Obsah (9)
Art. 133§ 19§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW135 2247873-1 Spruch, W135 2247873-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 08.07.2021 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag „Herz, Lunge, HWS, LWS, Schlafapnoe, Migräne, Neuro, Post Covid Ausschläge, Hallux, gefühlloses Bein wegen Op v Venen AV Block 3“ an. Nach Aufforderung der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin mit einem am 28.07.2021 eingelangten Schreiben ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 22.09.2021, nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 14.09.2021, erstattet wurde. Die Sachverständige hält darin wie folgt fest: „Anamnese: KHK, Herzrhythmusstörungen – Abbruch der VES-Ablation bei AV III 06/2021 KHK, Herzrhythmusstörungen – Abbruch der VES-Ablation bei AV römisch drei 06 aus 2021, ventrikuläre Extrasystolie, kompletter LSB, Z.n. Covid-19 OSAS, Asthma bronchiale GERD Struma nodosa degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, CVS, Neuroforamenstenose links Gonarthrose rechts Migräne Z.n. Venen OP linke UE Derzeitige Beschwerden: Sie fühle sich, als würde sie sofort sterben, sie habe Extrasystolen, die Ablation habe abgebrochen werden müssen. Sie habe Probleme mit der Halswirbelsäule und Migräne. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Atorvastatin, Desloratadin, Symbicort, Berodual Sozialanamnese: beschäftigt als Vertragsbedienstete im Wirtschaftsministerium – ÖROK, aktuell Krankenstand, verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht Klinik XXXX , 07/2021: Klinik römisch 40 , 07/2021: mittelgradig prädominant zentrales Schlafapnoe Syndrom unter CPAP Therapie gute Korrektur der obgenannten Schlafatemstörung Klinik XXXX , 06/2021: Klinik römisch 40 , 06/2021: Abbruch der VES-Ablation bei AV Block III während des Mappings am 04.06.2021, monomorphe ventrikuläre Extrasystolie, kompletter LSB, Z.n. KHK Ausschluss mittels Koronar-CT 03/2021, Z.n. Covid-19, leichte obstruktive Ventilationsstörung, Schlafapnoe, Abbruch der VES-Ablation bei AV Block römisch drei während des Mappings am 04.06.2021, monomorphe ventrikuläre Extrasystolie, kompletter LSB, Z.n. KHK Ausschluss mittels Koronar-CT 03 aus 2021,, Z.n. Covid-19, leichte obstruktive Ventilationsstörung, Schlafapnoe, Asthma bronchiale, gastroösophagealer Reflux, Struma nodosa, degenerative WS (HWS, CVS, Neuroforamenstenose links hochgradig) Gonarthrose rechtes, Migräne, Z.n. Venen OP UE links 2014 XXXX 02/15 römisch 40 02/15 Stammvarikositas der V. saphena magna rechts Stammvarikositas der römisch fünf. saphena magna rechts KHK - Z.n. stummen MCI, Linksschenkelblock, Wandbewegungsstörungen im Belastungsherzecho 2014 Z.n. Tubaria 1991 Z.n. Tonsillektomie, Appendektomie Struma nodosa Hypotone Blutdruckwerte Nikotinabusus Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ Ernährungszustand: Guter EZ Größe: 153,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: KS über HWS, FBA im Stehen 10 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich OE: endlagige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke, Nacken/Schürzengriff bds. nicht vollständig endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: milde Varikositas bds., keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich sicherer Gang und Stand, gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, kompletter Linksschenkelblock, Zustand nach Abbruch der Ablation bei AV-Block III Linksschenkelblock, Zustand nach Abbruch der Ablation bei AV-Block römisch drei oberer Rahmensatz, da Schrittmacher geplant. 05.05.02 40 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsappa-rates, Zervikalsyndrom, Neuroforamenstenosen, Gonarthrose rechts Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da mehrere Gelenke und die Wirbelsäule betroffen sind bei guter Beweglichkeit. 02.01.02 30 3 Asthma bronchiale Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da inhalative Dauertherapie. Zustand nach Covid-19 ist in dieser Position miterfasst. 06.05.02 30 4 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom – OSAS Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da mit nächtlicher Maskenbeatmung gut therapierbar 06.11.02 20 5 Krampfadernleiden Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Operation 05.08.01 20 6 Degenerative Veränderungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionsein-schränkung 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 3 bis 5 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Leiden 6 erhöht aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastroösophagealer Reflux, da keine aktuellen relevanten Funktionseinschränkungen ohne medikamentöse Dauertherapie. Struma nodosa, da keine aktuellen Funktionseinschränkungen. Migräne, da keine ausreichenden Befunde vorliegen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN“ Mit Bescheid vom 23.09.