RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlG307 2252897-1 Spruch, G307 2252897-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , StA.: Nordmazedonien vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , StA.: Nordmazedonien vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 60 FPG und § 28 iVm. § 27 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 60, FPG und Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gestellte Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid der belangten Behörde am 27.11.2014, Zahl XXXX erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 78 AVG aufgetragen, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten, wobei die Zahlungsfrist hierfür 4 Wochen betrage.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gestellte Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid der belangten Behörde am 27.11.2014, Zahl römisch 40 erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 78, AVG aufgetragen, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten, wobei die Zahlungsfrist hierfür 4 Wochen betrage.
- Mit Schriftsatz vom 25.02.2022, beim BFA eingebracht am 28.02.2022, erhob der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
- Mit Schriftsatz vom 25.02.2022, beim BFA eingebracht am 28.02.2022, erhob der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 27.04.2014, IFA-Zahl XXXX gegen den BF erlassenen Einreiseverbots stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF anzuberaumen. Darin wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 27.04.2014, IFA-Zahl römisch 40 gegen den BF erlassenen Einreiseverbots stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF anzuberaumen. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 15.03.2022 vorgelegt und sind am 16.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF ist nordmazedonischer Staatsbürger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sein Familienstand ist unbekannt. 1.
- Der BF ist nordmazedonischer Staatsbürger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sein Familienstand ist unbekannt. 1.
- Mit Bescheid der des BFA vom 27.11.2014 wurde gegen den BF (unter anderem) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Dieses erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am XXXX .2016 kehrte der BF auf dem Luftweg freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.1.
- Mit Bescheid der des BFA vom 27.11.2014 wurde gegen den BF (unter anderem) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieses erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am römisch 40 .2016 kehrte der BF auf dem Luftweg freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. 1.
- Am XXXX .2017 wurde der BF – nunmehr unter dem geänderten Namen XXXX – bei der Begehung eines Ladendiebstahls im XXXX in XXXX betreten und an die Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Diese stellte das Verfahren am XXXX .2017 zu Zahl XXXX wegen Geringfügigkeit gemäß § 191 Abs. 1 StPO ein. 1.
- Am römisch 40 .2017 wurde der BF – nunmehr unter dem geänderten Namen römisch 40 – bei der Begehung eines Ladendiebstahls im römisch 40 in römisch 40 betreten und an die Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt. Diese stellte das Verfahren am römisch 40 .2017 zu Zahl römisch 40 wegen Geringfügigkeit gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO ein. 1.
- Am 18.06.2018 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung des „Aufenthaltsverbots“, welcher mit Bescheid des BF vom 08.02.2019 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 20.03.2019 in Rechtskraft. 1.
- Am 08.06.2019 reiste der BF unter dem Namen XXXX über XXXX per Bus nach Österreich ein, wurde am XXXX .2019 um 21:05 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion XXXX vor dem Arbeiterheim in der XXXX in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen, die Schubhaft angeordnet und er am XXXX .2019 auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben. Als Grund für die Einreise gab der BF gegenüber den einschreitenden Beamten an, er habe in Österreich eine Tante besuchen wollen.1.
- Am 08.06.2019 reiste der BF unter dem Namen römisch 40 über römisch 40 per Bus nach Österreich ein, wurde am römisch 40 .2019 um 21:05 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 vor dem Arbeiterheim in der römisch 40 in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen, wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen, die Schubhaft angeordnet und er am römisch 40 .2019 auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben. Als Grund für die Einreise gab der BF gegenüber den einschreitenden Beamten an, er habe in Österreich eine Tante besuchen wollen. 1.
- Am XXXX .2020 wurde der BF (wiederum) von Beamten der PI XXXX (diesmal unter dem Namen XXXX ) abermals einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen Verdachts der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung die von ihm bewohnte Unterkunft durchsucht. Nach erfolgter Festnahme wurde der BF von einem Beamten der PI XXXX einvernommen. Im Zuge seiner Befragung gab der BF an, er sei am 01.07.2020 in das Bundesgebiet eingereist, um hier einer Arbeit nachzugehen. Am XXXX .2020 wurde der BF auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben.1.
