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{'item': 'W127 2250910-1'}

Obsah (16)§ 8Artikel 130§ 6§ 31§ 17Art. 14bArtikel 14§ 2§ 5c§ 3§ 4§ 4a§ 5§ 13§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW127 2250910-1 SpruchW127 2250910-1/2E, , W127 2250910-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

§ 8Abs.

1 UIG abgewiesen.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 auf Mitteilung von Umweltinformationen

Paragraph 8, Absatz eins, UIG abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. 3. Hiegegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.12.2021, Rechtsmittel ein und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass

Artikel 130Abs. 1 Z 1 i

Vm Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheide.Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131 Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheide.

  1. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: In der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides wurde auf eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht und stützte sich dabei hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auf Artikel 130 Abs. 1 Z 1 iVm Artikel 131 Abs. 2 B-VG.Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht und stützte sich dabei hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auf Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131 Absatz 2, B-VG. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und stehen in Einklang mit dem Vorbringen der Parteien.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 17Vw

GVG iVm § 6 AVG hat ein Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG hat ein Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. § 8 Abs. 4 UIG normiert, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikels 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 8, Absatz 4, UIG normiert, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikels 131 Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von einer Bundesbehörde erlassen. Es ist daher zu prüfen, ob diese im Rahmen unmittelbarer Bundesverwaltung tätig wurde. Artikel 10 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 (in der Folge: B-VG), lautet auszugsweise:Artikel 10 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in der Folge: B-VG), lautet auszugsweise: „Artikel 10.

(1)Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: […] 12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; […]“ Artikel 102 B-VG lautet: „Artikel 102.
(1)Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.„Artikel 102.
(1)Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20, Absatz eins,) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2, angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(2)Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden: Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Artikel 14 a, Absatz 2, sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.
(3)Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.
(3)Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Absatz 2, aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.
(4)Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(4)Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(5)Wenn in einem Land in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.“ Artikel 130 B-VG lautet auszugsweise: „Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. […]“ Artikel 131 B-VG lautet: „Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.„Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Art. 14bAbs.

2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind.

Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

  1. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
  2. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
  3. b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;
  4. b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz eins und 5;
  5. c)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
  6. c)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze

Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze

Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit

den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist

dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“

(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit

den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist

dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“ Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. […] […] Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln § 3.
(1)Beim Auftreten von COVID-19 kann durch VerordnungParagraph 3,
(1)Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
  1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
  2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten

§ 2Abs. 3 des Arbeitnehmer

Innenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten

Paragraph 2, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und 3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2)In einer Verordnung

Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

(2)In einer Verordnung

Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit § 4.

(1)Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren vonParagraph 4,
(1)Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
  1. bestimmten Orten oder
  2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2)In einer Verordnung

Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte

Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit

Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

(2)In einer Verordnung

Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte

Absatz eins, Ziffer eins,, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit

Absatz eins, Ziffer 2, untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe § 4a.

(1)Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-erforderlich ist.Paragraph 4 a,
(1)Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-erforderlich ist.
(2)In einer Verordnung

Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

(2)In einer Verordnung

Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Zusammenkünfte § 5.

(1)Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.Paragraph 5,
(1)Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Absatz 2, Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2)In einer Anordnung

Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(2)In einer Anordnung

Absatz eins, jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(3)In einer Anordnung

Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(3)In einer Anordnung

Absatz eins, ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4)In einer Anordnung

Abs. 1 können Zusammenkünfte

(4)In einer Anordnung

Absatz eins, können Zusammenkünfte

  1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
  2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
  3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
  4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden. Maßnahmen

Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen

Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.Maßnahmen

Ziffer 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen

Ziffer eins bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Ziffer eins bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

(5)Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung

§ 5cdes Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.

(5)Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung

Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.

(6)Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen

Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

(6)Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen

Absatz 4, Ziffer 4, dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG abstellen.

(7)Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(7)Wird aufgrund des Absatz eins, eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. Paragraph 68, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
(8)Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(8)Wird auf Grund des Absatz eins, eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(9)Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung

Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.