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab 08.07.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten vom 22.09.2021 beigelegt. Mit E-Mail vom 27.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund von ihrem Reha-Aufenthalt von 15.09.2021 bis 13.10.2021 mit Auflistung der von ihr eingenommenen Medikamente sowie einen Blutbefund vom 16.09.2021. Mit E-Mail vom 27.10.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 23.09.2021 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die von ihr am 27.09.2021 vorgelegten Befunde sowie ihr Migräne-Leiden nicht berücksichtigt worden seien. Sie ersuche um Fristerstreckung, da sie betreffend die Migräne erst wieder am 15.11.2021 einen Termin bei ihrer behandelnden Neurologin habe und danach weitere Befunde nachreichen könne. Die Beschwerdeführerin legte erneut den Blutbefund vom 16.09.2021 vor, wies dabei auf hohe LDL, Lp(
- a)und Cholesterinwerte hin und gab an, nun täglich eine Tablette Ezeato einnehmen zu müssen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Mit E-Mail vom 15.11.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2021 und einen MRT-Befund beider Kniegelenke vom 05.11.2021. Sie führte dazu aus, die Migräne sei nicht im Gutachten berücksichtigt worden und obwohl ihr das Gehen schwerfalle, sei der von ihr beantragte Parkausweis abgewiesen worden. Sie sei bis 13.10.2021 auf Rehabilitation gewesen und habe die Befunde daher nicht früher vorlegen können. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und der nachgereichten Befunde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht daraufhin die bereits befasste Sachverständige um Erstellung eines Ergänzungsgutachtens. In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Ergänzungsgutachten vom 20.03.2022 hält die Sachverständige wie folgt fest: „Ergänzungsgutachten zu SVG 14.09.2021 Beschwerdeverfahren, Befundnachreichung … Nachgereichte Befunde: .) Arztbrief Dr. XXXX , FÄ f Neurologie und Psychiatrie 11/21:.) Arztbrief Dr. römisch 40 , FÄ f Neurologie und Psychiatrie 11/21: Lipidstoffwechselstörung, DM Typ Il, Z. n. Herzinsuffizienz, Migrain, Kopfschmerzen, CVS, Hypästhesie rechter Knöchel, Schlafstörung, Cephalea, Neuroforamenstenose rechts<links, Schlafapnoesyndrom, RISLipidstoffwechselstörung, DM Typ römisch eins l, Z. n. Herzinsuffizienz, Migrain, Kopfschmerzen, CVS, Hypästhesie rechter Knöchel, Schlafstörung, Cephalea, Neuroforamenstenose rechts<links, Schlafapnoesyndrom, RIS Hat 1 x/Woche Kopfschmerzen einseitig, Übelkeit, Licht und Lärmempfindlichkeit, spricht auf Analgetika an Therapie: Novalgin Tropfen-30 Tropfen im akuten Anfall, vorher 1 Tablette Paspertin, zusätzlich Ezeato10 mg/20 mg abends .) Magnetresonanztomografie linkes Kniegelenk,11/21: Degenerative Veränderungen im Hinterhorn des medialen Meniskus. Geringe Enthesiopathie an der Patellaspitze. Sonst kein auffälliger Befund zu erkennen. .) Blutbefund 09/21: Erhöhte Blutfettwerte, erhöhter HbA1c, Blutbildveränderungen Stellungnahme: Aufgrund der nunmehr vorgelegten Befunde wäre dem SVG 09/21 folgendes hinzuzufügen: Arztbrief Dr. XXXX , FÄ f Neurologie und Psychiatrie 11/21,Arztbrief Dr. römisch 40 , FÄ f Neurologie und Psychiatrie 11/21, Migräne, Position 04.11.01, 10 %, Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da mit Bedarfsmedikation ausreichend gut therapierbar, keine Triptane etabliert. Der Gesamt-GdB (entsprechend SVG 09/21), wird dadurch nicht erhöht, da dieses Leiden aufgrund zu geringer funktionelle Relevanz das führende Leiden eins nicht erhöht. Magnetresonanztomografie linkes Kniegelenk,11/21: Geringgradige Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenkes wird in Position 2 des SVG 09/21 miterfasst- „degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates" und führt zu keiner GdB -Erhöhung, da sehr geringe Funktionseinschränkung. Der Gesamt-GdB (entsprechend SVG 09/21), wird nicht erhöht, da diese beiden Leiden aufgrund zu geringer funktionelle Relevanz das führende Leiden eins nicht erhöhen. Der Labor-Befund 09/21 führt zu keiner Veränderung des SVG 09/21, da die erhöhten Blutfettwerte keine relevante Funktionseinschränkung ergeben, ebenso die Blutbildveränderungen, der etwas erhöhte HbA1c-Wert erreicht ebenfalls keinen GdB, da keine relevante Funktionseinschränkung bei Prädiabetes.