GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") vom 9.8.2021 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP")
VG für den Zeitraum von 15.6.2021 bis 21.7.2021 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).römisch eins.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") vom 9.8.2021 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP")
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 15.6.2021 bis 21.7.2021 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Die bP erhob am 6.9.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9.8.2021. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.9.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.9.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. I.
dem dem AMS vorliegenden Rückschein sei am 29.9.2021 ein erfolgloser Zustellversuch des Dokuments unternommen worden. Das Dokument sei anschließend bei der zuständigen Poststelle ab 30.9.2021 zur Abholung bereitgehalten und die bP von der Hinterlegung verständigt worden.
VG würden hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten.
VG würden Schriftstücke nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden hätte können. Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 AlVG ordne an, dass eine Hinterlegung dann nicht rechtswirksam erfolgt sei, wenn der Empfänger "vorübergehend abwesend" sei und deshalb nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führe das Höchstgericht aus, dass jemand nicht "vorübergehend abwesend" sei, wenn ihm zumutbar sei, Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen. Daraus folge im Wesentlichen, dass die bP, auch wenn sie sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, verpflichtet sei, soweit dies zumutbar sei, sich um allfällige Zustellvorgänge an ihrer Abgabestelle zu kümmern. Diese Judikatur des VwGH werde gegenständlich herangezogen, weil die bP vorbringe, sich bei ihrem Vater, welcher ebenfalls in derselben Stadt lebe wie sie, aufgehalten zu haben und diese Behauptung einem Beweis kaum zugänglich sei. Es werde von einer Sorgfaltsverletzung ausgegangen, da nicht zweifelsfrei von einer Abwesenheit ausgegangen werden könne, und die bP die Möglichkeit gehabt habe, ihre Abgabestelle auf Zustellungen zu kontrollieren. Letztendlich habe sie am 5.10.2021 tatsächlich ihren Postkasten kontrolliert und den Bescheid noch am selben Tag behoben. Nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes sei der bP die Beschwerdevorentscheidung somit am 30.9.2021 zugestellt worden, weil sie ab diesem Zeitpunkt das Dokument bei der Postgeschäftsstelle abholen hätte können und es ihr auch zumutbar gewesen sei, sich bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Zustellvorgang zu verschaffen. Die zweiwöchige Frist für einen Vorlageantrag habe somit am 14.10.2021 geendet.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2021 der bP mittels RSb-Briefes an ihre aufrechte Meldeadresse übermittelt worden sei.
dem dem AMS vorliegenden Rückschein sei am 29.9.2021 ein erfolgloser Zustellversuch des Dokuments unternommen worden. Das Dokument sei anschließend bei der zuständigen Poststelle ab 30.9.2021 zur Abholung bereitgehalten und die bP von der Hinterlegung verständigt worden.
Paragraph 17, Absatz 3, AlVG würden hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten.
