GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 23.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Steyr (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr
Vm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP am 16.11.2021 persönlich ihren Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend gemacht habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 23.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Steyr (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP am 16.11.2021 persönlich ihren Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend gemacht habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.11.2021 brachte die bP zusammengefasst vor, dass das AMS nicht bereit gewesen sei, ihr das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Arbeitslosmeldung zu gewähren. Die Tage von 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 seien ihr nicht anerkannt worden. Sie sei aufgrund eines schweren Bandscheibenvorfalles über einen längeren Zeitraum im Krankenstand gewesen, welcher von 23.8.2021 bis einschließlich 10.11.2021 gedauert habe. Vor diesem längeren Krankenstand sei sie ab dem 11.4.2021 bereits arbeitslos gemeldet gewesen. Ab dem 23.8.2021 habe sie sich länger krankmelden müssen. Bevor ihr Krankenstand (bis einschließlich 10.11.2021) zu Ende gegangen sei, habe sie bereits am 10.11.2021 um 9:55 Uhr eine Nachricht über ihr eAMS-Konto an ihre AMS-Beraterin gesendet, um zu informieren, dass ihr Krankenstand nun zu Ende sei und sie nun ab 11.11.2021 wieder gesund sei und die Jobsuche nun fortsetzen möchte. Nach ihrer versendeten Nachricht habe ihr das AMS eine Arbeitslosmeldebestätigung gesendet, wo ihr bestätigt worden sei, dass sie für die Arbeitssuche vorgemerkt sei (ab 11.11.2021). Weiters sei im Schreiben der Vermerk gewesen, am 16.11.2021 um 11:30 in der AMS-Beratungsstelle zur Beratung zu erscheinen. Am 16.11.2021 habe die Beratung stattgefunden. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr die Betreuungsvereinbarung gegeben und sie nach dem Antrag an das AMS, welcher noch notwendig sei, gefragt. Sie habe daraufhin geantwortet, dass sie bereits beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen sei und jetzt nur eine Unterbrechung wegen ihres Krankenstandes gehabt habe. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr mitgeteilt, dass der Krankenstand zu lange gedauert habe und es nun daher notwendig sei, einen neuen Antrag zu stellen, da der Krankenstand über 62 Tage gedauert habe. Er habe sie gefragt, ob sich in der Mitteilung vom AMS kein Antrag im Anhang befunden habe. Er habe dies ausdrücklich angeordnet. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sich im Anhang kein Antrag befunden habe. Des Weiteren sei auch nicht angemerkt worden, warum ein neuer Antrag notwendig sei. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr mitgeteilt, dass in der Arbeitslosmeldebestätigung nicht klar hervorgehe, dass und warum ein neuer Antrag notwendig sei. Dieser wichtige Hinweis fehle. Die Meldung vom AMS habe folgendermaßen gelautet: "Falls Sie Ihren Anspruch auf Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wahrnehmen möchten und bislang noch keinen Antrag gestellt haben, müssen Sie diesen unverzüglich über Ihr eAMS-Konto stellen. Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Antragstellung." Sie persönlich habe angenommen, dies gelte nur für jene, welche sich zum ersten Mal arbeitslos melden, nicht aber, wie in ihrem Fall, wo sie bereits arbeitslos gemeldet gewesen sei und nun nach einer längeren Erkrankung wieder zurück sei, weil sie damals im April 2021 den Antrag gestellt habe. Es stehe oben "wenn bisher kein Antrag" gestellt worden sei. Sie habe jedoch den Antrag von April 2021 gestellt und angenommen, dass dieser sehr wohl noch gültig sei. Wenn ein neuer Antrag notwendig sei, dann hätte das AMS es auch in der Arbeitslosmeldebestätigung dementsprechend anführen, deutlicher formulieren, müssen. Daher sei ihr nicht klar gewesen, dass dies neu beantragt werden müssen. Sie sei daher der Meinung, nicht schuld zu sein. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr sogar Recht gegeben, dass der Satz nicht deutlich genug formuliert sei und ihr versprochen, sich mit der Verrechnungsabteilung in Verbindung zu setzen, damit ihr auch für die fünf Tage von 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 das Arbeitslosengeld rückwirkend gewährt werde. Die Verrechnungsstelle habe entschieden, diese fünf Tage nicht zu gewähren, sondern erst ab dem 16.11.2021, wo sie den Antrag ausgefüllt und zur weiteren Bearbeitung abgegeben habe. In ihrer Angelegenheit sei zu Unrecht entscheiden worden. Sie habe sich rechtzeitig beim AMS gemeldet und sei ihr seitens des AMS nicht signalisiert worden, dass ein neuer Antrag notwendig sei, weil sie über zwei Monate im Krankenstand gewesen sei. Die ÖGK habe ihr einen Brief zugesandt und mitgeteilt, dass ihre Pflichtversicherung am 10.11.2021 (gemeint wohl: geendet habe; Anm.) und sie in diesen fünf Tagen anscheinend nicht versichert gewesen sei. Sie sei immer ihren Meldepflichten beim AMS nachgekommen und habe das AMS laufend über ihren Gesundheitszustand informiert. Sie habe sich zuvor nie einen Fehler erlaubt.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.11.2021 brachte die bP zusammengefasst vor, dass das AMS nicht bereit gewesen sei, ihr das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Arbeitslosmeldung zu gewähren. Die Tage von 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 seien ihr nicht anerkannt worden. Sie sei aufgrund eines schweren Bandscheibenvorfalles über einen längeren Zeitraum im Krankenstand gewesen, welcher von 23.8.2021 bis einschließlich 10.11.2021 gedauert habe. Vor diesem längeren Krankenstand sei sie ab dem 11.4.2021 bereits arbeitslos gemeldet gewesen. Ab dem 23.8.2021 habe sie sich länger krankmelden müssen. Bevor ihr Krankenstand (bis einschließlich 10.11.2021) zu Ende gegangen sei, habe sie bereits am 10.11.2021 um 9:55 Uhr eine Nachricht über ihr eAMS-Konto an ihre AMS-Beraterin gesendet, um zu informieren, dass ihr Krankenstand nun zu Ende sei und sie nun ab 11.11.2021 wieder gesund sei und die Jobsuche nun fortsetzen möchte. Nach ihrer versendeten Nachricht habe ihr das AMS eine Arbeitslosmeldebestätigung gesendet, wo ihr bestätigt worden sei, dass sie für die Arbeitssuche vorgemerkt sei (ab 11.11.2021). Weiters sei im Schreiben der Vermerk gewesen, am 16.11.2021 um 11:30 in der AMS-Beratungsstelle zur Beratung zu erscheinen. Am 16.11.2021 habe die Beratung stattgefunden. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr die Betreuungsvereinbarung gegeben und sie nach dem Antrag an das AMS, welcher noch notwendig sei, gefragt. Sie habe daraufhin geantwortet, dass sie bereits beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen sei und jetzt nur eine Unterbrechung wegen ihres Krankenstandes gehabt habe. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr mitgeteilt, dass der Krankenstand zu lange gedauert habe und es nun daher notwendig sei, einen neuen Antrag zu stellen, da der Krankenstand über 62 Tage gedauert habe. Er habe sie gefragt, ob sich in der Mitteilung vom AMS kein Antrag im Anhang befunden habe. Er habe dies ausdrücklich angeordnet. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sich im Anhang kein Antrag befunden habe. Des Weiteren sei auch nicht angemerkt worden, warum ein neuer Antrag notwendig sei. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr mitgeteilt, dass in der Arbeitslosmeldebestätigung nicht klar hervorgehe, dass und warum ein neuer Antrag notwendig sei. Dieser wichtige Hinweis fehle. Die Meldung vom AMS habe folgendermaßen gelautet: "Falls Sie Ihren Anspruch auf Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wahrnehmen möchten und bislang noch keinen Antrag gestellt haben, müssen Sie diesen unverzüglich über Ihr eAMS-Konto stellen. Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Antragstellung." Sie persönlich habe angenommen, dies gelte nur für jene, welche sich zum ersten Mal arbeitslos melden, nicht aber, wie in ihrem Fall, wo sie bereits arbeitslos gemeldet gewesen sei und nun nach einer längeren Erkrankung wieder zurück sei, weil sie damals im April 2021 den Antrag gestellt habe. Es stehe oben "wenn bisher kein Antrag" gestellt worden sei. Sie habe jedoch den Antrag von April 2021 gestellt und angenommen, dass dieser sehr wohl noch gültig sei. Wenn ein neuer Antrag notwendig sei, dann hätte das AMS es auch in der Arbeitslosmeldebestätigung dementsprechend anführen, deutlicher formulieren, müssen. Daher sei ihr nicht klar gewesen, dass dies neu beantragt werden müssen. Sie sei daher der Meinung, nicht schuld zu sein. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr sogar Recht gegeben, dass der Satz nicht deutlich genug formuliert sei und ihr versprochen, sich mit der Verrechnungsabteilung in Verbindung zu setzen, damit ihr auch für die fünf Tage von 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 das Arbeitslosengeld rückwirkend gewährt werde. Die Verrechnungsstelle habe entschieden, diese fünf Tage nicht zu gewähren, sondern erst ab dem 16.11.2021, wo sie den Antrag ausgefüllt und zur weiteren Bearbeitung abgegeben habe. In ihrer Angelegenheit sei zu Unrecht entscheiden worden. Sie habe sich rechtzeitig beim AMS gemeldet und sei ihr seitens des AMS nicht signalisiert worden, dass ein neuer Antrag notwendig sei, weil sie über zwei Monate im Krankenstand gewesen sei. Die ÖGK habe ihr einen Brief zugesandt und mitgeteilt, dass ihre Pflichtversicherung am 10.11.2021 (gemeint wohl: geendet habe; Anmerkung und sie in diesen fünf Tagen anscheinend nicht versichert gewesen sei. Sie sei immer ihren Meldepflichten beim AMS nachgekommen und habe das AMS laufend über ihren Gesundheitszustand informiert. Sie habe sich zuvor nie einen Fehler erlaubt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP am 8.10.2021 über ihr eAMS-Konto ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 8.10.2021 übermittelt habe, wonach sie vom 23.8.2021 bis 10.11.2021 (80 Tage) wegen Krankheit arbeitsunfähig sei. Am 10.11.2021 habe die bP sich über ihr eAMS-Konto wieder gesund gemeldet. Das AMS habe der bP am 10.11.2021 einen Beratungstermin für den 16.11.2021 über ihr eAMS-Konto bekanntgegeben und sie gleichzeitig auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen: "Falls Sie Ihren Anspruch auf Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wahrnehmen möchten und bislang noch keinen Antrag gestellt haben, müssen Sie diesen unverzüglich über Ihr eAMS-Konto stellen. Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Antragstellung." Ebenso habe das AMS die bP auf der Rückseite der bundeseinheitlichen Mitteilung vom 22.4.2021 und den folgenden Mitteilungen auf die Antragstellung bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges länger als 62 Tage hingewiesen, dass bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch bestehe. Eine telefonische Wiedermeldung sei hier nicht ausreichend. Am 16.11.2021 habe die bP wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular gestellt und habe das AMS ihr mit diesem Tag das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 23.11.2021 zuerkannt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass in Fällen, wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteige, der Anspruch
VG neuerlich persönlich geltend zu machen sei. Die Gründe, die die bP in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Ihr Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 16.11.2021 erfolgreich geltend gemacht.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP am 8.10.2021 über ihr eAMS-Konto ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 8.10.2021 übermittelt habe, wonach sie vom 23.8.2021 bis 10.11.2021 (80 Tage) wegen Krankheit arbeitsunfähig sei. Am 10.11.2021 habe die bP sich über ihr eAMS-Konto wieder gesund gemeldet. Das AMS habe der bP am 10.11.2021 einen Beratungstermin für den 16.11.2021 über ihr eAMS-Konto bekanntgegeben und sie gleichzeitig auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen: "Falls Sie Ihren Anspruch auf Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wahrnehmen möchten und bislang noch keinen Antrag gestellt haben, müssen Sie diesen unverzüglich über Ihr eAMS-Konto stellen. Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Antragstellung." Ebenso habe das AMS die bP auf der Rückseite der bundeseinheitlichen Mitteilung vom 22.4.2021 und den folgenden Mitteilungen auf die Antragstellung bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges länger als 62 Tage hingewiesen, dass bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch bestehe. Eine telefonische Wiedermeldung sei hier nicht ausreichend. Am 16.11.2021 habe die bP wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular gestellt und habe das AMS ihr mit diesem Tag das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 23.11.2021 zuerkannt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass in Fällen, wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteige, der Anspruch