- Am römisch 40 .2020 wurde der BF (wiederum) von Beamten der PI römisch 40 (diesmal unter dem Namen römisch 40 ) abermals einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen Verdachts der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung die von ihm bewohnte Unterkunft durchsucht. Nach erfolgter Festnahme wurde der BF von einem Beamten der PI römisch 40 einvernommen. Im Zuge seiner Befragung gab der BF an, er sei am 01.07.2020 in das Bundesgebiet eingereist, um hier einer Arbeit nachzugehen. Am römisch 40 .2020 wurde der BF auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben. 1.
- Es konnte weder festgestellt weit werden, dass der BF in Österreich eine rumänische Freundin hat, noch, dass in absehbarer Zeit eine Eheschließung mit dieser erfolgen wird. 1.
- In Nordmazedonien war der BF zumindest bis zum XXXX .2021 strafrechtlich unbescholten.1.
- In Nordmazedonien war der BF zumindest bis zum römisch 40 .2021 strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der BF trug innerhalb unten genannter Zeitspannen die folgenden Namen: bis zum 05.02.2017: XXXX bis zum 05.02.2017: römisch 40 von 06.02.2017 bis 09.01.2018: XXXX von 06.02.2017 bis 09.01.2018: römisch 40 von 10.01.2018 bis 26.11.2019: XXXX von 10.01.2018 bis 26.11.2019: römisch 40 von 27.11.2019 bis 11.03.2021: XXXX undvon 27.11.2019 bis 11.03.2021: römisch 40 und seit 12.03.2021 XXXX seit 12.03.2021 römisch 40 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden nordmazedonischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Weder daraus noch aus den von seinem RV eingebrachten Anträgen, Stellungnahmen oder der Beschwerde ist sein aktueller Familienstand ersichtlich. Wenn der BF – wie im Rechtsmittel behauptet – vermeint, er habe in Österreich eine rumänische Freundin und beabsichtige, diese in absehbarer Zeit zu heiraten, so konnten dahingehend keine Feststellungen getroffen werden. Weder lieferte der BF Namen, noch Anschrift, Geburtsdatum oder sonstige Anhaltspunkte, welche dieses Vorbringen bescheinigt hätten. Demgemäß war auch nicht feststellbar, dass der BF beabsichtigt, seine „Freundin“ in absehbarer Zeit zu heiraten. Zudem gab der BF noch in seiner Niederschrift vom 01.09.2020 (AS 187 ff) an, verheiratet zu sein. 2.2.
- Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden nordmazedonischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Weder daraus noch aus den von seinem Regierungsvorlage eingebrachten Anträgen, Stellungnahmen oder der Beschwerde ist sein aktueller Familienstand ersichtlich. Wenn der BF – wie im Rechtsmittel behauptet – vermeint, er habe in Österreich eine rumänische Freundin und beabsichtige, diese in absehbarer Zeit zu heiraten, so konnten dahingehend keine Feststellungen getroffen werden. Weder lieferte der BF Namen, noch Anschrift, Geburtsdatum oder sonstige Anhaltspunkte, welche dieses Vorbringen bescheinigt hätten. Demgemäß war auch nicht feststellbar, dass der BF beabsichtigt, seine „Freundin“ in absehbarer Zeit zu heiraten. Zudem gab der BF noch in seiner Niederschrift vom 01.09.2020 (AS 187 ff) an, verheiratet zu sein. Die gegen den BF gesetzten fremdenrechtlichen Schritte, der dahingehende, jeweilige Verfahrensausgang, die Gründe für seine Einreise, die Dauer der jeweiligen Aufenthalte die freiwillige Rückkehr am XXXX .2016, die Betretung bei einem Diebstahl sowie die Abschiebungen auf dem Luftweg in dessen Heimat ergeben sich aus den AS 161 bis
