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{'item': 'G312 2214459-1'}

Obsah (10)Art 133§ 24§ 25§§ 38§ 14§ 7§ 5§ 12§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlG312 2214459-1 Spruch, G312 2214459-1/10E G312 2214459-2/10EG312 2214459-2/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Die regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) erließ folgende Bescheide:
  2. Die regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) erließ folgende Bescheide: 1.
  3. Mit Bescheid vom XXXX 12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.01.2017 - 31.01.2017, 01.04.2017 - 05.04.2017 und 13.04.2017 - 31.08.2017

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.674,62 verpflichtet ist (im Folgenden: Bescheid 1). 1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.01.2017 - 31.01.2017, 01.04.2017 - 05.04.2017 und 13.04.2017 - 31.08.2017

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.674,62 verpflichtet ist (im Folgenden: Bescheid 1). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in den genannten Zeiträumen die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma A) im Zuge einer Beitragsprüfung der XXXX Gebietskrankenkasse aufgrund seines Einkommens rückwirkend arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in den genannten Zeiträumen die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: Firma A) im Zuge einer Beitragsprüfung der römisch 40 Gebietskrankenkasse aufgrund seines Einkommens rückwirkend arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei. 1.2. Mit Bescheid vom XXXX 12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.02.2017 -12.02.2017, 09.03.2017 - 31.03.2017, 01.09.2017 - 24.12.2017 und 30.12.2017 - 31.01.2018

§§ 38i

Vm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der BF

§§ 38i

Vm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.885,89 verpflichtet ist (im Folgenden: Bescheid 2). 1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.02.2017 -12.02.2017, 09.03.2017 - 31.03.2017, 01.09.2017 - 24.12.2017 und 30.12.2017 - 31.01.2018

Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der BF

Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.885,89 verpflichtet ist (im Folgenden: Bescheid 2). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in den genannten Zeiträumen die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da er ohne Unterbrechung von einem Monat bei der Firma A in eine geringfügige Beschäftigung gewechselt habe. Aufgrund einer Beitragsprüfung sei das Dienstverhältnis im Jänner 2017 zur Vollversicherung umgewandelt worden. Mangels Unterbrechung gelte er ab 01.02.2017 nicht als arbeitslos.

  1. Gegen diese Bescheide übermittelte der BF fristgerecht mit XXXX 01.2019 und XXXX 01.2019 datierte Beschwerden. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Firma A einer GPLA unterzogen worden sei, das Verfahren jedoch noch nicht rechtkräftig abgeschlossen worden sei. Der BF habe jedenfalls nur geringfügig für die Firma A gearbeitet. Weiters hätte er einen allfällig tatsächlichen Überbezug nicht erkennen müssen, sodass die Voraussetzungen des § 25 AlVG nicht erfüllt seien.
  2. Gegen diese Bescheide übermittelte der BF fristgerecht mit römisch 40 01.2019 und römisch 40 01.2019 datierte Beschwerden. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Firma A einer GPLA unterzogen worden sei, das Verfahren jedoch noch nicht rechtkräftig abgeschlossen worden sei. Der BF habe jedenfalls nur geringfügig für die Firma A gearbeitet. Weiters hätte er einen allfällig tatsächlichen Überbezug nicht erkennen müssen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 25, AlVG nicht erfüllt seien.
  3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 01.2019, GZ. XXXX , wurden die Beschwerden gegen die Bescheide 1 und 2 gemeinsam im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. 3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 01.2019, GZ. römisch 40 , wurden die Beschwerden gegen die Bescheide 1 und 2 gemeinsam im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 13.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2020, G302 2214459-1 und G302 2214459-2 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zahl G312 2226993-1 ausgesetzt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, G312 2226993-1, wurde die Beschwerde der Firma A als unbegründet abgewiesen. Damit wurde bestätigt, dass der BF von 01.01.2017 bis 31.01.2017 und von 01.04.2017 bis 31.08.2017 aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für die Firma A der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF stand in folgenden Zeiträumen in Bezug von Notstandshilfe in folgenden Höhen: 01.01.2017 bis 31.01.2017 31 Tage x EUR 32,06 = EUR 993,86 01.02.2017 bis 12.02.2017 12 Tage x EUR 32,06 = EUR 384,72 09.03.2017 bis 31.03.2017 23 Tage x EUR 32,06 = EUR 737,38 01.04.2017 bis 05.04.2017 5 Tage x EUR 32,06 = EUR 160,30 13.04.2017 bis 31.08.2017 141 Tage x EUR 32,06 = EUR 4.520,46 01.09.2017 bis 24.12.2017 115 Tage x EUR 32,06 = EUR 3.686,90 30.12.2017 bis 31.12.2017 1 Tag x EUR 32,06 = EUR 32,06 01.01.2018 bis 31.01.2018 31 Tage x EUR 32,67 = EUR 1.012,77 Gesamtsumme EUR 5.885,89 Der BF wurde von der belangten Behörde über seine Verpflichtung zur Meldung von Dienstverhältnissen informiert. Der BF war als Taxilenker bei der Firma A tätig. Seine Entlohnung erfolgte durch Beteiligung am Umsatz, welchen er selbst einbehielt. Dem BF war die Höhe seiner Einkünfte somit bekannt. Mit Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse vom XXXX 10.2019 wurde unter anderem festgestellt, dass der BF von 01.01.2017 bis 31.01.2017 und von 01.04.2017 bis 31.08.2017 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Die dagegen erhobene Beschwerde der Firma A wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, G312 2225993-1, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse vom römisch 40 10.2019 wurde unter anderem festgestellt, dass der BF von 01.01.2017 bis 31.01.2017 und von 01.04.2017 bis 31.08.2017 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Die dagegen erhobene Beschwerde der Firma A wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, G312 2225993-1, als unbegründet abgewiesen. Durch die Tätigkeit als Taxilenker bei der Firma A erzielte der BF im Jahr 2017 folgende Bruttoeinkünfte: Jänner EUR 746,18 Februar EUR 72,46 März EUR 121,00 April EUR 1176,92 Mai EUR 1140,09 Juni EUR 1184,29 Juli EUR 612,21 August EUR 689,52 September EUR 20,00 Oktober EUR 20,00 November EUR 124,20 Dezember EUR 132,24 Somit überschritt der BF mit seinem Einkommen in den Monaten Jänner, April, Mai, Juni, Juli und August 2017 die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze. Der BF erstattete der belangten Behörde keine Meldung über die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte. In seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 16.04.2017 führte der BF an, über ein geringfügiges Einkommen zu verfügen.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Höhe der Einkünfte des BF ergibt sich aus den Ergebnissen der GPLA, welche in Bezug auf die Firma A für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2017 durchgeführt wurde. Die Vollversicherungspflicht des BF wurde sodann mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse festgestellt und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die vom BF vorgelegten Lohnzettel, welche monatliche Einkünfte von jeweils maximal EUR 340,- aufweisen, entsprechen somit nicht dem tatsächlichen Einkommen des BF. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2020, G302 2214459-1 und G302 2214459-2 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zahl G312 2226993-1 ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, G312 2226993-1, wurde die Beschwerde der Firma A als unbegründet abgewiesen. Damit wurde bestätigt, dass der BF von 01.01.2017 bis 31.01.2017 und von 01.04.2017 bis 31.08.2017 aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für die Firma A der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Da nun eine rechtskräftige Entscheidung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorfrage vorliegt, war das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 3.
  6. Zur Abweisung der Beschwerde: Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 01.01.2017 - 31.01.2017, 01.04.2017 - 05.04.2017 und 13.04.2017 - 31.08.2017 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat (Bescheid 1). Ebenso ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 01.02.2017 -12.02.2017, 09.03.2017 - 31.03.2017, 01.09.2017 - 24.12.2017 und 30.12.2017 - 31.01.2018 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat (Bescheid 2). 3.2.
  7. Zum Begriff der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 AlVG, Arbeitslosigkeit lautet:Paragraph 12, AlVG, Arbeitslosigkeit lautet:

