GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) I.) und II.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch eins.) und römisch zwei.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 10.6.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP")
Vm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 04.06.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 04.06.2021 eingebracht habe.Mit Bescheid vom 10.6.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP")
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 04.06.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 04.06.2021 eingebracht habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.6.2021 brachte die bP vor, sie habe sich am 12.05.2021 beim AMS als arbeitslos gemeldet, wo sie beim AMS-Service angerufen habe, aber das Formular für Arbeitslosengeld sei zu spät (27.5.219) (gemeint wohl: 27.5.2021, Anm.) an ihre Adresse gekommen. Dann habe sie das Formular ausgefüllt und am 2.6.2021 per eAMS-Konto verschickt, aber aufgrund eines technischen Fehlers und ihrer Unerfahrenheit bei der Verwendung des Kontos habe das Senden nicht funktioniert. Dies habe sie am 4.6.2021 herausgefunden und habe sie es dann am 4.6.2021 erneut gesendet. Am 10.6.2021 habe sie vom AMS den Bescheid bekommen, dass der Arbeitslosengeldbezug ab 4.6.2021 beginne. Dies sei schwer für ihre Familie und suche sie eine andere Arbeit. Sie ersuche um Überprüfung der Entscheidung.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.6.2021 brachte die bP vor, sie habe sich am 12.05.2021 beim AMS als arbeitslos gemeldet, wo sie beim AMS-Service angerufen habe, aber das Formular für Arbeitslosengeld sei zu spät (27.5.219) (gemeint wohl: 27.5.2021, Anmerkung an ihre Adresse gekommen. Dann habe sie das Formular ausgefüllt und am 2.6.2021 per eAMS-Konto verschickt, aber aufgrund eines technischen Fehlers und ihrer Unerfahrenheit bei der Verwendung des Kontos habe das Senden nicht funktioniert. Dies habe sie am 4.6.2021 herausgefunden und habe sie es dann am 4.6.2021 erneut gesendet. Am 10.6.2021 habe sie vom AMS den Bescheid bekommen, dass der Arbeitslosengeldbezug ab 4.6.2021 beginne. Dies sei schwer für ihre Familie und suche sie eine andere Arbeit. Sie ersuche um Überprüfung der Entscheidung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.7.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.7.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP den ihr am 12.5.2021 postalisch übermittelten Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht innerhalb der bis zum 26.5.2021 festgesetzten Frist, sondern erst am 4.6.2021 beim AMS eingebracht habe. Als Gründe für die verspätete Einbringung habe die bP angeführt, dass sie den Antrag erst am 27.5.2021 erhalten habe, die Rückgabe über das eAMS-Konto am 2.6.2021 nicht funktioniert habe, sondern erst am 4.6.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I.) Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchpunkt römisch eins.) Abweisung der Beschwerde: II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): § 17 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 17, AlVG lautet auszugsweise: Beginn des Bezuges § 17.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […] § 46 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 46, AlVG lautet auszugsweise: Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung.
