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{'item': 'W136 2241105-1'}

Obsah (9)§ 14Art. 133§ 5§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2022 GeschäftszahlW136 2241105-1 SpruchW136 2241105-1/2E, , W136 2241105-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 14Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 i

Vm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.02.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)

§ 5Abs.

4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 16.01.2020 fest.1. Mit Bescheid vom 10.02.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)

Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 16.01.2020 fest.

  1. Mit Mail vom 04.11.2020 teilte der BF mit, dass er eine Bestätigung dafür bräuchte, dass er seinen Zivildienst bis zum Abschluss seiner Lehre aufschieben lassen habe.
  2. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils

§ 14Abs.

2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.3. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.

  1. Mit Mail vom 27.01.2021 übermittelte der BF eine Kopie seines Lehrvertrags, in welchem eine tatsächliche Lehrzeit des BF vom 01.09.2020 bis 31.08.2023 angegeben ist.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes

§ 14Abs.

2 ZDG ab.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ab. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt (auszugsweise): „

§ 14Abs.

1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am

  1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
  2. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
  3. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.„

Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am

  1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
  2. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
  3. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.

§ 14Abs.

2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des

  1. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
  2. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (

§ 14Abs.

1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des

  1. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
  2. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (

Paragraph 14, Absatz eins, ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. (…) Da Sie nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen wurden, wäre Ihr Zivildienstantritt

§ 14Abs.

2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre

§ 14Abs.

2 ZDG, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.Da Sie nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen wurden, wäre Ihr Zivildienstantritt

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils

erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen. Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils

erstem Satz Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. …“Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. …“

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.03.2021 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Durch die Absolvierung des Zivildienstes und der damit einhergehenden Unterbrechung seiner Lehrzeit würde ein bedeutender Nachteil für ihn entstehen. Eine Abwesenheit, welche über 4 Monate hinausgeht, führe zu einer Unterbrechung seiner Lehrzeit und würde nicht an diese angerechnet werden. Damit würde sich das Ende seiner Lehrzeit um einige Monate verschieben. Er könne während des Zivildienstes nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen, was dazu führe, dass er die
  2. Klasse nicht abschließen und die
  3. Klasse nicht antreten könne bzw. eine der Klassen wiederholen müsse. Die Berufsschulzeit und die Lehrzeit könnten daher nicht gleichzeitig abgeschlossen werden, wodurch sich ein außerordentlicher Nachteil bei der Lehrabschlussprüfung ergebe. Weiters würde die Eingliederung in den Betrieb und die Lehrinhalte, nach einer derartig langen Abwesenheit sehr schwierig und mit Herausforderungen verbunden sein, wodurch ein Ausbildungsnachteil für ihn entstehen würde. Der Beschwerde waren der Lehrvertrag, die Zivildiensterklärung und eine Information bzgl. des Stundenplans beigelegt.
  4. Mit Schreiben der ZD vom 01.04.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 06.04.2021) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 17.07.2019 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF am 16.01.2020 sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seiner Lehre zum Großhandelskaufmann am 01.09.2020 0betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zu Spruchpunkt A) 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2021, von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021,, von Bedeutung: „§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise): Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.

(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Paragraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen …
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. …“
  2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 17.07.2019 erstmals für tauglich befunden wurde, seine Lehrausbildung im September 2020 begonnen hat.
  3. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 17.07.2019 erstmals für tauglich befunden wurde, seine Lehrausbildung im September 2020 begonnen hat.
  4. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
  5. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

  1. b)Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 05.03.2021 (am 13.03.2021 an den BF übergeben) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
  2. a)angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Lehrausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 05.03.2021 (am 13.03.2021 an den BF übergeben) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
  3. a)angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Lehrausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils erbracht hatte. Der belangten Behörde ist zu folgen. 4.1. Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass sich durch die Absolvierung des Zivildienstes das Ende seiner Lehrzeit um einige Monate verschieben würde, hat er damit noch keinen bedeutenden Nachteil für den Fall der Unterbrechung seiner Lehre dargetan. Die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht, die jeden Zivildienstpflichtigen in gleicher Weise trifft. Wenn der BF vorbringt, dass sich durch das Absolvieren des Zivildienstes die Lehrzeit im Verhältnis zur Berufsschulzeit verschieben würde und bei einem Antritt zur Lehrabschlussprüfung, ohne die Berufsschule abgeschlossen zu haben, Nachteile (kein Ersatz des theoretischen Teils, mehr Lernstoff) erleiden würde, so ist entgegenzuhalten, dass es dem BF freisteht, zuerst die Berufsschule zu absolvieren und dann erst zur Lehrabschlussprüfung anzutreten, um so den Nachteilen zu entgehen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen kein bedeutender Nachteil, wodurch ein Aufschub des Zivildienstes gerechtfertigt wäre. Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine Eingliederung nach einer derartig langen Abwesenheit in den Betrieb und in die Lehrinhalte sehr schwierig und mit Herausforderungen verbunden wäre, so ist festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" (hier: der Lehrausbildung) für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit den Weiterentwicklungen in seinem Lehrbereich entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen und so zumindest halbwegs auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Außerdem wird sich der BF auch nach einem allfälligen Lehrabschluss ständig auf dem Laufenden halten müssen. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine Eingliederung nach einer derartig langen Abwesenheit in den Betrieb und in die Lehrinhalte sehr schwierig und mit Herausforderungen verbunden wäre, so ist festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" (hier: der Lehrausbildung) für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit den Weiterentwicklungen in seinem Lehrbereich entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen und so zumindest halbwegs auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Außerdem wird sich der BF auch nach einem allfälligen Lehrabschluss ständig auf dem Laufenden halten müssen. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). 4.2. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.4.2. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2241105.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.