(9)Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung

Absatz eins, erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam. […] Zuständigkeiten § 7.

(1)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.Paragraph 7,
(1)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung

Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung

Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen

§ 6bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.

(2)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung

Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung

Absatz eins, festgelegt werden. Verordnungen

Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.

(3)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen

Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen

§ 6bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.

(3)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen

Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden. Verordnungen

Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.

(3a)Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen

Abs. 1 bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.

(3a)Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen

Absatz eins bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins bis 3 festgelegt werden.

(4)In einer Verordnung

Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(4)In einer Verordnung

Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5)Durch Verordnung

Abs. 1 können Verordnungen

Abs. 2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung

Abs. 2 können Verordnungen

Abs. 3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung

Abs. 3 könnten Verordnungen

Abs. 3a oder Teile davon aufgehoben werden.

(5)Durch Verordnung

Absatz eins, können Verordnungen

Absatz 2 bis 3 a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung

Absatz 2, können Verordnungen

Absatz 3 und 3 a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung

Absatz 3, könnten Verordnungen

Absatz 3 a, oder Teile davon aufgehoben werden.

(6)Verordnungen

Abs. 2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

(6)Verordnungen

Absatz 2 bis 3 a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen. […] Anhörung der Corona-Kommission § 11. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.Paragraph 11, Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören. Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates § 12.

(1)Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:Paragraph 12,
(1)Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates: 1. Verordnungen

§ 3Abs.

2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,1. Verordnungen

Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, 2. Verordnungen

§ 4Abs.

2 letzter Satz oder

§ 4aAbs.

2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird,2. Verordnungen

Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz oder

Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, 3. Verordnungen

§ 6.3.

Verordnungen

Paragraph 6,

(2)Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen

Abs. 1 binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.

(2)Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen

Absatz eins, binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.

(3)In einer Verordnung

§ 3Abs.

2 letzter Satz, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4a Abs. 2 letzter Satz, mit der das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung

§ 6

ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung

§ 5

ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung

§ 5Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt, ist jedoch vorzusehen, dass diese Bestimmung spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.

(3)In einer Verordnung

Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz, mit der das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung

Paragraph 6, ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung

Paragraph 5, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung

Paragraph 5, Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt, ist jedoch vorzusehen, dass diese Bestimmung spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.

(4)Verordnungen der Bundesregierung

§ 13Abs. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4)Verordnungen der Bundesregierung

Paragraph 13, Absatz eins, bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. […] Vollziehung §

  1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istParagraph 14, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
  2. hinsichtlich § 13 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
  3. hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 3 a, erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
  4. hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit
  5. hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit
  6. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut.“

§ 5cAbs. 1 Epidemiegesetz 1950 (Epi

G), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022, kann zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis

  1. Juni 2022, durch Verordnung bestimmt werden, dass
  2. Betreiber von Gastronomiebetrieben,
  3. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
  4. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
  5. Betreiber von Kultureinrichtungen,
  6. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
  7. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
  8. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
  9. Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG) verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.

Paragraph 5 c, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, kann zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis

  1. Juni 2022, durch Verordnung bestimmt werden, dass
  2. Betreiber von Gastronomiebetrieben,
  3. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
  4. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
  5. Betreiber von Kultureinrichtungen,
  6. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
  7. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
  8. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
  9. Organisatoren von Zusammenkünften (Paragraph 5, COVID-19-MG) verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet. § 43a EpiG lautet:Paragraph 43 a, EpiG lautet: „Zuständigkeiten betreffend COVID-19 § 43a.

(1)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.Paragraph 43 a,
(1)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung

Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung

Abs. 1 festgelegt werden.

(2)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung

Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung

Absatz eins, festgelegt werden.

(3)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen

Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.

(3)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen

Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden.

(4)In einer Verordnung

Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(4)In einer Verordnung

Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5)Durch Verordnung

Abs. 1 können Verordnungen

Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung

Abs. 2 können Verordnungen

Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(5)Durch Verordnung

Absatz eins, können Verordnungen

Absatz 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung

Absatz 2, können Verordnungen

Absatz 3, oder Teile davon aufgehoben werden.

