Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 38§ 118§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlL501 2253645-1 Spruch, L501 2253645-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.02.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm §10 AlVG für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 25.02.2022 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX (in der Folge „R. GmbH“) am 01.01.2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 23.02.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 25.02.2022 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 (in der Folge „R. GmbH“) am 01.01.2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 4.3.2022 brachte die bP zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde den § 24 AlVG durch nicht fristgerechte Zustellung bzw. Mitteilung des Bescheides verletzt habe. Sie habe nicht gegen § 10 AlVG verstoßen, da sie sich am 1.1.2022 bei der R. GmbH per E-Mail beworben habe. Sie erwarte sich deshalb eine Begründung, warum sie dieses Dienstverhältnis vereitelt haben solle, insbesondere da E Mails dem Briefgeheimnis
§ 118St
GB unterlägen.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 4.3.2022 brachte die bP zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde den Paragraph 24, AlVG durch nicht fristgerechte Zustellung bzw. Mitteilung des Bescheides verletzt habe. Sie habe nicht gegen Paragraph 10, AlVG verstoßen, da sie sich am 1.1.2022 bei der R. GmbH per E-Mail beworben habe. Sie erwarte sich deshalb eine Begründung, warum sie dieses Dienstverhältnis vereitelt haben solle, insbesondere da E Mails dem Briefgeheimnis
Paragraph 118, StGB unterlägen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.3.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.3.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der beschwerdeführenden Partei am 14.12.2021 eine Beschäftigung als Verkaufshelferin/Callcenteragentin bei der Firma R. GmbH in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich angeboten worden sei. Bewerbungen ausschließlich über die Homepage: https://www.R.GmbH.at/jobs/mitarbeiter- XXXX /. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die beschwerdeführende Partei in Ihrem E-Mail vom 27.12.2021 ausgeführt habe, sie bewerbe sich nur wegen dem AMS und sehe sich selber nicht als Verkäuferin. Dies sei dem AMS seitens der Firma R. GmbH fernmündlich mitgeteilt worden; eine Weiterleitung dieses Bewerbungsmail an das AMS sei verweigert worden, zumal die beschwerdeführende Partei in diesem Falle mit rechtlichen Schritten gedroht habe. Die Firma R. GmbH habe ersucht, von Vermittlungen der beschwerdeführenden Partei Abstand zu nehmen. Dem Ersuchen um Übermittlung der original gesendeten Bewerbungsunterlagen sei die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen. Am 19.01.2022 habe die beschwerdeführende Partei nur mitgeteilt, dass sie am
- Dezember an Herrn XXXX (in der Folge Herr B.) eine Bewerbungsmail versandt habe, aber nur die automatisierte Abwesenheitsmeldung „Herr B. ist bis einschließlich
- Dezember nicht im Haus“ bekommen habe. Es sei ein starkes Stück, dass ihr vorgeworfen werde, sich nicht per Webformular beworben und vorab Datenschutzerklärungen von dieser Leasingfirma akzeptiert zu haben.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der beschwerdeführenden Partei am 14.12.2021 eine Beschäftigung als Verkaufshelferin/Callcenteragentin bei der Firma R. GmbH in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich angeboten worden sei. Bewerbungen ausschließlich über die Homepage: https://www.R.GmbH.at/jobs/mitarbeiter- römisch 40 /. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die beschwerdeführende Partei in Ihrem E-Mail vom 27.12.2021 ausgeführt habe, sie bewerbe sich nur wegen dem AMS und sehe sich selber nicht als Verkäuferin. Dies sei dem AMS seitens der Firma R. GmbH fernmündlich mitgeteilt worden; eine Weiterleitung dieses Bewerbungsmail an das AMS sei verweigert worden, zumal die beschwerdeführende Partei in diesem Falle mit rechtlichen Schritten gedroht habe. Die Firma R. GmbH habe ersucht, von Vermittlungen der beschwerdeführenden Partei Abstand zu nehmen. Dem Ersuchen um Übermittlung der original gesendeten Bewerbungsunterlagen sei die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen. Am 19.01.2022 habe die beschwerdeführende Partei nur mitgeteilt, dass sie am
