GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 15.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (belangte Behörde; im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Gewährung der Notstandshilfe vom 26.11.2021
VG mangels Notlage keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Witwenpension der bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 15.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (belangte Behörde; im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Gewährung der Notstandshilfe vom 26.11.2021
Paragraph 33 und 36 AlVG mangels Notlage keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Witwenpension der bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.12.2021 brachte die bP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann im Jahr 2016 in Folge eines Arbeits-/Wegunfalles verstorben sei. Wegen des Ablebens ihres Mannes beziehe sie eine Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt und eine Witwenrente der AUVA in Höhe von derzeit ca. EUR 1.285 netto pro Monat (EUR 541,90 netto/PVA und EUR 742,23 netto/AUVA). Die Witwenpension wie auch die Witwenrente seien kein (voll) anzurechnendes Einkommen. Vielmehr handle es sich um eine Versorgungsleistung, die an der gesetzlichen Unterhaltspflichtpflicht des verstorbenen Ehepartners anknüpfe. Sie solle als Versicherungsleistung aus dem Versicherungsfall des Todes einen Ausgleich für eine Unterhaltsverpflichtung darstellen, die der/die Verstorbene gegenüber der Witwe/dem Witwer gehabt habe. Dieser Gedanke manifestiere sich im Übrigen auch in der Art der Berechnung der Höhe der Witwenpension wie auch der Witwenrente, bei der (anteilig) sowohl auf die Einkünfte des/der Verstorbenen als auch auf die Einkünfte der/des Hinterbliebenen abgestellt werde. Im Ergebnis seien die Witwenpension und die Witwenrente einer Unterhaltsleistung gleichzuhalten, zu der der Verstorbene familienrechtlich verpflichtet wäre, wenn er noch leben würde. Seit dem Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 157/2017 sei das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bei der Feststellung des bei der Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Das müsse allein schon aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Witwenpensionen und Witwenrenten gelten, die als Versicherungsleistung eben jenes Einkommen ersetzen sollten, mit dem der verstorbene Ehepartner in Folge seines Ablebens nicht mehr zum Familieneinkommen beitragen könne. Es gebe keinen sachlichen Grund, das Einkommen eines Partners bei Beurteilung der Notlage anders zu behandeln als eine Witwerpension oder Witwenrente, die den Ausfall dieses Einkommens kompensieren solle. Überdies wäre in eventu bei einer Anrechnung § 36 Abs. 3 AlVG analog anzuwenden, wonach die Anrechnung nur mit jenem Betrag vorzunehmen sei, um den die Witwenpension die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Es wäre auch in diesem Punkt unsachlich, die Witwenpension und Witwenrente in Bezug auf die Notlage des Ehepartners anders zu behandeln als tatsächlich geleisteter Unterhalt.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.12.2021 brachte die bP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann im Jahr 2016 in Folge eines Arbeits-/Wegunfalles verstorben sei. Wegen des Ablebens ihres Mannes beziehe sie eine Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt und eine Witwenrente der AUVA in Höhe von derzeit ca. EUR 1.285 netto pro Monat (EUR 541,90 netto/PVA und EUR 742,23 netto/AUVA). Die Witwenpension wie auch die Witwenrente seien kein (voll) anzurechnendes Einkommen. Vielmehr handle es sich um eine Versorgungsleistung, die an der gesetzlichen Unterhaltspflichtpflicht des verstorbenen Ehepartners anknüpfe. Sie solle als Versicherungsleistung aus dem Versicherungsfall des Todes einen Ausgleich für eine Unterhaltsverpflichtung darstellen, die der/die Verstorbene gegenüber der Witwe/dem Witwer gehabt habe. Dieser Gedanke manifestiere sich im Übrigen auch in der Art der Berechnung der Höhe der Witwenpension wie auch der Witwenrente, bei der (anteilig) sowohl auf die Einkünfte des/der Verstorbenen als auch auf die Einkünfte der/des Hinterbliebenen abgestellt werde. Im Ergebnis seien die Witwenpension und die Witwenrente einer Unterhaltsleistung gleichzuhalten, zu der der Verstorbene familienrechtlich verpflichtet wäre, wenn er noch leben würde. Seit