Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 13§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlL501 2250034-1 Spruch, L501 2250034-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) I.) und II.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch eins.) und römisch zwei.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 27.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 04.10.2021 bis 14.11.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP eine Stelle als Baumonteur beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden "Herr S." bzw. "Firma S.") nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 27.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 04.10.2021 bis 14.11.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP eine Stelle als Baumonteur beim Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden "Herr S." bzw. "Firma S.") nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.11.2021 brachte die bP zusammengefasst im Wesentlichen vor, ihr werde vorgeworfen, dass sie am 4.
- (gemeint: 4.10.2021) das Bewerbungsgespräch bei der Firma S. nicht wahrgenommen habe. Sie sei am 4.
- zur gleichen Zeit bei einem Bewerbungstermin der Firma XXXX (im Folgenden "Firma F.") gewesen. Nachdem sie dort auf der Baustelle niemanden angetroffen habe, habe sie angerufen und sei ihr mitgeteilt worden, dass nur Mitarbeiter mit einer Ausbildung gesucht würden. Sie habe dann mit dem AMS telefoniert, weil sie gedacht habe, dass sie sich dort melden müsse. Ihr sei nicht klar gewesen, dass sie sich bei der Firma S. an diesem Tag bewerben müsse. Sie habe sich ordnungsgemäß beworben. Beide Bewerbungstermine seien aber zur gleichen Zeit gewesen und sei ihr nicht klar gewesen, dass die Bewerbung für die Firma S. in den Räumlichkeiten des AMS sei. Sie sei davon ausgegangen, dass sie sich beim AMS melden müsse, was sie auch getan habe.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.11.2021 brachte die bP zusammengefasst im Wesentlichen vor, ihr werde vorgeworfen, dass sie am 4.
- (gemeint: 4.10.2021) das Bewerbungsgespräch bei der Firma S. nicht wahrgenommen habe. Sie sei am 4.
- zur gleichen Zeit bei einem Bewerbungstermin der Firma römisch 40 (im Folgenden "Firma F.") gewesen. Nachdem sie dort auf der Baustelle niemanden angetroffen habe, habe sie angerufen und sei ihr mitgeteilt worden, dass nur Mitarbeiter mit einer Ausbildung gesucht würden. Sie habe dann mit dem AMS telefoniert, weil sie gedacht habe, dass sie sich dort melden müsse. Ihr sei nicht klar gewesen, dass sie sich bei der Firma S. an diesem Tag bewerben müsse. Sie habe sich ordnungsgemäß beworben. Beide Bewerbungstermine seien aber zur gleichen Zeit gewesen und sei ihr nicht klar gewesen, dass die Bewerbung für die Firma S. in den Räumlichkeiten des AMS sei. Sie sei davon ausgegangen, dass sie sich beim AMS melden müsse, was sie auch getan habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP seit 20.5.2021 (mit kurzen Unterbrechungen) beim AMS Notstandshilfe beziehe. Das AMS habe der bP am 9.9.2021 eine Beschäftigung als Baumonteur bei der Firma S. – im Zuge einer Jobbörse am 4.10.2021 zwischen 10:00 und 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS auf XXXX – mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung, Vollzeit und möglichem Arbeitsantritt ab sofort verbindlich angeboten. Explizit sei vermerkt gewesen, dass sie "BITTE NUR ZUM ANGEGEBENEN TERMIN VORSTELLEN KOMMEN" solle. Die bP habe am 4.10.2021 an der Jobbörse nicht teilgenommen bzw. sei zur Jobbörse beim AMS nicht erschienen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Die bP habe laut ihren Angaben nicht an der Jobbörse teilnehmen können, da sie am selben Tag bei der Firma F. ein Vorstellungsgespräch gehabt habe. Sie sei zum vereinbarten Zeitpunkt an einem falschen Ort gewesen und habe als Nachweis ein Telefonat am 4.10.2021 um 11:32 Uhr – in Folge Nichtantreffens ihres Gesprächspartners – ins Treffen geführt. Es wäre jedenfalls an der bP gelegen, den Bewerbungstermin mit der Firma F. bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit so zu vereinbaren, dass sie an