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{'item': 'W113 2245884-1'}

Obsah (17)Art. 133Art. 22§ 8Art. 131§ 1Artikel 173Artikel 154Artikel 13Artikel 155Artikel 125eArtikel 27Artikel 33Art. 161Art. 11Art. 152Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW113 2245884-1 Spruch, W113 2245884-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorgeschichte: Mit Antrag vom 13.9.2019 begehrte die XXXX (im Folgenden: BF oder beschwerdeführende Partei) die Anerkennung als Erzeugerorganisation bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde). Dieser Antrag wurde von der AMA mit Bescheid vom 29.1.2020 abgewiesen. Dagegen wurde von der BF Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis vom 22.10.2020 abgewiesen wurde.
  2. Vorgeschichte: Mit Antrag vom 13.9.2019 begehrte die römisch 40 (im Folgenden: BF oder beschwerdeführende Partei) die Anerkennung als Erzeugerorganisation bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde). Dieser Antrag wurde von der AMA mit Bescheid vom 29.1.2020 abgewiesen. Dagegen wurde von der BF Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis vom 22.10.2020 abgewiesen wurde. Mit Antrag vom 23.04.2021 begehrte die BF erneut die Anerkennung als EO. Gegen die dagegen erlassene abweisende Entscheidung der Behörde wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  3. Die beschwerdeführende Partei beantragte hier gegenständlich mit Schreiben vom 15.9.2020 die Anerkennung als Erzeugerorganisation bei der AMA und legte in einem ein Operationelles Programm für die Jahre 2021 bis 2023 zur Genehmigung vor.
  4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2021, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 01.03.2021, abgewiesen, ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf Genehmigung des Operationellen Programms. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die nunmehrige beschwerdeführende Partei im Sinne von Art. 11 VO (EU) 2017/891 jedenfalls die Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder vornehme. In der Vermarktung – die aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Art. 11 leg.cit. eindeutig von der Bündelung des Angebotes zu unterscheiden sei – nehme die nunmehrige beschwerdeführende Partei eine bloß untergeordnete, passive Stellung ein, sie nehme daher keine eigenständige Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder vor, de facto werde die Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Antragstellerin an die XXXX bzw. die Packhäuser ausgelagert. Eine Auslagerung sei unter den Voraussetzungen des Art. 155 VO (EU) 2013/1308, ins innerstaatliche Recht umgesetzt durch § 8 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, zulässig. Demnach sei eine Auslagerung der Vermarktung zulässig, wenn die Vermarktung durch eine andere Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel

Art. 22Abs.

8 Verordnung (EU) 2017/891 genüge, erfolgen würde (Abs. 3 leg.cit.) oder – in anderen als Abs. 3 genannten Fällen - die Erzeugerorganisation mit mindestens 25 % Geschäftsanteilen an dem oder an den Vermarktungsunternehmen beteiligt sei (Abs. 4 leg.cit.). Eine Auslagerung von Geschäftsfeldern der Erzeugerorganisation, nämlich der Steuerung der Erzeugung, der Anlieferung, der Lagerung, der Sortierung, der Aufbereitung und der Vermarktung der Erzeugnisse, sei überdies nur dann zulässig, wenn die Erzeugerorganisation selbst oder ihre angeschlossenen Erzeuger zumindest drei dieser Tätigkeiten selbst ausüben müssten (Abs. 2 leg.cit.). Die Steuerung der Erzeugung werde durch die nunmehrige beschwerdeführende Partei und die Anlieferung durch die angeschlossenen Erzeuger ausgeübt. Lagerung, Sortierung und Aufbereitung (zu Aufbereitung zähle insbesondere die Verpackung; vgl. Erläuterungen zur ERV) würden durch die Packhäuser ausgeübt. Eine zulässige Auslagerung der Vermarktung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil dann die nunmehrige beschwerdeführende Partei bzw. ihre angeschlossenen Erzeuger nur zwei der in § 8 Abs. 2 ERV geforderten Tätigkeiten selbst ausüben würden. Es handle sich auch nicht um eine bloß zeitlich befristete Auslagerung im Sinne von Abs. 1 leg.cit. Insgesamt übe die nunmehrige beschwerdeführende Partei daher nicht eine ausreichende Anzahl an Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation selbstständig aus, um eine Anerkennung zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine zulässige Auslagerung seien auch deshalb nicht erfüllt, da die nunmehrige beschwerdeführende Partei zwar an der XXXX , nicht jedoch an den Packhäusern im gesetzlich erforderlichen Maß beteiligt sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die nunmehrige beschwerdeführende Partei im Sinne von Artikel 11, VO (EU) 2017/891 jedenfalls die Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder vornehme. In der Vermarktung – die aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Artikel 11, leg.cit. eindeutig von der Bündelung des Angebotes zu unterscheiden sei – nehme die nunmehrige beschwerdeführende Partei eine bloß untergeordnete, passive Stellung ein, sie nehme daher keine eigenständige Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder vor, de facto werde die Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Antragstellerin an die römisch 40 bzw. die Packhäuser ausgelagert. Eine Auslagerung sei unter den Voraussetzungen des Artikel 155, VO (EU) 2013/1308, ins innerstaatliche Recht umgesetzt durch Paragraph 8, Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, zulässig. Demnach sei eine Auslagerung der Vermarktung zulässig, wenn die Vermarktung durch eine andere Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel

Artikel 22

, Absatz 8, Verordnung (EU) 2017/891 genüge, erfolgen würde (Absatz 3, leg.cit.) oder – in anderen als Absatz 3, genannten Fällen - die Erzeugerorganisation mit mindestens 25 % Geschäftsanteilen an dem oder an den Vermarktungsunternehmen beteiligt sei (Absatz 4, leg.cit.). Eine Auslagerung von Geschäftsfeldern der Erzeugerorganisation, nämlich der Steuerung der Erzeugung, der Anlieferung, der Lagerung, der Sortierung, der Aufbereitung und der Vermarktung der Erzeugnisse, sei überdies nur dann zulässig, wenn die Erzeugerorganisation selbst oder ihre angeschlossenen Erzeuger zumindest drei dieser Tätigkeiten selbst ausüben müssten (Absatz 2, leg.cit.). Die Steuerung der Erzeugung werde durch die nunmehrige beschwerdeführende Partei und die Anlieferung durch die angeschlossenen Erzeuger ausgeübt. Lagerung, Sortierung und Aufbereitung (zu Aufbereitung zähle insbesondere die Verpackung; vergleiche Erläuterungen zur ERV) würden durch die Packhäuser ausgeübt. Eine zulässige Auslagerung der Vermarktung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil dann die nunmehrige beschwerdeführende Partei bzw. ihre angeschlossenen Erzeuger nur zwei der in Paragraph 8, Absatz 2, ERV geforderten Tätigkeiten selbst ausüben würden. Es handle sich auch nicht um eine bloß zeitlich befristete Auslagerung im Sinne von Absatz eins, leg.cit. Insgesamt übe die nunmehrige beschwerdeführende Partei daher nicht eine ausreichende Anzahl an Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation selbstständig aus, um eine Anerkennung zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine zulässige Auslagerung seien auch deshalb nicht erfüllt, da die nunmehrige beschwerdeführende Partei zwar an der römisch 40 , nicht jedoch an den Packhäusern im gesetzlich erforderlichen Maß beteiligt sei.

  1. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde vom 25.3.2021, zugestellt an die Behörde am 26.3.2021, an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei drei der in § 8 Abs. 2 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung genannten Tätigkeiten selbst ausübe. Auch die Vermarktung werde selbst ausgeübt, weil der Rechtsordnung nicht zu entnehmen sei, dass die Vermarktung direkt an den Einzelhandel oder Endkunden zu erfolgen habe. Für die Abnahme der Erzeugnisse der Mitglieder gebe es in unmittelbarer Nähe nur eine begrenzte Anzahl von Abnehmern, die somit eine Marktmacht besitzen würden. Ohne die beschwerdeführende Partei wären ihre Mitglieder in einer viel schwächeren Marktposition, die wenigen Großhändler könnten die Preise diktieren. Durch die Bündelung des Angebots durch die beschwerdeführende Partei komme es somit zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Mitglieder. Jedenfalls würden die Verkaufspreise an die Kunden durch 14tägige Verhandlungsrunden zwischen der beschwerdeführende Partei und deren Kunden über die „Rampenpreise“ verhandelt, die Vermarktung sei daher gerade nicht ausgelagert. Die in Art. 11 VO (EU) 2013/1308 genannten Kriterien der Vermarktung seien durch die beschwerdeführende Partei erfüllt. Werde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass die Auswahl der vertragsgegenständlichen Ware von Vertragsabschlüssen zwischen den Kunden ( XXXX bzw. den Packhäusern) und deren Abnehmern abhänge, sei dies zwar richtig, aber rechtlich irrelevant. Die Auswahl der Ware hänge nämlich immer von der Nachfrage der Kunden ab. Deshalb von einer passiven bzw. untergeordneten Stellung der Vermarktung zu sprechen, sei falsch. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Mitglieder ihre Erzeugnisse direkt an die Packhäuser (die auch Kunden der beschwerdeführenden Partei seien) liefern würden, müsse präzisiert werden. Die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei liefern zwar ihre Erzeugnisse an die Packhäuser, dies bedeute aber nicht, dass die Packhäuser die Ware im vollen Umfang kaufen würden. Vielmehr werde Ware, die an ein Packhaus geliefert worden sei, dann von der beschwerdeführenden Partei auch an andere Packhäuser, an XXXX oder an andere Kunden verkauft. Aus der Anlieferung an Packhäuser könne daher nicht geschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei keine Vermarktungstätigkeit übernehme. Ebenfalls unrichtig sei, dass die beschwerdeführende Partei bei den Verhandlungen über Rampenpreise lediglich Soll-Preise deponiere, vielmehr würden die Verkäufe der Erzeugnisse in aller Regel zu diesen Rampenpreisen erfolgen, Abweichungen würden nur im Ausnahmefall vorkommen und würden im Einzelfall zwischen dem Kunden und der beschwerdeführenden Partei geklärt. Auch in diesem Fall liege eine Verhandlung bzw. Einigung über Menge und Preis vor. Insgesamt geht die belangte Behörde fälschlicherweise von keiner eigenen Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder aus. Da die beschwerdeführende Partei als Erzeugerorganisation anzuerkennen gewesen wäre, wäre auch das eingereichte operationelle Programm zu genehmigen gewesen.
  2. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde vom 25.3.2021, zugestellt an die Behörde am 26.3.2021, an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei drei der in Paragraph 8, Absatz 2, Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung genannten Tätigkeiten selbst ausübe. Auch die Vermarktung werde selbst ausgeübt, weil der Rechtsordnung nicht zu entnehmen sei, dass die Vermarktung direkt an den Einzelhandel oder Endkunden zu erfolgen habe. Für die Abnahme der Erzeugnisse der Mitglieder gebe es in unmittelbarer Nähe nur eine begrenzte Anzahl von Abnehmern, die somit eine Marktmacht besitzen würden. Ohne die beschwerdeführende Partei wären ihre Mitglieder in einer viel schwächeren Marktposition, die wenigen Großhändler könnten die Preise diktieren. Durch die Bündelung des Angebots durch die beschwerdeführende Partei komme es somit zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Mitglieder. Jedenfalls würden die Verkaufspreise an die Kunden durch 14tägige Verhandlungsrunden zwischen der beschwerdeführende Partei und deren Kunden über die „Rampenpreise“ verhandelt, die Vermarktung sei daher gerade nicht ausgelagert. Die in Artikel 11, VO (EU) 2013/1308 genannten Kriterien der Vermarktung seien durch die beschwerdeführende Partei erfüllt. Werde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass die Auswahl der vertragsgegenständlichen Ware von Vertragsabschlüssen zwischen den Kunden ( römisch 40 bzw. den Packhäusern) und deren Abnehmern abhänge, sei dies zwar richtig, aber rechtlich irrelevant. Die Auswahl der Ware hänge nämlich immer von der Nachfrage der Kunden ab. Deshalb von einer passiven bzw. untergeordneten Stellung der Vermarktung zu sprechen, sei falsch. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Mitglieder ihre Erzeugnisse direkt an die Packhäuser (die auch Kunden der beschwerdeführenden Partei seien) liefern würden, müsse präzisiert werden. Die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei liefern zwar ihre Erzeugnisse an die Packhäuser, dies bedeute aber nicht, dass die Packhäuser die Ware im vollen Umfang kaufen würden. Vielmehr werde Ware, die an ein Packhaus geliefert worden sei, dann von der beschwerdeführenden Partei auch an andere Packhäuser, an römisch 40 oder an andere Kunden verkauft. Aus der Anlieferung an Packhäuser könne daher nicht geschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei keine Vermarktungstätigkeit übernehme. Ebenfalls unrichtig sei, dass die beschwerdeführende Partei bei den Verhandlungen über Rampenpreise lediglich Soll-Preise deponiere, vielmehr würden die Verkäufe der Erzeugnisse in aller Regel zu diesen Rampenpreisen erfolgen, Abweichungen würden nur im Ausnahmefall vorkommen und würden im Einzelfall zwischen dem Kunden und der beschwerdeführenden Partei geklärt. Auch in diesem Fall liege eine Verhandlung bzw. Einigung über Menge und Preis vor. Insgesamt geht die belangte Behörde fälschlicherweise von keiner eigenen Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder aus. Da die beschwerdeführende Partei als Erzeugerorganisation anzuerkennen gewesen wäre, wäre auch das eingereichte operationelle Programm zu genehmigen gewesen.
  3. Mit Schreiben vom 3.5.2021 wurde die beschwerdeführende Partei seitens der belangten Behörde aufgefordert, hinsichtlich der Kontrolle der Andienungspflicht ihrer Mitglieder Unterlagen zum Nachweis der Kontrolle der angeschlossenen Erzeuger betreffend die Ablieferung der gesamten Ernte für das Jahr 2018 (mit Ausnahme des zulässigen Selbstvermarktungsanteiles) vorzulegen, dies zumindest hinsichtlich 10 % ihrer Erzeuger.
  4. Mit E-Mail vom 18.5.2021 kam die beschwerdeführende Partei dieser Aufforderung nach und legte Kontrolllisten der Anlieferungen ihrer Mitglieder für Äpfel und Birnen für die Ernten 2018 und 2019 vor.
  5. Mit Schreiben vom 10.6.2021 wurde die beschwerdeführende Partei seitens der belangten Behörde aufgefordert, nachvollziehbare Basisdaten für die Berechnung der Ernteprognosen und somit die Grundlage für den Abgleich nach der tatsächlichen Anlieferung vorzulegen, um die vorgeschriebene Andienungspflicht der Erzeuger prüfen zu können. Die Behörde könne nicht nachvollziehen, wie die Werte erhoben wurden und lägen auch keine Protokolle über Betriebsbesuche vor, in deren Rahmen die Flächenausmaße, die Anbaubedingungen, die Anbaudichte bzw. die Pflanzenanzahl erhoben und plausibilisiert wurden.
  6. Mit E-Mail vom 23.6.2021 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie vertiefte Anlieferungskontrollen durchführe und dokumentiere. Weiters legte sie ihren Rechtsstandpunkt dar, wonach die Kontrollkriterien für die beschwerdeführende Partei, eine noch nicht anerkannte Erzeugerorganisation, erst mit Anerkennung anwendbar sein können. Nichtsdestotrotz würden bereits jetzt aus eigenem Interesse alle Basisdaten erhoben, Ernteschätzungen durchgeführt, erwartete Mengenabweichungen erfasst und nach Abschluss der Übernahme Abweichungsanalysen durchgeführt. Auch würden regelmäßige Betriebsbesuche, Begehungen und Flächenerhebungen durchgeführt und dokumentiert werden. Sollten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erweiterte/geänderte Prüfungsanforderungen, Kontrollen oder Dokumentationen gefordert werden, so werde die beschwerdeführende Partei diese unmittelbar umsetzen. Weiters führte die beschwerdeführende Partei zu Erhebungen der Basisflächendaten, Ernteschätzungen, Übernahmemengen, Mengenabweichungen und Abweichungsanalysen nach Abschluss der Ernte aus und legte dazu ein Konvolut an Unterlagen vor.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2021, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Packhäuser, die gleichzeitig Dienstleister der beschwerdeführenden Partei seien, in der Beschwerde als Kunden und Großhändler bezeichnet würden. Da die Packhäuser die Erzeugnisse in der Folge an den Lebensmittelhandel weiterverkauften, stelle sich die Frage, weshalb die beschwerdeführende Partei dies nicht ohne Zwischenschaltung der Packhäuser selbst mache. Für die belangte Behörde ergebe sich der Anschein einer Umgehungshandlung im Sinne des Art 60 VO (EU) 1306/2013.