Paragraph 17, Absatz 3, AlVG würden Schriftstücke nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden hätte können. Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG ordne an, dass eine Hinterlegung dann nicht rechtswirksam erfolgt sei, wenn der Empfänger "vorübergehend abwesend" sei und deshalb nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führe das Höchstgericht aus, dass jemand nicht "vorübergehend abwesend" sei, wenn ihm zumutbar sei, Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen. Daraus folge im Wesentlichen, dass die bP, auch wenn sie sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, verpflichtet sei, soweit dies zumutbar sei, sich um allfällige Zustellvorgänge an ihrer Abgabestelle zu kümmern. Diese Judikatur des VwGH werde gegenständlich herangezogen, weil die bP vorbringe, sich bei ihrem Vater, welcher ebenfalls in derselben Stadt lebe wie sie, aufgehalten zu haben und diese Behauptung einem Beweis kaum zugänglich sei. Es werde von einer Sorgfaltsverletzung ausgegangen, da nicht zweifelsfrei von einer Abwesenheit ausgegangen werden könne, und die bP die Möglichkeit gehabt habe, ihre Abgabestelle auf Zustellungen zu kontrollieren. Letztendlich habe sie am 5.10.2021 tatsächlich ihren Postkasten kontrolliert und den Bescheid noch am selben Tag behoben. Nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes sei der bP die Beschwerdevorentscheidung somit am 30.9.2021 zugestellt worden, weil sie ab diesem Zeitpunkt das Dokument bei der Postgeschäftsstelle abholen hätte können und es ihr auch zumutbar gewesen sei, sich bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Zustellvorgang zu verschaffen. Die zweiwöchige Frist für einen Vorlageantrag habe somit am 14.10.2021 geendet. Mit Schreiben vom 28.11.2021 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.11.2021. Darin brachte die bP – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges – zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass bereits dem Postzusteller bei Einwurf des gelben Verständigungszettels der volle Briefkasten auffallen hätte können, zumal selbiger in der Mitte von vielen Werbesendungen gelegen sei. Er hätte bereits zum Zeitpunkt des Zustellversuchs feststellen können, dass da niemand zuhause sei. Ob auf dem gelben Verständigungszettel der Post auf die Rechtswirkung der Hinterlegung hingewiesen worden sei, könne sie nicht sagen, zumal es für sie bisher immer die Bedeutung "Brief sofort bei der Post abholen" gehabt habe. Beim nächsten gelben Zettel werde sie sich das aber ansehen. Von einer Zumutbarkeit stehe im § 17 Abs. 3 ZustG nichts; die komme erst über das VwGH-Erkenntnis ins Spiel. Wie so oft komme es immer auf die genaue Betrachtung des Einzelfalles an. In ihrem Fall habe ihr ihr Vater angeboten, Zeit bei ihm zu verbringen, um in Ruhe für die gerade laufende Berufsschule lernen zu können, um sich nicht um Alltagsdinge kümmern zu müssen. Wie im Vorlageantrag ausgeführt, sei sie mit der Diagnose F.60 des XXXX nicht ganz fit. Sei hier vom selben Maßstab auszugehen wie bei normalen gesunden Menschen, auf den das Zustellgesetzt abziele, oder habe man im Zustellgesetz auf kranke Menschen vergessen? Müsse sie jeden Tag zurück in ihre Wohnung und nach der Post sehen, wo doch gerade der Zweck der Abwesenheit in ihrem Fall auf Ruhe abziele? Allein schon aus diesem Blickwinkel halte die Zumutbarkeitsthese, die hier aufgestellt werde, nicht. Ihr und ihrem Vater werde ohne nähere Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sie habe ihren Vater gefragt, ob er ihr den Aufenthalt bei ihm bestätigen könne, was er in Form einer eidesstattlichen Erklärung gemacht habe. Als nächstes stelle sich die Frage, zu welchen Lasten hier der Zweifel gehe. Aus ihrer Sicht sei hier ziemlich oberflächlich, die einzelnen Aspekte nicht berücksichtigend, und damit rechtswidrig willkürlich vorgegangen worden. Wenn dem Zusteller als Organ der Behörde schon nicht aufgefallen sei, dass im gegenständlichen Zeitpunkt der Zustellung, aufgrund des vollen Briefkastens, nicht von einer aufrechten Zustelladresse ausgegangen werden könne, liege hier bereits der erste Mangel vor. Davon ausgehend, dass die hier angewendete Konstruktion der Zumutbarkeit falsch sei, liege hier der zweite Mangel vor und es sei davon auszugehen, dass nicht rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt worden sei. Allenfalls trete Heilung der Zustellmängel
