RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlI414 2188475-1 SpruchI414 2188475-1/29EI414 2230852-1/23EI414 2230849-1/20EI414 2230850-1/18EI414 2230851-1/17EI4
Art. 13Abs.
1 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (=Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017 wurde der Antrag der BF2 und BF3 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (=Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Dagegen erhoben die BF2 und BF3 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2017 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX wurde die BF4 als Tochter des BF1 und der BF2 und in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am 02.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Am römisch 40 wurde die BF4 als Tochter des BF1 und der BF2 und in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am 02.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Am 27.02.2018 wurde die BF2 erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Art. 20Abs.
3 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (=Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF3 die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (=Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF3 die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Mit Beschluss vom 22.03.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die Bescheide vom 09.06.2017 bzw. vom 01.03.2018 und verwies die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Beschluss vom 22.03.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die Bescheide vom 09.06.2017 bzw. vom 01.03.2018 und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Am 25.04.2018 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 statt. In dieser Einvernahme wurde die BF2 über ihre private Situation befragt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Art. 13Abs.
1 Dublin III-VO (BF2- und BF3) bzw. gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (BF4) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ASylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO (BF2- und BF3) bzw.
gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO (BF4) Italien für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht am 30.05.2018 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX wurde die BF5 als Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am 07.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Am römisch 40 wurde die BF5 als Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am 07.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit Beschluss vom 03.06.2019 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die Bescheide vom 03.05.2018 und verwies die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Beschluss vom 03.06.2019 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die Bescheide vom 03.05.2018 und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Am 03.12.2019 wurde die BF2 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie drei Männer attackiert hätten, welche von ihr wissen haben wollen, wo sich ihr Mann befinde. Diese Männer hätten sie zudem mit dem Tod bedroht, sollte sie ihnen nicht sagen wo sicher ihr Mann befinden würde. Was das für Männer gewesen seien, wisse sie nicht. Wann sie bedroht worden sei, wisse sie zudem auch nicht mehr. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie alle getötet werden. Am XXXX wurde der BF6 als Sohn des BF1 und der BF2 in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter am 22.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Am römisch 40 wurde der BF6 als Sohn des BF1 und der BF2 in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter am 22.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 20.02.2020 (BF2, BF3, BF4 und BF5) bzw. 20.09.2020 (BF6) wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 20.02.2020 (BF2, BF3, BF4 und BF5) bzw. 20.09.2020 (BF6) wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhob die Rechtsvertretung der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen möge und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spurchpunkt I. beheben und den BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren; in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Benin auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.Gegen diese Bescheide erhob die Rechtsvertretung der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen möge und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spurchpunkt römisch eins. beheben und den BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren; in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Benin auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ehemann der BF2 verantwortlich für den Cholera Ausbruch in Awasa sei. Dem Ehemann und seiner Familie sei unterstellt worden, dass diese das Wasser vergiftet habe. Dies habe dazu geführt, dass der Ehemann aus Benin flüchten habe müssen, da er die Verfolgung durch die Dorfbewohner befürchtet habe. Die BF2 und BF3 seien im Heimatland zurückgeblieben. Diese wurden sodann im Heimatland mehrmals von ihr unbekannten Männern bedroht, die wissen haben wollen, wo sich ihr Ehemann befinde. Die BF2 habe um ihr Leben gefürchtet und jenes der BF3 und habe sich deshalb entschlossen ihr Heimatland im Jahr 2016 zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde den BF aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu BF1 asylrelevante Verfolgung drohen. Zudem hätte die Familie keinerlei Existenzgrundlage in Benin und würde in eine ausweglose Situation geraten. Die BF hätten keine Möglichkeit den Zugang zur nötigen Grundversorgung, zu ärztlichen Behandlung, zu Schulbildung oder Rechtsschutz zu erhalten. Den BF würde Verfolgung drohen, vor der sie der Staat Benin nicht beschützen könne. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. Am 19.01.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für Französisch eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der Angabe des BF1, dass er die Französische Sprache verlernt habe und Dendi seine Muttersprache sei, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Auch die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 an, dass es auch für sie besser wäre, wenn man einen Dendi Dolmetscher bestellen würde (Verhandlungsschrift S. 6). Am 02.03.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für Dendi erneut eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person der BF: Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehörige von Benin, Angehöriger der Volksgruppe der Gambari bzw. Mandi und Moslem. Der BF1 wurde am 01.01.1992 in Djougou, Benin, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise in Ouassa. Er ging drei Jahre zu Schule. Sein Vater war Bauer. Für diesen verkaufte der BF1 am Markt Tiere. Die Identität des BF1 steht nicht fest. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater der minderjährigen BF3, BF4, BF5 und BF
- Der BF1 leidet an wiederkehrenden Kopfschmerzen, ist ansonsten jedoch gesund und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Er ist auch arbeitsfähig. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Benin und Moslemin. Die BF2 wurde am XXXX in Djougou geboren. Vor ihrer Ausreise lebten die BF2 und BF3 bei der Tante der BF2 in Cotonou. Sie hat den Beruf der Schneiderin erlernt und eine Ausbildung als Friseurin. Sie besuchte fünf Jahre lang die Schule und war in ihrem Heimatland als Friseurin tätig. Die Identität der BF2 steht nicht fest.Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Benin und Moslemin. Die BF2 wurde am römisch 40 in Djougou geboren. Vor ihrer Ausreise lebten die BF2 und BF3 bei der Tante der BF2 in Cotonou. Sie hat den Beruf der Schneiderin erlernt und eine Ausbildung als Friseurin. Sie besuchte fünf Jahre lang die Schule und war in ihrem Heimatland als Friseurin tätig. Die Identität der BF2 steht nicht fest. Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF2 verfügt in ihrem Heimatsland über Familienangehörige (AS 654); (Verhandlungsschrift Seite 14). Die BF3 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Benin geboren, die BF4 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren, die BF5 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren und der BF6 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren. Die vier minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Benin uns moslemischen Glaubens. Die Identität der BF3 steht nicht fest. Die Identitäten der BF4 bis BF6 stehen fest.Die BF3 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Benin geboren, die BF4 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Österreich geboren, die BF5 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Österreich geboren und der BF6 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Österreich geboren. Die vier minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Benin uns moslemischen Glaubens. Die Identität der BF3 steht nicht fest. Die Identitäten der BF4 bis BF6 stehen fest. Die BF3 bis BF6 sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. Der BF1 reiste spätestens nach dem Ramadan im Jahr 2014 von Benin mit einem LKW illegal nach Libyen. Von dort aus mit einem Flüchtlingsboot nach Italien und von dort illegal mit einem LKW nach Österreich. Die BF2 und BF3 sind spätestens 2016 aus Benin ausgereist. In Italien wurde die BF2 und BF3 durch die Polizei erfasst und nach Sizilien in ein Lager gebracht. Nach zwei Wochen hat ihr Bruder die Weiterreise nach Österreich organisiert. Von Sizilien ging es mit der Fähre auf das Festland und von dort mit einem LKW nach Graz. Die BF (BF1, BF2 und BF3) gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF (BF1, BF2 und BF3) vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zur islamischen Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur Gambia bzw. Traoié Volksgruppe zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1, BF2 und BF3 vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die BF im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Benin drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der BF1 verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist im Besitz eines „ÖSD Zertfikat Deutsch B1“. Die BF2 hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Sie nimmt momentan an einem Online-Deutschkurs teil. Der BF1 spielt in seiner Freizeit in einem Fußballverein Fußball. Er ist in keinem Verein Mitglied. Er pflegt Kontakt mit einer österreichischen Familie. Ansonsten verfügt er über keine nennenswerten Kontakte in Österreich. Die BF2 ist ebenfalls in keinem Verein Mitglied und hat in Österreich keine maßgeblichen Kontakte vorzuweisen. Die BF3 besucht inzwischen die zweite Klasse Volksschule. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind außerhalb der Familie für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Die BF bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung der BF: Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Benin konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Benin droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Benin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Benin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Benin ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. Die BF verfügen in Benin über familiäre Anknüpfungspunkte. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Benin und zur Situation im Herkunftsstaat der BF: COVID-19 Gemäß § 1 Z 15 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat. Zur Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass es in Österreich am 23.04.2022 insgesamt 4.152.751 bestätigte Fälle und 19.447 Verstorbene gab (abrufbar unter https://coronavirus.datenfakten.at/), in Benin wurden bis zum 25.04.2022 26.309 bestätigte Fälle und 163 Todesfälle gemeldet (abrufbar unter Coronavirus (Covid-19) Informationen | Regierung der Republik Benin (www.gouv.bj)). Die Zahlen sind daher durchaus vergleichbar, doch muss berücksichtigt werden, dass Benin mit 11,8 Millionen sogar etwas mehr Einwohner hat als Österreich. In Relation liegt daher die Infektions- sowie die Sterberate in Benin prozentual noch deutlich unter jener von Österreich. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Bis zum April 2022 wurden in Benin 26.309 Fälle bestätigt und 163 Todesfällen registriert. An den Behandlungsstandorten wurden 640 Patienten behandelt. Was die Impfung betrifft, so wurden bis zum 27.02.2022 2.897.882 Impfstoffdosen verabreicht. Die in Benin am
- September 2021 ergriffenen restriviktiven Maßnahmen sind am
- März 2022 aufgehoben worden. Unter anderem wurden am
- September 2021 Diskotheken geschlossen, Verbot von Versammlungen an öffentlichen Orten, die Aussetzung von kulturellen, sportlichen und religiösen Veranstaltungen. Quellen: - Gouvernement de la République du Bénin (Stand April 2022): https://www.gouv.bj/ Politische Lage Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vgl. AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vgl. GIZ 3.2020a). Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vergleiche AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vgl. DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag gemäß CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019).Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vergleiche DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag gemäß CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019). Die Opposition kritisierte diese Vorgehensweise und befürchtet das Ende der einstigen Vorzeige-Demokratie (DW 27.4.2019). Darüber hinaus hat die Regierung am Wahlwochenende kurzerhand alle sozialen Netzwerke und Nachrichtendienste für 24 Stunden blockiert, um Proteste am Wahltag zu vermeiden. Die Wählerinnen und Wähler Benins protestierten schließlich leise, aber deutlich: Die meisten blieben ganz einfach zu Hause (NZZ 30.4.2019). Am 7.11.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verfassungsänderung, u.a. hinsichtlich der Durchführung von Parlamentswahlen, der Finanzierung der politischen Parteien, der Einsetzung eines Oppositionsführers und der Schaffung der Position des Vizepräsidenten und ein Gesetz, das eine Amnestie für alle Straftaten vorsieht, die im Zusammenhang mit den die Parlamentswahlen vom 28.4.2019 begleitenden Protesten verübt wurden. Sie gilt sowohl für Demonstranten als auch für Sicherheitskräfte und bezieht sich auf den Zeitraum zwischen April und Juni
- Die Amnestie stößt angesichts der Tötung von mindestens vier Demonstranten mutmaßlich durch Sicherheitskräfte auf Kritik (BAMF 11.11.2019). Die am 15.11.2019 vom Präsidenten unterzeichneten und vom Parlament verabschiedeten Gesetze über Wahlen und politischen Parteien, führten neben dem Posten eines Vizepräsidenten, auch die Erhöhung der Anzahl der Parlamentssitze von 83 auf 109, wovon 24 für Frauen reserviert sind (BAMF 18.11.2019). Anfang März 2020 wurde bekannt, dass im Februar 2020 ein Putschversuch vereitelt wurde. 20 Personen, darunter sechs Mitglieder des Militärs, wurden festgenommen, da sie unter der Führung des ehemaligen Militärattachés Pascal Tawès geplant haben sollen, Präsident Patrice Talon zu stürzen (BAMF 9.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.1.2020a): Benin – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/politischesportraet/209036, Zugriff 23.4.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (25.3.2019): Briefing Notes
- März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006124/Deutschland___Bundesamt_f %C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.03.2019_ %28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019 - AI - Amnesty International (6.2.2020): Cameroon: Rise in killings in Anglophone regions ahead of parliamentary elections, https://www.ecoi.net/de/dokument/2024259.html, Zugriff 10.2.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (8.4.2019): Briefing Notes
- April 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_f %C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_ %28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes
- November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (18.11.2019): Briefing Notes
- November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020354/briefingnoteskw47-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (9.3.2020): Briefing Notes
- März 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf, Zugriff 23.4.2020 - DW - Deutsche Welle (27.4.2019): Benin: Wahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/ de/benin-wahlen-ohne-opposition/a-48499375?maca=de-rss-de-top-1016-rdf, Zugriff 21.10.2019 - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 - Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.10.2019 - JA - Jeune Afrique (9.2.2020): Cameroun : journée d’élections législatives et municipales sans suspense mais sous tension, https://www.jeuneafrique.com/893838/politique/cameroun-journee-delections-legislatives-et-municipales-sans-suspense-mais-sous-tension/, Zugriff 10.2.2020 - RW - ReliefWeb (30.1.2020): Cameroon: Key Message Update: Recrudescence des exactions de Boko Haram dans l’Extrême-Nord et persistance du conflit dans les régions Anglophones, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Cameroon%20-%20Key%20Message%20Update_%20Thu%2C%202020-01-30.pdf, Zugriff 11.2.2020 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.4.2019): Wie Benin in nur drei Jahren vom demokratischen Musterstaat zur Scheindemokratie wurde, https://www.nzz.ch/international/benin-ein-einstiger-musterstaat-wird-zurscheindemokratie-ld.1478415, Zugriff 21. Sicherheitslage Insbesondere in den größeren Städten kann es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die auch gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen auslösen können, kommen. Im Zuge der Parlamentswahlen Ende April 2019 kam es in mehreren Städten zu Protesten und insbesondere in Cotonou zu Ausschreitungen, bei denen auch Schusswaffen eingesetzt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Umfeld der Kommunalwahlen am 17.5.2020 erneut zu weiteren örtlichen Protesten kommt. 