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{'item': 'L501 2250944-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 10§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlL501 2250944-1 SpruchL501 2250944-1/4E, L501 2250944-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 28.12.2021 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber XXXX (im Folgenden "T. GmbH") vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 11.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 28.12.2021 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden "T. GmbH") vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.11.2021 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie Frau XXXX wohl ein Mail mit ihrem Interesse an der Stelle gesendet habe, genauso wie ihren Lebenslauf. Sie habe lediglich das Einkommen kritisiert, da dieses ihrer Gehaltsvorstellung zu wenig erschienen sei bezüglich ihrer Qualifikation.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.11.2021 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie Frau römisch 40 wohl ein Mail mit ihrem Interesse an der Stelle gesendet habe, genauso wie ihren Lebenslauf. Sie habe lediglich das Einkommen kritisiert, da dieses ihrer Gehaltsvorstellung zu wenig erschienen sei bezüglich ihrer Qualifikation. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.1.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.1.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP ihre letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nach einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Deutschland von 1.10.2012 bis 31.7.2013 zur Gänze bis zum 4.5.2014 bezogen habe und seither mit Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe stehe. Seit Erfüllung ihrer letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei die bP lediglich einen Tag am 14.9.2015 und 22 Tage in der Zeit von 22.1.2018 bis 12.2.2018 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Laufe ihres Notstandshilfebezuges habe sie mehrmals ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG verloren, zuletzt von 1.10.2018 bis 25.11.2018. Die bP habe das wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium XXXX und das Lehramtsstudium Biologie und Spanisch erfolgreich abgeschlossen. Sie verfüge über Praxis als Lehrerin und Erzieherin. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und müsse ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Am 15.10.2021 sei der bP ein Stellenangebot als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH in XXXX übermittelt worden. Über das Service für Unternehmer habe der Dienstgeber T. GmbH dem AMS am 4.11.2021 zurückgemeldet, dass aufgrund der geforderten Entlohnung keine Arbeitsaufnahme zustande gekommen sei. Der Dienstgeber habe dem AMS folgenden Bewerbungstext per Mail übermittelt:Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP ihre letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nach einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Deutschland von 1.10.2012 bis 31.7.2013 zur Gänze bis zum 4.5.2014 bezogen habe und seither mit Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe stehe. Seit Erfüllung ihrer letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei die bP lediglich einen Tag am 14.9.2015 und 22 Tage in der Zeit von 22.1.2018 bis 12.2.2018 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Laufe ihres Notstandshilfebezuges habe sie mehrmals ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren, zuletzt von 1.10.2018 bis 25.11.2018. Die bP habe das wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium römisch 40 und das Lehramtsstudium Biologie und Spanisch erfolgreich abgeschlossen. Sie verfüge über Praxis als Lehrerin und Erzieherin. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und müsse ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Am 15.10.2021 sei der bP ein Stellenangebot als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH in römisch 40 übermittelt worden. Über das Service für Unternehmer habe der Dienstgeber T. GmbH dem AMS am 4.11.2021 zurückgemeldet, dass aufgrund der geforderten Entlohnung keine Arbeitsaufnahme zustande gekommen sei. Der Dienstgeber habe dem AMS folgenden Bewerbungstext per Mail übermittelt: "Sehr geehrte Frau XXXX ,"Sehr geehrte Frau römisch 40 , im Namen des AMS bewerbe ich mich für die Stelle als Callcenter-Mitarbeiterin bei XXXX . Die Arbeit klingt durchaus interessant, allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme.im Namen des AMS bewerbe ich mich für die Stelle als Callcenter-Mitarbeiterin bei römisch 40 . Die Arbeit klingt durchaus interessant, allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme. Im Anhang sende ich meinen Lebenslauf. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. mit freundlichen Grüßen XXXX " römisch 40 " Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme sei laut Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 27.12.2021 nicht vorgelegen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Stelle als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen sei; eine Überzahlung sei bereits im Inserat in Aussicht gestellt worden. Da die bP im Notstandshilfebezug keinen Berufs- und Entgeltschutz mehr genieße, wäre die Stelle für sie gut geeignet und ihr die Stelle

