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{'item': 'W105 2254607-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 40§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW105 2254607-1 Spruch, W105 2254607-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Albanien, reiste am 21.03.2022 über Mazedonien, Serbien und Ungarn und am 22.03.2022 in den Schengenraum und von dort in das österreichische Bundesgebiet.
  2. Der BF wurde am XXXX in der XXXX als Arbeiter auf einer Baustelle von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.
  3. Der BF wurde am römisch 40 in der römisch 40 als Arbeiter auf einer Baustelle von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.
  4. Der BF wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts durch Beamte der XXXX am XXXX

§ 40Abs.

1 Z. 3 BFA-VG festgenommen, wegen § 120 Abs. 1a FPG 2005 zur Anzeige gebracht und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.3. Der BF wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts durch Beamte der römisch 40 am römisch 40

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen, wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anzeige gebracht und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

  1. Der BF wurde im Anschluss am selben Tag zur möglichen Schubhaftverhängung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) einvernommen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF zusammenfassend an, dass er am 21.03.2022 über Mazedonien, Serbien und Ungarn am 22.03.2022 nach Österreich gereist sei, um hier zu arbeiten, da es in Albanien keine Arbeit gebe. Er wohne in der Nähe des Westbahnhofs, er kenne die Adresse nicht. Er sei mit € 600,00 in Österreich eingereist und habe derzeit noch € 20,
  2. In der Wohnung habe er € 300,
  3. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von 5 und 9 Jahren. Seine Frau und Kinder würden in Albanien leben. Er habe acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium besucht und mit Matura abgeschlossen. Er habe Berufserfahrung in Albanien und Montenegro. In Albanien habe er keine Arbeit, sondern lebe von den Ersparnissen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Albanien. Er lebe in Albanien im Haus seiner Eltern mit seiner Frau und seinen Kindern. Auch würden sein Bruder und seine Schwester in Albanien leben. Es bestünden keine Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich.
  4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 6. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022, Zl. 1301565909/220878569, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 6 u. 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022, Zl. 1301565909/220878569, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, u. 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF albanischer Staatsangehöriger sei. Seine Familie befinde sich in Albanien, wo auch sein Lebensmittelpunkt sei. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht im Besitz einer aufrechten Krankenversicherung. Er könne die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Er finanziere sich den Unterhalt im Schengen-Raum durch Schwarzarbeit. Er sei am XXXX durch Beamte der Finanzpolizei auf eine Baustelle in der XXXX in XXXX bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Er weise keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet auf und missachte die österreichische Rechtsordnung, in dem er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er verfüge über keine Kenntnisse der deutschen Sprache, habe seine Hauptsozialisierung in seinem Heimatland erfahren und habe soziale, wirtschaftliche und familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Er verfüge über kein

Art. 8EMRK schützenwertes Familienleben im Bundesgebiet.

Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen wäre. Im Falle des BF liege keine tiefergehende Integration vor. Aus einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sei in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthalts in Österreich das Interesse des BF an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen würden und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig und geboten. Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG gegeben seien, sei eine Abschiebung nach Albanien zulässig. Der BF sei in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen, verfüge über kein Bargeld und erfülle er damit die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z. 6 u. 7 FPG. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF albanischer Staatsangehöriger sei. Seine Familie befinde sich in Albanien, wo auch sein Lebensmittelpunkt sei. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht im Besitz einer aufrechten Krankenversicherung. Er könne die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Er finanziere sich den Unterhalt im Schengen-Raum durch Schwarzarbeit. Er sei am römisch 40 durch Beamte der Finanzpolizei auf eine Baustelle in der römisch 40 in römisch 40 bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Er weise keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet auf und missachte die österreichische Rechtsordnung, in dem er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er verfüge über keine Kenntnisse der deutschen Sprache, habe seine Hauptsozialisierung in seinem Heimatland erfahren und habe soziale, wirtschaftliche und familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Er verfüge über kein

Artikel 8, EMRK schützenwertes Familienleben im Bundesgebiet.

Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre. Im Falle des BF liege keine tiefergehende Integration vor. Aus einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sei in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthalts in Österreich das Interesse des BF an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen würden und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig und geboten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG gegeben seien, sei eine Abschiebung nach Albanien zulässig. Der BF sei in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen, verfüge über kein Bargeld und erfülle er damit die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, u. 7 FPG. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF.

