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{'item': 'W111 2215081-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW111 2215081-1 Spruch, W111 2215081-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren sei und irakischer Staatsangehöriger sei. In seinem Herkunftsstaat seien die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig. Er habe seine Heimat im Juli 2016 verlassen. Auf die Frage, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Familie als er zwei Jahre alt gewesen sei, einen Reisepass eines verstorbenen Nachbarn ausgestellt habe, mit welchem er auch 8 Jahre in der Ukraine gelebt und studiert habe. In der Ukraine herrsche derzeit Krieg und er könne daher weder in den Iran noch in die Ukraine zurückkehren. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, aufgrund seines gefälschten Reisepasses, von den iranischen Behörden festgenommen zu werden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen rechnen müsste, verneinte der Beschwerdeführer.
  2. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren sei und irakischer Staatsangehöriger sei. In seinem Herkunftsstaat seien die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig. Er habe seine Heimat im Juli 2016 verlassen. Auf die Frage, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Familie als er zwei Jahre alt gewesen sei, einen Reisepass eines verstorbenen Nachbarn ausgestellt habe, mit welchem er auch 8 Jahre in der Ukraine gelebt und studiert habe. In der Ukraine herrsche derzeit Krieg und er könne daher weder in den Iran noch in die Ukraine zurückkehren. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, aufgrund seines gefälschten Reisepasses, von den iranischen Behörden festgenommen zu werden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen rechnen müsste, verneinte der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 28.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er – entgegen seiner Angabe im Zuge der Erstbefragung – tatsächlich iranischer Staatsbürger sei. Dem Schreiben ist eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers beigelegt.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens, wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache, niederschriftlich einvernommen. Er korrigierte die im Zuge seiner Erstbefragung falschen Angaben über seine Herkunft dahingehend, dass er nun angab, iranischer Staatsbürger zu sein. Auf Rat des Schleppers habe er bezüglich seiner Herkunft falsche Angaben gemacht. Er habe auch einen falschen Fluchtgrund angegeben, da ihm vom Schlepper gesagt worden sei, man bekomme nur Asyl, wenn man aus einem Land komme, in dem Krieg herrscht. Er habe nach der Erstbefragung keine Möglichkeit mehr gehabt, seine falschen Angaben zu berichtigen, er habe aber einen richtigen Fluchtgrund. Befragt, warum er bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ungarn im Gefängnis gewesen sei und der Schlepper ihm im Zuge eines Telefonats zu diesen Angaben geraten habe. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei Araber aus XXXX und gläubiger Schiit, seine Muttersprache sei Arabisch, in der Schule habe er Persisch gelernt.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens, wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache, niederschriftlich einvernommen. Er korrigierte die im Zuge seiner Erstbefragung falschen Angaben über seine Herkunft dahingehend, dass er nun angab, iranischer Staatsbürger zu sein. Auf Rat des Schleppers habe er bezüglich seiner Herkunft falsche Angaben gemacht. Er habe auch einen falschen Fluchtgrund angegeben, da ihm vom Schlepper gesagt worden sei, man bekomme nur Asyl, wenn man aus einem Land komme, in dem Krieg herrscht. Er habe nach der Erstbefragung keine Möglichkeit mehr gehabt, seine falschen Angaben zu berichtigen, er habe aber einen richtigen Fluchtgrund. Befragt, warum er bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ungarn im Gefängnis gewesen sei und der Schlepper ihm im Zuge eines Telefonats zu diesen Angaben geraten habe. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei Araber aus römisch 40 und gläubiger Schiit, seine Muttersprache sei Arabisch, in der Schule habe er Persisch gelernt. Der Beschwerdeführer legte eine Deutschkursbestätigung vom 26.02.2017 und ein medizinisches Diplom vor. Befragt, nach den Original Dokumenten des Beschwerdeführers und wie er an eine Kopie seines Reisepasses gekommen sei, wenn er angab, diesen in der Türkei entsorgt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Personalausweis und sein Führerschein im Iran befinden würden, seine Brüder hätten Kopien (vom Reisepass) angefertigt und ihm geschickt.
  5. Am 31.10.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen und legte seine Geburtsurkunde, Führerschein, ein Militärdokument sowie ein Diplom aus der Ukraine, als Beweis für den Abschluss seines Medizinstudiums im Jahr 2005, vor. Ergänzend zu der Einvernahme am 11.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Ukraine studiert, da er die Eignungsprüfung für das Medizinstudium im Iran nicht geschafft habe, den Facharzt habe er aufgrund fehlender finanzieller Unterstützung seines Vaters nicht abgeschlossen. Er habe in seiner Heimat gelegentlich als Taxifahrer gearbeitet und sei sonst keiner Arbeit nachgekommen. In Österreich sei er kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer anderen Organisation, er gehöre auch keiner politischen Organisation an. Er habe auch keine Angehörigen in Österreich, seiner Familie im Iran würde es finanziell gut gehen. Befragt, welche Angehörige im Iran leben, so seien dies seine Eltern, zwei Schwestern, sieben Brüder sowie Onkel und Tanten. Befragt, nach dem Grund, warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, der Hauptgrund sei gewesen, dass seine Familie ihn für den Tod seines kleinen Bruders verantwortlich mache, dieser sei 1990 in einem Fluss ertrunken. Für seine Familie sei er ein Mörder, seither leide er an psychischen Problemen. Er habe einen schlechten Ruf in der Stadt und könne deshalb auch keine Ordination eröffnen. Ein weiterer Grund sei, dass er als Araber im Iran diskriminiert werde. Jeder Araber werde automatische verdächtigt, Angehöriger der Opposition zu sein. Wenn dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, dass er trotz dieser Probleme nach dem Tod seines Bruders noch 11 Jahre im Iran geblieben wäre, gab er an, geglaubt zu haben, dass nach seinem Aufenthalt in der Ukraine, der Tod seines Bruders in Vergessenheit geraten werde. Der Auslöser für das Verlassen seines Heimatstaates sei dann eine Asthmaerkrankung aufgrund der schlechten Luftqualität gewesen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer noch einmal an, die drei Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien die Erkrankung an Asthma, der Tod seines Bruders und die Diskriminierung wegen der arabischen Kultur gewesen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, er hätte noch nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab er an, sich wegen der Geschichte mit seinem Bruder keine Zukunft im Iran aufbauen zu können. Der Beschwerdeführer gab, nachdem er auf das Neuerungsverbot hingewiesen wurde, an, er hätte in seiner Heimatstadt XXXX , außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer fremden Frau