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{'item': 'L501 2247437-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 7§ 24§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 4§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlL501 2247437-1 SpruchL501 2247437-1/13E, L501 2247437-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2021 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge mitunter „bP") auf Notstandshilfe

§ 38Al

VG iVm §§7 Abs. 1, 2, 3 und 7 und 24 Abs. 1 AlVG mit 11.07.2021 eingestellt wird.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2021 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge mitunter „bP") auf Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit §§7 Absatz eins, 2, 3 und 7 und 24 Absatz eins, AlVG mit 11.07.2021 eingestellt wird. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vor, dass sie eine alleinerziehende Mutter sei und von Tag zu Tag mit der Sorge lebe, wie es wohl morgen weitergehe. Sie sei komplett auf sich alleine gestellt und habe keine Verwandten, die sie um Hilfe bitten könnte. Sie habe den Anruf der für den Kurs beim Wifi Linz zuständigen Ansprechperson am 28.6.2021 übersehen und nicht zurückgerufen. So sei sie erst am 1.7.2021 fernmündlich erreicht worden und habe erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass sie den 10-wöchigen Kurs bereits am 5.7.2021 besuchen müsse. Sie sei überfordert gewesen. Ihre Tochter sei bereits am 5.7.2021 in die Ferien gegangen, da die Schule umgebaut werde. Die Ansprechperson beim Wifi Linz sei sehr einfühlsam gewesen und habe ihr angeboten, den Kurs ab 20.9.2021 zu besuchen. Sie habe erklärt, dass, wenn sie Anlaufzeit gehabt hätte, etwas organisieren hätte können, aber von heute auf morgen sei dies unmöglich. Ihre Tochter sei seit der Trennung von ihrem Vater in psychiatrischer Behandlung, sie sei seit der Trennung 2019 sehr anhänglich. Eine abrupte Abschiebung würde sie wieder weit zurückwerfen. Mit Bescheid vom 29.09.2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend führte sie aus, dass der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 23.6.2021 eine Einladung zum Kurs „OKAY – Berufsorientierung für Erwachsene“ übermittelt worden sei.Mit Bescheid vom 29.09.2021, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend führte sie aus, dass der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 23.6.2021 eine Einladung zum Kurs „OKAY – Berufsorientierung für Erwachsene“ übermittelt worden sei. Am 29.6.2021 habe die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, sie benötige keine Orientierung- oder Kompetenzchecks. Sie habe Perspektiven für die Zukunft, weshalb sie auch eine Ausbildung mache. Sie benötige einen Job für 20 Stunden und nicht irgendwelche Kurse, die ihr letztendlich wertvolle Zeit für ihre Diplomarbeit stehlen würden. Am selben Tag habe die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde die Antwort erhalten, dass sie bereits seit 2014 ohne Beschäftigung beim AMS vorgemerkt und im Leistungsbezug sei, der Kurs ihr daher eine Hilfestellung für die aktive Arbeitssuche bieten und sie bestmöglich auf ein Vorstellungsgespräch vorbereiten solle. Auf die Ausbildung könne aufgrund des AlVG keine Rücksicht genommen werden, sie sei verpflichtet, der Einladung für den Kurs Folge zu leisten. Sollte sie sich weigern, würde dies Konsequenzen in Form einer § 10 Sanktion nach sich ziehen.Am selben Tag habe die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde die Antwort erhalten, dass sie bereits seit 2014 ohne Beschäftigung beim AMS vorgemerkt und im Leistungsbezug sei, der Kurs ihr daher eine Hilfestellung für die aktive Arbeitssuche bieten und sie bestmöglich auf ein Vorstellungsgespräch vorbereiten solle. Auf die Ausbildung könne aufgrund des AlVG keine Rücksicht genommen werden, sie sei verpflichtet, der Einladung für den Kurs Folge zu leisten. Sollte sie sich weigern, würde dies Konsequenzen in Form einer Paragraph 10, Sanktion nach sich ziehen. Am 30.6.2021 habe die beschwerdeführende Partei