  1. Mit Verfahrensordnung vom XXXX wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  2. Mit Verfahrensordnung vom römisch 40 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  3. Mit Schreiben vom 01.04.2022 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides des BFA vom 31.03.2022 ab.
  4. Mit Schreiben vom 01.04.2022 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides des BFA vom 31.03.2022 ab.
  5. Am XXXX wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Albanien auf dem Luftweg abgeschoben.
  6. Am römisch 40 wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Albanien auf dem Luftweg abgeschoben.
  7. Mit Schriftsatz vom 27.04.2022 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (betreffend das verhängte Einreiseverbot) des Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren unangemessen sei. Er habe sich im gesamten Verfahren kooperativ gezeigt und sei seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Mittlerweile sei er aus Österreich abgeschoben worden. Zudem habe er bei seiner Einreise über € 600,00 an Bargeld verfügt und hätte er jederzeit bei Bedarf finanzielle Mittel durch seine in Albanien lebende Familie erhalten können. Die belangte Behörde habe keine adäquate Gefährdungsprognose durchgeführt, sondern sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen betreffend die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränkt. So sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der BF betreffend den Vorwurf der Schwarzarbeit einsichtig verhalten habe und zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert habe. Es würde sich keine Umstände ableiten lassen, die ein Einreiseverbot in der Höhe von 3 Jahren rechtfertigen würden.
  8. Mit Schriftsatz vom 27.04.2022 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (betreffend das verhängte Einreiseverbot) des Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren unangemessen sei. Er habe sich im gesamten Verfahren kooperativ gezeigt und sei seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Mittlerweile sei er aus Österreich abgeschoben worden. Zudem habe er bei seiner Einreise über € 600,00 an Bargeld verfügt und hätte er jederzeit bei Bedarf finanzielle Mittel durch seine in Albanien lebende Familie erhalten können. Die belangte Behörde habe keine adäquate Gefährdungsprognose durchgeführt, sondern sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen betreffend die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränkt. So sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der BF betreffend den Vorwurf der Schwarzarbeit einsichtig verhalten habe und zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert habe. Es würde sich keine Umstände ableiten lassen, die ein Einreiseverbot in der Höhe von 3 Jahren rechtfertigen würden.
  9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Albanien, verheiratet und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Der BF ist im Besitz eines bis 16.06.2031 gültigen albanischen Reisepasses. Der BF reiste am 22.03.2022 in den Schengen-Raum bzw. ins Bundesgebiet ein. Der BF verfügte über keine Meldeadresse in XXXX und hielt sich unangemeldet in XXXX auf. Der BF verfügte über keine Meldeadresse in römisch 40 und hielt sich unangemeldet in römisch 40 auf. Der BF begab sich zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Österreich. Der BF ging in Österreich am XXXX einer unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit nach. Er wurde am selben Tag bei der Schwarzarbeit betreten.Der BF ging in Österreich am römisch 40 einer unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit nach. Er wurde am selben Tag bei der Schwarzarbeit betreten. Der BF konnte die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF während des Zeitraumes seines Aufenthaltes in Österreich an einer Rückkehr nach Albanien durchgehend gehindert gewesen wäre. In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinwiesen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten. Der BF wurde am XXXX auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  14. Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte in Albanien, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass der BF bei der Ausübung der besagten Arbeiten von Organen der Finanzpolizei betreten wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige der Finanzpolizei vom XXXX Die Feststellung, dass der BF bei der Ausübung der besagten Arbeiten von Organen der Finanzpolizei betreten wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige der Finanzpolizei vom römisch 40 Durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte zudem ermittelt werden, dass der BF keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Zudem hat er den Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, welche ihn zu Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigt hätte, weder behauptet noch nachgewiesen. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet über keine Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die am XXXX erfolgte Abschiebung des BF nach Albanien ergibt sich aus dem Verwaltungsakt einliegenden Bericht der XXXX Die am römisch 40 erfolgte Abschiebung des BF nach Albanien ergibt sich aus dem Verwaltungsakt einliegenden Bericht der römisch 40 Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich keine Einträge hinsichtlich des BF, sodass dessen Unbescholtenheit festgestellt werden konnte. Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet. Zudem kann der BF nur auf einen sehr kurzen durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken. 2.2.
  15. Dem BF wurde von der belangten Behörde hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Ausgehend davon, dass der BF schriftlich am 01.04.2022 einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides abgab, erwuchsen diese Spruchpunkt in Rechtskraft und war seitens des Bundesverwaltungsgerichts über diese nicht mehr abzusprechen.3.
  18. Ausgehend davon, dass der BF schriftlich am 01.04.2022 einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abgab, erwuchsen diese Spruchpunkt in Rechtskraft und war seitens des Bundesverwaltungsgerichts über diese nicht mehr abzusprechen. Zu Spruchteil A): 3.
  19. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  20. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  21. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
  22. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.
  1. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der Daue jedoch stattzugeben: Dies aufgrund folgender Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Vorheriger Suchbegriff Unterhalts Nächster Suchbegriff verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 Fr

PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Vorheriger Suchbegriff Unterhalts Nächster Suchbegriff verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Im gegenständlichen Fall hat der BF eine unrechtmäßige selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, die ganz offensichtlich der Bestreitung seiner Existenzmittel dient und liegt somit auf der Hand, dass er keine legalen Quellen für die Mittel seines Lebensunterhalts hat und somit iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mittellos ist.Im gegenständlichen Fall hat der BF eine unrechtmäßige selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, die ganz offensichtlich der Bestreitung seiner Existenzmittel dient und liegt somit auf der Hand, dass er keine legalen Quellen für die Mittel seines Lebensunterhalts hat und somit iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mittellos ist. Er wurde bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet betreten. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG formell erfüllt. Er wurde bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet betreten. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG formell erfüllt. Im Falle des BF ist weiters zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass sich sein Aufenthalt durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne die hiefür erforderliche Berechtigung schon deshalb von vornherein als rechtswidrig erweist. Dem BF sind sohin mehrere Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)]. Der BF zeigte sich jedoch geständig und einsichtig, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund, insbesondere wegen des Fehlens eines geregelten Einkommens im Herkunftsstaat, kann eine neuerliche Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahrdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahrdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an deren Verhinderung bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an deren Verhinderung bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Die Kernfamilie des BF lebt in Albanien, bestehen keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet und lässt sich dahingehend von Amts wegen auch nichts Anderweitiges feststellen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. 3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat, sich vor der belangten Behörde geständig zeigte und letztlich freiwillig das Bundesgebiet verließ. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf unter 1 Jahr erwiese sich aber eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2254607.1.00

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