RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW113 2232858-1 SpruchW113 2232858-1/7E, , W113 2232858-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.3.2019 einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die Flächen, für die eine Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt wurde.
- Am 25.2.2019 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ wegen „Grundinanspruchnahme“ im Zeitraum 2010 bis
- Dem Antrag lag ein Übereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX betreffend die vorübergehende Grundinanspruchnahme bei, wonach das Grundstück EZ XXXX KG XXXX GStNr. XXXX vorübergehend für die Errichtung der XXXX in Anspruch genommen werden sollte. Dem Antrag wurde die laufende Nummer HF12K19 zugewiesen.
- Am 25.2.2019 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ wegen „Grundinanspruchnahme“ im Zeitraum 2010 bis
- Dem Antrag lag ein Übereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 betreffend die vorübergehende Grundinanspruchnahme bei, wonach das Grundstück EZ römisch 40 KG römisch 40 GStNr. römisch 40 vorübergehend für die Errichtung der römisch 40 in Anspruch genommen werden sollte. Dem Antrag wurde die laufende Nummer HF12K19 zugewiesen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.342,
- Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit der laufenden Nummer HF23K19 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die „Voraussetzungen“ seien „nicht erfüllt“.
- Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve richtet sich die Beschwerde vom 27.1.2020, in der der Beschwerdeführer vorbringt: Mein Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve aufgrund Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse wurde abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die in Anspruch genommene Fläche nicht im MFA bzw. in Mehrfachanträge als "sonstige Fläche" oder mit dem Code "GI" beantragt wurde. Seit dem Jahr 2010 hat die XXXX das Grundstück XXXX mit einer Fläche von 2,7017 ha beansprucht.Seit dem Jahr 2010 hat die römisch 40 das Grundstück römisch 40 mit einer Fläche von 2,7017 ha beansprucht. Eine Grundvoraussetzung im Zuge der MFA-Antragstellung ist, dass Flächen, die länger als 3 Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt werden können, aus dem MFA genommen werden müssen. Sie dürfen nicht beantragt werden, auch nicht als "sonstige Fläche" oder mit Codierung "GI". Zum MFA 2016 stand mir diese Fläche wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung und ich habe diese Fläche wieder in den MFA aufgenommen. Gemäß MOG § 8b
(3)Z 1 (Die Mittel der nationalen Reserve können gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, verwendet werden) und entsprechend dem Merkblatt der AMA betreffend "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve,.", - Kapitel 1.4 (War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden.) habe ich am 25.2.2019 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich wird, dass die Flächen für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen wurden. Nach Rekultivierung und Rückgabe standen die Flächen erstmals wieder mit MFA 2016 für die Beantragung zur Verfügung.Gemäß MOG Paragraph 8 b,
(3)Ziffer eins, (Die Mittel der nationalen Reserve können gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, verwendet werden) und entsprechend dem Merkblatt der AMA betreffend "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve,.", - Kapitel 1.4 (War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden.) habe ich am 25.2.2019 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich wird, dass die Flächen für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen wurden. Nach Rekultivierung und Rückgabe standen die Flächen erstmals wieder mit MFA 2016 für die Beantragung zur Verfügung. Der Beschwerdeführer beantragte schließlich dem Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve stattzugeben.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Antrag mit der laufenden Nummer HF12K19 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sei abgelehnt worden, weil die betroffenen Flächen in den Mehrfachanträgen der Vorjahre nicht beantragt worden seien. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8b Abs. 3 Z 1 MOG sei die Angabe der von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme (GI) betroffenen Flächen im Mehrfachantrag und deren Codierung mit „GI“ oder „sonstige Flächen“. Dies sei erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der GI betroffenen (beihilfefähigen) Fläche festzustellen, denn nur für diese Flächen könnten Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Da der Beschwerdeführer diese Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, könnten auch keine Zahlungsansprüche gemäß § 8b Abs. 3 Z 1 MOG zugewiesen werden. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 wissen müssen, dass die Grundinanspruchnahme aufgrund vertraglicher Vereinbarung bzw. Verlängerung noch (zumindest) bis 31.7.2016 andauern würde und die Möglichkeit besteht, für die davon betroffene Fläche nach Beendigung der Grundinanspruchnahme Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu beantragen. Da im Jahr 2015 das System der Direktzahlungen eingeführt worden und in diesem Jahr auch Zahlungsansprüche neu zugewiesen worden seien, welche Basis für die Direktzahlungen der Folgejahre sind, sei die Angabe sämtlicher potenziell beihilfefähiger Flächen im MFA Flächen 2015 besonders wichtig. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Flächen, die drei Jahre nicht genutzt werden können, aus dem MFA Flächen bzw. aus der Referenz genommen werden müssen, sei grundsätzlich zutreffend. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen im MFA Flächen 2015 nicht angegeben habe, stelle sich die Frage der Dreijahresfrist bzw. der Entnahme dieser Flächen aus der Referenz aber erst gar nicht.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Antrag mit der laufenden Nummer HF12K19 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sei abgelehnt worden, weil die betroffenen Flächen in den Mehrfachanträgen der Vorjahre nicht beantragt worden seien. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG sei die Angabe der von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme (GI) betroffenen Flächen im Mehrfachantrag und deren Codierung mit „GI“ oder „sonstige Flächen“. Dies sei erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der GI betroffenen (beihilfefähigen) Fläche festzustellen, denn nur für diese Flächen könnten Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Da der Beschwerdeführer diese Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, könnten auch keine Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG zugewiesen werden. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 wissen müssen, dass die Grundinanspruchnahme aufgrund vertraglicher Vereinbarung bzw. Verlängerung noch (zumindest) bis 31.7.2016 andauern würde und die Möglichkeit besteht, für die davon betroffene Fläche nach Beendigung der Grundinanspruchnahme Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu beantragen. Da im Jahr 2015 das System der Direktzahlungen eingeführt worden und in diesem Jahr auch Zahlungsansprüche neu zugewiesen worden seien, welche Basis für die Direktzahlungen der Folgejahre sind, sei die Angabe sämtlicher potenziell beihilfefähiger Flächen im MFA Flächen 2015 besonders wichtig. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Flächen, die drei Jahre nicht genutzt werden können, aus dem MFA Flächen bzw. aus der Referenz genommen werden müssen, sei grundsätzlich zutreffend. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen im MFA Flächen 2015 nicht angegeben habe, stelle sich die Frage der Dreijahresfrist bzw. der Entnahme dieser Flächen aus der Referenz aber erst gar nicht.
- Mit Schreiben vom 13.7.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass dem Standpunkt der AMA aus Warte des BVwG nicht zu folgen sei. Die AMA führe selbst aus, dass Flächen, die für mehr als drei Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt werden, aus der Referenzfläche zu nehmen sind. Unter den vom BF beschriebenen Umständen, die durch unbedenkliche Unterlagen dokumentiert wurden, habe für den BF keinerlei Grund bestanden, die in Anspruch genommenen Flächen zwecks Wahrung der Ansprüche als „GI-Flächen“ wieder in den Mehrfachantrag-Flächen aufzunehmen. Allerdings bestimme § 6 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 für Fälle wie den vorliegenden: „Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.“ Der BF selbst führte in seiner Beschwerde aus, dass die in Anspruch genommenen Flächen seit dem Jahr 2016 wieder von Ihm beantragt wurden. Vor diesem Hintergrund sei zum aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass mangels fristgerechter Antragstellung kein Recht auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bestehe.Allerdings bestimme Paragraph 6, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung 2015 für Fälle wie den vorliegenden: „Die in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.“ Der BF selbst führte in seiner Beschwerde aus, dass die in Anspruch genommenen Flächen seit dem Jahr 2016 wieder von Ihm beantragt wurden. Vor diesem Hintergrund sei zum aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass mangels fristgerechter Antragstellung kein Recht auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bestehe.
- In seiner Stellungnahme vom 21.7.2020 wies der BF darauf hin, dass er die Fläche seit 2016 wieder im MFA beantragt habe. Er habe leider verabsäumt den Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve fristgerecht zu stellen. Der BF sei von der Zuweisung von ZA im Jahr 2020 ausgegangen, da im entsprechenden Merkblatt angegeben sei, dass eine Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve auch dann möglich sei, wenn dem Betriebsinhaber infolge Versäumung von Antragsfristen ZA verfallen sind oder keine ZA zugewiesen wurden und er sich dadurch in einer spezifischen Situation befindet.
