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{'item': 'W119 2199501-1'}

Obsah (11)§§ 3Art. 133§ 57§ 52§§ 54§ 8§ 10§ 46§ 59§ 55§ 81a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW119 2199501-1 Spruch, W119 2199501-1/26E W119 2199501-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§§ 3, 8, Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8,, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. China, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zahl: 1070659407 - 190617115 / BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zahl: 1070659407 - 190617115 / BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides

§ 57i

Vm § 59 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides

Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG als unbegründet abgewiesen. III. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. IV.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch fünf. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 28.5.2015 nannte sie ihre Aliasidentität und gab im Wesentlichen an, standesamtlich verheiratet und ohne Bekenntnis zu sein sowie der Volksgruppe der Han anzugehören. Geboren sei die Beschwerdeführerin in der Provinz XXXX , in ihrem Heimatdorf habe sie von 1995 bis 2000 die Grundschule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ihre Mutter wäre verstorben, der 59-jährige Vater, die XXXX geborene Tochter sowie der XXXX geborene Gatte der Beschwerdeführerin seien in China aufhältig.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 28.5.2015 nannte sie ihre Aliasidentität und gab im Wesentlichen an, standesamtlich verheiratet und ohne Bekenntnis zu sein sowie der Volksgruppe der Han anzugehören. Geboren sei die Beschwerdeführerin in der Provinz römisch 40 , in ihrem Heimatdorf habe sie von 1995 bis 2000 die Grundschule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ihre Mutter wäre verstorben, der 59-jährige Vater, die römisch 40 geborene Tochter sowie der römisch 40 geborene Gatte der Beschwerdeführerin seien in China aufhältig. Ihren chinesischen Reisepass habe ihr der Schlepper abgenommen, sie sei direkt mit einem gefälschten Visum von Peking nach Wien geflogen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Mein Ehemann ist spielsüchtig und hat hohe Schulden. Die Gläubiger verlangten Geld von uns. Da wir kein Geld hatten, bin ich in der Hoffnung ausgereist, etwas Geld im Ausland zu verdienen. Das ist mein einziger Fluchtgrund.“ Am 21.6.2016 erfolgte die Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin durch das Landeskriminalamt bezüglich Ihrer Angabe, Opfer von Menschenhandel zu sein. Am 4.10.2016, am 20.3.2017 und am 25.4.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, korrigierte ihre Personaldaten, erklärte zunächst, gesund, seit 1994 verheiratet und konfessionslos zu sein sowie der Volksgruppe der Han anzugehören. Bei der Erstbefragung habe sie nicht die Wahrheit gesagt, dies sei ihr von der Person, die sie abgeholt habe, empfohlen worden. Ihr Reisepass und der Personalausweis befänden sich bei der Polizei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ca. 86 Jahre alt, ihre Mutter verstorben, die Beschwerdeführerin habe in der Heimat einen ungefähr 50 Jahre alten Bruder, sowie zwei Töchter, XXXX geboren, die beim Vater der Beschwerdeführerin wohnten. Ihr XXXX geborener Ehemann lebe vermutlich in der Provinz XXXX . Sie selbst habe zuletzt, konkret die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise, in einem Miethaus in der Provinz XXXX gelebt und sich ihren Unterhalt durch Gelegenheitsjobs verdient und danach Schweine gezüchtet. Anfangs seien es zehn gewesen und durch die Zucht mehr geworden. Das Leben habe sie sich nur sehr schwer finanzieren können, weil der Ehemann spielsüchtig sei.Der Vater der Beschwerdeführerin sei ca. 86 Jahre alt, ihre Mutter verstorben, die Beschwerdeführerin habe in der Heimat einen ungefähr 50 Jahre alten Bruder, sowie zwei Töchter, römisch 40 geboren, die beim Vater der Beschwerdeführerin wohnten. Ihr römisch 40 geborener Ehemann lebe vermutlich in der Provinz römisch 40 . Sie selbst habe zuletzt, konkret die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise, in einem Miethaus in der Provinz römisch 40 gelebt und sich ihren Unterhalt durch Gelegenheitsjobs verdient und danach Schweine gezüchtet. Anfangs seien es zehn gewesen und durch die Zucht mehr geworden. Das Leben habe sie sich nur sehr schwer finanzieren können, weil der Ehemann spielsüchtig sei. Familienangehörige gebe es im Bundesgebiet keine, die Beschwerdeführerin spreche nur Chinesisch und arbeite jetzt freiwillig als Prostituierte. In der Heimat habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt und nur einmal den Polizeinotruf gewählt, als ihr Mann gewalttätig zu ihr gewesen sei. Ausgereist sei sie im Herbst 2014 von Peking mit einem Flugzeug nach Afrika, wo sie sich acht bis neun Monate aufgehalten habe, anschließend sei sie nach Madrid und dann weiter nach Wien geflogen und vermutlich im Mai 2015 hier eingereist. In Afrika habe ihr der Schlepper den ersten Reisepass abgenommen, weswegen sie sich einen weiteren bei der chinesischen Botschaft in Äquatorial-Guinea habe ausstellen lassen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe Alkohol getrunken, sei spielsüchtig und ihr gegenüber gewalttätig gewesen, was unerträglich gewesen sei. Wenn sie ihn nicht verlassen hätte, hätte er sie bis zum Tod geschlagen. Am ganzen Körper habe sie Verletzungen gehabt, es gebe auch Narben, welche durch Verbrennungen und Messer entstanden seien. Wenn ihr Mann nicht so gewesen wäre, hätten sie ein schönes Leben gehabt. Sie sei selbstständig gewesen und habe Geschäfte gemacht und ohne seine Spielsucht hätte es keine Probleme mit dem Lebensunterhalt gegeben. Ihr Mann habe mehr als 1 Million RMB Schulden gehabt und jedes Mal, wenn er nach Hause gekommen sei, Geld verlangt und die Beschwerdeführerin geschlagen, wenn sie keines gehabt habe. Die Probleme hätten ca. zwei Jahre nach der Heirat, nach der Geburt der jüngeren Tochter begonnen. Er habe ihr kochendes Wasser auf die Beine gegossen und manchmal auch Zigaretten an ihrem Oberarm verbrannt. Wie oft sie den Polizeinotruf gewählt habe, wisse sie nicht mehr, irgendwann habe sie aufgegeben. In China mische sich die Polizei nicht wirklich in familiäre Angelegenheiten ein. Die Beschwerdeführerin zeigte ihre Arme vor, an welchen lange Schnitte zu erkennen waren. Die Misshandlungen ihres Mannes seien schon lange her. In den ersten Jahren sei alles gut gegangen, dann sei sie alle paar Tage oder mehrmals täglich misshandelt worden. Angefangen habe das Ganze im Jahr 1996 oder 1997 und gedauert bis zu ihrer Ausreise im Jahr

