Obsah (8)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlL507 2237567-1 Spruch, L507 2237567-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 06.06.2020, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.06.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen des anhaltenden Kriegszustandes zwischen der Hamas und Israel seine Heimat verlassen habe. Im Jahr 2016 sei der Beschwerdeführer von der Hamas aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Sie hätten ihn gezwungen, für eine Woche bei der Unterführung zu arbeiten und habe dann der Vater des Beschwerdeführers dafür gesorgt, dass er so schnell wie möglich das Land verlassen habe können. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 14.10.2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aufgrund von zwei Faktoren den Gazastreifen verlassen habe. Ein Imam in der Moschee, wo der Beschwerdeführer freitags zum Beten hingegangen sei, habe die Frisur und Kleidung des Beschwerdeführers nicht gemocht. Es habe in der Moschee eine religiöse Ausbildung gegeben, wo Minderjährige einer Gehirnwäsche unterzogen worden seien. Sie seien über den Dschihad, Kampf und über den heiligen Krieg unterrichtet worden. Der Imam habe gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe, was der Beschwerdeführer verneint habe. Dann habe der Imam Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gewollt, was im Islam verboten sei, wobei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und habe das seinem Vater erzählt. Der Vater des Beschwerdeführers habe jedoch gemeint, dass er nicht zur Polizei gehen könne, weil der Imam ein Mitglied der Hamas sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Ausbildung für Minderjährige abgelehnt habe, habe der Imam einen psychischen Krieg mit dem Beschwerdeführer begonnen. Er habe ihm die Haare rasiert und die Hose zerrissen. Als der Beschwerdeführer ein „Kleinkind“ gewesen sei, habe er auf einer Baustelle gearbeitet. Dann sei ein Jeep gekommen und habe der Fahrer zum Beschwerdeführer gesagt, dass es in der Nähe eine Produktionsfirma gebe und der Beschwerdeführer nicht auf der Baustelle arbeiten müsse. Der Beschwerdeführer sei mitgefahren und in ein geschlossenes Lager der Hamas gebracht worden, wo er gefragt worden sei, ob er sich der Hamas anschließen wolle. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich Sorgen gemacht und habe der Beschwerdeführer ab 2017 versucht den Gazastreifen zu verlassen.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Gebiet Gaza abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in das Palästinensische Gebiet Gaza
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensisches Gebiet Gaza abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in das Palästinensische Gebiet Gaza
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des gesteigerten Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des gesteigerten Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2020 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 25.11.2020 fristgerecht Beschwere erhoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Würdigung des BFA, hinsichtlich der Diskrepanzen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA nicht nachvollziehbar sei. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, dass er die Priorität der Angaben in der Erstbefragung wisse. Das BFA sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer von der Hamas rekrutiert worden sei und mit achtzehn Jahren im wehrfähigen Alter sei. Der Beschwerdeführer gehöre sohin der sozialen Gruppe der Personen an, die im wehrfähigen Alter seien und von einer Zwangsrekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht sei. Durch die Weigerung mit der radikalen Gruppe zu arbeiten, werde dem Beschwerdeführer auch eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt, welche nicht akzeptiert werde. Im Weiteren wurde auszugsweise auf Berichte zur Rekrutierungspraxis verwiesen, welche seitens des BFA nicht ausreichend beachtet worden seien. Die Sicherheitslage in Gaza habe sich zudem verschlechtert und stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Aufgrund des Fehlens von staatlichem Schutz hätte der Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten erhalten müssen und käme es auch nicht darauf an, ob es bereits zu sexuellen Übergriffen gekommen sei oder nicht. Letztlich wurde noch darauf hingewiesen, dass sich die humanitäre Lage auch aufgrund der Corona-Pandemie erheblich verschlechtert habe und desolate Lebensverhältnisse in Gaza bestünden. Eine Rückkehrentscheidung greife daher unverhältnismäßig in die geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers ein und sei eine Abschiebung unzulässig.
- Am 24.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte zum Gazastreifen ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von einem Monat eingeräumt. Seitens der Vertretung des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 24.02.2022 mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht erfolgen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist staatenlos und Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, sunnitischer Moslem und stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet des sogenannten Gazastreifens (kurz: Gaza). Er wurde in Gaza geboren und besuchte dort neuen Jahr lang die Schule. Anschließend war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Gaza sind nach wie vor die Eltern, zwei Schwestern sowie drei Brüder des Beschwerdeführers aufhältig. Ein Bruder hält sich in der Türkei auf. Der Vater des Beschwerdeführers ist arbeitslos und die Mutter Hausfrau. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind berufstätig (Frisör und Hilfsarbeiter auf Baustellen) und unterstützen die Eltern. Die Schwestern des Beschwerdeführers gehen noch zur Schule. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Gaza in regelmäßigem Kontakt. Im April 2018 verließ der Beschwerdeführer legal mit seinem Reisepass Gaza nach Ägypten. Von Ägypten ausgehend reiste er in die Türkei, von wo aus er nach einem ca. zweijährigen Aufenthalt bei seinem Bruder unrechtmäßig nach Österreich gelangte, wo er am 06.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Für die Türkei verfügte der Beschwerdeführer von 12.10.2017 bis 10.04.2018 über ein gültiges Visum (AS 129). Der Beschwerdeführer hat bisher keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Er verfügt in Österreich über freundschaftliche Kontakte und hat eine Freundin, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt. Es finden ca. jeden zweiten Tag Treffen statt. Der Beschwerdeführer war in Österreich bisher nicht legal erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Er ist arbeitsfähig, gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat Gaza nicht aufgrund individueller Verfolgung durch die Hamas oder sonstigen radikalen Gruppierungen verlassen. Er ist bei einer Rückkehr dorthin auch nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 6.11.2019a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.3.2020). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (GIZ 3.2020a). Konkret bedeutet der Beobachter-status als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) übernahm (GIZ 3.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. 2012 einigten sich Präsident Mahmoud Abbas und (damaliger) Hamas-Chef Khaled Mashaal in Katar auf die Bildung einer Übergangsregierung unter Leitung von Mahmoud Abbas (GIZ 3.2020a). Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a).Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a). Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vgl. GIZ 3.2020b).Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am
- Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a).Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am
- Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am
- Oktober 2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am
- Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vgl. DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten (Rafah) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020).In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am
- Oktober 2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am
- Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vergleiche CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vergleiche DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten (Rafah) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020). Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, und im Gazastreifen wurden keine Wahlen abgehalten. Auch bei den letzten Kommunalwahlen 2012 war der Gazastreifen von der Teilnahme ausgeschlossen. Versöhnungs- und Wiedervereinigungs-versuche zwischen Fatah und Hamas bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Die Fähigkeit palästinensischer Beamter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 4.2.2019).Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 4.2.2019; vergleiche CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, und im Gazastreifen wurden keine Wahlen abgehalten. Auch bei den letzten Kommunalwahlen 2012 war der Gazastreifen von der Teilnahme ausgeschlossen. Versöhnungs- und Wiedervereinigungs-versuche zwischen Fatah und Hamas bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Die Fähigkeit palästinensischer Beamter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 4.2.2019). 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Den Palästinensern kommt keine Souveränität über ihre Ressourcen zu (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019).2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Den Palästinensern kommt keine Souveränität über ihre Ressourcen zu (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit Online 28.8.2019). Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (6.11.2019a): Palästinensische Gebiete: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/steckbrief/203564, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/politisches-portrait/204438, Zugriff 31.3.2020 - BBC – BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 31.3.2020 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.3.2020): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 31.3.2020 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-machen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 31.3.2020 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 31.3.2020 - Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 31.3.2020 - CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 3.4.2020 - DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 31.3.2020 - DS - Der Standard (1.11.2017): Hamas übergibt Gaza-Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde, https://www.derstandard.de/story/2000066993193/hamas-uebergibt-gaza-grenzverwaltung-an-palaestinenserbehoerde, Zugriff 3.4.2020 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (3.8.2008): Schwere Kämpfe im Gazastreifen. Fatah-Anhänger fliehen nach Israel, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fatah-anhaenger-fliehen-nach-israel-schwere-kaempfe-im-gazastreifen-1679341.html, Zugriff 31.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020b): Palästinensische Gebiete, Überblick, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/ueberblick/, Zugriff 31.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020 - Israel MFA - Israel Ministry of Foreign Affairs (10.9.1993): 107 Israel-PLO Mutual Recognition- Letters and Speeches - 10 September 1993, https://mfa.gov.il/MFA/ForeignPolicy/MFADocuments/Yearbook9/Pages/107%20Israel-PLO%20Mutual%20Recognition-%20Letters%20and%20Spe.aspx, Zugriff 31.3.2020 - MEE – Middle East Eye (13.10.2019): Will Israel's next government take a new approach on Gaza?, https://www.middleeasteye.net/opinion/will-israels-next-government-take-new-approach-gaza, Zugriff 28.4.2020 - Spiegel Online (13.6.2007): Bruderkrieg in Gaza, Polizisten fliehen nach Ägypten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-bruderkrieg-in-gaza-polizisten-fliehen-nach-aegypten-a-488423.html, Zugriff 31.3.2020 - SZ – Süddeutsche Zeitung (12.1.2018): Warum die Hamas nun mit Islamisten kämpft, https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-kampf-der-islamisten-1.3822891, Zugriff 3.4.2020 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East
(2019): How does she cope? Gaza women pushed to new limits in the gaza strip, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023267/2388_gaza_report_a4_dkedits_final.pdf, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Israel, Golan Heights, West Bank, and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/en/document/1430367.html, Zugriff 3.4.2020 - VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensische-befreiungsorganis, Zugriff 31.3.2020 - Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020 - Zeit Online (8.7.2019): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamas-israel/komplettansicht, Zugriff 28.4.2020 - Zenith - Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in Ramallah, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/gruene-brise-in-ramallah-003490/, Zugriff 31.3.2020 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 25.3.2020). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 30.3.2020). 1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 25.3.2020). Für den Gazastreifen besteht eine Reisewarnung (AA 25.3.2020; vgl. BMEIA 18.3.2020). Die Lage ist äußerst gespannt. Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 30.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Für den Gazastreifen besteht eine Reisewarnung (AA 25.3.2020; vergleiche BMEIA 18.3.2020). Die Lage ist äußerst gespannt. Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 30.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit März 2018 kam es im Gazastreifen regelmäßig zu Demonstrationen entlang des Grenzzauns zu Israel (“Great March of Return“), teils wöchentlich. Viele der Proteste waren mit Gewalt verbunden, es wurden insgesamt mehr als 200 Palästinenser getötet und Tausende verletzt (CIA 15.3.2020). Andere Quellen sprechen von mehr als 180 getöteten Palästinensern, viele durch scharfe Munition der israelischen Streitkräfte. Laut einer NGO wurden im Jahr 2018 in Gaza insgesamt 255 Palästinenser durch israelische Streitkräfte getötet, die höchste Zahl seit den offenen Kampfhandlungen
- Viele der Opfer waren zivile Demonstranten in der Nähe des Grenzzauns, andere Todesopfer waren auf israelische Luftangriffe sowie Schusswechsel mit in Gaza ansässigen militanten Kämpfern zurückzuführen (FH 4.2.2019). Die Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen in Gaza waren mit unrechtmäßigen Angriffen und zivilen Opfern verbunden. Israelische Streitkräfte feuern weiterhin scharfe Munition auf Demonstranten innerhalb des Gazastreifens ab, die keine unmittelbare Bedrohung des Lebens darstellen, was gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt. Nach Angaben einer palästinensischen Menschenrechtsorganisation haben die israelischen Streitkräfte bei den Protesten im Jahr 2019 bis Ende Oktober 34 Palästinenser getötet und nach Angaben des Gesundheitsministeriums des Gazastreifens 1.883 mit scharfer Munition verletzt (HRW 14.1.2020). Eine weitere Quelle gibt an, dass im Jahr 2019 38 Palästinenser im Rahmen der Proteste entlang des Grenzzauns getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Insbesondere werden zahlreiche, mit Brandsätzen ausgestattete Drachen und Ballons eingesetzt, die vom Gazastreifen aus starten und im Nahbereich des Zauns landen. Auch Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und israelische Gegenangriffe kommen des Öfteren vor (AA 25.3.2020; vgl. Zeit 28.8.2019).Die Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen in Gaza waren mit unrechtmäßigen Angriffen und zivilen Opfern verbunden. Israelische Streitkräfte feuern weiterhin scharfe Munition auf Demonstranten innerhalb des Gazastreifens ab, die keine unmittelbare Bedrohung des Lebens darstellen, was gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt. Nach Angaben einer palästinensischen Menschenrechtsorganisation haben die israelischen Streitkräfte bei den Protesten im Jahr 2019 bis Ende Oktober 34 Palästinenser getötet und nach Angaben des Gesundheitsministeriums des Gazastreifens 1.883 mit scharfer Munition verletzt (HRW 14.1.2020). Eine weitere Quelle gibt an, dass im Jahr 2019 38 Palästinenser im Rahmen der Proteste entlang des Grenzzauns getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Insbesondere werden zahlreiche, mit Brandsätzen ausgestattete Drachen und Ballons eingesetzt, die vom Gazastreifen aus starten und im Nahbereich des Zauns landen. Auch Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und israelische Gegenangriffe kommen des Öfteren vor (AA 25.3.2020; vergleiche Zeit 28.8.2019). Die Eskalation des Konflikts im und um den Gazastreifen forderte im Sommer 2014 über 2000 Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Am
- August 2014 ist ein (unbefristeter) Waffenstillstand geschlossen worden. Trotz des Waffenstillstandsabkommens nehmen die Spannungen periodisch zu und führen immer wieder zu Raketenbeschüssen auf israelische Gebiete und zu militärischen Aktionen der israelischen Armee im Gazastreifen, wie z.B. Anfang Mai 2019 (EDA 30.3.2020). Die von Ägypten vermittelte inoffizielle Waffenruhe zwischen Israel und der Hamas war mehrfach gebrochen worden (Zeit 28.8.2019). Auch in den Monaten Juli, August, Oktober und November 2018 sowie März 2019 hatte es mehrere kleinere Gewaltausbrüche gegeben, die zum Teil zivile Todesopfer zur Folge hatten (HRW 4.2.2020). Palästinensische Kämpfer beschossen Israel mit mehr als 1.340 Raketen und Mörsergranaten, es wurden laut israelischer Regierung fünf israelische Soldaten getötet. Als Reaktion auf diese Angriffe starteten die Israeli Defense Forces im Laufe des Jahres 2019 579 Luftangriffe auf Ziele in Gaza, die nach Angaben der Vereinten Nationen zusammen mit Panzerbeschuss 66 Palästinenser, darunter 10 Minderjährige, töteten (USDOS 11.3.2020). Nach der Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen vom
- und
- November 2019 (BMEIA 18.3.2020; vgl. DW 13.11.2019) herrscht seit dem
- November nunmehr ein Waffenstillstand. Ein neuerliches Aufflammen der feindseligen Handlungen kann aber nicht ausgeschlossen werden. In Palästina finden immer wieder Protestmärsche und Kundgebungen statt, im Gaza-Streifen kommt es zudem zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 18.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Der Gazastreifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt [Anm.: siehe Kapitel zu Bewegungsfreiheit] (AA 25.3.2020).Nach der Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen vom
- und
- November 2019 (BMEIA 18.3.2020; vergleiche DW 13.11.2019) herrscht seit dem
- November nunmehr ein Waffenstillstand. Ein neuerliches Aufflammen der feindseligen Handlungen kann aber nicht ausgeschlossen werden. In Palästina finden immer wieder Protestmärsche und Kundgebungen statt, im Gaza-Streifen kommt es zudem zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 18.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vergleiche AA 25.3.2020). Der Gazastreifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt [Anm.: siehe Kapitel zu Bewegungsfreiheit] (AA 25.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.3.2020): Palästina, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 1.4.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020 - DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 31.3.2020 - DW – Deutsche Welle (13.11.2019): Israel fliegt Vergeltungsangriffe auf Gaza, https://www.dw.com/de/israel-fliegt-vergeltungsangriffe-auf-gaza/a-51220622, Zugriff 1.4.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (4.2.2020): Gaza: Apparently Unlawful Israeli Strikes Kill At Least 11 Civilians, https://www.hrw.org/news/2020/02/04/gaza-apparently-unlawful-israeli-strikes-kill-least-11-civilians, Zugriff 1.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 - Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 1.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 3.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de-facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 3.2020a). Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nichtöffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.
Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 11.3.2020). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten (FH 4.2.2019). Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 4.2.2019). Die Gerichte der Hamas, sowie deren Richter und Staatsanwälte, werden von der PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um behauptete Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet im Allgemeinen keine ordnungsgemäßen Verfahren und in einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de-facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020).Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 4.2.2019). Die Gerichte der Hamas, sowie deren Richter und Staatsanwälte, werden von der PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um behauptete Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet im Allgemeinen keine ordnungsgemäßen Verfahren und in einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de-facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020). Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft (Al-Monitor 28.3.2018; vgl. GIZ 3.2020a). Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018).Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft (Al-Monitor 28.3.2018; vergleiche GIZ 3.2020a). Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018). Rechtlich anerkannte religiöse Gruppen sind befugt, über Fragen des persönlichen Status wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zu entscheiden. Sie können geistliche Gerichte einrichten, um rechtsverbindliche Entscheidungen über den Personenstand und einige Vermögensfragen für Mitglieder der Religionsgemeinschaft zu treffen (USDOS 21.6.2019). Quellen: - Al-Monitor (28.3.2018): Tribal law keeps imperfect order in Gaza, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/customary-law-among-tribes-has-upper-hand-in-gaza-strip.html, Zugriff 1.4.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 1.4.2020 Sicherheitsbehörden Im Gazastreifen verfügt die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de-facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die "zivilen" Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 15.3.2020). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann,
Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019), genauso wie Izz al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gazakrieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 3.2020a). Israel behält die effektive zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im Gazastreifen bei (USDOS 11.3.2020). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020 - EU – Europäische Union (8.8.2019): Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019D1341&from=en, Zugriff 29.4.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 - GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 - Zeit – Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gaza-Streifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 15.3.2020). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann,
Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019; vgl. EU 8.8.2019), genauso wie Izza al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019).Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019; vergleiche EU 8.8.2019), genauso wie Izza al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020 - EU – Europäische Union (8.8.2019): Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019D1341&from=en, Zugriff 29.4.2020 - GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020 - Zeit – Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die Hamas übt im Gazastreifen die De-Facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen
ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 21.6.2019). Berichtet wird von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen; Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas; willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten; Zensur; Sperren von Websites; wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation; Korruption, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten; Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen; etc. (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen kritisieren außerdem Misshandlungen in Haft, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Angriffe auf israelische Zivilisten, insbesondere durch selbst gebaute Raketen auf den Süden Israels, Gewalt gegen Frauen und grundsätzlich ein Klima der Rechtlosigkeit und Straffreiheit, besonders bei Aktionen gegen die politischen Gegner. Außerdem wird kritisiert, dass in Palästina weiterhin die Todesstrafe existiert (GIZ 3.2020a). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. In vielen Fällen würden die Gefangenen ohne formelle Anklage oder ordnungsgemäße Verfahren festgehalten. Von willkürlicher Verhaftungen waren vor allem zivilgesellschaftliche Aktivisten, Fatah-Mitglieder, Journalisten und Personen, die die Hamas öffentlich kritisierten, betroffen. Es gibt auch Berichte darüber, dass die Hamas Personen festnahm, welche die Hamas (im Gazastreifen) online kritisierten. Die Hamas nahm auch jene ins Visier, von denen vermutet wird, dass sie Verbindungen zu Israel haben. Im März 2019 nahmen die Hamas-Sicherheitskräfte tausende Palästinenser in Gaza fest, die im Rahmen der „Bidna Na‘eesh“-Bewegung („Wir wollen leben“-Bewegung) gegen hohe Preise und schlechte Qualität der [staatlichen] Leistungen demonstriert hatten, darunter zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Sicherheitskräfte der Hamas in Zivilkleidung und Uniformen schlugen, verhörten und folterten Hunderte der Demonstranten. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 3.2020). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden seit 1.1.2018 (bis Stand 22.4.2020) im Gazastreifen 374 Palästinenser getötet, 260 davon im Jahr 2018, 108 im Jahr 2019 und sechs bis April
- Mehr als 37.000 Palästinenser wurden im Gazastreifen seit 1.1.2018 verletzt, davon 25.177 im Jahr 2018, 11.898 im Jahr 2019 und 36 bis Ende April 2020 (OCHA o.D.). Israels Blockade des Gazastreifens, die den Personen- und Warenverkehr in und aus dem Gebiet einschränkt, hat weiterhin verheerende Auswirkungen auf die Menschenrechte der in Gaza lebenden Palästinenser. Amnesty International spricht von einer „kollektiven Bestrafung“, die die humanitäre Krise noch weiter verschärft (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 3.2020). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden seit 1.1.2018 (bis Stand 22.4.2020) im Gazastreifen 374 Palästinenser getötet, 260 davon im Jahr 2018, 108 im Jahr 2019 und sechs bis April
- Mehr als 37.000 Palästinenser wurden im Gazastreifen seit 1.1.2018 verletzt, davon 25.177 im Jahr 2018, 11.898 im Jahr 2019 und 36 bis Ende April 2020 (OCHA o.D.). Israels Blockade des Gazastreifens, die den Personen- und Warenverkehr in und aus dem Gebiet einschränkt, hat weiterhin verheerende Auswirkungen auf die Menschenrechte der in Gaza lebenden Palästinenser. Amnesty International spricht von einer „kollektiven Bestrafung“, die die humanitäre Krise noch weiter verschärft (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass "Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen". Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Die Hamas-Behörden setzen konservative sunnitische islamische Praktiken durch und versuchen, politische Kontrolle über Moscheen auszuüben. Sie erzwingen jedoch keine Gebete in Schulen und zwingen Frauen nicht dazu Hidschab zu tragen, wie es in den ersten Jahren der Kontrolle durch die Hamas üblich war (FH 4.2.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 31.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 1.4.2020 Bewegungsfreiheit Die Behörden der Hamas haben im Gazastreifen allem Anschein nach keine routinemäßigen Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit implementiert, obwohl es einige Gebiete gibt, zu denen die Hamas den Zutritt verwehrte. Der steigende Druck, der Interpretation islamischer Normen der Hamas zu entsprechen, führt im Allgemeinen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen. Durch Kritik an der Hamas, beispielsweise im Internet, riskieren Personen ein Ausreiseverbot aus Gaza (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 11.3.2020). Die Hamas erlaubte 2017 die Entsendung von Beamten der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) an die Grenzübergänge des Gazastreifens, aber dies führte zu keinen praktischen Veränderungen der Bewegungsfreiheit der Einwohner des Gazastreifens. Korruption und die Zahlung von Bestechungsgeldern an den Grenzübergängen ist üblich (FH 4.2.2019). Palästina verfügt über keinerlei Souveränitätsrechte, was die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern betrifft. Allein zuständig für die Erteilung von Visa ist der Staat Israel (GIZ 3.2020d). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich, der Gazastreifen kann dann auch von ausländischen Staatsbürgern nicht verlassen werden (BMEIA 18.3.2020). Israel unterhält eine starke Sicherheitspräsenz rund um die Land- und Meeresgrenzen des Gazastreifens (FH 4.2.2019).Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 11.3.2020). Die Hamas erlaubte 2017 die Entsendung von Beamten der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) an die Grenzübergänge des Gazastreifens, aber dies führte zu keinen praktischen Veränderungen der Bewegungsfreiheit der Einwohner des Gazastreifens. Korruption und die Zahlung von Bestechungsgeldern an den Grenzübergängen ist üblich (FH 4.2.2019). Palästina verfügt über keinerlei Souveränitätsrechte, was die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern betrifft. Allein zuständig für die Erteilung von Visa ist der Staat Israel (GIZ 3.2020d). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich, der Gazastreifen kann dann auch von ausländischen Staatsbürgern nicht verlassen werden (BMEIA 18.3.2020). Israel unterhält eine starke Sicherheitspräsenz rund um die Land- und Meeresgrenzen des Gazastreifens (FH 4.2.2019).
NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt, andere wiederum waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen oder hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen und sind später zurückgekehrt. Eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden.
den Osloer Abkommen verwaltet die PA das palästinensische Bevölkerungsregister, obwohl Statusänderungen im Register der Zustimmung der israelischen Regierung bedürfen. Die israelische Regierung hat seit dem Jahr 2000 keine Änderungen des Registers mehr vorgenommen. Die israelischen Behörden erlauben einem Elternteil aus der Westbank nur dann Zugang zu ihrem Kind in Gaza, sofern es keine anderen Verwandten im Gazastreifen hat (USDOS 11.3.2020). Reise von/nach Israel und die Westbank: Israel schränkt den Personen- und Warenverkehr in den und aus dem Gazastreifen pauschal ein (HRW 14.1.2020). Israel verweigert den Einwohnern des Gazastreifens oft aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, und erlaubt nur bestimmten medizinischen Patienten und anderen Personen die Ausreise (FH 4.2.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Universitätsstudenten haben Schwierigkeiten, die notwendigen Genehmigungen zu erhalten, um das Gebiet zu verlassen und im Ausland zu studieren (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, Erez, ist zurzeit insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 25.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Die Einreise nach Israel aus dem Gazastreifen via Erez-Checkpoint ist nur möglich, wenn die Ausreise aus Israel nach Gaza ebenso dort erfolgte. Personen, die nach Gaza über Rafah (Ägypten) einreisen, müssen wieder über Rafah ausreisen (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Im Jahr 2019 verließen insgesamt 191.830 Menschen den Gazastreifen via Erez Richtung Israel, also im Durchschnitt rund 16.000 pro Monat oder ca. 530 täglich (OCHA o.D.; vgl. HRW 14.1.2020).Israel schränkt den Personen- und Warenverkehr in den und aus dem Gazastreifen pauschal ein (HRW 14.1.2020). Israel verweigert den Einwohnern des Gazastreifens oft aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, und erlaubt nur bestimmten medizinischen Patienten und anderen Personen die Ausreise (FH 4.2.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Universitätsstudenten haben Schwierigkeiten, die notwendigen Genehmigungen zu erhalten, um das Gebiet zu verlassen und im Ausland zu studieren (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, Erez, ist zurzeit insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 25.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vergleiche AA 25.3.2020). Die Einreise nach Israel aus dem Gazastreifen via Erez-Checkpoint ist nur möglich, wenn die Ausreise aus Israel nach Gaza ebenso dort erfolgte. Personen, die nach Gaza über Rafah (Ägypten) einreisen, müssen wieder über Rafah ausreisen (BMEIA 18.3.2020; vergleiche AA 25.3.2020). Im Jahr 2019 verließen insgesamt 191.830 Menschen den Gazastreifen via Erez Richtung Israel, also im Durchschnitt rund 16.000 pro Monat oder ca. 530 täglich (OCHA o.D.; vergleiche HRW 14.1.2020). Reisen von/nach Ägypten: Der Grenzübergang Rafah, zwischen Ägypten und dem Gazastreifen, ist außer an Wochenenden und islamischen Feiertagen grundsätzlich geöffnet (AA 25.3.2020), eine andere Quelle spricht jedoch davon, dass er von Ägypten nur sporadisch für wenige Stunden geöffnet wird (BMEIA 18.3.2020). Der Grenzübergang kann dann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der PA benutzt werden. Für die Ausreise aus dem Gazastreifen bedarf es der Zustimmung der ägyptischen und palästinensischen Grenzbehörden. Hier kann es auch bei erst kürzlich erfolgter Einreise zu Wartezeiten von mehreren Wochen bis zur Ausreise kommen (AA 25.3.2020). Politische Entwicklungen in Ägypten haben direkte Auswirkungen auf den Gazastreifen, indem die ägyptischen Behörden die Grenze ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abriegeln (EDA 30.3.2020). Ab Mai 2018 lockerte Ägypten seine Beschränkungen für den Grenzübergang Rafah teilweise (FH 4.2.2019), schränkt den Personen- und Warenverkehr jedoch immer noch ein (HRW 14.1.2020). Es ist für Einzelpersonen nach wie vor äußerst schwierig, die Genehmigung der Hamas-Regierung zur Ausreise und zur Abfertigung durch die ägyptischen Behörden zu erhalten, und die Zahl der monatlichen Grenzübertritte bleibt im historischen Vergleich gering (FH 4.2.2019). Im Jahr 2019 überquerten durchschnittlich 12.172 Palästinenser monatlich die Grenze in beide Richtungen, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren bedeutet (OCHA o.D.; vgl. HRW 14.1.2020).Ab Mai 2018 lockerte Ägypten seine Beschränkungen für den Grenzübergang Rafah teilweise (FH 4.2.2019), schränkt den Personen- und Warenverkehr jedoch immer noch ein (HRW 14.1.2020). Es ist für Einzelpersonen nach wie vor äußerst schwierig, die Genehmigung der Hamas-Regierung zur Ausreise und zur Abfertigung durch die ägyptischen Behörden zu erhalten, und die Zahl der monatlichen Grenzübertritte bleibt im historischen Vergleich gering (FH 4.2.2019). Im Jahr 2019 überquerten durchschnittlich 12.172 Palästinenser monatlich die Grenze in beide Richtungen, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren bedeutet (OCHA o.D.; vergleiche HRW 14.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Äußeres (18.3.2020): Palästina, Einreise & Ausreise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 2.4.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020d): Länderinformationsportal, Palästinensische Gebiete, Alltag, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/alltag/, Zugriff 1.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 IDPs und Flüchtlinge Von den etwa 13,35 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2019 leben circa 2 Millionen im Gazastreifen. Davon sind ungefähr zwei Drittel Palästina-Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020c). Von diesen leben wiederum ca. 600.000 in den acht anerkannten palästinensischen Flüchtlingslagern in Gaza. Diese Lager weisen eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt auf (UNRWA 1.1.2018). UNOCHA schätzt, dass im Jahr 2019 700 Personen in Gaza in Zusammenhang mit drei Zwischenfällen zwischen bewaffneten palästinensischen Gruppen und Israel vertrieben wurden. Weitere Personen in Gaza blieben aufgrund der durch den Krieg 2014 verursachten Zerstörung intern vertrieben (USDOS 11.3.2020), OCHA berichtet mit Stand April 2019 von über 12.000 Palästinensern, die während der Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen im Jahr 2014 ihre Heimat verloren haben (HRW 14.1.2020). UNRWA beschäftigt über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen und bietet registrierten palästinensischen Flüchtlingen Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe (UNRWA 1.1.2018). UNRWA bietet auch kurzzeitige Beschäftigungsmöglichkeiten, hier werden Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, Personen mit Behinderungen oder jene, die keine andere Möglichkeit auf ein Einkommen haben, priorisiert. UNRWA bietet außerdem Hilfe im Bereich Wasser und Hygiene (UNRWA o.D.). Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die von Nahrungsmittelhilfe der UNRWA abhängig sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018). Die Verschlechterung der sozioökonomischen Bedingungen im Gazastreifen während des Jahres [2019] hat die Flüchtlinge schwer getroffen. Laut UNRWA ist die Ernährungssicherheit weiterhin gefährdet (USDOS 11.3.2020). Etwa 75 Prozent aller palästinensischen Flüchtlinge in Gaza verfügen nicht über die finanziellen Mittel, um ihren Bedarf an Grundnahrungsmitteln zu decken (UNRWA o.D.). Die Einfuhrbeschränkungen Israels für bestimmte Waren, von denen eine zivile wie militärische Verwendbarkeit angenommen wird, behindern weiterhin humanitäre Einsätze in Gaza, u.a. im Bereich der Flüchtlingshilfe (USDOS 11.3.2020). UNRWA war 2019 mit Finanzierungsengpässen konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Im Herbst 2018 hat US-Präsident Trump die Hilfen für UNRWA eingestellt. Die USA hatten bis dahin 30 Prozent zum UNRWA-Budget beigesteuert, so viel wie kein anderes Land. Es mussten Einsparungen vorgenommen werden. Im vergangenen Jahr musste UNRWA in Gaza aufgrund von Geldmangel zum Beispiel das dringend benötigte psychologische Unterstützungsprogramm in Schulen und Gesundheitszentren dramatisch einschränken (Zeit 8.7.2019). Es gibt neben UNRWA auch andere humanitäre Organisationen, die IDPs in Gaza versorgen, es gibt aber Einschränkungen aufgrund der israelischen Beschränkung der Bewegungsfreiheit, bzw. des Zugangs zu den Grenzen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 - UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (1.1.2018): Where we work, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip, Zugriff 31.3.2020 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Gaza Emergency, https://www.unrwa.org/gaza-emergency, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 - Zeit Online (8.7.2018): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamas-israel, Zugriff 31.3.2020 Grundversorgung und Wirtschaft In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung ist die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 3.2020e). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. 80 Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019). Zwei Drittel der Bevölkerung Gazas sind palästinensische Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020e). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die auf die Nahrungsmittelhilfe von UNRWA angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf heute fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018).In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung ist die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 3.2020e). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. 80 Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Zwei Drittel der Bevölkerung Gazas sind palästinensische Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020e). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die auf die Nahrungsmittelhilfe von UNRWA angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf heute fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018). Israelische Behörden schränken den Verkehr von Material, Waren und Personen in den und aus dem Gazastreifen ein (USDOS 11.3.2020), sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg. Für den Waren- und Personenverkehr nach bzw. aus Gaza gibt es drei Grenzübergänge: Rafah, Erez und Kerem Shalom (UNRWA o.D.). Kerem Shalom ist der einzige vom Handel genutzte Grenzübergang für den Warenverkehr zwischen dem Gazastreifen und Israel und damit de facto auch für das Westjordanland, obwohl er nie für diese Funktion ausgelegt war. Im Februar 2018 öffnete Ägypten den Grenzübergang Salah a-Din. Der Übergang wird von privaten Unternehmen auf beiden Seiten unter der Aufsicht des ägyptischen Militärs bzw. der Hamas-Behörden im Gazastreifen verwaltet. Er wird nur für den Warentransfer in eine Richtung, nach Gaza, und in begrenztem Umfang genutzt (Gisha 3.2020). Die Versorgungslage im Gazastreifen ist schwierig (AA 25.3.2020). Die Wirtschaft des Gazastreifens befindet sich infolge der Blockade im freien Fall und im Zuge der Eskalationen der Feindseligkeiten in den Jahren 2008, 2012 und 2014 wurden die grundlegende Infrastruktur, die Erbringung von Dienstleistungen, und die Lebensgrundlagen weiter zerstört. Die Situation hat sich durch eine Spaltung zwischen der PA im Westjordanland und den de facto Behörden der Hamas im Gazastreifen weiter verschlechtert (z.B. 2017 Kürzung der Gehälter aller PA-Mitarbeiter im Gazastreifen um 30 bis 50 Prozent, Verzögerung von Bargeldhilfen für über 74.000 gefährdete Haushalte) (Oxfam 1.2020; vgl. UNRWA 1.1.2018; vgl. FH 4.2.2019).Die Versorgungslage im Gazastreifen ist schwierig (AA 25.3.2020). Die Wirtschaft des Gazastreifens befindet sich infolge der Blockade im freien Fall und im Zuge der Eskalationen der Feindseligkeiten in den Jahren 2008, 2012 und 2014 wurden die grundlegende Infrastruktur, die Erbringung von Dienstleistungen, und die Lebensgrundlagen weiter zerstört. Die Situation hat sich durch eine Spaltung zwischen der PA im Westjordanland und den de facto Behörden der Hamas im Gazastreifen weiter verschlechtert (z.B. 2017 Kürzung der Gehälter aller PA-Mitarbeiter im Gazastreifen um 30 bis 50 Prozent, Verzögerung von Bargeldhilfen für über 74.000 gefährdete Haushalte) (Oxfam 1.2020; vergleiche UNRWA 1.1.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 Prozent der Bevölkerung nicht verfügbar (UNRWA 1.1.2018; vgl. GIZ 3.2020b). Durch die israelische Abriegelung des Gazastreifens seit Juni 2007 ist es schwierig, Geräte und Material für die Wiederinstandsetzung der Wasserinfrastruktur in den Küstenstreifen zu bekommen (GIZ 3.2020b). Im Jahr 2019 begann der Bau einer vierten Wasserleitung von Israel nach Gaza, aber es war nicht klar, wie viel zusätzliches Wasservolumen die Rohre in Gaza aushalten, denn die Wasserinfrastruktur wird von der Hamas nicht gewartet. Die Rohre könnten bersten. Es gab indirekte Gespräche zwischen Hamas und Israel über eine dritte Partei, einen Teil der Wasser- und Abwasserinfrastruktur zu erneuern, denn diese steht vor dem Kollaps. Abwässer werden ungefiltert ins Mittelmeer oder auf die Straßen gepumpt, wodurch Befürchtungen vor der Verbreitung von Krankheiten bestehen (TI 7.7.2019). Überflutungen sind eines der vielen Probleme des Wasser-, Sanitär- und Hygienebereichs in Gaza, zu welchem drei Viertel der Bevölkerung (1,5 Millionen) täglich Beschränkungen beim Zugang erleben. Im Jahr 2019 konnten nur 11 Prozent der benötigten Gelder für Verbesserungen in diesem Bereich in einem Spendenaufruf aufgebracht werden (OCHA 17.12.2019). Durch die Verbesserung der Stromversorgung [Anm.: d.h. die externe Zufuhr von Strom oder Treibstoff für die Stromproduktion] seit Oktober 2018 verbesserten sich auch die Wasser- und Sanitärversorgung und verringerten sich die Ausgaben für Treibstoff [Anm.: für Stromgeneratoren] für Firmen und Haushalte. Allerdings kann das Leitungswasser nicht zum Kochen oder Trinken verwendet werden. 90 Prozent der Haushalte von Gaza kaufen daher Wasser von Wasserentsalzungs- und Reinigungsanlagen, das von Tankwägen geliefert wird. Diese Anlagen können durch die Verbesserung der Stromversorgung mehr produzieren. Aber das trinkbare Wasser ist zehn bis 30 Mal teurer als Leitungswasser und stellt für verarmte Familien eine finanzielle Last dar (OCHA 6.9.2019).Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 Prozent der Bevölkerung nicht verfügbar (UNRWA 1.1.2018; vergleiche GIZ 3.2020b). Durch die israelische Abriegelung des Gazastreifens seit Juni 2007 ist es schwierig, Geräte und Material für die Wiederinstandsetzung der Wasserinfrastruktur in den Küstenstreifen zu bekommen (GIZ 3.2020b). Im Jahr 2019 begann der Bau einer vierten Wasserleitung von Israel nach Gaza, aber es war nicht klar, wie viel zusätzliches Wasservolumen die Rohre in Gaza aushalten, denn die Wasserinfrastruktur wird von der Hamas nicht gewartet. Die Rohre könnten bersten. Es gab indirekte Gespräche zwischen Hamas und Israel über eine dritte Partei, einen Teil der Wasser- und Abwasserinfrastruktur zu erneuern, denn diese steht vor dem Kollaps. Abwässer werden ungefiltert ins Mittelmeer oder auf die Straßen gepumpt, wodurch Befürchtungen vor der Verbreitung von Krankheiten bestehen (TI 7.7.2019). Überflutungen sind eines der vielen Probleme des Wasser-, Sanitär- und Hygienebereichs in Gaza, zu welchem drei Viertel der Bevölkerung (1,5 Millionen) täglich Beschränkungen beim Zugang erleben. Im Jahr 2019 konnten nur 11 Prozent der benötigten Gelder für Verbesserungen in diesem Bereich in einem Spendenaufruf aufgebracht werden (OCHA 17.12.2019). Durch die Verbesserung der Stromversorgung [Anm.: d.h. die externe Zufuhr von Strom oder Treibstoff für die Stromproduktion] seit Oktober 2018 verbesserten sich auch die Wasser- und Sanitärversorgung und verringerten sich die Ausgaben für Treibstoff [Anm.: für Stromgeneratoren] für Firmen und Haushalte. Allerdings kann das Leitungswasser nicht zum Kochen oder Trinken verwendet werden. 90 Prozent der Haushalte von Gaza kaufen daher Wasser von Wasserentsalzungs- und Reinigungsanlagen, das von Tankwägen geliefert wird. Diese Anlagen können durch die Verbesserung der Stromversorgung mehr produzieren. Aber das trinkbare Wasser ist zehn bis 30 Mal teurer als Leitungswasser und stellt für verarmte Familien eine finanzielle Last dar (OCHA 6.9.2019). Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt (AA 25.3.2020), jedoch hat sich die Verfügbarkeit von Elektrizität vergleichsweise verbessert - von 4 bis 5 Stunden pro Tag auf durchschnittlich bis zu 12 Stunden pro Tag in den ersten zehn Monaten des Jahres 2019 (HRW 14.1.2020; vgl. UNRWA 1.1.2018). Der anhaltende Strommangel beeinträchtigt jedoch die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen, stark, und wirkt sich auch negativ auf die Wirtschaft, vor allem im Herstellungssektor und in der Landwirtschaft, aus (UNRWA 1.1.2018). Treibstoffmangel wirkt sich auch auf andere öffentliche Dienstleistungen, wie Kläranlagen, aus (AA 25.3.2020). Der uneinheitliche Zugang zu Treibstoff- und Elektrizitätsimporten aufgrund der Politik Israels, der PA und Ägyptens behindert alle Formen der Entwicklung im Gazastreifen (FH 4.2.2019). Seit Verhängung der Blockade durch Israel sank die Zahl der Unternehmen in Gaza von 3.500 auf