G am 5.10.2021, spätestens jedoch mit 7.10.2021 durch Lesen des Schriftstückes ein.Darin brachte die bP – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges – zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass bereits dem Postzusteller bei Einwurf des gelben Verständigungszettels der volle Briefkasten auffallen hätte können, zumal selbiger in der Mitte von vielen Werbesendungen gelegen sei. Er hätte bereits zum Zeitpunkt des Zustellversuchs feststellen können, dass da niemand zuhause sei. Ob auf dem gelben Verständigungszettel der Post auf die Rechtswirkung der Hinterlegung hingewiesen worden sei, könne sie nicht sagen, zumal es für sie bisher immer die Bedeutung "Brief sofort bei der Post abholen" gehabt habe. Beim nächsten gelben Zettel werde sie sich das aber ansehen. Von einer Zumutbarkeit stehe im Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nichts; die komme erst über das VwGH-Erkenntnis ins Spiel. Wie so oft komme es immer auf die genaue Betrachtung des Einzelfalles an. In ihrem Fall habe ihr ihr Vater angeboten, Zeit bei ihm zu verbringen, um in Ruhe für die gerade laufende Berufsschule lernen zu können, um sich nicht um Alltagsdinge kümmern zu müssen. Wie im Vorlageantrag ausgeführt, sei sie mit der Diagnose F.60 des römisch 40 nicht ganz fit. Sei hier vom selben Maßstab auszugehen wie bei normalen gesunden Menschen, auf den das Zustellgesetzt abziele, oder habe man im Zustellgesetz auf kranke Menschen vergessen? Müsse sie jeden Tag zurück in ihre Wohnung und nach der Post sehen, wo doch gerade der Zweck der Abwesenheit in ihrem Fall auf Ruhe abziele? Allein schon aus diesem Blickwinkel halte die Zumutbarkeitsthese, die hier aufgestellt werde, nicht. Ihr und ihrem Vater werde ohne nähere Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sie habe ihren Vater gefragt, ob er ihr den Aufenthalt bei ihm bestätigen könne, was er in Form einer eidesstattlichen Erklärung gemacht habe. Als nächstes stelle sich die Frage, zu welchen Lasten hier der Zweifel gehe. Aus ihrer Sicht sei hier ziemlich oberflächlich, die einzelnen Aspekte nicht berücksichtigend, und damit rechtswidrig willkürlich vorgegangen worden. Wenn dem Zusteller als Organ der Behörde schon nicht aufgefallen sei, dass im gegenständlichen Zeitpunkt der Zustellung, aufgrund des vollen Briefkastens, nicht von einer aufrechten Zustelladresse ausgegangen werden könne, liege hier bereits der erste Mangel vor. Davon ausgehend, dass die hier angewendete Konstruktion der Zumutbarkeit falsch sei, liege hier der zweite Mangel vor und es sei davon auszugehen, dass nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt worden sei. Allenfalls trete Heilung der Zustellmängel
Paragraph 7, ZustG am 5.10.2021, spätestens jedoch mit 7.10.2021 durch Lesen des Schriftstückes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GH vom 24.6.2020, Ra 2020/17/0017).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist (VwGH vom 24.6.2020, Ra 2020/17/0017). Der Zustellversuch am 29.9.2021 sowie die Verständigung über die Hinterlegung wurden von der bP nicht in Zweifel gezogen. In Ansehung des Vorbringens der bP, dass sie lediglich nicht mehr sagen könne, "[o]b auf dem gelben Verständigungszettel der Post auf die Rechtswirkungen der Hinterlegung hingewiesen wird" (vgl. Beschwerde S. 3) war – mangels konkreter Anhaltspunkte – auch nicht zu erkennen, dass die Verständigung nicht die gesetzlich vorgesehenen Merkmale (§ 17 Abs. 2 dritter Satz ZustG) aufgewiesen hat, zumal für die Verständigung die mit Verordnung der Bundesregierung über die Formulare für Zustellvorgänge (Zustellformularverordnung – ZustFormV, BGBl. Nr. 600/1982 idF BGBl. II Nr. 374/2019) festgelegten Formulare (vgl. § 1 Abs. 1 erster