“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 20.04.2022 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass sie Arztbriefe von September 2021 und Februar 2022 betreffend Diagnosen zu Migräne, Schlafstörungen und einer depressiven Störung persönlich abgegeben habe, jedoch nur der neurologische Arztbrief vom 15.11.2021 betreffend die Migräne der Sachverständigen vorgelegt worden sei. Dafür, dass die Beschwerdeführerin wöchentliche, mehrere Stunden andauernde Migräneanfälle habe, davon alle drei Wochen mit starkem Erbrechen, wobei die Schmerzen nach Einnahme von vier bis sechs Medikamenten bzw. nach Verdunkelung und Schlaf nachlassen würden, sei der festgestellte Grad der Behinderung von 10 v.H. zu niedrig bemessen. Die langjährige Schlaflosigkeit und depressive Verstimmung/Störung seien im Sachverständigengutachten nicht eingeschätzt worden, obwohl dafür alle Befunde beigelegt worden seien und die Beschwerdeführerin starke Tabletten einnehmen müsse. Die Beschwerdeführerin leide an Long-Covid, wovon sie eine krächzende Stimme und Schluckschwierigkeiten habe. Die Rehabilitation habe diesbezüglich nicht viel geholfen. Es würden noch einige Untersuchungen bevorstehen. Die Beschwerdeführerin habe betreffend des im vorgelegten Blutbefund mit 121,1 bemessenen Lpa-Wertes noch keine Gelegenheit gehabt, sich auf Atherosklerose untersuchen zu lassen, da für sie derzeit die Untersuchungen betreffend die Herzkrankheit Vorrang hätten. Sie leide aber jetzt schon an Folgeerkrankungen wie einer koronaren Herzkrankheit, Diabetes sowie Durchblutungsstörungen der Venen, welche durch Befunde belegt seien. Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer erhöhten Blutfettwerte (HBA1c Lipidstoffwechselstörung) strengste Diät halten, zusätzlich nehme sie Ezerosu und Atorvastatin ein. Es sei nicht leicht, die Diät einzuhalten und die Werte seien auch nicht nur dadurch steuerbar. Die Knieschmerzen seien nur rechts anerkannt worden. Sie leide jedoch an beidseitigen Knieschmerzen, einem gefühllosen rechten Fußgelenk nach einer Venen-Operation (weshalb sie im linken Bein von einer Operation abgesehen habe), einem restless legs syndrom und beidseitigem Hallux mit bevorstehender Operation, welche nicht im Einzelnen berücksichtigt worden seien und jedenfalls höhere Funktionseinschränkungen darstellen würden, als im Sachverständigengutachten festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich nie über die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass beschwert, sondern sie begehre die Neubemessung des Grades der Behinderung unter Berücksichtigung aller sie behindernden Einschränkungen und vorgelegten Befunde und Neubeurteilung der Migräne. Dem Schreiben schloss die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbrief des XXXX vom 13.04.2021, einen Schlaflaborbefund vom 08.07.2021, einen orthopädischen Arztbrief vom 10.02.2022, einen HNO-Befund vom 18.03.2022, einen neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 15.06.2020 und einen neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 15.02.2022 sowie eine handschriftliche Auflistung der von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente an. Mit Schreiben vom 20.04.2022 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass sie Arztbriefe von September 2021 und Februar 2022 betreffend Diagnosen zu Migräne, Schlafstörungen und einer depressiven Störung persönlich abgegeben habe, jedoch nur der neurologische Arztbrief vom 15.11.2021 betreffend die Migräne der Sachverständigen vorgelegt worden sei. Dafür, dass die Beschwerdeführerin wöchentliche, mehrere Stunden andauernde Migräneanfälle habe, davon alle drei Wochen mit starkem Erbrechen, wobei die Schmerzen nach Einnahme von vier bis sechs Medikamenten bzw. nach Verdunkelung und Schlaf nachlassen würden, sei der festgestellte Grad der Behinderung von 10 v.H. zu niedrig bemessen. Die langjährige Schlaflosigkeit und depressive Verstimmung/Störung seien im Sachverständigengutachten nicht eingeschätzt worden, obwohl dafür alle Befunde beigelegt worden seien und die Beschwerdeführerin starke Tabletten einnehmen müsse. Die Beschwerdeführerin leide an Long-Covid, wovon sie eine krächzende Stimme und Schluckschwierigkeiten habe. Die Rehabilitation habe diesbezüglich nicht viel geholfen. Es würden noch einige Untersuchungen bevorstehen. Die Beschwerdeführerin habe betreffend des im vorgelegten Blutbefund mit 121,1 bemessenen Lpa-Wertes noch keine Gelegenheit gehabt, sich auf Atherosklerose untersuchen zu lassen, da für sie derzeit die Untersuchungen betreffend die Herzkrankheit Vorrang hätten. Sie leide aber jetzt schon an Folgeerkrankungen wie einer koronaren Herzkrankheit, Diabetes sowie Durchblutungsstörungen der Venen, welche durch Befunde belegt seien. Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer erhöhten Blutfettwerte (HBA1c Lipidstoffwechselstörung) strengste Diät halten, zusätzlich nehme sie Ezerosu und Atorvastatin ein. Es sei nicht leicht, die Diät einzuhalten und die Werte seien auch nicht nur dadurch steuerbar. Die Knieschmerzen seien nur rechts anerkannt worden. Sie leide jedoch an beidseitigen Knieschmerzen, einem gefühllosen rechten Fußgelenk nach einer Venen-Operation (weshalb sie im linken Bein von einer Operation abgesehen habe), einem restless legs syndrom und beidseitigem Hallux mit bevorstehender Operation, welche nicht im Einzelnen berücksichtigt worden seien und jedenfalls höhere Funktionseinschränkungen darstellen würden, als im Sachverständigengutachten festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich nie über die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass beschwert, sondern sie begehre die Neubemessung des Grades der Behinderung unter Berücksichtigung aller sie behindernden Einschränkungen und vorgelegten Befunde und Neubeurteilung der Migräne. Dem Schreiben schloss die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbrief des römisch 40 vom 13.04.2021, einen Schlaflaborbefund vom 08.07.2021, einen orthopädischen Arztbrief vom 10.02.2022, einen HNO-Befund vom 18.03.2022, einen neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 15.06.2020 und einen neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 15.02.2022 sowie eine handschriftliche Auflistung der von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie stellte am 08.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin steht im Entscheidungszeitpunkt als Angestellte in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der Gesundheitsschädigung 1. um das führende Leiden handelt: 1. Koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, kompletter Linksschenkelblock, Zustand nach Abbruch der Ablation bei AV-Block III1. Koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, kompletter Linksschenkelblock, Zustand nach Abbruch der Ablation bei AV-Block römisch drei 2. Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zervikalsyndrom, Neuroforamentstenosen, Gonarthrose rechts 3. Asthma bronchiale 4. Obstruktives Schlafapnoe Syndrom - OSAS 5. Krampfadernleiden 6. Degenerative Veränderungen rechtes Kniegelenk 7. Migräne Das mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. eingeschätzte Leiden 1. wird durch die Leiden 2. bis 5. um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Leiden 6. und 7. erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Der Grad der Behinderung liegt seit dem Antragszeitpunkt, somit seit 08.07.2021 vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Datenauszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, aus welchem sich insbesondere auch ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf den eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2021 und 20.03.2022, welche oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der jeweiligen Positionsnummer überein. Die beigezogene ärztliche Sachverständige geht auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein und setzt sich mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Sachverständige begutachtete die Beschwerdeführerin persönlich, erhob dabei einen umfassenden Untersuchungsbefund und nahm Einsicht in sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Beweismittel. Betreffend das Hauptleiden „Koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, kompletter Linksschenkelblock, Zustand nach Abbruch der Ablation bei AV-Block III“ nahm die Sachverständige eine Zuordnung zur Position 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit - Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention), Abgelaufener Myocardinfarkt) an und wählte den oberen Rahmensatz von 40 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt, Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt“). Sie begründete die Wahl der Einschätzung damit, dass bei der Beschwerdeführerin das Einsetzen eines Schrittmachers geplant sei. Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwendungen gegen die Einschätzung ihres Herzleidens vor und legte keine Befunde vor, die der getroffenen Einschätzung widersprechen würden. Betreffend das Hauptleiden „Koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, kompletter Linksschenkelblock, Zustand nach Abbruch der Ablation bei AV-Block III“ nahm die Sachverständige eine Zuordnung zur Position 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit - Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention), Abgelaufener Myocardinfarkt) an und wählte den oberen Rahmensatz von 40 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfarkt, Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt“). Sie begründete die Wahl der Einschätzung damit, dass bei der Beschwerdeführerin das Einsetzen eines Schrittmachers geplant sei. Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwendungen gegen die Einschätzung ihres Herzleidens vor und legte keine Befunde vor, die der getroffenen Einschätzung widersprechen würden. Hinsichtlich Leiden 2. „Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zervikalsyndrom, Neuroforamenstenosen, Gonarthrose rechts“, welches der Position 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades) zugeordnet wurde, wurde von der Sachverständigen der untere Rahmensatz von 30 v.H. gewählt, da zwar mehrere Gelenke und die Wirbelsäule betroffen seien, jedoch eine gute Beweglichkeit gegeben sei. Dies ist vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung am 14.09.2022 schlüssig und nachvollziehbar. Der nachgereichte MRT-Befund des linken und rechten Kniegelenks vom 05.11.2021 führt dabei zu keiner Änderung der Beurteilung. Betreffend das rechte Kniegelenk wird auf die Einschätzung zum Leiden 5. verwiesen. Die Sachverständige führte bezüglich des linken Kniegelenks im Ergänzungsgutachten vom 20.03.2022 aus, dass die geringgradigen degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks in der Einstufung des Leiden 2. mitumfasst sind. Die Funktionseinschränkung sei so gering, dass der Grad der Behinderung dadurch nicht erhöht werde. Maßgebend für die Beurteilung des Grades der Behinderung von Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates ist der objektivierte Bewegungsumfang. Bei radiologischen Befunden ist lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant für die Einschätzung. Der nachgereichte MRT-Befund vom 05.11.2021 ändert daher nichts an der Einstufung, da sich die Beweglichkeit, das Gangbild und die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 14.09.2021 in den unteren Extremitäten und der Wirbelsäule frei und nicht wesentlich eingeschränkt zeigten. Auch in den den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten neurologischen Befunden vom 12.03.2021 und 15.11.2021 wurden die oberen und unteren Extremitäten, Gang und Sensibilität als unauffällig dokumentiert. Betreffend die Hypästhesie im rechten Knöchel, das „restless legs Syndrom“ und den beidseitigen Hallux valgus ist darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Leidens im Sinne der Einschätzungsverordnung in erster Linie nicht das Bestehen einer Gesundheitsschädigung an sich relevant ist, sondern die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20.04.2022 daher vorbringt, unter einem gefühllosen rechten Fußgelenk, einem restless leg Syndrom und beidseitigem Hallux valgus zu leiden, welche nicht berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass diese genannten Leiden keine wesentlichen Einschränkungen der Funktion oder der Beweglichkeit bewirken und somit nicht einschätzungsrelevant sind. Das Leiden 3. „Asthma Bronchiale“ wurde ordnungsgemäß der Position 06.05.02 mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. eingestuft, da eine inhalative Dauertherapie durchgeführt wird. Der Zustand nach Covid-19-Infektion ist in dieser Position mitumfasst. Insoweit die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 20.04.2022 vorbrachte, als Langzeitfolge ihrer Covid-19-Erkrankung an einer krächzenden Stimme und Schluckschwierigkeiten zu leiden und diesbezüglich einen HNO-Befund vom 22.03.2022 vorlegte, ist auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G zu verweisen, wonach Befunde, die nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Sachverständige den Zustand nach Covid-19-Infektion bereits in der Einstufung des Leiden
- mitberücksichtigte.Das Leiden
- „Asthma Bronchiale“ wurde ordnungsgemäß der Position 06.05.02 mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. eingestuft, da eine inhalative Dauertherapie durchgeführt wird. Der Zustand nach Covid-19-Infektion ist in dieser Position mitumfasst. Insoweit die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 20.04.2022 vorbrachte, als Langzeitfolge ihrer Covid-19-Erkrankung an einer krächzenden Stimme und Schluckschwierigkeiten zu leiden und diesbezüglich einen HNO-Befund vom 22.03.2022 vorlegte, ist auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zu verweisen, wonach Befunde, die nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Sachverständige den Zustand nach Covid-19-Infektion bereits in der Einstufung des Leiden
- mitberücksichtigte. Leiden