gehabt, von deren Ehemann er mit dem Tod bedroht worden sei und er hätte um sein Leben fürchten müssen. Befragt, nach dem Grund, warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, der Hauptgrund sei gewesen, dass seine Familie ihn für den Tod seines kleinen Bruders verantwortlich mache, dieser sei 1990 in einem Fluss ertrunken. Für seine Familie sei er ein Mörder, seither leide er an psychischen Problemen. Er habe einen schlechten Ruf in der Stadt und könne deshalb auch keine Ordination eröffnen. Ein weiterer Grund sei, dass er als Araber im Iran diskriminiert werde. Jeder Araber werde automatische verdächtigt, Angehöriger der Opposition zu sein. Wenn dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, dass er trotz dieser Probleme nach dem Tod seines Bruders noch 11 Jahre im Iran geblieben wäre, gab er an, geglaubt zu haben, dass nach seinem Aufenthalt in der Ukraine, der Tod seines Bruders in Vergessenheit geraten werde. Der Auslöser für das Verlassen seines Heimatstaates sei dann eine Asthmaerkrankung aufgrund der schlechten Luftqualität gewesen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer noch einmal an, die drei Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien die Erkrankung an Asthma, der Tod seines Bruders und die Diskriminierung wegen der arabischen Kultur gewesen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, er hätte noch nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab er an, sich wegen der Geschichte mit seinem Bruder keine Zukunft im Iran aufbauen zu können. Der Beschwerdeführer gab, nachdem er auf das Neuerungsverbot hingewiesen wurde, an, er hätte in seiner Heimatstadt römisch 40 , außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer fremden Frau gehabt, von deren Ehemann er mit dem Tod bedroht worden sei und er hätte um sein Leben fürchten müssen. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Einvernahme die schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage im Iran zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert eine Stellungnahme dazu abzugeben. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist unterblieben.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2018, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2018, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht habe. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise gefährdet sei oder aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestehe. Eine aktuelle Gefährdung einer unmenschlichen Behandlung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe dieser nicht glaubhaft vorbringen können. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe ein familiäres Netzwerk im Heimatstaat. Den Länderfeststellungen zu dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt sein würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Gefährdung im Sinn des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder besondere Umstände vorliegen würden, welche ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein würde. Er sei in der Lage, durch Arbeitsaufnahme eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und sein Existenzminimum zu sichern. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten komme daher nicht in Frage. Gründe, welche eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Er habe keine wesentlichen Bindungen in Österreich vorbringen können, seine familiäre und soziale Verankerung sei im Heimatstaat des Beschwerdeführers ungleich höher. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitserlaubnis in Österreich und habe sich kein erkennbares Privatleben, in einem berücksichtigungswürdigenden Ausmaß, aufgebaut. Eine aktuelle Gefährdung einer unmenschlichen Behandlung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe dieser nicht glaubhaft vorbringen können. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe ein familiäres Netzwerk im Heimatstaat. Den Länderfeststellungen zu dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt sein würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Gefährdung im Sinn des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre oder besondere Umstände vorliegen würden, welche ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein würde. Er sei in der Lage, durch Arbeitsaufnahme eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und sein Existenzminimum zu sichern. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten komme daher nicht in Frage. Gründe, welche eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Er habe keine wesentlichen Bindungen in Österreich vorbringen können, seine familiäre und soziale Verankerung sei im Heimatstaat des Beschwerdeführers ungleich höher. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitserlaubnis in Österreich und habe sich kein erkennbares Privatleben, in einem berücksichtigungswürdigenden Ausmaß, aufgebaut. 5. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen aus dem Iran geflüchtet sei, nämlich habe er aufgrund der enormen Luftverschmutzung in der Stadt XXXX Asthma bekommen, außerdem werde er von seiner Familie für den Tod seines jüngeren Bruders verantwortlich gemacht und geächtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er staatliche Verfolgung, da er außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau gehabt habe und im Iran außereheliche Beziehungen sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch

der Scharia verboten seien. Ehebruch bzw. außerehelicher Geschlechtsverkehr werde als „Zina“ bezeichnet und stelle in der iranischen Gesellschaft einen ernsten Verstoß gegen die islamische Moral dar und werde als Todsünde betrachtet. Es könne dadurch auch zu Ehrenmorden oder Steinigungen kommen. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund der Diskriminierung als Angehöriger der arabischen XXXX -Minderheit aus dem Iran geflohen. Verwiesen wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Iran vom 09.01.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen aus dem Iran geflüchtet sei, nämlich habe er aufgrund der enormen Luftverschmutzung in der Stadt römisch 40 Asthma bekommen, außerdem werde er von seiner Familie für den Tod seines jüngeren Bruders verantwortlich gemacht und geächtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er staatliche Verfolgung, da er außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau gehabt habe und im Iran außereheliche Beziehungen sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch

der Scharia verboten seien. Ehebruch bzw. außerehelicher Geschlechtsverkehr werde als „Zina“ bezeichnet und stelle in der iranischen Gesellschaft einen ernsten Verstoß gegen die islamische Moral dar und werde als Todsünde betrachtet. Es könne dadurch auch zu Ehrenmorden oder Steinigungen kommen. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund der Diskriminierung als Angehöriger der arabischen römisch 40 -Minderheit aus dem Iran geflohen. Verwiesen wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Iran vom 09.01.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
  2. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W111 am 20.10.2020 neu zugewiesen.
  3. Am 01.03.3022 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehr beauftragten Rechtsberatungsorganisation des Beschwerdeführers ein.