§ 8Abs.

3 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung dürfe die Vermarktung nur dann ausgelagert werden, wenn die Erzeugerorganisation zumindest 50 % Anteile an diesem Vermarkter besitze. Auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid werde verwiesen. Da die beschwerdeführende Partei an den Packhäusern nicht die erforderliche, mindestens 50prozentige Beteiligung halte, könnten die Packhäuser nicht als Vermarkter einschreiten. Der Ankauf von Erzeugnissen durch die Packhäuser erfolge somit als „Kunden und Großhändler“, die diese im Übrigen gar nicht seien, und diese würden die Erzeugnisse weiterverkaufen. Diese Konstruktion sei fragwürdig und habe den Anschein einer Umgehungshandlung, sie sei daher nicht genehmigungsfähig. Ein weiterer Versagungsgrund seien die mangelnde (Andienungs-)Kontrolle der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei durch diese. Abgesehen davon, dass nicht einmal alle Erzeuger der beschwerdeführenden Partei die Daten zu Ernteprognosen bekanntgeben würden, müsse eine Erzeugerorganisation derartige Daten selbst erheben oder nachweisbar prüfen. Die beschwerdeführende Partei habe nicht schlüssig darlegen können, warum nur die Andienungskontrolle zur Erlangung der Kenntnisse über die Erzeugung der Mitglieder als Voraussetzung der Anerkennung als Erzeugerorganisation nicht zum Zeitpunkt der Genehmigung vorliegen müsse.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2021, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Packhäuser, die gleichzeitig Dienstleister der beschwerdeführenden Partei seien, in der Beschwerde als Kunden und Großhändler bezeichnet würden. Da die Packhäuser die Erzeugnisse in der Folge an den Lebensmittelhandel weiterverkauften, stelle sich die Frage, weshalb die beschwerdeführende Partei dies nicht ohne Zwischenschaltung der Packhäuser selbst mache. Für die belangte Behörde ergebe sich der Anschein einer Umgehungshandlung im Sinne des Artikel 60, VO (EU) 1306 aus 2013,.

Paragraph 8, Absatz 3, Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung dürfe die Vermarktung nur dann ausgelagert werden, wenn die Erzeugerorganisation zumindest 50 % Anteile an diesem Vermarkter besitze. Auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid werde verwiesen. Da die beschwerdeführende Partei an den Packhäusern nicht die erforderliche, mindestens 50prozentige Beteiligung halte, könnten die Packhäuser nicht als Vermarkter einschreiten. Der Ankauf von Erzeugnissen durch die Packhäuser erfolge somit als „Kunden und Großhändler“, die diese im Übrigen gar nicht seien, und diese würden die Erzeugnisse weiterverkaufen. Diese Konstruktion sei fragwürdig und habe den Anschein einer Umgehungshandlung, sie sei daher nicht genehmigungsfähig. Ein weiterer Versagungsgrund seien die mangelnde (Andienungs-)Kontrolle der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei durch diese. Abgesehen davon, dass nicht einmal alle Erzeuger der beschwerdeführenden Partei die Daten zu Ernteprognosen bekanntgeben würden, müsse eine Erzeugerorganisation derartige Daten selbst erheben oder nachweisbar prüfen. Die beschwerdeführende Partei habe nicht schlüssig darlegen können, warum nur die Andienungskontrolle zur Erlangung der Kenntnisse über die Erzeugung der Mitglieder als Voraussetzung der Anerkennung als Erzeugerorganisation nicht zum Zeitpunkt der Genehmigung vorliegen müsse.