der verbindlichen Jobbörse in der Zeit von 10:00 bis 11:00 Uhr jedenfalls teilnehmen hätte können. Auch sei davon auszugehen, dass ihr dies trotz des von ihr ins Treffen geführten Vorstellungstermins möglich gewesen wäre, dass sie im Zeitpunkt des Termins – in Folge Nichtantreffens ihres Gesprächspartners am 4.10.2021, also unmittelbar zum vereinbarten Vorstelltermin ein Telefonat um 11:32 Uhr mit dem potenziellen Dienstgeber in der Dauer von einer Minute geführt habe und diese jedenfalls nach dem Ende der Jobbörse (10:00 bis 11:00 Uhr) gewesen sei. Das Verhalten der bP sei somit für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich und liege bedingter Vorsatz vor. Im Zeitraum von 4.10.2021 bis 14.11.2021 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP seit 20.5.2021 (mit kurzen Unterbrechungen) beim AMS Notstandshilfe beziehe. Das AMS habe der bP am 9.9.2021 eine Beschäftigung als Baumonteur bei der Firma S. – im Zuge einer Jobbörse am 4.10.2021 zwischen 10:00 und 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS auf römisch 40 – mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung, Vollzeit und möglichem Arbeitsantritt ab sofort verbindlich angeboten. Explizit sei vermerkt gewesen, dass sie "BITTE NUR ZUM ANGEGEBENEN TERMIN VORSTELLEN KOMMEN" solle. Die bP habe am 4.10.2021 an der Jobbörse nicht teilgenommen bzw. sei zur Jobbörse beim AMS nicht erschienen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Die bP habe laut ihren Angaben nicht an der Jobbörse teilnehmen können, da sie am selben Tag bei der Firma F. ein Vorstellungsgespräch gehabt habe. Sie sei zum vereinbarten Zeitpunkt an einem falschen Ort gewesen und habe als Nachweis ein Telefonat am 4.10.2021 um 11:32 Uhr – in Folge Nichtantreffens ihres Gesprächspartners – ins Treffen geführt. Es wäre jedenfalls an der bP gelegen, den Bewerbungstermin mit der Firma F. bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit so zu vereinbaren, dass sie an der verbindlichen Jobbörse in der Zeit von 10:00 bis 11:00 Uhr jedenfalls teilnehmen hätte können. Auch sei davon auszugehen, dass ihr dies trotz des von ihr ins Treffen geführten Vorstellungstermins möglich gewesen wäre, dass sie im Zeitpunkt des Termins – in Folge Nichtantreffens ihres Gesprächspartners am 4.10.2021, also unmittelbar zum vereinbarten Vorstelltermin ein Telefonat um 11:32 Uhr mit dem potenziellen Dienstgeber in der Dauer von einer Minute geführt habe und diese jedenfalls nach dem Ende der Jobbörse (10:00 bis 11:00 Uhr) gewesen sei. Das Verhalten der bP sei somit für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich und liege bedingter Vorsatz vor. Im Zeitraum von 4.10.2021 bis 14.11.2021 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Die bP stellte am 16.12.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte darüber hinaus die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die bP stand ab dem 20.5.2021 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) im Bezug von Notstandhilfe. Am 9.9.2021 übermittelte das AMS der bP ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung als Baumonteur beim Dienstgeber Firma S., XXXX , mit einer Entlohnung von EUR 2.000,00 brutto pro Monat.Am 9.9.2021 übermittelte das AMS der bP ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung als Baumonteur beim Dienstgeber Firma S., römisch 40 , mit einer Entlohnung von EUR 2.000,00 brutto pro Monat. Zu den Bewerbungsmodalitäten wurde im Stellenangebot angeführt: "BEWERBUNG: Die Vorstellungsgespräche finden AUSNAHMSLOS am Montag, den 4.10.2021 zwischen 10:00 und 11:00 statt. Bitte erscheinen Sie pünktlich mit den entsprechenden Bewerbungsunterlagen IN DEN RÄUMLICHKEITEN des AMS Linz, BULGARIPLATZ 17-19, 4021 Linz - RAUM 3008 Dieser Termin ist verbindlich! BITTE NUR ZUM ANGEGEBENEN TERMIN VORSTELLEN KOMMEN!" Im Begleitschreiben zur Übermittlung dieses Stellenangebotes findet sich folgender Hinweis: "Die Personalsuche für dieses und andere Stellenangebote erfolgt im Rahmen einer vom Arbeitsmarktservice (AMS) veranstalteten Jobbörse. Bitte bewerben Sie sich umgehend wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben." Die