GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 28.12.2021 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber XXXX (im Folgenden "T. GmbH") vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 11.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (belangte Behörde; im Folgenden auch "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 28.12.2021 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP das Arbeitsangebot zum Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden "T. GmbH") vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.11.2021 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie Frau XXXX wohl ein Mail mit ihrem Interesse an der Stelle gesendet habe, genauso wie ihren Lebenslauf. Sie habe lediglich das Einkommen kritisiert, da dieses ihrer Gehaltsvorstellung zu wenig erschienen sei bezüglich ihrer Qualifikation.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.11.2021 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie Frau römisch 40 wohl ein Mail mit ihrem Interesse an der Stelle gesendet habe, genauso wie ihren Lebenslauf. Sie habe lediglich das Einkommen kritisiert, da dieses ihrer Gehaltsvorstellung zu wenig erschienen sei bezüglich ihrer Qualifikation. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.1.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.1.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP ihre letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nach einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Deutschland von 1.10.2012 bis 31.7.2013 zur Gänze bis zum 4.5.2014 bezogen habe und seither mit Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe stehe. Seit Erfüllung ihrer letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei die bP lediglich einen Tag am 14.9.2015 und 22 Tage in der Zeit von 22.1.2018 bis 12.2.2018 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Laufe ihres Notstandshilfebezuges habe sie mehrmals ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG verloren, zuletzt von 1.10.2018 bis 25.11.2018. Die bP habe das wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium XXXX und das Lehramtsstudium Biologie und Spanisch erfolgreich abgeschlossen. Sie verfüge über Praxis als Lehrerin und Erzieherin. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und müsse ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Am 15.10.2021 sei der bP ein Stellenangebot als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH in XXXX übermittelt worden. Über das Service für Unternehmer habe der Dienstgeber T. GmbH dem AMS am 4.11.2021 zurückgemeldet, dass aufgrund der geforderten Entlohnung keine Arbeitsaufnahme zustande gekommen sei. Der Dienstgeber habe dem AMS folgenden Bewerbungstext per Mail übermittelt:Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP ihre letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nach einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Deutschland von 1.10.2012 bis 31.7.2013 zur Gänze bis zum 4.5.2014 bezogen habe und seither mit Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe stehe. Seit Erfüllung ihrer letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei die bP lediglich einen Tag am 14.9.2015 und 22 Tage in der Zeit von 22.1.2018 bis 12.2.2018 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Laufe ihres Notstandshilfebezuges habe sie mehrmals ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren, zuletzt von 1.10.2018 bis 25.11.2018. Die bP habe das wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium römisch 40 und das Lehramtsstudium Biologie und Spanisch erfolgreich abgeschlossen. Sie verfüge über Praxis als Lehrerin und Erzieherin. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und müsse ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Am 15.10.2021 sei der bP ein Stellenangebot als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH in römisch 40 übermittelt worden. Über das Service für Unternehmer habe der Dienstgeber T. GmbH dem AMS am 4.11.2021 zurückgemeldet, dass aufgrund der geforderten Entlohnung keine Arbeitsaufnahme zustande gekommen sei. Der Dienstgeber habe dem AMS folgenden Bewerbungstext per Mail übermittelt: "Sehr geehrte Frau XXXX ,"Sehr geehrte Frau römisch 40 , im Namen des AMS bewerbe ich mich für die Stelle als Callcenter-Mitarbeiterin bei XXXX . Die Arbeit klingt durchaus interessant, allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme.im Namen des AMS bewerbe ich mich für die Stelle als Callcenter-Mitarbeiterin bei römisch 40 . Die Arbeit klingt durchaus interessant, allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme. Im Anhang sende ich meinen Lebenslauf. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. mit freundlichen Grüßen XXXX " römisch 40 " Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme sei laut Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 27.12.2021 nicht vorgelegen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Stelle als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen sei; eine Überzahlung sei bereits im Inserat in Aussicht gestellt worden. Da die bP im Notstandshilfebezug keinen Berufs- und Entgeltschutz mehr genieße, wäre die Stelle für sie gut geeignet und ihr die Stelle