  4. Am 02.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers sowie in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: „R befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird der BF befragt, ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. BF: Es liegen keine physischen und psychischen Hindernisgründe für die heutige Verhandlung vor. Der BF gibt an, der Verhandlung folgen zu können. R gibt eine ausführliche rechtliche Belehrung. Eröffnung des Beweisverfahrens: R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Auf eine Verlesung des Akteninhaltes wird unter Zustimmung des BF verzichtet. Der Verfahrensakt wird zum Bestandteil des Verfahrens erklärt. R erteilt eine Belehrung über den Verfahrensstand bzw. über die rechtliche Lage. R an BF und BFV: Haben Sie bisher Fragen? BF und BFV: Keine Fragen. Beginn der Befragung von BF: R: Bitte schildern Sie mir Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt an dem Ihre Probleme begonnen haben. BF: XXXX bin ich in der Stadt XXXX im XXXX des Irans geboren. Mit 7 Jahren bin ich eingeschult worden und mit 21 Jahren habe ich die Schule mit der Matura abgeschlossen. 1998 bin ich dann in die Ukraine gegangen um dort Medizin zu studieren, in der Stadt XXXX . 2005 war ich mit der Uni fertig, ich hatte das Fachstudium für XXXX gemacht. Ich wollte nach Kiew auf die Uni XXXX . Leider sollte das nicht sein. 2006 habe ich die Ukraine verlasse und bin wieder zurück in meine Stadt XXXX . Ich wollte dort mein Zeugnis nostrifizieren lassen, leider ist das dort nicht gelungen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das Studium für Allgemeinmedizin abgeschlossen habe und das Facharztstudium nicht abgeschlossen habe. Nachgefragt warum das Studium nicht nostrifiziert wurde gebe ich an, dass ich zwei Mal eine Prüfung gemacht habe und zwei Mal wurde mir gesagt, dass ich nicht durchgekommen bin. In weitere Folge habe ich im Iran mir ein privates Auto genommen und als Taxifahrer inoffiziell gearbeitet habe. Manchmal hatte ich genug verdient, manchmal weniger, es kam auf den Tag an. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 6 Brüder und drei Schwestern habe. Mein Vater war drei Mal verheiratet ein Teil meiner Geschwister sind daher Halbgeschwister. Man hat mich vor zwei Jahren angerufen und gesagt, dass meine Mutter gestorben ist, mein Vater lebt noch. BF: römisch 40 bin ich in der Stadt römisch 40 im römisch 40 des Irans geboren. Mit 7 Jahren bin ich eingeschult worden und mit 21 Jahren habe ich die Schule mit der Matura abgeschlossen. 1998 bin ich dann in die Ukraine gegangen um dort Medizin zu studieren, in der Stadt römisch 40 . 2005 war ich mit der Uni fertig, ich hatte das Fachstudium für römisch 40 gemacht. Ich wollte nach Kiew auf die Uni römisch 40 . Leider sollte das nicht sein. 2006 habe ich die Ukraine verlasse und bin wieder zurück in meine Stadt römisch 40 . Ich wollte dort mein Zeugnis nostrifizieren lassen, leider ist das dort nicht gelungen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das Studium für Allgemeinmedizin abgeschlossen habe und das Facharztstudium nicht abgeschlossen habe. Nachgefragt warum das Studium nicht nostrifiziert wurde gebe ich an, dass ich zwei Mal eine Prüfung gemacht habe und zwei Mal wurde mir gesagt, dass ich nicht durchgekommen bin. In weitere Folge habe ich im Iran mir ein privates Auto genommen und als Taxifahrer inoffiziell gearbeitet habe. Manchmal hatte ich genug verdient, manchmal weniger, es kam auf den Tag an. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 6 Brüder und drei Schwestern habe. Mein Vater war drei Mal verheiratet ein Teil meiner Geschwister sind daher Halbgeschwister. Man hat mich vor zwei Jahren angerufen und gesagt, dass meine Mutter gestorben ist, mein Vater lebt noch. Meine Geschwister leben nach wie vor im Iran. Meinen Geschwistern geht es gut, ich danke Gott. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Arabisch, Farsi und Russisch habe ich von 1998 bis 2006 für mein Studium gebraucht. Ich war zwar in der Ukraine aber auf der Uni wurde auf Russisch gelehrt. Nachgefragt: Ich bin Araber deshalb kann ich Arabisch reden, aber in der Schule habe ich Farsi gelernt, ich kann besser Farsi lesen und schreiben, Arabisch kann ich nicht so gut lesen. Farsi kann ich auch perfekt sprechen. R: Wer hat Ihr Studium in der Ukraine finanziert? BF: Mein Vater hat das Studium finanziert, aber es war eine „freie“ Universität. Es war eine private Universität. R: Wie ist die finanzielle Situation Ihrer Familie? BF: Mein Vater besitzt ein Auto und ein Haus und er arbeitet mit Autoöl. Es geht ihm finanziell recht gut. R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen mussten. BF: 1990, da war ich in der Mittelschule, da war ich zwischen 11 und 12 Jahren alt. Wir sind Schiiten und es war zu Mittag Tasu’a, da sind wir schwimmen gegangen. R: Was ist Tasu’a? BF: Das weiß jeder, es ist ein Tag indem getrauert wird um den Sohn von Ali der Hussein. R: Was war an jenem Tag? BF: Zu Mittag sind mein Bruder und ich in einem Fluss „Karun“ schwimmen gegangen. Dieser Tag ist für alle Leute geschichtlich und geografisch ein großer Tag. Die Leute reden alle miteinander aber für mich bedeutet dieser Tag was ganz Anderes. Psychologisch und von der psychischen Seite muss ich ständig mit den Leuten kämpfen, heiß und nicht kalt, wie ein Versager. Ich habe große Sorgen, überall wird über diesen Tag gesprochen. „Karun“ und „Tasu’a“. Jedes Mal, wenn das erwähnt wird, verbrenne ich innerlich. Es werden immer diese zwei Wörter miteinander verbunden/erwähnt überall, im Fernsehen auf der Straße, also es trifft mich geografisch, weil der Fluss „Karun“ zu der Stadt gehört und „Tasu’a“ immer mit „Karun“ in Verbindung erwähnt wird. An diesem Tag habe ich den Tod gesehen. Das ist der Hauptgrund warum ich XXXX verlassen habe. BF: Zu Mittag sind mein Bruder und ich in einem Fluss „Karun“ schwimmen gegangen. Dieser Tag ist für alle Leute geschichtlich und geografisch ein großer Tag. Die Leute reden alle miteinander aber für mich bedeutet