§ 9Al

VG jedenfalls zumutbar gewesen. Das Bewerbungsmail der bP als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH habe jedenfalls das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert, zumal sie aufgrund des Mails erst gar nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Die bP habe sich in ihrem Bewerbungsmail "im Namen des AMS" beworben, zwar "durchaus" Interesse angegeben, allerdings wörtlich angeführt: "allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme.". Ihrem Mail seien keine Zeugnisse angehängt bzw. der frühestmögliche Eintrittstermin angeführt gewesen, wie im Vermittlungsvorschlag vom Dienstgeber ausdrücklich gewünscht. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung wisse man, dass man sich Dienstgebern immer motiviert, interessiert, freundlich und möglichst positiv präsentiere, um seine Chancen auf eine vakante Stelle zu erhöhen. Das von der bP verfasste Mail entspreche diesen Anforderungen in keiner Weise. Damit habe sie das Zustandekommen der Beschäftigung als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH vereitelt. Die Verhängung einer Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 AlVG sei daher zu Recht erfolgt.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Stelle als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen sei; eine Überzahlung sei bereits im Inserat in Aussicht gestellt worden. Da die bP im Notstandshilfebezug keinen Berufs- und Entgeltschutz mehr genieße, wäre die Stelle für sie gut geeignet und ihr die Stelle

Paragraph 9, AlVG jedenfalls zumutbar gewesen. Das Bewerbungsmail der bP als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH habe jedenfalls das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert, zumal sie aufgrund des Mails erst gar nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Die bP habe sich in ihrem Bewerbungsmail "im Namen des AMS" beworben, zwar "durchaus" Interesse angegeben, allerdings wörtlich angeführt: "allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme.". Ihrem Mail seien keine Zeugnisse angehängt bzw. der frühestmögliche Eintrittstermin angeführt gewesen, wie im Vermittlungsvorschlag vom Dienstgeber ausdrücklich gewünscht. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung wisse man, dass man sich Dienstgebern immer motiviert, interessiert, freundlich und möglichst positiv präsentiere, um seine Chancen auf eine vakante Stelle zu erhöhen. Das von der bP verfasste Mail entspreche diesen Anforderungen in keiner Weise. Damit habe sie das Zustandekommen der Beschäftigung als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH vereitelt. Die Verhängung einer Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Mit E-Mail vom 19.1.2022 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie ergänzend im Wesentlichen vor, dass sie kein Beschäftigungsverhältnis vereitelt habe. Sie habe lediglich der Geschäftsstelle der T. GmbH vermittelt, dass ihr das Gehalt zu wenig sei und sie aber Interesse an der Stelle habe. Dem AMS sei übermittelt worden, dass sie kein Interesse an der Stelle habe und sei sie für acht Wochen gesperrt worden. Sie habe zuvor nicht gewusst, dass man bei Bezug der Notstandshilfe keine Verhandlung über Gehalt machen dürfe, da sie vom AMS nicht informiert worden sei und ihr Frau XXXX daher zur Seite gestanden sei. Sie entschuldige sich herzlichst für den gesamten Aufwand und hoffe auf Entschädigung, sie sei sich keiner Schuld bewusst.Mit E-Mail vom 19.1.2022 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie ergänzend im Wesentlichen vor, dass sie kein Beschäftigungsverhältnis vereitelt habe. Sie habe lediglich der Geschäftsstelle der T. GmbH vermittelt, dass ihr das Gehalt zu wenig sei und sie aber Interesse an der Stelle habe. Dem AMS sei übermittelt worden, dass sie kein Interesse an der Stelle habe und sei sie für acht Wochen gesperrt worden. Sie habe zuvor nicht gewusst, dass man bei Bezug der Notstandshilfe keine Verhandlung über Gehalt machen dürfe, da sie vom AMS nicht informiert worden sei und ihr Frau römisch 40 daher zur Seite gestanden sei. Sie entschuldige sich herzlichst für den gesamten Aufwand und hoffe auf Entschädigung, sie sei sich keiner Schuld bewusst. Am 25.1.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP steht seit dem 5.5.2014 (mit Unterbrechungen) im Bezug von Notstandshilfe. In der zwischen der bP und dem AMS am 29.9.