- Die AMA gab dazu an, der Antrag wäre ohnehin abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Flächen im MFA Flächen 2015 nicht angegeben habe. Es sei daher bedeutungslos, ob der Antrag selbst verspätet gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die strittige Fläche wurde bis zum Antragsjahr 2009 durch den Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Flächen bewirtschaftet und im Jahr 2010 im öffentlichen Interesse an die XXXX zum Zweck des Baus der XXXX zur vorübergehenden Grundinanspruchnahme übergeben. Ab dem Jahr 2016 wurde die Fläche wieder vom BF bewirtschaftet und ab dem MFA 2016 auch als solche beantragt.Die strittige Fläche wurde bis zum Antragsjahr 2009 durch den Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Flächen bewirtschaftet und im Jahr 2010 im öffentlichen Interesse an die römisch 40 zum Zweck des Baus der römisch 40 zur vorübergehenden Grundinanspruchnahme übergeben. Ab dem Jahr 2016 wurde die Fläche wieder vom BF bewirtschaftet und ab dem MFA 2016 auch als solche beantragt. Im Jahr 2015 wurde die Fläche vom BF nicht beantragt, da Flächen, so der BF, die länger als 3 Jahre nicht genutzt werden können, nicht beantragt werden dürfen, auch nicht als "sonstige Fläche" oder mit Codierung "GI". Am 15.3.2019 stellte der Beschwerdeführer einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die Fläche, für die eine Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt wurde. Am 25.2.2019 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ wegen „Grundinanspruchnahme“ im Zeitraum 2010 bis
- Dem Antrag lag ein Übereinkommen zwischen dem BF und der XXXX betreffend die vorübergehende Grundinanspruchnahme ab 2010 bei, wonach das Grundstück EZ XXXX KG XXXX GStNr. XXXX vorübergehend für die Errichtung der XXXX in Anspruch genommen werden sollte. Dem Antrag wurde die laufende Nummer HF12K19 zugewiesen.Am 25.2.2019 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ wegen „Grundinanspruchnahme“ im Zeitraum 2010 bis
- Dem Antrag lag ein Übereinkommen zwischen dem BF und der römisch 40 betreffend die vorübergehende Grundinanspruchnahme ab 2010 bei, wonach das Grundstück EZ römisch 40 KG römisch 40 GStNr. römisch 40 vorübergehend für die Errichtung der römisch 40 in Anspruch genommen werden sollte. Dem Antrag wurde die laufende Nummer HF12K19 zugewiesen. Im Merkblatt „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände, STAND Februar 2019“ der AMA wird angegeben: „[…] War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist auch dann möglich, wenn sich der Betriebsinhaber infolge Versäumung der Antragsfristen in einer spezifischen Situation befindet und erstzugewiesene Zahlungsansprüche infolge Versäumung der Antragsfristen (siehe Pkt. 1.5) verfallen sind. Der Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist unmittelbar, d.h. mit dem nächstmöglichen MFA zu stellen. Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können insbesondere anerkannt werden: - Tod des Betriebsinhabers, - länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, - schwere Naturkatastrophe, - unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden, - Seuchenbefall oder Pflanzenkrankheit, - vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,30 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse. […]“
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Vorbringen des Beschwerdeführers und der AMA. Der Sachverhalt blieb unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang römisch eins der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […]
(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. […].“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. […]
(7)Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden, […] c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten; […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe
(1)[…]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a)Tod des Begünstigten;
- b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
- c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
- f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […].
- „Nutzung“: in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung;
- „Nutzung“: in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. […]“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: „Vorschriften zur nationalen Reserve § 8b. […]Paragraph 8 b, […]
(3)Die Mittel der nationalen Reserve können
- gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,
- gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, […] verwendet werden.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2)Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
(2)Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
(3)Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.
(3)Die in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.
(4)Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. […].“ „Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände § 8.
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch Paragraph 8,
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch 1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder 2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse anerkannt werden.
