RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlL521 2228996-1 SpruchL521 2228996-1/24Z, L521 2228996-1/24Z Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX wurde am 01.02.2019 in der Gemeinde XXXX auf der Liegenschaft XXXX gemeinsam mit zwei weiteren rumänischen Staatsangehörigen von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten (Maurer-, Stemm- und Reinigungsarbeiten) betreten.
- römisch 40 wurde am 01.02.2019 in der Gemeinde römisch 40 auf der Liegenschaft römisch 40 gemeinsam mit zwei weiteren rumänischen Staatsangehörigen von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten (Maurer-, Stemm- und Reinigungsarbeiten) betreten.
- In weiterer Folge verpflichtete die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2019, Zl. 83955651, zur Entrichtung eines Beitragszuschlages im Betrag von EUR 1.800,
- Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2020 beantragt die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- XXXX wurde zunächst mit einfacher Ladung vom 13.10.2021 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2022 als Zeuge geladen. Er blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
- römisch 40 wurde zunächst mit einfacher Ladung vom 13.10.2021 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2022 als Zeuge geladen. Er blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2022, L521 2228996-1/22Z, wurde XXXX als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022 geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 angedroht.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2022, L521 2228996-1/22Z, wurde römisch 40 als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022 geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 angedroht.
- Der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022 blieb XXXX neuerlich unentschuldigt fern.
- Der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022 blieb römisch 40 neuerlich unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen Gemäß § 19 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. § 19 Abs. 2 AVG zufolge ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.Paragraph 19, Absatz 2, AVG zufolge ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 14/2022, zufolge wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,, zufolge wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß § 5 Abs. 3 VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
- Feststellungen: 2.
- XXXX wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2022, L521 2228996-1/22Z, als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022, 13.00 Uhr, geladen. 2.
- römisch 40 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2022, L521 2228996-1/22Z, als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2022, 13.00 Uhr, geladen. Im Ladungsbeschluss vom 01.03.2022 wurde XXXX darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden kann. XXXX wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung in jedem einzelnen Fall eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verhängt werden kann. Ihm wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln (Geldstrafe und zwangsweise Vorführung) für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens konkret angedroht.Im Ladungsbeschluss vom 01.03.2022 wurde römisch 40 darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden kann. römisch 40 wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung in jedem einzelnen Fall eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verhängt werden kann. Ihm wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln (Geldstrafe und zwangsweise Vorführung) für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens konkret angedroht. 2.
- Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2022, L521 2228996-1/22Z, wurde XXXX nachweislich am 23.03.2022 um 17:08 Uhr zu eigenen Handen zugestellt.2.
- Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2022, L521 2228996-1/22Z, wurde römisch 40 nachweislich am 23.03.2022 um 17:08 Uhr zu eigenen Handen zugestellt. 2.
- Der am 22.04.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb XXXX unentschuldigt fern. 2.
- Der am 22.04.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb römisch 40 unentschuldigt fern.
- Beweiswürdigung: 3.
- Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zustellung des Ladungsbeschlusses vom 01.03.2022 ist durch den im Akt befindlichen Rückschein zweifelsfrei dokumentiert, aus welchem XXXX als Übernehmer hervorgeht. 3.
- Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zustellung des Ladungsbeschlusses vom 01.03.2022 ist durch den im Akt befindlichen Rückschein zweifelsfrei dokumentiert, aus welchem römisch 40 als Übernehmer hervorgeht. 3.
- Nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.04.2022 wurde XXXX mehrfach aufgerufen, er konnte im Gerichtsgebäude nicht angetroffen werden und hat auch die Sicherheitskontrolle nicht passiert. XXXX hat dem Gericht weder vorab sein beabsichtigtes Fernbleiben mitgeteilt, noch sich im Nachhinein von der Verhandlung entschuldigt. Ein Entschuldigungsgrund ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.3.
- Nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.04.2022 wurde römisch 40 mehrfach aufgerufen, er konnte im Gerichtsgebäude nicht angetroffen werden und hat auch die Sicherheitskontrolle nicht passiert. römisch 40 hat dem Gericht weder vorab sein beabsichtigtes Fernbleiben mitgeteilt, noch sich im Nachhinein von der Verhandlung entschuldigt. Ein Entschuldigungsgrund ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 19 Abs. 3 AVG begründet (lege non distinguente) jede Ladung die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten. Das bedeutet in concreto, dass dieser (je nach Inhalt der Ladung) verpflichtet ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen bzw., sofern das persönliche Erscheinen in der Ladung nicht angeordnet ist, zumindest einen Vertreter zu entsenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 18 mwN).Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG begründet (lege non distinguente) jede Ladung die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten. Das bedeutet in concreto, dass dieser (je nach Inhalt der Ladung) verpflichtet ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen bzw., sofern das persönliche Erscheinen in der Ladung nicht angeordnet ist, zumindest einen Vertreter zu entsenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 18 mwN). Eine Person hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss dabei überprüfbar sein (VwGH 19.04.2018, Ra 2018/08/0007). Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr ist die Behörde in diesem Fall gehalten, als Zeugen geladene Personen – erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung – zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten (VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/18/0030). XXXX wurde mit Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2022, L521 2228996-1/22Z, gemäß §§ 18 Abs. 5 und 19 AVG iVm. § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 22.04.2022, um 09:45 Uhr als Zeugin geladen. Der Ladungsbeschluss nachweislich am 23.03.2022 um 17:08 Uhr zu eigenen Handen zugestellt. römisch 40 wurde mit Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2022, L521 2228996-1/22Z, gemäß Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 22.04.2022, um 09:45 Uhr als Zeugin geladen. Der Ladungsbeschluss nachweislich am 23.03.2022 um 17:08 Uhr zu eigenen Handen zugestellt. Im Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2022 wurde der Bezüge ausdrücklich darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Er wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung in jedem einzelnen Fall eine Geldstrafe in Höhe von EU 400,00 verhängt werden kann. Dem Zeugen wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und zwangsweise Vorführung) konkret angedroht. XXXX ist dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 22.04.2022 um 13.00 Uhr erschienen. Im Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2022 wurde der Bezüge ausdrücklich darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Er wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung in jedem einzelnen Fall eine Geldstrafe in Höhe von EU 400,00 verhängt werden kann. Dem Zeugen wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und zwangsweise Vorführung) konkret angedroht. römisch 40 ist dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 22.04.2022 um 13.00 Uhr erschienen. Die Teilnahme von XXXX als Zeuge ist zur Wahrheitsfindung unbedingt erforderlich. In Anbetracht der vorstehenden zitierten Rechtsprechung, wonach das Nichterschienen von Zeugen die Behörde (das Verwaltungsgericht) dazu verpflichtet, diese zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Zwangsstrafe wider XXXX für erforderlich. Das Zwangsmittel ist zu verhängen, um XXXX zur Befolgung der weiteren ihm zuzustellenden Ladung für einen weiteren Verhandlungstermin – der durch das Fernbleiben von XXXX notwendig wurde – in der gegenständlichen Beschwerdesache zu verhalten. Es liegt im gegenständlichen Fall auch kein Grund vor, von der Vollstreckung des im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsmittels abzusehen, zumal das persönliche Erscheinen des Zeugen notwendig ist, der Zweck des Zwangsmittels noch nicht erreicht wurde und die Ladung auch nicht zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist (näher dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 25 dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Vielmehr besteht eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und festzustellen (§ 39 Abs. 2 AVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die erforderlichen Schritte zur Herbeiführung einer Aussage des Zeugen zu unternehmen, wobei nach der nunmehr zweimaligen unentschuldigten Versäumung des Verhandlungstermines das (gegenüber einer zwangsweisen Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes weniger in die Rechtssphäre des Zeugen eingreifende) zunächst eine Zwangsstrafe zu verhängen ist.Die Teilnahme von römisch 40 als Zeuge ist zur Wahrheitsfindung unbedingt erforderlich. In Anbetracht der vorstehenden zitierten Rechtsprechung, wonach das Nichterschienen von Zeugen die Behörde (das Verwaltungsgericht) dazu verpflichtet, diese zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Zwangsstrafe wider römisch 40 für erforderlich. Das Zwangsmittel ist zu verhängen, um römisch 40 zur Befolgung der weiteren ihm zuzustellenden Ladung für einen weiteren Verhandlungstermin – der durch das Fernbleiben von römisch 40 notwendig wurde – in der gegenständlichen Beschwerdesache zu verhalten. Es liegt im gegenständlichen Fall auch kein Grund vor, von der Vollstreckung des im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsmittels abzusehen, zumal das persönliche Erscheinen des Zeugen notwendig ist, der Zweck des Zwangsmittels noch nicht erreicht wurde und die Ladung auch nicht zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist (näher dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 25 dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Vielmehr besteht eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und festzustellen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die erforderlichen Schritte zur Herbeiführung einer Aussage des Zeugen zu unternehmen, wobei nach der nunmehr zweimaligen unentschuldigten Versäumung des Verhandlungstermines das (gegenüber einer zwangsweisen Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes weniger in die Rechtssphäre des Zeugen eingreifende) zunächst eine Zwangsstrafe zu verhängen ist. Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von EUR 2.000,00 nicht übersteigen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 bei einem vorgesehenen Strafrahmen von bis zu EUR 2.000,00 aufgrund des Verhaltens von XXXX – insbesondere der gänzlich unterbliebenen Kontaktaufnahme vor und nach der Verhandlung am 22.04.2022 sowie bereits vor und nach der Verhandlung am 11.01.2022 – als angemessen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG dürfen Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von EUR 2.000,00 nicht übersteigen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,00 bei einem vorgesehenen Strafrahmen von bis zu EUR 2.000,00 aufgrund des Verhaltens von römisch 40 – insbesondere der gänzlich unterbliebenen Kontaktaufnahme vor und nach der Verhandlung am 22.04.2022 sowie bereits vor und nach der Verhandlung am 11.01.2022 – als angemessen. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden deshalb zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses festgesetzt.Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden deshalb zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses festgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2228996.1.00