GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
, Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 27.04.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")
VG für den Zeitraum von 08.04.2021 bis 15.04.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.04.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.04.2021 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.Mit Bescheid vom 27.04.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 08.04.2021 bis 15.04.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.04.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.04.2021 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.05.2021 brachte die bP sinngemäß im Wesentlichen vor, dass sie bis 8.4.2021 arbeitslos gewesen sei – gekündigt von der Firma XXXX mit Wiederanstellung. Über das Datum (gemeint wohl: Kontrollmeldetermin), das angeblich vom AMS für den 8.4.2021 festgelegt worden sei, sei sie nicht informiert worden, obwohl sie zuvor das AMS bei einem telefonischen Gespräch betreffend die Situation bezüglich ihrer Wiederbeschäftigung bei XXXX konsultiert und informiert hätte. Sie halte es für logisch, dass es nicht möglich sei, für ein bestimmtes Datum zu intervenieren (gemeint wohl: vorzusprechen), wenn das AMS sie nicht darüber informiert habe. Außerdem sei sie am 8.4.2021 im Krankenhaus gewesen.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.05.2021 brachte die bP sinngemäß im Wesentlichen vor, dass sie bis 8.4.2021 arbeitslos gewesen sei – gekündigt von der Firma römisch 40 mit Wiederanstellung. Über das Datum (gemeint wohl: Kontrollmeldetermin), das angeblich vom AMS für den 8.4.2021 festgelegt worden sei, sei sie nicht informiert worden, obwohl sie zuvor das AMS bei einem telefonischen Gespräch betreffend die Situation bezüglich ihrer Wiederbeschäftigung bei römisch 40 konsultiert und informiert hätte. Sie halte es für logisch, dass es nicht möglich sei, für ein bestimmtes Datum zu intervenieren (gemeint wohl: vorzusprechen), wenn das AMS sie nicht darüber informiert habe. Außerdem sei sie am 8.4.2021 im Krankenhaus gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2021 (zugestellt am 1.7.2021) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2021 (zugestellt am 1.7.2021) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP zuletzt seit 13.3.2021 beim AMS im Arbeitslosengeldbezug gestanden sei. Mit 19.4.2021 habe sie ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Das AMS habe der bP am 22.03.2021 einen verbindlichen Kontrollmeldetermin für den 08.04.2021 um 10:15 Uhr beim AMS Salzburg vorgeschrieben. Die bP sei darüber informiert worden, dass – sollte sie an diesem Termin ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen – der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen sei, wobei es zu einem Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache komme und die Bezugsdauer gekürzt werde. Tatsache sei, dass die bP am 08.04.2021 nicht zum vorgesehenen Kontrollmeldetermin beim AMS Salzburg erschienen sei. Daraufhin sei am 22.3.2021 ein Schreiben erlassen worden, in welchem sie darüber informiert worden sei, dass – aufgrund der nicht erfolgten Einhaltung der vorgeschriebenen Kontrollmeldung – ihr Leistungsbezug ab 8.4.2021 eingestellt werden habe müssen. Die bP sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Weitergewährung ihres Leistungsanspruches erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolge. Festgehalten worden sei weiters, dass ein E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung über ihr eAMS-Konto als Wiedermeldung für eine Weitergewährung ihrer Leistung bzw. zur Fortsetzung der Vormerkung zur Arbeitssuche nicht ausreiche und sie daher ersucht werde, unverzüglich bei ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Am 22.3.2021 sei der bP per RSa-Brief das Schreiben bezüglich ihres Kontrollmeldetermins am 8.4.2021 übermittelt worden. Am 14.4.2021 sei beim AMS die Meldung eingelangt, dass das Schriftstück Dokumentname "Meldeversäumnis", Versanddatum 22.3.2021, nicht habe zugestellt werden können. Aufgrund des Versandprotokolls stehe fest, dass das gegenständliche Schriftstück am 25.3.2021 hinterlegt worden sei. Am 14.4.2021 habe das AMS die Meldung erhalten, dass die bP die Sendung nicht behoben habe. Am 27.4.2021 habe die bP dem AMS einen ambulanten Entlassungsbrief, datiert vom 8.4.2021, übermittelt, wonach sie am 8.4.2021 im Krankenhaus der XXXX in der urologischen Ambulanz aufgenommen worden sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die bP am 22.6.2021 auf Nachfrage, wann sie ins Krankenhaus aufgenommen worden sei, angegeben, dass sie es nicht mehr genau sagen könne, jedenfalls aber erst am Abend – zwischen 18:00 und 19:00 Uhr. Sie habe darüber hinaus angegeben, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht habe krankschreiben lassen wollen, da eine Arbeitsaufnahme angestanden sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP zuletzt seit 13.3.2021 beim AMS im Arbeitslosengeldbezug gestanden sei. Mit 19.4.2021 habe sie ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Das AMS habe der bP am 22.03.2021 einen verbindlichen Kontrollmeldetermin für den 08.04.2021 um 10:15 Uhr beim AMS Salzburg vorgeschrieben. Die bP sei darüber informiert worden, dass – sollte sie an diesem Termin ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen – der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen sei, wobei es zu einem Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache komme und die Bezugsdauer gekürzt werde. Tatsache sei, dass die bP am 08.04.2021 nicht zum vorgesehenen Kontrollmeldetermin beim AMS Salzburg erschienen sei. Daraufhin sei am 22.3.2021 ein Schreiben erlassen worden, in welchem sie darüber informiert worden sei, dass – aufgrund der nicht erfolgten Einhaltung der vorgeschriebenen Kontrollmeldung – ihr Leistungsbezug ab 8.4.2021 eingestellt werden habe müssen. Die bP sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Weitergewährung ihres Leistungsanspruches erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolge. Festgehalten worden sei weiters, dass ein E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung über ihr eAMS-Konto als Wiedermeldung für eine Weitergewährung ihrer Leistung bzw. zur Fortsetzung der Vormerkung zur Arbeitssuche nicht ausreiche und sie daher ersucht werde, unverzüglich bei ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Am 22.3.2021 sei der bP per RSa-Brief das Schreiben bezüglich ihres Kontrollmeldetermins am 8.4.2021 übermittelt worden. Am 14.4.2021 sei beim AMS die Meldung eingelangt, dass das Schriftstück Dokumentname "Meldeversäumnis", Versanddatum 22.3.2021, nicht habe zugestellt werden können. Aufgrund des Versandprotokolls stehe fest, dass das gegenständliche Schriftstück am 25.3.2021 hinterlegt worden sei. Am 14.4.2021 habe das AMS die Meldung erhalten, dass die bP die Sendung nicht behoben habe. Am 27.4.2021 habe die bP dem AMS einen ambulanten Entlassungsbrief, datiert vom 8.4.2021, übermittelt, wonach sie am 8.4.2021 im Krankenhaus der römisch 40 in der urologischen Ambulanz aufgenommen worden sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die bP am 22.6.2021 auf Nachfrage, wann sie ins Krankenhaus aufgenommen worden sei, angegeben, dass sie es nicht mehr genau sagen könne, jedenfalls aber erst am Abend – zwischen 18:00 und 19:00 Uhr. Sie habe darüber hinaus angegeben, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht habe krankschreiben lassen wollen, da eine Arbeitsaufnahme angestanden sei. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der bP für den 8.4.2021 ein Kontrollmeldetermin um 10:15 Uhr vorgeschrieben worden sei. Diesen Kontrollmeldetermin habe sie nicht eingehalten. Das Versäumen eines Kontrollmeldetermins könne nur entschuldigt werden, wenn ein triftiger Grund dafür vorliege. Die bP habe dem AMS zwar nachgewiesen, dass sie sich am Tag des Kontrollmeldetermins in der urologischen Ambulanz der XXXX befunden habe, aus dem ambulanten ärztlichen Entlassungsbrief gehe aber hervor, dass sie sich am 8.4.2021 um 19:21 Uhr im Krankenhaus befunden habe. Darüber hinaus habe sie selbst angegeben, lediglich am Abend in der urologischen Ambulanz gewesen zu sein und sich nicht habe krankschreiben lassen wollen, da sie in den nächsten Tagen zu arbeiten beginnen würde. Es wäre der bP sohin möglich gewesen, den Termin wahrzunehmen. Es sei für den Termin am Vormittag jedenfalls kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vorgelegen, welcher die bP daran gehindert habe, den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Laut Versandprotokoll stehe fest, dass der bP die Mitteilung über den Kontrollmeldetermin am 25.3.2021 hinterlegt worden sei, sie dieses Schriftstück aber nicht behoben habe. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme einer brieflich vorgenommenen Kontrollterminfestsetzung werde mit der Zustellung des Schriftstücks (beziehungsweise Verständigung über die Hinterlegung nach § 17 ZustG) gesetzlich vermutet. Im Fall einer von der Post bestätigten ordnungsgemäßen Hinterlegung eines mit RSa übermittelten Kontrollmeldetermins gelte dieser mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 ZustG).In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der bP für den 8.4.2021 ein Kontrollmeldetermin um 10:15 Uhr vorgeschrieben worden sei. Diesen Kontrollmeldetermin habe sie nicht eingehalten. Das Versäumen eines Kontrollmeldetermins könne nur entschuldigt werden, wenn ein triftiger Grund dafür vorliege. Die bP habe dem AMS zwar nachgewiesen, dass sie sich am Tag des Kontrollmeldetermins in der urologischen Ambulanz der römisch 40 befunden habe, aus dem ambulanten ärztlichen Entlassungsbrief gehe aber hervor, dass sie sich am 8.4.2021 um 19:21 Uhr im Krankenhaus befunden habe. Darüber hinaus habe sie selbst angegeben, lediglich am Abend in der urologischen Ambulanz gewesen zu sein und sich nicht habe krankschreiben lassen wollen, da sie in den nächsten Tagen zu arbeiten beginnen würde. Es wäre der bP sohin möglich gewesen, den Termin wahrzunehmen. Es sei für den Termin am Vormittag jedenfalls kein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorgelegen, welcher die bP daran gehindert habe, den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Laut Versandprotokoll stehe fest, dass der bP die Mitteilung über den Kontrollmeldetermin am 25.3.2021 hinterlegt worden sei, sie dieses Schriftstück aber nicht behoben habe. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme einer brieflich vorgenommenen Kontrollterminfestsetzung werde mit der Zustellung des Schriftstücks (beziehungsweise Verständigung über die Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG) gesetzlich vermutet. Im Fall einer von der Post bestätigten ordnungsgemäßen Hinterlegung eines mit RSa übermittelten Kontrollmeldetermins gelte dieser mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, ZustG). Mit Schreiben vom 9.7.2021 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte die bP ergänzend im Wesentlichen vor, dass sie die österreichischen Gesetze sehr ernst nehme. Sie arbeite seit ca. fünf Jahren in der Baubranche und müsse jedes Jahr stempeln gehen. Sie habe dem AMS alle Dokumente zukommen lassen, plus Wiedereinstellungszusage. Wenn sie einen Termin beim AMS gehabt hätte, hätte sie ihn wahrgenommen. Nachdem sie keine Benachrichtigung erhalten habe, hätte sie den Termin am 8.4.2021 nicht wahrnehmen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Die bP stand ab dem 13.3.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 22.3.2021 schrieb das AMS der bP einen Kontrollmeldetermin für den 8.4.2021, um 10:15 Uhr, im Zimmer Nr. XXXX , vor. Im Schreiben wurde auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens zu diesem Termin ohne triftigen Grund hingewiesen. Das Schreiben wurde seitens des AMS mittels RSa-Brief an die bP versandt und dieser am 26.3.2021 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: 26.3.3021). Die bP behob das Schreiben in der Folge nicht.Mit Schreiben vom 22.3.2021 schrieb das AMS der bP einen Kontrollmeldetermin für den 8.4.2021, um 10:15 Uhr, im Zimmer Nr. römisch 40 , vor. Im Schreiben wurde auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens zu diesem Termin ohne triftigen Grund hingewiesen. Das Schreiben wurde seitens des AMS mittels RSa-Brief an die bP versandt und dieser am 26.3.2021 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: 26.3.3021). Die bP behob das Schreiben in der Folge nicht. Die bP nahm den Kontrollmeldetermin am 8.4.2021 nicht wahr. Am Abend des 8.4.2021 wurde die bP in der urologischen Ambulanz des Krankenhauses XXXX behandelt. Eine Krankmeldung der bP wurde nicht erstattet.Am Abend des 8.4.2021 wurde die bP in der urologischen Ambulanz des Krankenhauses römisch 40 behandelt. Eine Krankmeldung der bP wurde nicht erstattet. Die bP sprach am 16.4.2021 persönlich beim AMS vor. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Salzburg und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Bezug der bP von Arbeitslosengeld ab dem 13.3.2021 ist in dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf dokumentiert und wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens des AMS vom 22.03.2021 beruhen unmittelbar auf der im Verwaltungsakt erliegenden Ausfertigung dieses Schreibens. Darin wurde (auszugsweise) ausgeführt (Hervorhebung im Original): "Sehr geehrter Herr XXXX ,, "Sehr geehrter Herr römisch 40 , Ihr nächster Kontrollmeldetermin bzw. Ihre nächsten Kontrollmeldetermine
VG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) finden amIhr nächster Kontrollmeldetermin bzw. Ihre nächsten Kontrollmeldetermine
Paragraph 49, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) finden am 04.08.2021 10:15 Uhr (Zimmernummer 1.109) statt. Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
VG verloren habe, weil die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN).Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 8.4.2021 bis 15.4.2021
Paragraph 49, AlVG verloren habe, weil die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN).