- Ferner steht der diesbezügliche Akteninhalt im Einklang mit dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR). Hervorzuheben sind hier der Bericht der PI XXXX vom XXXX .2017 (AS 161), die Basisbefragung der PI XXXX vom XXXX .2019 (AS 173 f), der Abschiebebericht vom XXXX .2019 (AS 181), die mit dem BF angefertigte Niederschrift vom XXXX .2020 (As 187 ff), der Abschiebebericht vom XXXX .2020 (AS 191) sowie die Kopie des aktuellen Reisepasses des BF (AS 201 ff).Die gegen den BF gesetzten fremdenrechtlichen Schritte, der dahingehende, jeweilige Verfahrensausgang, die Gründe für seine Einreise, die Dauer der jeweiligen Aufenthalte die freiwillige Rückkehr am römisch 40 .2016, die Betretung bei einem Diebstahl sowie die Abschiebungen auf dem Luftweg in dessen Heimat ergeben sich aus den AS 161 bis
- Ferner steht der diesbezügliche Akteninhalt im Einklang mit dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR). Hervorzuheben sind hier der Bericht der PI römisch 40 vom römisch 40 .2017 (AS 161), die Basisbefragung der PI römisch 40 vom römisch 40 .2019 (AS 173 f), der Abschiebebericht vom römisch 40 .2019 (AS 181), die mit dem BF angefertigte Niederschrift vom römisch 40 .2020 (As 187 ff), der Abschiebebericht vom römisch 40 .2020 (AS 191) sowie die Kopie des aktuellen Reisepasses des BF (AS 201 ff). Daran anknüpfend muss – entgegen der Behauptung im Antrag auf Verkürzung/Aufhebung – des Einreiseverbotes festgehalten werden, dass sich der BF seit seiner freiwilligen Ausreise am XXXX .2016 nicht durchgehend in Nordmazedonien aufgehalten hat. Daran anknüpfend muss – entgegen der Behauptung im Antrag auf Verkürzung/Aufhebung – des Einreiseverbotes festgehalten werden, dass sich der BF seit seiner freiwilligen Ausreise am römisch 40 .2016 nicht durchgehend in Nordmazedonien aufgehalten hat. Die Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls ist der Benachrichtigung der StA XXXX vom XXXX .2017 (AS 171). Die Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls ist der Benachrichtigung der StA römisch 40 vom römisch 40 .2017 (AS 171). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Er legte weder eine dahingehende Bescheinigung für Sprachkenntnisse vor, noch lässt die Beiziehung einer Dolmetscherin bei seiner Einvernahme am XXXX .2020 (AS 188) den Schluss zu, dass er über „ausgezeichnete“ Deutschkenntnisse verfügt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Er legte weder eine dahingehende Bescheinigung für Sprachkenntnisse vor, noch lässt die Beiziehung einer Dolmetscherin bei seiner Einvernahme am römisch 40 .2020 (AS 188) den Schluss zu, dass er über „ausgezeichnete“ Deutschkenntnisse verfügt. Die verschiedenen Namen, welche der BF zwischenzeitlich getragen hat, wurden im Verfahren vor dem BFA seitens des vormaligen Rechtsvertreters des BF im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme und durch die zum Beweis hierfür erforderlichen Dokumente dargetan (siehe AS 103 ff). Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Nordmazedonien ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem herkunftsstaatlichen Strafregister samt beglaubigter Übersetzung (AS 13 – 15). Da dieser Auszug vom XXXX .2021 datiert, konnte eine Straffreiheit nur bis zu diesem Datum festgestellt werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Nordmazedonien ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem herkunftsstaatlichen Strafregister samt beglaubigter Übersetzung (AS 13 – 15). Da dieser Auszug vom römisch 40 .2021 datiert, konnte eine Straffreiheit nur bis zu diesem Datum festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A (Abweisung der Beschwerde): 3.1.
- Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:3.1.
- Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet: § 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
- der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
- ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen,
- der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;,
- ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Im gegenständlichen Fall wurde das Einreiseverbot am 27.11.2014 erlassen, erwuchs am 16.12.2014 in Rechtskraft und begann mit der Ausreise des BF nach Nordmazedonien am XXXX .2016 zu Laufen. Es gilt daher bis zum 04.08.2026.Im gegenständlichen Fall wurde das Einreiseverbot am 27.11.2014 erlassen, erwuchs am 16.12.2014 in Rechtskraft und begann mit der Ausreise des BF nach Nordmazedonien am römisch 40 .2016 zu Laufen. Es gilt daher bis zum 04.08.
- 3.1.
- Insoweit in der Beschwerde unter Verweis auf seine heimatstaatliche Strafregisterauskunft im Wesentlichen argumentiert wurde, der BF führe im Ausland ein geordnetes und geregeltes Leben, beabsichtige eine Eheschließung mit seiner in Österreich lebenden rumänischen Freundin, bestehe im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK und hätten die entsprechenden Anhaltspunkte geprüft bzw. die Bezugspersonen einvernommen werden müssen, geht dieses Vorbringen ins Leere. Abgesehen davon, dass der BF weder Existenz noch eine in Aussicht genommene Eheschließung mit der vermeintlichen Freundin bescheinigen konnte, führen die in Antrag und Beschwerde ins Treffen geführten Argumente nicht zu einer Aufhebung des Einreiseverbotes.3.1.
- Insoweit in der Beschwerde unter Verweis auf seine heimatstaatliche Strafregisterauskunft im Wesentlichen argumentiert wurde, der BF führe im Ausland ein geordnetes und geregeltes Leben, beabsichtige eine Eheschließung mit seiner in Österreich lebenden rumänischen Freundin, bestehe im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und hätten die entsprechenden Anhaltspunkte geprüft bzw. die Bezugspersonen einvernommen werden müssen, geht dieses Vorbringen ins Leere. Abgesehen davon, dass der BF weder Existenz noch eine in Aussicht genommene Eheschließung mit der vermeintlichen Freundin bescheinigen konnte, führen die in Antrag und Beschwerde ins Treffen geführten Argumente nicht zu einer Aufhebung des Einreiseverbotes. So verlangt § 60 Abs. 2 FPG eine „Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände“. Ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welcher grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen ist, kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden und die Gültigkeit der ursprünglichen Verhängung des Einreiseverbotes bleibt durch eine nachträgliche Aufhebung/Verkürzung jedenfalls unberührt. Auch eine nachträgliche Aufhebung erfolgt ex nunc, wirkt sohin nicht auf die ursprüngliche Verhängung des Einreiseverbotes zurück. So verlangt Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine „Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände“. Ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welcher grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen ist, kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden und die Gültigkeit der ursprünglichen Verhängung des Einreiseverbotes bleibt durch eine nachträgliche Aufhebung/Verkürzung jedenfalls unberührt. Auch eine nachträgliche Aufhebung erfolgt ex nunc, wirkt sohin nicht auf die ursprüngliche Verhängung des Einreiseverbotes zurück. Wirft man einen Blick auf die nach der Erlassung des ursprünglichen Einreiseverbotes zu Tage getretenen Geschehnisse, ist für den BF nichts gewonnen. Er reiste mehrmals – entgegen dem verhängten Einreiseverbot – ins Bundesgebiet ein, hielt sich zeitweise für mehrere Wochen hier auf und wurde drei Mal von der Polizei betreten. Ein derartiges Verhalten kann dem BF nicht zugutegehalten werden. Dass der BF in seiner Heimat unbescholten ist und in Österreich der Großteil seiner Verwandtschaft lebt – welcher Umstand im Übrigen schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes gegeben war – kann diese Handlungsweisen nicht in einem Maß ausgleichen, welches zu einer Aufhebung des Einreiseverbotes führen müsste. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese letztlich den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung (Verkürzung) des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese letztlich den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung (Verkürzung) des Einreiseverbotes unter Verweis auf Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen hat. 3.
- § 78 AVG lautet:3.
- Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mitfesten Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln." Gemäß §
- Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Da sich die in der Beschwerde gestellten Anträge als unberechtigt erwiesen haben, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.
- Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2252897.1.00