- Dezember an Herrn römisch 40 (in der Folge Herr B.) eine Bewerbungsmail versandt habe, aber nur die automatisierte Abwesenheitsmeldung „Herr B. ist bis einschließlich
- Dezember nicht im Haus“ bekommen habe. Es sei ein starkes Stück, dass ihr vorgeworfen werde, sich nicht per Webformular beworben und vorab Datenschutzerklärungen von dieser Leasingfirma akzeptiert zu haben. Rechtlich wurde ausgeführt, der Einwand der beschwerdeführenden Partei, sie habe keine Vereitelungshandlung gesetzt, da sie sich ja beworben habe, sei unzutreffend. So habe sie in ihrer E-Mail sinngemäß betont, dass sie sich nicht freiwillig bewerbe (wegen AMS) und sich nicht als Verkäuferin sehe. Es unterliege keinem Zweifel, dass derartige Angaben, in denen der Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kämen, nach allgemeiner Erfahrung geeignet seien, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellten. Da die beschwerdeführende Partei bereits vom 2.8.2021 bis 26.9.2021 wegen wiederholter Pflichtverletzung für 8 Wochen keine Notstandshilfe erhalten habe, betrage der Anspruchsverlust verfahrensgegenständlich erneut 8 Wochen.Rechtlich wurde ausgeführt, der Einwand der beschwerdeführenden Partei, sie habe keine Vereitelungshandlung gesetzt, da sie sich ja beworben habe, sei unzutreffend. So habe sie in ihrer E-Mail sinngemäß betont, dass sie sich nicht freiwillig bewerbe (wegen AMS) und sich nicht als Verkäuferin sehe. Es unterliege keinem Zweifel, dass derartige Angaben, in denen der Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kämen, nach allgemeiner Erfahrung geeignet seien, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellten. Da die beschwerdeführende Partei bereits vom 2.8.2021 bis 26.9.2021 wegen wiederholter Pflichtverletzung für 8 Wochen keine Notstandshilfe erhalten habe, betrage der Anspruchsverlust verfahrensgegenständlich erneut 8 Wochen. Mit Schreiben vom 30.3.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass in der E-Mail nirgends zu lesen sei, sie bewerbe sich nur wegen dem AMS. Die Bezugnahme auf die Stellenausschreibung sei normal, im Gegenteil, durch das ständige Verletzen der Privatsphäre und dem Nachspionieren und Schnüffeln in Bewerbungsmails durch das AMS werde eine ordentliche Bewerbung verunmöglicht. Die Nichtweiterleitung der Unterlagen an das AMS halte sie für eine glatte Lüge, da sie am 8.3.2022 eine Mitteilung erhalten habe, die komplette Korrespondenz sei an das AMS unter Berufung auf § 69 Abs. 2 AlVG übermittelt worden. Sie sehe dies als Beweis, dass das AMS gegen § 118 StGB, das insbesondere noch durch Art. 10 StGG geschützt sei, verstoße. Dass das AMS trotz des Vorliegens des Bewerbungsmails gegen sie entscheide, sei einfach nur boshaft. Das Gericht werde alleine durch die Sichtung des Bewerbungsmails zu einem eindeutigen Schluss kommen, die o.a. Mails lege sie dem Gericht nach Aufforderung natürlich vor.Mit Schreiben vom 30.3.