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde – unter anderem – vereinbart, dass die bP eine Vollzeitbeschäftigung sucht und der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Der Betreuungsvereinbarung zufolge hat sich die bP auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung zu geben. Am 15.10.2021 übermittelte das AMS der bP ein Stellenangebot für eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung als Callcenter-Agent bei der Dienstgeberin T. GmbH in XXXX mit einem Mindestentgelt von monatlich EUR 1.630,00 brutto auf Vollzeitbasis mit Bereitschaft zur Überzahlung. Im Stellenangebot wurde auf die zentrale Lage des Dienstortes und dessen sehr gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen. Das AMS trug der bP auf, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren.Am 15.10.2021 übermittelte das AMS der bP ein Stellenangebot für eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung als Callcenter-Agent bei der Dienstgeberin T. GmbH in römisch 40 mit einem Mindestentgelt von monatlich EUR 1.630,00 brutto auf Vollzeitbasis mit Bereitschaft zur Überzahlung. Im Stellenangebot wurde auf die zentrale Lage des Dienstortes und dessen sehr gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen. Das AMS trug der bP auf, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Die bP richtete am 22.10.2021 ein Bewerbungsschreiben mit folgendem Inhalt per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin: "Sehr geehrte Frau XXXX ,"Sehr geehrte Frau römisch 40 , im Namen des AMS bewerbe ich mich für die Stelle als Callcenter-Mitarbeiterin bei XXXX . Die Arbeit klingt durchaus interessant, allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme.im Namen des AMS bewerbe ich mich für die Stelle als Callcenter-Mitarbeiterin bei römisch 40 . Die Arbeit klingt durchaus interessant, allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme. Im Anhang sende ich meinen Lebenslauf. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. mit freundlichen Grüßen XXXX " römisch 40 " Die T. GmbH stellte die bP in der Folge nicht ein; das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP hat in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die bP hatte bereits im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben.Die bP hatte bereits im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS XXXX sowie dem Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS römisch 40 sowie dem Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Der Bezug der bP von Notstandshilfe ab dem 5.5.2014 ergibt sich aus dem aktenkundigen Bezugsverlauf. Die Feststellungen zum Abschluss und Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 29.9.2021 gründen sich unmittelbar auf die im Verwaltungsakt erliegende Ausfertigung. Das per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin gerichtete Bewerbungsschreiben der bP vom 22.10.2021 ist im Verwaltungsakt – aus der Rückmeldung der Dienstgeberin an das AMS – ersichtlich. Der darin wiedergegebene Inhalt des Bewerbungsschreibens wurde von der bP nicht bestritten. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis ist unzweifelhaft nicht zustande gekommen. Dass die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hätte, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Auch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hat dergleichen nicht ergeben. Der festgestellte Ausschluss der bP vom Bezug der Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ist im aktenkundigen Bezugsverlauf dokumentiert. Dass die bP seither eine neue Anwartschaft erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich. Der festgestellte Ausschluss der bP vom Bezug der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ist im aktenkundigen Bezugsverlauf dokumentiert. Dass die bP seither eine neue Anwartschaft erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich. II.

  1. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  2. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist

§ 10Abs. 3 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren: Der bP wurde am 15.10.2021 vom AMS eine Stelle als Callcenter-Agentin bei der Dienstgeberin T. GmbH verbindlich zugewiesen. Die T. GmbH stellte die bP nach Empfang deren Bewerbungsschreibens vom 22.10.2021 nicht ein; das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung als Callcenter-Agentin bei der Dienstgeberin T. GmbH im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ergeben haben:Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung als Callcenter-Agentin bei der Dienstgeberin T. GmbH im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergeben haben: Die angebotene Beschäftigung entspricht zunächst der zwischen der bP und dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 29.9.2021, insbesondere was die Erreichbarkeit des Dienstortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln anbelangt; so wird bereits im Stellenangebot auf die zentrale Lage und sehr gute Erreichbarkeit des Dienstortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen. Darüber hinaus liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die angebotene Entlohnung nicht als angemessen zu qualifizieren wäre. Im Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros für das Jahr 2021 war für Angestellte der Verwendungsgruppe B – zu denen auch Telefonist/Innen zählen – ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von EUR 1.630,00 vorgesehen. Ein Mindestentgelt in ebendieser Höhe wurde entsprechend auch im Stellenangebot angeführt; dies unter Hinweis auf eine Bereitschaft zur Überzahlung. Im Ergebnis liegen damit keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vor; dergleichen wurde von der bP auch nicht behauptet. Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren war:Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren war: Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu Paragraph 10, AlVG). Im konkreten Fall ist vom Vorliegen einer solchen Vereitelungshandlung auszugehen: Die bP brachte bereits im Zuge ihrer ersten Kontaktaufnahme mit der potenziellen Dienstgeberin im Bewerbungsschreiben ihr offenkundiges Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck. So wurde das Bewerbungsschreiben – sogleich nach der Anrede der Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin – mit der Formulierung "im Namen des AMS bewerbe ich mich […]" eingeleitet, wodurch schon eingangs der Bewerbung in den Vordergrund gestellt wurde, dass diese nicht freiwillig, sondern lediglich auf Geheiß des AMS erfolgt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann bereits dies bei einem potenziellen Dienstgeber den Eindruck entstehen lassen, dass der Bewerber an der angebotenen Beschäftigung in Wahrheit nicht interessiert ist. Im vorliegenden Fall kann aber – insbesondere im Zusammenhalt mit den weiteren Ausführungen im vorliegenden Bewerbungsschreiben – gar kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Ausdrucksweise im Bewerbungsschreiben einem potenziellen Dienstgeber ein weitestgehendes Desinteresse der Bewerberin an der angebotenen Beschäftigung vermitteln musste. An die dargestellte Einleitung des Bewerbungsschreibens schloss nämlich unmittelbar die Wendung an, "Die Arbeit klingt durchaus interessant, allerdings […]", was einerseits gar kein besonderes ausgeprägtes Interesse der bP an der angebotenen Beschäftigung transportiert ("durchaus interessant"), und anderseits dieses (ohnehin bloß abgeschwächte) Interesse sogleich wieder einschränkt ("allerdings […]"). Dass die bP gegenüber der potenziellen Dienstgeberin jemals ein ernsthaftes Interesse an der angebotenen Beschäftigung bekundet hätte, war damit zweifellos zu verneinen, sodass die Ausführungen der bP in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS vom 8.11.2021, dass sie "durchaus Interesse" an der Beschäftigung hätte und das "durchaus interessant" fände, ins Leere gehen. Gleichfalls war in keiner Weise – wie im Vorlageantrag ergänzend vorgebracht – zu erkennen, dass die bP der potenziellen Dienstgeberin mit ihrem Bewerbungsschreiben vermittelt habe, dass sie "Interesse an der Stelle habe". Hinzu tritt, dass die bP im Folgenden das von der potenziellen Dienstgeberin angebotene Entgelt mit den Worten kritisierte "[…], allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme." Eine solche Entgleisung erscheint in einem Bewerbungsschreiben als gänzlich deplatziert und musste bei lebensnaher Betrachtung von der potenziellen Dienstgeberin als entschiedene – in geradezu provokanter Art und Weise vorgetragene – Ablehnung der angebotenen Beschäftigung aufgefasst werden. Soweit die bP im Vorlageantrag darauf verweist, dass sie nicht gewusst habe, dass man bei Bezug von Notstandshilfe keine Verhandlungen über Gehalt machen dürfe, ist dem zu entgegnen, dass die Ausführungen im Bewerbungsschreiben nicht als "Verhandlungen über Gehalt" bezeichnet werden können. Vielmehr ließ es die bP mit den dargestellten Ausführungen zur (zu geringen) Höhe des Entgelts bewenden und verwies abschließend nur noch auf den im Anhang übersandten Lebenslauf. Dass sie dazu bereit wäre, auch zu einem geringeren bzw. dem konkret angebotenen Entgelt zu arbeiten, brachte sie im Schreiben in keiner Weise zum Ausdruck, sondern betonte eben – wie bereits ausgeführt –, dass das Entgelt "viel zu wenig" sei und sie beim AMS "mindestens genauso viel bekomme", was nur dahingehend verstanden werden kann (zumal ein anderer Zweck solcher Ausführungen nicht erkennbar ist), dass die bP jedenfalls nicht gewillt ist, die angebotene Beschäftigung unter den von der Dienstgeberin angebotenen Konditionen aufzunehmen. Eine Klarstellung, dass die bP von ihren Gehaltsvorstellungen abrücken würde und auch bereit wäre, die Beschäftigung zu den angebotenen Konditionen (hier konkret: der angebotenen – kollektivvertraglichen – Entlohnung) aufzunehmen, unterblieb zur Gänze (vgl. dazu etwa VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0049).Die bP brachte bereits im Zuge ihrer ersten Kontaktaufnahme mit der potenziellen Dienstgeberin im Bewerbungsschreiben ihr offenkundiges Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck. So wurde das Bewerbungsschreiben – sogleich nach der Anrede der Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin – mit der Formulierung "im Namen des AMS bewerbe ich mich […]" eingeleitet, wodurch schon eingangs der Bewerbung in den Vordergrund gestellt wurde, dass diese nicht freiwillig, sondern lediglich auf Geheiß des AMS erfolgt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann bereits dies bei einem potenziellen Dienstgeber den Eindruck entstehen lassen, dass der Bewerber an der angebotenen Beschäftigung in Wahrheit nicht interessiert ist. Im vorliegenden Fall kann aber – insbesondere im Zusammenhalt mit den weiteren Ausführungen im vorliegenden Bewerbungsschreiben – gar kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Ausdrucksweise im Bewerbungsschreiben einem potenziellen Dienstgeber ein weitestgehendes Desinteresse der Bewerberin an der angebotenen Beschäftigung vermitteln musste. An die dargestellte Einleitung des Bewerbungsschreibens schloss nämlich unmittelbar die Wendung an, "Die Arbeit klingt durchaus interessant, allerdings […]", was einerseits gar kein besonderes ausgeprägtes Interesse der bP an der angebotenen Beschäftigung transportiert ("durchaus interessant"), und anderseits dieses (ohnehin bloß abgeschwächte) Interesse sogleich wieder einschränkt ("allerdings […]"). Dass die bP gegenüber der potenziellen Dienstgeberin jemals ein ernsthaftes Interesse an der angebotenen Beschäftigung bekundet hätte, war damit zweifellos zu verneinen, sodass die Ausführungen der bP in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS vom 8.11.2021, dass sie "durchaus Interesse" an der Beschäftigung hätte und das "durchaus interessant" fände, ins Leere gehen. Gleichfalls war in keiner Weise – wie im Vorlageantrag ergänzend vorgebracht – zu erkennen, dass die bP der potenziellen Dienstgeberin mit ihrem Bewerbungsschreiben vermittelt habe, dass sie "Interesse an der Stelle habe". Hinzu tritt, dass die bP im Folgenden das von der potenziellen Dienstgeberin angebotene Entgelt mit den Worten kritisierte "[…], allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme." Eine solche Entgleisung erscheint in einem Bewerbungsschreiben als gänzlich deplatziert und musste bei lebensnaher Betrachtung von der potenziellen Dienstgeberin als entschiedene – in geradezu provokanter Art und Weise vorgetragene – Ablehnung der angebotenen Beschäftigung aufgefasst werden. Soweit die bP im Vorlageantrag darauf verweist, dass sie nicht gewusst habe, dass man bei Bezug von Notstandshilfe keine Verhandlungen über Gehalt machen dürfe, ist dem zu entgegnen, dass die Ausführungen im Bewerbungsschreiben nicht als "Verhandlungen über Gehalt" bezeichnet werden können. Vielmehr ließ es die bP mit den dargestellten Ausführungen zur (zu geringen) Höhe des Entgelts bewenden und verwies abschließend nur noch auf den im Anhang übersandten Lebenslauf. Dass sie dazu bereit wäre, auch zu einem geringeren bzw. dem konkret angebotenen Entgelt zu arbeiten, brachte sie im Schreiben in keiner Weise zum Ausdruck, sondern betonte eben – wie bereits ausgeführt –, dass das Entgelt "viel zu wenig" sei und sie beim AMS "mindestens genauso viel bekomme", was nur dahingehend verstanden werden kann (zumal ein anderer Zweck solcher Ausführungen nicht erkennbar ist), dass die bP jedenfalls nicht gewillt ist, die angebotene Beschäftigung unter den von der Dienstgeberin angebotenen Konditionen aufzunehmen. Eine Klarstellung, dass die bP von ihren Gehaltsvorstellungen abrücken würde und auch bereit wäre, die Beschäftigung zu den angebotenen Konditionen (hier konkret: der angebotenen – kollektivvertraglichen – Entlohnung) aufzunehmen, unterblieb zur Gänze vergleiche dazu etwa VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0049). Das Verhalten der bP – die Übersendung eines Bewerbungsschreibens mit dem festgestellten Inhalt an die potenzielle Dienstgeberin – war jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungs-verhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005), wovon bei lebensnaher Betrachtung der Ausführungen im Bewerbungsschreiben zweifellos ausgegangen werden muss.Das Verhalten der bP – die Übersendung eines Bewerbungsschreibens mit dem festgestellten Inhalt an die potenzielle Dienstgeberin – war jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungs-verhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden vergleiche VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005), wovon bei lebensnaher Betrachtung der Ausführungen im Bewerbungsschreiben zweifellos ausgegangen werden muss. In Ansehung dieser – für jedermann klar erkennbar – die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses regelrecht zunichtemachenden Ausführungen hat die bP das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und damit auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 25.10.2006, wonach schon die Unterlassung einer Klarstellung im oben dargestellten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird).In Ansehung dieser – für jedermann klar erkennbar – die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses regelrecht zunichtemachenden Ausführungen hat die bP das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und damit auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 25.10.2006, wonach schon die Unterlassung einer Klarstellung im oben dargestellten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird). Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren.Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren.

§ 10Abs. 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die bP hatte bereits im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben, sodass sie gegenständlichen den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer von acht Wochen verliert. Die bP hatte bereits im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben, sodass sie gegenständlichen den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer von acht Wochen verliert.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen; insbesondere hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen; insbesondere hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen verliert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2250944.1.00

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