G 2005 als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8,, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. China, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zahl: 1070659407 - 190617115 / BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zahl: 1070659407 - 190617115 / BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides
Vm § 59 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG als unbegründet abgewiesen. III. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. IV.
G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch fünf. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 28.5.2015 nannte sie ihre Aliasidentität und gab im Wesentlichen an, standesamtlich verheiratet und ohne Bekenntnis zu sein sowie der Volksgruppe der Han anzugehören. Geboren sei die Beschwerdeführerin in der Provinz XXXX , in ihrem Heimatdorf habe sie von 1995 bis 2000 die Grundschule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ihre Mutter wäre verstorben, der 59-jährige Vater, die XXXX geborene Tochter sowie der XXXX geborene Gatte der Beschwerdeführerin seien in China aufhältig.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 28.5.2015 nannte sie ihre Aliasidentität und gab im Wesentlichen an, standesamtlich verheiratet und ohne Bekenntnis zu sein sowie der Volksgruppe der Han anzugehören. Geboren sei die Beschwerdeführerin in der Provinz römisch 40 , in ihrem Heimatdorf habe sie von 1995 bis 2000 die Grundschule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ihre Mutter wäre verstorben, der 59-jährige Vater, die römisch 40 geborene Tochter sowie der römisch 40 geborene Gatte der Beschwerdeführerin seien in China aufhältig. Ihren chinesischen Reisepass habe ihr der Schlepper abgenommen, sie sei direkt mit einem gefälschten Visum von Peking nach Wien geflogen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Mein Ehemann ist spielsüchtig und hat hohe Schulden. Die Gläubiger verlangten Geld von uns. Da wir kein Geld hatten, bin ich in der Hoffnung ausgereist, etwas Geld im Ausland zu verdienen. Das ist mein einziger Fluchtgrund.“ Am 21.6.2016 erfolgte die Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin durch das Landeskriminalamt bezüglich Ihrer Angabe, Opfer von Menschenhandel zu sein. Am 4.10.2016, am 20.3.2017 und am 25.4.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, korrigierte ihre Personaldaten, erklärte zunächst, gesund, seit 1994 verheiratet und konfessionslos zu sein sowie der Volksgruppe der Han anzugehören. Bei der Erstbefragung habe sie nicht die Wahrheit gesagt, dies sei ihr von der Person, die sie abgeholt habe, empfohlen worden. Ihr Reisepass und der Personalausweis befänden sich bei der Polizei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ca. 86 Jahre alt, ihre Mutter verstorben, die Beschwerdeführerin habe in der Heimat einen ungefähr 50 Jahre alten Bruder, sowie zwei Töchter, XXXX geboren, die beim Vater der Beschwerdeführerin wohnten. Ihr XXXX geborener Ehemann lebe vermutlich in der Provinz XXXX . Sie selbst habe zuletzt, konkret die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise, in einem Miethaus in der Provinz XXXX gelebt und sich ihren Unterhalt durch Gelegenheitsjobs verdient und danach Schweine gezüchtet. Anfangs seien es zehn gewesen und durch die Zucht mehr geworden. Das Leben habe sie sich nur sehr schwer finanzieren können, weil der Ehemann spielsüchtig sei.Der Vater der Beschwerdeführerin sei ca. 86 Jahre alt, ihre Mutter verstorben, die Beschwerdeführerin habe in der Heimat einen ungefähr 50 Jahre alten Bruder, sowie zwei Töchter, römisch 40 geboren, die beim Vater der Beschwerdeführerin wohnten. Ihr römisch 40 geborener Ehemann lebe vermutlich in der Provinz römisch 40 . Sie selbst habe zuletzt, konkret die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise, in einem Miethaus in der Provinz römisch 40 gelebt und sich ihren Unterhalt durch Gelegenheitsjobs verdient und danach Schweine gezüchtet. Anfangs seien es zehn gewesen und durch die Zucht mehr geworden. Das Leben habe sie sich nur sehr schwer finanzieren können, weil der Ehemann spielsüchtig sei. Familienangehörige gebe es im Bundesgebiet keine, die Beschwerdeführerin spreche nur Chinesisch und arbeite jetzt freiwillig als Prostituierte. In der Heimat habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt und nur einmal den Polizeinotruf gewählt, als ihr Mann gewalttätig zu ihr gewesen sei. Ausgereist sei sie im Herbst 2014 von Peking mit einem Flugzeug nach Afrika, wo sie sich acht bis neun Monate aufgehalten habe, anschließend sei sie nach Madrid und dann weiter nach Wien geflogen und vermutlich im Mai 2015 hier eingereist. In Afrika habe ihr der Schlepper den ersten Reisepass abgenommen, weswegen sie sich einen weiteren bei der chinesischen Botschaft in Äquatorial-Guinea habe ausstellen lassen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe Alkohol getrunken, sei spielsüchtig und ihr gegenüber gewalttätig gewesen, was unerträglich gewesen sei. Wenn sie ihn nicht verlassen hätte, hätte er sie bis zum Tod geschlagen. Am ganzen Körper habe sie Verletzungen gehabt, es gebe auch Narben, welche durch Verbrennungen und Messer entstanden seien. Wenn ihr Mann nicht so gewesen wäre, hätten sie ein schönes Leben gehabt. Sie sei selbstständig gewesen und habe Geschäfte gemacht und ohne seine