RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlI423 2254504-1 Spruch, I423 2254504-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 18.03.2022, Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt VI., mit dem ein Einreiseverbot verhängt wurde, ersatzlos behoben wird. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch sechs., mit dem ein Einreiseverbot verhängt wurde, ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.11.2021 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag fand seine Erstbefragung statt. Zum Fluchtgrund führte er aus, er habe in seinem Land keine Zukunft. Freunde hätten ihm erzählt, dass es in Österreich sehr gut sei, weshalb er ein Leben in Österreich ausprobieren wolle. Damit habe er alle seine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts.
- Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, erfolgte am 18.03.
- Befragt zu den Fluchtmotiven gab er an, dass er den marokkanischen Staat nicht anerkenne. Marokko erkenne nämlich wiederum die demokratische Republik der Westsahara nicht an. Er habe an der Universität etwas gegen die Ungerechtigkeit geschrieben und sei deshalb aus der Uni geworfen worden. Er habe Ungerechtigkeiten der marokkanischen Regierung in der Westsahara seit seiner Kindheit wahrgenommen und sei immer dagegen gewesen. Er habe die Absicht, dorthin erst zurückzukehren, wenn die Polisario Volksfront vollkommen das Gebiet unter ihrer Kontrolle habe und akzeptiert werde. Der ausschlaggebende Grund, Marokko verlassen zu haben, sei gewesen, dass er die Polisario Flagge gehisst hätte und später die Behörden zu seinen Eltern gekommen wären und die Mutter sowie den kleinen Bruder geschlagen hätten. Weitere Gründe brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nicht vor.
- Mit gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Daneben wurde gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).
- Mit gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Daneben wurde gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 von der Polizei zusammengeschlagen worden sei, nachdem er mit Freunden demonstriert habe. 2018 habe er an einer besonders großen Demonstration teilgenommen und dort die Polisario Flagge gehisst, weshalb er von der Polizei für sieben Tage festgehalten und gefoltert worden sei. Dann habe er sich zwei Jahre versteckt gehalten, seine Ausreise organisiert und an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen. Dies stehe dem Neuerungsverbot nicht entgegen. Auch seien die Länderfeststellungen nicht vollständig, da nur allgemeine Aussagen über den völkerrechtlichen Status der Westsahara und die allgemeine politische Situation der Unabhängigkeitsbewegung der Polisario enthalten sei. Mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befasse sich das LIB jedoch nicht. Daneben sei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher an psychischen Problemen, Schlaflosigkeit sowie Angst- und Stresszuständen leide, nicht entsprechend erfragt bzw. berücksichtigt worden. Dass der Beschwerdeführer in Serbien eine falsche Identität angegeben habe, reiche nicht aus, um ihn insgesamt als Person als unglaubwürdig einzustufen. Daneben entspreche die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 60 AVG, diese stütze sich vorrangig auf Widersprüche/eine Steigerung im Fluchtvorbringen, ohne jedoch den Gesundheitszustand zu berücksichtigen und wäre der Beschwerdeführer auch durch die Polizisten von der Situation sehr eingeschüchtert gewesen. Daneben habe es Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben und sei das Protokoll nicht rückübersetzt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das Vorbringen des Beschwerdeführers auch detailliert und lebensnah gestaltet gewesen. Ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Sahraouis und aufgrund seiner politischen Überzeugung bzw. hätte zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Das erlassene Einreiseverbot erweise sich als rechtswidrig oder jedenfalls als zu hoch bemessen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 von der Polizei zusammengeschlagen worden sei, nachdem er mit Freunden demonstriert habe. 2018 habe er an einer besonders großen Demonstration teilgenommen und dort die Polisario Flagge gehisst, weshalb er von der Polizei für sieben Tage festgehalten und gefoltert worden sei. Dann habe er sich zwei Jahre versteckt gehalten, seine Ausreise organisiert und an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen. Dies stehe dem Neuerungsverbot nicht entgegen. Auch seien die Länderfeststellungen nicht vollständig, da nur allgemeine Aussagen über den völkerrechtlichen Status der Westsahara und die allgemeine politische Situation der Unabhängigkeitsbewegung der Polisario enthalten sei. Mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befasse sich das LIB jedoch nicht. Daneben sei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher an psychischen Problemen, Schlaflosigkeit sowie Angst- und Stresszuständen leide, nicht entsprechend erfragt bzw. berücksichtigt worden. Dass der Beschwerdeführer in Serbien eine falsche Identität angegeben habe, reiche nicht aus, um ihn insgesamt als Person als unglaubwürdig einzustufen. Daneben entspreche die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, diese stütze sich vorrangig auf Widersprüche/eine Steigerung im Fluchtvorbringen, ohne jedoch den Gesundheitszustand zu berücksichtigen und wäre der Beschwerdeführer auch durch die Polizisten von der Situation sehr eingeschüchtert gewesen. Daneben habe es Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben und sei das Protokoll nicht rückübersetzt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das Vorbringen des Beschwerdeführers auch detailliert und lebensnah gestaltet gewesen. Ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Sahraouis und aufgrund seiner politischen Überzeugung bzw. hätte zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Das erlassene Einreiseverbot erweise sich als rechtswidrig oder jedenfalls als zu hoch bemessen.