  1. Dass sie ihren Mann nicht bereits früher verlassen habe, erklärte die Beschwerdeführerin damit, dass sie zwei Kinder miteinander hätten, die damals noch klein gewesen wären. Die Kinder seien im Jahr XXXX geboren. Geheiratet habe sie ihren Ehemann im Februar
  2. Vorgehalten, sie habe angegeben, bereits seit 1996 bzw. 1997 von ihrem Mann misshandelt worden zu sein, antwortete sie, nach der Geburt ihrer jüngeren Tochter im Jahre XXXX habe er damit begonnen. Auslöser für die Misshandlungen wäre, dass die Chinesen in der Provinz XXXX männliche Personen bevorzugten und sie zwei Töchter auf die Welt gebracht habe.Dass sie ihren Mann nicht bereits früher verlassen habe, erklärte die Beschwerdeführerin damit, dass sie zwei Kinder miteinander hätten, die damals noch klein gewesen wären. Die Kinder seien im Jahr römisch 40 geboren. Geheiratet habe sie ihren Ehemann im Februar
  3. Vorgehalten, sie habe angegeben, bereits seit 1996 bzw. 1997 von ihrem Mann misshandelt worden zu sein, antwortete sie, nach der Geburt ihrer jüngeren Tochter im Jahre römisch 40 habe er damit begonnen. Auslöser für die Misshandlungen wäre, dass die Chinesen in der Provinz römisch 40 männliche Personen bevorzugten und sie zwei Töchter auf die Welt gebracht habe. Geboren sei die Beschwerdeführerin in XXXX , ihr Gatte stamme aus XXXX , weshalb sie mit ihm nach der Heirat dort gewohnt habe. Schweine habe sie in XXXX gehabt, nachdem sie alles verkauft habe, sei sie nach XXXX zurückgekehrt und habe sich bis zu ihrer Flucht an der genannten Adresse gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgehalten.Geboren sei die Beschwerdeführerin in römisch 40 , ihr Gatte stamme aus römisch 40 , weshalb sie mit ihm nach der Heirat dort gewohnt habe. Schweine habe sie in römisch 40 gehabt, nachdem sie alles verkauft habe, sei sie nach römisch 40 zurückgekehrt und habe sich bis zu ihrer Flucht an der genannten Adresse gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgehalten. Nachgefragt, warum sie nicht in einen anderen Teil Chinas geflüchtet sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, egal wo sie sich in China aufhalte, sie müsste sich um die Kinder kümmern und ihr Gatte habe überall im Land Angehörige und Verwandte und es wäre nicht schwierig für ihn, sie zu finden. Mehrmals habe sie ihn um die Scheidung gebeten, stattdessen habe er sie geschlagen, bis sie ohnmächtig geworden sei. Seitdem habe sie sich nicht mehr getraut, über eine Scheidung zu sprechen. Als die Polizei wegen ihres Notrufs gekommen sei, hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann geschlagen, die Polizei versucht, sie auseinanderzuhalten und gesagt, sie sollten sich nicht gegenseitig schlagen. Einmal habe ihr Mann ihr ein Obstmesser an ihren Hals gehalten, weil er Geld hätte haben wollen, dann habe sie auch die Polizei geholt, die jedoch nichts gemacht habe. Drei bis vier Nachbarinnen seien wegen der Beschwerdeführerin beim Frauenverband gewesen, es habe auch nichts gebracht, man hätte nur versucht, mit ihnen zu reden. Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin befänden sich jetzt bei ihrem („meinem“) Vater, vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin für sie eine 50-jährige Dame gefunden, die für sie sorge. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Ehemann die Beschwerdeführerin finden und die Polizei würde sie festnehmen. Letzteres wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte im Ausland, in China sei es verboten, als Prostituierte zu arbeiten. Am 20.3.2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Geburtsort sei in der XXXX . Sie sei seit XXXX oder XXXX verheiratet, Han-Chinesin und konfessionslos. Der Vater der Beschwerdeführerin sei 84 Jahre alt, ihr Gatte XXXX , die Töchter ca. XXXX und ca. XXXX Jahre alt. Eine Tochter sei XXXX , die andere XXXX geboren. Zudem habe die Beschwerdeführerin zwei Brüder in der Heimat. Die beiden Töchter befänden sich gemeinsam mit dem Vater der Beschwerdeführerin in einer Mietwohnung in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , die Beschwerdeführerin arbeite hier und schicke ihnen Geld. Da der Kindesvater ständig Probleme gemacht habe, seien sie vom Dorf in die Stadt gezogen. Am 20.3.2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Geburtsort sei in der römisch 40 . Sie sei seit römisch 40 oder römisch 40 verheiratet, Han-Chinesin und konfessionslos. Der Vater der Beschwerdeführerin sei 84 Jahre alt, ihr Gatte römisch 40 , die Töchter ca. römisch 40 und ca. römisch 40 Jahre alt. Eine Tochter sei römisch 40 , die andere römisch 40 geboren. Zudem habe die Beschwerdeführerin zwei Brüder in der Heimat. Die beiden Töchter befänden sich gemeinsam mit dem Vater der Beschwerdeführerin in einer Mietwohnung in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , die Beschwerdeführerin arbeite hier und schicke ihnen Geld. Da der Kindesvater ständig Probleme gemacht habe, seien sie vom Dorf in die Stadt gezogen. Sie selbst habe vom
  4. bis
  5. Lebensjahr die Grundschule besucht und sei in der Provinz XXXX als Kellnerin und in der Stadt XXXX als Landwirtin beschäftigt gewesen. Zeiten wisse sie keine mehr. Ihre letzte Wohnanschrift in China sei in der Provinz XXXX gewesen, wie lange sie dort gelebt habe, wisse sie nicht mehr, sie habe sich dort mit ihren Töchtern, ihrem Vater und ihrem Gatten aufgehalten und sei von dort ausgereist. Zuvor hätten sie alle In der Provinz XXXX im Elternhaus der Beschwerdeführerin gewohnt, in dem sie auch geboren sei.Sie selbst habe vom
  6. bis
  7. Lebensjahr die Grundschule besucht und sei in der Provinz römisch 40 als Kellnerin und in der Stadt römisch 40 als Landwirtin beschäftigt gewesen. Zeiten wisse sie keine mehr. Ihre letzte Wohnanschrift in China sei in der Provinz römisch 40 gewesen, wie lange sie dort gelebt habe, wisse sie nicht mehr, sie habe sich dort mit ihren Töchtern, ihrem Vater und ihrem Gatten aufgehalten und sei von dort ausgereist. Zuvor hätten sie alle In der Provinz römisch 40 im Elternhaus der Beschwerdeführerin gewohnt, in dem sie auch geboren sei. Den Umzug erklärte die Beschwerdeführerin folgendermaßen: „Weil mein Ehemann sich Geld von meinen Verwandten ausgeborgt hat. Er hat sich sehr viel ausgeborgt. Von allen Verwandten und deshalb konnten wir dort nicht mehr weiterleben.“ Er habe sich von sehr vielen sehr viel geliehen. Die Zahlen, die sie jetzt angebe, werde sie das nächste Mal vergessen haben. Die Rückzahlungsmodalitäten kenne sie nicht, ihr Mann habe sich hinter ihrem Rücken all das Geld ausgeborgt, sie kenne sich nicht aus. Der Gatte halte sich derzeit in der Provinz XXXX auf, konkreter könne sie es nicht angeben. Er sei niemals berufstätig gewesen.Den Umzug erklärte die Beschwerdeführerin folgendermaßen: „Weil mein Ehemann sich Geld von meinen Verwandten ausgeborgt hat. Er hat sich sehr viel ausgeborgt. Von allen Verwandten und deshalb konnten wir dort nicht mehr weiterleben.“ Er habe sich von sehr vielen sehr viel geliehen. Die Zahlen, die sie jetzt angebe, werde sie das nächste Mal vergessen haben. Die Rückzahlungsmodalitäten kenne sie nicht, ihr Mann habe sich hinter ihrem Rücken all das Geld ausgeborgt, sie kenne sich nicht aus. Der Gatte halte sich derzeit in der Provinz römisch 40 auf, konkreter könne sie es nicht angeben. Er sei niemals berufstätig gewesen. In welchem Jahr die Beschwerdeführerin ihren Gatten kennengelernt habe, wisse sie nicht mehr. Vor der Heirat sei sie als Verkäuferin tätig gewesen und habe Bekleidung verkauft. Ausgereist zeige Beschwerdeführerin im Frühling 2014 oder 2015, weil ihr Ehemann sie jeden Tag geschlagen habe. Fluchtauslösend sei gewesen, dass sie sich nach einem Selbstmordversuch stationär im Krankenhaus befunden habe, sie habe sich die Pulsadern aufgeschnitten. Als ihre jüngere Tochter sie gesehen habe, habe das der Beschwerdeführerin sehr weh getan. Seit der Geburt seien auch ihre Töchter vom Kindesvater geschlagen worden und hätten große Angst vor ihm gehabt. Er habe auch zu Hause getrunken. Wann die Beschwerdeführerin im Spital gewesen sei, wisse sie nicht mehr, es habe sich um das Volkskrankenhaus in der Provinz gehandelt. Adresse könne sie keine nennen. Sie habe sogar zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Eine Nachbarin habe die Rettung gerufen. Die Beschwerdeführerin kenne nur deren Namen, ansonsten wisse sie nichts über sie, auch nicht deren Alter. Behördlich aufgenommen worden sei der Selbstmordversuch nicht. Vor ca. sechs bis acht Jahren habe die Beschwerdeführerin schon an eine Scheidung gedacht und es ihrem Mann gesagt. Stattdessen habe er sie geschlagen und sie dabei auch einen Zahn verloren. Seitdem habe sie sich nicht mehr getraut, darüber zu sprechen. Einmal habe die Beschwerdeführerin den Polizeinotruf gewählt, wann genau wisse sie nicht. Einmal habe sie den Verein für Frauen um Hilfe gebeten, ein Nachbarehepaar habe ihr diesbezüglich geholfen. Es seien Mitarbeiter von diesem Verein, drei bis vier Personen, zu ihr nach Hause gekommen und hätten versucht, zu vermitteln. In China könnten solche Organisationen nicht helfen. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei auch bei den Behörden gewesen. Nachgefragt, wann konkret und wo, antwortete sie, sie hätte nicht die Polizeistation aufgesucht. An diesem Tag habe ihr Gatte sie sehr heftig geschlagen und ihr ein Obstmesser an den Hals gehalten. Sie habe sehr viel geblutet und heimlich den Notruf gewählt. Daraufhin seien vier bis fünf Polizisten gekommen, hätten nach der Situation gefragt und versucht, zu vermitteln, bevor sie gegangen seien. Seitdem habe sie nie wieder irgendwo um Hilfe angesucht. Einer der Brüder der Beschwerdeführerin sei bereits vor ca. zwölf Jahren verstorben, ein weiterer Bruder befinde sich in der Provinz XXXX , ebenso wie die Cousine, die der Beschwerdeführerin Geld für die Ausreise geliehen habe. Beide seien Landwirte und hätten eine eigene Landwirtschaft sowie ein eigenes Haus. Auch der Vater der Beschwerdeführerin sei Landwirt in seiner eigenen Landwirtschaft gewesen und habe ein Eigentumshaus gehabt. Diese Landwirtschaft bewirtschafte nun der ältere Bruder der Beschwerdeführerin. Insgesamt handle es sich um zwölf Mu (laut Dolmetscher ist ein Mu ca. 660 m².) Nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin selbst in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, verneinte sie dies, sie sei die jüngste in der Familie. Kontakt habe sie noch zu ihrem Vater und den Töchtern, zuletzt vor vielen Jahren, sie wisse es nicht mehr. Vorgehalten, sie habe angegeben, ihre Angehörigen finanziell zu unterstützen, erwiderte sie, sie hätte nicht gesagt, dass sie keinen Kontakt zum Vater und den Töchtern hätte. Sie stehe jeden Tag Kontakt mit ihnen. Sie hätte die Frage falsch verstanden.Einer der Brüder der Beschwerdeführerin sei bereits vor ca. zwölf Jahren verstorben, ein weiterer Bruder befinde sich in der Provinz römisch 40 , ebenso wie die Cousine, die der Beschwerdeführerin Geld für die Ausreise geliehen habe. Beide seien Landwirte und hätten eine eigene Landwirtschaft sowie ein eigenes Haus. Auch der Vater der Beschwerdeführerin sei Landwirt in seiner eigenen Landwirtschaft gewesen und habe ein Eigentumshaus gehabt. Diese Landwirtschaft bewirtschafte nun der ältere Bruder der Beschwerdeführerin. Insgesamt handle es sich um zwölf Mu (laut Dolmetscher ist ein Mu ca. 660 m².) Nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin selbst in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, verneinte sie dies, sie sei die jüngste in der Familie. Kontakt habe sie noch zu ihrem Vater und den Töchtern, zuletzt vor vielen Jahren, sie wisse es nicht mehr. Vorgehalten, sie habe angegeben, ihre Angehörigen finanziell zu unterstützen, erwiderte sie, sie hätte nicht gesagt, dass sie keinen Kontakt zum Vater und den Töchtern hätte. Sie stehe jeden Tag Kontakt mit ihnen. Sie hätte die Frage falsch verstanden. Die niederschriftliche Einvernahme wurde am 25.4.2018 fortgesetzt. Dabei legte die Beschwerdeführerin zunächst ihren Reisepass im Original vor und erklärte im Wesentlichen, in XXXX geboren zu sein. Ihr Vater sei bereits 70 Jahre alt und befinde sich in der Volksrepublik China, die Mutter sei vor zehn Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Die Beschwerdeführerin habe zwei Brüder, einer sei zehn und der andere fünf Jahre älter als sie. Ihr Gatte befinde sich in der Volksrepublik China und sei an einem konkret genannten Datum XXXX geboren, ihre beiden Töchter an konkret genannten Daten XXXX . Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in der Provinz XXXX , Stadt XXXX gewohnt, an dieser Adresse habe sie durchgehend gelebt. Sie gehöre der Volksgruppe der Han an und sei konfessionslos. Medikamente nehme sie derzeit keine ein. Chinesisch sei die einzige Sprache, die sie spreche, in der Heimat habe sie fünf Jahre die Grundschule besucht und als Landwirtin gearbeitet.Die niederschriftliche Einvernahme wurde am 25.4.2018 fortgesetzt. Dabei legte die Beschwerdeführerin zunächst ihren Reisepass im Original vor und erklärte im Wesentlichen, in römisch 40 geboren zu sein. Ihr Vater sei bereits 70 Jahre alt und befinde sich in der Volksrepublik China, die Mutter sei vor zehn Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Die Beschwerdeführerin habe zwei Brüder, einer sei zehn und der andere fünf Jahre älter als sie. Ihr Gatte befinde sich in der Volksrepublik China und sei an einem konkret genannten Datum römisch 40 geboren, ihre beiden Töchter an konkret genannten Daten römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 gewohnt, an dieser Adresse habe sie durchgehend gelebt. Sie gehöre der Volksgruppe der Han an und sei konfessionslos. Medikamente nehme sie derzeit keine ein. Chinesisch sei die einzige Sprache, die sie spreche, in der Heimat habe sie fünf Jahre die Grundschule besucht und als Landwirtin gearbeitet. Die Volksrepublik China habe sie ungefähr 2013 verlassen und sei im April oder Mai 2015 illegal in Österreich eingereist. Zwischen 2013 und 2015 habe sie sich in Afrika in zwei verschiedenen Ländern aufgehalten (Insel Malabo) anfangs sei sie als Bardame tätig gewesen, später habe sie einen Chinesen kennengelernt, der ihr eine Stelle als Köchin empfohlen habe. Im Bundesgebiet sei die Beschwerdeführerin freiwillig als Prostituierte in einem Laufhaus tätig. Zur Prostitution sei sie in Malabo gezwungen worden, in Österreich nicht. Als Menschenhandelsopfer bezeichnete sie sich im Bundesgebiet nicht, früher aber schon. Den Asylantrag habe sie gestellt, weil sie nicht nach China zurückkehren wolle. Ihr Ehemann sei ein Psychopath, sei gewalttätig zu ihr gewesen und habe sie regelmäßig geschlagen. Überall am Körper habe sie Narben. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Aufgefordert, ihre konkrete Bedrohung detailiert und lebensnah schildern, antwortete die Beschwerdeführerin zunächst, von ihrem Mann und den Gläubigern bedroht worden zu sein. Nach Wiederholung der Aufforderung, brachte sie vor, die Gläubiger hätten eine Beziehung zur Mafia, ihr Gatte sei spiel- und alkoholsüchtig, weshalb er sehr viel Geld verloren und einen Haufen Schulden gemacht hätte. Die genaue Summe kenne sie nicht. Aus diesem Grund seien Gläubiger bei ihnen zu Hause gewesen und hätten Geld von der Beschwerdeführerin verlangt, weil ihr Mann keins gehabt hätte. Die Gläubiger hätten sie immer wieder aufgesucht und Geld verlangt. Zudem habe ihr Gatte sie immer wieder bedroht. Sie seien bereits mehrmals geschieden gewesen, er habe sie auch immer wieder geschlagen und gedroht, dass er sie töten werde, wenn sie sich nochmals scheiden lasse. Auch habe die Beschwerdeführerin mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen, habe Schlaftabletten genommen, versucht sich mit Gas zu vergiften und sich die Pulsadern aufgeschnitten. Den letzten Selbstmordversuch habe ihre Tochter mitbekommen und ihre Kinder hätten gemeint, sie solle sich nicht umbringen. Nochmals die Aufforderung wiederholt, antwortete die Beschwerdeführerin, zu den Bedrohungen könne sie nur sagen, dass die Gläubiger mit Mafialeuten gekommen wären. Sie seien immer wieder bei ihnen zu Hause gewesen, hätten ihe Haus verwüstet und einmal das Haus mit Benzin begossen. Es habe nur noch das Anzünden gefehlt. Da sie ihren Gatten nicht mehr gefunden hätten, seien sie bei ihr gewesen. Mehr könne sie nicht angeben, ausdrücklich antwortete sie, sie habe keine Angst vor diesen Bedrohungen, sondern nur vor ihrem Ehemann gehabt. Da es sich diesbezüglich um familiäre Angelegenheiten gehandelt habe, habe sich die Polizei nicht darum gekümmert. Welchen Alkohol ihr Gatte genau getrunken hätte, bzw. welche Spiele er gespielt hätte wisse sie nicht, sie kenne sich nicht aus. Das Geld für die Ausreise habe sie sich von Verwandten und Freunden ausgeborgt, ein bisschen von ihrem Bruder, von einer Schulkollegin ein wenig. Auf ihre Töchter passe ihr Vater (der Beschwerdeführerin) auf. Die Beschwerdeführerin zeigte Narben auf ihren Handgelenken vor. Im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China würde ihr Gatte sie weiterhin schlagen und sogar töten. Am 27.4.2018 langte bei der Behörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach diese am 21.6.2016 vor der Landespolizeidirektion bezüglich Menschenhandel ausgesagt habe. Nach Rücksprache mit der Opferschutzeinrichtung könne mitgeteilt werden, dass das Strafverfahren laufe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.5.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.5.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dagegen wurde ein Antrag auf Beschwerdevorentscheidung gemeinsam mit der Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus XXXX und sei nach der Hochzeit zu ihrem Mann in die Provinz XXXX gezogen. Nach der Geburt der zweiten Tochter sei ihr Ehemann gewalttätig geworden, habe sie über Jahre bis zu ihrer Ausreise geschlagen, misshandelt sowie sexuell missbraucht. Zudem sei sie Zeugin und Opfer in einem laufenden Strafverfahren bezüglich Menschenhandels, die Anklage werde von der zuständigen Staatsanwältin verfasst. Die Beschwerdeführerin gelte als Opfer von Menschenhandel als äußerst vulnerabel und bei einer Rückkehr nach China drohe ihr Stigmatisierung und Ausgrenzung. Zudem könnte sie Gefahr laufen, dort erneut ausgebeutet oder behandelt zu werden oder wegen ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin Repressalien zu erleiden.Dagegen wurde ein Antrag auf Beschwerdevorentscheidung gemeinsam mit der Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus römisch 40 und sei nach der Hochzeit zu ihrem Mann in die Provinz römisch 40 gezogen. Nach der Geburt der zweiten Tochter sei ihr Ehemann gewalttätig geworden, habe sie über Jahre bis zu ihrer Ausreise geschlagen, misshandelt sowie sexuell missbraucht. Zudem sei sie Zeugin und Opfer in einem laufenden Strafverfahren bezüglich Menschenhandels, die Anklage werde von der zuständigen Staatsanwältin verfasst. Die Beschwerdeführerin gelte als Opfer von Menschenhandel als äußerst vulnerabel und bei einer Rückkehr nach China drohe ihr Stigmatisierung und Ausgrenzung. Zudem könnte sie Gefahr laufen, dort erneut ausgebeutet oder behandelt zu werden oder wegen ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin Repressalien zu erleiden. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2018 hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 14.5.2018 IFA 1070659407/150561048, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§§ 3,8 Asyl

G abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen sie

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Spruchpunktes III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben, der IV. Spruchpunkt behoben und der III. Spruchpunkt dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin

§ 57Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt wurde (Spruchpunkt II.).Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2018 hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 14.5.2018 IFA 1070659407/150561048, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraphen 3,,8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben, der römisch vier. Spruchpunkt behoben und der römisch drei. Spruchpunkt dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. dieser Beschwerdevorentscheidung wurde der gegenständliche Vorlageantrag eingebracht.Ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieser Beschwerdevorentscheidung wurde der gegenständliche Vorlageantrag eingebracht. Am 11.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, wonach die Symptomatik der Beschwerdeführerin laut einem beiliegenden psychologischen Befund des Vereines Hemayat als andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung eingeordnet werden könnte, der sehr wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorausgegangen sei und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies eine Auswirkung auf die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Am 19.6.2019 langte bei der Behörde der gegenständlichen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“

§ 59Asyl

G – Umstieg auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ein, dem ua. ein ÖSD-Zertifikat A1, ein Schreiben von LEFÖ, ein ZMR-Auszug, eine Sozialversicherungsbestätigung der SVA, der Einkommenssteuerbescheid 2018, sowie eine Wohnrechtsvereinbarung samt Anhang beigelegt wurden. In weiterer Folge wurde

dem erlassenen Verbesserungsauftrag die Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung nachgereicht, am 26.8.2019 das ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung A2.Am 19.6.2019 langte bei der Behörde der gegenständlichen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“

Paragraph 59, AsylG – Umstieg auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ein, dem ua. ein ÖSD-Zertifikat A1, ein Schreiben von LEFÖ, ein ZMR-Auszug, eine Sozialversicherungsbestätigung der SVA, der Einkommenssteuerbescheid 2018, sowie eine Wohnrechtsvereinbarung samt Anhang beigelegt wurden. In weiterer Folge wurde

dem erlassenen Verbesserungsauftrag die Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung nachgereicht, am 26.8.2019 das ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung A2. Am 27.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, legte ein Schreiben des Bezirksgerichts Meidling bezüglich der Bewilligung der von ihr betriebenen Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie eine Einkommensaufstellung von Jänner bis Oktober 2019 vor und erklärte, in XXXX geboren zu sein. Das Geburtsjahr ihres Vaters kenne sie nicht, er befinde sich derzeit in China und übe keine Arbeit aus. Die Mutter sei vor 15 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben, ein Bruder der Beschwerdeführerin befinde sich in China, zu den sonstigen Familienangehörigen bestehe kein Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht geschieden und habe zwei Töchter in der Heimat. Sie habe eine Beinoperation gehabt und nehme diesbezüglich Schmerztabletten. Die Schule habe sie fünf Jahre lang in der Heimat besucht, Berufsausbildung habe sie keine, sie spreche Chinesisch und ein bisschen Deutsch.Am 27.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, legte ein Schreiben des Bezirksgerichts Meidling bezüglich der Bewilligung der von ihr betriebenen Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie eine Einkommensaufstellung von Jänner bis Oktober 2019 vor und erklärte, in römisch 40 geboren zu sein. Das Geburtsjahr ihres Vaters kenne sie nicht, er befinde sich derzeit in China und übe keine Arbeit aus. Die Mutter sei vor 15 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben, ein Bruder der Beschwerdeführerin befinde sich in China, zu den sonstigen Familienangehörigen bestehe kein Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht geschieden und habe zwei Töchter in der Heimat. Sie habe eine Beinoperation gehabt und nehme diesbezüglich Schmerztabletten. Die Schule habe sie fünf Jahre lang in der Heimat besucht, Berufsausbildung habe sie keine, sie spreche Chinesisch und ein bisschen Deutsch. Im Bundesgebiet gebe es weder Verwandte noch Familienangehörige, auch führe sie keine Lebensgemeinschaft und kein Familienleben in Österreich. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre die Beschwerdeführerin nicht an. Sie arbeite im Rotlichtbereich und habe keine Hobbys. Ab und zu treffe sie sich mit Freunden und habe Integrationskurse besucht. Finanzielle oder emotionale Abhängigkeiten bestünden nicht. Das Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, sei noch offen. Kontakt zu Behörden wie dem Landeskriminalamt gebe es keinen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2019, Zahl: 1070659407 - 190617115 / BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sowie ihr Antrag auf Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus

NAG vom 19.6.2019

§ 59Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFAVG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2019, Zahl: 1070659407 - 190617115 / BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sowie ihr Antrag auf Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus

NAG vom 19.6.2019

Paragraph 59, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFAVG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Bezüglich Spruchpunkt I stellte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes fest:Bezüglich Spruchpunkt römisch eins stellte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes fest: „…Es ist weder ein Verfahren zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen noch zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel laufend. Das Strafverfahren zu XXXX ist beendet und auch das zivilrechtliche Verfahren XXXX ist soweit abgeschlossen, als die Exekution schon bewilligt wurde.„…Es ist weder ein Verfahren zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen noch zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel laufend. Das Strafverfahren zu römisch 40 ist beendet und auch das zivilrechtliche Verfahren römisch 40 ist soweit abgeschlossen, als die Exekution schon bewilligt wurde. Daher bereits diese Voraussetzung nicht gegeben ist, mussten die weiteren Voraussetzungen nicht thematisiert werden.“ Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

§ 59Asyl

G bekannt gegeben habe, dass sie auch die Bedingungen für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus erfülle. In der Folge habe sie ein A 2 Zeugnis sowie die Geburtsurkunde nachgereicht. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass es ein offenes Verfahren gebe und die Bestätigung ihres Exekutionsantrages sowie eine Einkommensaufstellung von Jänner bis Oktober 2019 vorgelegt. Somit seien die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt, weil derzeit noch ein Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit einer der genannten strafbaren Handlungen (Menschenhandel) laufe. Die Exekution der Schadenersatzansprüche, die der Beschwerdeführerin zustünden, sei zwar bewilligt worden, doch sei der zweite Teil des Exekutionsverfahrens, nämlich der Vollzug, noch ausständig.