VG jedenfalls zumutbar gewesen. Das Bewerbungsmail der bP als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH habe jedenfalls das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert, zumal sie aufgrund des Mails erst gar nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Die bP habe sich in ihrem Bewerbungsmail "im Namen des AMS" beworben, zwar "durchaus" Interesse angegeben, allerdings wörtlich angeführt: "allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme.". Ihrem Mail seien keine Zeugnisse angehängt bzw. der frühestmögliche Eintrittstermin angeführt gewesen, wie im Vermittlungsvorschlag vom Dienstgeber ausdrücklich gewünscht. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung wisse man, dass man sich Dienstgebern immer motiviert, interessiert, freundlich und möglichst positiv präsentiere, um seine Chancen auf eine vakante Stelle zu erhöhen. Das von der bP verfasste Mail entspreche diesen Anforderungen in keiner Weise. Damit habe sie das Zustandekommen der Beschäftigung als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH vereitelt. Die Verhängung einer Ausschlussfrist
Vm § 10 AlVG sei daher zu Recht erfolgt.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Stelle als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen sei; eine Überzahlung sei bereits im Inserat in Aussicht gestellt worden. Da die bP im Notstandshilfebezug keinen Berufs- und Entgeltschutz mehr genieße, wäre die Stelle für sie gut geeignet und ihr die Stelle
Paragraph 9, AlVG jedenfalls zumutbar gewesen. Das Bewerbungsmail der bP als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH habe jedenfalls das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert, zumal sie aufgrund des Mails erst gar nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Die bP habe sich in ihrem Bewerbungsmail "im Namen des AMS" beworben, zwar "durchaus" Interesse angegeben, allerdings wörtlich angeführt: "allerdings ist mir das Gehalt bei Vollzeitanstellung viel zu wenig, da ich vom AMS mindestens genauso viel bekomme.". Ihrem Mail seien keine Zeugnisse angehängt bzw. der frühestmögliche Eintrittstermin angeführt gewesen, wie im Vermittlungsvorschlag vom Dienstgeber ausdrücklich gewünscht. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung wisse man, dass man sich Dienstgebern immer motiviert, interessiert, freundlich und möglichst positiv präsentiere, um seine Chancen auf eine vakante Stelle zu erhöhen. Das von der bP verfasste Mail entspreche diesen Anforderungen in keiner Weise. Damit habe sie das Zustandekommen der Beschäftigung als Callcenter-Agent bei der Firma T. GmbH vereitelt. Die Verhängung einer Ausschlussfrist
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Mit E-Mail vom 19.1.2022 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie ergänzend im Wesentlichen vor, dass sie kein Beschäftigungsverhältnis vereitelt habe. Sie habe lediglich der Geschäftsstelle der T. GmbH vermittelt, dass ihr das Gehalt zu wenig sei und sie aber Interesse an der Stelle habe. Dem AMS sei übermittelt worden, dass sie kein Interesse an der Stelle habe und sei sie für acht Wochen gesperrt worden. Sie habe zuvor nicht gewusst, dass man bei Bezug der Notstandshilfe keine Verhandlung über Gehalt machen dürfe, da sie vom AMS nicht informiert worden sei und ihr Frau XXXX daher zur Seite gestanden sei. Sie entschuldige sich herzlichst für den gesamten Aufwand und hoffe auf Entschädigung, sie sei sich keiner Schuld bewusst.Mit E-Mail vom 19.1.2022 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie ergänzend im Wesentlichen vor, dass sie kein Beschäftigungsverhältnis vereitelt habe. Sie habe lediglich der Geschäftsstelle der T. GmbH vermittelt, dass ihr das Gehalt zu wenig sei und sie aber Interesse an der Stelle habe. Dem AMS sei übermittelt worden, dass sie kein Interesse an der Stelle habe und sei sie für acht Wochen gesperrt worden. Sie habe zuvor nicht gewusst, dass man bei Bezug der Notstandshilfe keine Verhandlung über Gehalt machen dürfe, da sie vom AMS nicht informiert worden sei und ihr Frau römisch 40 daher zur Seite gestanden sei. Sie entschuldige sich herzlichst für den gesamten Aufwand und hoffe auf Entschädigung, sie sei sich keiner Schuld bewusst. Am 25.1.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
Vm § 10 AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben.Die bP hatte bereits im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben. II.
Vm § 10 AlVG im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ist im aktenkundigen Bezugsverlauf dokumentiert. Dass die bP seither eine neue Anwartschaft erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich. Der festgestellte Ausschluss der bP vom Bezug der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ist im aktenkundigen Bezugsverlauf dokumentiert. Dass die bP seither eine neue Anwartschaft erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.
VG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die bP hatte bereits im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben, sodass sie gegenständlichen den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer von acht Wochen verliert. Die bP hatte bereits im Zeitraum von 1.10.2018 bis 25.11.2018 ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben, sodass sie gegenständlichen den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer von acht Wochen verliert.
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen; insbesondere hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen; insbesondere hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen verliert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2250944.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.