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{'item': 'L501 2249399-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 17§ 14§ 46§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 142§ 16§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlL501 2249399-1 SpruchL501 2249399-1/9E, L501 2249399-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 23.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Steyr (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr

§ 17i

Vm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP am 16.11.2021 persönlich ihren Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend gemacht habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 23.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Steyr (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2021 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP am 16.11.2021 persönlich ihren Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend gemacht habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.11.2021 brachte die bP zusammengefasst vor, dass das AMS nicht bereit gewesen sei, ihr das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Arbeitslosmeldung zu gewähren. Die Tage von 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 seien ihr nicht anerkannt worden. Sie sei aufgrund eines schweren Bandscheibenvorfalles über einen längeren Zeitraum im Krankenstand gewesen, welcher von 23.8.2021 bis einschließlich 10.11.2021 gedauert habe. Vor diesem längeren Krankenstand sei sie ab dem 11.4.2021 bereits arbeitslos gemeldet gewesen. Ab dem 23.8.2021 habe sie sich länger krankmelden müssen. Bevor ihr Krankenstand (bis einschließlich 10.11.2021) zu Ende gegangen sei, habe sie bereits am 10.11.2021 um 9:55 Uhr eine Nachricht über ihr eAMS-Konto an ihre AMS-Beraterin gesendet, um zu informieren, dass ihr Krankenstand nun zu Ende sei und sie nun ab 11.11.2021 wieder gesund sei und die Jobsuche nun fortsetzen möchte. Nach ihrer versendeten Nachricht habe ihr das AMS eine Arbeitslosmeldebestätigung gesendet, wo ihr bestätigt worden sei, dass sie für die Arbeitssuche vorgemerkt sei (ab 11.11.2021). Weiters sei im Schreiben der Vermerk gewesen, am 16.11.2021 um 11:30 in der AMS-Beratungsstelle zur Beratung zu erscheinen. Am 16.11.2021 habe die Beratung stattgefunden. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr die Betreuungsvereinbarung gegeben und sie nach dem Antrag an das AMS, welcher noch notwendig sei, gefragt. Sie habe daraufhin geantwortet, dass sie bereits beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen sei und jetzt nur eine Unterbrechung wegen ihres Krankenstandes gehabt habe. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr mitgeteilt, dass der Krankenstand zu lange gedauert habe und es nun daher notwendig sei, einen neuen Antrag zu stellen, da der Krankenstand über 62 Tage gedauert habe. Er habe sie gefragt, ob sich in der Mitteilung vom AMS kein Antrag im Anhang befunden habe. Er habe dies ausdrücklich angeordnet. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sich im Anhang kein Antrag befunden habe. Des Weiteren sei auch nicht angemerkt worden, warum ein neuer Antrag notwendig sei. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr mitgeteilt, dass in der Arbeitslosmeldebestätigung nicht klar hervorgehe, dass und warum ein neuer Antrag notwendig sei. Dieser wichtige Hinweis fehle. Die Meldung vom AMS habe folgendermaßen gelautet: "Falls Sie Ihren Anspruch auf Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wahrnehmen möchten und bislang noch keinen Antrag gestellt haben, müssen Sie diesen unverzüglich über Ihr eAMS-Konto stellen. Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Antragstellung." Sie persönlich habe angenommen, dies gelte nur für jene, welche sich zum ersten Mal arbeitslos melden, nicht aber, wie in ihrem Fall, wo sie bereits arbeitslos gemeldet gewesen sei und nun nach einer längeren Erkrankung wieder zurück sei, weil sie damals im April 2021 den Antrag gestellt habe. Es stehe oben "wenn bisher kein Antrag" gestellt worden sei. Sie habe jedoch den Antrag von April 2021 gestellt und angenommen, dass dieser sehr wohl noch gültig sei. Wenn ein neuer Antrag notwendig sei, dann hätte das AMS es auch in der Arbeitslosmeldebestätigung dementsprechend anführen, deutlicher formulieren, müssen. Daher sei ihr nicht klar gewesen, dass dies neu beantragt werden müssen. Sie sei daher der Meinung, nicht schuld zu sein. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr sogar Recht gegeben, dass der Satz nicht deutlich genug formuliert sei und ihr versprochen, sich mit der Verrechnungsabteilung in Verbindung zu setzen, damit ihr auch für die fünf Tage von 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 das Arbeitslosengeld rückwirkend gewährt werde. Die Verrechnungsstelle habe entschieden, diese fünf Tage nicht zu gewähren, sondern erst ab dem 16.11.2021, wo sie den Antrag ausgefüllt und zur weiteren Bearbeitung abgegeben habe. In ihrer Angelegenheit sei zu Unrecht entscheiden worden. Sie habe sich rechtzeitig beim AMS gemeldet und sei ihr seitens des AMS nicht signalisiert worden, dass ein neuer Antrag notwendig sei, weil sie über zwei Monate im Krankenstand gewesen sei. Die ÖGK habe ihr einen Brief zugesandt und mitgeteilt, dass ihre Pflichtversicherung am 10.11.2021 (gemeint wohl: geendet habe; Anm.) und sie in diesen fünf Tagen anscheinend nicht versichert gewesen sei. Sie sei immer ihren Meldepflichten beim AMS nachgekommen und habe das AMS laufend über ihren Gesundheitszustand informiert. Sie habe sich zuvor nie einen Fehler erlaubt.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.11.2021 brachte die bP zusammengefasst vor, dass das AMS nicht bereit gewesen sei, ihr das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Arbeitslosmeldung zu gewähren. Die Tage von 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 seien ihr nicht anerkannt worden. Sie sei aufgrund eines schweren Bandscheibenvorfalles über einen längeren Zeitraum im Krankenstand gewesen, welcher von 23.8.2021 bis einschließlich 10.11.2021 gedauert habe. Vor diesem längeren Krankenstand sei sie ab dem 11.4.2021 bereits arbeitslos gemeldet gewesen. Ab dem 23.8.2021 habe sie sich länger krankmelden müssen. Bevor ihr Krankenstand (bis einschließlich 10.11.2021) zu Ende gegangen sei, habe sie bereits am 10.11.2021 um 9:55 Uhr eine Nachricht über ihr eAMS-Konto an ihre AMS-Beraterin gesendet, um zu informieren, dass ihr Krankenstand nun zu Ende sei und sie nun ab 11.11.2021 wieder gesund sei und die Jobsuche nun fortsetzen möchte. Nach ihrer versendeten Nachricht habe ihr das AMS eine Arbeitslosmeldebestätigung gesendet, wo ihr bestätigt worden sei, dass sie für die Arbeitssuche vorgemerkt sei (ab 11.11.2021). Weiters sei im Schreiben der Vermerk gewesen, am 16.11.2021 um 11:30 in der AMS-Beratungsstelle zur Beratung zu erscheinen. Am 16.11.2021 habe die Beratung stattgefunden. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr die Betreuungsvereinbarung gegeben und sie nach dem Antrag an das AMS, welcher noch notwendig sei, gefragt. Sie habe daraufhin geantwortet, dass sie bereits beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen sei und jetzt nur eine Unterbrechung wegen ihres Krankenstandes gehabt habe. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr mitgeteilt, dass der Krankenstand zu lange gedauert habe und es nun daher notwendig sei, einen neuen Antrag zu stellen, da der Krankenstand über 62 Tage gedauert habe. Er habe sie gefragt, ob sich in der Mitteilung vom AMS kein Antrag im Anhang befunden habe. Er habe dies ausdrücklich angeordnet. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sich im Anhang kein Antrag befunden habe. Des Weiteren sei auch nicht angemerkt worden, warum ein neuer Antrag notwendig sei. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr mitgeteilt, dass in der Arbeitslosmeldebestätigung nicht klar hervorgehe, dass und warum ein neuer Antrag notwendig sei. Dieser wichtige Hinweis fehle. Die Meldung vom AMS habe folgendermaßen gelautet: "Falls Sie Ihren Anspruch auf Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wahrnehmen möchten und bislang noch keinen Antrag gestellt haben, müssen Sie diesen unverzüglich über Ihr eAMS-Konto stellen. Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Antragstellung." Sie persönlich habe angenommen, dies gelte nur für jene, welche sich zum ersten Mal arbeitslos melden, nicht aber, wie in ihrem Fall, wo sie bereits arbeitslos gemeldet gewesen sei und nun nach einer längeren Erkrankung wieder zurück sei, weil sie damals im April 2021 den Antrag gestellt habe. Es stehe oben "wenn bisher kein Antrag" gestellt worden sei. Sie habe jedoch den Antrag von April 2021 gestellt und angenommen, dass dieser sehr wohl noch gültig sei. Wenn ein neuer Antrag notwendig sei, dann hätte das AMS es auch in der Arbeitslosmeldebestätigung dementsprechend anführen, deutlicher formulieren, müssen. Daher sei ihr nicht klar gewesen, dass dies neu beantragt werden müssen. Sie sei daher der Meinung, nicht schuld zu sein. Der Vertreter ihrer Beraterin habe ihr sogar Recht gegeben, dass der Satz nicht deutlich genug formuliert sei und ihr versprochen, sich mit der Verrechnungsabteilung in Verbindung zu setzen, damit ihr auch für die fünf Tage von 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 das Arbeitslosengeld rückwirkend gewährt werde. Die Verrechnungsstelle habe entschieden, diese fünf Tage nicht zu gewähren, sondern erst ab dem 16.11.2021, wo sie den Antrag ausgefüllt und zur weiteren Bearbeitung abgegeben habe. In ihrer Angelegenheit sei zu Unrecht entscheiden worden. Sie habe sich rechtzeitig beim AMS gemeldet und sei ihr seitens des AMS nicht signalisiert worden, dass ein neuer Antrag notwendig sei, weil sie über zwei Monate im Krankenstand gewesen sei. Die ÖGK habe ihr einen Brief zugesandt und mitgeteilt, dass ihre Pflichtversicherung am 10.11.2021 (gemeint wohl: geendet habe; Anmerkung und sie in diesen fünf Tagen anscheinend nicht versichert gewesen sei. Sie sei immer ihren Meldepflichten beim AMS nachgekommen und habe das AMS laufend über ihren Gesundheitszustand informiert. Sie habe sich zuvor nie einen Fehler erlaubt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP am 8.10.2021 über ihr eAMS-Konto ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 8.10.2021 übermittelt habe, wonach sie vom 23.8.2021 bis 10.11.2021 (80 Tage) wegen Krankheit arbeitsunfähig sei. Am 10.11.2021 habe die bP sich über ihr eAMS-Konto wieder gesund gemeldet. Das AMS habe der bP am 10.11.2021 einen Beratungstermin für den 16.11.2021 über ihr eAMS-Konto bekanntgegeben und sie gleichzeitig auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen: "Falls Sie Ihren Anspruch auf Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wahrnehmen möchten und bislang noch keinen Antrag gestellt haben, müssen Sie diesen unverzüglich über Ihr eAMS-Konto stellen. Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Antragstellung." Ebenso habe das AMS die bP auf der Rückseite der bundeseinheitlichen Mitteilung vom 22.4.2021 und den folgenden Mitteilungen auf die Antragstellung bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges länger als 62 Tage hingewiesen, dass bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch bestehe. Eine telefonische Wiedermeldung sei hier nicht ausreichend. Am 16.11.2021 habe die bP wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular gestellt und habe das AMS ihr mit diesem Tag das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 23.11.2021 zuerkannt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass in Fällen, wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteige, der Anspruch