§ 81a

BO könne die Beendigung eines Exekutionsverfahrens erst dann festgestellt werden, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt worden seien. Insgesamt sei im konkreten Fall noch § 59 Abs. 4 AsylG anwendbar und wäre durch die MA 35 eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus auszustellen gewesen.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 59, AsylG bekannt gegeben habe, dass sie auch die Bedingungen für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus erfülle. In der Folge habe sie ein A 2 Zeugnis sowie die Geburtsurkunde nachgereicht. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass es ein offenes Verfahren gebe und die Bestätigung ihres Exekutionsantrages sowie eine Einkommensaufstellung von Jänner bis Oktober 2019 vorgelegt. Somit seien die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt, weil derzeit noch ein Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit einer der genannten strafbaren Handlungen (Menschenhandel) laufe. Die Exekution der Schadenersatzansprüche, die der Beschwerdeführerin zustünden, sei zwar bewilligt worden, doch sei der zweite Teil des Exekutionsverfahrens, nämlich der Vollzug, noch ausständig.

Paragraph 81 a, BO könne die Beendigung eines Exekutionsverfahrens erst dann festgestellt werden, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt worden seien. Insgesamt sei im konkreten Fall noch Paragraph 59, Absatz 4, AsylG anwendbar und wäre durch die MA 35 eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus auszustellen gewesen. Am 24.2.2020 legte die Beschwerdeführerin die Einkommenssteuererklärung für 2019 vor, am 5.5.2020 folgte der Einkommenssteuerbescheid, in weiterer Folge die e-Card, am 21.3.2021 ua. die Arbeitgebererklärung eines Gastronomiebetriebes bezüglich einer Einstellung als Küchengehilfe (Vollzeit zu € 1540.- brutto für mindestens 18 Monate), weiters die Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019, einen Bericht über die durch die Beschwerdeführerin betriebene (erfolglose) Exekution vom 2.11.2020, wonach die verpflichtete Partei nach China verzogen sei, sowie diverse Kontoauszüge und Schreiben der SVA samt Kontoübersicht und Zahlungsbestätigung. Am 4.4.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht erschienen ist. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, in China Hausfrau und Bäuerin gewesen zu sein, vor ihrer Heirat im Jahr 1996 habe sie als Kellnerin gearbeitet und in einem Hühnerzuchtbetrieb. Vorgehalten, sie habe bezüglich des Zeitpunktes ihrer Eheschließung im Verfahren immer zwischen 1996 und 2003 gewechselt, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne sich an Ziffern schwer erinnern. Eines ihrer Kinder sei XXXX , das andere XXXX , somit seien sie XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, in China Hausfrau und Bäuerin gewesen zu sein, vor ihrer Heirat im Jahr 1996 habe sie als Kellnerin gearbeitet und in einem Hühnerzuchtbetrieb. Vorgehalten, sie habe bezüglich des Zeitpunktes ihrer Eheschließung im Verfahren immer zwischen 1996 und 2003 gewechselt, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne sich an Ziffern schwer erinnern. Eines ihrer Kinder sei römisch 40 , das andere römisch 40 , somit seien sie römisch 40 geboren. Vor ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX gelebt, nach der Hochzeit in der Provinz XXXX . Ihren Gatten habe sie in XXXX kennengelernt, als sie ihre Adoptivmutter besucht habe und er dort beim Militärdienst gewesen sei. Die Adoptivmutter lebe noch in Qinhai, ihre leibliche Mutter sei gestorben, das Vater vergangenes Jahr. Sie selbst habe mit ihrem Ehemann in XXXX gelebt. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie gesagt, in XXXX gelebt zu haben, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei dort geboren und ihr Gatte stamme aus XXXX , weshalb sie nach der Heirat dort mit ihm gelebt hätte. Nochmals vorgehalten, bei der Behörde habe sie ausgesagt, in der Provinz XXXX geboren zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben, erwiderte die Beschwerdeführerin, in XXXX sei ihr Elternhaus. Ihre Mutter wäre früh gestorben, ihr Vater habe alleine gelebt und sie selbst sei mit ihrer Familie in XXXX gewesen. Dann sei sie mit ihren Kindern nach XXXX zurückgekehrt und habe auf den Vater aufgepasst. Die Beschwerdeführerin habe zwei ältere Brüder, einer davon sei gestorben.Vor ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin in der Stadt römisch 40 gelebt, nach der Hochzeit in der Provinz römisch 40 . Ihren Gatten habe sie in römisch 40 kennengelernt, als sie ihre Adoptivmutter besucht habe und er dort beim Militärdienst gewesen sei. Die Adoptivmutter lebe noch in Qinhai, ihre leibliche Mutter sei gestorben, das Vater vergangenes Jahr. Sie selbst habe mit ihrem Ehemann in römisch 40 gelebt. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie gesagt, in römisch 40 gelebt zu haben, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei dort geboren und ihr Gatte stamme aus römisch 40 , weshalb sie nach der Heirat dort mit ihm gelebt hätte. Nochmals vorgehalten, bei der Behörde habe sie ausgesagt, in der Provinz römisch 40 geboren zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben, erwiderte die Beschwerdeführerin, in römisch 40 sei ihr Elternhaus. Ihre Mutter wäre früh gestorben, ihr Vater habe alleine gelebt und sie selbst sei mit ihrer Familie in römisch 40 gewesen. Dann sei sie mit ihren Kindern nach römisch 40 zurückgekehrt und habe auf den Vater aufgepasst. Die Beschwerdeführerin habe zwei ältere Brüder, einer davon sei gestorben. Zu ihrer Rückkehrbefürchtung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe Angst, dass ihr Mann sie finde. Nachgefragt, warum sie sich vor ihm fürchte, antwortete sie, sie wolle das heute nicht erwähnen. Dahingehend manuduziert, dass dies für die Überprüfung der Asylrelevanz ihres Vorbringens notwendig sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe China wegen familiärer Gewalt verlassen. Sie bejahte, dass ihr Ehemann nach XXXX mitgegangen sei, sie könne ihn nicht loswerden, er folge ihr überallhin. Weitere Gründe für ihre Ausreise gebe es nicht.Zu ihrer Rückkehrbefürchtung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe Angst, dass ihr Mann sie finde. Nachgefragt, warum sie sich vor ihm fürchte, antwortete sie, sie wolle das heute nicht erwähnen. Dahingehend manuduziert, dass dies für die Überprüfung der Asylrelevanz ihres Vorbringens notwendig sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe China wegen familiärer Gewalt verlassen. Sie bejahte, dass ihr Ehemann nach römisch 40 mitgegangen sei, sie könne ihn nicht loswerden, er folge ihr überallhin. Weitere Gründe für ihre Ausreise gebe es nicht. Ihr Gatte habe keine Arbeit gehabt, den Militärdienst geleistet, sei mit ein bisschen Geld zurückgekehrt und habe später angefangen zu spielen. Als sie bei seinen Eltern gelebt hätten, hätten sie von den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin gelebt, die sehr gut zu ihr gewesen seien. Als sie bei ihren Eltern auf dem Land gewohnt hätten, hätten sie sich selbst mit Gemüse und Getreide von den eigenen Feldern versorgt und nicht viele Ausgaben gehabt. Das erste Mal habe sie ihr Ehemann bedroht, nachdem sie ihr erstes Kind bekommen habe und dies nach der Geburt des zweiten Kindes fortgesetzt, wahrscheinlich, weil sie Töchter bekommen habe. Nachgefragt, ob sie an eine Scheidung gedacht habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht getraut. Die Beschwerdeführerin habe sich an den Frauenverein gewandt, die Polizei habe ihn für einen Monat eingesperrt, sie habe sich auch an die Polizei gewandt. Dies sei schon zu lange her, an den Zeitpunkt könne sie sich nicht erinnern. Vorgehalten, beim Bundesamt habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich Nachbarinnen beim Frauenverband erkundigt hätten, wie ihr geholfen werden könnte, bejahte sie dies, der Frauenverband habe Beratung gegeben, aber das habe nicht geholfen. Weiters vorgehalten, zuvor habe sie gesagt, dass die Polizei aufgrund dieser Initiative ihren Mann einen Monat eingesperrt hätte, antwortete die Beschwerdeführerin, sie hätte gesagt, sie hätte sich an den Frauenverband und auch an die Polizei gewandt. Einmal habe sie die Polizei gewählt, weil sie so schwer am Hals verletzt gewesen sei, daraufhin wäre er einen halben Monat eingesperrt worden. Schmerzen habe die Beschwerdeführerin keine. Weiters vorgehalten, beim Bundesamt habe sie angegeben, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wählen des Polizeinotrufes keine Unterstützung erfahren habe, erwiderte sie, sie hätte damals gesagt, die dortige Polizei sei nicht wie die österreichische. In China rufe man an und es komme niemand, deswegen habe sie auch die Polizei nicht mehr anrufen wollen. Ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Gatte auch die Töchter bedroht und misshandelt hätte. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie angegeben, dass auch die Töchter seit ihrer Geburt von ihrem Vater geschlagen worden wären, verneinte die Beschwerdeführerin dies nochmals ausdrücklich und erklärte, einmal habe sie versucht vor ihm zu fliehen und dann hätte er sie mit den Töchtern am Fluss bedroht, wenn sie nicht zurückkehre, würde er mit den beiden in den Fluss springen. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Ihr Mann habe das Geld verspielt und sei drogenabhängig gewesen, habe viele Schulden gehabt und dann wäen Gläubiger gekommen. Ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin, mit den Gläubigern ein Problem gehabt zu haben. Vorgehalten, bei der Behörde habe sie angegeben, sowohl vor ihrem Gatten als auch vor den Gläubigern Angst zu haben, erwiderte sie, die Gläubiger seien früher auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Geld zurückhaben wollen. Auf Hinweis der rechtlichen Vertretung, sie hätte gesagt, Angst vor den Gläubigern des Gatten gehabt zu haben und nachgefragt, ob es eine unbegründete Angst gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei ein Familienmitglied, sie kämen auch zu ihr. Eigenes Geld habe die Beschwerdeführerin in China nicht für sich gehabt. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst, dass ihr Mann sie finde. Er sei ein Sozialfall und nicht normal. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrem Geburtstag und den chinesischen Feiertagen Kontakt zu ihrer Adoptivmutter. Wenn sie ihr helfen könnte, wäre das sehr gering. Im Bundesgebiet führe die Beschwerdeführerin kein Familienleben, habe hier keine Verwandten, sondern nur Freunde. Manchmal besuche sie Onlinekurse (Deutsch). Im Lockdown habe sie nicht arbeiten können, zurzeit gehe es wegen ihres Gesundheitszustandes nicht. Aktuellen Ausweis habe sie keinen, jedoch sei sie nach wie vor als Prostituierte tätig. Wenn sie einen anderen Aufenthaltstitel habe, würde sie im Restaurant arbeiten. Derzeit lebe die Beschwerdeführerin von ihren Ersparnissen. Manchmal habe sie eine Freundin, manchmal einen Freund, mit dem sie gemeinsam etwas unternehme. Zudem habe sie eine Beziehung zu einem Österreicher. Sie werde jetzt versuchen, sich scheiden zu lassen und wenn sie hierbleiben dürfe, mit diesem Mann zusammenleben. Dazu nannte die Beschwerdeführerin seinen Vornamen, den Nachnamen wolle sie nicht verraten, sie seien noch nicht soweit. Er liebe sie und sie liebe ihn auch, sie lebten in einer gemeinsamen Wohnung. Beruflich sei er Architekt und unterstütze sie finanziell. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin auf Deutsch befragt und gab an, sehr gerne für ihren Freund zu kochen. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse vorhanden sind. Früher habe die Beschwerdeführerin jeden Tag von 8:00 Uhr bis 24 Uhr gearbeitet, jetzt nicht. Vorgelegt wurde ein Ausweis zur Prostitutionsverordnung, ausgestellt am 3.5.2019. Wie weit das hiesige Strafverfahren sei, in dem sie bezüglich Menschenhandels ausgesagt habe, wisse sie nicht. Auch die Beschwerdeführervertreterin erklärte, nur die Anfangsumstände des Verfahrens zu kennen. Ausgehändigt wurden die Länderfeststellungen zur Situation in China und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Stellungnahme langte am 8.4.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in China als alleinstehende Frau, die Sexarbeiterin sei, nicht zu den bestsituierten Menschen gehöre. Das Gewerbe der Prostitution sei in China noch weitgehend verpönt und Damen, die damit ihr Geld verdienten, würden auch heute noch benachteiligt und zum Teil verfolgt. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abgeschlossen habe, würde ihr in China auch nur die Möglichkeit zur Verrichtung sexueller Dienstleistungen bleiben, was unter Verwaltungsstrafe gestellt sei. Desweiteren sei hervorzuheben, dass sie durch die Beziehung zu dem mit Vornamen genannten Österreicher neben einer psychischen auch monetäre Unterstützung erhalte. Sofern sie ihrer Tätigkeit nicht nachgehen könne oder nicht ausreichend Geld damit lukriere, greife er ihr finanziell unter die Arme, was ihr in China nicht zuteilwürde. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erhebliche Angst vor ihrem Exmann. Mangels eines gesicherten Lebensunterhaltes könnte sie sich auch nicht registrieren lassen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.4.2022, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, das österreichische Strafregister sowie das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne Bekenntnis. Sie stellte am 26.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin konnte ihr Fluchtvorbringen, in der Heimat durch ihren Ehemann ernsthaft in der hier relevanten Intensität von Verfolgung bedroht zu sein, nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin wuchs in der Heimat im Familienverband auf, besuchte in China die Schule und erwirtschaftete sich danach bis zu ihrer Ausreise ihren Unterhalt in diversen Berufen selbst, ua. in der familieneigenen Landwirtschaft ihrer Eltern, als Verkäuferin und Kellnerin. Ihre Muttersprache ist Chinesisch, die Beschwerdeführerin beherrscht die chinesische Sprache in Wort und Schrift. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeits- und leistungsfähige Frau im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Sie gehört keiner Covid 19-Risikogruppe an. Es befinden sich nach wie vor ihre Adoptivmutter, sowie mindestens ein Bruder und die beiden Töchter in der Heimat. Die Beschwerdeführerin steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt und unterstützt laut eigenen Angaben die Töchter finanziell. Die Beschwerdeführerin wurde Opfer von Menschenhandel. Am 21.6.2016 erfolgte ihre diesbezügliche Zeugeneinvernahme durch das Landeskriminalamt, am 13.6.2018 bestätigte das Bundeskriminalamt der belangten Behörde das diesbezüglich laufende Verfahren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4.4.2022 konnte die Beschwerdeführerin keine aktuell laufenden Verfahren mehr angeben. Am 31.8.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 57Asyl

G ausgestellt. Am 19.6.2019 stellte sie den Verlängerungsantrag

§ 59Asyl

G – „Umstieg Rot-Weiß-Rot plus“. Am 23.10.2019 wurde durch das zuständige Bezirksgericht der Exekutionsantrag im zivilrechtlichen Verfahren XXXX der Beschwerdeführerin bewilligt, das vorangegangene Strafverfahren zu XXXX war beendet. Zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrags

§ 59Asyl

G am 11.12.2019 lief noch das Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit Menschenhandel, der zweite Teil des Exekutionsverfahrens, der Vollzug, war noch ausständig. Die durch die Beschwerdeführerin betriebene Exekution verlief am 2.11.2020 erfolglos, weil die verpflichtete Partei laut Erhebungen vor Ort nach China verzogen war.Am 31.8.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 57, AsylG ausgestellt. Am 19.6.2019 stellte sie den Verlängerungsantrag

Paragraph 59, AsylG – „Umstieg Rot-Weiß-Rot plus“. Am 23.10.2019 wurde durch das zuständige Bezirksgericht der Exekutionsantrag im zivilrechtlichen Verfahren römisch 40 der Beschwerdeführerin bewilligt, das vorangegangene Strafverfahren zu römisch 40 war beendet. Zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrags

Paragraph 59, AsylG am 11.12.2019 lief noch das Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit Menschenhandel, der zweite Teil des Exekutionsverfahrens, der Vollzug, war noch ausständig. Die durch die Beschwerdeführerin betriebene Exekution verlief am 2.11.2020 erfolglos, weil die verpflichtete Partei laut Erhebungen vor Ort nach China verzogen war. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, jedoch einen Freund, zu dem sie eine enge Beziehung hat und der sie psychisch und auch monetär unterstützt, dessen Familiennamen sie aber nicht nennen will, sodass aufgrund dieses Umstandes noch nicht von einem Familienleben auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin erreichte ein ÖSD Zertifikat A1 und ein ÖIF Zertifikat A2. Sie verfügt über Deutschkenntnisse. Sie war ab 6.10.2015 bei der SVA kranken- und unfallversichert und legal als Sexarbeiterin tätig, seit 2018 selbstständig. Ihre Unterkunft finanziert sie sich privat, sie bezieht seit 2016 keine Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin legte die Einkommenssteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 vor. Während des Lockdowns lebte sie von ihren Ersparnissen und wird zurzeit finanziell von ihrem Freund unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Arbeitgebererklärung eines Gastronomiebetreibes für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ (Tätigkeit Küchengehilfe, 40 Wochenstunden für € 1.540.- brutto monatlich) und kann laut eigenen Angaben bei Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Gastronomie tätig sein. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 5.1.2021 (Auszug) COVID-19 Letzte Änderung: 16.12.2020 Nach bekanntwerden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 1.2.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das "geheimnisvolle Lungenleiden" informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 4.4.2020). Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vgl. ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020).Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vergleiche ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020). Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vgl. ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vgl. FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vgl. DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020).Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vergleiche ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vergleiche FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vergleiche DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit.

aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit.

aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident römisch zehn i Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vgl. DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vgl. FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CH 26.3.2020).Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vergleiche FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vergleiche DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vergleiche FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vergleiche MoFA CH 26.3.2020). Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020). Quellen: Addendum (20.3.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt! https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/, Zugriff 15.12.2020 AnA – Anadolu Agency (26.5.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19-in-south-korea/1853895, Zugriff 15.12.2020 BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (24.11.2020): China (Volksrepublik China), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 15.12.2020 CGTN – China Global Television Network (8.6.2020): Chinese mainland reports 4 new COVID-19 cases, no new deaths, https://news.cgtn.com/news/2020-06-08/Chinese-mainland-reports-4-new-COVID-19-cases-no-new-deaths-R9cUqfA6re/index.html, Zugriff 15.12.2020 DP – Die Presse (4.4.2020): Was China vertuscht und die WHO ignoriert hat, https://www.diepresse.com/5795657/was-china-vertuscht-und-die-who-ignoriert-hat, Zugriff 11.12.2020 DS – Der Standard (12.10.2020): China, das Reich der rätselhaften Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000120861503/china-das-reich-der-raetselhaften-corona-zahlen, Zugriff 15.12.2020 DS – Der Standard (27.3.2020): China riegelt wegen Corona seine Grenzen ab, https://www.derstandard.at/story/2000116236843/china-riegelt-wegen-corona-seine-grenzen-ab, Zugriff 15.12.2020 DW – Deutsche Welle (30.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020 DW – Deutsche Welle (8.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020 DW – Deutsche Welle (12.2.2020): China setzt auf Massen-Quarantäne gegen Corona-Virus, https://www.dw.com/de/china-setzt-auf-massen-quarant%C3%A4ne-gegen-corona-virus/a-52348053, Zugriff 16.11.2020 FORBES (17.4.2020): China Just Admitted Coronavirus Death Toll In Wuhan Was 50% Higher Than Reported, https://www.forbes.com/sites/isabeltogoh/2020/04/17/china-just-admitted-coronavirus-death-toll-in-wuhan-was-50-higher-than-reported/#15c7d120702f, Zugriff 15.12.2020 FR – Frankfurter Rundschau (26.5.2020): China nach Corona: Stadt will Gesundheit der Bürger überwachen, https://www.fr.de/panorama/corona-virus-schweden-internationale-lage-russland-lockerungen-infizierte-zr-13754379.html, Zugriff 15.12.2020 FR24 – F (1.6.2020): China reports highest number of new Covid-19 cases in nearly 3 weeks, https://www.france24.com/en/20200601-china-reports-highest-number-of-new-covid-19-cases-in-nearly-3-weeks, Zugriff 15.12.2020 HB – Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4, Zugriff 15.12.2020 LVAk – Landesverteidigungsakademie Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 167. MoFA Ch – Ministry of Foreign Affairs of the People‘s Republic of China (26.3.2020): Ministry of Foreign Affairs of the People's Republic of China National Immigration Administration Announcement on the Temporary Suspension of Entry by Foreign Nationals Holding Valid Chinese Visas or Residence Permits, https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/wjbxw/t1761867.shtml?from=groupmessage&isappinstalled=0, Zugriff 15.12.2020 RSF – Reporters Sans Frontières (14.4.2020): Whistleblowing doctor missing after criticizing Beijing's coronavirus censorship, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027934.html, Zugriff 15.12.2020 SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): Xi Jinping vows to build strong public health system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): römisch zehn i Jinping vows to build strong public health system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020 SF – Sience Focus (9.4.2020): Aggressive Wuhan lockdown ‘halted coronavirus outbreak’ in China, https://www.sciencefocus.com/news/aggressive-wuhan-lockdown-halted-coronavirus-outbreak-in-china/, Zugriff 15.12.2020 TG – The Guardian (23.5.2020): Global report: China records no new Covid-19 cases for first time as Hertz files for bankruptcy, https://www.theguardian.com/world/2020/may/23/global-report-china-no-new-covid-19-cases-hertz-bankruptcy, Zugriff 15.12.2020 TG – The Guardian (23.4.2020): China coronavirus cases may have been four times official figure, says study, https://www.theguardian.com/world/2020/apr/23/china-coronavirus-cases-might-have-been-four-times-official-figure-says-study, Zugriff 15.12.2020 TNYT – The New York Times (1.2.2020): As New Coronavirus Spread, China’s Old Habits Delayed Fight, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/01_2020_s_iss_hauser_china_1949_2019_kern_ae_final1105webv.pdf, Zugriff 9.12.2020 https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig, WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.12.2020): Coronavirus: Situation in China, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig, Zugriff 15.12.2020 XN - XINHUANET (4.6.2020): China stresses targeted COVID-19 containment measures, developing vaccines and drugs, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/04/c_139114738.htm, Zugriff 15.12.2020 ZO – Zeit Online (14.4.2020): Chinas Exporte sinken um 6,6 Prozent, https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-04/coronavirus-china-exporte-rueckgang, Zugriff 15.12.2020 Politische Lage Letzte Änderung: 17.12.2020 Die Volksrepublik (VR) China ist mit geschätzten 1,395 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 24.11.2020). China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vgl. AA 6.11.2020).China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vergleiche AA 6.11.2020).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat Xi Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat römisch zehn i Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Der vom Präsidenten Xi Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020). Der vom Präsidenten römisch zehn i Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vgl. WKO 1.12.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vergleiche WKO 1.12.2020). Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll "Abspaltung", "Subverson", "Terrorismus" und die "Gefährdung der nationalen Sicherheit" unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.5.2020). , Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AA – Auswärtiges Amt (6.11.2020): China – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846, Zugriff 11.12.2020 ARTE – Association Relative à la Télévision Européenne (28.5.2020): Chinas Volkskongress billigt umstrittenes Sicherheitsgesetz zu Hongkong, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/chinas-volkskongress-billigt-umstrittenes-sicherheitsgesetz-zu-hongkong, Zugriff 11.12.2020 BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung

(2020): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 11.12.2020 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 11.12.2020 CIA – Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 11.12.2020 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 11.12.2020 Heilmann, Sebastian
(2016): Das politische System der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.190 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.12.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-chinesische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage, Zugriff 11.12.2020 ZO – Zeit Online (28.5.2020): Volkskongress verabschiedet Sicherheitsgesetz für Hongkong, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-volkskongress-verabschiedet-sicherheitsgesetz-fuer-hongkong, Zugriff 11.12.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.12.2020 Wegen der Ausbreitung von COVID-19 kommt es in China zu verschärften Einreisekontrollen, Gesundheitsüberprüfungen und seit 28.03.2020 zu einer Einreisesperre für Ausländer (BMEIA 24.11.2020). Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA 7.12.2020). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 19.6.2020). Berichten zufolge wurden in den letzten zehn Jahren 170 Millionen Überwachungskameras in Städten und Gemeinden im ganzen Land installiert (DFAT 3.10.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind in den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden (EDA 23.7.2020). Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (GW 17.6.2020). Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020).Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020). China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vgl. RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017).China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vergleiche RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017). Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vgl. FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020)Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vergleiche FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020) , China und Russland: Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 5.2020; vgl. GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vgl. LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020).Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 5.2020; vergleiche GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vergleiche LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020). Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vgl. BAMF 2.2020).Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vergleiche BAMF 2.2020). China und Indien: Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vgl. REUTERS 2.9.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020).Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vergleiche REUTERS 2.9.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020). China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.8.2019; vgl. FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der "Belt and Road"-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vgl. DRM 26.8.2019).China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.8.2019; vergleiche FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der "Belt and Road"-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vergleiche DRM 26.8.2019). China und USA: Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vgl. DRM 26.8.2020).Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vergleiche DRM 26.8.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (7.12.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 11.12.2020 BBC – British Broadcasting Corporation (5.12.2019): Chinese residents worry about rise of facial recognition, https://www.bbc.com/news/technology-50674909, Zugriff 11.12.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025535/laenderreport-22-china.pdf, Zugriff 14.12.2020 BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2020): China, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 11.12.2020 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 11.12.2020 CEFIP – Carnegie Endowmwnt for International Peace (13.8.2019): New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://carnegieendowment.org/2019/08/13/new-delhi-remains-washington-s-best-hope-in-asia-pub-79666, Zugriff 11.12.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 11.12.2020 DRM – De Re Militaria (26.8.2019): The Chinese String of Pearls or How Beijing is Conquering the Sea, https://drmjournal.org/2019/08/26/the-chinese-string-of-pearls-or-how-beijing-is-conquering-the-sea/, Zugriff 11.12.2020 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.7.2020): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html, Zugriff 11.12.2020 FA – Foreign Affairs (9/10 2019): The India Dividend, New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://www.foreignaffairs.com/articles/india/2019-08-12/india-dividend?gpp=WlLQHrv60hOMo/LWqt4OfjptV0xxVkgyaFRqSTlDUWN3TFhkQmNUNmRnVDZ2T3g3cjFvOU9Udm4zRTFNKzRDdTZ4bG5wWWdpdlVXTUdkT1JJOjlmMGVkZTNjMTY2NTg0YjBlYjJmODI0MTVkN2Q4MzhlYzFlMmE0MmVlMDhiMGQxZGRlMjA2OGY1ZmU3ZmY2MmU%3D, Zugriff 11.12.2020 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020 GH – Gateway House (17.2.2016): How China Sees Russia, https://www.gatewayhouse.in/how-china-sees-russia/, Zugriff 11.12.2020 GW – GardaWorld (23.8.2020): China Country Report, Executiv Summary https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020 GW – GardaWorld (19.6.2020): China Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020 GW – GardaWorld (17.6.2020): China Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020 HRW – Human Rights Watch (16.5.2017): China: Police DNA Database Threatens Privacy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1400058.html, Zugriff 11.12.2020 IPG – Internationale Politik und Gesellschaft (15.10.2020): Indische Visionen, https://www.ipg-journal.de/regionen/asien/artikel/indien-4712/, Zugriff 11.12.2020 LVAk – Landesverteidigungsakademie (5.2020): Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 101 - 108, 109 - 112. LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228 REUTERS (2.9.2020): Grenzkonflikt zwischen Indien und China flammt wieder auf, https://de.reuters.com/article/indien-china-grenzkonflikt-idDEKBN25Z181, Zugriff 11.12.2020 RFA – Radio Free Asia (23.8.2019): China Gears up to Collect Citizens' DNA Nationwide, https://www.rfa.org/english/news/china/collect-08232019115209.html, Zugriff 11.12.2020 SN – Salzburger Nachrichten (22.5.2020): Chinas Volkskongress eröffnet - Hongkong und Corona im Fokus, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/chinas-volkskongress-eroeffnet-hongkong-und-corona-im-fokus-87870631, Zugriff 11.12.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik
(2016): Wagner, C.: Die Auswirkungen des China-Pakistan Economic Corridor (CPEC). Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, https://nbnresolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-46698-5, Zugriff 11.12.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 11.12.2020 WSJ – Wall Street Journal (17.6.2020): The China-India Clash, https://www.wsj.com/articles/the-china-india-clash-11592435121, Zugriff 11.12.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 17.12.2020 Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des
  1. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020).Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des
  2. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es – vor allem auf unterer Gerichtsebene – noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 10.2020). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden (AA 1.12.2020). Das umstrittene System der „Umerziehung durch Arbeit“ („laojiao“) wurde Ende 2013 offiziell abgeschafft. Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten aber auch willkürliche Festsetzungen in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“) ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft befindlichen Personen innerhalb von 24 Stunden über die erfolgte Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben zum Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort der festgenommenen Person gegeben werden. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befinden, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein (ÖB 10.2020). Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 10.2020). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 1.12.2020). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Beschuldigten/Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess. Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020). Seit 2014 wurden schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung unter Wahrung der Parteivormachtstellung durchgeführt. Die Änderungen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Transparenz, Professionalität und Autonomie gegenüber den lokalen Behörden (FH 4.3.2020). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 1.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 1.12.2020).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 1.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 1.12.2020). Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (FH 4.3.2020). Anwälten und Mitarbeitern von Kanzleien und Aktivisten droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vgl. ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vgl. TT 29.3.2016).Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (FH 4.3.2020). Anwälten und Mitarbeitern von Kanzleien und Aktivisten droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vergleiche ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vergleiche TT 29.3.2016). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 10.2020). Eine neue Form der außergerichtlichen Inhaftierung für Ziele von Antikorruptions- und offiziellen Fehlverhaltensuntersuchungen, die als „Liuzhi“ bekannt ist, wurde 2018 zusammen mit der Einrichtung der National Supervisory Commission (NSR) eingeführt. Einzelpersonen können unter Anwendung dieser Maßnahmen bis zu sechs Monate lang ohne Zugang zu Rechtsbeistand inhaftiert werden (FH 4.3.2020). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 10.12.2020 AI – Amnesty International (1.10.2019): Sippenhaft in China, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/china-sippenhaft-china, Zugriff 10.12.2020 DP – Die Presse (27.6.2019): Chinesische Höchstrichterin: „Gewaltentrennung ist für China ungeeignet“, https://www.diepresse.com/5650654/chinesische-hochstrichterin-bdquogewaltentrennung-ist-fur-china-ungeeignetldquo, Zugriff 10.12.2020 DP – Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://www.diepresse.com/5356720/haft-fur-anwalt-china-setzt-verfolgungswelle-gegen-kritiker-fort, Zugriff 10.12.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 10.12.2020 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China TAZ – Die Tageszeitung (29.3.2016): Peking setzt auf Sippenhaft, https://taz.de/Neue-Stufe-der-Repression-in-China/!5291032/, Zugriff 20.11.2019 ZO – Zeit Online (29.1.2019): Bürgerrechtsanwalt zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/tianjin-buergerrechtsanwalt-china-viereinhalb-jahre-haft, Zugriff 10.12.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 17.12.2020 Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Xi Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019).Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). römisch zehn i Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 10.2020). Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law" 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationale

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