erklärt, sie sei seit Dezember 2019 ohne Beschäftigung, vorher sei sie 8 Jahre lang erfolgreich selbstständig gewesen. Der Kurs sei nicht sinnführend und behindere sie, eine Arbeit zu bekommen und sich auf ihr Studium zu konzentrieren. Am 6.7.2021 habe die belangte Behörde erklärt, dass sie dem am 2.7.2021 gegenüber der Kursleitung geäußerten Ansinnen der beschwerdeführenden Partei, den Kurs aufgrund fehlender Kinderbetreuung erst am 20.9.2021 besuchen zu wollen, nicht stattgebe. Laut AlVG müsse Verfügbarkeit gegeben sein. Die beschwerdeführende Partei möge umgehend mit der Kursleitung bezüglich Einstieg Kontakt aufnehmen. Am 7.7.2021 habe die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, dass es stimme, dass sie angegeben habe, so kurzfristig für den Sommer keine Kinderbetreuung zu haben und ihre Tochter mit 10 Jahren nicht 6 Stunden oder länger alleine zu Hause lassen könne. Sie verstehe die Bitte, den Kurs zu besuchen, sie könne dies jedoch erst am 20.9.2021, da ihre Tochter ab diesem Zeitpunkt in der Schule und die Betreuung somit gesichert sei. Sie verstehe den Druck nicht, sie habe alle Nachweise für ihre Ausbildung geschickt, die sie, um es nochmals zu betonen, selbst finanziere. Auch bewerbe sie sich laufend bei Firmen. Am 8.7.2021 sei die beschwerdeführende Partei dahingehend informiert worden, dass sie im Leistungsbezug stehe, dies bedeute, dass sie laut AlVG verpflichtet sei, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Um die Kinderbetreuung über die Ferien zu regeln, könne ihr gerne eine Kinderbetreuungshilfe angeboten werden. Sollte keine Verfügbarkeit gegeben sein, müsse ihre Leistung eingestellt werden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden, einen aktuellen Nachweis der Betreuung (Zeit und Ort) ihrer Tochter zu übermitteln und sei ihr die Möglichkeit für eine Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 16.8.2021 habe die bP mitgeteilt, dass ihre Tochter seit der Scheidung von ihrem Gatten dreimal bei drei verschiedenen Psychologen in Behandlung gewesen sei, sie habe Schweres durchlebt und Corona habe weitere Ängste in Bezug auf Existenz und Krankheit in ihr hervorgerufen. Mittlerweile sei es gelungen, die Panikattacken des Kindes zu kontrollieren. Sie seien gerade am besten Weg, sie auf die neue Schule im Herbst vorzubereiten, sodass sie imstande sein werde, diesen Druck und Stress zu bewältigen. Ihr sei seitens des Kurses am 1.7.2021 mitgeteilt worden, dass sie bereits am Montag, dem 5.7.2021 den Kurs besuchen solle. Sie habe erklärt, dass ihre Tochter bereits ab 5.7.2021 Ferien habe und sie nicht so schnell eine Kinderbetreuung bekommen könne. Sie selber sei ein Pflegekind gewesen, habe deshalb keine familiäre Unterstützung und sei ihre ehemalige Pflegefamilie in Wien und Niederösterreich verstreut. Sie sei jederzeit bereit gewesen, für 15 bis 25 Stunden zu arbeiten und wisse, dass sie sich im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung den Zeitpunkt des Beginns so vereinbaren könne, dass sie 2 bis 3 Wochen Zeit habe, ihre Tochter auf die neuen Umstände vorzubereiten und eine Betreuung zu organisieren. Die Notstandshilfe sei schließlich mit 11.7.2021 eingestellt worden, da die Betreuung der am 4.7.2011 geborenen Tochter nicht geregelt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die beschwerdeführende Partei habe auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens trotz Aufforderung nicht den Nachweis erbracht, dass die Betreuung der Tochter kurzfristig durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb, z.B. im Rahmen von Einrichtungen wie Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter gewährleistet sei. Dies, obwohl sie in der Beschwerde angegeben habe, sie hätte mit etwas Anlaufzeit eine Betreuung organisieren können. Ob der fehlenden Betreuung der Tochter habe sich die beschwerdeführende Partei nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden bereitgehalten und sei daher die Verfügbarkeit

§ 7Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 7 ASVG nicht erfüllt. Die Notstandshilfe sei daher mit 11.7.2021