2018 kam es auch zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern der Volksgruppe der Peulh und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 16.4.2020). Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vgl. EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020).Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vergleiche EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020). Das französische Außenministerium markiert auf der Karte mit Gefährdungseinschätzungen die südlichen, westlichen und zentralen Regionen als gelb (erhöhte Aufmerksamkeit) sowie die nordöstliche Region (nördlicher Teil der Grenzgebiete zu Nigeria, die Grenze zu Niger, östlicher Teil der Grenzgebiete zu Burkina Faso) als orange bzw. rot (Reisen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bzw. formelle Reisewarnung) (FD 16.4.2020). Im April 2020 kam es in der Region Extrême-Nord zu zwei Selbstmordanschlägen mit Todesopfern. Es wird bei beiden Anschlägen davon ausgegangen, dass die Täter der islamistischen Terrororganisation Boko Haram angehörten (BAMF 20.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/ 208984, Zugriff 16.4.2020 - EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (16.4.2020): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html, Zugriff 16.4.2020 - FD - France Diplomatie (16.4.2020): Conseils aux Voyageurs - Benin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/benin/, Zugriff 16.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 21 persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020).Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 21 persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020). Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020).Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020). Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte informiert zu werden, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf die Vertretung durch einen Anwalt. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 11.3.2020). Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Straftaten zuständig ist, die Präsident oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung begehen (GIZ 3.2020a). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020 Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020). Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020). Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Die Haftbedingungen sind oft hart und Gefangenen sind mit Überbelegung, fehlendem Zugang zu Nahrung und Wasser und gelegentlichem körperlichem Missbrauch konfrontiert Trotz Folterverbot kam es auch 2018 zu körperlichem Missbrauch durch die Polizei, einschließlich Schläge und Folter von Untersuchungshäftlingen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem (FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020 Korruption Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer AntiKorruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020).Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer AntiKorruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027, 473.html, Zugriff 20.4.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem
- Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020). Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem
- Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 20.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Überbelegung stellt weiterhin ein Problem dar (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Gefangene haben keinen Zugang zu Nahrung und Wasser (FH 2020), ebenso besteht ein Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Überbelegung stellt weiterhin ein Problem dar (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Gefangene haben keinen Zugang zu Nahrung und Wasser (FH 2020), ebenso besteht ein Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 11.3.2020). Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter. NGOs und religiöse Gruppen besuchen Gefängnisse. Manchmal wird NGOs der Zugang verweigert (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020 Todesstrafe Obwohl das Verfassungsgericht die Todesstrafe 2016 abgeschafft hatte, erließ die Regierung keine Rechtsvorschriften zur Streichung der Todesstrafe aus dem Strafgesetzbuch. Sie nahm jedoch eine Empfehlung an, die der UN-Menschenrechtsrat im Rahmen der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung ausgesprochen hatte. Diese sah nicht nur die Umwandlung aller Todesurteile vor, sondern auch eine Beschleunigung beim Erlassen der Rechtsvorschriften zur Streichung der Todesstrafe aus dem neuen Strafgesetzbuch (AI 22.2.2018). Am 21.2.2018 hat die Regierung Benins Todesurteile gegen 14 Männer in lebenslange Haft umgewandelt. Die Umwandlungen folgten einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2016, wonach die Todesstrafe für alle Verbrechen wirksam abgeschafft wurde. Im Juni 2018 verabschiedete die Nationalversammlung ein neues Strafgesetzbuch, das die Todesstrafe nicht vorsah. Der Kodex wurde am 28.12.2018 veröffentlicht (AI 10.4.2019). Im aktuellen Jahresbericht von Amnesty International für 2019, gehört Benin zu den Ländern, deren Gesetze nicht die Todesstrafe für Verbrechen vorsehen (AI 21.4.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019 – Benin, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 27.4.2020 - AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018 – Benin, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 29.10.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/1443787.html, Zugriff 29.10.2019 Religionsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit (FH 2020; vgl. USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5%), Moslems (27,7%) und Voudon (Voodoo) mit 11,6%. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 21.6.2019). Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit (FH 2020; vergleiche USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5%), Moslems (27,7%) und Voudon (Voodoo) mit 11,6%. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 21.6.2019). Der Katholizismus ist heute die wichtigste christliche Konfession in Benin mit einem klaren Schwerpunkt im Süden. Die westafrikanische Ausprägung des Islam unterscheidet sich in vielen Dingen vom Islam in arabischen Ländern. Charakteristikum aller Religionen ist Synkretismus. Alle Beniner ordnen sich demnach einer "offiziellen" Religion zu, da ihnen bei Befragungen nur eine Auswahlmöglichkeit gegeben wird. Tatsächlich aber verfolgen viele traditionelle spirituelle und religiöse Praktiken und bezeichnen sich gleichzeitig als Christ oder Moslem. Wie auch in anderen Teilen Afrikas sind Hexereidiskurse im Alltag eines großen Teils der Bevölkerung Benins sehr präsent (GIZ 3.2020b). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011045.html, Zugriff 30.10.2019 Vodoun/Vodun (Voodoo) Benin wird auch oft als 'Wiege des Vodoun' bezeichnet. Die verschiedenen Vodoun-Kulte sind vor allem im südlichen Drittel des Landes beheimatet und haben einen festen Platz im Alltagsleben der Bevölkerung. Im Alltag trifft man fast überall auf Spuren der religiösen Praxis: Altäre, Schreine, Opferstätten, Legbas (anthropomorphe Lehmfiguren), Tempel und Wegweiser zu den Priesterinnen und spirituellen Heilern. Ein am Wegrand liegender rostiger Motorblock ist hier keine Umweltsünde, sondern ein Altar für Gu (Ogun), den Gott des Eisens und der Schmiede. In all den verschiedenen Vodoun-Kulten spielen initiierte Frauen eine dominierende Rolle und Männer sind eher in der Minderheit. Glaubensinhalte und Götter des Vodoun ändern sich ständig, seit sie mit den Sklaven ins Exil nach Amerika gingen und sich dort mit anderen Religionen (Christentum und Hinduismus) vermischten. Dieses Amalgam gelangte durch die zurückgekehrten 'Brasilianer' wieder an die westafrikanische Küste und vermengte sich erneut mit den alten afrikanischen Göttern und Kulten. Transatlantische Verbindungen zwischen Afrika, Amerika und Europa machten den Vodoun zu einer globalisierten Religion. Heute ist der Vodoun in Benin eine anerkannte Religion mit eigenem Feiertag, dem 10. Jänner, und das 1992 erstmals in Ouidah abgehaltene internationale Vodoun-Festival hat sich mittlerweile zu einer wichtigen gesellschaftlichen, auch internationale Besucher anziehenden, Institution etabliert (GIZ 3.2020b). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020 Ethnische Minderheiten Benin ist durch ethnische, regionale und linguistische Vielfalt geprägt. Wie in fast allen westafrikanischen Ländern leben, bedingt durch die willkürliche koloniale Grenzziehung, auch in Benin viele der Ethnien in zwei oder gar mehreren Staaten. In den Veröffentlichungen der Ergebnisse des Zensus 2002 (bei der Volkszählung 2013 wurden die ethnischen Gruppierungen nicht mehr ausgewiesen) wurden die 61 gezählten ethnischen Gruppen in folgende Großgruppen zusammengefasst: Fon und verwandte ethnische Gruppen: 39,2% Adja und verwandte Gruppen: 15,2% Yoruba und verwandte Gruppen: 12,3% Baatombu (Bariba) und verwandte Gruppen: 9,2% Fulbe und verwandte Gruppen: 7% Bètammaribè und verwandte Gruppen: 6,1% Yom, Lokpa und verwandte Gruppen: 4% Dendi und verwandte Gruppen: 2,5% Andere ethnische Gruppen (darunter auch Europäer, Libanesen): 1,6% Nicht weiter spezifiziert: 2,9% (GIZ 3.2020b). Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, trotz der jüngsten politischen Spannungen (FH 2020). Minderheitengruppen werden nicht an der Beteiligung am politischen Prozess gehindert (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Minderheitengruppen sind in Behörden, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 2020).Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, trotz der jüngsten politischen Spannungen (FH 2020). Minderheitengruppen werden nicht an der Beteiligung am politischen Prozess gehindert (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Minderheitengruppen sind in Behörden, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen, Kinder Laut Verfassung sind in Benin Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch sieht das in der Praxis anders aus (GIZ 3.2020b; vgl. USDOS 11.3.2020). Frauen sind vor allem gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich vor (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch (USDOS 11.3.2020). Frauen werden bei der Erlangung von Arbeitsplätzen, Krediten, gleichem Entgelt sowie bei der Führung oder Leitung von Unternehmen weitgehend diskriminiert. Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Polygamie wurde 2004 offiziell abgeschafft. Dennoch findet man vor allem auf dem Land Großfamilien, in denen Männer mehrere Frauen haben. Familienplanung ist nahezu unbekannt. Auch was Bildung betrifft, liegt die Zahl der Analphabeten bei Frauen sehr hoch. Aufgrund der ethnischen und kulturellen Vielfalt des Landes gibt es regionale Unterschiede. So sind im Norden des Landes Frauen insgesamt seltener in wichtigen Positionen und höheren Berufsklassen vertreten. Auch in der Nationalversammlung gibt es nur wenige weibliche Abgeordnete. Wichtig zum Verständnis der Geschlechterrollen ist außerdem die Tatsache, dass Frauen und Männer in praktisch allen Haushalten über getrennte Budgets verfügen und hochgradig individualisiert wirtschaften (GIZ 3.2020b).Laut Verfassung sind in Benin Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch sieht das in der Praxis anders aus (GIZ 3.2020b; vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen sind vor allem gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich vor (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch (USDOS 11.3.2020). Frauen werden bei der Erlangung von Arbeitsplätzen, Krediten, gleichem Entgelt sowie bei der Führung oder Leitung von Unternehmen weitgehend diskriminiert. Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Polygamie wurde 2004 offiziell abgeschafft. Dennoch findet man vor allem auf dem Land Großfamilien, in denen Männer mehrere Frauen haben. Familienplanung ist nahezu unbekannt. Auch was Bildung betrifft, liegt die Zahl der Analphabeten bei Frauen sehr hoch. Aufgrund der ethnischen und kulturellen Vielfalt des Landes gibt es regionale Unterschiede. So sind im Norden des Landes Frauen insgesamt seltener in wichtigen Positionen und höheren Berufsklassen vertreten. Auch in der Nationalversammlung gibt es nur wenige weibliche Abgeordnete. Wichtig zum Verständnis der Geschlechterrollen ist außerdem die Tatsache, dass Frauen und Männer in praktisch allen Haushalten über getrennte Budgets verfügen und hochgradig individualisiert wirtschaften (GIZ 3.2020b). Vergewaltigung ist verboten, aber die Durchsetzung des Gesetzes ist nicht effektiv. Opfer erstatten aufgrund des sozialen Stigmas nur selten Anzeige. Auch häusliche Gewalt ist bei Strafe verboten, kommt aber weiterhin häufig vor (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz verbietet Genitalverstümmelung (FGM/C) und sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von bis zu sechs Millionen CFA-Francs (10.187 USD) vor (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen leiden unter den Folgen der Genitalverstümmelung (GIZ 3.2020b; vgl. AA 28.6.2019). Die Praxis beschränkt sich weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden. Laut UNICEF wurden 7% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020).Das Gesetz verbietet Genitalverstümmelung (FGM/C) und sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von bis zu sechs Millionen CFA-Francs (10.187 USD) vor (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen leiden unter den Folgen der Genitalverstümmelung (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 28.6.2019). Die Praxis beschränkt sich weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden. Laut UNICEF wurden 7% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren zu allen Formen des Kinderhandels, einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken, vor (USDOS 11.3.2020) Die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Kinderarbeit werden nicht wirksam durchgesetzt. Die Regierung arbeitet auch mit einem Netzwerk aus NGOs und Journalisten zusammen, um die Bevölkerung über Kinderarbeit und Kinderhandel aufzuklären. Im September 2019 verhaftete die Polizei sechs Frauen nahe der Grenze zu Nigeria, die elf Kinder im Alter von zehn bis 16 Jahren, bei sich hatten. Die Polizei gab an, dass die verhafteten Frauen Mitglieder eines Menschenhändlerrings aus dem Benin seien (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2019b 3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 21.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020).Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (GIZ 3.2020c) und hatte 2017 ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 2.266 USD
(2017). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2017 etwa 9,2 Milliarden USD (3.2020c). Trotz intensiver Bemühungen der Geberländer ist es in den letzten Jahren nicht gelungen, die Armut nennenswert zu reduzieren. Mit dem raschen Bevölkerungswachstum müsste ein Wirtschaftswachstum von über 7% einhergehen. Etwa ein Drittel bis 40% der knapp zehn Millionen Beniner lebt in extremer Armut (GIZ 3.2020c). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 3.2020c). Die Wirtschaft Benins ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor sind lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der Wirtschaft Benins. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90% des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung. Die Regierung will jedoch den jährlichen Verlust von 120 Milliarden Francs CFA nicht mehr hinnehmen und sagte dem Benzinschmuggel den Kampf an, im Juni 2018 wurde dazu ein neues Gesetz (Loi 2018-15) verabschiedet (GIZ 3.2020c). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020c): Benin - Wirtschaft, https://www.liportal.de/benin/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.4.2020 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist – auch in größeren Städten – nicht sichergestellt (AA 21.4.2020). Zum Jahresende 2015 billigte das Parlament ein neues Gesetz einer allgemeinen Krankenversicherung. Bis 2019 möchte die Regierung qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen einsetzen können. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung einen nationalen Plan zur Kommunikation im Kampf gegen AIDS (GIZ 3.2020b). In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher (GIZ 3.2020b). Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Beipackzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von 2011 bis heute über 1.000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/ 208984, Zugriff 21.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 21.4.2020
- Beweiswürdigung Der erkennende Richter hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF (BF1 + BF2) vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Benin. Zusätzlich wurde vom erkennenden Richter in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Benin, „Choleraausbruch und Hexerei in Ouassa-Péhunco im Jahr 2014“ Einsicht genommen. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Weiters konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
- Zur Person der BF: Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 verheiratet sind, ergibt sich aus eine ZMR Auszug und hat sich in dem gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges ergeben. Der BF1 und die BF2 gaben glaubhaft und übereinstimmend an, in Benin nach einer islamischen Tradition geheiratet zu haben. Die Deutsch-Kenntnisse des BF1 auf B1-Sprachniveau ergeben sich aus einem vorgelegten ÖSD Zertifikat vom 16.03.