  1. Binnen offener Frist beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus wie folgt: Die beschwerdeführende Partei habe ihre Vermarktung nicht ausgelagert, sie verkaufe ihre Produkte an Großhändler – die von der belangten Behörde als Packhäuser bezeichnet würden. Von einer ausgelagerten Vermarktung könne nur gesprochen werden, wenn die Großhändler im Auftrag der beschwerdeführenden Partei beim Verkauf an Einzelhändler tätig werden würden, wie es etwa bei Kommissionsgeschäften der Fall sei. Zwischen der beschwerdeführenden Partei und den abnehmenden Großhändlern komme es jedoch laufend zu Verhandlungen über Menge und Preis für die einzelnen Sorten und Sortierungen. Das Procedere unterscheide sich nicht von jenem hypothetischen Fall, dass nicht an Großhändler sondern an große Einzelhandelsketten verkauft würde. Zum Nachweis der Kontrolle der Mitgliederbetriebe führte die beschwerdeführende Partei aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführende Partei im angeforderten Zeitraum 2018 bis 2019 noch keine anerkannte Erzeugerorganisation gewesen sei. Weitere Unterlagen habe sie nicht vorlegen könne, sie habe ja im Jahr 2018 bzw. 2019 nicht wissen können, welche Unterlagen sie dem Antrag vom 15.9.2020 werde beilegen müssen. Im Verfahren werde die Rechtsfrage zu klären sei, ob die belangte Behörde Unterlagen zur Andienungskontrolle aus der Vergangenheit fordern könne, in der die beschwerdeführende Partei noch gar nicht als Erzeugerorganisation anerkannt war bzw. kein operationelles Programm genehmigt gewesen sei.
  2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass sie der Einstellung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des Parteienantrages zustimme. Dies mache insofern Sinn, als die Anerkennungsvoraussetzungen betreffend die Andienungskontrolle selbst nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht erfüllt würden.
  3. Mit Schriftsatz vom 8.10.2021 stellte die BF die Parteienanträge richtig und begehrte nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der Behörde vom 24.2.2021 so abzuändern, dass die BF als EO anerkannt wird. In eventu möge eine zurückverweisende Entscheidung getroffen werden.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.4.2022 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit Bescheid vom 24.2.2021, zugestellt am 1.3.2021, wurde der Antrag der BF vom 15.9.2020 auf Anerkennung als EO sowie Genehmigung der OP 2021 bis 2023 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 25.3.2021, eingelangt am 26.3.2021, wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.7.2021, zugestellt am 23.7.2021, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 3.8.
  6. Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Sie ist ein Zusammenschluss aus weit mehr als zwanzig Erzeugern, nämlich etwa 180, die durchwegs, zB im Jahr 2021, 500 kg Äpfel und Birnen für Zwecke der Vermarktung produziert haben. Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Sie ist ein Zusammenschluss aus weit mehr als zwanzig Erzeugern, nämlich etwa 180, die durchwegs, zB im Jahr 2021, 500 kg Äpfel und Birnen für Zwecke der Vermarktung produziert haben. Die XXXX GmbH ( XXXX ) ist die Hauptabnehmerin der BF, mit der die BF etwa 45-60 % des Umsatzes erwirtschaftet. Die BF hält an ihr 50 % Geschäftsanteile; 50 % Anteil der XXXX gehören der XXXX ( XXXX GmbH), einer Erzeugerorganisation.Die römisch 40 GmbH ( römisch 40 ) ist die Hauptabnehmerin der BF, mit der die BF etwa 45-60 % des Umsatzes erwirtschaftet. Die BF hält an ihr 50 % Geschäftsanteile; 50 % Anteil der römisch 40 gehören der römisch 40 ( römisch 40 GmbH), einer Erzeugerorganisation. Die XXXX GmbH, die XXXX GmbH, die XXXX m.b.H. sowie die XXXX m.b.H., als „Packhäuser“ bezeichnet, sind gesellschaftsrechtlich nicht mit der BF verbunden.Die römisch 40 GmbH, die römisch 40 GmbH, die römisch 40 m.b.H. sowie die römisch 40 m.b.H., als „Packhäuser“ bezeichnet, sind gesellschaftsrechtlich nicht mit der BF verbunden. Zur Vermarktung: Die BF vermarktet 5 % der Erzeugnisse selbst durch Export. Sie vermarktet 45-60 % an die XXXX . Sie vermarktet 35-50 % an die Packhäuser.Die BF vermarktet 5 % der Erzeugnisse selbst durch Export. Sie vermarktet 45-60 % an die römisch 40 . Sie vermarktet 35-50 % an die Packhäuser. Im Wesentlichen trifft die BF die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und führt die Verhandlung über Menge und Preis. Ihr obliegt somit die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder. Zur Auslagerung von Lagerung, Sortierung und Verpackung: Die BF hat die Lagerung, Sortierung und Verpackung an die oben genannten vier Packhäuser ausgelagert. Mit ihnen wurden entsprechende Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Zur Andienungskontrolle: Die BF verfügt über keine ausreichende Kenntnis der Erzeugung ihrer Mitglieder und erfüllt somit nicht die notwendige Andienungskontrolle.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung und blieben im Wesentlichen, sofern nicht in der Folge näher besprochen, unbestritten. Der im Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Erstbescheid der belangten Behörde trägt das Datum 24.1.
  8. Da sich sowohl aus der Beschwerde als auch aus der Beschwerdevorentscheidung ein Datum des Erstbescheides vom 24.2.2021 ergibt, wird davon ausgegangen, dass es sich beim Datum vom Jänner um eine technische Falschinformation handelt. Zur Vermarktung: Die festgestellten Prozentsätze betreffend die Vermarktung ergeben sich aus den Angaben der BF in ihrem Antrag samt den Beilagen sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Anerkennung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Vermarktung nicht von der BF selbst vorgenommen werde und auch nicht rechtmäßig ausgelagert sei. Die BF gibt an, die Vermarktung selbst vorzunehmen und die XXXX bzw. die „Packhäuser“ seien ihre Kunden.Die belangte Behörde wies den Antrag auf Anerkennung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Vermarktung nicht von der BF selbst vorgenommen werde und auch nicht rechtmäßig ausgelagert sei. Die BF gibt an, die Vermarktung selbst vorzunehmen und die römisch 40 bzw. die „Packhäuser“ seien ihre Kunden. Die Vermarktung definiert sich mit der Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlung über Menge und Preis. Die Vermarktung wird von der BF wie folgt erläutert (vgl. Beilage 12b des Antrages auf Anerkennung einer Erzeugerorganisation vom 15.9.2020):Die Vermarktung wird von der BF wie folgt erläutert vergleiche Beilage 12b des Antrages auf Anerkennung einer Erzeugerorganisation vom 15.9.2020): „Der Verkauf findet hauptsächlich an 5 Kunden statt
  9. XXXX GmbH ( XXXX )
  10. römisch 40 GmbH ( römisch 40 ) Die XXXX ist der wichtigste Kunde der Erzeugergemeinschaft XXXX . Zirka 60% des Umsatzes werden mit diesem Kunden erwirtschaftet.Die römisch 40 ist der wichtigste Kunde der Erzeugergemeinschaft römisch 40 . Zirka 60% des Umsatzes werden mit diesem Kunden erwirtschaftet. Die XXXX verkauft derzeit hauptsächlich an Kunden im Ausland sowie XXXX in Österreich. Ebenso wird von der seit der Vermarktungssaison 2018/19 die gesamte Menge von Evelina gekauft.Die römisch 40 verkauft derzeit hauptsächlich an Kunden im Ausland sowie römisch 40 in Österreich. Ebenso wird von der seit der Vermarktungssaison 2018/19 die gesamte Menge von Evelina gekauft. Ablauf: Nach der Ernte findet eine Mengenplanung statt. Hier wird festgelegt welche Sorten und ungefähren Mengen der XXXX in der kommenden Vermarktungssaison zur Verfügung gestellt werden können.Nach der Ernte findet eine Mengenplanung statt. Hier wird festgelegt welche Sorten und ungefähren Mengen der römisch 40 in der kommenden Vermarktungssaison zur Verfügung gestellt werden können. Die XXXX schließt mit Ihren Kunden wöchentliche oder auch über mehrere Wochen laufende Aufträge ab. Zur Preisbildung werden der XXXX regelmäßig Rampenpreise übermittelt, die als Basis für die Kalkulation dienen. Diese Rampenpreisliste stellt einen Sollpreis für den Einkauf der XXXX -Ware dar und wird von der XXXX übermittelt.Die römisch 40 schließt mit Ihren Kunden wöchentliche oder auch über mehrere Wochen laufende Aufträge ab. Zur Preisbildung werden der römisch 40 regelmäßig Rampenpreise übermittelt, die als Basis für die Kalkulation dienen. Diese Rampenpreisliste stellt einen Sollpreis für den Einkauf der römisch 40 -Ware dar und wird von der römisch 40 übermittelt. Nach erfolgtem Zuschlag teilt die XXXX die Aufträge und die erzielten Preise zuerst den Eigentümerorganisationen ( XXXX ) zu und ruft im Falle der Lieferung durch die XXXX die Mengen bei den Vertragsdienstleistern ( XXXX ) direkt ab. Sollte der Auftrag nicht durch die XXXX erfüllt werden (können), so wird dieser Auftrag an die XXXX oder andere Marktteilnehmer weitergegeben.Nach erfolgtem Zuschlag teilt die römisch 40 die Aufträge und die erzielten Preise zuerst den Eigentümerorganisationen ( römisch 40 ) zu und ruft im Falle der Lieferung durch die römisch 40 die Mengen bei den Vertragsdienstleistern ( römisch 40 ) direkt ab. Sollte der Auftrag nicht durch die römisch 40 erfüllt werden (können), so wird dieser Auftrag an die römisch 40 oder andere Marktteilnehmer weitergegeben. Die Fakturierung erfolgt laufend durch die XXXX an die XXXX . Dazu wird durch die XXXX eine Kalkulation und Begleitpapiere digital übermittelt. Verrechnet wird die gelieferte Menge zum Preis beim Abgang XXXX bzw. dem Dienstleister (Packhaus).Die Fakturierung erfolgt laufend durch die römisch 40 an die römisch 40 . Dazu wird durch die römisch 40 eine Kalkulation und Begleitpapiere digital übermittelt. Verrechnet wird die gelieferte Menge zum Preis beim Abgang römisch 40 bzw. dem Dienstleister (Packhaus). Während der Vermarktungssaison kommt es regelmäßig (ca. 2-wöchig bei Bedarf) zu Koordinierungstreffen, wo Abweichungsanalysen, Marktchancen, Verkaufsmöglichkeiten und die Angebotssituation am Markt diskutiert werden, und die GF der XXXX über die Vergangenheit berichtet sowie ihre weitere Positionierung und Strategien am Markt vorstellt.Während der Vermarktungssaison kommt es regelmäßig (ca. 2-wöchig bei Bedarf) zu Koordinierungstreffen, wo Abweichungsanalysen, Marktchancen, Verkaufsmöglichkeiten und die Angebotssituation am Markt diskutiert werden, und die GF der römisch 40 über die Vergangenheit berichtet sowie ihre weitere Positionierung und Strategien am Markt vorstellt.
  11. XXXX GmbH
  12. römisch 40 GmbH XXXX kauft XXXX -Ware und verkauft diese fast ausschließlich in LEH-Ketten im Inland. Nach der Ernte findet eine Mengenplanung – welche Sorten stehen in welcher Menge XXXX zur Verfügung. römisch 40 kauft römisch 40 -Ware und verkauft diese fast ausschließlich in LEH-Ketten im Inland. Nach der Ernte findet eine Mengenplanung – welche Sorten stehen in welcher Menge römisch 40 zur Verfügung. Es kommt regelmäßig zu Abweichungsanalysen und Treffen (Marktausschuss ca. 2-wöchig bei Bedarf) wo Marktchancen, Verkaufsmöglichkeiten und die Angebotssituation am internationalen Markt, sowie mögliche erzielbare Rampenpreise diskutiert werden. Die GF/Verkauf von XXXX berichtet über die Vergangenheit sowie ihre weitere Positionierung am Markt. Am Ende der Sitzung wird eine Rampenpreisliste durch die XXXX festgesetzt.Es kommt regelmäßig zu Abweichungsanalysen und Treffen (Marktausschuss ca. 2-wöchig bei Bedarf) wo Marktchancen, Verkaufsmöglichkeiten und die Angebotssituation am internationalen Markt, sowie mögliche erzielbare Rampenpreise diskutiert werden. Die GF/Verkauf von römisch 40 berichtet über die Vergangenheit sowie ihre weitere Positionierung am Markt. Am Ende der Sitzung wird eine Rampenpreisliste durch die römisch 40 festgesetzt. Die Fakturierung erfolgt monatlich durch die XXXX an XXXX . Basis sind die tatsächlich erzielten Preise. Abweichungen zu den festgesetzten Marktpreisen werden laufend, wie oben beschrieben im Marktausschuss erörtert.Die Fakturierung erfolgt monatlich durch die römisch 40 an römisch 40 . Basis sind die tatsächlich erzielten Preise. Abweichungen zu den festgesetzten Marktpreisen werden laufend, wie oben beschrieben im Marktausschuss erörtert.
  13. XXXX GmbH
  14. römisch 40 GmbH Der Ablauf des Verkaufes deckt sich mit jenem an die XXXX GmbH.Der Ablauf des Verkaufes deckt sich mit jenem an die römisch 40 GmbH.
  15. XXXX m.b.H.
  16. römisch 40 m.b.H. Der Ablauf des Verkaufes deckt sich mit jenem an die XXXX GmbH.Der Ablauf des Verkaufes deckt sich mit jenem an die römisch 40 GmbH.
  17. XXXX m.b.H.
  18. römisch 40 m.b.H. Der Ablauf des Verkaufes deckt sich mit jenem an die XXXX GmbH.Der Ablauf des Verkaufes deckt sich mit jenem an die römisch 40 GmbH. Insgesamt werden mit den unter den Nummern 2-5 angeführten Kunden ca. 35% des Umsatzes erwirtschaftet.
  19. Andere Kunden (hauptsächlich Ausland) Vereinzelt werden auch direkte Exporte nach Vermittlung unserer Hauptkunden getätigt. Hier wird nach erfolgter Lieferung fakturiert. Der Umsatzanteil dieser Kunden ist unter 5%.“ Dabei ist zu berücksichtigen, dass die XXXX eine Tochtergesellschaft der BF mit 50 % Anteil ist. Auf der homepage der BF steht zB: „Mit unserer Tochterfirma XXXX ( XXXX ) HandelsgmbH beliefern wir den internationalen Markt.“ Die XXXX wiederum beschreibt ihre Aufgabe auf der homepage wie folgt: „Aufgabe der XXXX ist es, die koordinierte XXXX zu übernehmen.“Dabei ist zu berücksichtigen, dass die römisch 40 eine Tochtergesellschaft der BF mit 50 % Anteil ist. Auf der homepage der BF steht zB: „Mit unserer Tochterfirma römisch 40 ( römisch 40 ) HandelsgmbH beliefern wir den internationalen Markt.“ Die römisch 40 wiederum beschreibt ihre Aufgabe auf der homepage wie folgt: „Aufgabe der römisch 40 ist es, die koordinierte römisch 40 zu übernehmen.“ In der Beschwerdeverhandlung (vl. VH-Protokoll S. 4-5) führte die BF den Vermarktungsvorgang weiter aus: „Es gibt der XXXX zugeordnete Kunden, die im Export und auch im Einzelhandel am österreichischen Markt sind. Es gibt auch einzelne Sorten, welche ausschließlich über die XXXX gehen. Da gibt es regelmäßige Abstimmungssitzungen, wo die Einschätzung der Marktentwicklung erfolgt und die XXXX verkauft dann eigenständig und ruft unsere Ware von unseren „Packhäusern“ ab. Die Fakturierung erfolgt von der XXXX (BF) an die XXXX . Es schwankt, in diesem Jahr sind wir bei 45% die über die XXXX vermarktet werden. Im erntestarken Jahr sind es 60%. Die Vermarktung an die „Packhäusern“ die in etwa 50% ausmachen, hier gibt es 14-tägige Preissitzungen, wo wir auch die Marktlage mit den „Packhäusern“ besprechen und eine Rampenpreisliste erstellen, zu welcher die „Packhäusern“ bei uns kaufen können für ihre Kunden. Fakturierung erfolgt hier von der XXXX an die Packhäuser. Es wird auch intern von anderen „Packhäusern“ gekauft und nicht nur von einem. […]In der Beschwerdeverhandlung (vl. VH-Protokoll S. 4-5) führte die BF den Vermarktungsvorgang weiter aus: „Es gibt der römisch 40 zugeordnete Kunden, die im Export und auch im Einzelhandel am österreichischen Markt sind. Es gibt auch einzelne Sorten, welche ausschließlich über die römisch 40 gehen. Da gibt es regelmäßige Abstimmungssitzungen, wo die Einschätzung der Marktentwicklung erfolgt und die römisch 40 verkauft dann eigenständig und ruft unsere Ware von unseren „Packhäusern“ ab. Die Fakturierung erfolgt von der römisch 40 (BF) an die römisch 40 . Es schwankt, in diesem Jahr sind wir bei 45% die über die römisch 40 vermarktet werden. Im erntestarken Jahr sind es 60%. Die Vermarktung an die „Packhäusern“ die in etwa 50% ausmachen, hier gibt es 14-tägige Preissitzungen, wo wir auch die Marktlage mit den „Packhäusern“ besprechen und eine Rampenpreisliste erstellen, zu welcher die „Packhäusern“ bei uns kaufen können für ihre Kunden. Fakturierung erfolgt hier von der römisch 40 an die Packhäuser. Es wird auch intern von anderen „Packhäusern“ gekauft und nicht nur von einem. […] Der Preis kann immer von der XXXX und den „Packhäusern“ vom Rampenpreis abweichen. Überschreitungen werden wir nicht beeinspruchen, aber Unterschreitungen werden bei der nächsten Sitzung besprochen, wieso das so passiert ist. Wenn der Preis niedriger ist, haben wir die Möglichkeit dies abzulehnen. Es sind längerfristige Kontakte und es kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Verkauf gestoppt werden. Zur Kontrolle haben wir ein System, wo alle Packhäuser sich eintragen. Es wird Einsicht genommen, wie die Verkäufe gelaufen sind, dies ist bereits ab dem nächsten Tag möglich und ab dann müsste ich reagieren und besprechen, ob es sofort eingestellt wird. Der übliche Zeitraum des Verkaufes sind ein bis sechs Wochen, je nach Kunden. Mit der XXXX haben wir auch Programme mit 12 Wochen.“Der Preis kann immer von der römisch 40 und den „Packhäusern“ vom Rampenpreis abweichen. Überschreitungen werden wir nicht beeinspruchen, aber Unterschreitungen werden bei der nächsten Sitzung besprochen, wieso das so passiert ist. Wenn der Preis niedriger ist, haben wir die Möglichkeit dies abzulehnen. Es sind längerfristige Kontakte und es kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Verkauf gestoppt werden. Zur Kontrolle haben wir ein System, wo alle Packhäuser sich eintragen. Es wird Einsicht genommen, wie die Verkäufe gelaufen sind, dies ist bereits ab dem nächsten Tag möglich und ab dann müsste ich reagieren und besprechen, ob es sofort eingestellt wird. Der übliche Zeitraum des Verkaufes sind ein bis sechs Wochen, je nach Kunden. Mit der römisch 40 haben wir auch Programme mit 12 Wochen.“ Auf die Frage: „Wie ist es mit der Ware, Sie schicken Listen, welche Ware Sie haben und die XXXX entscheidet nach Verhandlungen, was abgerufen wird oder nicht. Wer entscheidet, welche Ware verkauft wird?“, gab die BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 5) an: „Bei den Abstimmungssitzungen mit XXXX und „Packhäusern“ wird grundsätzlich der Start bestimmter Sorten besprochen. Dann beginnen wir mit der Sortierung und dann kann die sortierte Ware abgewickelt und verkauft werden. Bei Standartsorten stellt sich diese Frage eigentlich nicht, weil diese mehr oder weniger die ganze Saison verfügbar sind.“Auf die Frage: „Wie ist es mit der Ware, Sie schicken Listen, welche Ware Sie haben und die römisch 40 entscheidet nach Verhandlungen, was abgerufen wird oder nicht. Wer entscheidet, welche Ware verkauft wird?