Spielsucht hätte es keine Probleme mit dem Lebensunterhalt gegeben. Ihr Mann habe mehr als 1 Million RMB Schulden gehabt und jedes Mal, wenn er nach Hause gekommen sei, Geld verlangt und die Beschwerdeführerin geschlagen, wenn sie keines gehabt habe. Die Probleme hätten ca. zwei Jahre nach der Heirat, nach der Geburt der jüngeren Tochter begonnen. Er habe ihr kochendes Wasser auf die Beine gegossen und manchmal auch Zigaretten an ihrem Oberarm verbrannt. Wie oft sie den Polizeinotruf gewählt habe, wisse sie nicht mehr, irgendwann habe sie aufgegeben. In China mische sich die Polizei nicht wirklich in familiäre Angelegenheiten ein. Die Beschwerdeführerin zeigte ihre Arme vor, an welchen lange Schnitte zu erkennen waren. Die Misshandlungen ihres Mannes seien schon lange her. In den ersten Jahren sei alles gut gegangen, dann sei sie alle paar Tage oder mehrmals täglich misshandelt worden. Angefangen habe das Ganze im Jahr 1996 oder 1997 und gedauert bis zu ihrer Ausreise im Jahr
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.5.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dagegen wurde ein Antrag auf Beschwerdevorentscheidung gemeinsam mit der Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus XXXX und sei nach der Hochzeit zu ihrem Mann in die Provinz XXXX gezogen. Nach der Geburt der zweiten Tochter sei ihr Ehemann gewalttätig geworden, habe sie über Jahre bis zu ihrer Ausreise geschlagen, misshandelt sowie sexuell missbraucht. Zudem sei sie Zeugin und Opfer in einem laufenden Strafverfahren bezüglich Menschenhandels, die Anklage werde von der zuständigen Staatsanwältin verfasst. Die Beschwerdeführerin gelte als Opfer von Menschenhandel als äußerst vulnerabel und bei einer Rückkehr nach China drohe ihr Stigmatisierung und Ausgrenzung. Zudem könnte sie Gefahr laufen, dort erneut ausgebeutet oder behandelt zu werden oder wegen ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin Repressalien zu erleiden.Dagegen wurde ein Antrag auf Beschwerdevorentscheidung gemeinsam mit der Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus römisch 40 und sei nach der Hochzeit zu ihrem Mann in die Provinz römisch 40 gezogen. Nach der Geburt der zweiten Tochter sei ihr Ehemann gewalttätig geworden, habe sie über Jahre bis zu ihrer Ausreise geschlagen, misshandelt sowie sexuell missbraucht. Zudem sei sie Zeugin und Opfer in einem laufenden Strafverfahren bezüglich Menschenhandels, die Anklage werde von der zuständigen Staatsanwältin verfasst. Die Beschwerdeführerin gelte als Opfer von Menschenhandel als äußerst vulnerabel und bei einer Rückkehr nach China drohe ihr Stigmatisierung und Ausgrenzung. Zudem könnte sie Gefahr laufen, dort erneut ausgebeutet oder behandelt zu werden oder wegen ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin Repressalien zu erleiden. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2018 hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 14.5.2018 IFA 1070659407/150561048, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
G abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt und gegen sie
Absatz 2 Ziffer 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Spruchpunktes III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben, der IV. Spruchpunkt behoben und der III. Spruchpunkt dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin
G eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt wurde (Spruchpunkt II.).Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2018 hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 14.5.2018 IFA 1070659407/150561048, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraphen 3,,8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben, der römisch vier. Spruchpunkt behoben und der römisch drei. Spruchpunkt dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. dieser Beschwerdevorentscheidung wurde der gegenständliche Vorlageantrag eingebracht.Ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieser Beschwerdevorentscheidung wurde der gegenständliche Vorlageantrag eingebracht. Am 11.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, wonach die Symptomatik der Beschwerdeführerin laut einem beiliegenden psychologischen Befund des Vereines Hemayat als andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung eingeordnet werden könnte, der sehr wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorausgegangen sei und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies eine Auswirkung auf die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Am 19.6.2019 langte bei der Behörde der gegenständlichen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“
G – Umstieg auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ein, dem ua. ein ÖSD-Zertifikat A1, ein Schreiben von LEFÖ, ein ZMR-Auszug, eine Sozialversicherungsbestätigung der SVA, der Einkommenssteuerbescheid 2018, sowie eine Wohnrechtsvereinbarung samt Anhang beigelegt wurden. In weiterer Folge wurde
dem erlassenen Verbesserungsauftrag die Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung nachgereicht, am 26.8.2019 das ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung A2.Am 19.6.2019 langte bei der Behörde der gegenständlichen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“