§ 46Abs. 7 Al

VG neuerlich persönlich geltend zu machen sei. Die Gründe, die die bP in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Ihr Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 16.11.2021 erfolgreich geltend gemacht.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP am 8.10.2021 über ihr eAMS-Konto ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 8.10.2021 übermittelt habe, wonach sie vom 23.8.2021 bis 10.11.2021 (80 Tage) wegen Krankheit arbeitsunfähig sei. Am 10.11.2021 habe die bP sich über ihr eAMS-Konto wieder gesund gemeldet. Das AMS habe der bP am 10.11.2021 einen Beratungstermin für den 16.11.2021 über ihr eAMS-Konto bekanntgegeben und sie gleichzeitig auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen: "Falls Sie Ihren Anspruch auf Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wahrnehmen möchten und bislang noch keinen Antrag gestellt haben, müssen Sie diesen unverzüglich über Ihr eAMS-Konto stellen. Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Antragstellung." Ebenso habe das AMS die bP auf der Rückseite der bundeseinheitlichen Mitteilung vom 22.4.2021 und den folgenden Mitteilungen auf die Antragstellung bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges länger als 62 Tage hingewiesen, dass bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch bestehe. Eine telefonische Wiedermeldung sei hier nicht ausreichend. Am 16.11.2021 habe die bP wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular gestellt und habe das AMS ihr mit diesem Tag das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 23.11.2021 zuerkannt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass in Fällen, wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteige, der Anspruch

Paragraph 46, Absatz 7, AlVG neuerlich persönlich geltend zu machen sei. Die Gründe, die die bP in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Ihr Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 16.11.2021 erfolgreich geltend gemacht. Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 10.12.2021 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. I.2 Am 16.12.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.2 Am 16.12.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 14.1.2022 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin der bP ihre Vollmacht bekannt. Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 7.2.2022 erstattete die bP eine Stellungnahme. Darin brachte sie zusammengefasst ergänzend vor, dass die Rechtsbelehrung nach § 13 AlVG (gemeint wohl: § 13a AVG; Anm.) ein subjektives Recht der Verfahrensbeteiligten darstelle. Die Verletzung der Manuduktionspflicht könne einen Verfahrensmangel darstellen. Die belangte Behörde begründe ihre Abweisung damit, dass die selbst verschuldete unterlassene Antragstellung nicht saniert werden könne und die Betroffene nur auf einen Amtshaftungsanspruch verwiesen werden könne. Abgesehen davon, dass offenbar ein Fehler der Zitierung vorliege, sei der Einwand auch inhaltlich verfehlt, weil das Unterlassen einer gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die von der belangten Behörde erteilten Informationen seien keine ausreichende Rechtsbelehrung. Der Normunterworfenen werde mitgeteilt, dass es einer Antragstellung bedürfe, wenn noch kein Antrag gestellt worden sei. Im konkreten Fall habe die bP schon einen Antrag gestellt gehabt und ergebe sich eine notwendige erneute Antragstellung nur aus dem rückseitigen Zusatz hinsichtlich der Unterbrechung des Leistungsbezugs länger als 62 Tage. Diese "Belehrung" könne von einer unvertretenen Person nur mit subtiler Sachkenntnis, bestimmten methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust am Lösen von Denksportaufgaben hinreichend verstanden werden.Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 7.2.2022 erstattete die bP eine Stellungnahme. Darin brachte sie zusammengefasst ergänzend vor, dass die Rechtsbelehrung nach Paragraph 13, AlVG (gemeint wohl: Paragraph 13 a, AVG; Anmerkung ein subjektives Recht der Verfahrensbeteiligten darstelle. Die Verletzung der Manuduktionspflicht könne einen Verfahrensmangel darstellen. Die belangte Behörde begründe ihre Abweisung damit, dass die selbst verschuldete unterlassene Antragstellung nicht saniert werden könne und die Betroffene nur auf einen Amtshaftungsanspruch verwiesen werden könne. Abgesehen davon, dass offenbar ein Fehler der Zitierung vorliege, sei der Einwand auch inhaltlich verfehlt, weil das Unterlassen einer gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die von der belangten Behörde erteilten Informationen seien keine ausreichende Rechtsbelehrung. Der Normunterworfenen werde mitgeteilt, dass es einer Antragstellung bedürfe, wenn noch kein Antrag gestellt worden sei. Im konkreten Fall habe die bP schon einen Antrag gestellt gehabt und ergebe sich eine notwendige erneute Antragstellung nur aus dem rückseitigen Zusatz hinsichtlich der Unterbrechung des Leistungsbezugs länger als 62 Tage. Diese "Belehrung" könne von einer unvertretenen Person nur mit subtiler Sachkenntnis, bestimmten methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust am Lösen von Denksportaufgaben hinreichend verstanden werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Die bP stand ab 11.4.2021 (mit Unterbrechungen) im Bezug von Arbeitslosengeld. Im Zeitraum von 23.8.2021 bis 10.11.2021 war die bP beim AMS arbeitsunfähig gemeldet. Von 26.8.2021 bis 10.11.2021 (77 Tage) bezog die bP Krankengeld; in diesem Zeitraum wurde der Leistungsbezug der bP wegen Ruhens des Arbeitslosengeldes durch das AMS faktisch eingestellt. Am 16.11.2021 (Tag der Geltendmachung) stellte die bP unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 23.11.2021 wurde der bP das Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2021 zuerkannt. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Steyr und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war unstrittig. Die Arbeitsunfähigkeit der bP im Zeitraum von 23.8.2021 bis 10.11.2021 ergibt sich insbesondere aus der im Verwaltungsakt erliegenden Krankenstandsbescheinigung. Der Bezug der bP von Krankengeld im Zeitraum von 26.8.2021 bis 10.11.2021 wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): II.3.2.
  3. § 16 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  4. Paragraph 16, AlVG lautet auszugsweise: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] II.3.2.