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen gewesen.Die Notstandshilfe sei schließlich mit 11.7.2021 eingestellt worden, da die Betreuung der am 4.7.2011 geborenen Tochter nicht geregelt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die beschwerdeführende Partei habe auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens trotz Aufforderung nicht den Nachweis erbracht, dass die Betreuung der Tochter kurzfristig durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb, z.B. im Rahmen von Einrichtungen wie Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter gewährleistet sei. Dies, obwohl sie in der Beschwerde angegeben habe, sie hätte mit etwas Anlaufzeit eine Betreuung organisieren können. Ob der fehlenden Betreuung der Tochter habe sich die beschwerdeführende Partei nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden bereitgehalten und sei daher die Verfügbarkeit

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, ASVG nicht erfüllt. Die Notstandshilfe sei daher mit 11.7.2021

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen gewesen. Mit Schreiben vom 4.10.2021 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie zu jeder Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Der Kurs, in den sie binnen weniger Werktage geschickt worden wäre, hätte ein Ausmaß von 37,5 Wochenstunden gehabt. Sie sei dem AMS zu jeder Zeit für die vereinbarten 20 Wochenstunden zur Verfügung gestanden, in diesem Zeitraum sei die Organisation einer Kinderbetreuung nie Thema gewesen. Am 25.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die bP einvernommen wurde. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.4.2022, den Namen der in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2022 erwähnten Freundinnen und deren Ehegatten samt ladungsfähigen Adressen bekanntzugeben, kam die bP in ihrem Antwortschreiben vom 14.04.2022 nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP stand von 1.12.2019 bis 10.07.2021 im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz; seit 29.09.2021 bezieht sie neuerlich – mit kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe. Sie ist geschieden und hat eine am 04.07.2011 geborene Tochter. Die Tochter besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Volksschule in XXXX , welche ab 5.7.2021 wegen Renovierung vorzeitig geschlossen wurde. Seit Anfang September 2021 besucht sie die Schule der XXXX in Linz.Sie ist geschieden und hat eine am 04.07.2011 geborene Tochter. Die Tochter besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, die Volksschule in römisch 40 , welche ab 5.7.2021 wegen Renovierung vorzeitig geschlossen wurde. Seit Anfang September 2021 besucht sie die Schule der römisch 40 in Linz. Die Tochter wurde in der unterrichtsfreien Zeit der Monate Juli bis September 2021 von der bP betreut. Die bP hatte für diese Zeit keine anderweitige geeignete Betreuung organisiert und war auch nicht in der Lage, eine Kinderbetreuung im Falle einer möglichen Arbeitsaufnahme

dem in der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vorgesehenen Stundenausmaß (20 Wochenstunden) innerhalb einer kurzen Zeit zu organisieren. Ein familiäres Netzwerk ist nicht vorhanden. Der im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens an die bP ergangenen Aufforderung, die Betreuung Ihrer Tochter (Zeit und Ort) nachzuweisen, kam sie nicht nach. In der zwischen dem AMS und der bP am 28.04.