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht; (…)
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; (…)

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 Euro € (gültig für das Jahr 2017) gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 Euro € (gültig für das Jahr 2017) gebührt. 3.2.1.1. Zu Bescheid 1 Der BF ging einer Beschäftigung als Taxilenker bei der Firma A nach und erzielte damit in den Monaten Jänner und April bis August 2017 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze. Somit galt er in diesen Monaten aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos und hatte somit für diesen Zeitraum

§ 7Al

VG keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Der BF ging einer Beschäftigung als Taxilenker bei der Firma A nach und erzielte damit in den Monaten Jänner und April bis August 2017 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze. Somit galt er in diesen Monaten aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos und hatte somit für diesen Zeitraum

Paragraph 7, AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.2.1.2. Zu Bescheid 2 Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erzielte der BF in den Monaten Februar bis März 2017 sowie September bis Dezember 2017 durch seine Tätigkeit für die Firma A Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erzielte der BF in den Monaten Februar bis März 2017 sowie September bis Dezember 2017 durch seine Tätigkeit für die Firma A Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Jedoch stand der BF in den Monaten Jänner und April bis August 2017 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für den gleichen Dienstgeber, nämlich der Firma A. Da zwischen den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen und den geringfügigen Beschäftigungen jeweils weniger als ein Monat liegen, galt der BF in den Zeiträumen Februar - März 2017 sowie September 2017 bis Jänner 2018

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG nicht als arbeitslos. Da zwischen den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen und den geringfügigen Beschäftigungen jeweils weniger als ein Monat liegen, galt der BF in den Zeiträumen Februar - März 2017 sowie September 2017 bis Jänner 2018

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos. 3.2.2. Zum Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes: § 24 AlVG lautet wie folgt:Paragraph 24, AlVG lautet wie folgt:

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die genannten Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 25Abs. 1 1. Satz Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, 1. Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.

§ 50Al

VG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284), wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.

Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284), wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn

§ 50Abs. 1 Al

VG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Der BF teilte der belangten Behörde zwar mit, dass er einer geringfügigen Beschäftigung nachging, jedoch erstattete er der belangten Behörde keine Meldung hinsichtlich der Überschreitung seiner Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze und verletzte dadurch seine Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG. Wie die belangte Behörde ausführte, ist somit der Tatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch deren Widerruf für die angeführten Zeiträume zu Recht.Der BF teilte der belangten Behörde zwar mit, dass er einer geringfügigen Beschäftigung nachging, jedoch erstattete er der belangten Behörde keine Meldung hinsichtlich der Überschreitung seiner Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze und verletzte dadurch seine Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Wie die belangte Behörde ausführte, ist somit der Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch deren Widerruf für die angeführten Zeiträume zu Recht. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2214459.1.00

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