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{'item': 'I423 2215500-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlI423 2215500-1 Spruch, I423 2215500-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, vertreten durch

  1. RA Prof. Dr. Georg ZANGER, M.B.L-HSG, Neuer Markt 1, 1010 Wien und
  2. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 01.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, vertreten durch
  3. RA Prof. Dr. Georg ZANGER, M.B.L-HSG, Neuer Markt 1, 1010 Wien und
  4. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 01.02.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: A)
  5. zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 3 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 3, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben. und
  6. beschlossen: Aufgrund Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. wird das Verfahren dazu eingestellt.Aufgrund Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird das Verfahren dazu eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2215500.1.00

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