“, gab die BF in der Beschwerdeverhandlung vergleiche VH-Protokoll S. 5) an: „Bei den Abstimmungssitzungen mit römisch 40 und „Packhäusern“ wird grundsätzlich der Start bestimmter Sorten besprochen. Dann beginnen wir mit der Sortierung und dann kann die sortierte Ware abgewickelt und verkauft werden. Bei Standartsorten stellt sich diese Frage eigentlich nicht, weil diese mehr oder weniger die ganze Saison verfügbar sind.“ Die belangte Behörde vermeinte wiederum, die BF nehme höchsten zu 5 % eine aktive Rolle in der Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder ein. Im Verhältnis zu den 95 %, die durch die XXXX /Packhäuser vermarktet werden, spiele die Eigenvermarktungstätigkeit der BF eine untergeordnete, vernachlässigbare Rolle.Die belangte Behörde vermeinte wiederum, die BF nehme höchsten zu 5 % eine aktive Rolle in der Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder ein. Im Verhältnis zu den 95 %, die durch die römisch 40 /Packhäuser vermarktet werden, spiele die Eigenvermarktungstätigkeit der BF eine untergeordnete, vernachlässigbare Rolle. Auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, was dem Standpunkt der BF entgegenstehe, dass die Vermarktung bereits durch die BF erfolgt und mit dem Verkauf an die XXXX abgeschlossen ist, gab die Behörde an: „Es ist nicht nur die Meinung der AMA. Warum wird nicht auf direktem Wege die Ware an die Abnehmer verkauft, damit die Packhäuser nichts verdienen. Die Packhäuser verdienen hier auf Kosten der EU, indem sie die Ware verpacken und vermarkten. Dadurch wird der WVE künstlich erhöht. Wenn man die Packhäuser weglässt, ist es uns egal.“Auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, was dem Standpunkt der BF entgegenstehe, dass die Vermarktung bereits durch die BF erfolgt und mit dem Verkauf an die römisch 40 abgeschlossen ist, gab die Behörde an: „Es ist nicht nur die Meinung der AMA. Warum wird nicht auf direktem Wege die Ware an die Abnehmer verkauft, damit die Packhäuser nichts verdienen. Die Packhäuser verdienen hier auf Kosten der EU, indem sie die Ware verpacken und vermarkten. Dadurch wird der WVE künstlich erhöht. Wenn man die Packhäuser weglässt, ist es uns egal.“ Die Behörde beurteilt diese Konstruktion zudem als Umgehungshandlung (vgl. Beschwerdevorentscheidung, S. 2).Die Behörde beurteilt diese Konstruktion zudem als Umgehungshandlung vergleiche Beschwerdevorentscheidung, S. 2). Zu den einzelnen Aspekten der Vermarktung kann sohin erläutert werden: - Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis Die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis trifft die BF selbst. Naturgemäß hängt die Frage, welche Erzeugnisse verkauft werden, immer von Angebot und Nachfrage ab. Das spiegelt sich in den Angaben der BF wieder, wonach regelmäßige Abstimmungssitzungen mit der XXXX bzw. den Packhäusern stattfinden, wo eine Einschätzung der Marktentwicklung und der Start bestimmter Sorten besprochen wird (wobei dies nicht Standartsorten betrifft, weil diese mehr oder weniger die ganze Saison verfügbar sind). Danach beginnt die Sortierung und die weitere Abwicklung bis zum Verkauf.Die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis trifft die BF selbst. Naturgemäß hängt die Frage, welche Erzeugnisse verkauft werden, immer von Angebot und Nachfrage ab. Das spiegelt sich in den Angaben der BF wieder, wonach regelmäßige Abstimmungssitzungen mit der römisch 40 bzw. den Packhäusern stattfinden, wo eine Einschätzung der Marktentwicklung und der Start bestimmter Sorten besprochen wird (wobei dies nicht Standartsorten betrifft, weil diese mehr oder weniger die ganze Saison verfügbar sind). Danach beginnt die Sortierung und die weitere Abwicklung bis zum Verkauf. Die Entscheidung darüber, welche Sorten die BF anbietet (in Wahrheit anbieten kann) und der XXXX bzw. den Packhäusern zum Verkauf zur Verfügung stellt, liegt somit ausschließlich bei der BF.Die Entscheidung darüber, welche Sorten die BF anbietet (in Wahrheit anbieten kann) und der römisch 40 bzw. den Packhäusern zum Verkauf zur Verfügung stellt, liegt somit ausschließlich bei der BF. - Verkaufsmethode Mit welcher Methode (zB Versteigerung, Rampenverkauf, Marktverkauf, etc.) das XXXX verkauft wird, entscheidet die BF selbst. Die Erzeugnisse werden von den Mitgliedern direkt an die Packhäuser geliefert, die die Lagerung, Sortierung und Verpackung im Auftrag der BF übernehmen. Die Ware wird sodann zu etwa 95 % von den Packhäusern oder der XXXX gekauft. 5 % werden von der BF direkt exportiert. Die Methode, das XXXX von den Packhäusern aus im Sinne eines Lagerverkaufs, weiterzuverkaufen, wird als zu 100 % von der BF selbst bestimmt. Mit welcher Methode (zB Versteigerung, Rampenverkauf, Marktverkauf, etc.) das römisch 40 verkauft wird, entscheidet die BF selbst. Die Erzeugnisse werden von den Mitgliedern direkt an die Packhäuser geliefert, die die Lagerung, Sortierung und Verpackung im Auftrag der BF übernehmen. Die Ware wird sodann zu etwa 95 % von den Packhäusern oder der römisch 40 gekauft. 5 % werden von der BF direkt exportiert. Die Methode, das römisch 40 von den Packhäusern aus im Sinne eines Lagerverkaufs, weiterzuverkaufen, wird als zu 100 % von der BF selbst bestimmt. - Verhandlung über Menge und Preis Die BF führt regelmäßige Abstimmungssitzungen mit der XXXX und den Packhäusern durch, bei welchen eine Einschätzung der Marktsituation erfolgt. Die BF bestimmt sogenannte Sollpreise in einer Rampenpreisliste, zu denen sie ihre Erzeugnisse verkaufen möchte. An diese Sollpreise haben sich die Käufer ( XXXX und Packhäuser) grundsätzlich zu halten. Allerdings kann es hier zu Abweichungen nicht nur nach oben, sondern auch nach unten kommen. In einem solchen Fall hält die BF mit dem jeweiligen Käufer Rücksprache und kann den Verkauf (da es sich durchwegs um längerfristige Verkaufsbeziehungen handelt) binnen 1-6 Wochen (bei der XXXX 12 Wochen) stoppen.Die BF führt regelmäßige Abstimmungssitzungen mit der römisch 40 und den Packhäusern durch, bei welchen eine Einschätzung der Marktsituation erfolgt. Die BF bestimmt sogenannte Sollpreise in einer Rampenpreisliste, zu denen sie ihre Erzeugnisse verkaufen möchte. An diese Sollpreise haben sich die Käufer ( römisch 40 und Packhäuser) grundsätzlich zu halten. Allerdings kann es hier zu Abweichungen nicht nur nach oben, sondern auch nach unten kommen. In einem solchen Fall hält die BF mit dem jeweiligen Käufer Rücksprache und kann den Verkauf (da es sich durchwegs um längerfristige Verkaufsbeziehungen handelt) binnen 1-6 Wochen (bei der römisch 40 12 Wochen) stoppen. Der endgültige Preis wird somit nicht von der BF festgelegt, sondern ergibt sich aus Verhandlungen zwischen den Käufern ( XXXX und Packhäuser) und deren Kunden. Da die BF jedoch zuvor in den Verhandlungen mit ihren Kunden einen Sollpreis festlegt, bestimmt sie zu einem gewissen Grad den Preis. Indem sie keinen Mindestpreis festsetzt entscheidet sie auch darüber, dass die Ware allenfalls zu einem niedrigeren Preis als dem Sollpreis verkauft wird, wenn der Markt eine entsprechende Nachfrage bereithält. Schließlich kann sie in den Fall, dass sie mit dem tatsächlichen Preis nicht einverstanden ist, zeitnah reagieren und den Verkauf binnen 1-12 Wochen stoppen.Der endgültige Preis wird somit nicht von der BF festgelegt, sondern ergibt sich aus Verhandlungen zwischen den Käufern ( römisch 40 und Packhäuser) und deren Kunden. Da die BF jedoch zuvor in den Verhandlungen mit ihren Kunden einen Sollpreis festlegt, bestimmt sie zu einem gewissen Grad den Preis. Indem sie keinen Mindestpreis festsetzt entscheidet sie auch darüber, dass die Ware allenfalls zu einem niedrigeren Preis als dem Sollpreis verkauft wird, wenn der Markt eine entsprechende Nachfrage bereithält. Schließlich kann sie in den Fall, dass sie mit dem tatsächlichen Preis nicht einverstanden ist, zeitnah reagieren und den Verkauf binnen 1-12 Wochen stoppen. Damit führt die BF zum weit überwiegenden Teil die Verhandlungen über den Preis. Wenn die belangte Behörde ins Treffen führt, die Bestimmung der Preise hänge rein vom Verhandlungsgeschick der Packhäuser bzw. XXXX ab, übersieht sie, dass nicht nur die BF eine Vermarktungstätigkeit ausübt, sondern auch die Käufer als „Großhändler“ eine solche ausüben. Eine Vermarktung findet nämlich naturgemäß bei jedem Verkäufer in einer Kette von Verkäufern statt.Damit führt die BF zum weit überwiegenden Teil die Verhandlungen über den Preis. Wenn die belangte Behörde ins Treffen führt, die Bestimmung der Preise hänge rein vom Verhandlungsgeschick der Packhäuser bzw. römisch 40 ab, übersieht sie, dass nicht nur die BF eine Vermarktungstätigkeit ausübt, sondern auch die Käufer als „Großhändler“ eine solche ausüben. Eine Vermarktung findet nämlich naturgemäß bei jedem Verkäufer in einer Kette von Verkäufern statt. Bei der Verhandlung über die Menge verhält es sich ähnlich, wobei hier nach der Ernte eine Mengenplanung stattfindet und die BF die Entscheidung darüber trifft, welche Mengen sie den Packhäusern bzw. der XXXX zur Verfügung stellen kann. Die Verhandlungen, welche Mengen der XXXX bzw. den Packhäusern verkauft werden können, werden somit grundsätzlich von der BF geführt. Bei der Verhandlung über die Menge verhält es sich ähnlich, wobei hier nach der Ernte eine Mengenplanung stattfindet und die BF die Entscheidung darüber trifft, welche Mengen sie den Packhäusern bzw. der römisch 40 zur Verfügung stellen kann. Die Verhandlungen, welche Mengen der römisch 40 bzw. den Packhäusern verkauft werden können, werden somit grundsätzlich von der BF geführt. Welche Mengen tatsächlich von den Packhäusern bzw. der XXXX gekauft werden, hängt jedoch von den Verhandlungen zwischen den Packhäusern bzw. der XXXX und deren Kunden ab. Diese rufen dann die entsprechenden benötigten Mengen ab.Welche Mengen tatsächlich von den Packhäusern bzw. der römisch 40 gekauft werden, hängt jedoch von den Verhandlungen zwischen den Packhäusern bzw. der römisch 40 und deren Kunden ab. Diese rufen dann die entsprechenden benötigten Mengen ab. Da es aber auch hier wiederum von Angebot und Nachfrage abhängt, welche Mengen tatsächlich „benötigt“ werden, und die BF darauf keinen Einfluss hat, was ein Endkunde kaufen möchte, entscheidet sie in einem ersten Schritt über die Menge, die sie zur Verfügung stellen kann. Sie führt auch die Verhandlungen über die Mengen mit der XXXX bzw. den Packhäusern, wobei es auch hier – wie beim Preis – zu Abweichungen zwischen angebotener Menge und tatsächlich abgerufener Menge kommen kann.Da es aber auch hier wiederum von Angebot und Nachfrage abhängt, welche Mengen tatsächlich „benötigt“ werden, und die BF darauf keinen Einfluss hat, was ein Endkunde kaufen möchte, entscheidet sie in einem ersten Schritt über die Menge, die sie zur Verfügung stellen kann. Sie führt auch die Verhandlungen über die Mengen mit der römisch 40 bzw. den Packhäusern, wobei es auch hier – wie beim Preis – zu Abweichungen zwischen angebotener Menge und tatsächlich abgerufener Menge kommen kann. Was schließlich die Verrechnung betrifft, erfolgt die Rechnungslegung von der BF an die XXXX bzw. die Packhäuser für jene Ware, die von diesen gekauft werden. Was die 5 % Export betrifft, die von der BF selbst vorgenommen werden, erfolgt die Fakturierung durch die BF an die Abnehmer.Was schließlich die Verrechnung betrifft, erfolgt die Rechnungslegung von der BF an die römisch 40 bzw. die Packhäuser für jene Ware, die von diesen gekauft werden. Was die 5 % Export betrifft, die von der BF selbst vorgenommen werden, erfolgt die Fakturierung durch die BF an die Abnehmer. - Zusammenfassung Vermarktung Wie ausgeführt, erfolgt eine Vermarktung durch die BF selbst. Die BF trifft die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und sie führt zu einem weit überwiegenden Teil die Verhandlung über Menge und Preis. Die Einwände der belangten Behörde, es handle sich bei der „Zwischenschaltung der Packhäuser“ um eine Umgehung, überzeugen nicht, kaufen diese die Erzeugnisse doch von der BF, um sie dann weiterzuverkaufen. Dabei handelt es sich bei den Packhäusern (wenn sie in der Rolle der Käufer sind und nicht als Dienstleister für die BF in Sachen Lagerung, Sortierung und Verpackung tätigt sind) um nichts Anderes als Großhändler, die ihre Ware weiterverkaufen. Dass dadurch eine künstliche Erhöhung des WVE erfolgt, kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Alternativ könnte die BF die Erzeugnisse zwar direkt an Einzelhandelsketten etc. verkaufen, ein Verkauf an Großhändel, die die Ware sodann weiterverkaufen ist aber durchaus kein unüblicher Vorgang. Zur Auslagerung von Lagerung, Sortierung und Verpackung: Die Feststellungen dazu ergeben sich im Wesentlichen aus dem Antrag der BF und den Beilagen dazu sowie aus der Beschwerdeverhandlung. Zur Andienungskontrolle: Die Feststellung, dass die BF über keine ausreichende Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder verfügt, ergibt sich aus folgenden Beweismitteln: In der Beschwerdeverhandlung gab die BF an, dass sie bereits derzeit über eine lückenlose Dokumentation ihrer Mitglieder verfüge. Sie habe Kenntnis über die Flächen und Sorten und auch das Alter der Anlagen und den Pflanzenschutz. Sie könne auch aufgrund der Ablieferung abschätzen, ob alles abgeliefert wurde, weil ein Vergleich mit den Daten der Listen stattfinde, die bei der BF aufliegen. Die BF wisse auch bescheid über die Hagelereignisse und andere Schadenereignisse der lokalen Betriebe. Die BF vermeint daher eine Andienungskontrolle schon derzeit durchzuführen (vgl. VH-Protokoll, S. 7).In der Beschwerdeverhandlung gab die BF an, dass sie bereits derzeit über eine lückenlose Dokumentation ihrer Mitglieder verfüge. Sie habe Kenntnis über die Flächen und Sorten und auch das Alter der Anlagen und den Pflanzenschutz. Sie könne auch aufgrund der Ablieferung abschätzen, ob alles abgeliefert wurde, weil ein Vergleich mit den Daten der Listen stattfinde, die bei der BF aufliegen. Die BF wisse auch bescheid über die Hagelereignisse und andere Schadenereignisse der lokalen Betriebe. Die BF vermeint daher eine Andienungskontrolle schon derzeit durchzuführen vergleiche VH-Protokoll, S. 7). Die BF führte dazu aber auch aus, dass die Daten (der Listen) vom Großteil der Mitglieder in ein elektronisches Erfassungssystem eingetragen werden. Dieses System wird von der BF bereitgestellt. Jene Mitglieder, die dieses Erfassungssystem nicht verwenden, tragen ihre Daten händisch in Listen ein, die auf Papier der BF übermittelt werden (vgl. VH-Protokoll, S. 7 sowie Beschwerdevorlage, Unterlagen vom 23.6.2021, von der BF im Zuge eines Parteiengehörs an die Behörde übermittelt: „Unterlagen betreffend die Anlieferungskontrollen unserer Erzeugergemeinschaft“).Die BF führte dazu aber auch aus, dass die Daten (der Listen) vom Großteil der Mitglieder in ein elektronisches Erfassungssystem eingetragen werden. Dieses System wird von der BF bereitgestellt. Jene Mitglieder, die dieses Erfassungssystem nicht verwenden, tragen ihre Daten händisch in Listen ein, die auf Papier der BF übermittelt werden vergleiche VH-Protokoll, S. 7 sowie Beschwerdevorlage, Unterlagen vom 23.6.2021, von der BF im Zuge eines Parteiengehörs an die Behörde übermittelt: „Unterlagen betreffend die Anlieferungskontrollen unserer Erzeugergemeinschaft“). Unbestritten ist somit, dass die BF grundsätzlich über ausreichende Daten ihrer Mitglieder verfügt, da ihre Mitglieder die Flächen, die Sorten, die voraussichtliche Erntemenge sowie Schadenereignisse bekannt geben (vgl. Beschwerdevorlage, Unterlagen vom 18.5.2021, von der BF im Zuge eines Parteiengehörs an die Behörde übermittelt: „Kontrolllisten für Äpfel und Birnen der Anlieferungen unserer Lieferanten für die Ernten 2018 und 2019“).Unbestritten ist somit, dass die BF grundsätzlich über ausreichende Daten ihrer Mitglieder verfügt, da ihre Mitglieder die Flächen, die Sorten, die voraussichtliche Erntemenge sowie Schadenereignisse bekannt geben vergleiche Beschwerdevorlage, Unterlagen vom 18.5.2021, von der BF im Zuge eines Parteiengehörs an die Behörde übermittelt: „Kontrolllisten für Äpfel und Birnen der Anlieferungen unserer Lieferanten für die Ernten 2018 und 2019“). Eine Kontrolle dieser Daten findet durch die BF jedoch nicht oder nur kaum statt. So prüft die BF zB nicht, ob die Angaben der Mitglieder über die Flächengröße tatsächlich stimmt. Sie vermisst die Flächen nicht, sie gleicht die auch nicht mit den Mehrfachanträgen-Flächen der Mitglieder ab. Sie kann zwar auf Grund der abgelieferten Menge Rückschlüsse ziehen, ob die Angaben der Mitglieder korrekt waren. Sie kann aber zB nicht beurteilen, ob die gesamte Erntemenge an die BF abgeliefert wurde. Eine solche Kontrolle wäre aber zwingend erforderlich, um der Andienungskontrolle zu entsprechen. Hier genügt es auch nicht, dass laut BF laufend zwei Berater bei den Mitgliedern unterwegs sind, da sich diese zwar offenbar einen groben Überblick über die Flächen der Mitglieder verschaffen, aber nur rudimentäre Protokolle führen, in die hauptsächlich Schadenereignisse der lokalen Betriebe erfasst werden (vgl. VH-Protokoll, S. 7). Auch die in der Beschwerdeverhandlung als Beilage 1 vorgelegte „Anlagenerhebung“, die von jener EO stammt, der das Mitglied zuvor angehörte, vermag hier kein anderes Bild zu vermitteln. Auch hier erfolgte keine ausreichende Kontrolle durch die BF selbst.Hier genügt es auch nicht, dass laut BF laufend zwei Berater bei den Mitgliedern unterwegs sind, da sich diese zwar offenbar einen groben Überblick über die Flächen der Mitglieder verschaffen, aber nur rudimentäre Protokolle führen, in die hauptsächlich Schadenereignisse der lokalen Betriebe erfasst werden vergleiche VH-Protokoll, S. 7). Auch die in der Beschwerdeverhandlung als Beilage 1 vorgelegte „Anlagenerhebung“, die von jener EO stammt, der das Mitglied zuvor angehörte, vermag hier kein anderes Bild zu vermitteln. Auch hier erfolgte keine ausreichende Kontrolle durch die BF selbst. Eine ausreichende Andienungskontrolle, wo eine Erhebung von überprüfbaren Basisdaten durch die EO selbst, wie Fläche, Ertrag pro Flächeneinheit, Feststellung der Pflanzenart und der Anbauweise (Abstand), um daraus rechnerisch - nachvollziehbar - den höchst wahrscheinlichen Ernteertrag zu berechnen, damit die EO beim Abgleich dieser Ernteprognose mit der späteren tatsächlichen Anlieferung sicherstellen kann, dass der Erzeuger seine gesamte Ernte an die EO abliefert hat, findet somit nicht statt. Die BF kann somit auch nicht überprüfen, ob die Angaben, die von den Mitgliedern selbst stammen, tatsächlich zutreffen. Dies wäre aber für eine Andienungskontrolle zwingend erforderlich.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.