dieser Tag was ganz Anderes. Psychologisch und von der psychischen Seite muss ich ständig mit den Leuten kämpfen, heiß und nicht kalt, wie ein Versager. Ich habe große Sorgen, überall wird über diesen Tag gesprochen. „Karun“ und „Tasu’a“. Jedes Mal, wenn das erwähnt wird, verbrenne ich innerlich. Es werden immer diese zwei Wörter miteinander verbunden/erwähnt überall, im Fernsehen auf der Straße, also es trifft mich geografisch, weil der Fluss „Karun“ zu der Stadt gehört und „Tasu’a“ immer mit „Karun“ in Verbindung erwähnt wird. An diesem Tag habe ich den Tod gesehen. Das ist der Hauptgrund warum ich römisch 40 verlassen habe. R: Ich nehme an Sie sprechen den tragischen Tod Ihres Bruders an. Zunächst ist anzumerken, dass Sie wohl 13 Jahre alt gewesen sein müssen (dies haben Sie sowohl in der EV gesagt, es stimmt auch mit Ihrem Geburtsdatum überein.) Unabhängig von der Frage, ob sich dieser Vorfall tatsächlich so ereignet hat und ob Ihre Familie Ihre vermeintliche Unterlassung (nämlich die Rettung des Bruders vor dem Ertrinken), Ihnen bis heute nachträgt und in welcher Form sie Ihnen dies nachträgt, wäre es Ihnen angesichts Ihres Alters, Ihrer Ausbildung und Ihrer Sprachfähigkeiten möglich gewesen, in einen anderen Teil des Irans ein neues eigenständiges Leben zu führen? BF: Ich bin Ihrer Meinung, ich hätte es getan, wenn ich es gekonnt hätte. R: Warum haben Sie es nicht gekonnt? BF: Wäre es leicht für mich nach Teheran zu gehen, wäre ich ja dorthin gegangen und mein Leben wäre wie eine Rakete nach oben gegangen. Es ist mir viel schwieriger gefallen nach Teheran zu gehen, als hier nach Österreich zu kommen. R wiederholt die Frage. BF: Ich beantworte die Frage mit einer Frage. Warum glauben Sie konnte ich nicht nach Teheran, das ist ja viel Näher, wenn ich gekonnte hätte, wäre ich nach Teheran gegangen. R wiederholt die Frage und gibt eine Erläuterung hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Vorbringens. BF: Ich bin der älteste Bruder meiner Familie, meine Familie hat das Geschäft mit dem Autoöl, wenn ich nach Teheran gehen würde, würde man hinterfragen, warum der älteste Sohn nicht in XXXX ist und langfristig müsste ich wieder zurückkehren. Wenn ich nach Österreich verreise, ist es weiter weg und da kann mein Vater den anderen Leuten in Ort sagen, dass ich nach Österreich ging um mein Zeugnis zu nostrifizieren und dort als Arzt arbeiten kann. BF: Ich bin der älteste Bruder meiner Familie, meine Familie hat das Geschäft mit dem Autoöl, wenn ich nach Teheran gehen würde, würde man hinterfragen, warum der älteste Sohn nicht in römisch 40 ist und langfristig müsste ich wieder zurückkehren. Wenn ich nach Österreich verreise, ist es weiter weg und da kann mein Vater den anderen Leuten in Ort sagen, dass ich nach Österreich ging um mein Zeugnis zu nostrifizieren und dort als Arzt arbeiten kann. R: Diese Erklärung ist vielleicht menschlich verständlich bietet aber keine ausreichende Begründung weswegen Sie keine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen haben, so ferne Ihre Situation in Ihrer Heimatstadt tatsächlich unhaltbar gewesen wäre. Darüber hinaus ist es unplausibel, wenn Sie angeben, dass Sie seitens Ihrer Familie wegen des Todes Ihres Bruders geächtet worden wären und Sie gleichzeitig unter Druck gesetzt werden würden zu Ihrer Familie zurückzukehren. BF: Ob ich jetzt in XXXX oder Teheran oder XXXX bin, dass ist genauso wie hier in Österreich Wien, Graz und Linz. Es ist alles ein Land. In XXXX gibt es Familienclans, den Familienclan zu dem ich gehöre heißt XXXX und diese haben viele Verwandten. An diesen Tag werde ich ständig erinnert. Wenn mich niemand an den Tag erinnert und an das was passiert ist, erinnere ich mich. Ich bin weggefahren, ich bin verreist, damit meine ich nach Teheran oder XXXX , aber es ging mir immer psychisch schlecht. Historisch und geografisch, akustisch und visuell sehe ich den Vorfall immer wieder vor mir. Im Iran hatte ich das Gefühl, dass ich kein Leben hätte. Manchmal hatte ich das Gefühl in XXXX , dass ich gar nicht existiere. Ich weiß es ist ein sehr schwieriger psychischer Fall. Ich bin aus der Ukraine zurückgegangen und es ging mir dann noch viel schlechter als vorher. BF: Ob ich jetzt in römisch 40 oder Teheran oder römisch 40 bin, dass ist genauso wie hier in Österreich Wien, Graz und Linz. Es ist alles ein Land. In römisch 40 gibt es Familienclans, den Familienclan zu dem ich gehöre heißt römisch 40 und diese haben viele Verwandten. An diesen Tag werde ich ständig erinnert. Wenn mich niemand an den Tag erinnert und an das was passiert ist, erinnere ich mich. Ich bin weggefahren, ich bin verreist, damit meine ich nach Teheran oder römisch 40 , aber es ging mir immer psychisch schlecht. Historisch und geografisch, akustisch und visuell sehe ich den Vorfall immer wieder vor mir. Im Iran hatte ich das Gefühl, dass ich kein Leben hätte. Manchmal hatte ich das Gefühl in römisch 40 , dass ich gar nicht existiere. Ich weiß es ist ein sehr schwieriger psychischer Fall. Ich bin aus der Ukraine zurückgegangen und es ging mir dann noch viel schlechter als vorher. R: Gibt es noch weitere Gründe aufgrund derer Sie Ihre Heimat verlassen haben? BF: Ein zweiter Grund war das Wetter, die Luftverschmutzung. Ich konnte nicht atmen. Das war ungefähr