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass in der E-Mail nirgends zu lesen sei, sie bewerbe sich nur wegen dem AMS. Die Bezugnahme auf die Stellenausschreibung sei normal, im Gegenteil, durch das ständige Verletzen der Privatsphäre und dem Nachspionieren und Schnüffeln in Bewerbungsmails durch das AMS werde eine ordentliche Bewerbung verunmöglicht. Die Nichtweiterleitung der Unterlagen an das AMS halte sie für eine glatte Lüge, da sie am 8.3.2022 eine Mitteilung erhalten habe, die komplette Korrespondenz sei an das AMS unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz 2, AlVG übermittelt worden. Sie sehe dies als Beweis, dass das AMS gegen Paragraph 118, StGB, das insbesondere noch durch Artikel 10, StGG geschützt sei, verstoße. Dass das AMS trotz des Vorliegens des Bewerbungsmails gegen sie entscheide, sei einfach nur boshaft. Das Gericht werde alleine durch die Sichtung des Bewerbungsmails zu einem eindeutigen Schluss kommen, die o.a. Mails lege sie dem Gericht nach Aufforderung natürlich vor. Am 6.5.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgeführt, in der die bP sowie Herr B. einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die bP war bereits für eine Versicherung im Außendienst tätig, Lagerleiterin und installierte auch Updates für ERP Systeme für Juweliere samt Einschulung in die Neuerungen. Die bP bezieht seit 12.8.2008 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld und seit 25.2.2009 Notstandshilfe. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Linz vom14.12.2021 wurde der bP eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Kundenservice mit dem Hinweis angeboten, sie möge sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben, bewerben. Auf die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung wurde sie hingewiesen. Dem Schreiben war die Stellenausschreibung beigeschlossen,
der als Mindestentgelt EUR 2.287,03 brutto/Monat bei 38,5 h/Woche geboten werde, je nach Berufserfahrung und Qualifikation bestehe die Möglichkeit der Überzahlung. Eine wöchentliche Arbeitszeit ab 25 bis 38,5 h sei möglich. Auszug aus dem Stellenangebot: „R. GmbH ist der weltweit größte Personaldienstleister und führt die richtigen Kandidaten mit den richtigen Unternehmen zusammen. Wir arbeiten eng mit vielen großen Unternehmen zusammen und bieten dir Zugang zu offenen Stellen, die sonst nur schwer zu finden sind. Die meisten Jobs, die wir vermitteln, sind dauerhafte, langfristige Positionen. R. GmbH steht dir dabei stets als Ansprechpartner zur Seite und möchte dich durch dein gesamtes Berufsleben begleiten. Wir suchen für unseren Kunden in Linz 1 Mitarbeiter (w/m/x) im Kundenservice Kommunikative Persönlichkeiten mit Verkaufstalent gesucht! Sie verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung mit Berufserfahrung im telefonischen Kundensupport? Außerdem suchen Sie eine krisensichere Position, bei der Sie Ihre Kommunikationsstärke gewinnbringend einsetzen können? Dann haben wir genau die richtige Stelle für Sie! ANFORDERUNGSPROFIL: - Sehr gute Kenntnisse in der aktiven Gesprächsführung, im Speziellen Verkaufsgespräche - Kenntnisse in der Telekommunikationsbranche (Internet, Digital TV,..) wünschenswert - Hohe kunden- und serviceorientierte Arbeitsweise - Schriftliches Ausdrucksvermögen - EDV-Kenntnisse (MS-Office, CRM) AUFGABENGEBIET: - Telefonische Betreuung von Bestandskund_innen - Allgemeine Produktinformationen oder Hilfestellungen - Rechnungsbeauskunftung & Kundenrückgewinnung - Up- & Cross-Selling bei Bestandskund_innen - Bearbeitung schriftlicher Kundenanfragen - Telefonvermittlung Arbeitsort/Erreichbarkeit: 4040 LINZ Bewerbungen bitte ausschließlich über die Homepage: https://www.R.GmbH.at/jobs/ XXXX /“Bewerbungen bitte ausschließlich über die Homepage: https://www.R.GmbH.at/jobs/ römisch 40 /“ Die bP bewarb sich nicht - wie im Stellenangebot verlangt – über die Homepage der R. GmbH, sondern übermittelte am 27.12.2021 ein Bewerbungsschreiben mit folgenden Inhalt per E-Mail an Herrn B, Senior Consultant: „Sehr geehrter Herr B., hiermit bewerbe ich mich für die ausgeschriebene Stelle beim AMS (Auftr.nr. XXX). Verkäufer bin ich keiner, aufgrund der AMS-Bestimmungen muss ich mich trotzdem bewerben. Im