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Abs. 1 fünfter Satz leg.cit. gilt der Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann
Abs. 1 sechster Satz leg.cit. vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist
Abs. 1 siebenter Satz leg.cit. insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugebenGemäß Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Absatz eins, fünfter Satz leg.cit. gilt der Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann
Absatz eins, sechster Satz leg.cit. vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist
Absatz eins, siebenter Satz leg.cit. insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegenständlich offenkundig vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache abgesehen – und eine telefonische Vorsprache und Übermittlung des Antragsformulars per eAMS-Konto akzeptiert – hat, zumal von dieser Ausnahmeregelung gerade auch während der COVID-19-Pandemie aus epidemiologischen Gründen umfassend Gebrauch gemacht wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil, Der AlVG-Komm, § 46 AlVG, Rz 6).Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegenständlich offenkundig vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache abgesehen – und eine telefonische Vorsprache und Übermittlung des Antragsformulars per eAMS-Konto akzeptiert – hat, zumal von dieser Ausnahmeregelung gerade auch während der COVID-19-Pandemie aus epidemiologischen Gründen umfassend Gebrauch gemacht wurde vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil, Der AlVG-Komm, Paragraph 46, AlVG, Rz 6). Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch
VG erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch
Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Der bP wurde im – ihr postalisch zugestellten – bundeseinheitlichen Antragsformular eine Frist für die Abgabe bzw. Übermittlung des Antragsformulars an das AMS bis zum 26.5.2021 gesetzt. Die bP übermittelte dem AMS das ausgefüllte Antragsformular (samt Beilagen) jedoch erst am 4.6.2021 (erfolgreich) per eAMS-Konto. Soweit die bP vorbringt, das Antragsformular sei ihr erst am 27.5.2021 – sohin nach Ablauf der vom AMS gesetzten Frist – zugestellt worden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Selbst wenn man gegenständlich mit dem Beschwerdevorbringen davon ausginge, dass die vom AMS gesetzte Frist bei Zustellung des Antragsformulars an die bP tatsächlich bereits verstrichen war, so könnte daraus noch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine (anspruchswahrende) Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars an das AMS zu einem im Gutdünken der arbeitslosen Person stehenden Zeitpunkt erfolgen könnte. In einer solchen Konstellation kann jedenfalls bis zum Tag der tatsächlichen Zustellung des Antragsformulars an die arbeitslose Person schon mangels Möglichkeit der Kenntnisnahme von der – erst im Antragsformular selbst gesetzten – Frist nicht von einem "Versäumen" ebendieser Frist "ohne triftigen Grund" gesprochen werden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt ein (über den Umstand der verspäteten Zustellung des Antragsformulars hinausgehender) "triftiger Grund" nicht nachzuweisen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht – ungeachtet eines Hinweises im Antragsformular – insbesondere keine Pflicht der arbeitslosen Person, um Verlängerung der Frist anzusuchen; eine solche Pflicht ist § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG nicht zu entnehmen. § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Die arbeitslose Person wird daher – selbst bei Berücksichtigung einer verspäteten Zustellung des Antragsformulars als triftigen Hinderungsgrund – nach der erstmaligen Kenntnisnahmemöglichkeit von der (verstrichenen) Frist durch die tatsächliche Zustellung des Antragsformulars (= Wegfall des Hindernisses) verursachte Verzögerungen selbst zu vertreten oder hierfür einen triftigen Grund nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG nachzuweisen haben. Selbst wenn man gegenständlich mit dem Beschwerdevorbringen davon ausginge, dass die vom AMS gesetzte Frist bei Zustellung des Antragsformulars an die bP tatsächlich bereits verstrichen war, so könnte daraus noch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine (anspruchswahrende) Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars an das AMS zu einem im Gutdünken der arbeitslosen Person stehenden Zeitpunkt erfolgen könnte. In einer solchen