- Mehr als 600 Fabriken wurden geschlossen. Aufgrund von drei großen militärischen Angriffen übersteigt die Produktionskapazität der verbleibenden Einrichtungen nicht mehr als 16 Prozent der früheren Kapazität. Es wird geschätzt, dass der Privatsektor in Gaza in diesem Zeitraum Verluste in Höhe von etwa 11 Milliarden Dollar erlitten hat (EMHRM 1.2020). Die Blockade Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein, unter anderem durch die Beschränkung der Einfuhr von Baumaterial. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe dem Grenzzaun und für palästinensische Fischer wurde der Zugang zu Küstengewässern eingeschränkt (FH 4.2.2019).Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt (AA 25.3.2020), jedoch hat sich die Verfügbarkeit von Elektrizität vergleichsweise verbessert - von 4 bis 5 Stunden pro Tag auf durchschnittlich bis zu 12 Stunden pro Tag in den ersten zehn Monaten des Jahres 2019 (HRW 14.1.2020; vergleiche UNRWA 1.1.2018). Der anhaltende Strommangel beeinträchtigt jedoch die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen, stark, und wirkt sich auch negativ auf die Wirtschaft, vor allem im Herstellungssektor und in der Landwirtschaft, aus (UNRWA 1.1.2018). Treibstoffmangel wirkt sich auch auf andere öffentliche Dienstleistungen, wie Kläranlagen, aus (AA 25.3.2020). Der uneinheitliche Zugang zu Treibstoff- und Elektrizitätsimporten aufgrund der Politik Israels, der PA und Ägyptens behindert alle Formen der Entwicklung im Gazastreifen (FH 4.2.2019). Seit Verhängung der Blockade durch Israel sank die Zahl der Unternehmen in Gaza von 3.500 auf
- Mehr als 600 Fabriken wurden geschlossen. Aufgrund von drei großen militärischen Angriffen übersteigt die Produktionskapazität der verbleibenden Einrichtungen nicht mehr als 16 Prozent der früheren Kapazität. Es wird geschätzt, dass der Privatsektor in Gaza in diesem Zeitraum Verluste in Höhe von etwa 11 Milliarden Dollar erlitten hat (EMHRM 1.2020). Die Blockade Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein, unter anderem durch die Beschränkung der Einfuhr von Baumaterial. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe dem Grenzzaun und für palästinensische Fischer wurde der Zugang zu Küstengewässern eingeschränkt (FH 4.2.2019). Die Zerstörung der Tunnel zwischen dem Gazastreifen und Ägypten seit Juli 2013, die seit der Verhängung der israelischen Blockade im Jahr 2007 den Haupthandelsweg des Küstenstreifens darstellten, wirkte sich in starkem Maße negativ auf die Wirtschaft des Gazastreifen aus. Darüber hinaus hatte die israelische Militäroperation "Protective Edge" im Juli/August 2014 im Gazastreifen verheerende Auswirkungen auch auf die dortige Wirtschaft. Die PA beziffert die Kosten für Nothilfe und Wiederaufbau alleine der durch die israelische Militäraktion entstandenen Schäden und direkten Auswirkungen auf 4 Mrd. US-Dollar (GIZ 3.2020e). Bis Ende 2018 war nur ein Bruchteil der während des Konflikts von 2014 beschädigten oder zerstörten Häuser wieder aufgebaut worden und fast 20.000 Menschen waren im Laufe des Jahres binnen vertrieben. Ein Problem für die Privatwirtschaft stellen die anhaltenden israelischen Einfuhrverbote für viele Rohstoffe dar (FH 4.2.2019). Die israelischen Beschränkungen für die Lieferung von Baumaterialien nach Gaza, und der Mangel an Finanzmitteln behindern den Wiederaufbau von Häusern, die während der israelischen Militäroperationen beschädigt oder zerstört wurden (HRW 14.1.2020). Ungefähr die Hälfte der Bevölkerung Gazas ist jünger als 15 Jahre, die Arbeitslosigkeit liegt bei über 50 Prozent, circa 67,5-70 Prozent bei der Jugend, 85 Prozent bei den Frauen – Weltrekord. 2018 schrumpfte die Wirtschaft um 6,9 Prozent (LMD 12.9.2019; vgl. EMHRM 1.2020; vgl. GIZ 3.2020e). UNRWA bietet ein „Cash-for-Work-Programm“ an, bei dem für Hilfstätigkeiten wie Lebensmittelverteilung drei Monate lang bis zu 400 Dollar gezahlt werden. Eine Viertelmillion Menschen stehen auf der Warteliste, denn bezahlte Jobs gibt es kaum (SZ 3.12.2019). Die Wirtschaft des Gazastreifens stand Ende 2018 aufgrund der anhaltenden israelischen Blockade, des jüngsten Rückgangs der Gesamthilfe durch Spendengeber [Anm.: siehe dazu auch Kapitel
- IDPs und Flüchtlinge] und der Reduzierung der Budgettransfers von der PA am Rande des Zusammenbruchs (FH 4.2.2019). Die Armutsrate beträgt circa 54 Prozent – mehr als doppelt so viel als im Westjordanland. Mehr als 71 Prozent der Familien sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (EMHRM 1.2020). Das Durchschnittseinkommen pro Tag lag im
- Quartal 2019 bei den abhängig Beschäftigten im Gazastreifen bei 62,6 NIS (umgerechnet 15,33 Euro). Im Gazastreifen verdienten im
- Quartal 2019 80 Prozent aller im Privatsektor arbeitenden Palästinenser weniger als das Gesetz zum Mindestlohn in Palästina festlegt (1.450 NIS, ca. 376,72 Euro pro Monat). Im
- Quartal 2019 waren 36,8 Prozent aller Beschäftigten im Gazastreifen im öffentlichen Sektor tätig, die öffentliche Verwaltung ist damit im Gazastreifen der größte Arbeitgeber. Die öffentliche Verwaltung hat auch den größten Anteil am BIP des Gazastreifens (GIZ 3.2020e). Der Hamas wird Korruption bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Verteilung von Hilfsleistungen vorgeworfen (FH 4.2.2019).Ungefähr die Hälfte der Bevölkerung Gazas ist jünger als 15 Jahre, die Arbeitslosigkeit liegt bei über 50 Prozent, circa 67,5-70 Prozent bei der Jugend, 85 Prozent bei den Frauen – Weltrekord. 2018 schrumpfte die Wirtschaft um 6,9 Prozent (LMD 12.9.2019; vergleiche EMHRM 1.2020; vergleiche GIZ 3.2020e). UNRWA bietet ein „Cash-for-Work-Programm“ an, bei dem für Hilfstätigkeiten wie Lebensmittelverteilung drei Monate lang bis zu 400 Dollar gezahlt werden. Eine Viertelmillion Menschen stehen auf der Warteliste, denn bezahlte Jobs gibt es kaum (SZ 3.12.2019). Die Wirtschaft des Gazastreifens stand Ende 2018 aufgrund der anhaltenden israelischen Blockade, des jüngsten Rückgangs der Gesamthilfe durch Spendengeber [Anm.: siehe dazu auch Kapitel
- IDPs und Flüchtlinge] und der Reduzierung der Budgettransfers von der PA am Rande des Zusammenbruchs (FH 4.2.2019). Die Armutsrate beträgt circa 54 Prozent – mehr als doppelt so viel als im Westjordanland. Mehr als 71 Prozent der Familien sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (EMHRM 1.2020). Das Durchschnittseinkommen pro Tag lag im
- Quartal 2019 bei den abhängig Beschäftigten im Gazastreifen bei 62,6 NIS (umgerechnet 15,33 Euro). Im Gazastreifen verdienten im
- Quartal 2019 80 Prozent aller im Privatsektor arbeitenden Palästinenser weniger als das Gesetz zum Mindestlohn in Palästina festlegt (1.450 NIS, ca. 376,72 Euro pro Monat). Im
- Quartal 2019 waren 36,8 Prozent aller Beschäftigten im Gazastreifen im öffentlichen Sektor tätig, die öffentliche Verwaltung ist damit im Gazastreifen der größte Arbeitgeber. Die öffentliche Verwaltung hat auch den größten Anteil am BIP des Gazastreifens (GIZ 3.2020e). Der Hamas wird Korruption bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Verteilung von Hilfsleistungen vorgeworfen (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020 - EMHRM - Euro-Med Human Rights Monitor (1.2020): Gaza – The Dead Zone, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Gaza%20The%20Dead-Zone%20en.pdf, Zugriff 2.4.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 - Gisha – Legal Center for Freedom of Movement (3.2020): Factsheet, Kerem Shalom Crossing, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Kerem_Shalom_Crossing_2020_EN.pdf, Zugriff 2.4.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020b): Palästinensische Gebiete, Überblick, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/ueberblick/, Zugriff 31.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020e): Länderinformationsportal, Palästinensische Gebiete, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 2.