I 376/1992 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037/2001 und (EG) Nr 1234/2007 des Rates, ABl L 2013/347, 671 (im Folgenden VO (EU) 1308/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037 aus 2001, und (EG) Nr 1234 aus 2007, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 671 (im Folgenden VO (EU) 1308 aus 2013,) lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen und Branchenverbände Abschnitt 1 Begriffsbestimmung und Anerkennung Artikel 152 Erzeugerorganisationen

(1)Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die: […]
  1. c)ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
  2. i)Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
  3. ii)Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung; iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise; […]“ „Artikel 154 Anerkennung der Erzeugerorganisationen
(1)Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,
  1. a)die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt;
  2. b)der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine bzw. einen von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt. Diese Bestimmungen dürfen kein Hindernis für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sein, die sich der Kleinerzeugung verschrieben haben;
  3. c)die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet;
  4. d)die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht. […]
(4)Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: a) Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat; […]“ „Artikel 155 Auslagerung Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen in den von der Kommission

Artikel 173

Absatz 1 Buchstabe f festgelegten Sektoren gestatten, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern, auch durch Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen, sofern die Erzeugerorganisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich bleibt.“ „Artikel 160 Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele. Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom

  1. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission, ABl L 2017/138, 4 (im Folgenden: VO (EU) 891/2017) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom
  2. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, der Kommission, Amtsblatt L 2017/138, 4 (im Folgenden: VO (EU) 891 aus 2017,) lautet auszugsweise: „Abschnitt 2 Anerkennungskriterien und andere Anforderungen Artikel 3 Rechtlicher Status von Erzeugerorganisationen Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen, welche juristischen Personen

Artikel 154der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 die Anerkennung beantragen können. Sie legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über genau definierte Teile juristischer Personen fest, die nach jenem Artikel die Anerkennung beantragen können. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die juristischen Personen, die die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen können, erlassen.“Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen, welche juristischen Personen

Artikel 154der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, die Anerkennung beantragen können. Sie legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über genau definierte Teile juristischer Personen fest, die nach jenem Artikel die Anerkennung beantragen können. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die juristischen Personen, die die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen können, erlassen.“ „Artikel 7 Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen

den Artikeln 152, 154 und 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind; diese umfassen insbesondere Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen

den Artikeln 152, 154 und 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind; diese umfassen insbesondere

  1. a)die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
  2. b)die technischen Mittel für das Anliefern, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
  3. c)die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
  4. d)die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
  5. e)die zentrale kostenbezogene Buchführung und das Rechnungswesen im Einklang mit nationalem Recht.“ „Artikel 11 Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen

(1)Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde. Die Vermarktung

Unterabsatz 1 erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle der Auslagerung

Artikel 13unter Kontrolle der Erzeugerorganisation.

Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis. […]

(2)Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der

Artikel 22berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung. […]“ „Artikel 13 Auslagerung

(1)Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat

Artikel 155der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.

(1)Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat

Artikel 155der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen. Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst der Begriff „Tochtergesellschaft“ alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen. Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, umfasst der Begriff „Tochtergesellschaft“ alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen.

(2)Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich. Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel

Artikel 22Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.

(3)Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung

Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass der Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll über die Auslagerung

  1. a)es der Erzeugerorganisation ermöglicht, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;
  2. b)genaue Bedingungen, einschließlich Pflichten zu regelmäßiger Berichterstattung und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten wirksam kontrollieren kann. [...]“ „Artikel 22 Berechnungsgrundlage

(1)[…]
(8)Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden
  1. a)von einer oder mehreren Erzeugerorganisation(
  2. en)oder Vereinigung(
  3. en)von Erzeugerorganisationen oder
  4. b)vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von Erzeugern, die Mitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind, wenn dies zu den Zielen von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiträgt.“
(8)Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden
  1. a)von einer oder mehreren Erzeugerorganisation(
  2. en)oder Vereinigung(
  3. en)von Erzeugerorganisationen oder
  4. b)vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von Erzeugern, die Mitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind, wenn dies zu den Zielen von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, beiträgt.“ „Artikel 33 Entscheidung
(1)Die Mitgliedstaaten
  1. a)genehmigen die Höhe der Betriebsfonds und die operationellen Programme, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und dieses Kapitels erfüllen;
  2. b)genehmigen die operationellen Programme, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert, oder
  3. c)lehnen die operationellen Programme oder Teile der Programme ab. 25.5.2017 L 138/21 Amtsblatt der Europäischen Union DE
(1)Die Mitgliedstaaten
  1. a)genehmigen die Höhe der Betriebsfonds und die operationellen Programme, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und dieses Kapitels erfüllen;
  2. b)genehmigen die operationellen Programme, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert, oder
  3. c)lehnen die operationellen Programme oder Teile der Programme ab. 25.5.2017 L 138/21 Amtsblatt der Europäischen Union DE
(2)Die Mitgliedstaaten entscheiden bis
  1. Dezember des Jahres der Vorlage über die operationellen Programme und die Betriebsfonds. Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum
  2. Dezember mit. In hinreichend begründeten Fällen können solche Entscheidungen jedoch nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am
  3. Januar nach der Antragstellung getroffen werden. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem
  4. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom
  5. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl L 138/57 (im Folgenden: VO (EU) 892/2017) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom
  6. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Amtsblatt L 138/57 (im Folgenden: VO (EU) 892 aus 2017,) lautet auszugsweise: „Artikel 6 Vorlagefrist
(1)Ein operationelles Programm wird von einer Erzeugerorganisation bis spätestens
  1. September des Jahres, das dem Jahr der Durchführung des Programms vorhergeht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt als den
  2. September festsetzen.
(2)Juristische Personen oder klar abgegrenzte Teile einer juristischen Person, einschließlich Erzeugergruppierungen

Artikel 125eder Verordnung (EG) Nr.