Teilstrich ZustFormV [Formular 1] sowie Anlage 1 [Formular 1]) zur Verfügung stehen. Die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung bei der Postgeschäftsstelle XXXX sowie die Bereithaltung zur Abholung ab dem 30.9.2021 wurden von der bP ebenfalls nicht konkret bestritten. Der Zustellversuch am 29.9.2021 sowie die Verständigung über die Hinterlegung wurden von der bP nicht in Zweifel gezogen. In Ansehung des Vorbringens der bP, dass sie lediglich nicht mehr sagen könne, "[o]b auf dem gelben Verständigungszettel der Post auf die Rechtswirkungen der Hinterlegung hingewiesen wird" vergleiche Beschwerde S. 3) war – mangels konkreter Anhaltspunkte – auch nicht zu erkennen, dass die Verständigung nicht die gesetzlich vorgesehenen Merkmale (Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz ZustG) aufgewiesen hat, zumal für die Verständigung die mit Verordnung der Bundesregierung über die Formulare für Zustellvorgänge (Zustellformularverordnung – ZustFormV, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2019,) festgelegten Formulare vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, erster Teilstrich ZustFormV [Formular 1] sowie Anlage 1 [Formular 1]) zur Verfügung stehen. Die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung bei der Postgeschäftsstelle römisch 40 sowie die Bereithaltung zur Abholung ab dem 30.9.2021 wurden von der bP ebenfalls nicht konkret bestritten. Soweit die bP vorbringt, dass der Zusteller nicht von einer "aufrechten Zustelladresse" ausgehen hätte dürfen, und insoweit einen Zustellmangel moniert, ist dem Folgendes zu entgegnen: Die bP macht in diesem Zusammenhang geltend, dass dem Zusteller bei Einwurf des gelben Verständigungszettels "der volle Briefkasten auffallen" hätte können, "zumal selbiger [gemeint: die Verständigung, Anm.] in der Mitte von vielen Werbesendungen" gelegen sei. Der Zusteller hätte "bereits zum Zeitpunkt des Zustellversuchs feststellen können, dass, da niemand zuhause ist" (vgl. Beschwerde S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller keinen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich die bP regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht: Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die bP erst ab dem 27.9.2021 von der Abgabestelle abwesend war, der Zustellversuch allerdings bereits am 29.9.2021 erfolgte. Inwiefern sich dem Zusteller vor diesem Hintergrund das Bild eines "vollen Briefkastens" geboten hätte, welches – darüber hinaus – Rückschlüsse auf eine im Sinne des Zustellgesetzes relevante Abwesenheit der bP zugelassen hätte, legte die bP nicht schlüssig dar. Die bP enthielt sich in der Beschwerde auch jeglicher Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sie überhaupt davon ausgehe, dass sich der Briefkasten am 29.9.2021 in "vollem" Zustand befunden habe und dieser Umstand auch für den Zusteller erkennbar gewesen sei. Wenn die bP im Zusammenhang mit diesem Themenkreis lediglich vorbringt, dass sie den Verständigungszettel "in der Mitte von vielen Werbesendungen" vorgefunden habe, erscheint dieses Vorbringen ungeeignet, den "Befüllungsgrad" des Briefkastens zum Zeitpunkt des Zustellversuchs darzutun. Ebenso wenig lässt das Vorbringen der bP, dass sie am 5.10.2021 "den übervollen Briefkasten ausgeräumt" habe, auf die tatsächlichen Verhältnisse am 29.9.2021 schließen. Weiteres Tatsachenvorbringen erstattete die bP nicht, unterbreitete auch keine Beweisanbote. In Ansehung dieses gänzlich unschlüssigen und unsubstantiierten Vorbringens der bP war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass dieser der Gegenbeweis
