4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.03.2022 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF)
und 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,- vor.Mit Bescheid vom 01.03.2022 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraphen 113 und 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,- vor. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer am 12.08.2021 erfolgten Überprüfung durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für XXXX , VSNr. XXXX , beim BF zum Kontrollzeitpunkt nicht erfolgt gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handelte, wurde der Betrag
3 ASVG auf EUR 300,- herabgesetzt.Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer am 12.08.2021 erfolgten Überprüfung durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für römisch 40 , VSNr. römisch 40 , beim BF zum Kontrollzeitpunkt nicht erfolgt gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handelte, wurde der Betrag
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG auf EUR 300,- herabgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 19.03.2022 Beschwerde und führte aus, dass es beim Versuch einer Anmeldung über ELDA zu technischen Problemen gekommen sei und er in der Folge seinen Steuerberater per Whats App aufgefordert habe, die Anmeldung des Dienstnehmers vorzunehmen. Auf Aufforderung der ÖGK legte der BF am 26.04.2022 Dokumente vor, auf welcher er in der Beschwerde Bezug genommen hatte, nämlich einen Screenshot einer Whats App Nachricht an seinen Steuerberater vom
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme (Z1) sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde (Z2).
Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme (Z1) sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde (Z2).
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber oder einer als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber oder einer als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-.
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Zur Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Beitragszuschlages und dessen Höhe: Im gegenständlichen Fall wurde der Dienstnehmer XXXX im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei betreten, als er am 12.08.2021 als Essenszusteller für die Pizzeria XXXX tätig war. Der betretene Dienstnehmer war zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Somit war zum Arbeitsantritt bzw. zum Zeitpunkt der Betretung keine ordnungsgemäße Meldung gegeben. Es liegt daher objektiv betrachtet unstrittig ein Meldeverstoß iSd § 113 Abs. 1 ASVG vor. Den BF hat als Dienstgeber die Verpflichtung zur Meldung zur Sozialversicherung
Er hat den festgestellten Meldeverstoß zu verantworten.Im gegenständlichen Fall wurde der Dienstnehmer römisch 40 im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei betreten, als er am 12.08.2021 als Essenszusteller für die Pizzeria römisch 40 tätig war. Der betretene Dienstnehmer war zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Somit war zum Arbeitsantritt bzw. zum Zeitpunkt der Betretung keine ordnungsgemäße Meldung gegeben. Es liegt daher objektiv betrachtet unstrittig ein Meldeverstoß iSd Paragraph 113, Absatz eins, ASVG vor. Den BF hat als Dienstgeber die Verpflichtung zur Meldung zur Sozialversicherung
Paragraph 33, ASVG getroffen. Er hat den festgestellten Meldeverstoß zu verantworten. Sofern der BF einwendet, aufgrund eines technischen Problems nicht in der Lage gewesen zu sein, die Anmeldung zeitgerecht durchzuführen, so wendet er damit sinngemäß fehlendes Verschulden an der unterbliebenen Anmeldung ein. Diesbezüglich ist jedoch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) zu verweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grund auch nicht näher zu untersuchen. Da den BF die Verantwortung für den gegenständlich festgestellten Meldeverstoß trifft, wurde ihm der vorliegende Meldeverstoß zu Recht zur Last gelegt. Sofern der BF einwendet, aufgrund eines technischen Problems nicht in der Lage gewesen zu sein, die Anmeldung zeitgerecht durchzuführen, so wendet er damit sinngemäß fehlendes Verschulden an der unterbliebenen Anmeldung ein. Diesbezüglich ist jedoch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) zu verweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grund auch nicht näher zu untersuchen. Da den BF die Verantwortung für den gegenständlich festgestellten Meldeverstoß trifft, wurde ihm der vorliegende Meldeverstoß zu Recht zur Last gelegt. Der BF hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verwirklicht. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Der BF hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verwirklicht. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Der Beitragszuschlag setzt sich prinzipiell aus EUR 600,- (Teilbetrag für den Prüfeinsatz) und EUR 400,- (Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung) zusammen. Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Im vorliegenden Fall liegt der erste Meldeverstoß vor und wurde daher von der ÖGK der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung gestrichen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt. Der Beitragszuschlag setzt sich prinzipiell aus EUR 600,- (Teilbetrag für den Prüfeinsatz) und EUR 400,- (Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung) zusammen. Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Im vorliegenden Fall liegt der erste Meldeverstoß vor und wurde daher von der ÖGK der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung gestrichen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2254371.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.