Paragraph 46, Absatz 7, AlVG neuerlich persönlich geltend zu machen sei. Die Gründe, die die bP in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Ihr Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 16.11.2021 erfolgreich geltend gemacht. Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 10.12.2021 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. I.2 Am 16.12.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.2 Am 16.12.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 14.1.2022 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin der bP ihre Vollmacht bekannt. Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 7.2.2022 erstattete die bP eine Stellungnahme. Darin brachte sie zusammengefasst ergänzend vor, dass die Rechtsbelehrung nach § 13 AlVG (gemeint wohl: § 13a AVG; Anm.) ein subjektives Recht der Verfahrensbeteiligten darstelle. Die Verletzung der Manuduktionspflicht könne einen Verfahrensmangel darstellen. Die belangte Behörde begründe ihre Abweisung damit, dass die selbst verschuldete unterlassene Antragstellung nicht saniert werden könne und die Betroffene nur auf einen Amtshaftungsanspruch verwiesen werden könne. Abgesehen davon, dass offenbar ein Fehler der Zitierung vorliege, sei der Einwand auch inhaltlich verfehlt, weil das Unterlassen einer gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die von der belangten Behörde erteilten Informationen seien keine ausreichende Rechtsbelehrung. Der Normunterworfenen werde mitgeteilt, dass es einer Antragstellung bedürfe, wenn noch kein Antrag gestellt worden sei. Im konkreten Fall habe die bP schon einen Antrag gestellt gehabt und ergebe sich eine notwendige erneute Antragstellung nur aus dem rückseitigen Zusatz hinsichtlich der Unterbrechung des Leistungsbezugs länger als 62 Tage. Diese "Belehrung" könne von einer unvertretenen Person nur mit subtiler Sachkenntnis, bestimmten methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust am Lösen von Denksportaufgaben hinreichend verstanden werden.Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 7.2.2022 erstattete die bP eine Stellungnahme. Darin brachte sie zusammengefasst ergänzend vor, dass die Rechtsbelehrung nach Paragraph 13, AlVG (gemeint wohl: Paragraph 13 a, AVG; Anmerkung ein subjektives Recht der Verfahrensbeteiligten darstelle. Die Verletzung der Manuduktionspflicht könne einen Verfahrensmangel darstellen. Die belangte Behörde begründe ihre Abweisung damit, dass die selbst verschuldete unterlassene Antragstellung nicht saniert werden könne und die Betroffene nur auf einen Amtshaftungsanspruch verwiesen werden könne. Abgesehen davon, dass offenbar ein Fehler der Zitierung vorliege, sei der Einwand auch inhaltlich verfehlt, weil das Unterlassen einer gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die von der belangten Behörde erteilten Informationen seien keine ausreichende Rechtsbelehrung. Der Normunterworfenen werde mitgeteilt, dass es einer Antragstellung bedürfe, wenn noch kein Antrag gestellt worden sei. Im konkreten Fall habe die bP schon einen Antrag gestellt gehabt und ergebe sich eine notwendige erneute Antragstellung nur aus dem rückseitigen Zusatz hinsichtlich der Unterbrechung des Leistungsbezugs länger als 62 Tage. Diese "Belehrung" könne von einer unvertretenen Person nur mit subtiler Sachkenntnis, bestimmten methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust am Lösen von Denksportaufgaben hinreichend verstanden werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Die bP stand ab 11.4.2021 (mit Unterbrechungen) im Bezug von Arbeitslosengeld. Im Zeitraum von 23.8.2021 bis 10.11.2021 war die bP beim AMS arbeitsunfähig gemeldet. Von 26.8.2021 bis 10.11.2021 (77 Tage) bezog die bP Krankengeld; in diesem Zeitraum wurde der Leistungsbezug der bP wegen Ruhens des Arbeitslosengeldes durch das AMS faktisch eingestellt. Am 16.11.2021 (Tag der Geltendmachung) stellte die bP unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 23.11.2021 wurde der bP das Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2021 zuerkannt. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Steyr und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war unstrittig. Die Arbeitsunfähigkeit der bP im Zeitraum von 23.8.2021 bis 10.11.2021 ergibt sich insbesondere aus der im Verwaltungsakt erliegenden Krankenstandsbescheinigung. Der Bezug der bP von Krankengeld im Zeitraum von 26.8.2021 bis 10.11.2021 wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] II.3.2.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, […]
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Im vorliegenden Fall trat infolge des Krankengeldbezuges der bP im Zeitraum von 26.8.2021 (vgl. §§ 86 iVm 138 ff ASVG zum Anspruch auf Krankengeld ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit) bis 10.11.2021 ex lege das Ruhen des Anspruches der bP auf Arbeitslosengeld ein. Das Vorliegen dieses Ruhensgrundes führte zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld (vgl. Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 16, Rz 8 und 9).