1234/2007 oder Erzeugergemeinschaften

Artikel 27der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen, können gleichzeitig ihr operationelles Programm

Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. Bedingung für die Genehmigung dieses operationellen Programms ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin

Artikel 33Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erteilt wurde.“

(2)Juristische Personen oder klar abgegrenzte Teile einer juristischen Person, einschließlich Erzeugergruppierungen

Artikel 125eder Verordnung (EG) Nr.

1234 aus 2007, oder Erzeugergemeinschaften

Artikel 27der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013,, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen, können gleichzeitig ihr operationelles Programm

Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. Bedingung für die Genehmigung dieses operationellen Programms ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin

Artikel 33

Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erteilt wurde.“ Die Verordnung mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung), BGBl II 2015/326, lautet auszugsweise:Die Verordnung mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung), BGBl römisch zwei 2015/326, lautet auszugsweise: „2. Abschnitt Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen von Erzeugerorganisationen § 7.

(1)Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung

Art. 154

bzw.

Art. 161der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:Paragraph 7,

(1)Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung

Artikel 154

, bzw.

Artikel 161, der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

  1. die Satzung der Erzeugerorganisation,
  2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
  3. die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugermeldung, Erzeugung und Vermarktung und gegebenenfalls auch hinsichtlich Umweltschutz,
  4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
  5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliederdaten, sowie
  6. bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse auch ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren.

(2)Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn 1. es sich bei der Erzeugerorganisation um eine juristische Person handelt, 2. der Erzeugerorganisation mindestens zehn Erzeuger, die im betreffenden Sektor jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, angehören, 3. die Erzeugerorganisation eine jährliche Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung,
  1. a)[…]
  2. b)in den übrigen Sektoren ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, von 1 Million Euroaufweist, wobei bei Neugründungen von Erzeugerorganisationen, die nicht als Zusammenschluss im Sinne von Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/891 geschaffen werden, die Mindestmenge zudem von Erzeugern gebildet werden muss, die in den letzten drei Jahren bei keiner anderen Erzeugerorganisation waren,1 Million Euro, aufweist, wobei bei Neugründungen von Erzeugerorganisationen, die nicht als Zusammenschluss im Sinne von Artikel 15, der Verordnung (EU) 2017/891 geschaffen werden, die Mindestmenge zudem von Erzeugern gebildet werden muss, die in den letzten drei Jahren bei keiner anderen Erzeugerorganisation waren, 4. die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind sowie4. die Voraussetzungen, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind sowie 5. die zusätzlichen sektorbezogenen speziellen Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden.
(3)Sofern eine Organisation, die einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt, vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen verbunden sind.
(4)Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind.
(5)Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.
(5)Die Absatz eins bis 4 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.
(6)Für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. b folgende sektorbezogene Anerkennungsvoraussetzungen:
(6)Für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, folgende sektorbezogene Anerkennungsvoraussetzungen:
  1. Der Erzeugerorganisation gehören mindestens 20 Erzeuger, die im Sektor Obst und Gemüse jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, an.
  2. Die Erzeugerorganisation weist eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 3 Millionen Euro auf.
  3. Bei einer Erzeugerorganisation, bei der sich der Wert der Erzeugung überwiegend aus der Vermarktung von Äpfeln ergibt, liegt eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 7 Millionen Euro vor. Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte ist eine Erzeugerorganisation jenem Bundesland zuzurechnen, in dem die Mehrheit der Erzeugung stattfindet. Im Zweifelsfall sind die höchsten Schwellenwerte heranzuziehen.
(7)In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse abweichend von Abs. 6 auch dann anerkannt werden, wenn es sich für dieses Erzeugnis um die einzige Erzeugerorganisation in einem Umkreis von 250 km handelt und ihr mindestens zehn Erzeuger angehören.
(7)In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse abweichend von Absatz 6, auch dann anerkannt werden, wenn es sich für dieses Erzeugnis um die einzige Erzeugerorganisation in einem Umkreis von 250 km handelt und ihr mindestens zehn Erzeuger angehören. Auslagerung von Aufgaben § 8.
(1)Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.Paragraph 8,
(1)Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.
(2)Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung, die Anlieferung, die Lagerung, die Sortierung, die Aufbereitung und die Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.
(3)Die Auslagerung der Vermarktung ist überdies nur zulässig, wenn die Vermarktung durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder durch eine Gesellschaft, an der die Erzeugerorganisation zumindest mit 50 % Geschäftsanteilen beteiligt ist, erfolgt.
(4)Im Fall der Auslagerung der Vermarktung ist in der von der Erzeugerorganisation abzuschließenden schriftlichen Geschäftsvereinbarung – zusätzlich zu den

Art. 13Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten – jedenfalls festzulegen, dass

(4)Im Fall der Auslagerung der Vermarktung ist in der von der Erzeugerorganisation abzuschließenden schriftlichen Geschäftsvereinbarung – zusätzlich zu den

Artikel 13

, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten – jedenfalls festzulegen, dass

  1. der Erzeugerorganisation die Preisgestaltung, die Wahl der Absatzmärkte und der Käufer obliegt,
  2. der Vermarkter gegenüber der Erzeugerorganisation die umfassende Berichtspflicht zu sämtlichen Angeboten des Vermarkters, zu den erzielten Verkaufsmengen, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, sowie zu den erzielten Nettoverkaufspreisen samt Verpackung, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, zu den Verkaufsunterlagen, zu allfälligen Kundenreklamationen und zu sonstigen Daten, die zur Kontrolle der Überwachung der Vermarktungstätigkeit erforderlich sind, hat,
  3. die Erzeugerorganisation berechtigt ist, beim Vermarkter alle zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen und
  4. der Vermarkter die Buchhaltung auch gegenüber der AMA offenzulegen hat.“ „Operationelle Programme § 19.

(1)Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum
  1. September, für das Jahr 2016 jedoch bis zum
  2. Oktober 2015, das operationelle Programm für das folgende Jahr mitzuteilen.Paragraph 19,
(1)Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum
  1. September, für das Jahr 2016 jedoch bis zum
  2. Oktober 2015, das operationelle Programm für das folgende Jahr mitzuteilen.
(2)Die Frist für die Einreichung
  1. der Anträge auf Vorschusszahlungen wird mit
  2. Jänner,
  3. April,
  4. Juli und
  5. Oktober für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrages beginnt, und
  6. der Anträge auf Teilzahlung wird mit
  7. April,
  8. Juli und
  9. Oktober für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum festgesetzt. Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen, die weniger als 1 000 Euro betragen, können nicht beantragt werden. Überschreitet die Höhe der Beihilfe 100 000 Euro, sind jedenfalls Teilzahlungen

Z 2 zu beantragen.festgesetzt. Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen, die weniger als 1 000 Euro betragen, können nicht beantragt werden. Überschreitet die Höhe der Beihilfe 100 000 Euro, sind jedenfalls Teilzahlungen

Ziffer 2, zu beantragen.

(3)Für beihilfefähige Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme können Standardpauschalsätze festgelegt werden, sofern dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässig ist.
(3)Für beihilfefähige Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme können Standardpauschalsätze festgelegt werden, sofern dies nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zulässig ist.
(3a)Beihilfen für Rechnungen, deren förderwürdiger Betrag weniger als 1 000 Euro beträgt, sind ausgeschlossen.
(3b)Im Rahmen der Genehmigungsanträge betreffend die operationellen Programme und ihre Änderungen ist 1. zum Beleg der Kohärenz bei allen Aktionen die Notwendigkeit und bei materiellen Investitionen einschließlich Software mit einem voraussichtlichen Investitionsvolumen von mehr als 20 000 Euro auch die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen, 2. der Marktwert einer zur Förderung eingereichten Aktion mit einem Volumen
  1. a)bis zu 5 000 Euro mit einer Plausibilisierungsunterlage,
  2. b)mit einem Volumen zwischen 5 000 Euro und 50 000 Euro mit zwei Plausibilisierungsunterlagen und
  3. c)mit einem Volumen von mehr als 50 000 Euro mit drei Plausibilisierungsunterlagen zu belegen. Kann die erforderliche Anzahl an Plausibilisierungsunterlagen mangels in Frage kommender Marktteilnehmer nicht vorgelegt werden, ist diese Tatsache gegenüber der AMA mit entsprechenden Anfragen glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hat je Aktion ein Zuschlag zu erfolgen und ist für materielle Investitionen einschließlich Software ab einem Volumen über 5 000 Euro ein Lastenheft zu erstellen und 3. der Zeitraum – nach Quartalen, in denen die Aktion jeweils umgesetzt werden soll, bestimmt – anzugeben. Kann eine Aktion nicht wie vorgesehen im angegebenen Zeitraum umgesetzt werden, ist dies umgehend nach Bekanntwerden der AMA zu melden.
(4)Für abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Zahlung der letzten Förderrate, die für dieses Investitionsvorhaben bewilligt wurde, jedoch höchstens zehn Jahre ab Inbetriebnahme. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behaltefrist einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behaltefrist befindlichen Investitionen zu übermitteln.
(5)Maßnahmen, die sowohl im Zuge der operationellen Programme als auch als Vorhaben im Programm zur Entwicklung des Ländlichen Raums

der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, förderbar sind, sind grundsätzlich im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.“

(5)Maßnahmen, die sowohl im Zuge der operationellen Programme als auch als Vorhaben im Programm zur Entwicklung des Ländlichen Raums

der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 487, förderbar sind, sind grundsätzlich im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.“ 3.

  1. Rechtliche Würdigung: Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig erhoben wurden, wie sich aus den Daten der Feststellungen ergibt. Im vorliegenden Fall geht es um die Abweisung des Antrags der BF auf Anerkennung als Erzeugerorganisation für den Sektor Obst im Sinne der Verordnung (EU) 1308/2013 sowie um die Abweisung der darauf gründenden Anträge auf Genehmigung der operationellen Programme für die Jahre 2021 bis 2023.Im vorliegenden Fall geht es um die Abweisung des Antrags der BF auf Anerkennung als Erzeugerorganisation für den Sektor Obst im Sinne der Verordnung (EU) 1308 aus 2013, sowie um die Abweisung der darauf gründenden Anträge auf Genehmigung der operationellen Programme für die Jahre 2021 bis
  2. Zum einen ist Kern der Sache, ob die Vermarktung sowie andere Tätigkeiten von der BF durchgeführt oder ausgelagert werden. Zum anderen geht es um die Frage, welche Unterlagen die BF vorlegen muss, um als Erzeugerorganisation anerkannt werden zu können. Zur Vermarktung: Die Haupttätigkeit der Erzeugerorganisationen betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder. Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlung über Menge und Preis (Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 VO (EU) 2017/891).Die Haupttätigkeit der Erzeugerorganisationen betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder. Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlung über Menge und Preis (Artikel 11, Absatz eins, UAbs. 1 und 2 VO (EU) 2017/891). Die BF legte dar, dass der Verkauf ihrer Erzeugnisse hauptsächlich an 5 Kunden stattfinde, wobei die XXXX GmbH ( XXXX ) mit 60 % die Hauptabnehmerin sei und die XXXX GmbH, die XXXX GmbH, die XXXX m.b.H. sowie die XXXX m.b.H. ebenfalls Abnehmer seien. Etwa 5 % vermarktet die BF unbestritten selbst durch Exporte. Die BF vermeint somit, dass sie die Vermarktung im Sinne des § 8 Abs. 2 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung selbst vornehme und nicht auslagere. Die Behörde hingegen geht davon aus, dass die Vermarktung von den genannten Abnehmern durchgeführt wird und somit zu prüfen gewesen sei, ob diese Vermarktung rechtskonform von der BF ausgelagert wird. Die Eigenvermarktungstätigkeit der BF spiele eine untergeordnete – für die Zwecke von Art. 11 VO (EU) 2017/891 – vernachlässigbare Rolle.Die BF legte dar, dass der Verkauf ihrer Erzeugnisse hauptsächlich an 5 Kunden stattfinde, wobei die römisch 40 GmbH ( römisch 40 ) mit 60 % die Hauptabnehmerin sei und die römisch 40 GmbH, die römisch 40 GmbH, die römisch 40 m.b.H. sowie die römisch 40 m.b.H. ebenfalls Abnehmer seien. Etwa 5 % vermarktet die BF unbestritten selbst durch Exporte. Die BF vermeint somit, dass sie die Vermarktung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung selbst vornehme und nicht auslagere. Die Behörde hingegen geht davon aus, dass die Vermarktung von den genannten Abnehmern durchgeführt wird und somit zu prüfen gewesen sei, ob diese Vermarktung rechtskonform von der BF ausgelagert wird. Die Eigenvermarktungstätigkeit der BF spiele eine untergeordnete – für die Zwecke von Artikel 11, VO (EU) 2017/891 – vernachlässigbare Rolle. Zu klären war somit in einem ersten Schritt wer die Vermarktung der Erzeugnisse der BF tatsächlich durchgeführt. Vorauszuschicken ist erstens, dass eine Vermarktung von Erzeugnissen naturgemäß in einem Prozess von der Erzeugung bis zum Kauf durch den Endabnehmer mehrmals stattfinden kann. Die oben zitierten Rechtsvorschriften verbieten nicht, dass zwischen einer EO und dem Endabnehmer einer oder mehrere Händler zwischengeschaltet sind. Zweitens geht es bei dieser Frage im Wesentlichen um die Vermarktung der Erzeugnisse, die von der BF an die Packhäuser (als Großhändler) verkauft werden und somit um ca. 35 % des Umsatzes der BF. Die Vermarktung der Ware, die von der XXXX gekauft wird, erfüllt, wie unten ausgeführt, die Voraussetzungen einer rechtskonformen Auslagerung, und mehr noch, wird

Art. 13Abs. 2 UAbs. 2 i

Vm Art. 22 Abs. 8 VO (EU) 2017/891 sogar als eigene (Vermarktungs-)Tätigkeit der EO beurteilt.Zweitens geht es bei dieser Frage im Wesentlichen um die Vermarktung der Erzeugnisse, die von der BF an die Packhäuser (als Großhändler) verkauft werden und somit um ca. 35 % des Umsatzes der BF. Die Vermarktung der Ware, die von der römisch 40 gekauft wird, erfüllt, wie unten ausgeführt, die Voraussetzungen einer rechtskonformen Auslagerung, und mehr noch, wird

Artikel 13, Absatz 2, UAbs. 2 in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 8, VO (EU) 2017/891 sogar als eigene (Vermarktungs-)

Tätigkeit der EO beurteilt. Die wesentlichen Bestandteile der Vermarktung sind, wie schon erwähnt,

Art. 11Abs.