dem Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, sei das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bei der Feststellung des bei der Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Das müsse allein schon aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Witwenpensionen und Witwenrenten gelten, die als Versicherungsleistung eben jenes Einkommen ersetzen sollten, mit dem der verstorbene Ehepartner in Folge seines Ablebens nicht mehr zum Familieneinkommen beitragen könne. Es gebe keinen sachlichen Grund, das Einkommen eines Partners bei Beurteilung der Notlage anders zu behandeln als eine Witwerpension oder Witwenrente, die den Ausfall dieses Einkommens kompensieren solle. Überdies wäre in eventu bei einer Anrechnung Paragraph 36, Absatz 3, AlVG analog anzuwenden, wonach die Anrechnung nur mit jenem Betrag vorzunehmen sei, um den die Witwenpension die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Es wäre auch in diesem Punkt unsachlich, die Witwenpension und Witwenrente in Bezug auf die Notlage des Ehepartners anders zu behandeln als tatsächlich geleisteter Unterhalt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2021 (zugestellt am 21.12.2021) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2021 (zugestellt am 21.12.2021) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP dem AMS bekanntgegeben habe, dass sie eine Witwenpension und -rente in Höhe von EUR 1.284,13 monatlich beziehe. Folglich beziehe die bP eigenes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG aus nichtselbständiger Arbeit, welches bei der Beurteilung der Notlage beim Bezug der Notstandshilfe berücksichtigt und auf ihren Anspruch auf Notstandshilfe angerechnet werde. Da ihr tägliches Einkommen höher sei als ihr Anspruch auf Notstandshilfe, sei ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 26.1.2021 mangels Notlage abzuweisen gewesen.
VG sei unter Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
G zu verstehen. Bei der Witwenpension handle es sich
G um eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung und werde diese als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG bei der Beurteilung der Notlage beim Bezug von Notstandshilfe berücksichtigt und angerechnet. Bis September 2021 sei aufgrund der bis 30.9.2021 befristeten gesetzlichen Bestimmung des § 81 Abs. 17 AlVG keine Anrechnung der Witwenpension auf die Notstandshilfe der bP erfolgt. Aus dem Einkommen der bP ergebe sich, dass auf ihren Anspruch auf Notstandshilfe ein Betrag von täglich EUR 42,21 anzurechnen sei. Der Anspruch der bP auf Notstandshilfe betrage ab 1.10.2021 EUR 12,91/Tagsatz. Durch die Anrechnung des Einkommens der bP aus Witwenpension und -rente ergebe sich damit, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe entfalle, weil ihr tägliches Einkommen höher als ihr Anspruch auf Notstandshilfe sei. Eine Anwendung des § 36 Abs. 3 AlVG komme nicht in Betracht, weil für die Witwenpension gesonderte gesetzliche Bestimmungen bestehen würden. Bei der Witwenpension handle es sich um eine Versicherungsleistung. Sie sei folglich kein zivilrechtlicher Anspruch und nicht mit einer Unterhaltsleistung gleichzusetzen. Im Fall der bP würde selbst eine Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 475,86 (Jahr 2021) zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sich nach Abzug ein monatliches Einkommen von EUR 808,27 und in Folge ein anrechenbarer Tagsatz von EUR 26,56 auf die Notstandshilfe ergeben würde. Der Anspruch auf Notstandshilfe entfalle, weil der Anspruch auf Notstandshilfe mit EUR 12,91/Tagsatz darunterliege. Die analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG würde auch das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Lücke voraussetzen. Eine solche liege gegenständlich nicht vor.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP dem AMS bekanntgegeben habe, dass sie eine Witwenpension und -rente in Höhe von EUR 1.284,13 monatlich beziehe. Folglich beziehe die bP eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG aus nichtselbständiger Arbeit, welches bei der Beurteilung der Notlage beim Bezug der Notstandshilfe berücksichtigt und auf ihren Anspruch auf Notstandshilfe angerechnet werde. Da ihr tägliches Einkommen höher sei als ihr Anspruch auf Notstandshilfe, sei ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 26.1.2021 mangels Notlage abzuweisen gewesen.
Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG sei unter Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG zu verstehen. Bei der Witwenpension handle es sich
Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, EStG um eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung und werde diese als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG bei der Beurteilung der Notlage beim Bezug von Notstandshilfe berücksichtigt und angerechnet. Bis September 2021 sei aufgrund der bis 30.9.2021 befristeten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 17, AlVG keine Anrechnung der Witwenpension auf die Notstandshilfe der bP erfolgt. Aus dem Einkommen der bP ergebe sich, dass auf ihren Anspruch auf Notstandshilfe ein Betrag von täglich EUR 42,21 anzurechnen sei. Der Anspruch der bP auf Notstandshilfe betrage ab 1.10.2021 EUR 12,91/Tagsatz. Durch die Anrechnung des Einkommens der bP aus Witwenpension und -rente ergebe sich damit, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe entfalle, weil ihr tägliches Einkommen höher als ihr Anspruch auf Notstandshilfe sei. Eine Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, AlVG komme nicht in Betracht, weil für die Witwenpension gesonderte gesetzliche Bestimmungen bestehen würden. Bei der Witwenpension handle es sich um eine Versicherungsleistung. Sie sei folglich kein zivilrechtlicher Anspruch und nicht mit einer Unterhaltsleistung gleichzusetzen. Im Fall der bP würde selbst eine Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 475,86 (Jahr 2021) zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sich nach Abzug ein monatliches Einkommen von EUR 808,27 und in Folge ein anrechenbarer Tagsatz von EUR 26,56 auf die Notstandshilfe ergeben würde. Der Anspruch auf Notstandshilfe entfalle, weil der Anspruch auf Notstandshilfe mit EUR 12,91/Tagsatz darunterliege. Die analoge Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG würde auch das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Lücke voraussetzen. Eine solche liege gegenständlich nicht vor. Mit Schreiben vom 3.1.2022 begehrte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 12.1.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
VG gemindert wird.Eingangs ist, wie in der Beschwerde bereits zutreffend ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass seit 1.7.2018 die Höhe des Partnereinkommens für den Notstandshilfeanspruch einer arbeitslosen Person unbeachtlich ist. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, hat der Gesetzgeber den Wegfall der Partnereinkommensanrechnung im Notstandshilfebezug beschlossen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 36,, Rz 668). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob – dessen ungeachtet – die von der bP bezogene Witwenpension und Witwenrente nach Paragraph 36, Absatz 3, AlVG als Einkommen der Arbeitslosen im Sinne des Paragraph 36 a, AlVG weiterhin auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen sind, sodass der Anspruch
Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz AlVG gemindert wird. II.3.3.
VG ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten:
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
VG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4.
Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4,
G ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
G unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) der Einkommensteuer. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zählen daher zum Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG.
G sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Paragraph 2, Absatz 2, EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) der Einkommensteuer. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zählen daher zum Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG.
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen und somit zum – nach § 36 Abs. 3 AlVG auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnenden – Einkommen der Arbeitslosen zählen. Zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählen auch Hinterbliebenenpensionen
ff ASVG, auch wenn der Tod des Versicherten durch einen Unfall herbeigeführt wurde (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 25, Rz 56; mit Hinweis auf BFG vom 30.8.2017, RV/4100594/2013, sowie Zemrosser, Steuerpflicht einer Witwenpension nach dem Unfalltod des Ehegatten, BFGjournal 2018, 6). Die von der bP bezogene Witwenpension stellt demnach Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit dar, welches
VG als Einkommen auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen ist.Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen und somit zum – nach Paragraph 36, Absatz 3, AlVG auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnenden – Einkommen der Arbeitslosen zählen. Zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählen auch Hinterbliebenenpensionen
Paragraphen 257, ff ASVG, auch wenn der Tod des Versicherten durch einen Unfall herbeigeführt wurde vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Paragraph 25,, Rz 56; mit Hinweis auf BFG vom 30.8.2017, RV/4100594/2013, sowie Zemrosser, Steuerpflicht einer Witwenpension nach dem Unfalltod des Ehegatten, BFGjournal 2018, 6). Die von der bP bezogene Witwenpension stellt demnach Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit dar, welches