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung ist sowohl die Betreuungspflicht für das Kind als auch ein Arbeitsausmaß von 20 Stunden pro Woche festgehalten. Das der bP per eAMS am 23.06.2021 übermittelte Einladungsschreiben zum Kurs OKAJ (Orientierung-Kompetenzen- Arbeitsmarkt-Job) in Linz wurde von ihr am 29.06.2021 gelesen. Der Kurs hätte in Linz stattgefunden, bis zu 10 Wochen gedauert, die Kurszeiten wären von „Mo bis Do 08:00 – 15:30 Uhr und Fr 08:00 – 12:00“ (32 Maßnahmenstunden) gewesen. , II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes Die Feststellungen fußen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt. Die bP bestreitet, dem Arbeitsmarkt in der unterrichtsfreien Zeit der Monate Juli bis September 2021 nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zur Verfügung gestanden zu haben. Ihre in diesem Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter getätigten Ausführungen sind jedoch widersprüchlich und überzeugen nicht. Während sie in ihren Schreiben an die belangte Behörde vom Juni bzw. Juli 2021 stets betonte, niemanden für die Betreuung ihrer Tochter während der unterrichtsfreien Zeit im Sommer 2021 zu haben, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, zwei Freundinnen wären für die Betreuung zur Verfügung gestanden. Hingewiesen auf diesen Widerspruch, behauptete die bP zunächst, sie habe die Betreuung auf die Familie bezogen, um nach Vorhalt der Aufforderung der belangten Behörde vom 30.07.2021, einen Nachweis für die Betreuung vorzulegen, umzuschwenken und zu behaupten, sie sei davon ausgegangen, dass damit eine offizielle Betreuungsstätte (wie z.B. ein Hort) gemeint gewesen sei (vgl. VH-NS vom 25.03.2022, Seite 5). Auf neuerlichem Vorhalt des Schreibens vom 30.7.2021 (vgl. VH-NS vom 25.03.2022, Seite 6), in dem dargelegt wird, dass die Betreuung für das Kind auch durch eine andere geeignete Person erfolgen könne, meinte die bP: „Ich habe an die beiden Freundinnen in diesem Kontext in diesem Zusammenhang nicht gedacht, vor allem in diesem Ausmaß bis zu sechs Stunden. Bis jetzt war es nicht notwendig, dass sie länger als ein paar Stunden auf meine Tochter aufpassen mussten.“Ihre in diesem Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter getätigten Ausführungen sind jedoch widersprüchlich und überzeugen nicht. Während sie in ihren Schreiben an die belangte Behörde vom Juni bzw. Juli 2021 stets betonte, niemanden für die Betreuung ihrer Tochter während der unterrichtsfreien Zeit im Sommer 2021 zu haben, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, zwei Freundinnen wären für die Betreuung zur Verfügung gestanden. Hingewiesen auf diesen Widerspruch, behauptete die bP zunächst, sie habe die Betreuung auf die Familie bezogen, um nach Vorhalt der Aufforderung der belangten Behörde vom 30.07.2021, einen Nachweis für die Betreuung vorzulegen, umzuschwenken und zu behaupten, sie sei davon ausgegangen, dass damit eine offizielle Betreuungsstätte (wie z.B. ein Hort) gemeint gewesen sei vergleiche VH-NS vom 25.03.2022, Seite 5). Auf neuerlichem Vorhalt des Schreibens vom 30.7.2021 vergleiche VH-NS vom 25.03.2022, Seite 6), in dem dargelegt wird, dass die Betreuung für das Kind auch durch eine andere geeignete Person erfolgen könne, meinte die bP: „Ich habe an die beiden Freundinnen in diesem Kontext in diesem Zusammenhang nicht gedacht, vor allem in diesem Ausmaß bis zu sechs Stunden. Bis jetzt war es nicht notwendig, dass sie länger als ein paar Stunden auf meine Tochter aufpassen mussten.“ Auch die daran anschließende Frage: „Wenn Sie an diese beiden Freundinnen in diesem Zusammenhang nicht gedacht haben, wie können Sie dann davon ausgehen, dass Sie daran im Sommer gedacht hätten?“ konnte die bP nicht befriedigend beantworten, gab sie doch an: „Ich habe wie gesagt nicht daran gedacht, da ich vom Anruf von Frau XXX (Anm.: der zuständigen Ansprechperson beim Wifi Linz) am 1.
  3. überrollt wurde.“ (vgl. VH-NS vom 25.03.2022, Seite 7). Diese Aussage ist allerdings nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. So gab sie schließlich nicht nur in diesem Telefonat an, dass sie über keine Kinderbetreuung verfüge, sondern zieht sich diese Feststellung über das gesamte Verfahren, weshalb sich die Frage stellt, wann sie denn an ihre Freundinnen gedacht hat bzw. wann sie denn die im Zuge der mündlichen Verhandlung behauptete Absprache mit den Freundinnen getroffen hat (vgl. VH-NS vom 25.03.2022, Seite 8). Nachdem sie das Vorliegen einer solchen Absprache im Zuge der mündlichen Verhandlung bejaht hatte, erklärte sie auf den Vorhalt, „In der Stellungnahme vom 17.