Paragraph 59, AsylG – Umstieg auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ein, dem ua. ein ÖSD-Zertifikat A1, ein Schreiben von LEFÖ, ein ZMR-Auszug, eine Sozialversicherungsbestätigung der SVA, der Einkommenssteuerbescheid 2018, sowie eine Wohnrechtsvereinbarung samt Anhang beigelegt wurden. In weiterer Folge wurde
dem erlassenen Verbesserungsauftrag die Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung nachgereicht, am 26.8.2019 das ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung A2. Am 27.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, legte ein Schreiben des Bezirksgerichts Meidling bezüglich der Bewilligung der von ihr betriebenen Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie eine Einkommensaufstellung von Jänner bis Oktober 2019 vor und erklärte, in XXXX geboren zu sein. Das Geburtsjahr ihres Vaters kenne sie nicht, er befinde sich derzeit in China und übe keine Arbeit aus. Die Mutter sei vor 15 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben, ein Bruder der Beschwerdeführerin befinde sich in China, zu den sonstigen Familienangehörigen bestehe kein Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht geschieden und habe zwei Töchter in der Heimat. Sie habe eine Beinoperation gehabt und nehme diesbezüglich Schmerztabletten. Die Schule habe sie fünf Jahre lang in der Heimat besucht, Berufsausbildung habe sie keine, sie spreche Chinesisch und ein bisschen Deutsch.Am 27.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, legte ein Schreiben des Bezirksgerichts Meidling bezüglich der Bewilligung der von ihr betriebenen Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie eine Einkommensaufstellung von Jänner bis Oktober 2019 vor und erklärte, in römisch 40 geboren zu sein. Das Geburtsjahr ihres Vaters kenne sie nicht, er befinde sich derzeit in China und übe keine Arbeit aus. Die Mutter sei vor 15 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben, ein Bruder der Beschwerdeführerin befinde sich in China, zu den sonstigen Familienangehörigen bestehe kein Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht geschieden und habe zwei Töchter in der Heimat. Sie habe eine Beinoperation gehabt und nehme diesbezüglich Schmerztabletten. Die Schule habe sie fünf Jahre lang in der Heimat besucht, Berufsausbildung habe sie keine, sie spreche Chinesisch und ein bisschen Deutsch. Im Bundesgebiet gebe es weder Verwandte noch Familienangehörige, auch führe sie keine Lebensgemeinschaft und kein Familienleben in Österreich. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre die Beschwerdeführerin nicht an. Sie arbeite im Rotlichtbereich und habe keine Hobbys. Ab und zu treffe sie sich mit Freunden und habe Integrationskurse besucht. Finanzielle oder emotionale Abhängigkeiten bestünden nicht. Das Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, sei noch offen. Kontakt zu Behörden wie dem Landeskriminalamt gebe es keinen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2019, Zahl: 1070659407 - 190617115 / BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sowie ihr Antrag auf Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus
NAG vom 19.6.2019
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFAVG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II.) und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2019, Zahl: 1070659407 - 190617115 / BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sowie ihr Antrag auf Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus
NAG vom 19.6.2019
Paragraph 59, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFAVG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Bezüglich Spruchpunkt I stellte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes fest:Bezüglich Spruchpunkt römisch eins stellte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes fest: „…Es ist weder ein Verfahren zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen noch zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel laufend. Das Strafverfahren zu XXXX ist beendet und auch das zivilrechtliche Verfahren XXXX ist soweit abgeschlossen, als die Exekution schon bewilligt wurde.„…Es ist weder ein Verfahren zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen noch zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel laufend. Das Strafverfahren zu römisch 40 ist beendet und auch das zivilrechtliche Verfahren römisch 40 ist soweit abgeschlossen, als die Exekution schon bewilligt wurde. Daher bereits diese Voraussetzung nicht gegeben ist, mussten die weiteren Voraussetzungen nicht thematisiert werden.“ Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
G bekannt gegeben habe, dass sie auch die Bedingungen für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus erfülle. In der Folge habe sie ein A 2 Zeugnis sowie die Geburtsurkunde nachgereicht. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass es ein offenes Verfahren gebe und die Bestätigung ihres Exekutionsantrages sowie eine Einkommensaufstellung von Jänner bis Oktober 2019 vorgelegt. Somit seien die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt, weil derzeit noch ein Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit einer der genannten strafbaren Handlungen (Menschenhandel) laufe. Die Exekution der Schadenersatzansprüche, die der Beschwerdeführerin zustünden, sei zwar bewilligt worden, doch sei der zweite Teil des Exekutionsverfahrens, nämlich der Vollzug, noch ausständig.