- Dass die BF ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation „Betreuungsinformation (Grundversorgung)“. Aus diesem Umstand ergibt sich überdies zweifelsfrei die Feststellung ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Feststellung zu der Ausreise der BF1, BF2 und BF3 ergeben sich aus deren Angaben in der Erstbefragung vor den Sicherheitsorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.
- Ob die BF2 und BF3 bereits 2014 oder 2016 ausgereist sind, kann - aufgrund der der widersprüchlichen Angaben der BF2 - nicht festgestellt werden, da sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.12.2019 und im Beschwerdeschriftsatz angab, 2016 ausgereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 gab die BF2 jedoch an, bereits 2014 mit der BF3 ausgereist zu sein. Fest steht, dass die BF2 und BF3 spätestens 2016 aus Benin ausgereist sind. Auch kann der genaue Zeitpunkt der Ausreise des B1 nicht festgestellt werden, da dieser in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben (Ausreise zu Ende des Ramadans 2014) angibt, dass er vor seiner Ausreise ein Kind gehabt habe und seine Frau schwanger gewesen sei (VHS. S 6). Somit müsste der BF1 vor dem XXXX ausgereist sein, da die BF3 an diesem Tag zur Welt kam. Die BF2 konnte nicht mit seinem Sohn, welcher 2010 geboren wurde, schwanger gewesen sein, da dieser 2016 auf der Flucht verstorben ist (AS 237). Somit kann es sich bei der Angabe des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 nur um seine Tochter gehandelt haben, mit welcher seine Frau (BF2) schwanger gewesen ist. Festgestellt werden kann, dass er spätestens zu Ende des Ramadans ausgereist ist. Die Feststellung zu der Ausreise der BF1, BF2 und BF3 ergeben sich aus deren Angaben in der Erstbefragung vor den Sicherheitsorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.
- Ob die BF2 und BF3 bereits 2014 oder 2016 ausgereist sind, kann - aufgrund der der widersprüchlichen Angaben der BF2 - nicht festgestellt werden, da sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.12.2019 und im Beschwerdeschriftsatz angab, 2016 ausgereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 gab die BF2 jedoch an, bereits 2014 mit der BF3 ausgereist zu sein. Fest steht, dass die BF2 und BF3 spätestens 2016 aus Benin ausgereist sind. Auch kann der genaue Zeitpunkt der Ausreise des B1 nicht festgestellt werden, da dieser in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben (Ausreise zu Ende des Ramadans 2014) angibt, dass er vor seiner Ausreise ein Kind gehabt habe und seine Frau schwanger gewesen sei (VHS. S 6). Somit müsste der BF1 vor dem römisch 40 ausgereist sein, da die BF3 an diesem Tag zur Welt kam. Die BF2 konnte nicht mit seinem Sohn, welcher 2010 geboren wurde, schwanger gewesen sein, da dieser 2016 auf der Flucht verstorben ist (AS 237). Somit kann es sich bei der Angabe des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 nur um seine Tochter gehandelt haben, mit welcher seine Frau (BF2) schwanger gewesen ist. Festgestellt werden kann, dass er spätestens zu Ende des Ramadans ausgereist ist. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF1 und BF2 ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung am 02.03.
- Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er an chronischen Kopfschmerzen leide, sei jedoch ansonsten gesund und arbeitsfähig. Die BF2 gibt an, dass sie gesund und arbeitsfähig sei (Verhandlungsschrift Seite 5). Der Besuch der zweiten Klasse Volksschule der BF3 fußt auf der von der Rechtsvertretung vorgelegten Schulnachricht der BF
- Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister). Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Benin als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Benins auszugehen ist.Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Benin als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Benins auszugehen ist. 2.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der BF: 2.3.
