2241643.1.00