- Mit Schriftsatz vom 25.04.2022, beim Bundesverwaltungsgericht physisch eingelangt am 02.05.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Einlangend mit 04.05.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein klinisch-psychologischer Befundbericht in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, ledige, kinderlose und in Serbien unter einer Aliasidentität auftretende Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist der Volksgruppe der Sahrauis zugehörig und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Eine medizinische Versorgung ist sowohl in ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit als auch in ihrer Finanzierung in Marokko sichergestellt. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Er ist arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Eine medizinische Versorgung ist sowohl in ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit als auch in ihrer Finanzierung in Marokko sichergestellt. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Er ist arbeitsfähig. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Dahkla, Boujdour. Nach wie vor sind die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder und zwei Schwestern in Marokko aufhältig. In seinem Heimatland besuchte er 12 Jahre lang die Schule und war er zuletzt als KFZ-Mechaniker tätig, darüber hinaus hat er auch Berufserfahrung als Fischer und Fischverkäufer. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Im Januar 2020 reiste der Beschwerdeführer legal per Flugzeug in die Türkei aus, wo er ca. sechs Monate verblieb, bevor er nach einmonatigem Aufenthalt in Griechenland über Albanien und Montenegro schließlich Serbien erreichte, wo er etwa fünf Monate aufhältig war. In Rumänien stellte er am 09.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 10.03.2021 negativ entschieden und der Beschwerdeführer am 13.09.2021 nach Serbien verbracht wurde. Über Ungarn und die Slowakei erreichte er schließlich (spätestens) am 26.11.2021 Österreich, wo er seither aufhältig und seit 07.12.2021 auch melderechtlich erfasst ist. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht im Bundesgebiet Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er spricht nicht Deutsch und haben sich auch ansonsten keine integrativen Momente des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Ebenso wenig leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Marokko weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich weder Anhaltspunkte in Bezug auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen, noch in Hinblick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer wird auch im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Es liegen gegenständlich zudem keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Marokko entgegenstünden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Marokko ausgesetzt wäre. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft) und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, in Marokko eine einfache Unterkunft zu nehmen bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Es liegen gegenständlich zudem keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Marokko entgegenstünden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Marokko ausgesetzt wäre. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft) und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, in Marokko eine einfache Unterkunft zu nehmen bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung.Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung. Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen stellt sich die Situation in Marokko im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
- Politische Lage Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 9.2.2021; vgl. AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 9.2.2021; vergleiche AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021). Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021).Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed römisch sechs. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021). Am
- September 2021 wurde ein neues Parlament gewählt. Aus der Wahl ging die Partei Unabhängige Nationalversammlung (RNI) als Sieger hervor. Sie erhielt 102 Sitze. Die ebenfalls liberale Partei für Ehrlichkeit und Modernität (PAM) stellt 87 Abgeordnete vor der Mitte-Rechts-Partei Istiqlal, welche auf 81 Mandate kommt. Die seit 2011 führende gemäßigt-islamistische Partei für Recht und Gerechtigkeit (PJD) konnte lediglich 13 ihrer 125 Sitze verteidigen. Als Reaktion auf die Wahlniederlage traten die Mitglieder des Generalsekretariats der PJD sowie der bisherige Parteivorsitzende und Regierungschef zurück. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 50%. Im Rahmen der Wahlen ist es laut Collectif Associatif pour l’Observation des Élections (CAOE) zu Unregelmäßigkeiten gekommen (BAMF 13.9.2021). Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 9.2.2021). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u.a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngerer Vergangenheit als „feindliche Aktionen“ - etwa die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen (ACWDC 4.11.2021). Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vergleiche ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2021): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 23.9.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 17.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.9.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021 - MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 17.11.2021 - Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 17.11.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vgl. FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vergleiche FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html , Zugriff 23.9.2021 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 23.9.2021 1.3.2.
- Westsahara Vormals spanische Kolonie, besetzte Marokko mittels Militäreinsatz und dem sogenannten grünen Marsch 1975 das Gebiet der Westsahara, Spanien zog sich 1976 offiziell zurück. Die Volksfront zur Befreiung von Saguia el-Hamra und Rio de Oro (Polisario-Front) war bereits 1973 gegründet worden. Am 27.2.1976 rief die Polisario die Demokratische Arabische Republik Sahara (SADR) aus und gründete wenige Tage später eine Exilregierung in Algerien. Es kam zum offenen Konflikt zwischen marokkanischen Streitkräften und der Polisario, der erst 1991 durch einen Waffenstillstand beendet wurde. Seitdem ist die UN Mission MINURSO vor Ort (bpb 29.3.2021). Der Westsaharakonflikt tritt seit Jahrzehnten auf der Stelle: Marokko beansprucht Souveränität über das Gebiet der ehemaligen spanischen Kolonie, die Befreiungsbewegung Polisario pocht auf das Selbstbestimmungsrecht der saharauischen Bevölkerung und auf die Abhaltung eines Referendums. Die zahlreichen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und der UN-Generalversammlung werden von beiden Seiten vom jeweiligen Standpunkt interpretiert (ÖB 8.2021). Während des Krieges begann Marokko 1981 mit der Errichtung einer mittlerweile 2.700 Kilometer langen, verminten und befestigten Sand- und Steinmauer (Berm), die die Westsahara in zwei Hälften teilt (bpb 29.3.2021). Das Volk der Sahraui ist heute in vier geographisch verstreute Gruppen zersplittert: diejenigen, die in dem von Marokko besetzten Gebiet leben, diejenigen, die in den von der Polisario kontrollierten Gebieten wohnen, diejenigen, die in Flüchtlingslager in Algerien geflohen sind, und die saharauische Diaspora in anderen Teilen der Welt, hauptsächlich in Europa. 