1 UAbs. 1 und 2 VO (EU) 2017/891 die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und die Verhandlung über Menge und Preis.Die wesentlichen Bestandteile der Vermarktung sind, wie schon erwähnt,

Artikel 11, Absatz eins, UAbs.

1 und 2 VO (EU) 2017/891 die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und die Verhandlung über Menge und Preis. Der Bedingung der Bündelung des Angebots und der Vermarktung durch die EO gem. Art. 152 Abs. 1a lit. b VO (EU) 1308/2013 dürfte auch dort entsprochen sein, wo die EO die wesentlichen Elemente des Verkaufs bestimmt. Die physische Vermarktung ist nicht verlangt. Bündelung und Vermarktung sind letztlich Begriffe, die im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Stärkung der Erzeuger zu verstehen sind, und deshalb schon mit der Kontrolle der EO über vertragswesentliche Bestandteile wie Preis und Menge gewährleistet sein können (vgl. Mögele/Sitar, Wettbewerbsrecht und Agrarrecht in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht - Band 1: Europäisches Wettbewerbsrecht,

  1. Auflage, 2020, RN 23, mVa EuG Slg. 2009, II-00188, EuG 30.9.2009, T-432/07, Rn. 54–55).Der Bedingung der Bündelung des Angebots und der Vermarktung durch die EO gem. Artikel 152, Absatz eins a, Litera b, VO (EU) 1308 aus 2013, dürfte auch dort entsprochen sein, wo die EO die wesentlichen Elemente des Verkaufs bestimmt. Die physische Vermarktung ist nicht verlangt. Bündelung und Vermarktung sind letztlich Begriffe, die im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Stärkung der Erzeuger zu verstehen sind, und deshalb schon mit der Kontrolle der EO über vertragswesentliche Bestandteile wie Preis und Menge gewährleistet sein können vergleiche Mögele/Sitar, Wettbewerbsrecht und Agrarrecht in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht - Band 1: Europäisches Wettbewerbsrecht,
  2. Auflage, 2020, RN 23, mVa EuG Slg. 2009, II-00188, EuG 30.9.2009, T-432/07, Rn. 54–55). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, werden die wesentlichen Bestandteile der Vermarktung

Art. 11Abs.

1 UAbs. 1 und 2 VO (EU) 2017/891, nämlich die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und die Verhandlung über Menge und Preis im Wesentlichen von der BF durchgeführt. Auch, wenn die BF zB nur Sollpreise festlegt, von denen im Einzelfall abgewichen wird, trägt sie doch die wesentlichen Elemente der Preisbestimmung. Sie verhandelt mit den Käufern, wobei in diesem Prozess Rampenpreislisten entstehen. Sie gibt auch die verfügbaren Mengen der Erzeugnisse bekannt und legt diese somit fest. Welche Menge tatsächlich verkauft wird, hängt naturgemäß auch vom Verhandlungspartner, in diesem Fall den Packhäusern ab und tut dies dem Kriterium der Verhandlung über die Menge keinen Abbruch.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, werden die wesentlichen Bestandteile der Vermarktung

Artikel 11, Absatz eins, UAbs.

1 und 2 VO (EU) 2017/891, nämlich die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und die Verhandlung über Menge und Preis im Wesentlichen von der BF durchgeführt. Auch, wenn die BF zB nur Sollpreise festlegt, von denen im Einzelfall abgewichen wird, trägt sie doch die wesentlichen Elemente der Preisbestimmung. Sie verhandelt mit den Käufern, wobei in diesem Prozess Rampenpreislisten entstehen. Sie gibt auch die verfügbaren Mengen der Erzeugnisse bekannt und legt diese somit fest. Welche Menge tatsächlich verkauft wird, hängt naturgemäß auch vom Verhandlungspartner, in diesem Fall den Packhäusern ab und tut dies dem Kriterium der Verhandlung über die Menge keinen Abbruch. Der BF hier bei der Vermarktung eine bloß untergeordnete, passive Stellung einzugestehen, wie die belangte Behörde dies in ihrer Entscheidung beurteilt, wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu kurz gegriffen, da sie die wesentlichen Elemente der Vermarktung (zwischen der BF und den Packhäusern) erfüllt. 50-65 % der Vermarktung (5 % Export und 45-60 % selbst als XXXX ) werden von der BF selbst durchgeführt oder so beurteilt und auch die restlichen 35-50 % der Vermarktung (in Zusammenhang mit den Packhäusern) werden, wie oben dargelegt, von der BF in den wesentlichen Kriterien erfüllt.Der BF hier bei der Vermarktung eine bloß untergeordnete, passive Stellung einzugestehen, wie die belangte Behörde dies in ihrer Entscheidung beurteilt, wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu kurz gegriffen, da sie die wesentlichen Elemente der Vermarktung (zwischen der BF und den Packhäusern) erfüllt. 50-65 % der Vermarktung (5 % Export und 45-60 % selbst als römisch 40 ) werden von der BF selbst durchgeführt oder so beurteilt und auch die restlichen 35-50 % der Vermarktung (in Zusammenhang mit den Packhäusern) werden, wie oben dargelegt, von der BF in den wesentlichen Kriterien erfüllt. Wenn die Behörde sich daran stößt, dass die Packhäuser Erzeugnisse von der BF kaufen und sie als Großhändler weiterverkaufen, kann darin kein rechtlicher Grund erkannt werden, eine Anerkennung als EO abzulehnen. Es kann darin weder eine Umgehung gesehen werden, werden die Erzeugnisse der Mitglieder doch gebündelt zu einem von der BF dem Grunde nach verhandelten Preis verkauft und wird somit dem Zweck einer EO entsprochen. Die Anerkennungsvoraussetzung, nämlich, dass

Art. 152Abs.

1 lit. c VO (EU) 1308/2013 ein spezifisches Ziel verfolgt wird, das mindestens eine der in den Pkt. i-xi genannten Zielsetzungen einschließen kann (hier jedenfalls: Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung) ist somit erfüllt.Die Anerkennungsvoraussetzung, nämlich, dass

Artikel 152

, Absatz eins, Litera c, VO (EU) 1308 aus 2013, ein spezifisches Ziel verfolgt wird, das mindestens eine der in den Pkt. i-xi genannten Zielsetzungen einschließen kann (hier jedenfalls: Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung) ist somit erfüllt. Auslagerung der Vermarktung: Auf die Frage, ob die Auslagerung der Vermarktung rechtskonform ist, war daher grundsätzlich nicht mehr einzugehen. Jene „Auslagerung“ an die XXXX wäre wohl als rechtkonform zu beurteilen, da sie

Art. 13Abs. 2 UAbs. 2 i

Vm Art. 22 Abs. 8 VO (EU) 2017/891 (weil die geforderte 90 %-Regel erfüllt ist; vgl. Feststellungen) sogar als eigene Tätigkeit der EO zu beurteilen wäre.Jene „Auslagerung“ an die römisch 40 wäre wohl als rechtkonform zu beurteilen, da sie

Artikel 13, Absatz 2, UAbs.