  4. haben Sie angegeben, dass Sie so schnell keine Kinderbetreuung bekämen“, wie folgt: „Da habe ich noch nicht gesprochen gehabt. Nein, da habe ich schon gesprochen gehabt, weil ich schon Anfang Juli mit ihnen gesprochen habe, nach dem Telefonat mit Frau XXX. (Anm.: der zuständigen Ansprechperson beim Wifi Linz)“ (vgl. VH-NS vom 25.03.2022, Seite 9). Angesichts der offensichtlichen Widersprüche und Unstimmigkeiten ist das Vorliegen einer Vereinbarung über die Kinderbetreuung durch die Freundinnen sohin jedenfalls zu verneinen. Eine solche Betreuung lässt sich nicht logisch in den Geschehnisablauf einbetten.Auch die daran anschließende Frage: „Wenn Sie an diese beiden Freundinnen in diesem Zusammenhang nicht gedacht haben, wie können Sie dann davon ausgehen, dass Sie daran im Sommer gedacht hätten?“ konnte die bP nicht befriedigend beantworten, gab sie doch an: „Ich habe wie gesagt nicht daran gedacht, da ich vom Anruf von Frau römisch 30 Anmerkung, der zuständigen Ansprechperson beim Wifi Linz) am 1.
  5. überrollt wurde.“ vergleiche VH-NS vom 25.03.2022, Seite 7). Diese Aussage ist allerdings nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. So gab sie schließlich nicht nur in diesem Telefonat an, dass sie über keine Kinderbetreuung verfüge, sondern zieht sich diese Feststellung über das gesamte Verfahren, weshalb sich die Frage stellt, wann sie denn an ihre Freundinnen gedacht hat bzw. wann sie denn die im Zuge der mündlichen Verhandlung behauptete Absprache mit den Freundinnen getroffen hat vergleiche VH-NS vom 25.03.2022, Seite 8). Nachdem sie das Vorliegen einer solchen Absprache im Zuge der mündlichen Verhandlung bejaht hatte, erklärte sie auf den Vorhalt, „In der Stellungnahme vom 17.
  6. haben Sie angegeben, dass Sie so schnell keine Kinderbetreuung bekämen“, wie folgt: „Da habe ich noch nicht gesprochen gehabt. Nein, da habe ich schon gesprochen gehabt, weil ich schon Anfang Juli mit ihnen gesprochen habe, nach dem Telefonat mit Frau römisch 30 . Anmerkung, der zuständigen Ansprechperson beim Wifi Linz)“ vergleiche VH-NS vom 25.03.2022, Seite 9). Angesichts der offensichtlichen Widersprüche und Unstimmigkeiten ist das Vorliegen einer Vereinbarung über die Kinderbetreuung durch die Freundinnen sohin jedenfalls zu verneinen. Eine solche Betreuung lässt sich nicht logisch in den Geschehnisablauf einbetten. Die bP war zudem nicht in der Lage, die von ihr behauptete, gegenseitige Unterstützung ihrer Freundinnen bei der Kinderbetreuung schlüssig und nachvollziehbar dazulegen. Während sie z.B. einerseits angab, ihre halbtagsbschäftigten Freundinnen würden sich eher selten für die gegenseitige Kinderbetreuung benötigen, da sie auch Ehemänner hätten, erklärte sie andererseits, diese kämen erst abends heim. Nachgefragt, wer dann auf die Kinder aufpasse, wenn die eine als XXXX tätige Freundin vormittags arbeite, meinte sei, die andere Freundin ( XXXX ) oder deren Gatte. Auf Vorhalt, dass das Einspringen der einen Freundin ( XXXX ) bei der Betreuung der Kinder der XXXX (10 und 14 Jahre) in den Ferien dann doch nicht selten, sondern eher der Regelfall sei, erklärte die bP, nein, weil deren Ehegatte (fixe Arbeitszeit