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 - LMD – Le Monde Diplomatique (12.9.2019): Gemeinsam gegen Israel, In Gaza versuchen die Jungen unabhängig von Hamas und Fatah zu agieren, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5622047, Zugriff 2.4.2020 - OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.12.2019): Overview November 2019, https://www.ochaopt.org/content/overview-november-2019, Zugriff 28.4.2020 - OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (6.9.2019): The Monthly Humanitarian Bulletin | August 2019, https://www.ochaopt.org/content/increased-electricity-supply-improves-access-water-and-sanitation-gaza, Zugriff 29.4.2020 - Oxfam (1.2020): Designing Safer Livelihoods Programmes for Women Survivors of Gender-Based Violence in Gaza, Oxfam Research Paper, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/rr-designing-safer-livelihoods-programmes-women-survivors-GBV-gaza-170120-en.pdf, Zugriff 2.4.2020 - SZ – Süddeutsche Zeitung (3.12.2019): Bangen um Mehl und Milch, https://www.sueddeutsche.de/politik/gaza-bangen-um-mehl-und-milch-1.4707769, Zugriff 29.4.2020 - TI - Times of Israel (7.7.2019): Israel lays fourth water pipeline to Gaza, the largest yet, https://www.timesofisrael.com/israel-lays-fourth-largest-yet-water-pipeline-to-gaza/, Zugriff 28.4.2020 - UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (1.1.2018): Where we work, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip, Zugriff 31.3.2020 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Gaza Emergency, https://www.unrwa.org/gaza-emergency, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020 Medizinische Versorgung Das öffentliche Gesundheitssystem des Gazastreifens wurde durch wiederholte militärische Konflikte mit Israel in den letzten 12 Jahren auf eine harte Probe gestellt und ist durch chronischen Mangel an Medikamenten und Ausrüstung gekennzeichnet. Die israelische Blockade, die seit 2007 besteht, schränkt die Einfuhr von Medikamenten und anderen wichtigen Gütern ein (Guardian 22.3.2020). Die Infrastruktur ist stark beschädigt, die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 30.3.2020), bzw. das Versorgungsniveau deutlich eingeschränkt (AA 25.3.2020). Israel erlaubt es palästinensischen Patienten aus dem Gazastreifen, sich in Krankenhäusern in Israel und im Westjordanland medizinisch behandeln zu lassen, sofern sie eine Reihe bürokratischer Hürden überwinden. Die Patienten müssen unter anderem nachweisen, dass ihre Behandlung in Gaza nicht verfügbar ist, und sie müssen eine Ausreisegenehmigung durch die israelischen Behörden bekommen. Laut WHO ist die Bewilligungsrate in den letzten Jahren stark zurückgegangen (AP News 12.6.2019). Die Abriegelung des Gazastreifens verursacht eine starke Behinderung der medizinischen Versorgung. Im November 2019 erhielten 10 Prozent (191 von 1.907 Personen einschließlich 32 Minderjährige und 13 ältere Personen über 60 Jahre) aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise über den Grenzübergang Erez gestellt hatten, keine Erlaubnis und 31 Prozent (593 von 1.907 Personen einschließlich 210 Minderjährige und 72 ältere Personen über 60 Jahre) bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen. Nur 59 Prozent (1.122 von 1.907 Personen) aller Anträge auf Begleitung von Patienten wurden in diesem Zeitraum genehmigt. Immer wieder berichten palästinensische Rettungsdienste davon, dass sie durch die israelische Armee an ihrer Arbeit gehindert und sogar angegriffen werden (GIZ 3.2020c; vgl. AP News 12.6.2019). Die Zahl der Überweisungen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen an israelische Krankenhäuser liegt deutlich unter dem Durchschnitt der monatlichen Überweisungen für 2018, 16 Prozent der Überweisungen betreffen die Überweisung nach Ägypten (via Rafah). Im Jänner 2020 wurden 70 Prozent der insgesamt 1.794 Überweisungen via Erez nach Israel erlaubt, was im Vergleich zur Genehmigungsrate von 2019 (65 Prozent) eine Verbesserung darstellt. 14 Prozent der Überweisungsanträge wurden abgewiesen, 17 Prozent wurden nicht rechtzeitig bearbeitet und resultierten in einer Verzögerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung (WHO 1.2020).Israel erlaubt es palästinensischen Patienten aus dem Gazastreifen, sich in Krankenhäusern in Israel und im Westjordanland medizinisch behandeln zu lassen, sofern sie eine Reihe bürokratischer Hürden überwinden. Die Patienten müssen unter anderem nachweisen, dass ihre Behandlung in Gaza nicht verfügbar ist, und sie müssen eine Ausreisegenehmigung durch die israelischen Behörden bekommen. Laut WHO ist die Bewilligungsrate in den letzten Jahren stark zurückgegangen (AP News 12.6.2019). Die Abriegelung des Gazastreifens verursacht eine starke Behinderung der medizinischen Versorgung. Im November 2019 erhielten 10 Prozent (191 von 1.907 Personen einschließlich 32 Minderjährige und 13 ältere Personen über 60 Jahre) aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise über den Grenzübergang Erez gestellt hatten, keine Erlaubnis und 31 Prozent (593 von 1.907 Personen einschließlich 210 Minderjährige und 72 ältere Personen über 60 Jahre) bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen. Nur 59 Prozent (1.122 von 1.907 Personen) aller Anträge auf Begleitung von Patienten wurden in diesem Zeitraum genehmigt. Immer wieder berichten palästinensische Rettungsdienste davon, dass sie durch die israelische Armee an ihrer Arbeit gehindert und sogar angegriffen werden (GIZ 3.2020c; vergleiche AP News 12.6.2019). Die Zahl der Überweisungen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen an israelische Krankenhäuser liegt deutlich unter dem Durchschnitt der monatlichen Überweisungen für 2018, 16 Prozent der Überweisungen betreffen die Überweisung nach Ägypten (via Rafah). Im Jänner 2020 wurden 70 Prozent der insgesamt 1.794 Überweisungen via Erez nach Israel erlaubt, was im Vergleich zur Genehmigungsrate von 2019 (65 Prozent) eine Verbesserung darstellt. 14 Prozent der Überweisungsanträge wurden abgewiesen, 17 Prozent wurden nicht rechtzeitig bearbeitet und resultierten in einer Verzögerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung (WHO 1.2020). Seit Jahren warnen Hilfsorganisationen, dass das Gesundheitssystem Gazas am Rande des Zusammenbruchs steht. Es fehlt an medizinischem Personal und Ausrüstung (TAZ 24.3.2020), öffentliche Krankenhäuser haben mit einem chronischen Mangel an Medikamenten und medizinischer Grundausstattung zu kämpfen (AP News 12.6.2019). Mitte November 2019 waren laut WHO 46 Prozent der "unentbehrlichen" Medikamente im zentralen Medikamentenlager des Gazastreifens nicht vorrätig (HRW 14.1.2020). Der Mangel betrifft Krebspatienten und Patienten, die an chronischen Erkrankungen leiden, stark. Im Jänner 2019 warnte die WHO, dass die Blockade auf die Einfuhr von Treibstoff die Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen in Gaza stark beeinträchtige (AI 18.2.2020). Das Gesundheitsweisen in Gaza leidet außerdem immer wieder an Stromausfällen, sowie an Beschädigungen durch die israelische Artillerie (12.9.2019). Viele Patienten reisen zur medizinischen Behandlung ins Ausland (DSL 2.8.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020 - AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 1.4.2020 - AP News (12.6.2019): Sick Gaza child caught in Israeli permit system dies alone, https://apnews.com/83606e9b2dcb47d897d11d2f30ad4cd3, Zugriff 2.4.2020 - DSL - The Daily Star Lebanon (2.8.2018): Number of Gazans denied exit permits soars: NGO, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Aug-02/458786-number-of-gazans-denied-exit-permits-soars-ngo.ashx, Zugriff 2.4.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2020 - The Guardian (22.3.2020): Gaza confirms first coronavirus cases as West Bank shuts down, https://www.theguardian.com/world/2020/mar/22/gaza-confirms-first-coronavirus-cases-as-west-bank-shuts-down, Zugriff 2.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 - LMD – Le Monde Diplomatique (12.9.2019): Gemeinsam gegen Israel, In Gaza versuchen die Jungen unabhängig von Hamas und Fatah zu agieren, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5622047, Zugriff 2.4.2020 - TAZ (24.3.2020): Das Virus bricht die Blockade, https://taz.de/Corona-im-Gazastreifen/!5673827/, Zugriff 2.4.2020 - WHO – World Health Organization (1.2020): Monthly Report, Health Access, Barriers for patients in the occupied Palestinian territory, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026393/jan_2020_monthly.pdf, Zugriff 2.4.2020
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den Akt des BFA; - mündliche Verhandlung am 24.02.2022; - Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Gazastreifen; - Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: (vgl. 2.