2014 veröffentlichten Daten zufolge sind von den 530.000 Einwohnern des von Marokko besetzten Gebiets in der Westsahara 180.000 (34%) Angehörige des marokkanischen Militärs, 245.000 sind marokkanische Zivilisten (46%) und 105.000 gehören zum Volk der Saharaui (20%). Marokko hat eine Anreiz-Politik betrieben, um Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen, indem neue Häuser gebaut und Arbeitsplätze angeboten wurden. Diese Strategie hatte einen großen Einfluss auf die soziale und demographische Entwicklung und Zusammensetzung der Bevölkerung im von Marokko besetzen Gebiet und hat dazu geführt, dass die Sahrauis zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land geworden sind. Ihre Präsenz im besetzen Territorium ist auf bestimmte Gebiete und Stadtteile beschränkt (bpb 29.3.2021). Am 13.11.2020 rückten Rund 1.000 marokkanische Soldaten in den UN-überwachten Guerguerat-Pufferstreifen, was einen Verstoß gegen das Waffenstillstandsabkommen von 1991 darstellt. Das Ende des jahrzehntealten Waffenstillstandes zwischen Marokko und der für die Unabhängigkeit eintretenden Polisario weckte die Sorge, dass der lange eingefrorene Konflikt wieder aufflammen könnte. Die Polisario beschuldigte marokkanische Sicherheitskräfte, auf Zivilisten geschossen zu haben, die friedlich demonstriert hatten, und erklärte das Ende des Waffenstillstands und die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten. Die marokkanische Regierung wies die Anschuldigungen sofort zurück und bekräftigte ihre Verpflichtung zur Waffenruhe. In den darauffolgenden Tagen griffen die Truppen der Polisario verschiedene Militärposten entlang der Ost-West-Sandbank an, die das von Marokko kontrollierte Gebiet der Westsahara von dem von der Arabischen Demokratischen Republik Sahara kontrollierten Gebiet trennt; die Zahl der Toten ist unbekannt. Die UN-Mission in der Westsahara bestätigte am 16.11.2020, dass sich die gegnerischen Seiten in den vorangegangenen Tagen einen Schlagabtausch geliefert hatten. Gewalt auf niedrigem Niveau hielt den ganzen November über an (ICG 3.12.2020). Die Anerkennung der Souveränität Marokkos‘ über die Westsahara durch die USA im Dezember 2020 im Zuge eines Abraham Accords (bei Zusage der Normalisierung der Beziehungen Marokko-Israel) erzeugte eine neue Dynamik. Marokko tritt seither selbstbewusster auf und versucht andere Staaten dazu zu bewegen sich diesem Schritt anzuschließen. Marokko sieht die Zukunft im Verhandeln einer Autonomielösung, wobei es Verhandlungen mit der Polisario, die sich aus marokkanischer Sicht desavouiert hat, möglichst vermeiden möchte. Die Eröffnung von Konsulaten von großteils mit Marokko befreundeten afrikanischen Staaten in der Westsahara und die Zusage der Eröffnung eines Büros der USA sieht Marokko als Anzeichen einer Welle der Anerkennung der marokkanischen Souveränität. Die Polisario bzw. die kritischen Staaten lehnen diesen Ansatz ab. Algerien hat im August 2021 seine diplomatischen Beziehungen zu Marokko unter Hinweis auf eine feindselige marokkanische Politik in verschiedenen Bereichen (u.a. auch Aufbringen der Frage einer Autonomie der Kabylen in Algerien) abgebrochen (ÖB 8.2021). Marokko und Israel haben 2021 nach 20 Jahren wieder diplomatische Beziehungen aufgenommen (BAMF 15.2.2021). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.2.2021): Briefing Notes, Marokko: Diplomatische Beziehungen zu Israel aufgenommen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw07-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.9.2021 - bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (29.3.2021): Der vergessene Konflikt in Westsahara und seine Flüchtlinge, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/329090/westsahara, Zugriff 24.9.2021 - ICG - International Crisis Group (3.12.2020): CrisisWatch November 2020: Western Sahara, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/CrisisWatch%20Print%20_%20Crisis%20Group_11.pdf, Zugriff 15.3.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
- Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist gemäß USDOS wirksam (USDOS 30.3.2021), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 31.1.2021). [Anm.: Das auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021). Quellen: - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung Die als Reaktion auf den sogenannten arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 31.1.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 30.3.2020; vgl. AA 31.1.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 31.1.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.; vgl. AA 31.1.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 30.2.2021). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 31.1.2021).Die als Reaktion auf den sogenannten arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 31.1.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 30.3.2020; vergleiche AA 31.1.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 31.1.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.; vergleiche AA 31.1.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 30.2.2021). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 31.1.2021). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vgl. AA 31.8.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) oder exzessive Polizeigewalt vorkommen (FH 3.3.2021). Es kommt weiterhin zu Berichten von übermäßiger Gewaltanwendung und Folter in Haft (FH 3.3.2021). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 31.1.2021).Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vergleiche AA 31.8.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) oder exzessive Polizeigewalt vorkommen (FH 3.3.2021). Es kommt weiterhin zu Berichten von übermäßiger Gewaltanwendung und Folter in Haft (FH 3.3.2021). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 31.1.2021). Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021) und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UN-HCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021)Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs (ÖB 8.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UN-HCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - CNDH - Conseil National des Droits de l’Homme [Marokko] (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection, Zugriff 20.9.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrecht fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrecht fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 31.1.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen „mangelnden Respekts vor dem König“, „Diffamierung staatlicher Institutionen“ und „Beleidigung von Amtsträgern“ (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen „mangelnden Respekts vor dem König“, „Diffamierung staatlicher Institutionen“ und „Beleidigung von Amtsträgern“ (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021). 2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 31.1.2021). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 30.3.2021). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2021). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Todesstrafe Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 31.1.2021; vgl. AI 2021, ECPM 2021). Im Jahr 2020 gab es gemäß AI zumindest ein Todesurteil (AI 2021), gemäß ECPM elf Todesurteile (ECPM 2021). Nach anderen Angaben wurde die Todesstrafe 2017 fünfzehn, 2018 zehn und 2019 elf Mal verhängt (AA 31.1.2021). Ende 2019 befanden sich 70 Personen zum Tode Verurteilte (darunter eine Frau) in Haft; nach neueren Angaben handelt es sich um ca. 77 Personen (ECPM 2021).Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 31.1.2021; vergleiche AI 2021, ECPM 2021). Im Jahr 2020 gab es gemäß AI zumindest ein Todesurteil (AI 2021), gemäß ECPM elf Todesurteile (ECPM 2021). Nach anderen Angaben wurde die Todesstrafe 2017 fünfzehn, 2018 zehn und 2019 elf Mal verhängt (AA 31.1.2021). Ende 2019 befanden sich 70 Personen zum Tode Verurteilte (darunter eine Frau) in Haft; nach neueren Angaben handelt es sich um ca. 77 Personen (ECPM 2021). Die Partei PJD sowie konservative gesellschaftliche Kräfte lehnen mit Verweis auf den Koran und islamisches Recht eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe ab. Eine breite zivilgesellschaftliche Koalition, der die wichtigsten marokkanischen NGOs und viele Abgeordnete beider Kammern des Parlaments angehören, engagiert sich für die Abschaffung der Todesstrafe. Beobachter halten eine Wiederaufnahme der Vollstreckung von Todesurteilen für unwahrscheinlich. In Auslieferungsverfahren besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung zu erhalten, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Zusage von marokkanischer Seite nicht eingehalten wird. Die marokkanischen Behörden gewähren der deutschen Botschaft den Zugang zu ausgelieferten marokkanischen Inhaftierten (AA 31.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - AI - Amnesty International
(2021): Map of death penalties and executions around the world 2020 - Morocco (including Western Sahara), https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 21.9.2021 - ECPM - Ensemble contre la peine de mort
(2021): The death penalty worldwide in 2020 - Morocco, https://www.ecpm.org/en/the-death-penalty-worldwide/, Zugriff 21.9.202 1.3.
- Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 31.1.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 30.3.2021). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 31.1.2021). Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021). Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021 aus 2022, wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021). Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021). Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Landnauch visuell wahrnehmbar (WKO 2021). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021). Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse – wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: - AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2021): Marokko - Los geht’s - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf, Zugriff 23.9.2021 1.3.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und 30 beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021). Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am
- März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend dazu wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, zudem ein Sozialversicherungsdatenauszug und eine Fremdeninformationsauskunft zur Person des Beschwerdeführers. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist, stellt sich in Anbetracht seiner Altersangaben als nicht strittig dar. In Zusammenhang mit seinem Familienstand kann auf die ebenfalls unstrittig gebliebenen Darlegungen des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwiesen werden (Erstbefragung vom 27.11.2021, AS 49), Kinder führte er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an. Dass der Beschwerdeführer in Serbien unter einer Aliasidentität aufgetreten ist, ist einerseits durch eine von ihm selbst in Vorlage gebrachte und als Kopie im Akt befindlichen Fotografie seiner Asylentscheidung belegt, welches den Hinweis einer Alias-Identität in Serbien trägt (AS 124) und wird dieser Umstand auch in der Beschwerde vom 22.04.2022 derart wiedergegeben (S 14). Zudem vermeinte der Beschwerdeführer auch selbst dazu befragt, er habe in Serbien keinen Asylantrag stellen wollen (niederschriftliche Einvernahme vom 18.03.2022, AS 119). Seine Volksgruppenzugehörigkeit schilderte er bereits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49) und gab er auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme – ungeachtet dessen, dass im Protokoll zuvor „Berber“ angeführt würde – an, „Sahara Bürger“ zu sein (Protokoll vom 18.03.2022, AS 113). Daneben lässt auch sein Geburts- bzw. Wohnort in Dahkla, Boujdour (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49 und AS 53; Protokoll vom 18.03.2022, AS 113) auf diese Volksgruppenzugehörigkeit schließen. Unstrittig blieb seine Glaubenszugehörigkeit (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren getroffen werden (Aufgriffsmeldung vom 26.11.2021, AS 9; Anhalteprotokoll vom 26.11.2021, AS 25; Protokoll vom 27.11.2021, AS 49; Protokoll vom 18.03.2022, AS 111), daneben ist dieselbe Staatsangehörigkeit auch im Schreiben der Dublin Unit Romania vom 13.12.2021 angeführt (AS 80). Zu der Feststellung seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit darf zudem ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer diese nicht bestreitet, sondern lediglich angibt, aus der Westsahara zu stammen. Die wissenschaftlichen Dienste des deutschen Bundestages geben in ihrer Arbeit zu „Auswirkungen des völkerrechtlichen Status der Westsahara auf das marokkanische Staatsangehörigkeitsrecht und das Asylverfahren in Deutschland“ dazu Folgendes an: „Nach marokkanischem Verständnis gehört die Westsahara zum Staatsgebiet Marokkos. Es ist daher davon auszugehen, dass Marokko den Anspruch erhebt, dass jedenfalls in dem von Marokko besetzten Teil der Westsahara das marokkanische Recht und somit auch das marokkanische Staatsangehörigkeitsrecht gelten. Dieses sieht vor, dass die marokkanische Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben wird, wenn mindestens ein Elternteil die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip, sog. ius sanguinis). Daneben existieren der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Gesetz, z.B. durch Geburt in Marokko (Geburtslandprinzip, sog. ius soli), und durch Einbürgerung. Demzufolge besitzen Sahrauis in dem von Marokko verwalteten Teil der Westsahara grundsätzlich nur dann die marokkanische Staatsangehörigkeit, wenn bereits ein Elternteil marokkanischer Staatsangehöriger war, oder sie individuell die marokkanische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Auch nach dem marokkanischen Staatsangehörigkeitsrecht besitzen die Sahrauis demnach nicht per se die marokkanische Staatsangehörigkeit.“ Wie bereits erwähnt geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers selbst hervor, dass er über die marokkanische Staatsangehörigkeit verfügt. Auch der Umstand, dass ihm ein Reisepass ausgestellt und er schließlich legal in die Türkei fliegen hat können deutet auf seine marokkanische Staatsangehörigkeit hin, zumal für marokkanische Staatsangehörige keine Visumpflicht in der Türkei besteht. Der erkennenden Richterin erschließt sich aus diesem Grunde nicht, weshalb der Beschwerdeführer entsprechend dem Beschwerdevorbringen als Staatenloser betrachtet werden solle. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben sich hinsichtlich dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben: So verneinte der Beschwerdeführer bereits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten, welche ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Zudem antwortete der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde auf die Frage, wie es ihm gehe, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, die Fragen des Einvernahmeleiters wahrheitsgemäß zu beantworten: „Es geht mir gut und ich kann Ihre Fragen beantworten, kein Problem“. Das Vorliegen von schweren Erkrankungen bzw. die regelmäßige Einnahme von Medikamenten verneinte er dahingehend, als er ausführte: „Alles in Ordnung“. Auch die Einnahme von Drogen verneinte er (Protokoll vom 18.03.2022, AS 111). Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie während der gesamten Einvernahme am 18.03.2022 den Beschwerdeführer weder gefragt habe, ob er gesund sei, noch, ob er körperlich und geistig in der Lage wäre, die Einvernahme zu führen (Beschwerde vom 22.04.2022, S 13), stellt sich vor diesem Hintergrund als verfehlt dar. Beim – in der Beschwerde angekündigten und nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegten – klinisch-psychologischen Befundbericht vom 04.05.2022 sticht vorab ins Auge, dass das Datum der Befunderstellung in keiner Weise in Einklang mit der Asylantragstellung zu bringen ist: So ist auf Seite 1 des Berichtes angeführt, der Beschwerdeführer wäre am 13.10.2021 zwecks klinisch-psychologischer Befundung zur Psychologin gekommen – und damit zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer noch gar nicht in Österreich aufhältig gewesen war, ist doch die Asylantragstellung erst am 26.11.2021 erfolgt. Darüber hinaus wurde der Befund nicht persönlich, sondern via Videotelefonie aufgenommen. Erstmalig wird schließlich darin auch erwähnt, der Beschwerdeführer hätte traumatische sexuelle Übergriffe als kleines Kind erlitten, was weder vom Beschwerdeführer selbst, noch im Zuge seiner Beschwerde je erwähnt wurde. Schließlich mündet der Befundbericht in einem Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1 und einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10:F33.
- Eine lebensbedrohliche Erkrankung lässt diese via Videotelefonie gestellte Diagnose jedoch nicht erkennen, woran auch ein – nicht urkundlich nachgewiesener – Besuch des Traumazentrums XXXX nichts ändern vermag. Auch die Einnahme von etwaigen Beruhigungsmittel, wie in der Beschwerde ausgeführt (S 13), ist nach wie vor nicht urkundlich belegt. Daneben ist der Befund vor dem Hintergrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, welche ihn auch als Person unglaubwürdig erscheinen lassen – wie unter Punkt II. 2.
- noch weiter auszuführen sein wird – zu betrachten. Dessen ungeachtet ist jedoch entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.3.
- eine medizinische Versorgung vor allem im städtischen Raum in Marokko ohnedies sichergestellt. Insbesondere private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten dabei medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt. Auch psychiatrische Erkrankungen lassen sich dabei behandeln. Die Inanspruchnahme eines privaten Krankenhauses ist dabei nicht zwingend notwendig, kann jedoch vorzugsweise dort stattfinden. Für mittellose Personen besteht dabei die Möglichkeit, auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung zu erhalten und damit kostenfrei medizinische Leistungen in gewissen Gesundheitseinrichtungen erhalten. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass eine medizinische Versorgung sowohl in ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit als auch in ihrer Finanzierung in Marokko sichergestellt ist. In weiterer Folge ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben sich hinsichtlich dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben: So verneinte der Beschwerdeführer bereits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten, welche ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Zudem antwortete der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde auf die Frage, wie es ihm gehe, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, die Fragen des Einvernahmeleiters wahrheitsgemäß zu beantworten: „Es geht mir gut und ich kann Ihre Fragen beantworten, kein Problem“. Das Vorliegen von schweren Erkrankungen bzw. die regelmäßige Einnahme von Medikamenten verneinte er dahingehend, als er ausführte: „Alles in Ordnung“. Auch die Einnahme von Drogen verneinte er (Protokoll vom 18.03.2022, AS 111). Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie während der gesamten Einvernahme am 18.03.2022 den Beschwerdeführer weder gefragt habe, ob er gesund sei, noch, ob er körperlich und geistig in der Lage wäre, die Einvernahme zu führen (Beschwerde vom 22.04.2022, S 13), stellt sich vor diesem Hintergrund als verfehlt dar. Beim – in der Beschwerde angekündigten und nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegten – klinisch-psychologischen Befundbericht vom 04.05.2022 sticht vorab ins Auge, dass das Datum der Befunderstellung in keiner Weise in Einklang mit der Asylantragstellung zu bringen ist: So ist auf Seite 1 des Berichtes angeführt, der Beschwerdeführer wäre am 13.10.2021 zwecks klinisch-psychologischer Befundung zur Psychologin gekommen – und damit zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer noch gar nicht in Österreich aufhältig gewesen war, ist doch die Asylantragstellung erst am 26.11.2021 erfolgt. Darüber hinaus wurde der Befund nicht persönlich, sondern via Videotelefonie aufgenommen. Erstmalig wird schließlich darin auch erwähnt, der Beschwerdeführer hätte traumatische sexuelle Übergriffe als kleines Kind erlitten, was weder vom Beschwerdeführer selbst, noch im Zuge seiner Beschwerde je erwähnt wurde. Schließlich mündet der Befundbericht in einem Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1 und einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10:F33.