Konstellation kann jedenfalls bis zum Tag der tatsächlichen Zustellung des Antragsformulars an die arbeitslose Person schon mangels Möglichkeit der Kenntnisnahme von der – erst im Antragsformular selbst gesetzten – Frist nicht von einem "Versäumen" ebendieser Frist "ohne triftigen Grund" gesprochen werden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt ein (über den Umstand der verspäteten Zustellung des Antragsformulars hinausgehender) "triftiger Grund" nicht nachzuweisen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht – ungeachtet eines Hinweises im Antragsformular – insbesondere keine Pflicht der arbeitslosen Person, um Verlängerung der Frist anzusuchen; eine solche Pflicht ist Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG nicht zu entnehmen. Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird vergleiche VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Die arbeitslose Person wird daher – selbst bei Berücksichtigung einer verspäteten Zustellung des Antragsformulars als triftigen Hinderungsgrund – nach der erstmaligen Kenntnisnahmemöglichkeit von der (verstrichenen) Frist durch die tatsächliche Zustellung des Antragsformulars (= Wegfall des Hindernisses) verursachte Verzögerungen selbst zu vertreten oder hierfür einen triftigen Grund nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG nachzuweisen haben. Gegenständlich bringt die bP vor, dass ihr das Antragsformular erst am 27.5.2021 zugestellt worden sei. Die (erfolgreiche) Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars (samt Beilagen) an das AMS erfolgte allerdings erst am 4.6.2021 – sohin zehn Tage später. Im Verstreichenlassen einen solchen Zeitraumes ist jedenfalls eine Verzögerung zu erblicken; dass die Übermittlung entsprechend der dargestellten Judikatur "ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes" ab dem 27.5.2021 vorgenommen wurde, kann insofern nicht angenommen werden. Allein der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Umstand einer Zustellung des Antragsformulars an die bP erst am 27.5.2021 vermag ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld somit nicht zu wahren. Im nächsten Schritt war daher zu prüfen, ob für die Versäumnis im Zeitraum ab dem 27.5.2021 bis zum 4.6.2021 ein triftiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG vorgelegen ist:Im nächsten Schritt war daher zu prüfen, ob für die Versäumnis im Zeitraum ab dem 27.5.2021 bis zum 4.6.2021 ein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG vorgelegen ist: Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH vom 25.5.2011, 2008/08/0098, iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (zB wenn vom Arbeitsmarktservice die persönliche Rückgabe des Antrages verlangt wurde und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die als Vertreter herangezogen werden könnte). So liegt etwa ein triftiger Grund trotz Erkrankung nicht vor, wenn der Antragsteller in dieser Zeit eine Ausbildungsveranstaltung absolviert und überdies nicht für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter gesorgt hat (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 46, Rz 792, mit Verweis auf VwGH vom 15.11.2000, 96/08/0076).Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist vergleiche VwGH vom 25.5.2011, 2008/08/0098, iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (zB wenn vom Arbeitsmarktservice die persönliche Rückgabe des Antrages verlangt wurde und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die als Vertreter herangezogen werden könnte). So liegt etwa ein triftiger Grund trotz Erkrankung nicht vor, wenn der Antragsteller in dieser Zeit eine Ausbildungsveranstaltung absolviert und überdies nicht für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter gesorgt hat vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 46,, Rz 792, mit Verweis auf VwGH vom 15.11.2000, 96/08/0076). Die bP macht als Hinderungsgrund im Wesentlichen die Untersuchungen ihres Sohnes im XXXX am 26.5.2021 und 28.5.2021 und eine damit einhergehende psychische Belastungssituation geltend. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ärztliche Behandlungen infolge eines (akuten) Krankheitsgeschehens, sondern um geplante Testungen zur Untersuchung der Belastbarkeit des Sohnes der bP für den Schul- bzw. Kindergartenbesuch gehandelt hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch mit der (wiederholten) Wahrnehmung von Terminen bzw. Untersuchungen in einer Krankenanstalt außergewöhnliche persönliche Belastungen einhergehen können, insbesondere dann, wenn es sich beim Betroffenen um ein minderjähriges Kind der arbeitslosen Person handelt. Gegenständlich hat das Beweisverfahren aber ergeben, dass es sich im konkreten Fall um zwei geplante Untersuchungstermine in der Dauer von jeweils ca. einer Stunde gehandelt hat. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Krankenanstalt am Wohnort ( XXXX ) der bP befindet, sodass ein erheblicher Zeitaufwand im Zusammenhang mit Fahrten von und zu den Untersuchungen nicht erkannt werden kann. Die bP legte in diesem Zusammenhang mit den Untersuchungen auch nicht konkret dar, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen wäre, das ausgefüllte Antragsformular (samt Beilagen) nach dessen Zustellung am 27.5.2022 ohne weitere Verzögerungen an das AMS zu übermitteln, zumal ihr stets die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung per eAMS-Konto – wie diese schließlich auch erfolgt ist – zur Verfügung gestanden wäre. Die bP verwies in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf eine psychische Ausnahmesituation aufgrund der Untersuchungen ihres Sohnes, ohne dieses Vorbringen näher zu substantiieren oder konkret darzulegen, inwiefern sie aufgrund dieser Situation an der Beibringung des Antragsformulars gehindert gewesen wäre (vgl. die Stellungnahme vom 24.6.2021: "Diese Untersuchungen wirkten sich auf das gesamte Familiengefüge aus und die Zeit war sehr schwierig und angespannt, ich war in einer psychischen Ausnahmesituation. Ich bitte Sie dies als triftigen Grund meiner Versäumnis anzusehen und mir das Arbeitslosengeld ab 12.5. zu gewähren"). Zu betonen ist hierbei insbesondere, dass die bP nicht vorgebracht hat, im fraglichen Zeitraum an einer krankheitswertigen (psychischen) Gesundheitsstörung gelitten zu haben. Damit liegt aber ein triftiger Grund in Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Konstellation nicht vor. Gleichfalls stellt das Vorbringen der bP, das Versenden des Antragsformulars habe am 2.6.2021 aufgrund eines "technischen Fehlers" und ihrer "Unerfahrenheit" nicht funktioniert, keinen triftigen Grund für ihre Versäumnis dar. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die bP ein – in der Sphäre des AMS liegendes – technisches Gebrechen nicht näher dargestellt oder spezifiziert, sondern im Wesentlichen vielmehr auf ihre eigene Unerfahrenheit im Umgang mit dem eAMS-Konto hingewiesen hat. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der bP keine andere zumutbare Einbringungsform (etwa postalisch oder persönlich) offen gestanden wäre, wenn sie sich aus persönlichen Gründen tatsächlich nicht in der Lage gesehen hätte, das eAMS-Konto entsprechend zu bedienen. Dass sich die bP – eingedenk ihrer Unerfahrenheit – besonders vergewissert hätte, dass das Antragsformular ordnungsgemäß via eAMS-Konto versendet wurde, brachte sie im Verfahren ebenfalls nicht vor. Schließlich hätte sie auch Kontakt mit dem AMS aufnehmen und sich dort unmittelbar über das Einlangen des Antragsformulars erkundigen können. Triftige Gründe für das Unterbleiben einer früheren Übermittlung des Antragsformulars können dem Vorbringen der bP damit nicht entnommen werden.Die bP macht als Hinderungsgrund im Wesentlichen die Untersuchungen ihres Sohnes im römisch 40 am 26.5.2021 und 28.5.2021 und eine damit einhergehende psychische Belastungssituation geltend. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ärztliche Behandlungen infolge eines (akuten) Krankheitsgeschehens, sondern um geplante Testungen zur Untersuchung der Belastbarkeit des Sohnes der bP für den Schul- bzw. Kindergartenbesuch gehandelt hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch mit der (wiederholten) Wahrnehmung von Terminen bzw. Untersuchungen in einer Krankenanstalt außergewöhnliche persönliche Belastungen einhergehen können, insbesondere dann, wenn es sich beim Betroffenen um ein minderjähriges Kind der arbeitslosen Person handelt. Gegenständlich hat das Beweisverfahren aber ergeben, dass es sich im konkreten Fall um zwei geplante Untersuchungstermine in der Dauer von jeweils ca. einer Stunde gehandelt hat. