4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.674,62 verpflichtet ist (im Folgenden: Bescheid 1). 1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.01.2017 - 31.01.2017, 01.04.2017 - 05.04.2017 und 13.04.2017 - 31.08.2017
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.674,62 verpflichtet ist (im Folgenden: Bescheid 1). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in den genannten Zeiträumen die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma A) im Zuge einer Beitragsprüfung der XXXX Gebietskrankenkasse aufgrund seines Einkommens rückwirkend arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in den genannten Zeiträumen die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: Firma A) im Zuge einer Beitragsprüfung der römisch 40 Gebietskrankenkasse aufgrund seines Einkommens rückwirkend arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei. 1.2. Mit Bescheid vom XXXX 12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.02.2017 -12.02.2017, 09.03.2017 - 31.03.2017, 01.09.2017 - 24.12.2017 und 30.12.2017 - 31.01.2018
Vm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der BF
Vm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.885,89 verpflichtet ist (im Folgenden: Bescheid 2). 1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.02.2017 -12.02.2017, 09.03.2017 - 31.03.2017, 01.09.2017 - 24.12.2017 und 30.12.2017 - 31.01.2018
Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der BF
Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.885,89 verpflichtet ist (im Folgenden: Bescheid 2). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in den genannten Zeiträumen die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da er ohne Unterbrechung von einem Monat bei der Firma A in eine geringfügige Beschäftigung gewechselt habe. Aufgrund einer Beitragsprüfung sei das Dienstverhältnis im Jänner 2017 zur Vollversicherung umgewandelt worden. Mangels Unterbrechung gelte er ab 01.02.2017 nicht als arbeitslos.
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. 3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 01.2019, GZ. römisch 40 , wurden die Beschwerden gegen die Bescheide 1 und 2 gemeinsam im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 13.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.
VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 AlVG, Arbeitslosigkeit lautet:Paragraph 12, AlVG, Arbeitslosigkeit lautet:
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 Euro € (gültig für das Jahr 2017) gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 Euro € (gültig für das Jahr 2017) gebührt. 3.2.1.1. Zu Bescheid 1 Der BF ging einer Beschäftigung als Taxilenker bei der Firma A nach und erzielte damit in den Monaten Jänner und April bis August 2017 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze. Somit galt er in diesen Monaten aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos und hatte somit für diesen Zeitraum
VG keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Der BF ging einer Beschäftigung als Taxilenker bei der Firma A nach und erzielte damit in den Monaten Jänner und April bis August 2017 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze. Somit galt er in diesen Monaten aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos und hatte somit für diesen Zeitraum
Paragraph 7, AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.2.1.2. Zu Bescheid 2 Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erzielte der BF in den Monaten Februar bis März 2017 sowie September bis Dezember 2017 durch seine Tätigkeit für die Firma A Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erzielte der BF in den Monaten Februar bis März 2017 sowie September bis Dezember 2017 durch seine Tätigkeit für die Firma A Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Jedoch stand der BF in den Monaten Jänner und April bis August 2017 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für den gleichen Dienstgeber, nämlich der Firma A. Da zwischen den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen und den geringfügigen Beschäftigungen jeweils weniger als ein Monat liegen, galt der BF in den Zeiträumen Februar - März 2017 sowie September 2017 bis Jänner 2018
VG nicht als arbeitslos. Da zwischen den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen und den geringfügigen Beschäftigungen jeweils weniger als ein Monat liegen, galt der BF in den Zeiträumen Februar - März 2017 sowie September 2017 bis Jänner 2018
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos. 3.2.2. Zum Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes: § 24 AlVG lautet wie folgt:Paragraph 24, AlVG lautet wie folgt:
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
VG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, 1. Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.
VG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284), wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit
VG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.
Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284), wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn
VG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Der BF teilte der belangten Behörde zwar mit, dass er einer geringfügigen Beschäftigung nachging, jedoch erstattete er der belangten Behörde keine Meldung hinsichtlich der Überschreitung seiner Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze und verletzte dadurch seine Meldepflichten
VG. Wie die belangte Behörde ausführte, ist somit der Tatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch deren Widerruf für die angeführten Zeiträume zu Recht.Der BF teilte der belangten Behörde zwar mit, dass er einer geringfügigen Beschäftigung nachging, jedoch erstattete er der belangten Behörde keine Meldung hinsichtlich der Überschreitung seiner Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze und verletzte dadurch seine Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Wie die belangte Behörde ausführte, ist somit der Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch deren Widerruf für die angeführten Zeiträume zu Recht. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2214459.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.