BO könne die Beendigung eines Exekutionsverfahrens erst dann festgestellt werden, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt worden seien. Insgesamt sei im konkreten Fall noch § 59 Abs. 4 AsylG anwendbar und wäre durch die MA 35 eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus auszustellen gewesen.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 59, AsylG bekannt gegeben habe, dass sie auch die Bedingungen für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus erfülle. In der Folge habe sie ein A 2 Zeugnis sowie die Geburtsurkunde nachgereicht. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass es ein offenes Verfahren gebe und die Bestätigung ihres Exekutionsantrages sowie eine Einkommensaufstellung von Jänner bis Oktober 2019 vorgelegt. Somit seien die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt, weil derzeit noch ein Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit einer der genannten strafbaren Handlungen (Menschenhandel) laufe. Die Exekution der Schadenersatzansprüche, die der Beschwerdeführerin zustünden, sei zwar bewilligt worden, doch sei der zweite Teil des Exekutionsverfahrens, nämlich der Vollzug, noch ausständig.
Paragraph 81 a, BO könne die Beendigung eines Exekutionsverfahrens erst dann festgestellt werden, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt worden seien. Insgesamt sei im konkreten Fall noch Paragraph 59, Absatz 4, AsylG anwendbar und wäre durch die MA 35 eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus auszustellen gewesen. Am 24.2.2020 legte die Beschwerdeführerin die Einkommenssteuererklärung für 2019 vor, am 5.5.2020 folgte der Einkommenssteuerbescheid, in weiterer Folge die e-Card, am 21.3.2021 ua. die Arbeitgebererklärung eines Gastronomiebetriebes bezüglich einer Einstellung als Küchengehilfe (Vollzeit zu € 1540.- brutto für mindestens 18 Monate), weiters die Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019, einen Bericht über die durch die Beschwerdeführerin betriebene (erfolglose) Exekution vom 2.11.2020, wonach die verpflichtete Partei nach China verzogen sei, sowie diverse Kontoauszüge und Schreiben der SVA samt Kontoübersicht und Zahlungsbestätigung. Am 4.4.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht erschienen ist. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, in China Hausfrau und Bäuerin gewesen zu sein, vor ihrer Heirat im Jahr 1996 habe sie als Kellnerin gearbeitet und in einem Hühnerzuchtbetrieb. Vorgehalten, sie habe bezüglich des Zeitpunktes ihrer Eheschließung im Verfahren immer zwischen 1996 und 2003 gewechselt, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne sich an Ziffern schwer erinnern. Eines ihrer Kinder sei XXXX , das andere XXXX , somit seien sie XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, in China Hausfrau und Bäuerin gewesen zu sein, vor ihrer Heirat im Jahr 1996 habe sie als Kellnerin gearbeitet und in einem Hühnerzuchtbetrieb. Vorgehalten, sie habe bezüglich des Zeitpunktes ihrer Eheschließung im Verfahren immer zwischen 1996 und 2003 gewechselt, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne sich an Ziffern schwer erinnern. Eines ihrer Kinder sei römisch 40 , das andere römisch 40 , somit seien sie römisch 40 geboren. Vor ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX gelebt, nach der Hochzeit in der Provinz XXXX . Ihren Gatten habe sie in XXXX kennengelernt, als sie ihre Adoptivmutter besucht habe und er dort beim Militärdienst gewesen sei. Die Adoptivmutter lebe noch in Qinhai, ihre leibliche Mutter sei gestorben, das Vater vergangenes Jahr. Sie selbst habe mit ihrem Ehemann in XXXX gelebt. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie gesagt, in XXXX gelebt zu haben, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei dort geboren und ihr Gatte stamme aus XXXX , weshalb sie nach der Heirat dort mit ihm gelebt hätte. Nochmals vorgehalten, bei der Behörde habe sie ausgesagt, in der Provinz XXXX geboren zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben, erwiderte die Beschwerdeführerin, in XXXX sei ihr Elternhaus. Ihre Mutter wäre früh gestorben, ihr Vater habe alleine gelebt und sie selbst sei mit ihrer Familie in XXXX gewesen. Dann sei sie mit ihren Kindern nach XXXX zurückgekehrt und habe auf den Vater aufgepasst. Die Beschwerdeführerin habe zwei ältere Brüder, einer davon sei gestorben.Vor ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin in der Stadt römisch 40 gelebt, nach der Hochzeit in der Provinz römisch 40 . Ihren Gatten habe sie in römisch 40 kennengelernt, als sie ihre Adoptivmutter besucht habe und er dort beim Militärdienst gewesen sei. Die Adoptivmutter lebe noch in Qinhai, ihre leibliche Mutter sei gestorben, das Vater vergangenes Jahr. Sie selbst habe mit ihrem Ehemann in römisch 40 gelebt. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie gesagt, in römisch 40 gelebt zu haben, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei dort geboren und ihr Gatte stamme aus römisch 40 , weshalb sie nach der Heirat dort mit ihm gelebt hätte. Nochmals vorgehalten, bei der Behörde habe sie ausgesagt, in der Provinz römisch 40 geboren zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben, erwiderte die Beschwerdeführerin, in römisch 40 sei ihr Elternhaus. Ihre Mutter wäre früh gestorben, ihr Vater habe alleine gelebt und sie selbst sei mit ihrer Familie in römisch 40 gewesen. Dann sei sie mit ihren Kindern nach römisch 40 zurückgekehrt und habe auf den Vater aufgepasst. Die Beschwerdeführerin habe zwei ältere Brüder, einer davon sei gestorben. Zu ihrer Rückkehrbefürchtung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe Angst, dass ihr Mann sie finde. Nachgefragt, warum sie sich vor ihm fürchte, antwortete sie, sie wolle das heute nicht erwähnen. Dahingehend manuduziert, dass dies für die Überprüfung der Asylrelevanz ihres Vorbringens notwendig sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe China wegen familiärer Gewalt verlassen. Sie bejahte, dass ihr Ehemann nach XXXX mitgegangen sei, sie könne ihn nicht loswerden, er folge ihr überallhin. Weitere Gründe für ihre Ausreise gebe es nicht.Zu ihrer Rückkehrbefürchtung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe Angst, dass ihr Mann sie finde. Nachgefragt, warum sie sich vor ihm fürchte, antwortete sie, sie wolle das heute nicht erwähnen. Dahingehend manuduziert, dass dies für die Überprüfung der Asylrelevanz ihres Vorbringens notwendig sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe China wegen familiärer Gewalt verlassen. Sie bejahte, dass ihr Ehemann nach römisch 40 mitgegangen sei, sie könne ihn nicht loswerden, er folge ihr überallhin. Weitere Gründe für ihre Ausreise gebe es nicht. Ihr Gatte habe keine Arbeit gehabt, den Militärdienst geleistet, sei mit ein bisschen Geld zurückgekehrt und habe später angefangen zu spielen. Als sie bei seinen Eltern gelebt hätten, hätten sie von den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin gelebt, die sehr gut zu ihr gewesen seien. Als sie bei ihren Eltern auf dem Land gewohnt hätten, hätten sie sich selbst mit Gemüse und Getreide von den eigenen Feldern versorgt und nicht viele Ausgaben gehabt. Das erste Mal habe sie ihr Ehemann bedroht, nachdem sie ihr erstes Kind bekommen habe und dies nach der Geburt des zweiten Kindes fortgesetzt, wahrscheinlich, weil sie Töchter bekommen habe. Nachgefragt, ob sie an eine Scheidung gedacht habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht getraut. Die Beschwerdeführerin habe sich an den Frauenverein gewandt, die Polizei habe ihn für einen Monat eingesperrt, sie habe sich auch an die Polizei gewandt. Dies sei schon zu lange her, an den Zeitpunkt könne sie sich nicht erinnern. Vorgehalten, beim Bundesamt habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich Nachbarinnen beim Frauenverband erkundigt hätten, wie ihr geholfen werden könnte, bejahte sie dies, der Frauenverband habe Beratung gegeben, aber das habe nicht geholfen. Weiters vorgehalten, zuvor habe sie gesagt, dass die Polizei aufgrund dieser Initiative ihren Mann einen Monat eingesperrt hätte, antwortete die Beschwerdeführerin, sie hätte gesagt, sie hätte sich an den Frauenverband und auch an die Polizei gewandt. Einmal habe sie die Polizei gewählt, weil sie so schwer am Hals verletzt gewesen sei, daraufhin wäre er einen halben Monat eingesperrt worden. Schmerzen habe die Beschwerdeführerin keine. Weiters vorgehalten, beim Bundesamt habe sie angegeben, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wählen des Polizeinotrufes keine Unterstützung erfahren habe, erwiderte sie, sie hätte damals gesagt, die dortige Polizei sei nicht wie die österreichische. In China rufe man an und es komme niemand, deswegen habe sie auch die Polizei nicht mehr anrufen wollen. Ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Gatte auch die Töchter bedroht und misshandelt hätte. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie angegeben, dass auch die Töchter seit ihrer Geburt von ihrem Vater geschlagen worden wären, verneinte die Beschwerdeführerin dies nochmals ausdrücklich und erklärte, einmal habe sie versucht vor ihm zu fliehen und dann hätte er sie mit den Töchtern am Fluss bedroht, wenn sie nicht zurückkehre, würde er mit den beiden in den Fluss springen. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Ihr Mann habe das Geld verspielt und sei drogenabhängig gewesen, habe viele Schulden gehabt und dann wäen Gläubiger gekommen. Ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin, mit den Gläubigern ein Problem gehabt zu haben. Vorgehalten, bei der Behörde habe sie angegeben, sowohl vor ihrem Gatten als auch vor den Gläubigern Angst zu haben, erwiderte sie, die Gläubiger seien früher auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Geld zurückhaben wollen. Auf Hinweis der rechtlichen Vertretung, sie hätte gesagt, Angst vor den Gläubigern des Gatten gehabt zu haben und nachgefragt, ob es eine unbegründete Angst gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei ein Familienmitglied, sie kämen auch zu ihr. Eigenes Geld habe die Beschwerdeführerin in China nicht für sich gehabt. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst, dass ihr Mann sie finde. Er sei ein Sozialfall und nicht normal. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrem Geburtstag und den chinesischen Feiertagen Kontakt zu ihrer Adoptivmutter. Wenn sie ihr helfen könnte, wäre das sehr gering. Im Bundesgebiet führe die Beschwerdeführerin kein Familienleben, habe hier keine Verwandten, sondern nur Freunde. Manchmal besuche sie Onlinekurse (Deutsch). Im Lockdown habe sie nicht arbeiten können, zurzeit gehe es wegen ihres Gesundheitszustandes nicht. Aktuellen Ausweis habe sie keinen, jedoch sei sie nach wie vor als Prostituierte tätig. Wenn sie einen anderen Aufenthaltstitel habe, würde sie im Restaurant arbeiten. Derzeit lebe die Beschwerdeführerin von ihren Ersparnissen. Manchmal habe sie eine Freundin, manchmal einen Freund, mit dem sie gemeinsam etwas unternehme. Zudem habe sie eine Beziehung zu einem Österreicher. Sie werde jetzt versuchen, sich scheiden zu lassen und wenn sie hierbleiben dürfe, mit diesem Mann zusammenleben. Dazu nannte die Beschwerdeführerin seinen Vornamen, den Nachnamen wolle sie nicht verraten, sie seien noch nicht soweit. Er liebe sie und sie liebe ihn auch, sie lebten in einer gemeinsamen Wohnung. Beruflich sei er Architekt und unterstütze sie finanziell. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin auf Deutsch befragt und gab an, sehr gerne für ihren Freund zu kochen. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse vorhanden sind. Früher habe die Beschwerdeführerin jeden Tag von 8:00 Uhr bis 24 Uhr gearbeitet, jetzt nicht. Vorgelegt wurde ein Ausweis zur Prostitutionsverordnung, ausgestellt am 3.5.2019. Wie weit das hiesige Strafverfahren sei, in dem sie bezüglich Menschenhandels ausgesagt habe, wisse sie nicht. Auch die Beschwerdeführervertreterin erklärte, nur die Anfangsumstände des Verfahrens zu kennen. Ausgehändigt wurden die Länderfeststellungen zur Situation in China und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Stellungnahme langte am 8.4.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in China als alleinstehende Frau, die Sexarbeiterin sei, nicht zu den bestsituierten Menschen gehöre. Das Gewerbe der Prostitution sei in China noch weitgehend verpönt und Damen, die damit ihr Geld verdienten, würden auch heute noch benachteiligt und zum Teil verfolgt. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abgeschlossen habe, würde ihr in China auch nur die Möglichkeit zur Verrichtung sexueller Dienstleistungen bleiben, was unter Verwaltungsstrafe gestellt sei. Desweiteren sei hervorzuheben, dass sie durch die Beziehung zu dem mit Vornamen genannten Österreicher neben einer psychischen auch monetäre Unterstützung erhalte. Sofern sie ihrer Tätigkeit nicht nachgehen könne oder nicht ausreichend Geld damit lukriere, greife er ihr finanziell unter die Arme, was ihr in China nicht zuteilwürde. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erhebliche Angst vor ihrem Exmann. Mangels eines gesicherten Lebensunterhaltes könnte sie sich auch nicht registrieren lassen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.4.2022, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, das österreichische Strafregister sowie das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne Bekenntnis. Sie stellte am 26.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin konnte ihr Fluchtvorbringen, in der Heimat durch ihren Ehemann ernsthaft in der hier relevanten Intensität von Verfolgung bedroht zu sein, nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin wuchs in der Heimat im Familienverband auf, besuchte in China die Schule und erwirtschaftete sich danach bis zu ihrer Ausreise ihren Unterhalt in diversen Berufen selbst, ua. in der familieneigenen Landwirtschaft ihrer Eltern, als Verkäuferin und Kellnerin. Ihre Muttersprache ist Chinesisch, die Beschwerdeführerin beherrscht die chinesische Sprache in Wort und Schrift. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeits- und leistungsfähige Frau im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Sie gehört keiner Covid 19-Risikogruppe an. Es befinden sich nach wie vor ihre Adoptivmutter, sowie mindestens ein Bruder und die beiden Töchter in der Heimat. Die Beschwerdeführerin steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt und unterstützt laut eigenen Angaben die Töchter finanziell. Die Beschwerdeführerin wurde Opfer von Menschenhandel. Am 21.6.2016 erfolgte ihre diesbezügliche Zeugeneinvernahme durch das Landeskriminalamt, am 13.6.2018 bestätigte das Bundeskriminalamt der belangten Behörde das diesbezüglich laufende Verfahren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4.4.2022 konnte die Beschwerdeführerin keine aktuell laufenden Verfahren mehr angeben. Am 31.8.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigungskarte
G ausgestellt. Am 19.6.2019 stellte sie den Verlängerungsantrag
G – „Umstieg Rot-Weiß-Rot plus“. Am 23.10.2019 wurde durch das zuständige Bezirksgericht der Exekutionsantrag im zivilrechtlichen Verfahren XXXX der Beschwerdeführerin bewilligt, das vorangegangene Strafverfahren zu XXXX war beendet. Zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrags
G am 11.12.2019 lief noch das Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit Menschenhandel, der zweite Teil des Exekutionsverfahrens, der Vollzug, war noch ausständig. Die durch die Beschwerdeführerin betriebene Exekution verlief am 2.11.2020 erfolglos, weil die verpflichtete Partei laut Erhebungen vor Ort nach China verzogen war.Am 31.8.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 57, AsylG ausgestellt. Am 19.6.2019 stellte sie den Verlängerungsantrag
Paragraph 59, AsylG – „Umstieg Rot-Weiß-Rot plus“. Am 23.10.2019 wurde durch das zuständige Bezirksgericht der Exekutionsantrag im zivilrechtlichen Verfahren römisch 40 der Beschwerdeführerin bewilligt, das vorangegangene Strafverfahren zu römisch 40 war beendet. Zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrags
Paragraph 59, AsylG am 11.12.2019 lief noch das Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit Menschenhandel, der zweite Teil des Exekutionsverfahrens, der Vollzug, war noch ausständig. Die durch die Beschwerdeführerin betriebene Exekution verlief am 2.11.2020 erfolglos, weil die verpflichtete Partei laut Erhebungen vor Ort nach China verzogen war. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, jedoch einen Freund, zu dem sie eine enge Beziehung hat und der sie psychisch und auch monetär unterstützt, dessen Familiennamen sie aber nicht nennen will, sodass aufgrund dieses Umstandes noch nicht von einem Familienleben auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin erreichte ein ÖSD Zertifikat A1 und ein ÖIF Zertifikat A2. Sie verfügt über Deutschkenntnisse. Sie war ab 6.10.2015 bei der SVA kranken- und unfallversichert und legal als Sexarbeiterin tätig, seit 2018 selbstständig. Ihre Unterkunft finanziert sie sich privat, sie bezieht seit 2016 keine Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin legte die Einkommenssteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 vor. Während des Lockdowns lebte sie von ihren Ersparnissen und wird zurzeit finanziell von ihrem Freund unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Arbeitgebererklärung eines Gastronomiebetreibes für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ (Tätigkeit Küchengehilfe, 40 Wochenstunden für € 1.540.- brutto monatlich) und kann laut eigenen Angaben bei Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Gastronomie tätig sein. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 5.1.2021 (Auszug) COVID-19 Letzte Änderung: 16.12.2020 Nach bekanntwerden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 1.2.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das "geheimnisvolle Lungenleiden" informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 4.4.2020). Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vgl. ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020).Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vergleiche ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020). Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vgl. ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vgl. FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vgl. DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020).Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vergleiche ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vergleiche FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vergleiche DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit.
aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit.
aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident römisch zehn i Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vgl. DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vgl. FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CH 26.3.2020).Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vergleiche FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vergleiche DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vergleiche FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vergleiche MoFA CH 26.3.2020). Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020). Quellen: Addendum (20.3.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt! https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/, Zugriff 15.12.2020 AnA – Anadolu Agency (26.5.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19-in-south-korea/1853895, Zugriff 15.12.2020 BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (24.11.2020): China (Volksrepublik China), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 15.12.2020 CGTN – China Global Television Network (8.6.2020): Chinese mainland reports 4 new COVID-19 cases, no new deaths, https://news.cgtn.com/news/2020-06-08/Chinese-mainland-reports-4-new-COVID-19-cases-no-new-deaths-R9cUqfA6re/index.html, Zugriff 15.12.2020 DP – Die Presse (4.4.2020): Was China vertuscht und die WHO ignoriert hat, https://www.diepresse.com/5795657/was-china-vertuscht-und-die-who-ignoriert-hat, Zugriff 11.12.2020 DS – Der Standard (12.10.2020): China, das Reich der rätselhaften Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000120861503/china-das-reich-der-raetselhaften-corona-zahlen, Zugriff 15.12.2020 DS – Der Standard (27.3.2020): China riegelt wegen Corona seine Grenzen ab, https://www.derstandard.at/story/2000116236843/china-riegelt-wegen-corona-seine-grenzen-ab, Zugriff 15.12.2020 DW – Deutsche Welle (30.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020 DW – Deutsche Welle (8.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020 DW – Deutsche Welle (12.2.2020): China setzt auf Massen-Quarantäne gegen Corona-Virus, https://www.dw.com/de/china-setzt-auf-massen-quarant%C3%A4ne-gegen-corona-virus/a-52348053, Zugriff 16.11.2020 FORBES (17.4.2020): China Just Admitted Coronavirus Death Toll In Wuhan Was 50% Higher Than Reported, https://www.forbes.com/sites/isabeltogoh/2020/04/17/china-just-admitted-coronavirus-death-toll-in-wuhan-was-50-higher-than-reported/#15c7d120702f, Zugriff 15.12.2020 FR – Frankfurter Rundschau (26.5.2020): China nach Corona: Stadt will Gesundheit der Bürger überwachen, https://www.fr.de/panorama/corona-virus-schweden-internationale-lage-russland-lockerungen-infizierte-zr-13754379.html, Zugriff 15.12.2020 FR24 – F (1.6.2020): China reports highest number of new Covid-19 cases in nearly 3 weeks, https://www.france24.com/en/20200601-china-reports-highest-number-of-new-covid-19-cases-in-nearly-3-weeks, Zugriff 15.12.2020 HB – Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4, Zugriff 15.12.2020 LVAk – Landesverteidigungsakademie Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 167. MoFA Ch – Ministry of Foreign Affairs of the People‘s Republic of China (26.3.2020): Ministry of Foreign Affairs of the People's Republic of China National Immigration Administration Announcement on the Temporary Suspension of Entry by Foreign Nationals Holding Valid Chinese Visas or Residence Permits, https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/wjbxw/t1761867.shtml?from=groupmessage&isappinstalled=0, Zugriff 15.12.2020 RSF – Reporters Sans Frontières (14.4.2020): Whistleblowing doctor missing after criticizing Beijing's coronavirus censorship, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027934.html, Zugriff 15.12.2020 SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): Xi Jinping vows to build strong public health system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): römisch zehn i Jinping vows to build strong public health system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020 SF – Sience Focus (9.4.2020): Aggressive Wuhan lockdown ‘halted coronavirus outbreak’ in China, https://www.sciencefocus.com/news/aggressive-wuhan-lockdown-halted-coronavirus-outbreak-in-china/, Zugriff 15.12.2020 TG – The Guardian (23.5.2020): Global report: China records no new Covid-19 cases for first time as Hertz files for bankruptcy, https://www.theguardian.com/world/2020/may/23/global-report-china-no-new-covid-19-cases-hertz-bankruptcy, Zugriff 15.12.2020 TG – The Guardian (23.4.2020): China coronavirus cases may have been four times official figure, says study, https://www.theguardian.com/world/2020/apr/23/china-coronavirus-cases-might-have-been-four-times-official-figure-says-study, Zugriff 15.12.2020 TNYT – The New York Times (1.2.2020): As New Coronavirus Spread, China’s Old Habits Delayed Fight, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/01_2020_s_iss_hauser_china_1949_2019_kern_ae_final1105webv.pdf, Zugriff 9.12.2020 https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig, WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.12.2020): Coronavirus: Situation in China, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig, Zugriff 15.12.2020 XN - XINHUANET (4.6.2020): China stresses targeted COVID-19 containment measures, developing vaccines and drugs, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/04/c_139114738.htm, Zugriff 15.12.2020 ZO – Zeit Online (14.4.2020): Chinas Exporte sinken um 6,6 Prozent, https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-04/coronavirus-china-exporte-rueckgang, Zugriff 15.12.2020 Politische Lage Letzte Änderung: 17.12.2020 Die Volksrepublik (VR) China ist mit geschätzten 1,395 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 24.11.2020). China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vgl. AA 6.11.2020).China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vergleiche AA 6.11.2020).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat Xi Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat römisch zehn i Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Der vom Präsidenten Xi Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020). Der vom Präsidenten römisch zehn i Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vgl. WKO 1.12.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vergleiche WKO 1.12.2020). Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll "Abspaltung", "Subverson", "Terrorismus" und die "Gefährdung der nationalen Sicherheit" unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.5.2020). , Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AA – Auswärtiges Amt (6.11.2020): China – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846, Zugriff 11.12.2020 ARTE – Association Relative à la Télévision Européenne (28.5.2020): Chinas Volkskongress billigt umstrittenes Sicherheitsgesetz zu Hongkong, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/chinas-volkskongress-billigt-umstrittenes-sicherheitsgesetz-zu-hongkong, Zugriff 11.12.2020 BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung
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