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Im vorliegenden Fall trat infolge des Krankengeldbezuges der bP im Zeitraum von 26.8.2021 vergleiche Paragraphen 86, in Verbindung mit 138 ff ASVG zum Anspruch auf Krankengeld ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit) bis 10.11.2021 ex lege das Ruhen des Anspruches der bP auf Arbeitslosengeld ein. Das Vorliegen dieses Ruhensgrundes führte zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld vergleiche Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 16,, Rz 8 und 9). Gegenständlich lag ein Unterbrechungszeitraum von mehr als 62 Tagen (konkret: 77 Tage) vor, sodass
VG eine neuerliche Geltendmachung nach Ablauf des Ruhenszeitraumes erforderlich – der frühere Antrag somit erloschen – war und das Arbeitslosengeld
Vm § 46 Abs. 5 AlVG erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung gebührte (vgl. schon zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2010, VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179, wobei die diesbezügliche Anordnung des § 17 Abs. 2 AlVG zum damaligen Zeitpunkt noch in § 17 Abs. 1 letzter Satz AlVG normiert war). Der bP gebührte das Arbeitslosengeld erst (wieder) mit dem Tag der neuerlichen Geltendmachung, im vorliegenden Fall daher ab dem 16.11.2021.Gegenständlich lag ein Unterbrechungszeitraum von mehr als 62 Tagen (konkret: 77 Tage) vor, sodass
Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG eine neuerliche Geltendmachung nach Ablauf des Ruhenszeitraumes erforderlich – der frühere Antrag somit erloschen – war und das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung gebührte vergleiche schon zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179, wobei die diesbezügliche Anordnung des Paragraph 17, Absatz 2, AlVG zum damaligen Zeitpunkt noch in Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz AlVG normiert war). Der bP gebührte das Arbeitslosengeld erst (wieder) mit dem Tag der neuerlichen Geltendmachung, im vorliegenden Fall daher ab dem 16.11.2021. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht ist die bP darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Selbst wenn man daher eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die erstinstanzliche Behörde annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld an die Geltendmachung geknüpft ist und daher im Beschwerdefall der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem 16.11.2021 zuzuerkennen war (vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179, mwN). Die in der Stellungnahme der bP vom 7.2.2022 exemplarisch angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und erweist sich vor dem Hintergrund der besonderen Ausgestaltung des Antragsprinzips im Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl. dazu etwa Leitner/Urschler in Pfeil, Der AlV-Komm, § 46, Rz 1) nicht als auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nur der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die Rückseite der bundeseinheitlichen Mitteilung vom 22.4.2021 verwiesen, wonach bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges länger als 62 Tage wieder eine Antragstellung erforderlich ist.Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht ist die bP darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Selbst wenn man daher eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die erstinstanzliche Behörde annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld an die Geltendmachung geknüpft ist und daher im Beschwerdefall der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem 16.11.2021 zuzuerkennen war vergleiche nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179, mwN). Die in der Stellungnahme der bP vom 7.2.2022 exemplarisch angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und erweist sich vor dem Hintergrund der besonderen Ausgestaltung des Antragsprinzips im Arbeitslosenversicherungsgesetz vergleiche dazu etwa Leitner/Urschler in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 46,, Rz 1) nicht als auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nur der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die Rückseite der bundeseinheitlichen Mitteilung vom 22.4.2021 verwiesen, wonach bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges länger als 62 Tage wieder eine Antragstellung erforderlich ist. § 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH vom 23.5.2012, 2010/08/0156, mwN). Im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler wäre die bP demnach auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen.Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH vom 23.5.2012, 2010/08/0156, mwN). Im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler wäre die bP demnach auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen. Die belangte Behörde hat der bP das Arbeitslosengeld daher zu Recht erst (wieder) ab dem 16.11.2021 zuerkannt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor, noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor, noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2249399.1.00
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