1 UIG abgewiesen.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 auf Mitteilung von Umweltinformationen
Paragraph 8, Absatz eins, UIG abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. 3. Hiegegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.12.2021, Rechtsmittel ein und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass
Vm Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheide.Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass
Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131 Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheide.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
GVG iVm § 6 AVG hat ein Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG hat ein Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. § 8 Abs. 4 UIG normiert, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikels 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 8, Absatz 4, UIG normiert, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikels 131 Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von einer Bundesbehörde erlassen. Es ist daher zu prüfen, ob diese im Rahmen unmittelbarer Bundesverwaltung tätig wurde. Artikel 10 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 (in der Folge: B-VG), lautet auszugsweise:Artikel 10 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in der Folge: B-VG), lautet auszugsweise: „Artikel 10.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz
2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“
, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“ Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen § 1.
Innenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten
Paragraph 2, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und 3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit § 4.
Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte
Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit
Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte
Absatz eins, Ziffer eins,, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit
Absatz eins, Ziffer 2, untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe § 4a.
Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Zusammenkünfte § 5.
Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
Absatz eins, jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
Absatz eins, ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
Abs. 1 können Zusammenkünfte
Absatz eins, können Zusammenkünfte
Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen
Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.Maßnahmen
Ziffer 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen
Ziffer eins bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Ziffer eins bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.
Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
Absatz 4, Ziffer 4, dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG abstellen.
Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.
Absatz eins, erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam. […] Zuständigkeiten § 7.
Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung
Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen
Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung
Absatz eins, festgelegt werden. Verordnungen
Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen
Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden. Verordnungen
Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.
Abs. 1 bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.
Absatz eins bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins bis 3 festgelegt werden.
Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
Abs. 1 können Verordnungen
Abs. 2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Abs. 2 können Verordnungen
Abs. 3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Abs. 3 könnten Verordnungen
Abs. 3a oder Teile davon aufgehoben werden.
Absatz eins, können Verordnungen
Absatz 2 bis 3 a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Absatz 2, können Verordnungen
Absatz 3 und 3 a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Absatz 3, könnten Verordnungen
Absatz 3 a, oder Teile davon aufgehoben werden.
Abs. 2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Absatz 2 bis 3 a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen. […] Anhörung der Corona-Kommission § 11. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.Paragraph 11, Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören. Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates § 12.
2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,1. Verordnungen
Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, 2. Verordnungen
2 letzter Satz oder
2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird,2. Verordnungen
Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz oder
Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, 3. Verordnungen
Verordnungen
Paragraph 6,
Abs. 1 binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
Absatz eins, binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
2 letzter Satz, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4a Abs. 2 letzter Satz, mit der das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung
ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung
ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung
Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz, mit der das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung
Paragraph 6, ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung
Paragraph 5, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung
Paragraph 5, Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt, ist jedoch vorzusehen, dass diese Bestimmung spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
Paragraph 13, Absatz eins, bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. […] Vollziehung §
G), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022, kann zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis
Paragraph 5 c, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, kann zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis
Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung
Abs. 1 festgelegt werden.
Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung
Absatz eins, festgelegt werden.
Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden.
Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
Abs. 1 können Verordnungen
Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Abs. 2 können Verordnungen
Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
Absatz eins, können Verordnungen
Absatz 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung
Absatz 2, können Verordnungen
Absatz 3, oder Teile davon aufgehoben werden.
Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“
Absatz 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“ Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (
Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung
Abs. 1 festgelegt werden (vgl. auch die analoge Regelung betreffend COVID-19 in § 43a Epidemiegesetz 1950).Weder das COVID-19-Maßnahmengesetz noch das Epidemiegesetz 1950 enthalten Verfassungsbestimmungen, die eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung normieren. Vielmehr regelt Paragraph 7, COVID-19-Maßnahmengesetz, dass Verordnungen nach diesem Bundesgesetz zwar vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen sind (Absatz eins,), diese aber auch vom Landeshauptmann erlassen werden können (Absatz 2,), wenn keine Verordnung
Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung
Absatz eins, festgelegt werden vergleiche auch die analoge Regelung betreffend COVID-19 in Paragraph 43 a, Epidemiegesetz 1950). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.02.2019, Zl. Ro 2016/04/0048, Folgendes ausgeführt: „14 Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 B-VG – die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist – schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art. 102 Abs. 1 B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN).„14 Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Artikel 102, B-VG – die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist – schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Absatz 2, bzw. Absatz 4, dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Artikel 102, Absatz eins, B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN). 15 Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG – und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173).15 Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG – und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173). 16 Den zitierten Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht besteht, ‚wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist‘ (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15).“16 Den zitierten Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht besteht, ‚wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist‘ vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15).“ Vor diesem Hintergrund ist gegenständlich – trotz Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2021 – davon auszugehen, dass keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vorliegt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Es handelt es sich daher nicht um eine Angelegenheit im Sinne des Artikels 131 Abs. 2 B-VG und das Bundesverwaltungsgericht ist
4 UIG nicht zur Behandlung einer gegen solche Rechtssachen erhobenen Beschwerde zuständig. Vor diesem Hintergrund ist gegenständlich – trotz Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021, – davon auszugehen, dass keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vorliegt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Es handelt es sich daher nicht um eine Angelegenheit im Sinne des Artikels 131 Absatz 2, B-VG und das Bundesverwaltungsgericht ist
Paragraph 8, Absatz 4, UIG nicht zur Behandlung einer gegen solche Rechtssachen erhobenen Beschwerde zuständig. Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht offenkundig ist, war eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form, d.h. fallbezogen ein (verfahrensabschließender) Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit zu treffen und nicht bloß mit verfahrensleitender Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 vorzugehen (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001, Pkt. 9.6.).Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht offenkundig ist, war eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form, d.h. fallbezogen ein (verfahrensabschließender) Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit zu treffen und nicht bloß mit verfahrensleitender Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 vorzugehen vergleiche etwa VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001, Pkt. 9.6.). In der Folge ist das Verwaltungsgericht, das den ersten förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (vgl. VwGH 09.06.2018, Ra 2017/17/0680, Rz 8, mwN). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das fallbezogen örtlich zuständige Verwaltungsgericht das Landesverwaltungsgericht Kärnten:In der Folge ist das Verwaltungsgericht, das den ersten förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen vergleiche VwGH 09.06.2018, Ra 2017/17/0680, Rz 8, mwN). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das fallbezogen örtlich zuständige Verwaltungsgericht das Landesverwaltungsgericht Kärnten: Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, richtet sich
GVG in den Fällen des Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nach § 3 Z 1, 2 und – mit Ausnahme des letzten Halbsatzes – 3 AVG. Wenn sich die Zuständigkeit so allerdings nicht bestimmen lässt, ist
GVG das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und – mit Ausnahme des letzten Halbsatzes – 3 AVG. Wenn sich die Zuständigkeit so allerdings nicht bestimmen lässt, ist
Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig. Da sich die vorliegende Rechtssache weder auf ein unbewegliches Gut (§ 3 Z 1 AVG) noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (§ 3 Z 2 AVG) bezieht, kommt fallbezogen nur die Bestimmung des § 3 Z 3 AVG in Betracht und ist aufgrund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auszugehen.Da sich die vorliegende Rechtssache weder auf ein unbewegliches Gut (Paragraph 3, Ziffer eins, AVG) noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (Paragraph 3, Ziffer 2, AVG) bezieht, kommt fallbezogen nur die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG in Betracht und ist aufgrund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auszugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2250910.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.