bP erschien nicht zur Jobbörse; das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Anstatt zur Jobbörse begab sich die bP am 4.10.2021 auf eine Baustelle der Firma F. Zuvor hatte die bP sich bei der Firma F., XXXX , beworben und mit der dortigen Sekretärin einen Vorstellungstermin für den 4.10.2021 vereinbart. Als die bP an der Baustelle niemanden antraf, kontaktierte sie um 11:32 Uhr telefonisch den Vertreter der Firma, Herrn F. Dieser teilte ihr mit, dass er nur einen Pflasterer, Mauerer, usw. – aber keinen Verputzer suche. Die bP erklärte, dass sie nur verputzen könne. Herr T. empfahl ihr daraufhin eine Firma, welche Verputzer suche und beendete das Gespräch. Ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma F. kam nicht zustande.Anstatt zur Jobbörse begab sich die bP am 4.10.2021 auf eine Baustelle der Firma F. Zuvor hatte die bP sich bei der Firma F., römisch 40 , beworben und mit der dortigen Sekretärin einen Vorstellungstermin für den 4.10.2021 vereinbart. Als die bP an der Baustelle niemanden antraf, kontaktierte sie um 11:32 Uhr telefonisch den Vertreter der Firma, Herrn F. Dieser teilte ihr mit, dass er nur einen Pflasterer, Mauerer, usw. – aber keinen Verputzer suche. Die bP erklärte, dass sie nur verputzen könne. Herr T. empfahl ihr daraufhin eine Firma, welche Verputzer suche und beendete das Gespräch. Ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma F. kam nicht zustande. Die bP hat in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses zur Firma S. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Der Bezug der bP von Notstandshilfe ab dem 20.5.2021 ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf und wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. Die Feststellungen zum Inhalt des Stellenangebots sowie des Begleitschreibens vom 9.9.2021 beruhen unmittelbar auf den aktenkundigen Ausfertigungen dieser Dokumente. Dass die bP nicht zur Jobbörse am 4.10.2021 erschienen ist und das Beschäftigungsverhältnis zur Firma S. nicht zustande gekommen, ist unstrittig. Die Bewerbung der bP bei der Firma F. und die daran anschließenden Ereignisse vom 4.10.2021 gehen aus der Stellungnahme (E-Mail vom 11.10.2021) und der (wortgleichen) niederschriftlichen Einvernahme der bP vor dem AMS am 14.10.2021 einerseits und aus der telefonischen Stellungnahme des Herrn F. an das AMS andererseits hervor. Die in einem Aktenvermerk des AMS vom 3.12.2021 dokumentierten Ausführungen des Herrn F. über die Ereignisse vom 4.10.2021 wurden von der bP nicht in Zweifel gezogen. Das am 4.10.2021 zwischen der bP und Herrn F. stattgefundene Telefonat wurde darüber hinaus durch den im Verfahren vorgelegten Gesprächsnachweis bestätigt. Soweit die bP in ihrer Stellungnahme und Einvernahme angab, dass Herr F. ihr in diesem Gespräch gesagt habe, dass er eine Person mit dem Beruf "Bauputz" suche, sind dem die Angaben des Herrn F. gegenüber dem AMS entgegenzuhalten, wonach er "einen Pflasterer, Maurer usw.", "aber keinen Verputzer" – brauchen hätte können. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch plausibel, dass Herr F., als die bP ihm gegenüber erklärte, nur verputzen zu können, diese auf eine andere Firma verwies, welche Verputzer suche und das Gespräch beendete. Insofern ist es auch schlüssig, dass ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma F. nicht zustande kam. Dass die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma S. eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hätte, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Auch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hat dergleichen nicht ergeben. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Spruchpunkt I.) Abweisung der Beschwerde:Spruchpunkt römisch eins.) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
§ 2leg.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 9Abs. 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
§ 9Abs.
2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist
§ 10Abs. 3 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
§ 38Al
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.
- Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Der bP wurde am 9.9.2021 vom AMS eine Stelle als Baumonteur beim Dienstgeber Firma S. zugewiesen. Die bP erschien nicht zur Jobbörse am 4.10.2021; das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Baumonteur ergeben haben: Die bP brachte keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vor und haben sich im Verfahren auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit ergeben. Es war somit im Ergebnis von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG auszugehen.Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Baumonteur ergeben haben: Die bP brachte keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vor und haben sich im Verfahren auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit ergeben. Es war somit im Ergebnis von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auszugehen. Im Folgenden war zu daher prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist:Im Folgenden war zu daher prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist: Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu Paragraph 10, AlVG). Im konkreten Fall ist vom Vorliegen einer solchen Vereitelungshandlung auszugehen: Der bP wurde in dem ihr am 9.9.2021 übermittelten Stellenangebot der Ort und die Zeit des Vorstellungsgespräches mit dem potenziellen Dienstgeber Firma S. mitgeteilt ("Montag, den 4.10.2021 zwischen 10:00 und 11:00"; "IN DEN RÄUMLICHKEITEN des AMS LINZ, BULGARIPLATZ 17-19, 4021 Linz - RAUM 3008"). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Termin verbindlich ist ("Dieser Termin ist verbindlich!") und Vorstellungsgespräche nur an diesem Tag stattfinden ("Die Vorstellungsgespräche finden AUSNAHMSLOS am […] statt."; "BITTE NUR ZUM ANGEGEBENEN TERMIN VORSTELLEN KOMMEN!"). Darüber hinaus wurde die bP im Begleitschreiben zum Stellenangebot darauf hingewiesen, sich "wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben", zu bewerben. Ort und Zeit des verbindlich wahrzunehmenden Vorstellungsgespräches bei der Firma S. wurden der bP damit – in außerordentlicher Klarheit – bekanntgegeben. Die bP führte in diesem Sinne auch in ihrer Stellungnahme (E-Mail vom 11.10.2021) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 14.10.2021 aus, dass sie gedacht habe, dass sie wegen des Vorstellungsgespräches zum AMS – und nicht etwa direkt zur Firma S. – hätte gehen müssen ("Um Ihnen aufzuklären warum ich nicht bei XXXX war, weil ich gedacht haben das ich zu AMS gehen müsste um mich zu bewerben."). Anstatt allerdings zum AMS zu gehen, ist sie zur Firma F. gegangen ("Und zweitens, am 4 Oktober anstatt das ich nach AMS gegangen bin, bin ich zur XXXX bei der Firma XXXX gegangen, wo ich dort angekommen bin hab ich gemerkt das zu AMS musste."). Soweit in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass sie sich an diesem Tag bei der Firma S. im AMS bewerben müsse bzw. dass die Bewerbung für die Firma S. in den Räumlichkeiten des AMS stattfinde, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Umstände einerseits – wie soeben dargestellt – völlig unmissverständlich aus dem Stellenangebot hervorgehen und die bP andererseits in ihrer Stellungnahme und Einvernahme vor dem AMS bereits selbst eingeräumt hatte, dass sie nicht bei Herrn S. gewesen sei, "weil ich gedacht haben das ich zu AMS gehen müsste um mich zu bewerben" – was ja durchaus zutreffend gewesen wäre. Soweit die bP in ihrer Stellungnahme und Einvernahme vor dem AMS angab, am 4.10.2021 erst nach ihrer Ankunft bei der Firma F. "gemerkt" zu haben, dass sie "zu AMS musste", ist dem zu entgegnen, dass der Termin der bP zur Kenntnis gebracht wurde und der bP auch bewusst war, dass das Vorstellungsgespräch beim AMS zu erfolgen hatte. Darüber hinaus hat die bP auch nicht vorgebracht, bestimmte Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Vorstellungstermin bei der Firma S. am 4.10.2021 nicht zu versäumen. Gerade im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die bP ein persönliches Bewerbungsgespräch bei der Firma F. für denselben Tag vereinbarte – ohne sich zuvor darüber zu erkundigen, welche Berufe bei diesem Dienstgeber überhaupt gesucht würden (so hat sich die bP erst im telefonischen Gespräch mit Herrn F. am 4.10.2021 um 11:32 Uhr erfahren, dass dort nur Pflasterer, Maurer usw. – aber keine Verputzer gesucht würden), tritt deutlich zutage, dass die bP ihre unentschuldigte Abwesenheit vom Vorstellungsgespräch und – unmittelbar daraus resultierend – das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zur Firma S. billigend in Kauf nahm. Da die bP trotz Kenntnis des