bis ca. 17:00 Uhr) habe einen guten Stand in seiner Firma und könne im Notfall zwischendurch heimfahren. Sie meine damit, dass er im Notfall die Kinder abholen und zu deren Oma fahren könne (vgl. VH-NS vom 25.03.2022, Seite 10). Je nach Vorhalt kam es sohin zu einer Adaptierung der Darstellung.Die bP war zudem nicht in der Lage, die von ihr behauptete, gegenseitige Unterstützung ihrer Freundinnen bei der Kinderbetreuung schlüssig und nachvollziehbar dazulegen. Während sie z.B. einerseits angab, ihre halbtagsbschäftigten Freundinnen würden sich eher selten für die gegenseitige Kinderbetreuung benötigen, da sie auch Ehemänner hätten, erklärte sie andererseits, diese kämen erst abends heim. Nachgefragt, wer dann auf die Kinder aufpasse, wenn die eine als römisch 40 tätige Freundin vormittags arbeite, meinte sei, die andere Freundin ( römisch 40 ) oder deren Gatte. Auf Vorhalt, dass das Einspringen der einen Freundin ( römisch 40 ) bei der Betreuung der Kinder der römisch 40 (10 und 14 Jahre) in den Ferien dann doch nicht selten, sondern eher der Regelfall sei, erklärte die bP, nein, weil deren Ehegatte (fixe Arbeitszeit bis ca. 17:00 Uhr) habe einen guten Stand in seiner Firma und könne im Notfall zwischendurch heimfahren. Sie meine damit, dass er im Notfall die Kinder abholen und zu deren Oma fahren könne vergleiche VH-NS vom 25.03.2022, Seite 10). Je nach Vorhalt kam es sohin zu einer Adaptierung der Darstellung. Auch die Antwort der bP auf die Frage, warum sie den aufgetragenen Kurs dann nicht absolviert habe, obwohl sie die Zusage ihrer Freundinnen für die Betreuung ihrer Tochter bekommen habe, ist mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. So meinte sie, die Ansprechperson beim Wifi habe ihr beim Telefonat erklärt, es sei möglich, den Kurs erst im September zu starten, sie müsse dies zuerst mit dem AMS klären. Die weitere Aussage der bP, sie sei davon ausgegangen, dass es so passe und habe sie sich zurückgelehnt, (vgl. VH-NS vom 25.03.2022, Seite 9) kann allerdings nicht der Wahrheit entsprechen, zumal nach dem besagten Telefonat am 1.7.2021 das AMS mit Schreiben vom 6.7.2021 informierte, dass einer Verschiebung nicht stattgegeben werde. Die Antwort der bP vom 7.7.2021 lautete: „[…] kann ich erst am 20.
  7. da meine Tochter ab da in der Schule ist und somit eine Betreuung gesichert ist. […]“Auch die Antwort der bP auf die Frage, warum sie den aufgetragenen Kurs dann nicht absolviert habe, obwohl sie die Zusage ihrer Freundinnen für die Betreuung ihrer Tochter bekommen habe, ist mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. So meinte sie, die Ansprechperson beim Wifi habe ihr beim Telefonat erklärt, es sei möglich, den Kurs erst im September zu starten, sie müsse dies zuerst mit dem AMS klären. Die weitere Aussage der bP, sie sei davon ausgegangen, dass es so passe und habe sie sich zurückgelehnt, vergleiche VH-NS vom 25.03.2022, Seite 9) kann allerdings nicht der Wahrheit entsprechen, zumal nach dem besagten Telefonat am 1.7.2021 das AMS mit Schreiben vom 6.7.2021 informierte, dass einer Verschiebung nicht stattgegeben werde. Die Antwort der bP vom 7.7.2021 lautete: „[…] kann ich erst am 20.