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136). Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind
VG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Für Arbeitslose muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll (VwGH vom 30.9.2014, 2013/08/0276).Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136). Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind
Paragraph 47, Absatz 2, AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Für Arbeitslose muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll (VwGH vom 30.9.2014, 2013/08/0276). Gegenständlich wurde die bP mit Schreiben des AMS vom 22.3.2021 klar und verständlich – unter Angabe des Ortes und der Zeit – über den Kontrollmeldetermin am 8.4.2021 sowie die Rechtsfolgen von dessen Nichteinhaltung informiert. Das Schreiben vom 22.3.2021 wurde der bP durch Hinterlegung
G zugestellt, in der Folge aber nicht behoben. Damit war der bP jedenfalls die – nach der dargestellten Judikatur geforderte – Möglichkeit einer Kenntnisnahme von der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins eröffnet. Es wäre aber unzweifelhaft in der Sphäre der bP gelegen gewesen, sich durch Behebung des Schriftstücks auch tatsächlich (und rechtzeitig) Kenntnis vom Kontrollmeldetermin zu verschaffen. Dennoch erschien die bP am 8.4.2021 nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin.Gegenständlich wurde die bP mit Schreiben des AMS vom 22.3.2021 klar und verständlich – unter Angabe des Ortes und der Zeit – über den Kontrollmeldetermin am 8.4.2021 sowie die Rechtsfolgen von dessen Nichteinhaltung informiert. Das Schreiben vom 22.3.2021 wurde der bP durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG zugestellt, in der Folge aber nicht behoben. Damit war der bP jedenfalls die – nach der dargestellten Judikatur geforderte – Möglichkeit einer Kenntnisnahme von der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins eröffnet. Es wäre aber unzweifelhaft in der Sphäre der bP gelegen gewesen, sich durch Behebung des Schriftstücks auch tatsächlich (und rechtzeitig) Kenntnis vom Kontrollmeldetermin zu verschaffen. Dennoch erschien die bP am 8.4.2021 nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die bP den ihr – entsprechend den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 AlVG ordnungsgemäß vorgeschriebenen – Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat.Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die bP den ihr – entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, AlVG ordnungsgemäß vorgeschriebenen – Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Säumnis eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Die bP bringt als Grund für die Versäumnis des Kontrollmeldetermins eine Behandlung in der urologischen Ambulanz des Krankenhauses XXXX am 8.4.2021 vor. Ungeachtet des Umstandes, dass die bP eine ambulante Krankenhausbehandlung nachgewiesen hat, legte sie aber nicht dar, dass (inwiefern) sie durch diese Behandlung tatsächlich an der Wahrnehmung des Kontrolltermins gehindert war. So war der Kontrollmeldetermin für diesen Tag für 10:15 Uhr angesetzt; die Behandlung im Krankenhaus fand hingegen erst am Abend dieses Tages statt (der vorgelegte Entlassungsbrief weist als Uhrzeit 19:21 Uhr aus). Die bP brachte insbesondere nicht vor, dass sie den für 10:15 Uhr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte wahrnehmen können. Hinzu tritt, dass die bP nicht krankgemeldet wurde und als Grund hierfür gegenüber dem AMS angab, dass sie sich nicht habe krankschreiben lassen wollen, da eine Arbeitsaufnahme angestanden sei. Auf dieser Grundlage war aber eine Verhinderung der bP, den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin beim AMS wahrzunehmen, nicht erkennbar, sodass der von der bP vorgebrachte Entschuldigungsgrund nicht als "triftiger Grund" im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG anzusehen ist.Die bP bringt als Grund für die Versäumnis des Kontrollmeldetermins eine Behandlung in der urologischen Ambulanz des Krankenhauses römisch 40 am 8.4.2021 vor. Ungeachtet des Umstandes, dass die bP eine ambulante Krankenhausbehandlung nachgewiesen hat, legte sie aber nicht dar, dass (inwiefern) sie durch diese Behandlung tatsächlich an der Wahrnehmung des Kontrolltermins gehindert war. So war der Kontrollmeldetermin für diesen Tag für 10:15 Uhr angesetzt; die Behandlung im Krankenhaus fand hingegen erst am Abend dieses Tages statt (der vorgelegte Entlassungsbrief weist als Uhrzeit 19:21 Uhr aus). Die bP brachte insbesondere nicht vor, dass sie den für 10:15 Uhr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte wahrnehmen können. Hinzu tritt, dass die bP nicht krankgemeldet wurde und als Grund hierfür gegenüber dem AMS angab, dass sie sich nicht habe krankschreiben lassen wollen, da eine Arbeitsaufnahme angestanden sei. Auf dieser Grundlage war aber eine Verhinderung der bP, den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin beim AMS wahrzunehmen, nicht erkennbar, sodass der von der bP vorgebrachte Entschuldigungsgrund nicht als "triftiger Grund" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG anzusehen ist. Die bP hat somit im Ergebnis den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin
VG versäumt und lag kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor.Die bP hat somit im Ergebnis den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, Absatz eins, AlVG versäumt und lag kein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 08.04.2021 (Tag der versäumten Kontrollmeldung) bis zum 15.04.2021 (letzter Tag vor der Wiedermeldung) verloren hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2244617.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.