Vm § 292 Abs. 2 ZPO nicht gelungen ist.Die bP macht in diesem Zusammenhang geltend, dass dem Zusteller bei Einwurf des gelben Verständigungszettels "der volle Briefkasten auffallen" hätte können, "zumal selbiger [gemeint: die Verständigung, Anm.] in der Mitte von vielen Werbesendungen" gelegen sei. Der Zusteller hätte "bereits zum Zeitpunkt des Zustellversuchs feststellen können, dass, da niemand zuhause ist" vergleiche Beschwerde S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller keinen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich die bP regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht: Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die bP erst ab dem 27.9.2021 von der Abgabestelle abwesend war, der Zustellversuch allerdings bereits am 29.9.2021 erfolgte. Inwiefern sich dem Zusteller vor diesem Hintergrund das Bild eines "vollen Briefkastens" geboten hätte, welches – darüber hinaus – Rückschlüsse auf eine im Sinne des Zustellgesetzes relevante Abwesenheit der bP zugelassen hätte, legte die bP nicht schlüssig dar. Die bP enthielt sich in der Beschwerde auch jeglicher Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sie überhaupt davon ausgehe, dass sich der Briefkasten am 29.9.2021 in "vollem" Zustand befunden habe und dieser Umstand auch für den Zusteller erkennbar gewesen sei. Wenn die bP im Zusammenhang mit diesem Themenkreis lediglich vorbringt, dass sie den Verständigungszettel "in der Mitte von vielen Werbesendungen" vorgefunden habe, erscheint dieses Vorbringen ungeeignet, den "Befüllungsgrad" des Briefkastens zum Zeitpunkt des Zustellversuchs darzutun. Ebenso wenig lässt das Vorbringen der bP, dass sie am 5.10.2021 "den übervollen Briefkasten ausgeräumt" habe, auf die tatsächlichen Verhältnisse am 29.9.2021 schließen. Weiteres Tatsachenvorbringen erstattete die bP nicht, unterbreitete auch keine Beweisanbote. In Ansehung dieses gänzlich unschlüssigen und unsubstantiierten Vorbringens der bP war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass dieser der Gegenbeweis
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO nicht gelungen ist. Die Feststellungen zur Abwesenheit der bP im Zeitraum von 27.9.2021 bis 10.10.2021 gründen sich im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen sowie die Stellungnahme der bP vom 3.11.2021; der Aufenthalt der bP bei ihrem Vater bzw. einem Freund wurde auch durch das im Verfahren vorgelegte Schreiben ("Eidesstattliche Erklärung") des Vaters der bP, XXXX , bestätigt. Die Rückkehr der bP an die Abgabestelle am 5.10.2021, die Behebung des Dokuments am selben Tag und dessen Öffnung am 7.10.2021 entsprechen vollinhaltlich dem – insoweit unzweifelhaften – Beschwerdevorbringen der bP (vgl. Beschwerde S. 2).Die Feststellungen zur Abwesenheit der bP im Zeitraum von 27.9.2021 bis 10.10.2021 gründen sich im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen sowie die Stellungnahme der bP vom 3.11.2021; der Aufenthalt der bP bei ihrem Vater bzw. einem Freund wurde auch durch das im Verfahren vorgelegte Schreiben ("Eidesstattliche Erklärung") des Vaters der bP, römisch 40 , bestätigt. Die Rückkehr der bP an die Abgabestelle am 5.10.2021, die Behebung des Dokuments am selben Tag und dessen Öffnung am 7.10.2021 entsprechen vollinhaltlich dem – insoweit unzweifelhaften – Beschwerdevorbringen der bP vergleiche Beschwerde S. 2). Die Einbringung des Vorlageantrages am 19.10.2021 wurde einerseits im elektronischen Akt der belangten Behörde dokumentiert (vgl. dazu die aktenkundigen EDV-Auszüge) und andererseits von der bP in der Beschwerde datumsmäßig bestätigt (vgl. Beschwerde S. 1).Die Einbringung des Vorlageantrages am 19.10.2021 wurde einerseits im elektronischen Akt der belangten Behörde dokumentiert vergleiche dazu die aktenkundigen EDV-Auszüge) und andererseits von der bP in der Beschwerde datumsmäßig bestätigt vergleiche Beschwerde S. 1). II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
GVG erlassen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Am 19.10.2021 brachte die bP einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.11.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde.Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.9.2021 eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Am 19.10.2021 brachte die bP einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.11.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde. Dokumente sind dem Empfänger
G grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis (RSb) (§ 22 ZustG) verfügt.
G hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis u.a. durch seine Unterschrift zu bestätigen. Da sich die bP während des Zustellversuches am 29.9.2021 bei ihrem Vater in XXXX aufhielt und folglich nicht an der Abgabestelle an ihrer Meldeadresse (Hauptwohnsitz) anzutreffen war, konnte eine Zustellung an die bP als Empfängerin im Sinne des § 13 ZustG nicht erfolgen.Dokumente sind dem Empfänger
Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ZustG grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis (RSb) (Paragraph 22, ZustG) verfügt.
Paragraph 22, Absatz 2, ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis u.a. durch seine Unterschrift zu bestätigen. Da sich die bP während des Zustellversuches am 29.9.2021 bei ihrem Vater in römisch 40 aufhielt und folglich nicht an der Abgabestelle an ihrer Meldeadresse (Hauptwohnsitz) anzutreffen war, konnte eine Zustellung an die bP als Empfängerin im Sinne des Paragraph 13, ZustG nicht erfolgen. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst
G bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Nach Vornahme des Zustellversuches am 29.9.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung bei der Postgeschäftsstelle XXXX hinterlegt und dort ab dem 30.9.2021 zur Abholung bereitgehalten. Die bP wurde
G durch Einlegen einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung von der Hinterlegung verständigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller nicht Grund zur Annahme haben durfte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. dazu VwGH vom 19.4.2001, 99/06/0049; vom 29.1.2004, 2003/11/0070), bestehen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht.Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Nach Vornahme des Zustellversuches am 29.9.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung bei der Postgeschäftsstelle römisch 40 hinterlegt und dort ab dem 30.9.2021 zur Abholung bereitgehalten. Die bP wurde
Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz ZustG durch Einlegen einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung von der Hinterlegung verständigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller nicht Grund zur Annahme haben durfte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält vergleiche dazu VwGH vom 19.4.2001, 99/06/0049; vom 29.1.2004, 2003/11/0070), bestehen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit den ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2021 wurde erstmals am 30.9.2021 zur Abholung bereitgehalten und gilt daher grundsätzlich als mit diesem Tag zugestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bP als Empfängerin nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit den ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2021 wurde erstmals am 30.9.2021 zur Abholung bereitgehalten und gilt daher grundsätzlich als mit diesem Tag zugestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bP als Empfängerin nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/14/0023, mwN). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN). Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar (vgl. hierzu erneut VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines "Wochenpendlers", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen); (VwGH vom 15.6.2021, Ra 2021/02/0091; vom 1.9.2021, Ro 2019/03/0027)."Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche VwGH 21.4.2020, Ra 2020/14/0023, mwN). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN). Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint vergleiche VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar vergleiche hierzu erneut VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines "Wochenpendlers", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten vergleiche VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen); (VwGH vom 15.6.2021, Ra 2021/02/0091; vom 1.9.2021, Ro 2019/03/0027). Im gegenständlichen Fall kehrte die bP am 5.10.2021 an die Abgabestelle zurück – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt hierfür ein kurzer Aufenthalt an der Abgabestelle (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2001/03/0230) – und erfolgte die Behebung der Beschwerdevorentscheidung noch am selben Tag, sohin am fünften Tag nach Beginn der Abholfrist. Hierbei gilt es zunächst zu bedenken, dass zwischen dem Tag der Hinterlegung und der Abholung auch das Wochenende von
GVG geltende zweiwöchige Frist begann somit am Donnerstag, den 30.9.2021, um 24.00 Uhr und endete am Donnerstag, den 14.10.2021, um 24.00 Uhr. Der erst am 19.10.2021 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach verspätet gestellt.Die für die Stellung des Vorlageantrages
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG geltende zweiwöchige Frist begann somit am Donnerstag, den 30.9.2021, um 24.00 Uhr und endete am Donnerstag, den 14.10.2021, um 24.00 Uhr. Der erst am 19.10.2021 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach verspätet gestellt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP an einer psychischen Erkrankung leide, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG iVm § 71 AVG nicht gestellt wurde.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP an einer psychischen Erkrankung leide, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG nicht gestellt wurde. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag damit zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zur Zustellung von Dokumenten durch Hinterlegung
G. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zur Zustellung von Dokumenten durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage geklärt und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2248837.1.00
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