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG als Einkommen auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen ist. Die bP bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Witwenpension kein (voll) anzurechnendes Einkommen sei, sondern einen Ausgleich für die Unterhaltsverpflichtung darstellen solle, die der Verstorbene gegenüber der Witwe hatte, und daher einer Unterhaltsleistung gleichzuhalten sei. Da seit dem Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 157/2017 das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bei der Feststellung des anzurechnenden Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen sei, müsse dies auch für die Witwenpension gelten; in eventu sei die Anrechnung – in analoger Anwendung des § 36 Abs. 3 AlVG – nur mit jenem Betrag vorzunehmen, um den die Witwenpension die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige.Die bP bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Witwenpension kein (voll) anzurechnendes Einkommen sei, sondern einen Ausgleich für die Unterhaltsverpflichtung darstellen solle, die der Verstorbene gegenüber der Witwe hatte, und daher einer Unterhaltsleistung gleichzuhalten sei. Da seit dem Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bei der Feststellung des anzurechnenden Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen sei, müsse dies auch für die Witwenpension gelten; in eventu sei die Anrechnung – in analoger Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, AlVG – nur mit jenem Betrag vorzunehmen, um den die Witwenpension die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Dem Vorbringen der bP ist zunächst insoweit beizupflichten, als die Witwen(Witwer)pension nach § 258 ASVG als Ersatz für den Unterhalt des Verstorbenen dient. In diesem Sinne hat bereits der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll (vgl. VfSlg. 8871/1980; siehe auch Sonntag in Sonntag, ASVG, § 258 AVSG, Rz 1, mit Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Witwenpension in wirtschaftlicher Hinsicht als Ersatzleistung anzusehen, die an die Stelle von Unterhaltsverpflichtungen des Partners tritt. Jedoch besteht zwischen der (nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 – ohne Rücksicht darauf, ob und welche Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden – vorzunehmenden) Anrechnung des Einkommens eines Ehepartners bzw. des Lebensgefährten und tatsächlichen Unterhaltszahlungen (die dem Unterhaltsberechtigten – etwa nach einer Trennung vom Unterhaltsverpflichteten – als eigenes Einkommen zufließen) bzw. einer Witwenpension ein Unterschied. Das eigene Einkommen lässt es grundsätzlich zu, Aufwendungen für die soziale Sicherheit zu finanzieren, sodass bei einer Durchschnittsbetrachtung kein Anlass besteht, einen Arbeitslosen mit eigenem Einkommen, das zum Wegfall der Notstandshilfe führt, diesbezüglich aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu entlasten (vgl. VwGH vom 23.3.2015, Ro 2015/08/0003). Demnach ist grundsätzlich zwischen der (bloßen) Anrechnung des Partnereinkommens und tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen bzw. dem Bezug einer Witwenpension rechtlich zu unterscheiden.Dem Vorbringen der bP ist zunächst insoweit beizupflichten, als die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, ASVG als Ersatz für den Unterhalt des Verstorbenen dient. In diesem Sinne hat bereits der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll vergleiche VfSlg. 8871 aus 1980,; siehe auch Sonntag in Sonntag, ASVG, Paragraph 258, AVSG, Rz 1, mit Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Witwenpension in wirtschaftlicher Hinsicht als Ersatzleistung anzusehen, die an die Stelle von Unterhaltsverpflichtungen des Partners tritt. Jedoch besteht zwischen der (nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, – ohne Rücksicht darauf, ob und welche Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden – vorzunehmenden) Anrechnung des Einkommens eines Ehepartners bzw. des Lebensgefährten und tatsächlichen Unterhaltszahlungen (die dem Unterhaltsberechtigten – etwa nach einer Trennung vom Unterhaltsverpflichteten – als eigenes Einkommen zufließen) bzw. einer Witwenpension ein Unterschied. Das eigene Einkommen lässt es grundsätzlich zu, Aufwendungen für die soziale Sicherheit zu finanzieren, sodass bei einer Durchschnittsbetrachtung kein Anlass besteht, einen Arbeitslosen mit eigenem Einkommen, das zum Wegfall der Notstandshilfe führt, diesbezüglich aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu entlasten vergleiche VwGH vom 23.3.2015, Ro 2015/08/0003). Demnach ist grundsätzlich zwischen der (bloßen) Anrechnung des Partnereinkommens und tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen bzw. dem Bezug einer Witwenpension rechtlich zu unterscheiden. § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2017 ordnet die Anrechnung wiederkehrender Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) nur mit jenem Teil, welcher die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, an. Die bereits