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Krankenanstalt am Wohnort ( römisch 40 ) der bP befindet, sodass ein erheblicher Zeitaufwand im Zusammenhang mit Fahrten von und zu den Untersuchungen nicht erkannt werden kann. Die bP legte in diesem Zusammenhang mit den Untersuchungen auch nicht konkret dar, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen wäre, das ausgefüllte Antragsformular (samt Beilagen) nach dessen Zustellung am 27.5.2022 ohne weitere Verzögerungen an das AMS zu übermitteln, zumal ihr stets die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung per eAMS-Konto – wie diese schließlich auch erfolgt ist – zur Verfügung gestanden wäre. Die bP verwies in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf eine psychische Ausnahmesituation aufgrund der Untersuchungen ihres Sohnes, ohne dieses Vorbringen näher zu substantiieren oder konkret darzulegen, inwiefern sie aufgrund dieser Situation an der Beibringung des Antragsformulars gehindert gewesen wäre vergleiche die Stellungnahme vom 24.6.2021: "Diese Untersuchungen wirkten sich auf das gesamte Familiengefüge aus und die Zeit war sehr schwierig und angespannt, ich war in einer psychischen Ausnahmesituation. Ich bitte Sie dies als triftigen Grund meiner Versäumnis anzusehen und mir das Arbeitslosengeld ab 12.5. zu gewähren"). Zu betonen ist hierbei insbesondere, dass die bP nicht vorgebracht hat, im fraglichen Zeitraum an einer krankheitswertigen (psychischen) Gesundheitsstörung gelitten zu haben. Damit liegt aber ein triftiger Grund in Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Konstellation nicht vor. Gleichfalls stellt das Vorbringen der bP, das Versenden des Antragsformulars habe am 2.6.2021 aufgrund eines "technischen Fehlers" und ihrer "Unerfahrenheit" nicht funktioniert, keinen triftigen Grund für ihre Versäumnis dar. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die bP ein – in der Sphäre des AMS liegendes – technisches Gebrechen nicht näher dargestellt oder spezifiziert, sondern im Wesentlichen vielmehr auf ihre eigene Unerfahrenheit im Umgang mit dem eAMS-Konto hingewiesen hat. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der bP keine andere zumutbare Einbringungsform (etwa postalisch oder persönlich) offen gestanden wäre, wenn sie sich aus persönlichen Gründen tatsächlich nicht in der Lage gesehen hätte, das eAMS-Konto entsprechend zu bedienen. Dass sich die bP – eingedenk ihrer Unerfahrenheit – besonders vergewissert hätte, dass das Antragsformular ordnungsgemäß via eAMS-Konto versendet wurde, brachte sie im Verfahren ebenfalls nicht vor. Schließlich hätte sie auch Kontakt mit dem AMS aufnehmen und sich dort unmittelbar über das Einlangen des Antragsformulars erkundigen können. Triftige Gründe für das Unterbleiben einer früheren Übermittlung des Antragsformulars können dem Vorbringen der bP damit nicht entnommen werden. Im Ergebnis war daher nicht zu erkennen, dass die bP aus triftigen Gründen daran gehindert war, das ausgefüllte Antragsformular (samt Beilagen) ohne weitere Verzögerungen beizubringen. Die belangte Behörde hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab dem Tag, an dem das Antragsformular (samt Beilagen) bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist – dies ist gegenständlich der 4.6.2021 – zuerkannt. Zu Spruchpunkt II.) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Zur im Vorlageantrag beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist Folgendes auszuführen: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde tritt
GVG ex lege ein und wurde gegenständlich von der belangten Behörde auch nicht mittels Bescheid aberkannt (§ 13 Abs. 2 VwGVG). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP durch die aufschiebende Wirkung keine Rechtsposition erlangen kann, die ihr durch den angefochtenen Bescheid versagt wurde (hier: die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 12.5.2021 bis 3.6.2021) und die sie durch die Beschwerdeerhebung erlangen möchte (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG, § 13, Rz 2, mwN).Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde tritt
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege ein und wurde gegenständlich von der belangten Behörde auch nicht mittels Bescheid aberkannt (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP durch die aufschiebende Wirkung keine Rechtsposition erlangen kann, die ihr durch den angefochtenen Bescheid versagt wurde (hier: die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 12.5.2021 bis 3.6.2021) und die sie durch die Beschwerdeerhebung erlangen möchte (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG, Paragraph 13,, Rz 2, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2244793.1.00
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