  5. Ich habe auf der Straße mit dem Auto gearbeitet. Ich saß um 23:00 zu Hause in meiner Wohnung und es hat stark geregnet und an meinem Fenster wurde geklopft. Ich ging raus und eine Frau sagte zu mir „Bitte lass mich zu dir rein in die Wohnung“. Ich ließ sie rein, aber es ist nichts religiös Verbotenes zwischen uns passiert. Kann sein, dass sie es wollte, ich wollte es. Trotzdem ist nichts passiert. Dann ging sie und ich wurde regelmäßig von einem jungen Mann mit tiefer Stimme mit dem Tod bedroht. Ich bin in eine andere Wohnung übersiedelt. Ich hatte ständig das Gefühl, dass ich verfolgt werde. Ich war immer ein bisschen gescheiter und konnte ihnen entkommen. Aber zu diesem Zeitpunkt ging es mir so schlecht, dass ich mich am liebsten in den „Karun“ Fluss gestürzt hätte. R: Zu Ihrem Vorbringen hinsichtlich der Luftverschmutzung ist zu sagen, dass aus dem vorliegenden Länderberichten nicht hervorgeht, dass die Luftverschmutzung in Iran ein Ausmaß annehmen würde, dass es menschenrechtlich bedenklich wäre. Zu Ihrem Vorbringen hinsichtlich des Vorfalls mit der besagten Frau ist zu sagen, dass Sie im erstinstanzlichen Verfahren angegeben haben, dass Sie „gemeinsamen Sex“ gehabt hätten. Weswegen Sie sich nunmehr wiedersprechen, zumal Sie angeben, dass „nichts religiös Verbotenes zwischen uns passiert“ wäre. BF: Wir haben eine starke Luftverschmutzung, wir haben einen Sauren Regen und das ist sehr gefährlich und man darf nicht auf die Straße. Da ich als Taxifahrer gearbeitet habe, war ich gefährdet. Bezüglich der Dame, ich scheue mich über das Thema zu reden, weil es Damen im Raum gibt. Es ist was kleines Sexuelles passiert. Ich bin aus der Ukraine gekommen, ich kannte die Dame. Sie war mit mir im Taxi. Sie war 2-5 Stunden bei mir, ich weiß nicht was sie dachte, ob ich sie heiraten wollte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Ukraine 10 Mädchen hatte, diese sind gekommen und gegangen. Sie (gemeint die Frau im Iran) war 2-5 Stunden bei mir. Ich dachte sie wäre eine moderne Frau aber dann habe ich festgestellt, dass sie zu den Familienclans gehört. R: Sind diesbezüglich im Iran staatliche Verfahren anhängig? BF: Nein. R: Gibt es irgendwelche Zeugen für, dass, was passiert ist, während Sie mit der Frau alleine waren? BF: Nein. R: Was wollte der Mann, der Sie mit dem Tod bedroht hat, von Ihnen? BF: Er wollte mich umbringen. Er sagte mir, nachdem du beim Gerichtsmediziner gelandet bist (gemeint wohl getötet worden bist), werde ich dich anzeigen. Ich war ihnen immer einen Schritt voraus. R: Was für einen Sinn soll es machen, dass man Sie anzeigt, nachdem man Sie umgebracht hätte? BF: Er wollte mich nicht anzeigen, er wollte mich sofort töten. R: Warum hat er es nicht gemacht? BF: Ich war ihm immer einen Schritt voraus. Er hat mich nicht festgehalten. R: Warum haben Sie die Region nicht verlassen und sind in einen anderen Teil des Irans gezogen? BF: Ich hatte keine Möglichkeit nach XXXX oder XXXX zu flüchten. Ich konnte nur weit weg flüchten, nach Österreich. BF: Ich hatte keine Möglichkeit nach römisch 40 oder römisch 40 zu flüchten. Ich konnte nur weit weg flüchten, nach Österreich. R: Warum konnte Sie nicht innerhalb des Irans einen anderen Wohnsitzt nehmen, was hat Sie daran gehindert? BF: Würde ich nach XXXX oder XXXX reisen, würde sie mich trotzdem finden und umbringen. Deshalb bin ich weit weg nach Österreich gereist. BF: Würde ich nach römisch 40 oder römisch 40 reisen, würde sie mich trotzdem finden und umbringen. Deshalb bin ich weit weg nach Österreich gereist. R: Haben Sie versucht bei staatlichen Behörden Schutz vor der privaten Verfolgung zu suchen? BF: Was ich gemacht habe, ist in den Augen der iranischen Polizei illegal. Ich habe mit einer Frau geschlafen, sexuellen Kontakt gehabt, da kann ich nicht eine Anzeige erstatten, weil man mich verfolgt. R: Sie sagten selbst, dass es weder Zeugen gegeben hat, noch, dass ein staatliches Verfahren diesbezüglich anhängig gewesen wäre. Es handelte sich also schlicht um Behauptungen. BF: Sie war aber bei mir. Ich wohne im ersten Stock (EG), der Richter weiß was Familienclans sind. Die gibt es überall auf der Welt, nicht nur bei den Arabern. Da sie mehrmals mit mir im Auto mitgefahren ist, glaubte ihr Mann, dass sie meine Freundin ist. R: Kannten Sie diese Frau näher? BF: Ich habe als Taxifahrer dort gearbeitet. Ich habe sie 3-4 Mal entweder nach Hause oder woanders hingefahren mit dem Auto. Also wenn sie mich gesehen hat, hat sie mich gestoppt um sie wohin zu fahren. R: Haben sich im Zuge dieser Fahrten private Gespräche ergeben? BF: Ja. R: Welcher Natur? BF: Wir haben uns so verhalten, wie junge Leute die sich kennenlernen wollten. Aber ohne Sex. Sie war mit ihrem Mann zerstritten, aber sie war modern angezogen. R: Woher hat die Frau gewusst wo Sie wohnen? BF: Ich habe ihr einmal gesagt, dass ist das Fenster wo ich wohne. Aber ich habe nicht gesagt, sie soll kommen, damit wir was machen. Sie ist gekommen um mich zu besuchen, ich glaube nicht, dass sie Sex im Sinne hatte. Im Nachhinein denke ich, sie hatte Schwierigkeiten mit ihrem Mann und der Weg zu ihrer Familie ist weit. R: Wiederspricht es nicht der Lebenserfahrung im Iran, wenn eine verheiratete Frau im Iran die private Wohnung ihres Taxifahrers aufsucht? BF: Es hat mich schon gewundert, aber die Arme. Ich hatte nichts Böses im Sinn, nichts Sexuelles. Ich kann mich wirklich nicht erinnern, ob da was passiert ist oder nicht. R: Im erstinstanzlichen Verfahren gaben Sie an, Sie hätten „Sex“ gehabt. Sie sagen heute, es ist nichts religiös Verbotenes passiert. Meinen später, dass etwas „kleines Sexuelles“ passiert wäre und geben an, dass Sie sich nicht mehr erinnern können was passiert sei. Dies ist widersprüchlich, was sagen Sie dazu? BF: Sie war drei Stunden bei mir von 23:00-02:00 in der Früh. Was soll ich sagen, wir haben uns umarmt und geküsst. Es gab keinen Sex, sie lag zwar auf dem Teppich, wir haben uns aber nur umarmt und geküsst. R: Trotzdem waren Ihre Angaben widersprüchlich. BF: 3 Stunden Umarmungen und küssen. Die Verhandlung wird um 14:50 Uhr unterbrochen und um 14:56 Uhr fortgesetzt. R: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass Sie als Araber im Iran ethnisch verfolgt worden wären. Diesbezüglich kann aus den Länderberichten nicht entnommen werden, dass eine Verfolgung in einem Ausmaß maßgebend wahrscheinlich ist, die aus Sicht der EMRK relevant wäre bzw. ein derartiges Ausmaß annehmen könnte. Darüber hinaus lebt Ihre restliche Familie im Iran und scheint auch einen gewissen Wohlstand erworben zu haben, zumal sie sich leisten konnten, Sie in der Ukraine studieren zu lassen. BF: Bevor ich in die Ukraine gereist bin, gab es nicht so viele Probleme, aber als ich zurückgekommen bin gab es eine Partei in meiner Stadt von XXXX . Diese Partei ist jetzt auch