VG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG) anzurechnenden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung – zu denen auch die Witwenpension zählt – wurden dieser Privilegierung nicht unterworfen, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass in § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG lediglich "Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen" angeführt werden und ausdrücklich auf die bezughabende Gesetzesstelle "§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988" verwiesen wird.Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, ordnet die Anrechnung wiederkehrender Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG) nur mit jenem Teil, welcher die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, an. Die bereits
Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AlVG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG) anzurechnenden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung – zu denen auch die Witwenpension zählt – wurden dieser Privilegierung nicht unterworfen, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass in Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG lediglich "Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen" angeführt werden und ausdrücklich auf die bezughabende Gesetzesstelle "§ 29 Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988" verwiesen wird. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass Witwenpensionen (voll) auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen sind und die Bestimmung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG auf diese Sachverhalte nicht (direkt) Anwendung zu finden hat.Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass Witwenpensionen (voll) auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen sind und die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG auf diese Sachverhalte nicht (direkt) Anwendung zu finden hat. Zur von der bP – aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen heraus – als geboten erachteten analogen Anwendung der Bestimmung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG ist zunächst auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraussetzt. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH vom 4.5.2017, Ro 2014/08/0060; mit Hinweis auf VwGH vom 7.4.2016, Ro 2014/08/0037, mwN).Zur von der bP – aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen heraus – als geboten erachteten analogen Anwendung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG ist zunächst auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraussetzt. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH vom 4.5.2017, Ro 2014/08/0060; mit Hinweis auf VwGH vom 7.4.2016, Ro 2014/08/0037, mwN). Fallbezogen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich den Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, welche darauf schließen lassen würden, dass der Gesetzgeber – entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung – neben den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Unterhaltszahlungen weitere Einkommensbestandteile (§ 36a AlVG) der Regelung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG unterwerfen wollte. Die Gesetzesmaterialien führen zu § 36 Abs. 3 AlVG bloß wie folgt aus: "Infolge des Entfalls der Anrechnung des Partnereinkommens (lit. B) kann auch der Einleitungssatz als auch die verbleibende lit. A Aufzählung entfallen. Zur besseren Lesebarkeit wird der verbleibende Abs. 3 zur Gänze angeführt. Zusätzlich wird klargestellt, dass Unterhaltsansprüche von getrennten Partnern als Eigeneinkommen nur angerechnet werden, soweit sie die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen." (StenProt 25. GP, 199. Sitzung, S. 278). Die Regelung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG sollte damit nur als Klarstellung dienen und unterstreichen, dass –
G steuerfreie, aber
VG dem Einkommen hinzuzurechnende – wiederkehrende Bezüge, die an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden, nur insoweit als Eigeneinkommen angerechnet werden, als sie die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Den Gesetzesmaterialien kann aber im Gegenteil nicht entnommen werden, dass dem Willen des Gesetzgebers zufolge auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
G zu qualifizierende Pensionen von § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG erfasst werden sollten – wenngleich im speziellen Falle einer Witwenpension deren Unterhaltsersatzfunktion nicht verkannt wird – und insofern eine planwidrige Lücke vorliege. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG getroffene Regelung, welche ausschließlich wiederkehrende Bezüge, die an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden, nennt (und diese durch den Verweis auf § 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG auch klar definiert), vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Dass der Bundesgesetzgeber Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Witwenpension) nicht mit den genannten Unterhaltsbezügen – wiederkehrende Bezügen, die an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden – gleichsetzt, wird auch daran deutlich, dass erstere einkommensteuerrechtlich (wobei anzumerken ist, dass das AlVG selbst in § 36 Abs. 3 letzter Satz und § 36a auf an das EStG anknüpft) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. § 25 Abs. 1 Z 3 EStG), letztere hingegen als sonstige Einkünfte (vgl. § 29 Z 1 zweiter Satz EStG) qualifiziert – und als steuerfrei privilegiert – werden. Einen wesensmäßigen Unterschied zwischen Unterhalt und Hinterbliebenenpension erblickt der Verwaltungsgerichtshof darin, dass der Begriff des Unterhalts nur als eine zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Leistung – und die Witwenpension daher nicht als Unterhalt – angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 25.2.2021, Ro 2019/16/0015, zu §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b FLAG). Auch aus der in der Stellungnahme der bP vom 25.3.2022 ins Treffen geführten Begründung zum Initiativantrag (1366/A
Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG steuerfreie, aber
Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG dem Einkommen hinzuzurechnende – wiederkehrende Bezüge, die an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden, nur insoweit als Eigeneinkommen angerechnet werden, als sie die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Den Gesetzesmaterialien kann aber im Gegenteil nicht entnommen werden, dass dem Willen des Gesetzgebers zufolge auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG zu qualifizierende Pensionen von Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG erfasst werden sollten – wenngleich im speziellen Falle einer Witwenpension deren Unterhaltsersatzfunktion nicht verkannt wird – und insofern eine planwidrige Lücke vorliege. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG getroffene Regelung, welche ausschließlich wiederkehrende Bezüge, die an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden, nennt (und diese durch den Verweis auf Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG auch klar definiert), vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Dass der Bundesgesetzgeber Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Witwenpension) nicht mit den genannten Unterhaltsbezügen – wiederkehrende Bezügen, die an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden – gleichsetzt, wird auch daran deutlich, dass erstere einkommensteuerrechtlich (wobei anzumerken ist, dass das AlVG selbst in Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 36 a, auf an das EStG anknüpft) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG), letztere hingegen als sonstige Einkünfte vergleiche Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG) qualifiziert – und als steuerfrei privilegiert – werden. Einen wesensmäßigen Unterschied zwischen Unterhalt und Hinterbliebenenpension erblickt der Verwaltungsgerichtshof darin, dass der Begriff des Unterhalts nur als eine zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Leistung – und die Witwenpension daher nicht als Unterhalt – angesehen werden kann vergleiche VwGH vom 25.2.2021, Ro 2019/16/0015, zu Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG). Auch aus der in der Stellungnahme der bP vom 25.3.2022 ins Treffen geführten Begründung zum Initiativantrag (1366/A
VG Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4.Wie bereits oben ausgeführt, ist
Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AlVG Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4,
G sind Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
b ASVG werden als Leistungen der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Tod des Versicherten Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220) gewährt. Nach § 215 ASVG wird im Falle des Todes des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Witwen(Witwer)rente gewährt.
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, EStG sind Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Paragraph 173, Ziffer 2, Litera b, ASVG werden als Leistungen der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Tod des Versicherten Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220) gewährt. Nach Paragraph 215, ASVG wird im Falle des Todes des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Witwen(Witwer)rente gewährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Versehrtenrenten zu den Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung (vgl. VwGH vom 2.9.2009, 2005/15/0101). Nichts anderes kann daher für die im vorliegenden Fall der bP gewährte Witwenrente gelten, zumal sowohl die Versehrtenrente (vgl. § 203 ASVG) als auch die Hinterbliebenenrenten (Witwenrente; vgl. § 215 ASVG) als Geldleistungen im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit versuchten körperlichen Schädigung bzw. Todes des Versicherten gewährt werden (vgl. § 173 Z 1 und 2 ASVG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Versehrtenrenten zu den Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung vergleiche VwGH vom 2.9.2009, 2005/15/0101). Nichts anderes kann daher für die im vorliegenden Fall der bP gewährte Witwenrente gelten, zumal sowohl die Versehrtenrente vergleiche Paragraph 203, ASVG) als auch die Hinterbliebenenrenten (Witwenrente; vergleiche Paragraph 215, ASVG) als Geldleistungen im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit versuchten körperlichen Schädigung bzw. Todes des Versicherten gewährt werden vergleiche Paragraph 173, Ziffer eins und 2 ASVG). Zwar sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