- Zum Fluchtvorbringen des BF1: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des BF1 die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des BF1 und müssen die Angaben des BF1 bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF1 sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF1 den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF1 nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass die BF1 den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnten; dies aus folgenden Erwägungen: Der BF1 gab in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezgl. seines Fluchtgrundes an: „Voriges Jahr sind fremde Leute in unser Dorf gekommen. Sie haben nach Hexen gesucht. Sie haben meine Schwester getötet. Die betroffenen Dorfbewohner haben sich dann dagegen gewehrt. Es gab einen Krieg. Da bin ich geflüchtet. Wo meine Familie ist weis ich nicht.“ Das „Erstürmen“ seines Hauses im Jahr 2014 durch 30 Fremde wurde von ihm im Rahmen der Erstbefragung gar nicht angesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich allerdings bewusst,
§ 19Asyl
G die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und dies allein daher noch nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF1 zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf die Erstbefragung der BF2 zu verweisen, welche als Fluchtgrund Probleme mit der Mutter des BF1 angab und mit keinem Wort erwähnte, dass sie von Fremden Männern verfolgt werde, welche den Aufenthaltsort ihres Ehegatten (BF1) erfahren wollen würden. Das „Erstürmen“ seines Hauses im Jahr 2014 durch 30 Fremde wurde von ihm im Rahmen der Erstbefragung gar nicht angesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich allerdings bewusst,
Paragraph 19, AsylG die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und dies allein daher noch nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF1 zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf die Erstbefragung der BF2 zu verweisen, welche als Fluchtgrund Probleme mit der Mutter des BF1 angab und mit keinem Wort erwähnte, dass sie von Fremden Männern verfolgt werde, welche den Aufenthaltsort ihres Ehegatten (BF1) erfahren wollen würden. Schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass der BF1 zur Bekräftigung seines Fluchtvorbringens zwei angebliche Schreiben des Bürgermeisters von Ouassa, Herrn XXXX vom 17.04.2016 und 27.07.2016 vorlegte (AS 203-223), welche jedoch in substantiellen Punkten von dem Vorbringen des BF1, in der Erstbefragung, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 abweicht. Während der BF1 beispielsweise in der Erstbefragung am 09.03.2015 angab, dass er vor 6-7 Monaten ausgereist sei und Ouassa am Ende des Ramadans verlassen habe, gibt der Bürgermeister in seinem Schreiben vom 17.04.2016 an, dass die Bevölkerung am
- Oktober 2014 um 18 Uhr die Beschuldigten Angriff. Die Familie des BF1 habe zu dem bis November 2014 in Ouassa gewohnt. Der BF1 gab nicht nur in der Erstbefragung an, dass er bereits am Ende des Ramadans geflüchtet sei, sondern auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auch in seiner Beschwerde. Allein dadurch entsteht ein eklatanter Widerspruch, zumal sich die Vorfälle, laut dem Schreiben des Bürgermeisters allesamt im Oktober abspielten, jedoch der BF1 nach seinen Angaben zufolge zu dieser Zeit bereits außer Landes war (AS 137). Auch lebte nach dem Schreiben des Bürgermeisters zufolge seine Familie zumindest bis November 2014 in Ouassa (AS 203). Der BF1 führte jedoch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2017, dass seine Eltern bereits am Ende des Ramadans nicht mehr auffindbar gewesen sein sollen (AS 121). In diesem Zuge darf erwähnt werden, dass der Ramadan am
- Juli 2014 geendet hat (https://www.dw.com/de/beginn-des-fastenmonats-ramadan/a-17744642). Schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass der BF1 zur Bekräftigung seines Fluchtvorbringens zwei angebliche Schreiben des Bürgermeisters von Ouassa, Herrn römisch 40 vom 17.04.2016 und 27.07.2016 vorlegte (AS 203-223), welche jedoch in substantiellen Punkten von dem Vorbringen des BF1, in der Erstbefragung, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 abweicht. Während der BF1 beispielsweise in der Erstbefragung am 09.03.2015 angab, dass er vor 6-7 Monaten ausgereist sei und Ouassa am Ende des Ramadans verlassen habe, gibt der Bürgermeister in seinem Schreiben vom 17.04.2016 an, dass die Bevölkerung am
- Oktober 2014 um 18 Uhr die Beschuldigten Angriff. Die Familie des BF1 habe zu dem bis November 2014 in Ouassa gewohnt. Der BF1 gab nicht nur in der Erstbefragung an, dass er bereits am Ende des Ramadans geflüchtet sei, sondern auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auch in seiner Beschwerde. Allein dadurch entsteht ein eklatanter Widerspruch, zumal sich die Vorfälle, laut dem Schreiben des Bürgermeisters allesamt im Oktober abspielten, jedoch der BF1 nach seinen Angaben zufolge zu dieser Zeit bereits außer Landes war (AS 137). Auch lebte nach dem Schreiben des Bürgermeisters zufolge seine Familie zumindest bis November 2014 in Ouassa (AS 203). Der BF1 führte jedoch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2017, dass seine Eltern bereits am Ende des Ramadans nicht mehr auffindbar gewesen sein sollen (AS 121). In diesem Zuge darf erwähnt werden, dass der Ramadan am
- Juli 2014 geendet hat (https://www.dw.com/de/beginn-des-fastenmonats-ramadan/a-17744642). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2022 gab der BF1 noch konträr zu seinen bisherigen Angaben an, dass bestimmte Familien der Hexerei bezichtigt worden seien und dieses Problem nur gelöst werden könne, wenn man die Familien, welche der Hexerei bezichtigt worden seien, auslösche. Damit habe alles angefangen. Er habe dann seine Frau aus dem Dorf geschickt, um seine Familie zu retten. Dies sei Ende 2013 gewesen. Zwei Tage später hätten seine Eltern das Haus verlassen und seien nicht mehr zurückgekehrt (VHS S. 10). Wie man unschwer erkennen kann, ergeben sich auch hier Widersprüche, sowohl zu seinen bisher im Verfahren getätigten Angaben als auch zu den zwei Schreiben vom Bürgermeister von Ouassa. Im Unterschied zu seinen vorherigen Angaben, in denen die Probleme zu Ramadan im Jahr 2014 begonnen hätten, gibt er nun an, dass diese bereits Ende 2013 begonnen hätten und er ausgereist sei, als die BF2 noch schwanger gewesen sei. Folglich ist auch das Verschwinden der Eltern immer zu einem anderen Zeitpunkt geschehen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2017 gab der BF1 an: „Am dritten Tag sind 30 Leute zu uns nachhause gekommen, sie hatten Stöcke, Gewehre und Messer mit. Sie haben dann gefragt, wo unsere Eltern sind, ich sagte, dass weiß ich nicht. Sie begannen dann uns zu schlagen wie die Tiere, dabei hat mir auch der Mann mir die Verletzung am Fuß zugefügt. Bei diesen Schlägen ist meine Schwester dann auch gestorben.“ Der Bürgermeister führt in seinem Schreiben vom 17.04.2016 dazu aus: „Während der Scharmützel würde seine Schwester getötet durch eine verirrte Kugel seitens des Militärs, das gekommen war, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen.“ Auch hier sind grobe Widersprüche erkennbar und zwar nicht nur zeitliche, sondern auch inhaltliche. Der BF1 schildert die Umstände des Todes seiner Schwester auf eine ganz andere Weise als wie der Bürgermeister. Auch war der BF1 nicht in der Lage, ausreichend detailliert, lebensnahe und nachvollziehbar darzulegen, wie ihm die Flucht aus dem von allen Seiten durch wütende Dorfbewohner umzingelten Haus gelingen konnte und diese nur seine Schwester ermordeten und sein Leben verschonten. Weiters gibt der BF1 in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2017 an: „Ich wurde nicht alleine vom Bürgermeister mitgenommen, sondern andere auch, in ein anderes Dorf. Nach zwei Monaten haben diese Dorfbewohner dann erfahren, dass der Bürgermeister Leute versteckt, die sie beschuldigen.