  1. § 17 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 17, AlVG lautet auszugsweise: Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, […]

(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. II.3.2.3. § 46 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.3. Paragraph 46, AlVG lautet auszugsweise: Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. II.3.
  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der bP das Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2021 (wieder) zuerkannt, weil die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat daher über den von der bP begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 11.11.2021 bis 15.11.2021 negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der bP richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum (arg. Beschwerde, S. 1: "Das AMS ist nicht bereit, mir ab dem Tag der Arbeitslosmeldung, das Arbeitslosengeld zu gewähren. Die Tage: 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 wurden mir nicht anerkannt.") und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 16.11.2021.Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der bP das Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2021 (wieder) zuerkannt, weil die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat daher über den von der bP begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 11.11.2021 bis 15.11.2021 negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der bP richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum (arg. Beschwerde, S. 1: "Das AMS ist nicht bereit, mir ab dem Tag der Arbeitslosmeldung, das Arbeitslosengeld zu gewähren. Die Tage: 11.11.2021 bis einschließlich 15.11.2021 wurden mir nicht anerkannt.") und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 16.11.
  3. Im vorliegenden Fall wurde der Leistungsbezug der bP auf Grund der Beurteilung der belangten Behörde, die bP sei im Zeitraum von 23.8.2021 bis 10.11.2021 arbeitsunfähig gewesen und habe erst am 16.11.2021 wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, im Zeitraum von 26.8.2021 bis 10.11.2021 wegen Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld faktisch eingestellt und ab dem 16.11.2021 (wieder) zuerkannt.

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Im vorliegenden Fall trat infolge des Krankengeldbezuges der bP im Zeitraum von 26.8.2021 (vgl. §§ 86 iVm 138 ff ASVG zum Anspruch auf Krankengeld ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit) bis 10.11.2021 ex lege das Ruhen des Anspruches der bP auf Arbeitslosengeld ein. Das Vorliegen dieses Ruhensgrundes führte zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld (vgl. Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 16, Rz 8 und 9).