(2)Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte. Als beihilfefähige Hektarfläche konnte ein Antragsteller jedoch nur landwirtschaftliche Fläche beantragen, das ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Für im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen konnten Betriebsinhaber daher keine Zahlungsansprüche erhalten. § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 ermöglicht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an jene Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Unbestritten liegt im gegenständlichen Fall mit der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ein solcher außergewöhnlicher Umstand vor, der die (nachträgliche) Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve grundsätzlich ermöglichen würde (vgl. BVwG 5.4.2022, W104 2232850-1/6E). Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 ermöglicht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an jene Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Unbestritten liegt im gegenständlichen Fall mit der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ein solcher außergewöhnlicher Umstand vor, der die (nachträgliche) Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve grundsätzlich ermöglichen würde vergleiche BVwG 5.4.2022, W104 2232850-1/6E). Zweck der Regelung nach § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 ist es, Betriebsinhabern zu ermöglichen, aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes „verloren gegangene“ Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zurückzuholen. Gemäß § 6 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, beantragt werden. Dies wäre im vorliegenden Fall der MFA Flächen 2016 gewesen. Zweck der Regelung nach Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 ist es, Betriebsinhabern zu ermöglichen, aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes „verloren gegangene“ Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zurückzuholen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, beantragt werden. Dies wäre im vorliegenden Fall der MFA Flächen 2016 gewesen. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit erst Jahre nachdem die Fläche wieder zur Verfügung stand und von ihm landwirtschaftlich genutzt werden konnte, einen entsprechenden Antrag gestellt und damit die formalen Voraussetzungen hinsichtlich der Fristgebundenheit nicht eingehalten. Nachdem er die Fläche seit 2016 wieder bewirtschaften konnte, hätte er den entsprechenden Antrag grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 DIZA-VO bis 15.5.2016 stellen müssen.Der Beschwerdeführer hat jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit erst Jahre nachdem die Fläche wieder zur Verfügung stand und von ihm landwirtschaftlich genutzt werden konnte, einen entsprechenden Antrag gestellt und damit die formalen Voraussetzungen hinsichtlich der Fristgebundenheit nicht eingehalten. Nachdem er die Fläche seit 2016 wieder bewirtschaften konnte, hätte er den entsprechenden Antrag grundsätzlich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, DIZA-VO bis 15.5.2016 stellen müssen. Die Konsequenz daraus ist, dass ihm für das Antragsjahr 2016 aber keine weiteren Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zugewiesen wurden und der gegenständliche Antrag aus dem Jahr 2019 zu Recht (wegen Verspätung) abgewiesen (richtigerweise zurückgewiesen) wurde. Der Hinweis des BF auf das Merkblatt (vgl. Feststellungen) verfängt nicht, da auch dort klar festgelegt ist, dass ein entsprechender Antrag ehestmöglich nach Wegfall des Bewirtschaftungshindernisses zu stellen ist. Der Verweis im Merkblatt, dass eine Zuweisung auch bei Versäumung von Antragsfristen erfolgen kann, bezieht sich auf andere Fälle der Zuweisung von ZA. Zudem ist das Merkblatt keine Rechtsgrundlage und ist der vorliegende Fall der Fristversäumung in den oben dargelegten Rechtsgrundlagen klar und eindeutig geregelt.Der Hinweis des BF auf das Merkblatt vergleiche Feststellungen) verfängt nicht, da auch dort klar festgelegt ist, dass ein entsprechender Antrag ehestmöglich nach Wegfall des Bewirtschaftungshindernisses zu stellen ist. Der Verweis im Merkblatt, dass eine Zuweisung auch bei Versäumung von Antragsfristen erfolgen kann, bezieht sich auf andere Fälle der Zuweisung von ZA. Zudem ist das Merkblatt keine Rechtsgrundlage und ist der vorliegende Fall der Fristversäumung in den oben dargelegten Rechtsgrundlagen klar und eindeutig geregelt. Darüber hinaus ging es im vorliegenden Fall um die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zuzuweisen gewesen wären (bei fristgerechter Antragstellung). Die AMA wies den Antrag des BF ab, da die strittige Fläche nicht im MFA Flächen 2015 angeführt und mit dem Code „GI“ versehen worden sei. Dies sei jedoch erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der Grundinanspruchnahme betroffenen (beihilfefähigen) Flächen festzustellen. Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer daher keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Damit liegt die belangte Behörde nicht richtig. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich aus den zitierten Rechtvorschriften nicht. Insbesondere bestand keine Verpflichtung des BF die strittige Fläche, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bewirtschaftet wurden, im MFA 2015 anzugeben und mit dem Code „GI“ zu versehen, nur um glaubhaft zu machen, dass diese Flächen beihilfefähig gewesen wären, wenn sie landwirtschaftlich genutzt worden wäre. Auf Grund der verspäteten Antragstellung war die Beschwerde dennoch abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W113.2232858.1.00