  8. da meine Tochter ab da in der Schule ist und somit eine Betreuung gesichert ist. […]“ Gesamt gesehen, ist es der bP sohin angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen sowie unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass sie kurzfristig eine Betreuung für ihre Tochter in der unterrichtsfreien Zeit der Monate Juli bis September 2021 in einem Ausmaß hätte organisieren können, dass sie dem Arbeitsmarkt in dem in der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vorgesehenen Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung gestanden wäre. II.
  9. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  10. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  12. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs. 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/67 lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2013/67 lautet auszugsweise: Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
  3. die Anwartschaft erfüllt und
  4. die Anwartschaft erfüllt und,
  5. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,,
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen., (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,),

(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;,
  3. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6)Personen, die

§ 5Ausl

BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(6)Personen, die

Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. […] II.3.
  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Der Gesetzgeber hat mit dem Element der Verfügbarkeit insoweit auch Grenzen der Arbeitswilligkeit in dem Sinne markiert, dass es außerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen auf dessen Arbeitswilligkeit nicht mehr ankommt, maW dass die Verfügbarkeit des Arbeitslosen den Rahmen dessen endgültig absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG vorausgesetzt – auf die Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG (oder auch auf die Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG) ankommt. Außerhalb objektiv begründeter Grenzen einer insgesamt aber noch ausreichenden (dh nicht anspruchsschädlichen) zeitlichen Verfügbarkeit kommt es daher auf die Arbeitswilligkeit der betreffenden Person nicht mehr an. Eine arbeitslose Person kann sich konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und vermitteln lassen, als ihre Verfügbarkeit reicht (VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0275).Der Gesetzgeber hat mit dem Element der Verfügbarkeit insoweit auch Grenzen der Arbeitswilligkeit in dem Sinne markiert, dass es außerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen auf dessen Arbeitswilligkeit nicht mehr ankommt, maW dass die Verfügbarkeit des Arbeitslosen den Rahmen dessen endgültig absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG vorausgesetzt – auf die Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG (oder auch auf die Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG) ankommt. Außerhalb objektiv begründeter Grenzen einer insgesamt aber noch ausreichenden (dh nicht anspruchsschädlichen) zeitlichen Verfügbarkeit kommt es daher auf die Arbeitswilligkeit der betreffenden Person nicht mehr an. Eine arbeitslose Person kann sich konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und vermitteln lassen, als ihre Verfügbarkeit reicht (VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0275). Zur Regelung des § 7 Abs. 7 AlVG mit BGBl. I Nr. 2007/104 wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt:Zur Regelung des Paragraph 7, Absatz 7, AlVG mit BGBl. römisch eins Nr. 2007/104 wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt: "Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich. Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden. 20 Stunden entsprechen der Hälfte der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher mit 20 Stunden festgelegt werden. Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können." (ErläutRV 298 BlgNR 23.GP 8f)"Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich. Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden. 20 Stunden entsprechen der Hälfte der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher mit 20 Stunden festgelegt werden. Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können." (ErläutRV 298 BlgNR 23.Gesetzgebungsperiode 8f) Das Vorliegen von Betreuungspflichten kann Verfügbarkeit ausschließen. Ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten steht der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.
  3. 2004, 2004/08/0007). Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person idR leichter möglich ist als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Rz 168 zu § 7 AlVG).Das Vorliegen von Betreuungspflichten kann Verfügbarkeit ausschließen. Ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten steht der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.
  4. 2004, 2004/08/0007). Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person idR leichter möglich ist als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Rz 168 zu Paragraph 7, AlVG). Wie unter Pkt. II.
  5. dargelegt, war die bP nicht in der Lage bzw. nicht willens für die unterrichtsfreie Zeit in den Sommermonaten 2021 eine geeignete Betreuung für die Tochter innerhalb einer kurzen Zeit zu organisieren.Wie unter Pkt. römisch zwei.
  6. dargelegt, war die bP nicht in der Lage bzw. nicht willens für die unterrichtsfreie Zeit in den Sommermonaten 2021 eine geeignete Betreuung für die Tochter innerhalb einer kurzen Zeit zu organisieren. Die bP hielt sich daher nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung bereit und stand damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden somit unter diesen Gegebenheiten nicht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2247437.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.