Anhang finden Sie meinen Lebenslauf.hiermit bewerbe ich mich für die ausgeschriebene Stelle beim AMS (Auftr.nr. römisch 30 ). Verkäufer bin ich keiner, aufgrund der AMS-Bestimmungen muss ich mich trotzdem bewerben. Im Anhang finden Sie meinen Lebenslauf. […] Der Inhalt dieses Dokuments ist vertraulich und ausschließlich für den bezeichneten Adressaten bestimmt. Wenn Sie nicht der Adressat dieses Dokuments oder dessen Vertreter sein sollten, so vernichten Sie das Dokument bitte und beachten Sie ferner, dass jede Form der Kenntnisnahme, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe des Inhalts dieses Dokuments unzulässig ist.“ (Anmerkung: Hervorhebungen im Original) Die bP erhielt die automatisierte Abwesenheitsmeldung „Herr B. ist bis einschließlich 31. Dezember nicht im Haus“. Zwischen der bP und der R. GmbH kam es betreffend die ausgeschriebene Stelle zu keinem weiteren Kontakt. Die R. GmbH lud die bP in der Folge auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein; das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP hat in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Aufgrund der derzeitigen Marktlage ist die R. GmbH für verschiedenste Kandidaten aufgeschlossen und waren für die ausgeschriebene Stelle sohin keine spezifischen Voraussetzungen unbedingt erforderlich; entscheidend für die Stelle wären das Auftreten des Kandidaten, Motivation und Persönlichkeit gewesen. Gegebenenfalls wäre auch eine entsprechende Einschulung geboten worden. Die bP hatte bereits im Zeitraum von 2.8.2021 bis 26.9.2021 wegen wiederholter Pflichtverletzung (3.10.2017 bis 13.11.2017) für 8 Wochen ihren Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben.Die bP hatte bereits im Zeitraum von 2.8.2021 bis 26.9.2021 wegen wiederholter Pflichtverletzung (3.10.2017 bis 13.11.2017) für 8 Wochen ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des Gerichtsaktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der bP und Herrn B. Der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem aktenkundigen Bezugsverlauf. Die Nichteinhaltung der im Inserat geforderten ausschließlichen Bewerbung über die Homepage der R. GmbH wird von der bP nicht bestritten. Der Inhalt des per E-Mail an Herrn B. übermittelten Bewerbungsschreiben der bP ergibt sich unmittelbar aus dem von ihr selbst vorgelegten E-Mail (OZ 7). Das Nichtstattfinden eines weiteren Kontakts zwischen der bP und der R. GmbH betreffend die ausgeschriebene Stelle ergibt sich ebenso aus der Aussage von Herr B. in der mündlichen Aussage, wie auch das Nichterfordernis besonderer Voraussetzungen, die Wichtigkeit von Motivation und Persönlichkeit sowie die Möglichkeit einer Einschulung. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis ist unzweifelhaft nicht zustande gekommen. Dass die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hätte, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Auch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hat dergleichen nicht ergeben. Der wiederholte Ausschluss der bP vom Bezug der Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG ist im aktenkundigen Bezugsverlauf dokumentiert. Dass die bP seither eine neue Anwartschaft erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich.Der wiederholte Ausschluss der bP vom Bezug der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ist im aktenkundigen Bezugsverlauf dokumentiert. Dass die bP seither eine neue Anwartschaft erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
§ 2leg.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 9Abs. 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
§ 9Abs.
2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist
§ 10Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z
B bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist
Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.
- Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Der bP wurde am 14.12.2021 vom AMS eine Stelle bei der Dienstgeberin R. GmbH verbindlich zugewiesen. Die R. GmbH stellte die bP nach Empfang deren Bewerbungsschreibens nicht ein; das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung bei der Dienstgeberin R. GmbH im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ergeben haben, dergleichen wurde von der bP auch nicht behauptet.Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung bei der Dienstgeberin R. GmbH im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergeben haben, dergleichen wurde von der bP auch nicht behauptet. Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren war:Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren war: Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu Paragraph 10, AlVG). Im konkreten Fall ist vom Vorliegen einer solchen Vereitelungshandlung auszugehen: Die bP brachte bereits im Bewerbungsschreiben ihr offenkundiges Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck. So findet sich in diesem – sogleich nach der Anrede des Vertreters der potenziellen Dienstgeberin und dem Hinweis auf die Auftragsnummer beim AMS – die Formulierung „Verkäufer bin ich keiner, aufgrund der AMS-Bestimmungen muss ich mich trotzdem bewerben“, wodurch schon eingangs in den Vordergrund gestellt wurde, dass die Bewerbung nicht freiwillig, sondern lediglich auf Geheiß des AMS erfolgt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann bereits dies bei einem potenziellen Dienstgeber den Eindruck entstehen lassen, dass der Bewerber an der angebotenen Beschäftigung in Wahrheit nicht interessiert ist. Im vorliegenden Fall kann zudem gar kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Ausdrucksweise im Bewerbungsschreiben einem potenziellen Dienstgeber ein weitestgehendes Desinteresse der Bewerberin an der angebotenen Beschäftigung vermitteln musste. Mit der Feststellung keine Verkäuferin zu sein, gab sie unmissverständlich zu erkennen, an der angebotenen Beschäftigung kein Interesse zu haben. So gab auch Herr B. im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass es zu keinen weiteren Schritten gekommen sei, weil sich die bP nicht als Verkäuferin gesehen habe, die Motivation im Schreiben gefehlt habe und der ausgeschriebene Job daher nicht der Job sei oder sein werde, in dem die bP aufgehen werde. Aufgrund der Äußerungen im Bewerbungsschreiben kam es auch zu keinem weiteren Kontakt zwischen der bP und der potenziellen Dienstgeberin, bei dem die bP in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen erfragen hätte können, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Das Verhalten der bP – die Übersendung eines Bewerbungsschreibens mit dem festgestellten Inhalt an die potenzielle Dienstgeberin – war jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungs-verhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005), wovon bei lebensnaher Betrachtung der Ausführungen im Bewerbungsschreiben zweifellos ausgegangen werden muss.Das Verhalten der bP – die Übersendung eines Bewerbungsschreibens mit dem festgestellten Inhalt an die potenzielle Dienstgeberin – war jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungs-verhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden vergleiche VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005), wovon bei lebensnaher Betrachtung der Ausführungen im Bewerbungsschreiben zweifellos ausgegangen werden muss. In Ansehung dieser – für jedermann klar erkennbar – die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses regelrecht zunichtemachenden Ausführungen hat die bP das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und damit auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren.Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren. Soweit die bP die Verletzung des Briefgeheimnisses moniert, wird auf die Entscheidung des OGH vom 12.09.1990, 9ObA 181/90, hingewiesen: „Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Abs 2 MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (§ 118 Abs 1 StGB) geschützt; das Briefgeheimnis hindert daher nicht den Adressaten des Briefes, diesen zu öffnen und Dritten zugänglich zu machen. Bei einem vom Adressaten im Prozeß (Zivilprozeß) vorgelegten Brief handelt es sich daher keineswegs um ein in unzulässiger Weise beschafftes Beweismittel.“Soweit die bP die Verletzung des Briefgeheimnisses moniert, wird auf die Entscheidung des OGH vom 12.09.1990, 9ObA 181/90, hingewiesen: „Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Absatz 2, MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (Paragraph 118, Absatz eins, StGB) geschützt; das Briefgeheimnis hindert daher nicht den Adressaten des Briefes, diesen zu öffnen und Dritten zugänglich zu machen. Bei einem vom Adressaten im Prozeß (Zivilprozeß) vorgelegten Brief handelt es sich daher keineswegs um ein in unzulässiger Weise beschafftes Beweismittel.“
§ 10Abs. 1 Al
VG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die bP hatte bereits im Zeitraum von 2.8.2021 bis 26.9.2021 ihren Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben, sodass sie gegenständlich den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer von acht Wochen verliert. Die bP hatte bereits im Zeitraum von 2.8.2021 bis 26.9.2021 ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren und seither keine neue Anwartschaft erworben, sodass sie gegenständlich den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer von acht Wochen verliert.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen; insbesondere hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen; insbesondere hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen verliert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2253645.1.00