außerhalb von Iran und in fast allen Ländern der Welt bekannt. Man redet im Fernsehen über sie. Also auf der Straße erkennt man die XXXX . Ich musste überall meinen Ausweis herzeigen. Da ich mit dem Taxi fuhr, hatte ich großen Druck. Ich möchte aber betonen, ich habe nichts mit der Politik zu tun. BF: Bevor ich in die Ukraine gereist bin, gab es nicht so viele Probleme, aber als ich zurückgekommen bin gab es eine Partei in meiner Stadt von römisch 40 . Diese Partei ist jetzt auch außerhalb von Iran und in fast allen Ländern der Welt bekannt. Man redet im Fernsehen über sie. Also auf der Straße erkennt man die römisch 40 . Ich musste überall meinen Ausweis herzeigen. Da ich mit dem Taxi fuhr, hatte ich großen Druck. Ich möchte aber betonen, ich habe nichts mit der Politik zu tun. R: Die Aussagen des BF gestalten sich in einer Form, dass eine psychiatrische Untersuchung angebracht erscheint. Die BFV stimmt dem zu. Die BFV stimmt auf Nachfrage auch einer Untersuchung durch XXXX zu. R: Die Aussagen des BF gestalten sich in einer Form, dass eine psychiatrische Untersuchung angebracht erscheint. Die BFV stimmt dem zu. Die BFV stimmt auf Nachfrage auch einer Untersuchung durch römisch 40 zu. R: Vorbehaltlich dem Ergebnis der o.g. Untersuchung: Leidet der BF an schweren oder chronischen Krankheiten? BFV: Mir ist nichts bekannt. BF: Nein. R: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja, Gott sei Dank. R: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie im Iran? BF: Ja, mit meinem Vater telefoniere ich. R: Sprechen Sie Deutsch? BF: Bisschen, jetzt ich spreche sehr schlecht. R: Festgestellt wird, dass der BF einige Worte sehr gebrochenes Deutsch spricht. R: Haben Sie Deutschprüfungszeugnisse? BF: Nur dieses Zeugnis vom XXXX . BF: Nur dieses Zeugnis vom römisch 40 . BFV: Dieses Zeugnis wurde schon vorgelegt, weitere Zeugnisse sind nicht bekannt. R: Wovon leben Sie? BF: Österreich zahlt mir wöchentlich EUR 48,00 und auch das wohnen. R: Gesetzt dem Fall, Sie hätten eine Arbeitsbewilligung, hätten Sie schon eine Arbeitsstelle in Aussicht? BF: Nein, aber ich würde gerne Arbeiten. R: Haben Sie Freunde oder Verwandte in Österreich? BF: Nein, ich habe nur Bekannte. Bekannte die ich grüße. R: Sind Sie im Vereinen oder Organisationen engagiert? BF: Nein. R: Wie schaut Ihr typischer Tagesablauf aus? BF: Da ich keine Papiere habe. Sitze ich nur zu Hause. Ich habe keinen geregelten Tagesablauf. R: Was würde passieren, wenn Sie in Ihrer Heimat zurückkehren müssten? BF: Traurigkeit und dieser junge Mann. Ich habe keine Persönlichkeit, ich habe Angst. R: Wann ist das mit dieser Frau passiert? BF:
  6. R: Nach 5 Jahren ist es sehr unwahrscheinlich, dass man Sie noch immer verfolgen wird, speziell, wenn Sie sich in einen anderen Landesteil niederlassen würden. BF: Nein, ich habe schon was gehört, von Leuten, dass er mich bis jetzt noch verfolgt. Der BFV wird ein Exemplar des LIB der Staatendokumentation betreffend Iran übergeben (Datum der Veröffentlichung 22.12.2021) und eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt. Die BFV ist mit der Frist einverstanden. R: Leben Sie in einer Lebenspartnerschaft in Ö? BF: Nein, ich lebe alleine. R: Möchten Sie noch etwas anführen? BF: Nein. BFV: Nein. BF: Ich möchte aber doch noch etwas sagen. Seit das mit meinem Bruder passiert ist, habe ich eine sehr fragile Persönlichkeit. Es ist leicht mich umzubringen. Das weiß auch dieser Mann der mich verfolgt. Zum Beispiel auch Kleinigkeiten gibt es, warum habe ich denjenigen nicht gegrüßt. Man sieht in meinem Viertel, dass ich eine gebrochene Person bin. Das ist alles nach dem Vorfall mit meinem Bruder passiert.
  7. Mit Beschluss vom 07.03.2022 wurde XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in dem Verfahren des Beschwerdeführers

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie bestellt. 10. Mit Beschluss vom 07.03.2022 wurde römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in dem Verfahren des Beschwerdeführers

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie bestellt. Dem Sachverständigen wurde die Beantwortung folgender Fragen in diesem Gutachten aufgetragen: „

  1. Liegt gegenwärtig eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche?
  2. Ist diese behandelbar? Wenn ja – wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente.
  3. Ist bzw. war der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 2.3.2022 in der Lage das Erlebte wiederzugeben?
  4. Könnten widersprüchliche Angaben in Einvernahmen (insbesondere in der Einvernahme vom 2.3.2022) eine Folge psychischer Störungen sein?
  5. Welche Folgen hätte eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat? Würde dies eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken?
  6. Ist eine Überstellung in den Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht möglich?
  7. Ist der Beschwerdeführer geschäftsfähig?
  8. In welchem Rahmen bedarf der Beschwerdeführer eines Sachwalters?
  9. Ist der Beschwerdeführer in der Lage seiner Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen?
  10. Ist der Beschwerdeführer eigen- und fremdgefährdend?“
  11. Am 08.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht das in Auftrag gegebene Psychiatrisch-Neurologische Sachverständigengutachten vom 27.03.2022 ein. Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Befund vorliege und es keine konkreten Hinweise auf ein psychosewertiges Geschehen gebe sowie, dass derzeit keine psychische Erkrankung fassbar sei, die eine nervenärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Behandlung medizinisch indiziert erscheinen lasse. Es fänden sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.03.2022 durch eine psychische Erkrankung außer Lage gewesen wäre, Erlebtes wiederzugeben. Es sei keine psychische Erkrankung beim Beschwerdeführer fassbar, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen würde, ihn daran hindern würde, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu erledigen oder die eine konkrete Fremd- oder Eigengefährdung beinhalten würde.