G von der Einkommensteuer befreit, allerdings ordnet § 36a Abs. 2 AlVG an, dass Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe (nur) zur Hälfte zu berücksichtigen sind.Zwar sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG von der Einkommensteuer befreit, allerdings ordnet Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG an, dass Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe (nur) zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Die belangte Behörde ist daher dem Grunde nach zutreffend von der Anrechenbarkeit der von der bP bezogenen Witwenrente ausgegangen, hätte diese jedoch der Höhe nach nur zur Hälfte berücksichtigen dürfen. Anstelle des vollen Betrages in Höhe von monatlich EUR 742,00 (
VG kaufmännisch gerundet auf einen vollen Euro) gelangt daher nur ein Betrag in Höhe von monatlich EUR 371,00 zur Anrechnung, sodass sich insgesamt (Witwenpension plus Witwenrente) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich EUR 913,00 (täglich EUR 30,00) ergibt.Die belangte Behörde ist daher dem Grunde nach zutreffend von der Anrechenbarkeit der von der bP bezogenen Witwenrente ausgegangen, hätte diese jedoch der Höhe nach nur zur Hälfte berücksichtigen dürfen. Anstelle des vollen Betrages in Höhe von monatlich EUR 742,00 (
Paragraph 36, Absatz 4, AlVG kaufmännisch gerundet auf einen vollen Euro) gelangt daher nur ein Betrag in Höhe von monatlich EUR 371,00 zur Anrechnung, sodass sich insgesamt (Witwenpension plus Witwenrente) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich EUR 913,00 (täglich EUR 30,00) ergibt. Da das anzurechnende Einkommen den – ohne Berücksichtigung von anzurechnendem Einkommen – gebührenden Tagsatz der Notstandshilfe in Höhe von EUR 12,91 übersteigt, entfällt der Anspruch der bP auf Notstandshilfe. Die belangte Behörde hat dem Antrag der bP daher zu Recht keine Folge gegeben, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass selbst im – oben verneinten – Fall einer analogen Anwendung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG auf die Witwenpension (hinsichtlich der Witwenrente käme eine solche Vorgangsweise schon aufgrund der klaren Anordnung des Gesetzes, wonach Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung [nur] zur Hälfte anzurechnen sind, von Vornherein nicht in Betracht), nichts anderes gelten würde:Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass selbst im – oben verneinten – Fall einer analogen Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG auf die Witwenpension (hinsichtlich der Witwenrente käme eine solche Vorgangsweise schon aufgrund der klaren Anordnung des Gesetzes, wonach Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung [nur] zur Hälfte anzurechnen sind, von Vornherein nicht in Betracht), nichts anderes gelten würde: Wenn die Witwenpension nur insoweit anzurechnen wäre, als sie die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG (im Jahr 2021: 475,86) übersteigt, verbliebe ein anzurechnender Restbetrag in Höhe von (gerundet) monatlich EUR 66,00. Vermehrt um den halben Betrag der Witwenrente, das sind monatlich EUR 371,00, würde sich sohin ein Anrechnungsbetrag in Höhe von monatlich EUR 437,00 (täglich EUR 14,37) ergeben. Da dieser Betrag über dem Tagsatz der Notstandshilfe in Höhe von EUR 12,91 liegen würde, entfiele – selbst im hypothetischen Fall einer analogen Anwendung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG auf die Witwenpension – der Anspruch auf Notstandshilfe.Wenn die Witwenpension nur insoweit anzurechnen wäre, als sie die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (im Jahr 2021: 475,86) übersteigt, verbliebe ein anzurechnender Restbetrag in Höhe von (gerundet) monatlich EUR 66,00. Vermehrt um den halben Betrag der Witwenrente, das sind monatlich EUR 371,00, würde sich sohin ein Anrechnungsbetrag in Höhe von monatlich EUR 437,00 (täglich EUR 14,37) ergeben. Da dieser Betrag über dem Tagsatz der Notstandshilfe in Höhe von EUR 12,91 liegen würde, entfiele – selbst im hypothetischen Fall einer analogen Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG auf die Witwenpension – der Anspruch auf Notstandshilfe. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall würde selbst die (oben erörterte) analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG auf die Witwenpension nicht zu einem anderen Ergebnis führen; im Hinblick auf die Anrechnung der Witwenrente stellt sich die Rechtslage als eindeutig dar. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall würde selbst die (oben erörterte) analoge Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG auf die Witwenpension nicht zu einem anderen Ergebnis führen; im Hinblick auf die Anrechnung der Witwenrente stellt sich die Rechtslage als eindeutig dar. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden, es war nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden, es war nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2250439.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.