Stellenangebotes den Vorstellungstermin für die zugewiesene Stelle nicht wahrgenommen hat, war ein zumindest bedingt vorsätzliches Vorgehen evident und besteht am Vorliegen einer – für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen – Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 19.7.2013, 2012/08/0176). Daran vermag im gegenständlichen Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bP als Grund für ihre Abwesenheit ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen Unternehmen (Firma F.) ins Treffen führt, zumal die bP schon die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllte, weil sie die dort gesuchten Berufe nicht ausübt. Welche Berufe bei der Firma F. tatsächlich gesucht worden sind, hätte sie aber zweifellos schon im Vorfeld – etwa im Zuge der Terminvereinbarung – abklären können und wäre solcherart keineswegs verhalten gewesen, ein Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch der Firma S. in Kauf nehmen zu müssen, nur um sich Klarheit darüber zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auf das am 4.10.2021 um 11:32 Uhr stattgefundene Telefonat mit Herrn F. hinzuweisen, in welchem die bP darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Firma keinen Verputzer suche. Laut dem vorgelegten Gesprächsnachweis hat dieses Telefonat lediglich eine Minute gedauert. Daran wird deutlich, dass eine telefonische Abklärung – wie sie letztlich auch stattgefunden hat – jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre, sodass die bP am 4.10.2021 nicht mehr persönlich bei der Firma F. hätte erscheinen müssen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die bP nicht vorgebracht hat, dass eine Verschiebung des Termins bei der Firma F. nicht in Betracht gekommen wäre. Aber auch in dem Fall, dass eine Verschiebung des Termins nicht erreichbar gewesen wäre, hätte die bP den Termin bei der Firma F. auch dem AMS bekanntgeben und darum ersuchen können, das geplante Vorstellungsgespräch mit der Firma S. möglichst zeitig – etwa sogleich um 10:00 Uhr – durchzuführen, um auch den späteren Termin bei der Firma F. jedenfalls wahrnehmen zu können. All dies hat die bP gegenständlich jedoch unterlassen.Der bP wurde in dem ihr am 9.9.2021 übermittelten Stellenangebot der Ort und die Zeit des Vorstellungsgespräches mit dem potenziellen Dienstgeber Firma S. mitgeteilt ("Montag, den 4.10.2021 zwischen 10:00 und 11:00"; "IN DEN RÄUMLICHKEITEN des AMS LINZ, BULGARIPLATZ 17-19, 4021 Linz - RAUM 3008"). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Termin verbindlich ist ("Dieser Termin ist verbindlich!") und Vorstellungsgespräche nur an diesem Tag stattfinden ("Die Vorstellungsgespräche finden AUSNAHMSLOS am […] statt."; "BITTE NUR ZUM ANGEGEBENEN TERMIN VORSTELLEN KOMMEN!"). Darüber hinaus wurde die bP im Begleitschreiben zum Stellenangebot darauf hingewiesen, sich "wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben", zu bewerben. Ort und Zeit des verbindlich wahrzunehmenden Vorstellungsgespräches bei der Firma S. wurden der bP damit – in außerordentlicher Klarheit – bekanntgegeben. Die bP führte in diesem Sinne auch in ihrer Stellungnahme (E-Mail vom 11.10.2021) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 14.10.2021 aus, dass sie gedacht habe, dass sie wegen des Vorstellungsgespräches zum AMS – und nicht etwa direkt zur Firma S. – hätte gehen müssen ("Um Ihnen aufzuklären warum ich nicht bei römisch 40 war, weil ich gedacht haben das ich zu AMS gehen müsste um mich zu bewerben."). Anstatt allerdings zum AMS zu gehen, ist sie zur Firma F. gegangen ("Und zweitens, am 4 Oktober anstatt das ich nach AMS gegangen bin, bin ich zur römisch 40 bei der Firma römisch 40 gegangen, wo ich dort angekommen bin hab ich gemerkt das zu AMS musste."). Soweit in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass sie sich an diesem Tag bei der Firma S. im AMS bewerben müsse bzw. dass die Bewerbung für die Firma S. in den Räumlichkeiten des AMS stattfinde, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Umstände einerseits – wie soeben dargestellt – völlig unmissverständlich aus dem Stellenangebot hervorgehen und die bP andererseits in ihrer Stellungnahme und Einvernahme vor dem AMS bereits selbst eingeräumt hatte, dass sie nicht bei Herrn S. gewesen sei, "weil ich gedacht haben das ich zu AMS gehen müsste um mich zu bewerben" – was ja durchaus zutreffend gewesen wäre. Soweit die bP in ihrer Stellungnahme und Einvernahme vor dem AMS angab, am 4.10.2021 erst nach ihrer Ankunft bei der Firma F. "gemerkt" zu haben, dass sie "zu AMS musste", ist dem zu entgegnen, dass der Termin