- „obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - OSAS“ wurde ordnungsgemäß der Position 06.11.02 (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - OSAS - mittelschwere Form) mit dem unteren Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet, da mit nächtlicher Maskenbeatmung eine gute Therapierbarkeit besteht. Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20.04.2022 vorgebrachten langjährigen Schlafstörungen sind laut vorgelegter Befunde eine Begleiterscheinung des Schlafapnoe-Syndroms und von der Einstufung mitumfasst. Leiden
- „Krampfadernleiden“ wurde korrekt unter die Position 05.08.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung, Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit). Die durchgeführte Operation im rechten Bein floss dabei in die Bewertung ein. Leiden
- „Degenerative Veränderungen rechtes Kniegelenk“, welches ordnungsgemäß der Position 02.05.18 (Funktionseinschränkung des Kniegelenks geringen Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von der Sachverständigen mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. eingestuft (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis 0-0-90“), was vor dem Hintergrund des Untersuchungsbefundes und der geringgradigen Funktionseinschränkung schlüssig und nachvollziehbar ist. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde die ärztliche Sachverständige seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Beurteilung ersucht, ob das vorgebrachte Migräne-Leiden einschätzungsrelevant sei. Mit Ergänzungsgutachten vom 20.03.2022 wurde daraufhin „Mirgäne“ als Leiden
- unter der Position 04.11.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Die Gutachterin begründete ihre Einstufung nachvollziehbar damit, dass das Leiden mit Bedarfsmedikation gut therapierbar ist und keine Triptane etabliert sind. In ihrer Stellungnahme vom 20.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, wöchentliche, mehrere Stunden andauernde Migräneanfälle zu haben davon alle drei Wochen mit starkem Erbrechen, wobei die Schmerzen nach Einnahme von vier bis sechs Medikamenten bzw. nach Verdunkelung und Schlaf nachlassen würden, weshalb der festgestellte Grad der Behinderung von 10 v.H. zu niedrig bemessen sei. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin an durchschnittlich vier Tagen pro Monat für einige Stunden auftretenden Migräneanfälle, welche ohne Einnahme von Triptanen ausreichend gut therapier bar sind, eine höhere Einschätzung – für die laut Parametern der Einschätzungsverordnung deutlich häufigere Anfallsintervalle und stärkere Medikation erforderlich sind - nicht gerechtfertigt ist. Aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz erhöhte das neu erfasste Leiden
- nicht den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Das Beschwerdevorbringen, wonach die vorgelegten Blutbefunde, insbesondere die hohen LDL, Lp(a) und Cholesterinwerte, nicht erfasst worden seien, war nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist für das Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Leidens im Sinne der Einschätzungsverordnung in erster Linie nicht das Bestehen einer Gesundheitsschädigung an sich relevant, sondern die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen. Die allgemeinmedizinische Sachverständige führte in ihrem Ergänzungsgutachten vom 20.03.2022 dazu aus, dass die erhöhten Blutfettwerte und Blutbildveränderungen keine relevante Funktionseinschränkung ergeben. Der etwas erhöhte HbA1c-Wert erreicht ebenfalls keinen Grad der Behinderung, da Prädiabetes keine relevante Funktionseinschränkung darstellt. Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung kommt es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt und ist keine Prognose zu treffen, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2022, wonach sie noch keine Gelegenheit gehabt habe, sich betreffend des erhöhten Lp(a) Wertes auf Arteriosklerose untersuchen zu lassen, ist daher unerheblich, da keine objektivierten Belege einer bereits bestehenden Arteriosklerose vorliegen. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20.04.2022 moniert, ihre langjährige depressive Verstimmung bzw. Störung sei nicht eingestuft worden, obwohl diese in vorgelegten Befunden vom 15.06.2020 und 15.02.2022 diagnostiziert worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass beide genannten Befunde erstmals nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden, damit der Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G unterliegen und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen waren. Die Beschwerdeführerin brachte weder im Rahmen der Antragsstellung noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige oder in der Beschwerde vor, an Depressionen zu leiden und legte auch keine entsprechenden Befunde vor. Mangels Objektivierbarkeit des – erstmals am 20.04.2022 - vorgebrachten psychischen Leidens konnte daher keine Einstufung erfolgen. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20.04.2022 moniert, ihre langjährige depressive Verstimmung bzw. Störung sei nicht eingestuft worden, obwohl diese in vorgelegten Befunden vom 15.06.2020 und 15.02.2022 diagnostiziert worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass beide genannten Befunde erstmals nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden, damit der Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegen und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen waren. Die Beschwerdeführerin brachte weder im Rahmen der Antragsstellung noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige oder in der Beschwerde vor, an Depressionen zu leiden und legte auch keine entsprechenden Befunde vor. Mangels Objektivierbarkeit des – erstmals am 20.04.2022 - vorgebrachten psychischen Leidens konnte daher keine Einstufung erfolgen. Insgesamt sind daher in dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 22.09.2021 und dem Ergänzungsgutachten vom 20.03.2022 sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 22.09.2021 und 20.03.2022. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
Paragraph 14, Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; römisch eins Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes; Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden.
§ 14Abs. 2 BEinst
G werden die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG werden die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule […] 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30-40% Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag […] 02.05 Untere Extremitäten […] Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schweren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10% erhöht. 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° […] 05 Herz und Kreislauf […] 05.05 Koronare Herzkrankheit […] 05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt 30-40% 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfarkt Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt […] 05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grund-krankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40 % […] 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit […] 06 Atmungssystem […] 06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. […] 06.05.02 Leichtes Asthma 30 – 40 % Bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle Gering bis mäßig eingeschränkt Lungenfunktion Klinisch unauffällig oder leicht spastisch […] 06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas) […] 06.11.02 Mittelschwere Form 20 – 40 % Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2021 und 20.03.2022 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung 50 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, sind bei der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. derzeit gegeben. Die Begünstigteneigenschaft liegt
§ 14Abs. 2 BEinst
G ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, somit ab 08.07.2021 vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, sind bei der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. derzeit gegeben. Die Begünstigteneigenschaft liegt
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, somit ab 08.07.2021 vor. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen – höheren – Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass
§ 14Abs. 5 BEinst
G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den seitens der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den seitens der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Fragen, ab wann eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt bzw. nicht mehr vorliegt und ab wann die Begünstigungen, die mit der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten verbunden sind, erlöschen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BEinstG stützen. Die verfahrensleitende Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung wurde unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Fragen, ab wann eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt bzw. nicht mehr vorliegt und ab wann die Begünstigungen, die mit der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten verbunden sind, erlöschen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BEinstG stützen. Die verfahrensleitende Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung wurde unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2247873.1.00