“ Der Bürgermeister führt hingegen in seinem Schreiben vom 17.04.2016 aus, dass bereits am vierzehnten Oktober, also drei Tage nach den Ausschreitungen, die Dorfbewohner auch zu seinem Haus gekommen seien und dieses anzünden wollten, da sie dort mehrere Geflüchtete, welche sie der Hexerei bzw. Zauberei beschuldigten, vermuteten. Auch hier ist davon auszugehen, dass der BF1 und der Bürgermeister dasselbe Ereignis beschreiben, zumal auch der Bürgermeister beschreibt, dass die Dorfbewohner mehrere Beschuldigte bei ihm im Haus vermuteten und deshalb dieses anzündeten wollten. Wenn man nun diese Angaben vergleicht, ist auch hier ein Widerspruch in der zeitlichen Abfolge erkennbar. Auch gibt der BF1 an, dass der Bürgermeister sie in ein anderes Dorf gebracht habe, jedoch ist das aus dem Schreiben des Bürgermeisters vom 17.04.2016 nicht ableitbar. Vielmehr geht aus dem Schreiben des Bürgermeisters hervor, dass die der Hexerei Beschuldigten Personen bei ihm Unterschlupf gefunden hätten. Befragt, warum er nicht bei der Polizei Zuflucht gesucht habe, führte der BF1 wenig nachvollziehbar aus, dass die Polizei zwar versucht habe ihn zu schützen und auch fünf Leute getötet habe, jedoch das Problem nicht aufgehört habe. Für den erkennenden Richter geht aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2017 hervor, dass es im Jahr 2014 zum Ausbruch von Cholera in der Gemeinde Ouassa-Péhunco, in Benin gekommen ist, jedoch nach den Vorfällen (Unruhen, Brandstiftung, Verhaftungen, Anschuldigungen der Hexerei), wichtige Persönlichkeiten der Region wieder für Frieden in Ouassa-Péhunco sorgten, indem sie gemeinsam vor der Gemeinde auftraten. Dorfältester und Gesandte des Königs, spirituelle Führer wie Imam und Chef de Terre, sowie weltliche Obrigkeiten, wie Polizei und Bürgermeister. Eine weitere Ungereimtheit stellen die Angaben in seiner Stellungnahme am 28.02.2017 und in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 betreffend M. S. dar. In der Stellungnahme vom 28.02.2017 gibt der BF1 an, dass sein in Österreich aufhältiger Verwandte M. S. die Vorfälle, welche sich in seinem Heimatdorf im Jahr 2014 zugetragen hätten, bestätigen könne. Zudem gibt er an, dass der Bürgermeister ihn und ungefähr 15 weitere Personen in seinem Haus versteckt habe (AS 375, 376). Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 sind damit nicht in Einklang zu bringen, zumal er angibt, dass er M. S. erst bei seiner Flucht in Libyen kennengelernt habe. Er habe ihn nicht von Benin gekannt (VHS. S 10). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF1 seinen Verwandten erst in Libyen kennengelernt hat und er in der mündlichen Verhandlung weiters ausführt, dass sie dieselbe Sprache hätten und er ihm gesagt hätte, dass er aufgrund der Vorfälle in seinem Heimatdorf, auf der Flucht wäre. Der BF1 gibt somit in der mündlichen Verhandlung nicht wieder, dass es sich um einen Verwandten von ihm handle. Außerdem ist es nicht logisch nachvollziehbar, dass er ihn nicht schon von seiner Unterbringung in dem Haus von dem Bürgermeister seines Heimatdorfes kannte, da dieser – seiner Stellungnahme vom 28.02.2017 zufolge – nur 15 Personen aufgenommen hat. Die Beschwerde des M. S. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, I415 2203452-1, als unbegründet abgewiesen. Insgesamt muss festgestellt werden, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der wenig plausiblen Fluchtgeschichte nicht davon ausgegangen werden kann, dass der vom BF1 angegebene Fluchtgrund der Wahrheit entspricht. 2.3.
- Zum Fluchtvorbringen der BF2: Die BF2 brachte in der Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass es große Schwierigkeiten mit der Mutter ihres Mannes gegeben habe. Ihr Mann sei bereits vor zwei Jahren geflüchtet (AS 19). Aus den Angaben der BF2 in der Erstbefragung geht nicht hervor, dass ihr Mann Probleme gehabt habe und sie sich auf den Fluchtgrund des Mannes stützt. Vielmehr gibt sie bloße „Probleme“ mit der Mutter des BF1 an, welche sie zur Ausreise aus ihrem Heimatland bewegt hätten. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage wie die BF2 Probleme mit der Mutter des BF1 haben hat können, zumal diese, laut den Angaben des BF1, seit den Aufständen im Jahr 2014 in seinem Heimatdorf, verschwunden sei. Für den erkennenden Richter ist nicht nachvollziehbar, dass die BF2 mit keinem Wort die Fluchtgründe ihres Mannes erwähnte, die auch sie, wie sie später in der niederschriftlichen Einvernahme ausführt, indirekt betroffen hätten. So gibt sie in der Einvernahme vom 03.12.2019 an, dass sie drei Männer attackiert hätten und wissen wollten wo sich ihr Mann befinde (AS 655). Insgesamt sei die BF2 zwei Mal von fremden Männern attackiert worden, jedoch habe sie alles vergessen und könne sich nicht mehr erinnern, wann diese Attacken stattgefunden hätten (AS 662). Dass sich die BF2 nicht einmal eine wage zeitliche Angabe über die Vorfälle geben kann, spricht weiters dagegen, dass sich diese Vorfälle tatsächlich zugetragen haben. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte sie nur vage über die Vorfälle mit den Männern, welche sie aufgesucht haben, machen. Nach dem Vorbringen der BF2 soll gerade ihre Angst vor Bedrohungen durch die Personen, welche nach ihrem Mann suchen würden, zur Ausreise aus Benin geführt haben, womit es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um sehr einschneidende und prägende Ereignisse handeln sollte, an die man sich besser erinnern können sollte. Die Probleme mit der Mutter des BF1 erwähnte sie nicht mehr und stützte sie sich somit auf das für den erkennenden Richter unglaubhafte Vorbringen des BF
- In der mündlichen Verhandlung gab sie auf Nachfragen des erkennenden Richters, weshalb sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass sie große Schwierigkeiten mit ihrer Mutter gehabt habe und nicht angab, dass Männer nach ihrem Mann fragen, folgendes an: „Ich habe den Dolmetscher französisch nicht gut verstanden und ich habe nicht genügend französisch Kenntnisse um es zu erklären“. […] Ich hatte keine Probleme mit meiner Schwiegermutter. Nur die Hexerei waren die Probleme.“ „[…] Ich habe nur Grundkenntnisse in der Französischen Sprache. Ich kann mich auf Französisch nicht gut ausdrücken.“ Dass die BF2 in der Erstbefragung den Dolmetscher nicht gut verstanden hat, geht aus dem Protokoll der Erstbefragung nicht hervor. Darin gibt die BF2 an, dass sie alles verstanden habe und den Dolmetscher verstehe (AS 16ff). Solch gravierende unterschiedliche Angaben lassen sich nicht durch mangelnde vertiefende Kenntnisse der Französischen Sprache erklären. Die Erklärung der BF2 in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022, dass sie sich auf Französisch nicht gut ausdrücken könne und sie nur Grundkenntnisse besitze, scheint wenig plausibel, zumal sich diese Angaben nicht im Einklang mit ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.12.2019 bringen lassen. So gab sie dort sowohl am Anfang als auch am Ende der Einvernahme an, dass sie den Dolmetscher für Französisch gut verstehe bzw. verstanden habe. Auch waren ihre Angaben auf Französisch durchaus ausführlich und lassen auf ausreichende Kenntnisse über die Französischen Sprache schließen. Wenn man zudem bedenkt, dass die Einvernahme drei Jahre nach ihrer Ausreise stattfand, ist umso mehr davon auszugehen, dass sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest die gleich großen Kenntnisse über die Französische Sprache hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich allerdings bewusst,