- Eine lebensbedrohliche Erkrankung lässt diese via Videotelefonie gestellte Diagnose jedoch nicht erkennen, woran auch ein – nicht urkundlich nachgewiesener – Besuch des Traumazentrums römisch 40 nichts ändern vermag. Auch die Einnahme von etwaigen Beruhigungsmittel, wie in der Beschwerde ausgeführt (S 13), ist nach wie vor nicht urkundlich belegt. Daneben ist der Befund vor dem Hintergrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, welche ihn auch als Person unglaubwürdig erscheinen lassen – wie unter Punkt römisch zwei. 2.
- noch weiter auszuführen sein wird – zu betrachten. Dessen ungeachtet ist jedoch entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.3.
- eine medizinische Versorgung vor allem im städtischen Raum in Marokko ohnedies sichergestellt. Insbesondere private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten dabei medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt. Auch psychiatrische Erkrankungen lassen sich dabei behandeln. Die Inanspruchnahme eines privaten Krankenhauses ist dabei nicht zwingend notwendig, kann jedoch vorzugsweise dort stattfinden. Für mittellose Personen besteht dabei die Möglichkeit, auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung zu erhalten und damit kostenfrei medizinische Leistungen in gewissen Gesundheitseinrichtungen erhalten. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass eine medizinische Versorgung sowohl in ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit als auch in ihrer Finanzierung in Marokko sichergestellt ist. In weiterer Folge ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Dahkla, Boujdour gelebt hat, basiert auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Darlegungen (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49 und AS 53; Protokoll vom 18.03.2022, AS 111 und AS 113), ebenso, dass nach wie vor die Familienangehörigen desselben in Marokko aufhältig sind (Protokoll vom 27.11.2021, AS 53; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Dass es sich bei den Eltern nicht um seine leiblichen Eltern handeln soll (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115), ist dabei nicht von Entscheidungsrelevanz. Übereinstimmend schilderte der Beschwerdeführer seinen Schulbesuch sowie seine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115), wobei er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme seine Berufserfahrung um Tätigkeiten als Fischer und Fischverkäufer ergänzte (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Explizit nannte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung, zuletzt die Tätigkeit eines KFZ-Mechaniker ausgeübt zu haben (Protokoll vom 27.11.2021, AS 33), weshalb die Ausführungen im Beschwerdevorbringen (S 21), wonach er seinen erlernten Beruf nie ausgeübt habe, nicht überzeugen vermögen. In Zusammenhang mit seiner Reiseroute verbleibt auf die Darlegungen in der Erstbefragung zu verweisen (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55 und AS 57), welche auch in zeitlicher Hinsicht hinsichtlich der Angaben zu seiner Ausreise im Januar 2020 und den darauffolgenden Aufenthalten in unterschiedlichen Ländern grob in Einklang miteinander stehen. Durch eine ECRIS-Abfrage ist der Aufenthalt und die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Rumänien am 09.03.2021 belegt. Ein Schreiben der Dublin Unit Romania zu seinem Asylverfahren liegt im Verwaltungsakt ein, auf welchem die weiteren diesbezüglichen Feststellungen fußen (AS 85). Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 26.11.2021 in Österreich ist durch die polizeiliche Aufgriffsmeldung vom 26.11.2021 belegt (AS 3) und auch im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (AS 51). In Zusammenhang mit seiner melderechtlichen Erfassung kann auf die Eintragungen in einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers verwiesen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch den diesbezüglichen Speicherauszug belegt. Ein Sozialversicherungsdatenauszug lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In Anbetracht dieser Umstände war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, ergibt sich in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass für seine Einvernahmen stets Dolmetscher vonnöten waren, zudem wurde selbst in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet. Auch ansonsten haben sich keinerlei Hinweise auf etwaige integrative Momente desselben in Österreich ergeben und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Dass keine Familienangehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich leben, gab dieser selbst stets zu Protokoll (Protokoll vom 27.11.2021, AS 53; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit bleibt festzuhalten, dass der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers keine Eintragungen aufweist. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: 2.4.