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Im vorliegenden Fall trat infolge des Krankengeldbezuges der bP im Zeitraum von 26.8.2021 vergleiche Paragraphen 86, in Verbindung mit 138 ff ASVG zum Anspruch auf Krankengeld ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit) bis 10.11.2021 ex lege das Ruhen des Anspruches der bP auf Arbeitslosengeld ein. Das Vorliegen dieses Ruhensgrundes führte zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld vergleiche Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 16,, Rz 8 und 9). Gegenständlich lag ein Unterbrechungszeitraum von mehr als 62 Tagen (konkret: 77 Tage) vor, sodass

§ 46Abs. 7 letzter Satz Al

VG eine neuerliche Geltendmachung nach Ablauf des Ruhenszeitraumes erforderlich – der frühere Antrag somit erloschen – war und das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 2 i

Vm § 46 Abs. 5 AlVG erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung gebührte (vgl. schon zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2010, VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179, wobei die diesbezügliche Anordnung des § 17 Abs. 2 AlVG zum damaligen Zeitpunkt noch in § 17 Abs. 1 letzter Satz AlVG normiert war). Der bP gebührte das Arbeitslosengeld erst (wieder) mit dem Tag der neuerlichen Geltendmachung, im vorliegenden Fall daher ab dem 16.11.2021.Gegenständlich lag ein Unterbrechungszeitraum von mehr als 62 Tagen (konkret: 77 Tage) vor, sodass

Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG eine neuerliche Geltendmachung nach Ablauf des Ruhenszeitraumes erforderlich – der frühere Antrag somit erloschen – war und das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung gebührte vergleiche schon zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179, wobei die diesbezügliche Anordnung des Paragraph 17, Absatz 2, AlVG zum damaligen Zeitpunkt noch in Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz AlVG normiert war). Der bP gebührte das Arbeitslosengeld erst (wieder) mit dem Tag der neuerlichen Geltendmachung, im vorliegenden Fall daher ab dem 16.11.2021. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht ist die bP darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Selbst wenn man daher eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die erstinstanzliche Behörde annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld an die Geltendmachung geknüpft ist und daher im Beschwerdefall der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem 16.11.2021 zuzuerkennen war (vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179, mwN). Die in der Stellungnahme der bP vom 7.2.2022 exemplarisch angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und erweist sich vor dem Hintergrund der besonderen Ausgestaltung des Antragsprinzips im Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl. dazu etwa Leitner/Urschler in Pfeil, Der AlV-Komm, § 46, Rz 1) nicht als auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nur der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die Rückseite der bundeseinheitlichen Mitteilung vom 22.4.2021 verwiesen, wonach bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges länger als 62 Tage wieder eine Antragstellung erforderlich ist.Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht ist die bP darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Selbst wenn man daher eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die erstinstanzliche Behörde annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld an die Geltendmachung geknüpft ist und daher im Beschwerdefall der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem 16.11.2021 zuzuerkennen war vergleiche nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 2006/08/0179, mwN). Die in der Stellungnahme der bP vom 7.2.2022 exemplarisch angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und erweist sich vor dem Hintergrund der besonderen Ausgestaltung des Antragsprinzips im Arbeitslosenversicherungsgesetz vergleiche dazu etwa Leitner/Urschler in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 46,, Rz 1) nicht als auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nur der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die Rückseite der bundeseinheitlichen Mitteilung vom 22.4.2021 verwiesen, wonach bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges länger als 62 Tage wieder eine Antragstellung erforderlich ist. § 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH vom 23.5.2012, 2010/08/0156, mwN). Im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler wäre die bP demnach auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen.Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH vom 23.5.2012, 2010/08/0156, mwN). Im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler wäre die bP demnach auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen. Die belangte Behörde hat der bP das Arbeitslosengeld daher zu Recht erst (wieder) ab dem 16.11.2021 zuerkannt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor, noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor, noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2249399.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.