- und 2.3.)- Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: vergleiche 2.
- und 2.3.) 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatenlosigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten (Reisepass AS 135, Geburtsurkunde AS 131). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer über ein Visum für die Türkei verfügte, geht aus dem Sichtvermerk im Reisepass des Beschwerdeführers hervor (AS 129). Dass der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig ist und Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezieht, geht aus dem Betreuungsinformationssystem sowie den dahingehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers hervor. Die Deutschkenntnisse entsprechen der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht aus seinen dahingehend konsistenten Angaben. Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hervor. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht an einem gemeinsamen Haushalt lebt und ca. jeden zweiten Tag Treffen stattfinden, entspricht seinen dahingehend plausiblen Angaben und ist dem zentralen Melderegister zu entnehmen. 2.
- Zum Vorbringen: Im Zuge der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, dass er 2016 von der Hamas gezwungen worden sei, eine Woche bei den „Unterführungen“ für sie zu arbeiten. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin dafür gesorgt, dass er das Land so schnell wie möglich verlassen habe können. Zudem habe der Beschwerdeführer wegen des dort herrschenden Kriegszustandes zwischen der Hamas und Israel Gaza verlassen. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführe zwei Ereignisse, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Zunächst bezog er sich auf einen Imam in seinem Stadtviertel, der in der Moschee Minderjährige im Zuge einer religiösen Ausbildung einer Gehirnwäsche unterzogen habe. Dabei seien sie über den Dschihad bzw. den heiligen Krieg unterrichtet worden. Der Imam habe gewollt, dass sich der Beschwerdeführer der Hamas anschließe, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin habe der Imam Geschlechtsverkehr vom Beschwerdeführer gewollt. Dazu sei es aber nicht gekommen und sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen. In der Folge habe der Imam einen „psychischen Krieg“ gegen den Beschwerdeführer geführt, indem er ihm die Haare rasiert und seine Hose zerrissen habe (AS 121). Als weiteren Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA vor, dass er Mitte 2017 auf einer Baustelle gearbeitet habe zu der eines Tages ein Jeep gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass es in der Nähe eine Produktionsfirma gebe und er nicht auf der Baustelle arbeiten müsse. Der Fahrer des Jeeps habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er mitfahren wolle, was der Beschwerdeführer getan habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch zu einem geschlossenen Lager der Hamas gebracht und gefragt worden, ob er sich der Hamas anschließen wolle. Der Beschwerdeführer bezog sich in der Erstbefragung sohin lediglich auf eine Woche „Zwangsarbeit“ für die Hamas und den allgemeinen Kriegszustand, erklärte in der Einvernahme vor dem BFA jedoch erstmals, dass er von einem Imam in der Moschee aufgefordert worden sei, sich der Hamas anzuschließen, und dass dieser Imam auch versucht habe, den Beschwerdeführer auch sexuell zu belästigen. Von einem unbekannten Fahrer sei er zudem von seinem Arbeitsplatz zu einem Lager der Hamas gebracht und dort gefragt worden, ob er sich der Hamas anschließen wolle. Dass er von der Hamas gezwungen worden sei, in „Unterführungen“ zu arbeiten, erwähnte der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, ein Imam aus seinem Wohnviertel habe ihm gesagt, dass er eine Arbeit auf einer Baustelle für ihn gefunden habe und, dass dieser ihn auch mit einem Jeep von der Baustelle abgeholt und zu einem Lager gebracht habe. Dort habe es einen Tunnel gegeben und habe der Imam zu ihm gesagt, dass er mitarbeiten solle. Der Beschwerdeführer habe dann ca. zwei Tage dort mitgearbeitet, sei dann aber nicht mehr hingegangen (VS 6). In der mündlichen Verhandlung trennte der Beschwerdeführe die Ereignisse sohin nicht mehr und erklärte, dass er lediglich von einem Imam die Anwerbung für die Hamas sowie ein Angebot zur Mitarbeit bei Tunnelgrabungen ausgegangen sei, wobei er sich auch dahingehend wiedersprach, ob er eine Woche oder nur zwei Tage bei den Tunnelgrabungen gearbeitet habe. Auch zu den Schikanen, die von einem Imam ausgegangen seien, verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass ein Imam Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte und der Beschwerdeführer dies verweigert habe, woraufhin ihm vom Imam die Haare geschnitten und die Hose zerrissen worden seien. Im Verlauf der weiteren Einvernahme schwenkte der Beschwerdeführer jedoch um und brachte vor, dass der Imam einen Polizisten zu ihm geschickt und dieser ihm die Haare geschnitten habe (AS 121). In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer, dass der Imam mit den Schikanen begonnen habe, als der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit gekommen sei. Der Imam habe Leute zum Beschwerdeführer geschickt, die ihm die Haare geschnitten hätten. Wenn der Beschwerdeführer Jeans getragen habe, seien ebenfalls Leute geschickt worden, die die Jeans zerrissen hätten (VS 6). Widersprüche finden sich sohin dahingehend, wer dem Beschwerdeführe die Haare geschnitten habe (Imam, Polizei, unbekannte Leute), ob nur eine oder immer wieder Hosen zerrissen worden seien und wann aus welchem Grund die Schikanen begonnen hätten (nachdem der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr verweigert habe oder nachdem er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei bzw. nachdem der Beschwerdeführer sich geweigert habe, sich der Hamas anzuschließen). Widersprüchlich äußerte sich der Beschwerdeführer auch dahingehend, ob seitens seines Vaters Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei oder nicht. Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer dahingehend vor, dass er nach der Aufforderung des Imams, sich der Hamas anzuschließen und mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, nach Hause gegangen sei und sein Vater zu ihm gesagt habe, dass er nicht zur Polizei gehen könne, weil der Imam ein Mitglied der Hamas sei (AS 121). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Vater Anzeige gegen den Imam erstattet habe, dies aber zwecklos gewesen sei, weil der Imam bei der Hamas mächtig sei (VS 6). Aufgrund der Erkenntnis, dass er gegen den Imam nichts tun habe können, habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Ausreise vorgeschlagen. Die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wird sohin auch dadurch indiziert, dass er nicht in der Lage war, gleichlauten darzulegen, ob eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei oder nicht. Mit Schreiben vom 03.03.2021 legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel vor, die sein Vorbringen stützen würden. Neben einem medizinischen Befund und ein Foto seines Vaters, verschiedenen Identitätsdokumenten seiner Eltern und einem Schulzeugnis des Beschwerdeführers wurden ein Haftbefehl sowie eine Bestätigung über die Zustellung einer Ladung in Vorlage gebracht. Die Bestätigungen über die Zustellung einer Ladung stammen vom Polizeikommissariat XXXX und sind mit 21.10.2018 und 05.11.2018 datiert. Weiters ist den Ladungen zu entnehmen, dass diese am 21.10.2017 und 05.11.2018 übernommen worden seien und an XXXX gerichtet waren. Dieser sollte sich am 24.10.2017 beim Polizeikommissariat XXXX wegen „Rechtssache bei uns“ einfinden. Die Bestätigungen über die Zustellung einer Ladung stammen vom Polizeikommissariat römisch 40 und sind mit 21.10.2018 und 05.11.2018 datiert. Weiters ist den Ladungen zu entnehmen, dass diese am 21.10.2017 und 05.11.2018 übernommen worden seien und an römisch 40 gerichtet waren. Dieser sollte sich am 24.10.2017 beim Polizeikommissariat römisch 40 wegen „Rechtssache bei uns“ einfinden. Der Haftbefehl stammt von der Bezirksstaatsanwaltschaft Gaza und ist mit 12.10.2018 datiert. Es wird darin die Festnahme und Vorführung von XXXX wegen „Rechtssache bei uns“ befohlen. Weiters ist dem Haftbefehl zu entnehmen, dass dieser drei Monate ab „Erg