- Zum Fluchtvorbringen Der Beschwerdeführer bracht im Zuge seiner Erstbefragung vor, er habe in seinem Land keine Zukunft. Freunde hätten ihm erzählt, dass es in Österreich sehr gut sei, weshalb er ein Leben in Österreich ausprobieren wolle. Damit habe er alle seine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gebe es nicht, auch habe er im Falle seiner Rückkehr mit keinerlei Sanktionen zu rechnen (Protokoll vom 27.11.2021, AS 59). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme schilderte er befragt nach seinem Fluchtgrund zusammengefasst, er erkenne den marokkanischen Staat nicht an, welcher die demokratische Republik der Westsahara nicht anerkenne. Da er minderjährig gewesen sei, habe man ihn nicht festgenommen, jedoch geschlagen. Er habe auch an der Universität etwas gegen die Ungerechtigkeit geschrieben und sei deshalb aus der Uni geworfen worden. Er habe Ungerechtigkeiten der marokkanischen Regierung in der Westsahara seit seiner Kindheit wahrgenommen und sei immer dagegen gewesen. Er könne dort nicht leben und habe die Absicht erst dorthin zurückzukehren, wenn die Polisario Volksfront vollkommen das Gebiet unter ihrer Kontrolle habe und akzeptiert werde. Der ausschlaggebende Grund Marokko verlassen zu haben sei gewesen, dass er die Polisario Flagge gehisst hätte und später die Behörden zu seinen Eltern gekommen wären und die Mutter sowie den kleinen Bruder geschlagen hätten. Weitere Gründe brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nicht vor (Protokoll vom 18.03.2022, AS 117 ff). In seiner Beschwerde wurde im Wesentlichen zum Fluchtvorbringen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 von der Polizei zusammengeschlagen worden sei, nachdem er mit Freunden demonstriert habe. 2018 habe er an einer besonders großen Demonstration teilgenommen und dort die Polisario Flagge gehisst, weshalb er von der Polizei für sieben Tage festgehalten und gefoltert worden sei. Dann habe er sich zwei Jahre versteckt gehalten, seine Ausreise organisiert und an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (zB VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (zB VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren kommt die erkennende Richterin gegenständlich zum Schluss, dass – in Anbetracht der wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten – sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus politischen Gründen bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft darstellt, er in Marokko nicht aufgrund seiner Teilnahme an Demonstration verfolgt wurde und auch keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung in Marokko ausgesetzt war bzw. sein wird, was sich auf folgende Erwägungen stützt: Vorab gilt festzuhalten, dass – wie sowohl im angefochtenen Bescheid selbst als auch in der Beschwerde ausgeführt – es zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Die Erstbefragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419).Vorab gilt festzuhalten, dass – wie sowohl im angefochtenen Bescheid selbst als auch in der Beschwerde ausgeführt – es zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Die Erstbefragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gegenständlich liegt jedoch kein derartiger Fall eines nicht gänzlichen Vorbringens sämtlicher Asylgründe in der Erstbefragung vor, sondern weichen die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung von jenen in der niederschriftlichen Einvernahme eklatant voneinander ab und sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Es zeigt sich deutlich, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung keinerlei asylrelevante Hinweise ergeben haben, sondern stützte er sich ausschließlich drauf, ein Leben in Österreich auf Empfehlung seiner Freunde ausprobieren zu wollen, somit auf wirtschaftliche Erwägungen. Dabei führte er bereits vor den Angaben seiner Fluchtgründe dezidiert aus, er habe Österreich erreichen wollen, weil Freunde ihm nur Gutes über Österreich erzählt hätten (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Explizit verneinte er, dass weitere Gründe für eine Asylantragstellung vorliegen würden. Auch befürchtete er bei einer Rückkehr in seine Heimat nichts und verneinte, dass konkrete Hinweise vorliegen würden, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden. Auch ist vermerkt, dass er im Falle seiner Rückkehr mit keinerlei Sanktionen zu rechnen habe (Protokoll vom 27.11.2021, AS 59). Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Dolmetscherin ihm mitgeteilt hätte, sich bei den Fluchtgründen kurz zu halten und diese auf das Wesentliche zu reduzieren, vermag in keiner Weise zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer ausschließlich Ausführungen ohne jegliche Asylrelevanz getätigt hat und sein vermeintliches Engagement in Zusammenhang mit der Polisario Volksfront bzw. der Unabhängigkeit der Westsahara-Region gänzlich unerwähnt ließ, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat. In diesem Zusammenhang gilt weiters festzuhalten, dass die vermeintliche Einschüchterung auch in Anbetracht eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens in Rumänien bzw. dem von ihm geschilderten Prozedere in anderen EU-Ländern und dem einhergehenden Behörden- bzw. Polizeikontakt seine Relativierung zu erfahren hat. Wesentlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die sonstigen Umstände – wie gerade jene zu seiner Fluchtroute bzw. zu seinen Aufenthalten in den durchreisten EU-Ländern – sehr umfassend schilderte (Protokoll vom 27.11.2021, AS 57), was nicht auf ein etwaiges Eingeschüchtertsein schließen lässt. Wenn nun in der Beschwerde ausführt wird, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beachtet worden sei, so gilt auf die diesbezüglich getroffenen Erwägungen unter Punkt II. 2.
- zu verweisen, welche nicht erkennen lassen, dass sich hinsichtlich der Befragung des Beschwerdeführers etwaige Schwierigkeiten ergeben hätten. Wenn nun darüber hinaus vorgebracht wird, dass die Erstbefragung sehr kurz und rasch verlaufen wäre, so bleibt auf die Protokolleintragungen zu verweisen, wonach die Aufnahme der Niederschrift um 12.04 Uhr begonnen (AS 51) und die Befragung um 12.50 Uhr geendet (AS 61) hat und der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – gerade hinsichtlich seiner Fluchtroute bzw. Aufenthalte in den durchreisten EU-Ländern ein sehr umfassendes Vorbringen erstatten vermochte. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach es Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben habe und ihm das Erstbefragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden sei, ist festzuhalten, dass im Protokoll der Vermerk „Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt“ verschriftlicht ist, der Beschwerdeführer verneinte, Ergänzungen / Korrekturen machen zu wollen und zudem explizit festgehalten wurde, dass er alles verstanden hätte (Protokoll vom 27.11.2021, AS 61). Der Beschwerdeführer selbst hat das Erstbefragungsprotokoll schließlich auch derart unterfertigt (Protokoll vom 27.11.2021, AS 61). Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer selbst noch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme dazu befragt, wie er die Erstbefragung empfunden habe, ob er die Wahrheit angegeben habe bzw. ob er noch etwas ergänzen oder korrigieren wolle aus: „Es war alles in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an. Befragt will ich nichts korrigieren“ (Protokoll vom 18.03.2022, AS 111). Das Beschwerdevorbringen vermag vor diesem Hintergrund somit keine Entscheidungsrelevanz entfalten und ist vielmehr als Versuch des Beschwerdeführers anzusehen, seine divergierenden Ausführungen zu den Gründen zum Verlassen seiner Heimat zu legitimieren. Gegenständlich liegt jedoch kein derartiger Fall eines nicht gänzlichen Vorbringens sämtlicher Asylgründe in der Erstbefragung vor, sondern weichen die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung von jenen in der niederschriftlichen Einvernahme eklatant voneinander ab und sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Es zeigt sich deutlich, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung keinerlei asylrelevante Hinweise ergeben haben, sondern stützte er sich ausschließlich drauf, ein Leben in Österreich auf Empfehlung seiner Freunde ausprobieren zu wollen, somit auf wirtschaftliche Erwägungen. Dabei führte er bereits vor den Angaben seiner Fluchtgründe dezidiert aus, er habe Österreich erreichen wollen, weil Freunde ihm nur Gutes über Österreich erzählt hätten (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Explizit verneinte er, dass weitere Gründe für eine Asylantragstellung vorliegen würden. Auch befürchtete er bei einer Rückkehr in seine Heimat nichts und verneinte, dass konkrete Hinweise vorliegen würden, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden. Auch ist vermerkt, dass er im Falle seiner Rückkehr mit keinerlei Sanktionen zu rechnen habe (Protokoll vom 27.11.2021, AS 59). Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Dolmetscherin ihm mitgeteilt hätte, sich bei den Fluchtgründen kurz zu halten und diese auf das Wesentliche zu reduzieren, vermag in keiner Weise zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer ausschließlich Ausführungen ohne jegliche Asylrelevanz getätigt hat und sein vermeintliches Engagement in Zusammenhang mit der Polisario Volksfront bzw. der Unabhängigkeit der Westsahara-Region gänzlich unerwähnt ließ, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat. In diesem Zusammenhang gilt weiters festzuhalten, dass die vermeintliche Einschüchterung auch in Anbetracht eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens in Rumänien bzw. dem von ihm geschilderten Prozedere in anderen EU-Ländern und dem einhergehenden Behörden- bzw. Polizeikontakt seine Relativierung zu erfahren hat. Wesentlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die sonstigen Umstände – wie gerade jene zu seiner Fluchtroute bzw. zu seinen Aufenthalten in den durchreisten EU-Ländern – sehr umfassend schilderte (Protokoll vom 27.11.2021, AS 57), was nicht auf ein etwaiges Eingeschüchtertsein schließen lässt. Wenn nun in der Beschwerde ausführt wird, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beachtet worden sei, so gilt auf die diesbezüglich getroffenen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 2.