2 in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 8, VO (EU) 2017/891 (weil die geforderte 90 %-Regel erfüllt ist; vergleiche Feststellungen) sogar als eigene Tätigkeit der EO zu beurteilen wäre. Eine Auslagerung der Vermarktung an die Packhäuser würde die 50 %-Regelung des § 8 Abs. 3 ERV wohl nicht erfüllen (vgl. Feststellungen) und wäre demnach nicht rechtskonform.Eine Auslagerung der Vermarktung an die Packhäuser würde die 50 %-Regelung des Paragraph 8, Absatz 3, ERV wohl nicht erfüllen vergleiche Feststellungen) und wäre demnach nicht rechtskonform. Zur Lagerung Sortierung und Aufbereitung: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF die Lagerung, Sortierung und Aufbereitung an vier „Packhäuser“ ausgelagert. Aus dem Erstbescheid der belangten Behörde ergibt sich noch, dass eine zulässige Auslagerung schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil § 8 Abs. 2 ERV nicht erfüllt sei.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF die Lagerung, Sortierung und Aufbereitung an vier „Packhäuser“ ausgelagert. Aus dem Erstbescheid der belangten Behörde ergibt sich noch, dass eine zulässige Auslagerung schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil Paragraph 8, Absatz 2, ERV nicht erfüllt sei. Eine Auslagerung von Geschäftsfeldern (der EO), nämlich der Steuerung der Erzeugung, der Anlieferung, der Lagerung, der Sortierung, der Aufbereitung und der Vermarktung der Erzeugnisse, sei nur dann zulässig, wenn die EO selbst oder ihre angeschlossenen Erzeuger zumindest drei dieser Tätigkeiten selbst ausüben müssen (§ 8 Abs. 2 ERV).Eine Auslagerung von Geschäftsfeldern (der EO), nämlich der Steuerung der Erzeugung, der Anlieferung, der Lagerung, der Sortierung, der Aufbereitung und der Vermarktung der Erzeugnisse, sei nur dann zulässig, wenn die EO selbst oder ihre angeschlossenen Erzeuger zumindest drei dieser Tätigkeiten selbst ausüben müssen (Paragraph 8, Absatz 2, ERV). Die Behörde nahm an, dass die BF bzw. ihre angeschlossenen Erzeuger die Steuerung der Erzeugung und die Anlieferung ausüben. Damit würden die BF bzw. ihre angeschlossenen Erzeuger aber nur zwei der in § 8 Abs. 2 ERV geforderten Tätigkeiten selbst ausüben. Insgesamt übe die Antragstellerin daher nicht eine ausreichende Anzahl an Tätigkeiten einer EO selbstständig aus, um eine Anerkennung zu rechtfertigen.Die Behörde nahm an, dass die BF bzw. ihre angeschlossenen Erzeuger die Steuerung der Erzeugung und die Anlieferung ausüben. Damit würden die BF bzw. ihre angeschlossenen Erzeuger aber nur zwei der in Paragraph 8, Absatz 2, ERV geforderten Tätigkeiten selbst ausüben. Insgesamt übe die Antragstellerin daher nicht eine ausreichende Anzahl an Tätigkeiten einer EO selbstständig aus, um eine Anerkennung zu rechtfertigen. Diese rechtliche Voraussetzung wird in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht nicht mehr erwähnt, da die entsprechende Rechtsvorschrift zwischenzeitlich eine (auf den gegenständlichen Fall anwendbare) Änderung erfahren hat. § 8 Abs. 2 ERV idF BGBl. II Nr. 97/2021 fordert nun nicht mehr, dass die EO selbst oder ihre angeschlossenen Erzeuger zumindest drei dieser Tätigkeiten selbst ausüben müssen.Diese rechtliche Voraussetzung wird in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht nicht mehr erwähnt, da die entsprechende Rechtsvorschrift zwischenzeitlich eine (auf den gegenständlichen Fall anwendbare) Änderung erfahren hat. Paragraph 8, Absatz 2, ERV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2021, fordert nun nicht mehr, dass die EO selbst oder ihre angeschlossenen Erzeuger zumindest drei dieser Tätigkeiten selbst ausüben müssen. Was die Auslagerung von Lagerung, Sortierung und Verpackung betrifft, geht die Behörde daher zu Recht davon aus, dass diese Auslagerung rechtskonform erfolgt, da sie in Einklang mit § 8 Abs. 2 ERV steht.Was die Auslagerung von Lagerung, Sortierung und Verpackung betrifft, geht die Behörde daher zu Recht davon aus, dass diese Auslagerung rechtskonform erfolgt, da sie in Einklang mit Paragraph 8, Absatz 2, ERV steht. Zur Andienungskontrolle als Anerkennungskriterium: Art. 160 VO (EU) 1308/2013 gibt vor, dass die einer EO beitretenden Erzeuger durch die Satzung der EO dazu verpflichtet sind, ihre gesamte betreffende Erzeugung oder einen gewissen Mindestanteil davon über die EO abzusetzen.Artikel 160, VO (EU) 1308 aus 2013, gibt vor, dass die einer EO beitretenden Erzeuger durch die Satzung der EO dazu verpflichtet sind, ihre gesamte betreffende Erzeugung oder einen gewissen Mindestanteil davon über die EO abzusetzen. Art. 7 VO (EU) 2017/891 schreibt vor, dass eine EO Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder haben muss.Artikel 7, VO (EU) 2017/891 schreibt vor, dass eine EO Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder haben muss. Art. 12 VO (EU) 2017/891 schreibt eine maximal außerhalb der EO zu vermarktenden Anteile der Erzeugungsmengen oder des Erzeugungswertes vor. Der Prozentsatz der außerhalb der EO vermarkteten Erzeugung eines angeschlossenen Erzeugers darf pro Erzeuger nicht mehr als 25 % der vermarktbaren Erzeugungsmenge oder des vermarktbaren Erzeugungswerts betragen.Artikel 12, VO (EU) 2017/891 schreibt eine maximal außerhalb der EO zu vermarktenden Anteile der Erzeugungsmengen oder des Erzeugungswertes vor. Der Prozentsatz der außerhalb der EO vermarkteten Erzeugung eines angeschlossenen Erzeugers darf pro Erzeuger nicht mehr als 25 % der vermarktbaren Erzeugungsmenge oder des vermarktbaren Erzeugungswerts betragen. Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2017/891 gibt einer EO vor, dass der Verkauf von nicht von Mitgliedern stammenden Erzeugnissen geringer als der Wert der eigenen Erzeugnisse der Mitglieder sein muss.Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 2017/891 gibt einer EO vor, dass der Verkauf von nicht von Mitgliedern stammenden Erzeugnissen geringer als der Wert der eigenen Erzeugnisse der Mitglieder sein muss. Art. 8 VO (EU) 2017/891 regelt Vorgaben für die Berechnung des Wertes der Erzeugnisse.Artikel 8, VO (EU) 2017/891 regelt Vorgaben für die Berechnung des Wertes der Erzeugnisse. Art. 59 VO (EU) 2017/891 spricht als „Anerkennungskriterien“ von der Anforderungen ua. nach Art. 7 und 11 dieser VO.Artikel 59, VO (EU) 2017/891 spricht als „Anerkennungskriterien“ von der Anforderungen ua. nach Artikel 7 und 11 dieser VO. Aus diesen Rechtsvorschriften und ihrer Struktur ergibt sich nachvollziehbar, dass die Vorschriften für eine EO, wie sich hier relevant aus den Art. 7 der VO (EU) 2017/891 ergeben, bereits bei der Anerkennung vorliegen müssen und als Anerkennungskriterium gesehen werden. Die EO hat bereits bei der Anerkennung über eine entsprechende Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder zu verfügen. Aus diesen Rechtsvorschriften und ihrer Struktur ergibt sich nachvollziehbar, dass die Vorschriften für eine EO, wie sich hier relevant aus den Artikel 7, der VO (EU) 2017/891 ergeben, bereits bei der Anerkennung vorliegen müssen und als Anerkennungskriterium gesehen werden. Die EO hat bereits bei der Anerkennung über eine entsprechende Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder zu verfügen. Zu prüfen war somit, ob die BF über diese Kenntnis verfügt und somit eine ausreichende „Andienungskontrolle“ durchführt. Aus den genannten Vorschriften ergeben sich keine Regelungen, wie die EO verfahren muss, um der Andienungskontrolle zu genügen. Auch den nationalen Rechtsvorschriften, hier insbesondere der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, sind keine derartigen Hinweise zu entnehmen. Die zitierten Vorschriften lassen somit weitgehend offen, wie die BF der Andienungskontrolle Genüge zu leisten hat. Einzig den Merkblättern „Förderung der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse“ sind Hinweise zu entnehmen, wie die belangte Behörde die Andienungskontrolle vorsieht. War im Merkblatt aus 2018 noch geregelt, dass 10 % der Flächen der Erzeuger von der EO stichprobenartig zu kontrollieren sind, fehlt diese konkrete Vorgabe im Merkblatt 2020. Dort ist vorgesehen, dass die EO die Produktionsflächen ihrer Erzeuger besichtigen und ein Kontrollsystem haben muss. Diese als „Andienungskontrolle“ bezeichnete Verpflichtung habe die EO gegenüber der AMA in geeigneter Weise nachzuweisen. Da Merkblätter aber ohnehin keine Rechtsgrundlagen darstellen, stellt es keine geeignete Vorgehensweise dar, sich darauf zu stützen. Aus einer anderen Rechtssache, entschieden vom BVwG am 26.4.2021, W113 2200319-2, ergab sich, wie die belangte Behörde die Andienungskontrolle definiert: Es gehe um die Erhebung von überprüfbaren Basisdaten durch die EO selbst, wie Fläche, Ertrag pro Flächeneinheit, Feststellung der Pflanzenart und der Anbauweise (Abstand), um daraus rechnerisch - nachvollziehbar - den höchst wahrscheinlichen Ernteertrag zu berechnen, damit die EO beim Abgleich dieser Ernteprognose mit der späteren tatsächlichen Anlieferung sicherstellen kann, dass der Erzeuger seine gesamte Ernte an die EO abliefert. Bei gröberen Abweichungen (über den zulässigen Selbstvermarktungsanteil hinaus) müsse die Ursache erhoben werden. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, erhebt die BF die Basisdaten hinsichtlich der Andienungskontrolle nicht selbst, sondern verlässt sich auf die Angaben ihrer Mitglieder, was die voraussichtliche Erntemenge sowie die Flächengröße usw. betrifft. Damit kann sie selbst nicht beurteilen, ob die von den Mitgliedern gemeldete Ernteprognose realistisch war und wie hoch etwa der Selbstvermarktungsanteil tatsächlich sein darf. Die BF hat somit (noch) keine ausreichende Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder. Eigene Erhebungen bezüglich der Flächen sowie der darauf befindlichen Kulturen und der sich daraus ergebenden Ernteprognosen sind im Rahmen der Andienungskontrolle von der BF durchzuführen. In welcher Art und Weise die BF dies umsetzt, bleibt grundsätzlich ihr überlassen. Die belangte Behörde gab in der Beschwerdeverhandlung an, die Flächenermittlung könne zB durch einen Abgleich mit den Mehrfachanträgen-Flächen oder durch eigene Vermessungen erfolgen. Da die BF somit über keine ausreichende Kontrolle der Andienungsverpflichtung verfügt, war in diesem Punkt ein Anerkennungskriterium nicht erfüllt und konnte zu Recht keine Anerkennung ausgesprochen werden bzw. war der Antrag auf Anerkennung im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften abzuweisen. Zur Abweisung der Operationellen Programme (OP) 2021 bis 2023: Im Erstbescheid wurde der Antrag auf Genehmigung der OP 2021 bis 2023 vom 15.9.2020 abgewiesen. Mit der hier angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde der BF gegen den Erstbescheid abgewiesen, womit inhaltlich eine Bestätigung des Spruches des Erstbescheides erfolgte. Begründend ergibt sich aus dem Erstbescheid vom 24.2.2021, dass der Antrag auf Genehmigung der OP deswegen abzuweisen gewesen wäre, weil eine Anerkennung der BF als EO nicht erfolgt sei. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung hingegen ergibt sich, dass eine Genehmigung eines OP nur dann erfolgen kann, wenn eine fristgerechte Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt ist. Das gemeinsam mit dem Antrag

Art. 33VO (EU) 1308/2013 und Art.

6 VO (EU) 2017/892 vorgelegte operationelle Programm habe mangels Erteilung der Anerkennung als Erzeugerorganisation

Art. 33

VO (EU) 2017/891 nicht genehmigt werden können, da die Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Genehmigung der Anerkennung als Erzeugerorganisation bis 15.12.2020 bzw. bis 20.01.2021, nicht gegeben war. In diesen Fällen sei das OP schon aus formalen Gründen nicht genehmigungsfähig.Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung hingegen ergibt sich, dass eine Genehmigung eines OP nur dann erfolgen kann, wenn eine fristgerechte Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt ist. Das gemeinsam mit dem Antrag

Artikel 33

, VO (EU) 1308 aus 2013, und Artikel 6, VO (EU) 2017/892 vorgelegte operationelle Programm habe mangels Erteilung der Anerkennung als Erzeugerorganisation

Artikel 33

, VO (EU) 2017/891 nicht genehmigt werden können, da die Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Genehmigung der Anerkennung als Erzeugerorganisation bis 15.12.2020 bzw. bis 20.01.2021, nicht gegeben war. In diesen Fällen sei das OP schon aus formalen Gründen nicht genehmigungsfähig. Eine Erzeugerorganisation hat

Art. 6VO (EU) 2017/892 i

Vm § 19 Abs. 1 ERV jährlich bis zum 15. September des Vorjahres das operationelle Programm der Behörde mitzuteilen.

Art. 6Abs.

2 VO (EU) 2017/892 kann, wenn die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragt wird, gleichzeitig das operationelle Programm zur Genehmigung vorgelegt werden. Bedingung für die Genehmigung dieses operationellen Programms ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin

Art. 33Abs.

2 der VO (EU) 2017/891 erteilt wurde.Eine Erzeugerorganisation hat

Artikel 6

, VO (EU) 2017/892 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, ERV jährlich bis zum 15. September des Vorjahres das operationelle Programm der Behörde mitzuteilen.

Artikel 6

, Absatz 2, VO (EU) 2017/892 kann, wenn die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragt wird, gleichzeitig das operationelle Programm zur Genehmigung vorgelegt werden. Bedingung für die Genehmigung dieses operationellen Programms ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin

Artikel 33, Absatz 2, der VO (EU) 2017/891 erteilt wurde.

Nach der letztgenannten Vorschrift entscheiden die Mitgliedstaaten bis

  1. Dezember des Jahres der Vorlage über die operationellen Programme. Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum
  2. Dezember mit. In hinreichend begründeten Fällen können solche Entscheidungen jedoch nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am
  3. Januar nach der Antragstellung getroffen werden. Gegenständlich hat die BF den Antrag auf Anerkennung sowie Genehmigung der OP am 15.9.2020 gestellt.

Art. 154Abs.

4 lit. a VO (EU) 1308/2013 hat die Behörde ihre Entscheidung über die Anerkennung binnen 4 Monaten (hier wäre dies der 15.1.2021 gewesen) zu treffen. Nach Ansicht der belangten Behörde gelte die Frist von 4 Monaten erst ab dem Zeitpunkt, wo alle erforderlichen Unterlagen vorlägen (vgl. VH-Schrift, S. 3). Tatsächlich spricht die genannte Rechtsvorschrift von einer Entscheidung binnen 4 Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags. Da die Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Erstbescheides zumindest laut Aktenvorlage keine weiteren Nachweise von der BF forderte und ausschließlich auf Grundlage des Antrags entschied, ist davon auszugehen, dass der Antrag vom 15.9.2020 die 4-Monats-Frist auslöste. Der Erstbescheid stammt jedoch vom 24.2.2021 (zugestellt und somit erlassen am 1.3.2021) und war somit verspätet.Gegenständlich hat die BF den Antrag auf Anerkennung sowie Genehmigung der OP am 15.9.2020 gestellt.

Artikel 154

, Absatz 4, Litera a, VO (EU) 1308 aus 2013, hat die Behörde ihre Entscheidung über die Anerkennung binnen 4 Monaten (hier wäre dies der 15.1.2021 gewesen) zu treffen. Nach Ansicht der belangten Behörde gelte die Frist von 4 Monaten erst ab dem Zeitpunkt, wo alle erforderlichen Unterlagen vorlägen vergleiche VH-Schrift, S. 3). Tatsächlich spricht die genannte Rechtsvorschrift von einer Entscheidung binnen 4 Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags. Da die Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Erstbescheides zumindest laut Aktenvorlage keine weiteren Nachweise von der BF forderte und ausschließlich auf Grundlage des Antrags entschied, ist davon auszugehen, dass der Antrag vom 15.9.2020 die 4-Monats-Frist auslöste. Der Erstbescheid stammt jedoch vom 24.2.2021 (zugestellt und somit erlassen am 1.3.2021) und war somit verspätet. Nach den eben dargelegten Rechtsvorschriften hätte die Anerkennung (für den Fall, dass die Voraussetzungen gegeben gewesen wären) als EO spätestens am 15.1.2021 erfolgen müssen und hätte die Behörde immer noch bis zum 20.1.2021 Zeit gehabt über die OP zu entscheiden. Auch wenn dieser Zeitraum für die Genehmigung der OP nur 5 Tage betragen hätte, hätte die Behörde bereits bei Antragstellung am 15.9.2020 antizipieren müssen, dass eine Genehmigung der OP zu erfolgen hat, wenn rechtzeitig über die Anerkennung entschieden wurde. Hier liegt offenbar der Sinn der Vorschrift des Art. 6 VO (EU) 2017/892, der eine gleichzeitige Beantragung von Anerkennung und Genehmigung der OP erlaubt.Nach den eben dargelegten Rechtsvorschriften hätte die Anerkennung (für den Fall, dass die Voraussetzungen gegeben gewesen wären) als EO spätestens am 15.1.2021 erfolgen müssen und hätte die Behörde immer noch bis zum 20.1.2021 Zeit gehabt über die OP zu entscheiden. Auch wenn dieser Zeitraum für die Genehmigung der OP nur 5 Tage betragen hätte, hätte die Behörde bereits bei Antragstellung am 15.9.2020 antizipieren müssen, dass eine Genehmigung der OP zu erfolgen hat, wenn rechtzeitig über die Anerkennung entschieden wurde. Hier liegt offenbar der Sinn der Vorschrift des Artikel 6, VO (EU) 2017/892, der eine gleichzeitige Beantragung von Anerkennung und Genehmigung der OP erlaubt. Zusammenfassend war die Abweisung der OP 2021-2023 dennoch korrekt, da eine Anerkennung der BF als EO nicht erfolgen konnte. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Genehmigung des OP 2023 bzw. für Folgejahre immer noch erfolgen kann, falls eine Anerkennung der BF als EO rechtzeitig beantragt und genehmigt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-

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