der bP zur Kenntnis gebracht wurde und der bP auch bewusst war, dass das Vorstellungsgespräch beim AMS zu erfolgen hatte. Darüber hinaus hat die bP auch nicht vorgebracht, bestimmte Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Vorstellungstermin bei der Firma S. am 4.10.2021 nicht zu versäumen. Gerade im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die bP ein persönliches Bewerbungsgespräch bei der Firma F. für denselben Tag vereinbarte – ohne sich zuvor darüber zu erkundigen, welche Berufe bei diesem Dienstgeber überhaupt gesucht würden (so hat sich die bP erst im telefonischen Gespräch mit Herrn F. am 4.10.2021 um 11:32 Uhr erfahren, dass dort nur Pflasterer, Maurer usw. – aber keine Verputzer gesucht würden), tritt deutlich zutage, dass die bP ihre unentschuldigte Abwesenheit vom Vorstellungsgespräch und – unmittelbar daraus resultierend – das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zur Firma S. billigend in Kauf nahm. Da die bP trotz Kenntnis des Stellenangebotes den Vorstellungstermin für die zugewiesene Stelle nicht wahrgenommen hat, war ein zumindest bedingt vorsätzliches Vorgehen evident und besteht am Vorliegen einer – für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen – Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 19.7.2013, 2012/08/0176). Daran vermag im gegenständlichen Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bP als Grund für ihre Abwesenheit ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen Unternehmen (Firma F.) ins Treffen führt, zumal die bP schon die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllte, weil sie die dort gesuchten Berufe nicht ausübt. Welche Berufe bei der Firma F. tatsächlich gesucht worden sind, hätte sie aber zweifellos schon im Vorfeld – etwa im Zuge der Terminvereinbarung – abklären können und wäre solcherart keineswegs verhalten gewesen, ein Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch der Firma S. in Kauf nehmen zu müssen, nur um sich Klarheit darüber zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auf das am 4.10.2021 um 11:32 Uhr stattgefundene Telefonat mit Herrn F. hinzuweisen, in welchem die bP darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Firma keinen Verputzer suche. Laut dem vorgelegten Gesprächsnachweis hat dieses Telefonat lediglich eine Minute gedauert. Daran wird deutlich, dass eine telefonische Abklärung – wie sie letztlich auch stattgefunden hat – jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre, sodass die bP am 4.10.2021 nicht mehr persönlich bei der Firma F. hätte erscheinen müssen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die bP nicht vorgebracht hat, dass eine Verschiebung des Termins bei der Firma F. nicht in Betracht gekommen wäre. Aber auch in dem Fall, dass eine Verschiebung des Termins nicht erreichbar gewesen wäre, hätte die bP den Termin bei der Firma F. auch dem AMS bekanntgeben und darum ersuchen können, das geplante Vorstellungsgespräch mit der Firma S. möglichst zeitig – etwa sogleich um 10:00 Uhr – durchzuführen, um auch den späteren Termin bei der Firma F. jedenfalls wahrnehmen zu können. All dies hat die bP gegenständlich jedoch unterlassen. Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren, sodass sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert.Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren, sodass sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen; insbesondere hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zur Firma S. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen; insbesondere hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zur Firma S. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 4.10.2021 bis 14.11.2021 verliert. Spruchpunkt II.) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Spruchpunkt römisch zwei.) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Zur im Vorlageantrag beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist Folgendes auszuführen: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde tritt
§ 13Abs. 1 Vw
GVG ex lege ein und wurde gegenständlich von der belangten Behörde auch nicht mittels Bescheid aberkannt (§ 13 Abs. 2 VwGVG). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.Zur im Vorlageantrag beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist Folgendes auszuführen: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde tritt
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege ein und wurde gegenständlich von der belangten Behörde auch nicht mittels Bescheid aberkannt (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2250034.1.00