- zu verweisen, welche nicht erkennen lassen, dass sich hinsichtlich der Befragung des Beschwerdeführers etwaige Schwierigkeiten ergeben hätten. Wenn nun darüber hinaus vorgebracht wird, dass die Erstbefragung sehr kurz und rasch verlaufen wäre, so bleibt auf die Protokolleintragungen zu verweisen, wonach die Aufnahme der Niederschrift um 12.04 Uhr begonnen (AS 51) und die Befragung um 12.50 Uhr geendet (AS 61) hat und der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – gerade hinsichtlich seiner Fluchtroute bzw. Aufenthalte in den durchreisten EU-Ländern ein sehr umfassendes Vorbringen erstatten vermochte. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach es Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben habe und ihm das Erstbefragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden sei, ist festzuhalten, dass im Protokoll der Vermerk „Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt“ verschriftlicht ist, der Beschwerdeführer verneinte, Ergänzungen / Korrekturen machen zu wollen und zudem explizit festgehalten wurde, dass er alles verstanden hätte (Protokoll vom 27.11.2021, AS 61). Der Beschwerdeführer selbst hat das Erstbefragungsprotokoll schließlich auch derart unterfertigt (Protokoll vom 27.11.2021, AS 61). Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer selbst noch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme dazu befragt, wie er die Erstbefragung empfunden habe, ob er die Wahrheit angegeben habe bzw. ob er noch etwas ergänzen oder korrigieren wolle aus: „Es war alles in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an. Befragt will ich nichts korrigieren“ (Protokoll vom 18.03.2022, AS 111). Das Beschwerdevorbringen vermag vor diesem Hintergrund somit keine Entscheidungsrelevanz entfalten und ist vielmehr als Versuch des Beschwerdeführers anzusehen, seine divergierenden Ausführungen zu den Gründen zum Verlassen seiner Heimat zu legitimieren. Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde auch erstmalig vorbringt, er hätte in Marokko Rechtswissenschaften studiert (S 3), was er weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor der belangten Behörde erwähnte. Vor diesen betonte er ausschließlich seinen Schulbesuch sowie seine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker bzw. seine Tätigkeit als Fischer und Fischverkäufer (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Explizit führte er auch seine Tätigkeit als KFZ-Mechaniker vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit an (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49) und nahm schließlich ausschließlich auf seine Matura Bezug, nach welcher er sparen angefangen hätte (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Schulabschluss einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, was mit seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme zu einem diesbezüglich stimmigen Bild führt. Sein Vorbringen, wonach er Rechtswissenschaften studiert hätte, stellt sich unter Berücksichtigung dieser Erwägungen somit als nicht glaubhaft dar. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch sein Vorbringen, wonach er aus der Uni geworfen worden wäre (Protokoll vom 18.03.2022, AS 117), zu betrachten. Bei der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung ist schließlich noch bemerkenswert, dass diese das Datum „17/03/2022“, somit ein Datum erst kurz vor seiner niederschriftlichen Einvernahme, trägt (AS 124). Bei dem von ihm vorgelegten Foto einer Rückseite eines Ausweises fällt auf, dass der Name des Vaters des Beschwerdeführers („fils de XXXX “) und der Mutter des Beschwerdeführers (et „ XXXX “) teils gravierend abweicht von jenen, welche der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angegeben hat, damals nämlich XXXX als Vater und XXXX als Mutter (Protokoll vom 27.11.2021, AS 53). Zudem fällt in diesem Zusammenhang noch auf, dass der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen von Beweismittel zu seiner Identität (zB Reisepass, Geburtsurkunde oder sonstige Dokumente) in elektronischer Form (z.B. Foto am Handy) noch verneint hat (Protokoll vom 27.11.2022, AS 55). Bei der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung ist schließlich noch bemerkenswert, dass diese das Datum „17/03/2022“, somit ein Datum erst kurz vor seiner niederschriftlichen Einvernahme, trägt (AS 124). Bei dem von ihm vorgelegten Foto einer Rückseite eines Ausweises fällt auf, dass der Name des Vaters des Beschwerdeführers („fils de römisch 40 “) und der Mutter des Beschwerdeführers (et „ römisch 40 “) teils gravierend abweicht von jenen, welche der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angegeben hat, damals nämlich römisch 40 als Vater und römisch 40 als Mutter (Protokoll vom 27.11.2021, AS 53). Zudem fällt in diesem Zusammenhang noch auf, dass der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen von Beweismittel zu seiner Identität (zB Reisepass, Geburtsurkunde oder sonstige Dokumente) in elektronischer Form (z.B. Foto am Handy) noch verneint hat (Protokoll vom 27.11.2022, AS 55). Neben der wesentlichen Steigerung seines Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme haben sich jedoch auch in weiterer Folge bei den Schilderungen in sich Unstimmigkeiten ergeben, im Weiteren auch unter Miteinbeziehung der (nochmals gesteigerten) Beschwerde: So sind einerseits die Angaben hinsichtlich seines Ausreisentschlusses im Zuge der Erstbefragung in keiner Weise mit den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang zu bringen. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vermeinte der Beschwerdeführer nämlich noch, er hätte seinen Ausreiseentschluss im Dezember 2019 gefasst und sei schließlich im Januar 2020 ausgereist (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Dem gegenüber stehen seine Ausführungen vor dem BFA, wonach er „lange gespart und schon lange das Ziel zur Ausreise gehabt habe“ (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115), worunter ein knapper Monat von Dezember 2019 bis Januar 2020 jedenfalls nicht verstanden werden kann. Vor der belangten Behörde nannte er schließlich befragt nach dem ausschlaggebenden Grund, weshalb er gesagt habe, er verlasse jetzt Marokko, erstmalig das Hissen einer Polisario Flagge (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119). Im Zuge der Beschwerde konkretisierte er dieses Ereignis dahingehend, dass der Vorfall im Jahr 2018 bei einer besonders großen Demonstration geschehen wäre und habe der Beschwerdeführer sich dann zwei Jahre lang versteckt und seine Ausreise organisiert (S 4). In zeitlicher Hinsicht driften die Angaben zum Ausreiseentschluss somit eklatant voneinander ab, nämlich fast zwei Jahre. In Anbetracht des vermeintlichen Versteckens von knapp zwei Jahren (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119), dem Nichterhalt von Geld seitens der Eltern und dass er (lange) Schüler gewesen sei (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115), muten die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lange Zeit für die