  12. Am 22.04.2022 teilte das BFA mit, auf eine Stellungnahme zu dem eingeholten Sachverständigengutachten zu verzichten. Eine Äußerung seitens des Beschwerdeführers ist, innerhalb der gesetzten Frist, unterblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zu der Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, er spricht auch Farsi und Russisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen Vorerkrankungen. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, er spricht auch Farsi und Russisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen Vorerkrankungen. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Von 1998 bis 2005 hat er in XXXX , in der Ukraine, Medizin studiert. Nach dem Studium ist der Beschwerdeführer in den Iran zurückgekehrt und hat als Taxifahrer gearbeitet.Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Von 1998 bis 2005 hat er in römisch 40 , in der Ukraine, Medizin studiert. Nach dem Studium ist der Beschwerdeführer in den Iran zurückgekehrt und hat als Taxifahrer gearbeitet. Im Iran befindet sich der Vater des Beschwerdeführers, seine sechs Brüder und zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seiner Familie geht es finanziell gut. Der Beschwerdeführer telefoniert regelmäßig mit seinem Vater. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus, gemeinsam mit seiner Familie, gelebt. Der Beschwerdeführer ist weder im Iran noch in Österreich vorbestraft. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen: Als Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nannte der Beschwerdeführer die Luftverschmutzung in seinem Heimatland und damit einhergehende gesundheitliche Probleme, die Ächtung seiner Familie, die ihn für den Tod seines kleinen Bruders verantwortlich machen würde, eine drohende Verfolgung aufgrund sexueller Handlungen mit einer Frau sowie eine ethnische Verfolgung als Araber. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist. 1.
  2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre der Beschwerdeführer nicht psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr läuft der Beschwerdeführer nicht Gefahr, von den iranischen Behörden oder Dritten verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in den Iran aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt im Iran in der Stadt XXXX . Eine Rückkehr in seine Heimatregion ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, spricht die Landessprache und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat. Er ist dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Es ist ihm auch möglich und zumutbar, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion in einem anderen Teil des Irans niederzulassen.Der Beschwerdeführer lebte zuletzt im Iran in der Stadt römisch 40 . Eine Rückkehr in seine Heimatregion ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, spricht die Landessprache und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat. Er ist dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Es ist ihm auch möglich und zumutbar, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion in einem anderen Teil des Irans niederzulassen. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es liegen keine außergewöhnlichen Gründe vor, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ausschließen. Der Beschwerdeführer kann dort seine Existenz– zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern außerdem verfügt er über eine gute Ausbildung. Seine Familienangehörigen und Verwandten können ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen, sodass ihm eine Unterkunft und die Grundversorgung zur Verfügung stehen. Die Stadt XXXX ist von der Stadt Teheran aus erreichbar. Die Stadt Teheran verfügt über einen internationalen Flughafen.Die Stadt römisch 40 ist von der Stadt Teheran aus erreichbar. Die Stadt Teheran verfügt über einen internationalen Flughafen. 1.
  3. Zum Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2017 in Österreich auf. Er hat einen Deutschkurs im Rahmen von 40 Stunden besucht, verfügt aber über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch lediglich einige Worte in sehr gebrochenem Deutsch sprechen. Da der Beschwerdeführer über keine Arbeitserlaubnis verfügt, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er verfügt auch über keine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer ist in Österreich in keinem Verein oder einer Organisation engagiert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Freunde und lebt in keiner Lebenspartnerschaft. Es konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonders intensives Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu Dritten in Österreich pflegt. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. 1.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.5.
  5. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran, Version 4 vom 22.12.2021: COVID-19 Iran ist weiterhin von COVID-19 betroffen (AA 20.12.2021). Die COVID-Lage flachte nach einer dramatischen
  6. Welle im August 2021 mit weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab (ÖB Teheran 11.2021). Es kann aber immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekannt gegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien 'orange' (u.a. Teheran) und 'rot'. Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und und Messungen der Körpertemperatur an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in 'gelb', 'orange' und 'rot' eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen (AA 20.12.2021). Das Tragen von Gesichtsmasken an geschlossenen öffentlichen Orten ist verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldstrafe verhängt werden. In Iran gelten Maßnahmen und Beschränkungen, darunter die vorübergehende Schließung nicht wesentlicher Geschäfte und religiöser Schreine und die Absage einiger öffentlicher Veranstaltungen. Jede Provinz ist in der Lage, Beschränkungen einzuführen, um auf örtlich begrenzte Infektionsspitzen zu reagieren. Dies kann eine Sperrung und Bewegungseinschränkung beinhalten. Interne Reisebeschränkungen, auch in wichtige Tourismus- und Pilgergebiete, können kurzfristig verhängt werden (GOV.uk o.D.). Die COVID-19-Pandemie hat die Herausforderungen im Gesundheitssystem noch verschlimmert. Bis zum 1.10.2020 hatte der Gesundheitssektor nur 27 % der aus dem nationalen Entwicklungsfonds bereitgestellten 1,1 Milliarden US-Dollar erhalten. Im Gesundheitswesen Beschäftigte haben monatelang keinen Lohn erhalten, arbeiteten in Sonderschichten und mit begrenztem Schutz. Mit Stand März 2021 sind mehr als 550 Ärzte, Krankenschwestern und andere Pflegekräfte Berichten zufolge an COVID-19 verstorben (HRC 14.5.2021). Die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie auf den Gesundheitssektor sind schwer abzuschätzen. Während der schlimmsten Pandemie-Phasen führte Iran regelmäßig die Statistiken an Infizierten und Todesfällen in der Region und teilweise weltweit an. Die tatsächlichen Zahlen dürften etwa dreimal höher gelegen haben. Berichte über Kranke, die mangels Betten aus Spitälern nach Hause geschickt wurden, häuften sich. Kosten für Medikamente auch in Spitalsbehandlung konnten sich nicht alle leisten. Wegen voller Auslastung der Krankenhäuser (am meisten in den großen Städten und Ballungsräumen) wurden Feldspitäler aufgebaut. Seitens der Behörden wurden zwar Maßnahmen erlassen, um das Gesundheitssystem zu entlasten, insbesondere Hygienemaßnahmen und Bewegungseinschränkungen, die jedoch regelmäßig missachtet werden. Ein besonderes Problem stellen religiöse Prediger und Veranstaltungen dar, bei denen viele Männer, ohne Abstand zu halten, zusammenkommen (ÖB Teheran 11.2021). Einreisebestimmungen unterliegen häufigen Änderungen und einer uneinheitlichen Anwendung (AA 20.12.2021). Personen, die nach Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Beginns der Reise nicht älter als 72 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, so kann ausländischen Staatsangehörigen die Einreise verwehrt werden. Nach Ankunft ist unter Umständen auf Aufforderung der iranischen Behörden am Flughafen ein weiterer PCR-Test zu machen, dessen Kosten Änderungen unterliegen und zwischen 15 und 50 Euro liegen. Zusätzlich zum Test ist der Nachweis über eine vollständige Impfung vor mindestens 15 Tagen erforderlich. Eine Regelung über die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes ist nicht bekannt (BMeiA 20.12.2021). Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten in Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann immer von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und gegebenenfalls ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-)Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnten, kann ebenfalls ein erneuter Coronatest durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich (AA 20.12.2021). Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte, Reisen und die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr (AA 20.12.2021). Iran will wegen der neuen Omikron-Variante erneut strenge Corona-Einschränkungen bis hin zum Lockdown einführen. Wegen der Wirtschaftskrise in Iran wollte die Regierung von Präsident Raisi erneute Beschränkungen eigentlich unbedingt vermeiden. Aufgrund der Bestätigung des ersten Omikron-Falls, hat die Regierung nach Meinung von Gesundheitsexperten jedoch keine andere Wahl mehr, als erneut einen Lockdown zu verhängen (Finanzen.at 20.12.2021). Die Covid-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle in-come country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen, sodass Ende November 2021 mehr als 70 % der Erwachsenen in Iran zumindest erstgeimpft wurden (ÖB Teheran 11.2021) und ca. 60 % doppelt geimpft sind. Auch die dritte Boosterimpfung hat bereits begonnen (Finanzen.at 20.12.2021). Die offizielle Zahl der Todesopfer im Land hat mehr als 120.000 erreicht (BBC News 18.10.2021; vgl. WHO 2.12.2021), aber die iranischen Behörden geben zu, dass die tatsächliche Zahl viel höher liegt. Viele Iraner führen das Ausmaß der Covid-Todesfälle auf die Entscheidung des Obersten Führers zurück, den Import von in den USA und Großbritannien entwickelten Impfstoffen im vergangenen Winter zu verbieten (BBC News 18.10.2021).Die Covid-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle in-come country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen, sodass Ende November 2021 mehr als 70 % der Erwachsenen in Iran zumindest erstgeimpft wurden (ÖB Teheran 11.2021) und ca. 60 % doppelt geimpft sind. Auch die dritte Boosterimpfung hat bereits begonnen (Finanzen.at 20.12.2021). Die offizielle Zahl der Todesopfer im Land hat mehr als 120.000 erreicht (BBC News 18.10.2021; vergleiche WHO 2.12.2021), aber die iranischen Behörden geben zu, dass die tatsächliche Zahl viel höher liegt. Viele Iraner führen das Ausmaß der Covid-Todesfälle auf die Entscheidung des Obersten Führers zurück, den Import von in den USA und Großbritannien entwickelten Impfstoffen im vergangenen Winter zu verbieten (BBC News 18.10.2021). Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  7. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 3.3.2021). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z. B. schiitischer Klerus). Die Mitgliedschaften und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 5.2.2021). Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  8. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vergleiche FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 3.3.2021). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z. B. schiitischer Klerus). Die Mitgliedschaften und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 5.2.2021). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (Zeitonline 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament den Vorschlag des neuen Staatspräsidenten für das Kabinett gebilligt, damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vergleiche DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (Zeitonline 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament den Vorschlag des neuen Staatspräsidenten für das Kabinett gebilligt, damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 3.3.2021). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen. Die Überprüfung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamentswahlen durch den Wächterrat garantierte dabei bereits im Vorfeld der Wahlen, dass nur Abgeordnete gewählt werden konnten, die das Regime nicht infrage stellen. Unabhängige Wahlbeobachter wurden nicht zugelassen (AA 5.2.2021). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und

igter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.2.2021) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 3.3.2021). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen. Die Überprüfung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamentswahlen durch den Wächterrat garantierte dabei bereits im Vorfeld der Wahlen, dass nur Abgeordnete gewählt werden konnten, die das Regime nicht infrage stellen. Unabhängige Wahlbeobachter wurden nicht zugelassen (AA 5.2.2021). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und

igter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 3.3.2021; vergleiche AA 5.2.2021) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vergleiche GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a). Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 5.2.2021). Das iranische Wahlsystem entspricht aber nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.2.2021).Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 5.2.2021). Das iranische Wahlsystem entspricht aber nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 5.2.2021). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen, religiösen & ethnischen Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der 'islamischen Gesellschaftsordnung' (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung 'westlicher' Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Sicherheitslage Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.12.2021). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 14.6.2021). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 7.12.2021b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 7.12.2021b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 7.12.2021). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 7.12.2021b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 7.12.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 7.12.2021). Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarde und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Trotzdem können Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden (US DOS 30.3.2021). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 5.2.2021). Basijis haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 5.2.2021). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020). Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 5.2.2021). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017).Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 5.2.2021). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017). Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Beobachtung und Ausübung von Druck auf die politische Opposition zu. Das Geheimdienstministerium bedient sich dabei überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020). Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 5.2.2021). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (US DOS 30.3.2021). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 5.2.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter ist in Iran weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021) und wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 5.2.2021). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 30.3.2021). Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 5.2.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter ist in Iran weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021) und wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 5.2.2021). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 30.3.2021). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vgl. US DOS 30.3.2021). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche US DOS 30.3.2021). Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein (HRC 14.5.2021). Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet, zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021).Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein (HRC 14.5.2021). Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet, zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Die iranische Verfassung (IRV) vom

  1. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien' (AA 5.2.2021).Die iranische Verfassung (IRV) vom
  2. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien' (AA 5.2.2021). Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert: ● Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) ● Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) (ICCPR) ● Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) ● Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht) (CRC) ● Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC) ● Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) ● Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes ● UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen ● UN-Apartheid-Konvention ● Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 5.2.2021) Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert: ● Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) ● Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT) ● Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) ● Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ● Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED) ● Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) (unterzeichnet aber nicht ratifiziert)(AA 5.2.2021). Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der 'schwersten Verbrechen' entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 30.3.2021).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der 'schwersten Verbrechen' entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 30.3.2021). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des
  3. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 5.2.2021). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des
  4. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 5.2.2021). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021). Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Ethnische Minderheiten Iran gehört mit über 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Das Bevölkerungswachstum beträgt etwa 1,1 %. Dabei ist die iranische Gesellschaft viel heterogener, als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51 % der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24 % der Gesamtbevölkerung, etwa 8 % Gilakis und Mazanderanis, 7 % Kurden, 3 % Araber und je etwa 2 % Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheite

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