§ 19Asyl
G die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und dies allein daher noch nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der BF2 zu erschüttern.Das Bundesverwaltungsgericht ist sich allerdings bewusst,
Paragraph 19, AsylG die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und dies allein daher noch nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der BF2 zu erschüttern. Unterschiedliche Angaben machte die BF2 betreffend ihrer Ausreise aus Benin. In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 17), in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.12.2019 (AS 653, 658) und im Beschwerdeschriftsatz (AS 725) gibt sie an, dass sie 2016 ausgereist sei. Im Gegensatz dazu gibt sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie Benin 2014 verlassen habe (VHS S. 14, 15). Der Umstand, dass sie den Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht stringent wiedergeben kann, spricht auch dafür, dass die Vorfälle, welche sie schilderte, nicht tatsächlich zugetragen haben. Auch die BF2 gibt – wie BF1 - in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 an, dass 2013 alles begonnen hätte und die Leute ihre Familie beschuldigt hätten, was im Widerspruch zu den Angaben des BF1 im erstinstanzlichen Verfahren steht. Zudem steht es im Widerspruch zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Choleraausbruch und Hexerei in Ouassa-Péhunco im Jahr 2014“. Diesem ist zu entnehmen, dass es nicht im Jahr 2013, sondern im Jahr 2014 zu einem Choleraausbruch gekommen ist. Somit ist es nicht erklärlich, wie die „Probleme“ des BF1 und seiner Familie bereits im Jahr 2013 beginnen haben können. Das Fluchtvorbringen der BF2 ist nicht glaubhaft, zumal es sich auf das für nicht glaubhafte Fluchtvorbringen des BF1 stützt und zudem mit Widersprüchen und wagen Angaben behaftet ist. Für die minderjährigen BF3, BF4 BF5 und BF6 wurden von der BF2 als gesetzliche Vertreterin bzw. des BF1 als gesetzlicher Vertreter gleichfalls die Gründe des BF1 geltend gemacht, die vier Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der BF nach Benin somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Benin nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Benin gemäß § 1 Z 15 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der BF nach Benin somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Benin nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Benin gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Mangels eigener Fluchtgründe der BF2 bis BF6 beziehen sich die Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit und Unplausibilität hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF1 folgerichtig auch auf die BF2 bis BF
- 2.3.
- Zur Rückkehrsituation: Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die BF. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK.Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die BF. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Benin ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF im Asylverfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, befinden sich Verwandte der BF2 in Benin, die notfalls, wie bereits vor der Ausreise der BF2, Unterstützung leisten können. Sowohl die Mutter als auch die Großmutter und zumindest eine Tante der BF2 leben nach wie vor in Benin. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass den BF Ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr haben Sie in Benin familiären Anschluss und steht Ihnen die Rückkehr in Ihren Familienverband unverändert offen. Die BF2 wurde von ihrer Mutter und Tante bereits in der Vergangenheit unterstützt. Zudem sind der BF1 und die BF2 selbst arbeitsfähig und gab der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie in Zukunft gerne arbeiten möchte. Der BF1 war bis zu seiner Ausreise aus Benin in der Lage, seinen Lebensunterhalt als Tiermarktverkäufer zu bestreiten und auch die BF2 hat Berufserfahrung als Friseurin gesammelt. Unter diesen Umständen ist in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der BF1 und die BF2 gemeinsam durch Einsatz ihrer Arbeitskraft den Lebensunterhalt für sich selbst und ihre vier Kinder in Benin erwirtschaften werden können. Der BF1 und die BF2 haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch kein Vorbringen erstattet, das einen anderen Schluss zuließe. Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Benin gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Benin gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return). Das BVwG geht zusammenfassend davon aus, dass die BF lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen haben. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren. Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit minderjährigen Kindern und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit minderjährigen Kindern und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die minderjährige BF3 bis BF6 keiner besonders gefährdeten Gruppe angehören und ist auch von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit ihren Eltern davon auszugehen, sodass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der Minderjährigen sichergestellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem in Ansehung der minderjährigen BF nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. BF1 und BF2 vermittelten den Eindruck, am Wohlergehen ihrer Kinder sehr interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die Minderjährige im Bundesgebiet liegen nicht vor. Ausgehend davon ist auch nicht zu besorgen, dass die minderjährige BF im Rückkehrfall einem davon abgeleiteten Risiko ausgesetzt würde oder sie sonst von häuslicher Gewalt betroffen wäre. Auch für den Fall, dass den minderjährigen BF in Benin schwierigen Familienverhältnissen bevorstehen würden, würde ihnen durch die Projekte der Caritas Hilfe zukommen können. Sie hätten in weiterer Folge die Möglichkeit einer Schulbildung oder die Absolvierung einer Lehre. Die Fachkräfte der Caritas, bestehend aus Psychologen und Sozialarbeitern, nehmen jedes Kind, welches in das Programm aufgenommen wird, einzeln in den Blick und führen Gespräche mit den Familien, um die bestmögliche Form der Begleitung auszuloten. Zusätzlich zu dieser psychosozialen Komponente werden die betroffenen Kinder darin unterstützt, eine Schule zu besuchen, um dadurch die Grundlage zum Beispiel für eine spätere Berufsausbildung zu schaffen (Benin: Ein besseres Leben für Kinder und Jugendliche (caritas-international.de)). Generell ist entgegen der Ausführungen in der Beschwerde der Zugang zu Bildung für die minderjährigen BF in Benin möglich. Das Schulsystem Benins ist an das Frankreichs angelehnt. Die allgemeine Schulpflicht bezieht sich auf sechs Jahre Grundschule und eine Schulgebühr ist mittlerweile abgeschafft. Nach Abschluss der verpflichtenden sechsjährigen Grundschule besteht die Möglichkeit den allgemeinbildenden Sekundarbereich abzuschließen (Schulsituation in Benin - Brühl Stiftung (bruehl-stiftung.de); Benin | BQ-Portal) . Ob der obenstehenden Erwägungen und im Zusammenhang mit dem familiären Auffangnetz in Benin ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall vo