Ausreise gespart habe, auch aus diesem Grunde als nicht glaubhaft an (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). In Zusammenhang mit der Ausstellung seines Reisepasses – mit dem der Beschwerdeführer legal in die Türkei ausreisen vermochte (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115) – bleibt noch festzuhalten wie folgt: Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung hätte er seinen Entschluss zur Ausreise im Dezember 2019 gefasst und ist er im Januar 2020 ausgereist (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Vor diesem Hintergrund stellt es sich nicht als glaubhaft dar, dass es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses gegeben habe, wurde dieser doch schließlich bereits 2020 (notwendigerweise in Anbetracht seiner Ausreise im Januar) – sehr zeitnahe zum Ausreiseentschluss – entsprechend seinen eigenen Angaben ausgestellt (Protokoll vom 18.03.2022, AS 113). Hätten Marokkos Behörden nun tatsächlich gewollt, dass der Beschwerdeführer nicht ausreise, so führt auch die Begründung des Beschwerdeführers, wonach man ihm den Pass aufgrund seiner Angaben, im Ausland studieren zu wollen, gegeben habe (Protokoll vom 18.03.2022, AS 113), zu keinem Wegfall der vermeintlichen Intentionen der marokkanischen Behörden, hätten diese seine Ausreise tatsächlich vereitelt wollen. Die Wahrunterstellung seines (gesteigerten) Vorbringens, wonach er sich zwei Jahre versteckt und währenddessen seine Ausreise organisiert habe, wie in der Beschwerde angeführt (S 4), lässt seine Ausführungen zur Ausstellung eines Passes aufgrund des gewünschten Nachgehens eines Studiums dabei noch weniger wahrscheinlich erscheinen. Den Behörden Marokkos wäre es daneben bei einem tatsächlichen Interesse daran, den Beschwerdeführer aufgrund seiner vermeintlichen Teilnahme an Demonstrationen zu inhaftieren, wie dieser vermeint (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119), ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Schritte mit der Ausstellung des Reisepasses bzw. spätestens bei seiner Ausreise in die Türkei zu setzen. Daneben widersprechen sich auch seine Ausführungen betreffend seinen vermeintlichen Haftaufenthalt. So betonte der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde, er sei nie in Haft gewesen und ergänzte schließlich noch, nie festgenommen worden zu sein, weil er minderjährig gewesen wäre (Protokoll vom 18.03.2022, AS 117). Dabei beziehen sich auch seine Ausführungen „Ich würde [im Falle einer Rückkehr nach Marokko] in politische Haft kommen […] (Protokoll vom 18.03.2022, AS 120) ausschließlich auf ein vermeintlich zukünftiges Ereignis, nicht jedoch auf eine bereits tatsächlich erfolgte Verhaftung vor seiner Ausreise. Im Zuge der Beschwerde steigerte er sein Vorbringen schließlich diesen Ausführungen gänzlich entgegenstehend, dass er von der Polizei sieben Tage lang festgehalten worden wäre (S 4). Bemerkenswert ist dabei, dass er diesen Umstand bei seiner niederschriftlichen Einvernahme in keiner Weise erwähnte, sondern lediglich vermeinte, er habe die Polisario Flagge gehisst und später seien die Behörden zu seinen Eltern gekommen und hätten seine Mutter sowie seinen kleinen Bruder geschlagen (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119). Es ist dabei nicht nachvollziehbar, dass er eine etwaige Verhaftung seinerseits (bzw. entsprechend der Beschwerde auch Folterungen) mit keinem Wort erwähnt, sondern ausschließlich auf etwaige Handlungen gegen seine Familie Bezug nimmt und er an anderer Stelle diesbezüglich noch explizit betont, diese wäre deswegen böse auf ihn (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Daneben widersprechen sich seine Ausführungen vor der belangten Behörde im Vergleich zu jenem Vorbringen im Zuge der Beschwerde auch in sich. In der Beschwerde vermeint er nämlich nunmehr, der Vorfall mit seiner Familie sei 2017 geschehen, er selbst sei schließlich im Jahr 2018 aufgrund des Hissens der Polisario Flagge bei einer Demonstration zusammengeschlagen worden (AS 4). Bei seinen Schilderungen vor der belangten Behörde war aber gerade der Vorgang des Hissens der Flagge für das vermeintliche Schlagen seiner Mutter und seines Bruders kausal (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119), dem dadurch, dass der Beschwerdeführer die Flagge nun doch erst 2018 gehisst hätte, gänzlich die Grundlage entzogen wird. Festzuhalten gilt zudem, dass das Fluchtvorbringen zwischen der niederschriftlichen Einvernahme und der Beschwerde eine weitere Steigerung erfahren hat: So vermeinte der Beschwerdeführer zwar in einem Nebensatz bereits vor der belangten Behörde, geschlagen worden zu sein (Protokoll vom 18.03.2022, AS 117), steigerte aber sein Vorbringen in der Beschwerde noch weiter, nämlich, dass er nicht nur geschlagen, sondern gefoltert und gar sieben Tage lang festgenommen worden wäre (S 4). Darüber hinaus hätte er entsprechend der Beschwerde auch nicht mehr nur an Demonstrationen teilgenommen, sondern derartige gar selbst organisiert (S 3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat somit nicht nur von der Erstbefragung hin zur niederschriftlichen Einvernahme eine wesentliche Steigerung erfahren, sondern noch weiter in der Beschwerde. Ansonsten bleibt abschließend noch festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem vermeintlich fluchtauslösenden Ereignis – neben den bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten – auch als sehr vage und oberflächlich darstellt. Seine Darlegungen beschränken sich dabei ausschließlich auf Informationen, welche gerade in Zusammenhang mit dem konfliktbehafteten Verhältnis Marokko und dem umstrittenen Territorium der Westsahara auch unter Berücksichtigung der mehrjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers aus allgemeinen Informationsquellen bzw. Erzählungen bezogen werden können. Insgesamt stellen sich somit die im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme erstmalig vorgebrachten Fluchtgründe in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen und daraus resultierenden Verfolgungshandlungen als nicht glaubhaft dar, weshalb auch die Ausführungen in der Beschwerde zum völkerrechtlichen Status der Westsahara keine Entscheidungsrelevanz entfalten vermögen. Der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen, wonach die Länderfeststellungen im angefochten Bescheid unvollständig gewesen wären, festzuhalten, dass es lediglich der Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Punkte bedarf (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0447 in Zusammenhang mit jenen vor dem VwG). Die belangte Behörde hat die wesentlichen Länderberichte zur Westsahara im angefochtenen Bescheid angeführt (vgl. S 14 des angefochtenen Bescheides), welche sich – auch vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens – jedenfalls als ausreichend darstellen. Inwieweit eine Auseinandersetzung mit dem Clan der Eyle bzw. der Situation von Menschen mit Behinderung im gegenständlichen Verfahren von Entscheidungsrelevanz sein soll (S 6 der Beschwerde) erschließt sic