(6)Verordnungen

Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“

(6)Verordnungen

Absatz 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“ Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (

  1. COVID-19-Öffnungsverordnung) erlassen und geändert wird, BGBl. II Nr. 278/2021, erlassen. Mit der hier gegenständlichen
  2. Novelle zur
  3. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 394/2021, wurde diese Verordnung geändert.Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (
  4. COVID-19-Öffnungsverordnung) erlassen und geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,, erlassen. Mit der hier gegenständlichen
  5. Novelle zur
  6. COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021,, wurde diese Verordnung geändert. Der Begründung des Initiativantrages 396/A XXVII. GP (COVID-19 Gesetz), mit dem insbesondere auch das COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen wurde, ist kein Hinweis auf den zugrundeliegenden Kompetenztatbestand zu entnehmen. Aus dem Inhalt der Bestimmungen, auf die die Erlassung der verfahrensgegenständlichen Verordnung gestützt wurde, ergibt sich allerdings unzweifelhaft, dass die relevanten Regelungen sowohl des COVID-19-Maßnahmengesetzes als auch das Epidemiegesetzes 1950 dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ (Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuzurechnen und daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind (vgl. etwa § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz: „Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung […] geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“).Der Begründung des Initiativantrages 396/A römisch 27 . Gesetzgebungsperiode (COVID-19 Gesetz), mit dem insbesondere auch das COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen wurde, ist kein Hinweis auf den zugrundeliegenden Kompetenztatbestand zu entnehmen. Aus dem Inhalt der Bestimmungen, auf die die Erlassung der verfahrensgegenständlichen Verordnung gestützt wurde, ergibt sich allerdings unzweifelhaft, dass die relevanten Regelungen sowohl des COVID-19-Maßnahmengesetzes als auch das Epidemiegesetzes 1950 dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ (Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zuzurechnen und daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind vergleiche etwa Paragraph 4, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmengesetz: „Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung […] geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“). Die Rechtsprechung des VfGH zum Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ hat – auf die Zielrichtung dieses Kompetenztatbestandes abstellend – ihn als Grundlage für die Erlassung von Normen im Interesse der und zur Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit verstanden, sofern diese Maßnahmen nicht auf die Bekämpfung einer für eine andere Kompetenzmaterie allein typischen Abart dieser Gefahr gerichtet sind (VfGH 29.02.2016, G384/2015). Auch hinsichtlich zwangsbewehrter Abwehr spezifisch krankheitsbedingter Gefahren – unter Einschluss der Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen – ging der Verfassungsgerichtshof vom Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 12 B-VG aus (vgl. VfGH 28.06.2003, Zl. G208/02).Auch hinsichtlich zwangsbewehrter Abwehr spezifisch krankheitsbedingter Gefahren – unter Einschluss der Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen – ging der Verfassungsgerichtshof vom Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ im Sinne des Artikels 10 Absatz eins, Ziffer 12, B-VG aus vergleiche VfGH 28.06.2003, Zl. G208/02). Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ sind nicht in Artikel 102 Abs. 2 B-VG angeführt. Diese sind – soweit keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliegt – nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung. (vgl. VfGH 05.03.2020, G157/2019, V54/2019)Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ sind nicht in Artikel 102 Absatz 2, B-VG angeführt. Diese sind – soweit keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliegt – nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung. vergleiche VfGH 05.03.2020, G157/2019, V54/2019) Weder das COVID-19-Maßnahmengesetz noch das Epidemiegesetz 1950 enthalten Verfassungsbestimmungen, die eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung normieren. Vielmehr regelt § 7 COVID-19-Maßnahmengesetz, dass Verordnungen nach diesem Bundesgesetz zwar vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen sind (Abs. 1), diese aber auch vom Landeshauptmann erlassen werden können (Abs. 2), wenn keine Verordnung

Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung

Abs. 1 festgelegt werden (vgl. auch die analoge Regelung betreffend COVID-19 in § 43a Epidemiegesetz 1950).Weder das COVID-19-Maßnahmengesetz noch das Epidemiegesetz 1950 enthalten Verfassungsbestimmungen, die eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung normieren. Vielmehr regelt Paragraph 7, COVID-19-Maßnahmengesetz, dass Verordnungen nach diesem Bundesgesetz zwar vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen sind (Absatz eins,), diese aber auch vom Landeshauptmann erlassen werden können (Absatz 2,), wenn keine Verordnung

Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung

Absatz eins, festgelegt werden vergleiche auch die analoge Regelung betreffend COVID-19 in Paragraph 43 a, Epidemiegesetz 1950). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.02.2019, Zl. Ro 2016/04/0048, Folgendes ausgeführt: „14 Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 B-VG – die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist – schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art. 102 Abs. 1 B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN).„14 Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Artikel 102, B-VG – die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist – schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Absatz 2, bzw. Absatz 4, dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Artikel 102, Absatz eins, B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN). 15 Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG – und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173).15 Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG – und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173). 16 Den zitierten Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht besteht, ‚wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist‘ (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15).“16 Den zitierten Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht besteht, ‚wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist‘ vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15).“ Vor diesem Hintergrund ist gegenständlich – trotz Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2021 – davon auszugehen, dass keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vorliegt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Es handelt es sich daher nicht um eine Angelegenheit im Sinne des Artikels 131 Abs. 2 B-VG und das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 8Abs.

4 UIG nicht zur Behandlung einer gegen solche Rechtssachen erhobenen Beschwerde zuständig. Vor diesem Hintergrund ist gegenständlich – trotz Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021, – davon auszugehen, dass keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vorliegt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Es handelt es sich daher nicht um eine Angelegenheit im Sinne des Artikels 131 Absatz 2, B-VG und das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 8, Absatz 4, UIG nicht zur Behandlung einer gegen solche Rechtssachen erhobenen Beschwerde zuständig. Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht offenkundig ist, war eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form, d.h. fallbezogen ein (verfahrensabschließender) Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit zu treffen und nicht bloß mit verfahrensleitender Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 vorzugehen (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001, Pkt. 9.6.).Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht offenkundig ist, war eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form, d.h. fallbezogen ein (verfahrensabschließender) Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit zu treffen und nicht bloß mit verfahrensleitender Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 vorzugehen vergleiche etwa VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001, Pkt. 9.6.). In der Folge ist das Verwaltungsgericht, das den ersten förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (vgl. VwGH 09.06.2018, Ra 2017/17/0680, Rz 8, mwN). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das fallbezogen örtlich zuständige Verwaltungsgericht das Landesverwaltungsgericht Kärnten:In der Folge ist das Verwaltungsgericht, das den ersten förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen vergleiche VwGH 09.06.2018, Ra 2017/17/0680, Rz 8, mwN). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das fallbezogen örtlich zuständige Verwaltungsgericht das Landesverwaltungsgericht Kärnten: Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, richtet sich

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG in den Fällen des Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nach § 3 Z 1, 2 und – mit Ausnahme des letzten Halbsatzes – 3 AVG. Wenn sich die Zuständigkeit so allerdings nicht bestimmen lässt, ist

§ 3Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, richtet sich

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und – mit Ausnahme des letzten Halbsatzes – 3 AVG. Wenn sich die Zuständigkeit so allerdings nicht bestimmen lässt, ist

Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig. Da sich die vorliegende Rechtssache weder auf ein unbewegliches Gut (§ 3 Z 1 AVG) noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (§ 3 Z 2 AVG) bezieht, kommt fallbezogen nur die Bestimmung des § 3 Z 3 AVG in Betracht und ist aufgrund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auszugehen.Da sich die vorliegende Rechtssache weder auf ein unbewegliches Gut (Paragraph 3, Ziffer eins, AVG) noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (Paragraph 3, Ziffer 2, AVG) bezieht, kommt fallbezogen nur die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG in Betracht und ist aufgrund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auszugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2250910.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.